A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Baumschutzsatzung 59 61

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 10 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Filsum Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Nortmoor Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Hesel Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 Altenheim Hesel 58 Gemeinde Jemgum Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Solplatz Holtgaste Jemgumkloster mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung gemäß 56, 97 und 98 NbauO Baumschutzsatzung Baumverzeichnis gemäß 1 der BaumschS 65 Bußgeldordnung gemäß 10 der Baumschutzsatzung Gemeinde Westoverledingen Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes G 11 Überschlickungsgebiet III Großwolde-Ihrhove, Ortschaften Großwolde und Ihrhove 62 Samtgemeinde Jümme Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr C. Sonstiges Seite Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich V. Anordnung 63 Öffentliche Bekanntmachung zur V. Anordnung Ev.-ref. Kirchengemeinde Landschaftspolder Bekanntmachung betr. Friedhof der Ev.-ref. Kirchengemeinde Landschaftspolder 64

2 Landkreis Leer

3 Haushaltssatzung der Gemeinde Filsum für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Filsum in seiner Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 festgesetzt. 2 Kredite werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Kassenkredite werden nicht beansprucht. 5 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2008wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 310 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v.h. 2. Gewerbesteuer 300 v.h. Filsum, Bürgermeister Gemeindedirektor Bekanntmachung der Haushaltssatzung Gemeinde Filsum Der Gemeindedirektor Haushaltssatzung der Gemeinde Nortmoor für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Nortmoor in seiner Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 festgesetzt. 2 Kredite werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Kassenkredite werden nicht beansprucht. 5 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2008wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 310 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v.h. 2. Gewerbesteuer 300 v.h. Nortmoor, Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bürgermeister Gemeindedirektor Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs.2 Satz 3 NGO vom bis während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus in Filsum, Rathausring 8/12 Zimmer 23 öffentlich aus. Filsum, Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs.2 Satz 3 NGO vom bis während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus in

4 Filsum, Rathausring 8/12 Zimmer 23 öffentlich aus. Nortmoor, Gemeinde Nortmoor Der Gemeindedirektor Bauleitplanung der Gemeinde Hesel Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 Altenheim Hesel Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2007 den Bebauungsplan Nr. 52 Altenheim Hesel gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), in den zur Zeit geltenden Fassungen, als Satzung beschlossen. Bestandteil des Bebauungsplanes sind die Begründung und der Umweltbericht zum Bebauungsplan. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 52 Altenheim Hesel ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Hesel geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Hesel, den 28. Mai 2008 Gemeinde Hesel Der Bürgermeister Bauleitplanung der Gemeinde Jemgum Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Solplatz Holtgaste Jemgumkloster mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung gemäß 56, 97 und 98 NBauO Der Rat der Gemeinde Jemgum hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2008 den Bebauungsplan Nr Solplatz Holtgaste - Jemgumkloster mit den darin enthaltenen örtlichen Baugestaltungsvorschriften gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.v. mit den 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und i.v. mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), alle in der zur Zeit gültigen Fassung, als Satzung beschlossen. Bestandteil des Bebauungsplanes sind die Begründung zum Bebauungsplan, der Umweltbericht, das Entwässerungskonzept sowie die schalltechnische Untersuchung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Solplatz Holtgaste - Jemgumkloster ist dem folgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: Der Bebauungsplan Nr. 52 Altenheim Hesel liegt mit Begründung und Umweltbericht vom Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer im Rathaus der Samtgemeinde Hesel Bauamt Zimmer 27, Rathausstraße 14, Hesel, öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer wird der Bebauungsplan Nr. 52 Altenheim Hesel rechtsverbindlich. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß 233 Abs. 2 in Verbindung mit 215 des Baugesetzbuches in der zur Zeit geltenden Fassung 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Der Bebauungsplan Nr Solplatz Holtgaste Jemgumkloster mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung gemäß 56, 97 und 98 NBauO liegt mit Begründung, Gestaltungsvorschriften und den o.g. Fachplanungen vom Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer im Rathaus der Gemeinde Jemgum Bauamt Zimmer Nr. 21, Hofstraße 2, Jemgum, öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden

5 Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer wird der Bebauungsplan Nr Solplatz Holtgaste Jemgumkloster mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung rechtsverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 233 Abs. 2 i.v. mit 215 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Jemgum geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Jemgum, 23. Mai 2008 Gemeinde Jemgum Der Bürgermeister Baumschutzsatzung der Gemeinde Jemgum Aufgrund des 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 575) und des 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 210) hat der Rat der Gemeinde Jemgum in seiner Sitzung am folgende Baumschutzsatzung über geschützte Landschaftsbestandteile beschlossen: P r ä a m b e l Der Baumschutz in der Gemeinde Jemgum ist ein kleiner aber verantwortungsbewusster und nachhaltig zukunftsorientierter Beitrag gegen die weltweit drohende Klimakatastrophe. Jeder Baum verarbeitet erhebliche Mengen der klimaschädlichen Treibhausgase sowie gesundheitsschädigende Feinststäube. Bäume erzeugen außerdem den notwendigen Sauerstoff für die natürlichen Lebensgrundlagen von heute und für die künftigen Generationen im Sinne der Staatszielbestimmung in Artikel 20 a des Grundgesetzes. 1 Geschützte Landschaftsbestandteile Gemäß 29 des BNatSchG und des 28 des NNatG beschreibt die Baumschutzsatzung Geschützte Landschaftsbestandteile und dient in Grünordnungsplänen als konkretisierte Aussage eines Teilgebereiches in künftigen Landschaftsplänen der Gemeinde Jemgum. Bäume und Baumgruppen im Baumverzeichnis der Gemeinde Jemgum und alle Anpflanzungen auf öffentlichen Flächen innerhalb der Gemeinde Jemgum gehören hiermit zu den geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des 28 (1) NNatG und werden nachhaltig unter Schutz gestellt. Das dynamische Baumverzeichnis der Gemeinde Jemgum und die Bußgeldordnung sind Bestandteile dieser Satzung. 2 Schutzzweck Bäume und Baumgruppen werden geschützt und im Baumverzeichnis registriert, weil sie: a) das Klima verbessern und Luftschadstoffe abbauen. b) zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen. c) für den Schutz und Erhalt von Arten in Flora und Fauna von große Bedeutung sind. d) das Orts- und Landschaftsbild besonders prägen, beleben und gliedern. e) Bestandteile von denkmalgeschützten Objekten und Dorfansichten sind. 3 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gemeindegebiet. (2) Der Schutz dieser Satzung erstreckt sich auf alle Bäume und Baumgruppen die im Baumverzeichnis der Gemeinde Jemgum registriert sind. Die Satzung gilt auch für eventuell anfallende Ersatzanpflanzungen. (3) Geschützt sind grundsätzlich alle Anpflanzungen auf öffentliche Flächen innerhalb der Gemeinde Jemgum. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für private Grundstücke, wenn Bäume dieser Grundstücke zuvor von den zuständigen Ratsgremien der Gemeinde Jemgum unter Einbeziehung von Sachverständigen in das Baumverzeichnis der Gemeinde Jemgum aufgenommen wurden. (5) Auf Verlangen eines Eigentümers können auf seinem Grundstück ökologisch wichtige, erhaltenswerte und ortsprägende Bäume oder Baumgruppen in das Baumverzeichnis aufgenommen werden, soweit die Gemeinde Jemgum unter Einbeziehung von Sachverständigen zustimmt. 4 Verbotene Maßnahmen (1) Um den Schutzzweck zu erreichen, ist es verboten, nach 3 geschützte Bäume ohne Genehmigung der Gemeinde Jemgum zu beseitigen, zu schädigen oder

6 in ihrem Bestand und der natürlichen Form zu gefährden, zu beeinträchtigen oder zu verändern. (2) Unter Schädigung, Beeinträchtigung oder Veränderung zählen alle und besonders folgende aufgeführte Eingriffe in der Nähe von Bäumen, die sofort oder über einen längeren Zeitraum zum Absterben von Bäumen führen können: a) Schädigung von Bäumen durch stark übertriebene Rückschnitte an den Baumkronen. b) Befestigungen mit wasserundurchlässigen Decken im Wurzelbereich. c) Beschädigen der Baumrinde oder Einschlagen von Nägeln und Sonstigem. d) Anwenden von Herbiziden, Fungiziden, Streusalzen oder anderen Schadstoffen. e) Ausbringen oder Versickern von Salzen, Ölen, Chemikalien oder vergleichbare Stoffe. f) Austreten lassen von Gase oder anderen schädlichen Stoffen. g) Beschädigungen, Abtrennen, Abbrennen oder Freigraben von Baumwurzeln. h) Verfestigungen der Bodenoberfläche im Bereich von Bäumen oder Baumgruppen durch Parken von Fahrzeugen oder Lagern von Materialien. i) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Bereich von Bäumen. j) Nachteilige Veränderungen des Grundwasserspiegels. 5 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten aus 4 kann auf begründeten Antrag von der Gemeinde Jemgum eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn a) auf andere Weise Vorsorge gegen nachteilige Folgen im Sinne des 4 getroffen worden sind o- der nachteilige Folgen im Einzelfall aus Sicht eines Sachkundigen nicht zu erwarten sind, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur in nicht zumutbarer Weise verwirklicht werden kann, c) ein Baum nachweislich krank ist und entgegen des öffentlichen Interesses die Erhaltung auch mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, d) die Beseitigung eines Baumes aus öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist. (2) Von den Verboten des 4 gilt im Einzelfall die Ausnahme, wenn a) bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine unaufschiebbare Maßnahme sofort durchgeführt werden muss, wobei alle Möglichkeiten einen Baum zu erhalten, zuvor zu prüfen ist. Die Gemeindeverwaltung ist danach unverzüglich zu informieren. b) Der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffent-lichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann. Die Maßnahme ist vor der Ausführung unverzüglich der Gemeinde Jemgum zu melden. c) Das öffentliche Interesse durch Ratsbeschluss eine Befreiung dringend erfordert. Die Gemeinde Jemgum behält sich die nachträgliche Ersatzanpflanzung oder Anordnung zur Ersatzanpflanzung mit Festsetzung der Baumart und Baumgröße vor. (3) Verfahren bei Ausnahmen oder Befreiungen: a) Die Erteilung einer Ausnahme durch Befreiungsgründe nach 5 ist bei der Gemeinde Jemgum schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. b) Die Erlaubnis für eine beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Die Ausnahmegenehmigung ist für den Antragsteller mit dem Gebot einer im Einzelfall zumutbaren Ersatzanpflanzung zu verbinden. (4) Das Verfahren ist gebührenfrei. 6 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück eventuell vorhandenen geschützten Bäume im Sinne von 3 mit Standort, Baumart, Stammumfang (1,0 m oberhalb des Erdbodens) und Kronendurchmesser einzutragen. (2) Wird eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verwendet werden sollen, ist der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gemäß 5 dem Bauantrag beizufügen. 7 Anordnung von Schutzmaßnahmen Die Gemeinde Jemgum kann sofort Schutzmaßnahmen anordnen, die der Erhaltung der nach 3 geschützten Bäume dienen und die aufgrund von Handlungen der Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Dritter, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Tiefbaumaßnahmen oder anderen Maßnahmen, notwendig werden. 8 Pflegemaßnahmen (1) Soweit es der Schutzzweck erfordert, kann die Gemeinde Jemgum im Einzelfall die Anordnung bestimmter Pflegemaßnahmen treffen. Führt die Durchführung der Pflegemaßnahmen zu unzumutbaren Härten für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, kann die Gemeinde Jemgum die Maßnahmen selbst durchführen oder veranlassen.

7 Jemgum, (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind zur Duldung von Pflegemaßnahmen nach Absatz 1 verpflichtet, soweit dadurch die übliche Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar eingeschränkt wird. 9 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist verpflichtet, unter Berücksichtigung des Satzungszweckes auf eigene Kosten einen entfernten oder zerstörten Baum durch gleichwertige Neuanpflanzungen eines oder mehrerer Bäume zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und die Folgen sonstiger Eingriffe angemessen auszugleichen. (2) Die gleichen Verpflichtungen treffen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter den Eingriff im Sinne des Absatzes (1) vorgenommen hat, es sei denn, der Eingriff war für diese unabwendbar. (3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Folgenbeseitigung durch Dritte, oder bei Nichterfüllung der Verpflichtung nach Absatz (1) und (2), zu dulden, wenn die Gemeinde auf Kosten des Eigentümers oder der Nutzungsberechtigten die Maßnahme durchführt. 10 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Absatz 2 NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume ohne Erlaubnis beseitigt, zerstört, beschädigt, in ihrer Gestalt und in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder im Rahmen einer gemäß 5 erteilten Ausnahme-genehmigung sonstige Anordnungen nicht erfüllt. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind auch dann haftbar, wenn ein Dritter die verbotene Handlung vorgenommen hat. (2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 belegt, soweit die Zuwiderhandlung nicht bereits auf Grundlage von Bundesoder Landesrecht geahndet wird. (3) Die Einnahmen aus Bußgeldern der Baumschutzsatzung werden im Sinne der Präambel in ein Finanzierungspool eingezahlt und stehen ausschließlich für öffentliche Pflegemaßnahmen an Bäumen und Anpflanzungen innerhalb der Gemeinde Jemgum zur Verfügung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung mit den Anhängen Baumverzeichnis und Bußgeldordnung gemäß 10 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Baumschutzsatzung vom außer Kraft. Das dynamische Baumverzeichnis unterliegt der laufenden Anpassung durch die Ratsgremien der Gemeinde Jemgum. Gemeinde Jemgum Der Bürgermeister Baumverzeichnis der Gemeinde Jemgum gemäß 1 der BaumschS siehe Seite 65 Bußgeldordnung gemäß 10 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Jemgum Auf die Geldbuße nach 10 der Baumschutzsatzung kann verzichtet werden, sobald Verstöße gegen Bundes- und Landesrecht mit eigenem Strafregister bereits geahndet werden. Die Folgenbeseitigung gemäß 9 der Baumschutzsatzung tritt jedoch in jedem Fall in Kraft. Die Bußgeldbeträge innerhalb der Gemeinde Jemgum, wenn die im dynamischen Baumverzeichnis aufgeführten Bäume und alle Anpflanzungen auf öffentlichen Flächen ohne Genehmigung gefällt oder auf andere Weise im Sinne von 4 beschädigt oder zerstört wurden, werden mit Inkrafttreten der novellierten Baumschutzsatzung vom 19.Mai 2008 gestaffelt nach Baumumfang in vier Stufen: bis 30 cm, bis 45 cm, bis 60 cm und größer 60 cm, gemessen 1 m über dem Erboden mit 250, 500, 750 und 1000 festgesetzt. Bei einem wiederholten und damit vorsätzlichen Verstoß vervierfachen sich die Bußgeldbeträge. Bei den Bußgeldgebühren gilt im Einzelnen: Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung je Baum und die Auflage einer angemessenen Ersatzanpflanzung. Die Gemeinde Jemgum sendet daraufhin eine schriftliche Mitteilung an den Verantwortlichen und macht auf die Konsequenz bei einem erneuten Verstoß aufmerksam. Ausnahmen sind nicht möglich. Bei besonderen Härten ist eine Stundung auf schriftlichem Antrag möglich. Sollte die Ersatzanpflanzung nicht sofort gelingen, ist jeweils eine erneute Ersatzanpflanzung bis zum Erfolg durchzuführen. Die Gemeinde Jemgum ist über den Erfolg schriftlich zu informieren, damit der Baum ins Baumverzeichnis übertragen werden kann. Bei Uneinsichtigkeit des Verantwortlichen leitet die Gemeinde Jemgum umgehend weitere rechtliche Schritte ein! Bei einem wiederholten Verstoß gegen die Baumschutzsatzung je Baum und die Auflage einer angemessenen Ersatzanpflanzung. Ausnahmen sind nicht möglich. Eine Stundung ist im Wiederholungsfall ausgeschlossen. Sollte die Ersatzanpflanzung nicht sofort gelingen, 250 bis bis 5000

8 ist jeweils eine erneute Ersatzanpflanzung bis zum Erfolg durchzuführen. Die Gemeinde Jemgum ist über den Erfolg schriftlich zu informieren, damit der Baum ins Baumverzeichnis übertragen werden kann. Bei Uneinsichtigkeit des Verantwortlichen leitet die Gemeinde Jemgum umgehend weitere rechtliche Schritte ein! Hinweis: Mit Ratsbeschluss vom 19.Mai 2007 werden Einnahmen aus den Bußgeldern der Baumschutzsatzung im Sinne von 2 ausschließlich für öffentliche Anpflanzungen und für Pflegemaßnahmen an Bäumen in der Gemeinde Jemgum verwendet. Antragsformulare auf Ausnahmegenehmigungen gemäß 5 und 6 der Baumschutzsatzung sind bei den zuständigen Ortsvorstehern oder bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. Bauleitplanung der Gemeinde Westoverledingen Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes G11 Überschlickungsgebiet III Großwolde-Ihrhove, Ortschaften Großwolde und Ihrhove Der Rat der Gemeinde Westoverledingen hat am den o. g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes G11 ist im folgenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht: Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie 3. ein Mangel des Abwägungsvorganges nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Westoverledingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Westoverledingen, Gemeinde Westoverledingen Der Bürgermeister Haushaltssatzung der Samtgemeinde Jümme für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Samtgemeinde Jümme in seiner Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 festgesetzt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Darstellungen und Festsetzungen aufgehoben. Der Bebauungsplan G11 einschließlich Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. 10 Abs. 4 BauGB liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Gemeinde Westoverledingen, Bahnhofstraße 18, Westoverledingen, Zimmer 30, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Jedermann kann über seinen Inhalt Auskunft verlangen. 2 Kredite werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2008 zur rechtzeitigen Leistung von Ausga-

9 ben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,-- EUR festgesetzt. 5 Ausschließung: Gemarkung Flur Flurstück Die Samtgemeindeumlage wird auf ,00 festgesetzt; die Hebesätze wie folgt: a) nach der Einwohnerzahl auf 42, b) nach der Steuerkraftzahl auf 0, (Bemessungsgrundlage der Kreisumlage) Filsum, 27.März 2008 Der Samtgemeindebürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die gem. 71 Abs. 2, 76 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (Nds.GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze vom (Nds. GVBl. S. 575 ff.) und 15 Abs. 6 des Nds. Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 775) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am unter Az.: -14- erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt gem. 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis während der Dienst- stunden zur Einsichtnahme im Rathaus in Filsum, Rathausring 8/12 -Zimmer 23- öffentlich aus. Filsum, 22. Mai 2008 Samtgemeinde Jümme Der Samtgemeindebürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich V. Anordnung Im Flurbereinigungsverfahren Holtland wird aufgrund des 8 des Flurbereinigungsgesetzes i. d. F. vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 3150), die Hinzuziehung und Ausschließung folgender Flurstücke angeordnet: Hinzuziehung: Gemarkung Flur Flurstück Brinkum 1 60, 61/1, 61/2, 62/1 Holtland 1 79/1 14 1/1, 1/3, 2/1, 2/3, 5/3, 5/4, 5/7, 8/1 Nortmoor Nortmoor 27 30/3 Brinkum 5 7/4 Durch diese Anordnung vergrößert sich das Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Holtland auf 1368 ha. Begründung: Durch die Zuziehung weiterer Flächen ist es möglich, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens Holtland in einem größeren Umfang als bisher zu verwirklichen. Die Ausschließung bezieht sich auf Flächen, die einer Neuordnung nicht mehr bedürfen. Hinweis: Die infolge dieser Anordnung eintretenden Beschränkungen der Nutzungs- und Baurechte gem. 34 FlurbG sowie die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte gem. 14 FlurbG sind bei der Samtgemeinde Hesel und der Samtgemeinde Jümme durch Aushang/Auslegung und im Amtsblatt des Landkreises Leer veröffentlicht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) - Amt für Landentwicklung Aurich, Oldersumer Str. 48, Aurich, Widerspruch erhoben werden. Gemäß 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) - Amt für Landentwicklung Aurich, eingegangen ist. Aurich, Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich (Bohlen) Öffentliche Bekanntmachung Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich Im Flurbereinigungsverfahren Holtland, Landkreis Leer, sind die durch die V. Anordnung zugezogenen Flächen nach 27 ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 3150) bewertet worden. Zur Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung habe ich einen Anhörungstermin gemäß 32 FlurbG

10 auf Freitag, den um Uhr im Behördenhaus Aurich, Zimmer 244, Oldersumer Straße 48, Aurich anberaumt. Zu diesem Termin werden alle Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens Holtland geladen. Versäumt ein Beteiligter den Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist ( 134 FlurbG). Hierauf weise ich ausdrücklich hin. und Nordwestdeutschland) am 15. Mai 2008 kirchenaufsichtlich genehmigt worden. Landschaftspolder, Der Kirchenrat Zu Auskünften über alle mit der Wertermittlung zusammenhängenden Fragen stehen Vertreter des Amtes für Landentwicklung Aurich am Freitag, den von Uhr bis Uhr im Behördenhaus Aurich, Zimmer 244, Oldersumer Straße 48, Aurich zur Verfügung. Die Ergebnisse der Wertermittlung und deren Nachweisungen liegen dort während dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Hinweis: Die Bewertung gilt nur für die neu zum Flurbereinigungsverfahren zugezogenen Grundstücke. In allen anderen Fällen verbleibt es bei den bislang festgestellten Werten aufgrund der Beschlüsse vom und Aurich, Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich (Bohlen) Ev.-ref. Kirchengemeinde Landschaftspolder Bekanntmachung betr. Friedhof der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Landschaftspolder Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Landschaftspolder hat am 13. November 2007 unter Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen für den kirchlichen Friedhof der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Landschaftspolder eine neue Friedhofsordnung beschlossen. Der volle Wortlaut der Friedhofsordnung liegt in der Zeit vom 2. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 bei Herrn Brüno Hopkes, Landschaftspolder 29, Bunde zur Einsichtnahme aus. Ferner wird die Friedhofsordnung auf Anforderung zugesandt. Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles Die Friedhofsordnung ist von der Evangelischreformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern

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