AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS

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1 AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS Glarus, 8. August 008 Nr. 5, 6. Jahrgang Herausgegeben von der Staatskanzlei des Kantons Glarus 8750 Glarus Telefon Fax Amtsblatt@gl.ch Verlag: Südostschweiz Presse und Print AG 8750 Glarus Verordnung über Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Erlassen vom Regierungsrat am. August 008) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung, die Artikel,, 5, 6, 6 und 9 des Gesetzes vom 6. Mai 007 über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz), die Interkantonale Vereinbarung vom 8. Februar 99 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Interkantonale Vereinbarung) sowie das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Berufe des Gesundheitswesens; b. die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung; c. den zulässigen Tätigkeitsbereich; d. die allgemeinen und besonderen Berufspflichten bei gewerbsmässiger, selbstständiger Ausübung des Berufes; e. die bewilligungspflichtigen Einrichtungen. Das Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe samt den zugehörigen Regelungen im Anhang ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung. Art. Meldepflicht Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat dem zuständigen Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) jede Tatsache, die für die Bewilligung von Belang ist, namentlich die Verlegung, Wiedereröffnung oder Schliessung der Praxis oder der Einrichtung zu melden. II. Berufsausübungsbewilligung Art. Erteilung der Bewilligung Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erhält, wer die in Artikel 7 bzw. 8 des Gesundheitsgesetzes aufgeführten Voraussetzungen und die in dieser Verordnung geregelten speziellen Voraussetzungen erfüllt. Die berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen werden für die einzelnen Berufe im Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe (Anhang) geregelt. Die Berufsausübungsbewilligung kann nur einer natürlichen Person erteilt werden. Die Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes bleiben vorbehalten. Art. Gesuchsunterlagen im Allgemeinen Mit dem Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen: a. die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit oder b. bei Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Tierärztinnen oder Tierärzten, Apothekerinnen oder Apothekern und Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren die im Medizinalberufegesetz vorgeschriebenen Ausweise über die berufliche Aus- und Weiterbildung; c. Auszug aus dem Zentralstrafregister; d. Bestätigung des Kantons, in welchem die Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gab; e. Bestätigung, dass keine schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen vorliegen, welche eine einwandfreie Berufsausübung verunmöglichen; f. Ausweis über das Vorhandensein der zur Berufsausübung nötigen Räumlichkeiten und Einrichtungen; g. Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Art. 5 Gleichwertigkeit von Fähigkeitsausweisen Das Departement kann im Einzelfall andere als die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Fähigkeitsausweise als genügend anerkennen, wenn diese eine gleichwertige Ausbildung gewährleisten. Bei ausländischen Fähigkeitsausweisen wird der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Anerkennung seitens der vom Bund oder den Kantonen dafür bezeichneten Stellen erbracht. Bei Berufen, bei denen keine vom Bund oder den Kantonen bezeichnete Stelle besteht, entscheidet über die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung das Departement. Den Unterlagen, die nicht in der kantonalen Amtssprache abgefasst sind, ist neben dem Urtext eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Art. 6 Bewilligung eines anderen Kantons Bei Personen, die im Besitze der Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons sind, entscheidet das Departement nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 995 über den Binnenmarkt über die Anerkennung der Bewilligung oder den anderweitigen Erwerb der erforderlichen Kenntnisse. Art. 7 Unselbstständige Berufsausübung Zuständig zur Entgegennahme von Meldungen über unselbstständige Tätigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz des Gesundheitsgesetzes ist die Hauptabteilung Gesundheit. Die Aufsichtspflichtigen haben sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragenen Verrichtungen beherrschen. Sie haben die Ausführung regelmässig zu überwachen. Art. 8 Verfall der Berufsausübungsbewilligung Eine Berufsausübungsbewilligung verfällt, wenn die Berufstätigkeit innert sechs Monaten nach Bewilligungserteilung nicht aufgenommen wird. Vorbehalten bleiben die in Artikel 8 des Gesundheitsgesetzes ausgeführten Erlöschensgründe. III. Räumlichkeiten, Stellvertretung und Assistenz Art. 9 Praxis- und Geschäftsräume Praxis- und Geschäftsräume müssen hinsichtlich der hygienischen Vorschriften dem jeweils üblichen Stand der Technik entsprechen. Sie werden vom Departement in regelmässigen Abständen kontrolliert. Art. 0 Stellvertretung Wer eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, ist berechtigt, sich bei vorübergehender Verhinderung in der Berufsausübung wegen Krankheit, Unfall oder aus andern wichtigen Gründen vertreten zu lassen; zulässig ist auch eine vorübergehende Vertretung im Todesfall. Als Vertretung sind Personen zugelassen, die über eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz des Gesundheitsgesetzes bleiben vorbehalten. Die Verantwortung liegt bei der vertretenen Person bzw. im Falle des Todes bei der Hauptabteilung Gesundheit. Die Stellvertretung ist vorgängig der Hauptabteilung Gesundheit zu melden. Art. Assistenz Wer eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, ist berechtigt, Assistentinnen oder Assistenten zu beschäftigen. Diese sind Gesundheitsfachpersonen in Ausbildung. Artikel 7 gilt sinngemäss. IV. Betriebsbewilligung für Einrichtungen zur ambulanten Gesundheitsversorgung Art. Einrichtungen zur ambulanten Gesundheitsversorgung bedürfen einer Bewilligung, wenn sie einen Stellenetat von insgesamt 500 Vollzeitäquivalenten von Berufspersonen gemäss dem Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe im Anhang überschreiten. Die teilstationäre Gesundheitsversorgung wird unter die ambulante Gesundheitsversorgung subsumiert. Betriebsbewilligungen werden erteilt, wenn: a. die fachliche Leitung die Voraussetzung zur selbstständigen Berufsausübung gemäss den Bestimmungen des Verzeichnisses der bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe im Anhang erfüllt; b. Artikel Absatz des Gesundheitsgesetzes erfüllt ist. Die Bewilligung wird befristet auf zehn Jahre und auf Gesuch erneuert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. 5 Artikel gilt sinngemäss. V. Vollzug Art. Das Departement vollzieht diese Verordnung. Es ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen oder Einrichtungen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündigungsmittel zu veranlassen. Es ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel des Medizinalberufegesetzes sowie Artikel b der Interkantonalen Vereinbarung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Bewilligungen nach bisherigem Recht Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Bewilligungen bleiben grundsätzlich in Kraft. Unterschreiten Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber die fachlichen Anforderungen gemäss dieser Verordnung wesentlich, ordnet das Departement eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren an, um die erforderliche Qualifikation zu erlangen. Das Departement kann von der Erlangung der Qualifikation entbinden, wenn eine lang dauernde praktische Berufsausübung zu keinen Beanstandungen von Bedeutung Anlass gegeben hat. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Art. 5 Neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtungen Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben bzw. Einrichtung betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch einzureichen. Das Departement kann bei genügender Qualifikation sowie langjähriger Berufserfahrung die Berufsausübungsbewilligung auch erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Diese Bewilligung kann die Vornahme einzelner Tätigkeiten verbieten oder vorschreiben, dass bestimmte Tätigkeiten von einer Person vorgenommen werden müssen, welche die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt. Das Departement kann bei Einrichtungen, die erst vor kurzem erstellt oder wesentlich geändert worden sind, für die Anpassung an die Anforderungen gemäss Artikel Absatz des Gesundheitsgesetzes Übergangsfristen gewähren, sofern dadurch die Sicherheit der Patienten nicht gefährdet wird. Nach unbenütztem Ablauf der Frist gemäss Absatz beziehungsweise nach Eintritt der Rechtskraft eines negativen Entscheides über das Gesuch ist die weitere Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bzw. der weitere Betrieb der bewilligungspflichtigen Einrichtung untersagt. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. September 008 in Kraft Glarus,. August 008 Namens des Regierungsrates: Marianne Dürst, Landammann lic. iur. Hj. Dürst, Ratsschreiber Anhang: Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe (Art. 6 Gesundheitsgesetz) a Apothekerin oder Eidg. Diplom gemäss Artikel 5 MedBG Die pharmazeutische Fachperson ist befugt, eine Apotheke Die Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittelgesetzgebung und dem Apotheker zu führen, wenn sie über die Bewilligung zur selbstständigen Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung. Berufsausübung verfügt. b Ärztin oder Arzt. Eidg. Diplom gemäss Artikel 5 MedBG und Die ärztliche Fachperson darf in einer Einzel- oder Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zur eidg. Verordnung. eidg. Weiterbildungstitel gemäss Artikel 6 Gemeinschaftspraxis selbstständig sein, wenn sie über die über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten Absatz MedBG Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. und vorwiegend selber in der Praxis arbeitet. In allen Fällen, in denen Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit bestehen, ist sofort der Kantonsarzt oder diekantonsärztin zu benachrichtigen. Die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittelgesetzgebung und dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung. c Augenoptikerin oder Lehrabschluss nach den Vorschriften des Bundes Die Fachperson führt als verantwortliche Leitung einen Die Fachperson muss eine vorgängige fachärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie Augenoptiker augenoptischen Fachbetrieb. Sie ist berechtigt, Beratungen, krankhafte Augenveränderungen feststellt oder vermutet. Anpassungen und den Verkauf von Sehhilfen nach vorliegender Verordnung einer berechtigten Fachperson vorzunehmen. Sie hat in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebes anwesend zu sein. d Chiropraktorin oder. Eidg. Diplom gemäss Artikel 5 MedBG und Die Fachperson kann in ihrem Fachgebiet Patientinnen und In allen Fällen, in denen Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit Chiropraktor. eidg. Weiterbildungstitel gemäss Artikel 6 Patienten nach eigener Diagnose behandeln. Sie ist zur Auf- bestehen, ist sofort der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin zu benachrichtigen. Absatz MedBG nahme von Röntgenbildern befugt. Die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittelgesetz- Die chiropraktorische Fachperson darf in einer Einzel- oder gebung und dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung. Gemeinschaftspraxis selbstständig tätig sein, wenn sie über die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und vorwiegend selber in der Praxis arbeitet.

2 Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 5, 8. August 008 e Dentalhygienikerin. Gesamtschweizerisches resp. eidg. geltendes Diplom Die Fachperson betreibt dentalhygienische Diagnostik, berät Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen sind beim oder oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe und weite- Departement einzuholen. Dentalhygieniker als gleichwertig anerkannter kantonaler oder rem Behandlungsbedarf. Dentalhygienische Leistungen, Die Anwendung von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittelgesetzgebung und ausländischer Ausbildungsabschluss und welche über den vorliegenden Tätigkeitsbereich hinausgehen, dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung.. eine zweijährige unselbstständige praktische Tätigkeit insbesondere paradontaltherapeutische Leistungen, dürfen als Dentalhygienikerin oder Dentalgygieniker von der Fachperson nur auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes beziehungsweise einer Ärztin oder eines Arztes erbracht werden und nur soweit, als diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen. Die Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen oder -patienten sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- oder Oberflächenanästhesie sind der Fachperson grundsätzlich untersagt. f Drogistin oder Höheres eidg. Fachdiplom als Drogistin oder Drogist Die Fachperson führt als verantwortliche Leitung eine Die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittel- Drogist Drogerie. gesetzgebung und dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung. g Ergotherapeutin. Gesamtschweizerisches resp. eidg. geltendes Diplom Die Fachperson führt nach ärztlicher Anordnung Leistungen oder oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) gemäss Artikel 6 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Ergotherapeut als gleichwertig anerkannter kantonaler oder an Kranken, Verunfallten oder Behinderten durch. ausländischer Ausbildungsabschluss. zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten mit in einem Spital oder einer Organisation der Ergotherapie unter der Leitung einer Ergotherapeutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Voraussetzungen von Artikel 8 Krankenversicherungsverordnung (KVV) erfüllt h Ernährungsberaterin. Gesamtschweizerisches resp. eidg. geltendes Die Fachperson berät auf ärztliche Verordnung Patienten mit oder Diplom oder ein vom SRK als gleichwertig in Artikel 9b KLV genannten Krankheiten. Ernährungsberater anerkannter kantonaler oder ausländischer Ausbildungsabschluss und. zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Ernährungsberaterin oder einem Ernährungsberater mit in einer öffentlichen oder privaten Organisation unter der Leitung einer Ernährungsberaterin oder eines Ernährungsberaters, welche oder welcher die Voraussetzungen von Artikel 50a KVV erfüllt. i Fachperson. Erfolgreicher Lehrabschluss nach den Die Fachperson fertigt und passt Geräte und Heilvorrichfür Hörhilfe Vorschriften des Bundes und tungen an.. mindestens einjährige unselbstständige praktische Tätigkeit nach abgeschlossener Lehre k Hebamme. Gesamtschweizerisches resp. eidg. geltendes Die Hebamme berät und überwacht Schwangere, bereitet sie Die Hebamme ist verpflichtet, bei Komplikationen eine Ärztin oder einen Arzt beizu- Diplom oder ein vom SRK als gleichwertig auf die Geburt vor, leitet Geburten und pflegt Wöchnerinnen ziehen. In Notfällen kann die Fachperson die Schwangere, die Wöchnerin und deren Kind anerkannter kantonaler oder ausländischer und Neugeborene. Andere Tätigkeiten, insbesondere die in ein Spital einweisen. Sie meldet aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind Ausbildungsabschluss und Untersuchungen bei gynäkologischen Krankheiten, sind ihr unverzüglich der Ärztin oder dem Arzt.. zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Heb- untersagt. Bei Totgeburten (nach der. Schwangerschaftswoche) ist der Kantonsarzt oder die amme mit selbstständiger Berufsausübungsbewil- Kantonsärztin zu benachrichtigen. Der Totenschein ist durch den diensthabenden Notfallligung oder in der geburtshilflichen Abteilung arzt oder die diensthabende Notfallärztin auszustellen. eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis Die Anwendung von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittelgesetzgebung und unter der Leitung einer Hebamme, welche die dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung. Voraussetzungen von Artikel 5 KVV erfüllt l Heilpraktikerin Ausweis über Die Fachperson berät und behandelt Personen mit Gesundheits- Wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine ärztliche Abklärung erfordert, ist oder. ein eidg. oder kantonal anerkanntes Diplom der störungen auf der Basis insbesondere folgender Verfahren: eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen. In allen Fällen, in denen Anzeichen einer anzeige- Heilpraktiker Fachrichtung: a. Phytotherapie; pflichtigen übertragbaren Krankheit bestehen, ist sofort der Kantonsarzt oder die Kantonsa. Homöopathie oder b. Naturheilverfahren sowie physikalische Anwendungen ärztin zu benachrichtigen. Die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach b. traditionelle chinesische Medizin (TCM) oder (Licht, Wasser, Luft, Erde, Kälte, Bewegung und Ruhe); der eidg. Heilmittelgesetzgebung und dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollc. Ayurveda. c. Diäten; zugsverordnung. Der Fachperson untersagt sind insbesondere:. Das Departement kann gemäss den Artikeln 5, 6 und 5 d. homöopathische Beratung und Behandlung. a. chirurgische Verrichtungen; anderen Antragstellenden die Bewilligung erteilen. Die Ausübung der Akupunktur ist zulässig, wenn die Fach- b. geburtshilfliche Verrichtungen; Die Bewilligung wird insbesondere erteilt, wenn sich die person über die nötigen Kenntnisse verfügt. Wurden im c. Injektionen; gesuchstellende Person über Folgendes ausweist: Bewilligungsverfahren nur Prüfungsnachweise für Teil- d. Blutentnahmen; a. für die Fachrichtung Homöopathie: die erfolgreiche bereiche vorgelegt, ist die Berufsausübungsbewilligung auf e. Manipulationen an der Wirbelsäule; Absolvierung der nationalen Homöopathieprüfung des diese Teilbereiche zu beschränken. f. Elektrotherapien sowie Vereins Schweizer Homöopathie Prüfung (shp); g. die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und b. für die Fachrichtung TCM: die erfolgreiche Absolvierung h. anderer übertragbarer, meldepflichtiger Krankheiten. der nationalen TCM-Prüfung der Schweizerischen Die Verwendung der Berufsbezeichnung Naturärztin oder Naturarzt oder sonstiger irre- Berufsorganisation für traditionelle chinesische Medizin führender Berufsbezeichnungen ist untersagt. (SBO-TCM); c. für den Fachbereich traditionelle europäische Naturheilkunde (TEN): die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Prüfung mit Schwerpunkt TEN, nach den Vorgaben der Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz (NVS). m Logopädin oder. Schweizerisch anerkannter Ausbildungs- Die Fachperson führt auf ärztliche Anordnung hin Behand- Logopäde abschluss und lungen von Patienten mit Störungen der Sprache, der Artiku-. zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer lation der Stimme oder des Redeflusses gemäss den Bestim- Logopädie mit überwiegender Erfahrung im mungen von Artikel 0 KLV durch. Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Voraussetzungen von Artikel 50 KVV erfüllt; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung einer Logopädin oder eines Logopäden mit Berufsausübungsbewilligung in einer Facharztpraxis absolviert werden. n Medizinische. Gesamtschweizerisch resp. eidg. geltender Fähigkeits- Die Fachperson führt nach ärztlicher Anordnung passive Masseurin ausweis oder ein vom SRK als gleichwertig anerkannter physikalische Therapien durch. Die Krankheitsdiagnostik ist oder kantonaler oder ausländischer Ausbildungsabschluss ihr untersagt. Medizinischer Masseur und. zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten mit Berufsausübungsbewilligung, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter Leitung eines Physiotherapeuten mit Berufsausübungsbewilligung oder bei einer medizinischen Masseurin oder einem medizinischen Masseur mit Berufsausübungsbewilligung o Orthopädistin oder. Erfolgreicher Lehrabschluss nach den Vorschriften Die Fachperson fertigt und passt Geräte und Heilvorrichtungen Orthopädist des Bundes mit eidg. Fähigkeitsausweis und an.. höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) p Orthoptistin oder Gesamtschweizerisch resp. eidg. geltender Fähigkeits- Orthoptist ausweis oder ein vom SRK als gleichwertig anerkannter kantonaler oder ausländischer Ausbildungsabschluss. Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Abschluss der Ausbildung während mindestens einem Jahr unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung ausgeübt haben. q Osteopathin oder. An einer schweizerischen Osteopathieschule Die Fachperson behandelt Einschränkungen der Beweglichkeit Wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine ärztliche Abklärung erfordert, ist Osteopath oder Universität erworbenes Diplom oder ein und funktionelle Störungen des Organismus mit Hilfe osteo- ein Arzt oder eine Ärztin beizuziehen. gleichwertiges ausländisches vom schweizeri- pathischer Techniken und Manipulationen. Die Fachperson Verboten sind chirurgische, radiologische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen, schen Register der Osteopathinnen und Osteo- darf auf dem Fachgebiet der Osteopathie Patientinnen und Blutentnahmen, Elektrotherapien sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und pathen anerkanntes Diplom, soweit es den Patienten selbstständig oder auf ärztliche Überweisung hin anderer übertragbarer Krankheiten. bundesrechtlichen Vorschriften über die Aus- behandeln. Sie ist befugt, osteopathische Diagnosen zu stellen. übung der Osteopathie entspricht oder. das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle ausgestellte interkantonale Diplom als landesweit anerkannter Fähigkeitsausweis. Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sieihren Beruf seit Abschluss der Ausbildung während mindestens einem Jahr unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung ausgeübt haben. r Pflegefachfrau. Gesamtschweizerisch resp. eidg. geltendes Die Pflegefachperson sorgt für die Gesundheits- und Krankenoder Pflegefachmann Diplom oder ein vom SRK als gleichwertig pflege. Sie berät Eltern bei der Pflege, Ernährung und Erzieanerkannter kantonaler oder ausländischer hung von Säuglingen und Kleinkindern. Ausbildungsabschluss und Diagnostische und therapeutische Vorrichtungen dürfen nur. zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Pflege- nach Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes ausgeführt fachperson mit Berufsausübungsbewilligung oder werden. in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Pflegefachperson mit Berufsausübungsbewilligung. Die Bewilligung wird entsprechend der nachgewiesenen Aus- undweiterbildung für einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausgestellt.

3 Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 5, 8. August 008 s Physiotherapeutin oder. Gesamtschweizerisch resp. eidg. geltendes Diplom Die Fachperson führt nach ärztlicher Anordnung Leistungen Wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine ärztliche Abklärung erfordert, Physiotherapeut oder ein vom SRK als gleichwertig anerkannter gemäss Artikel 5 KLV mit Hilfe physiotherapeutischer Tech- ist ein Arzt oder eine Ärztin beizuziehen. kantonaler oder ausländischer Ausbildungsabschluss niken und Manipulationen an Kranken, Verunfallten oder Verboten sind chirurgische, radiologische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen und Behinderten durch. und Blutentnahmen sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderer. zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Physio- Sie kann nach physiotherapeutischer Diagnosestellung auch übertragbarer Krankheiten. therapeutin oder einem Physiotherapeuten mit selbstständig arbeiten. in einem Spital oder einer Organisation der Physiotherapie mit Betriebsbewilligung unter der Leitung einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten, welche oder welcher die Voraussetzungen von Artikel 7 KVV erfüllt t Podologin oder Ausweis Die Fachperson behandelt Hühneraugen, Schwielen, Verhor- Der Fachperson untersagt sind insbesondere chirurgische Eingriffe. Sie ist nicht befugt Podologe. einer vom Departement anerkannten Ausbildungs- nungen und Warzen an den Füssen sowie verformte oder ein- bei nachfolgend aufgelisteten Patientengruppen podologische Behandlungen durchzustätte oder über einen vom SRK als eidg. Grundbildung gewachsene Zehennägel. Sie bringt am Fuss Wund- und führen: Patienten mit einem spezifischen Risiko aufgrund Podologie gleichwertig anerkannten ausländischen Druckverbände an und betreibt Fussmassage und Fussgym- a. Stoffwechselerkrankungen; Ausbildungsabschluss und nastik. Sie darf Fussstützen abgeben, die als Heilvorrichtun- b. Erkrankungen im rheumatoiden Formenkreis;. Nachweis über eine in der Regel insgesamt zweijährige gen registriert sind. Als podologische Handlungen gelten c. Durchblutungsstörungen; praktische Tätigkeit bei einer oder einem zu mindestens insbesondere: d. Geriatriepatienten; 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit anwesenden erfahrenen a. die podologische Befundaufnahme resp. die Aufnahme der e. Patienten mit neurologischen Störungen; Podologin oder Podologen patientenspezifischen Daten; f. Patienten, die unter medikamentöser Behandlung stehen; b. die unblutige Behandlung krankhafter Haut- und Nagel- g. Bluterkrankheit (Hämophilie) und Blutungsneigung (hämorrhagische Diathese); veränderungen an den Füssen sowie deformierte und ein- h. Infektionskrankheiten. gewachsene Nägel, Mykosen- und Psoriasisnägel, Clavi, Hyperkeratosen, Rhagaden, Warzen und oberflächliche Hautnekrosen; c. das Anbringen von Wund-, Okklusiv-, Schutz- und Entlastungsverbänden; d. das Erkennen von Risikopatienten sowie deren Beratung zur Verhinderung von Spätkomplikationen; e. die therapeutische Nagelprothetik; f. das Anfertigen von Orthesen zur Korrektur oder Druckschutzentlastung; g. die Orthonyxie; h. die Durchführung von Fuss- und Unterschenkelmassagen sowie therapeutische Fussgymnastik; i. das Anwenden und Abgeben von Fussbandagen, -einlagen, -stützen und Kompressionsstrümpfen; k. die Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln. u Psychotherapeutin oder Ausweis über: Die Fachperson behandelt nach eigener Diagnose seelische Psychotherapeut resp.. abgeschlossenes Hauptfachstudium in Psychologie,- Krankheiten und Verhaltensstörungen, bei denen Psycho- Psychologin oder inkl. Psychopathologie nach Massgabe einer anerkannten therapie fachlich angezeigt ist. Psychologe, sofern schweizerischen Universität oder Fachhochschule und Sie ist verpflichtet, eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, psychotherapeutisch. eine Weiterbildung in Psychotherapie, welche die wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten ärztliche tätig Anforderungen der Verbände FSP, SPV oder SBAP zur Abklärung oder Behandlung erfordert. Verleihung des Fachtitels «Psychotherapeutin/Psycho- Die Fachperson ist nicht berechtigt, Heilmittel zu verordnen therapeut» erfüllt und oder abzugeben.. eine insgesamt zweijährige praktische Tätigkeit v Tierärztin oder Eidg. Diplom gemäss Artikel 5 MedBG Die Fachperson darf in einer Einzel- oder Gemeinschafts- In allen Fällen, in denen Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit Tierarzt praxis selbstständig tätig sein, wenn sie über die Bewilligung bestehen, ist sofort der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zu benachrichtigen. zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und vorwiegend Die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittelselber in der Praxis arbeitet. gesetzgebung und dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung. w Zahnärztin oder Eidg. Diplom gemäss Artikel 5 MedBG Die Fachperson darf in einer Einzel- oder Gemeinschafts- In allen Fällen, in denen Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit Zahnarzt praxis selbstständig tätig sein, wenn sie über die Bewilligung bestehen, ist sofort der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin zu benachrichtigen. zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und vorwiegend Die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach der eidg. Heilmittelselber in der Praxis arbeitet. gesetzgebung und dem Gesundheitsgesetz sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung. Das Spital ein interessanter Arbeitsplatz Ab sofort oder nach Vereinbarung finden Sie als Pflegehelferin/Pflegehelfer eine sinnvolle und befriedigende Arbeit bei uns. Wir bieten: abwechslungsreiche und vielseitige Tätigkeit gründliche Einführung und kontinuierliche Betreuung zeitgemässe Anstellungsbedingungen Wir erwarten: Arbeitspensum ganztags deutsche Muttersprache Mindestalter 7 Jahre Frau Marianne Karrer, Leiterin Pflegedienst, Telefon oder pflegedienst@ksgl.ch, beantwortet gerne ihre weiteren Fragen. Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte an: Kantonsspital Glarus, Frau Marianne Karrer, Leitung Pflegedienst, Das bietet einem motivierten Koch mit abgeschlossener Berufslehre die Möglichkeit zu einer einjährigen Zusatzausbildung als Diätkoch Lehrbeginn: August 009 Sie haben ein bis zwei Jahre Berufserfahrung und möchten Ihre Kreativität zum Wohl unserer Patienten einsetzen. Sie arbeiten selbstständig, sauber, speditiv und haben Computer- Grundkenntnisse. 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Verwaltungsdirektor,, Das bietet einer/einem interessierten und motivierten Sekundarschulabgängerin/-abgänger die Möglichkeit zur Absolvierung der vierjährigen Informatik-Lehre Schwerpunkt Systemtechnik Lehrbeginn: August 009 Unser Leiter Informatik, Herr Bernhard Zünd, Telefon , informiert Dich gerne näher über diese interessante und vielseitige Ausbildung in unserem lebhaften Betrieb. Fühlst Du Dich angesprochen? Wir freuen uns auf Deine schriftliche Bewerbung Stv. Verwaltungsdirektor,, Die bietet eine Lehrstelle als Informatiker/-in Fachrichtung Systemtechnik an. Die Ausbildung dauert vier Jahre und beginnt im August 009. Informatiker/-innen besitzen ein breites Grundwissen auf den Gebieten Hard- und Software, Netzwerktechnik und Übertragungssysteme. Sie arbeiten in den Bereichen Planung, Installation, Betrieb und Wartung von Informatikanlagen und deren Anwendungen. Voraussetzungen: Sekundarschule mit guten Leistungen (Notendurchschnitt mindestens 5) in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch und Physik Freude an der Arbeit mit dem Computer sehr gutes logisches Denkvermögen rasche Auffassungsgabe Konzentrationsfähigkeit Belastbarkeit Genauigkeit Teamfähigkeit und permanente Lernbereitschaft Wenn Sie sich für unsere Lehrstelle bewerben möchten, erwarten wir Ihre schriftliche Bewerbung, Lebenslauf mit Foto, vollständige Zeugnisse der letzten zwei Jahre und die Ergebnisse des Multichecks Technisch. Infos dazu finden Sie unter Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an unseren Leiter Informatikdienst, Herr Pierre Rohr, Telefon Sie finden uns auch auf dem Internet unter und Gesundheit/Personal und Organisation. Die Bewerbung richten Sie bitte an den Kanton Glarus, Personaldienst, Rathaus, Glarus. Die Glarus bietet Lehrstellen als Kauffrau/Kaufmann Profil E oder M an. Die Ausbildung beginnt im August 009 mit jährlichem Departementswechsel und erfolgt im Branchenverbund «Öffentliche Verwaltung» in Zusammenarbeit mit den Ostschweizer Gemeinde- und Kantonsverwaltungen (überbetriebliche Kurse). Gute Sekundarschüler/innen, die in einem grösseren Dienstleistungsbetrieb zusammen mit über 00 Personen ihre Lehre absolvieren wollen, sind eingeladen, sich umgehend zu melden. Unsere Dienstleistungen richten sich nach der Bevölkerung und dem gesetzlichen Auftrag. Unser Dienstleistungsbetrieb ist unter die schweizerische Ausbildungsbranche unter und die ostschweizer Kursorganisation unter zu finden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an unsere Verantwortliche für die OV-Lernenden, Frau Martina Sirna, Telefon Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen und vollständigen Zeugnissen der letzten zwei Jahre richten Sie bitte an, Personaldienst, Rathaus, Glarus, personaldienst@gl.ch, Das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus bietet eine Lehrstelle als Kauffrau/Kaufmann Profil E oder M an. Die Ausbildung in der Branche Dienstleistung und Administration beginnt im August 009. Gute Sekundarschüler/-innen, die eine abwechslungsreiche kaufmännische Lehre auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung absolvieren wollen, sind eingeladen, sich umgehend zu melden. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen und vollständigen Zeugnissen der letzten zwei Jahre sind dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 8, Glarus, einzureichen. Telefonische Auskünfte unter (Christof Störi verlangen). Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus Im Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist eine Lehrstelle als Kauffrau/Kaufmann Profil E neu zu besetzen. Die Ausbildung beginnt im August 009 und erfolgt im Branchenverbund IGKG-GL (Interessengemeinschaft kaufm. Grundausbildung mit Branche «D+A» Dienstleistung und Administration. Gute Sekundarschüler/-innen, die in einem abwechslungsreichen, lebhaften Dienstleistungsbetrieb des Kantons ihre Lehre absolvieren wollen, sind eingeladen, sich umgehend zu melden. Wir richten unsere vielseitigen Aufgaben nach den Kunden und dem gesetzlichen Auftrag aus. Mehr Infos erhalten Sie auf unserer Homepage unter: Auf Ihre Bewerbung freuen wir uns. Für allfällige Fragen steht Ihnen unser Ausbildungsverantwortlicher, Urs Jenny, Telefon , gerne zur Verfügung. Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen und vollständigen Zeugnissen richten Sie bitte an das: Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons Glarus, Herr Urs Jenny, Lehrstelle 009, Postfach, Schwanden, urs.jenny@gl.ch. glarnersach Bei der glarnersach ist per August 009 eine Lehrstelle als Kauffrau/Kaufmann Profil E und M Branche Versicherung neu zu besetzen. Wir bieten eine fundierte kaufmännische Ausbildung in der Versicherungsbranche an. Während der dreijährigen Lehre erhalten Sie Einblick in die verschiedenen Bereiche wie Versicherung, Prävention, Intervention, Finanzen, Back-Office und Kommunikation. Wir freuen uns auf Bewerbungen von motivierten und aufgeweckten Sekundarschülern/- schülerinnen, die in unserem Unternehmen eine abwechslungsreiche und interessante Lehre absolvieren möchten. Bei Fragen steht Ihnen unsere Lehrlingsverantwortliche Edith Hösli, Telefon , gerne zur Verfügung. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung mit Lebenslauf und Zeugniskopien an glarnersach, Edith Hösli, Zwinglistrasse 6, Glarus. edith.hoesli@glarnersach.ch, Departement Sicherheit und Justiz Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Beim Departement Sicherheit und Justiz ist infolge Pensionierung die Stelle als Leiter/-in des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes wieder zu besetzen. Für die interessante und anspruchsvolle Position eines Abteilunsleiters/ einer Abteilungsleiterin suchen wir auf den. Dezember 008 oder nach Vereinbarung eine qualifizierte und engagierte Persönlichkeit. Hauptaufgaben: Beaufsichtigen des kantonalen Zivilstandsamtes, Inspektion der Beurkundungen im informatisierten Personenstandsregister Instruktion und Ausbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen (inkl. Support Infostar) Berichtigen und Löschen von zivilstandsamtlichen Einträgen Verfügen und Beurkunden von im Ausland erfolgten Zivilstandsereignissen

4 Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 5, 8. August 008 Bewilligen von Gesuchen um Namensänderungen, Einreichen von Eheungültigkeitsklagen Koordinations- und Fachstelle in Fragen der Erteilung des Bürgerrechts im Kanton Anforderungen: Verwaltungs- und kaufmännische Lehre oder gleichwertige Ausbildung Eidg. Fachprüfung im Zivilstandswesen oder zumindest fundierte Kenntnisse und Erfahrung im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen Informatik-, Fremdsprachen- und allgemeine Rechtskenntnisse von Vorteil Schweizer Bürger/-in Haben wir Ihr Interesse geweckt? Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne der aktuelle Abteilungsleiter Hans Bäbler, Zivilstandsund Bürgerrechtsdienst, Tel oder Manfred Arm, Leiter Hauptabteilung Justiz, Tel Eine Mitarbeiterin des Zivilstandsdienstes gilt als angemeldet. Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen senden Sie bitte an den, Personaldienst, Rathaus, Glarus, personaldienst@gl.ch, UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona Anfang Juli 008 wurde die Tektonikarena Sardona ins UNESCO-Welterbe aufgenommen. Nun steht die herausfordernde und spannende Aufgabe des Aufbaus und der Leitung des Managementzentrums sowie der Umsetzung des Managementplanes an. Dafür suchen wir auf den. November 008 oder nach Vereinbarung eine/n engagierte/n Leiter/-in des Managementzentrums (80 bis 00%) Ihre Aufgaben umfassen: Gesamtleitung des Managementzentrums (inkl. Administration und Finanzen) Erarbeitung und Umsetzung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und den Kantonen Koordination des Marketings (inkl. Labeling und Qualitätssicherung) Kontakte (Gemeinden, Kantone, Bund, Tourismus, Umweltorganisationen, Wissenschaft, Bildung) Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Sponsoring Koordination, Organisation und Beratung von Arbeitsgruppen/Teilprojekten Unterstützung bei Dissertations-, Diplom-, Praktikumsarbeiten Aufbau Dokumentationen: Bibliothek, Medienablage, Bildarchiv. Sie verfügen über eine solide Grundausbildung und können Weiterbildung oder Erfahrung in Projektleitung ausweisen. Grundkenntnisse, Weiterbildung oder Erfahrung in den Bereichen Naturwissenschaften und Touristik/Marketing sind von Vorteil. Sie sind eine kontaktfreudige, durchsetzungsstarke und teamfähige Persönlichkeit mit einem überzeugten Engagement für die Natur und einem Interesse für die besondere wirtschaftliche und kulturelle Situation einer Bergregion. Sie können ein stilsicheres Deutsch vorweisen und verfügen nach Möglichkeit über angewandte Englisch- und Französischkenntnisse. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne David Imper, Projektleiter, Telefon , Wir freuen uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen, die Sie bitte bis zum. September 008 an die folgende Adresse senden: UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona, c/o D. Imper, Untergasse 9, CH-8888 Heiligkreuz. Öffentliche Ausschreibung Gestützt auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist abzuklären, ob beim Verkauf von Grundstücken eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung bewilligt werden kann (Art. 6 Abs. Bst. f). Zu diesem- Zweck erfolgt eine öffentliche Ausschreibung für das landwirtschaftliche Grundstück in der Gemeinde Ennenda: Parzelle Nr. 76, Hoschet,,87 a. Es kommen nur Käufer in Frage, welche den Nachweis als geeignete Selbstbewirtschafter (Art. 9 BGBB) erbringen können und über ein landwirtschaftliches Gewerbe im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich verfügen. Die Offerten zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66 BGBB) werden von der Abteilung Landwirtschaft an den Verkäufer weitergeleitet. Kaufinteressenten haben ihre Offerte mit Preisangabe für die entsprechende Parzelle der Abteilung Landwirtschaft, Postgasse 9, Glarus, einzureichen. Auskunft erteilt die Abteilung ( ). Eingabefrist: 6. September Glarus, 8. August 008 Departement Volkswirtschaft und Inneres: Abteilung Landwirtschaft Aufruf abhanden gekommener Titel Inhaberschuldbrief für Fr , datiert. März 90, Nr. 9, haftend auf Parzelle Nr.0, Betschwanden. Schuldner: Stüssi Peter und Stüssi-Elmer Katharina, Durnägeli, Rüti, zu je / Miteigentum. Inhaberschuldbrief für Fr , datiert 7. Dezember 897, Nr. 099, haftend auf Parzelle Nr. 06, Elm. Schuldner: Häfeli Christian, Widenstrasse, 6 Hagendorn. Inhaberschuldbrief für Fr , datiert. April 00, Nr. 888, haftend auf Parzelle Nr. 5, Mollis. Schuldnerin: Beglinger Gartenbau AG, Mühlenstrasse, Mollis. Inhaberschuldbrief für Fr , datiert 0. August 99, Nr. 609, haftend auf Parzelle Nr. 5,. Schuldner: Koller Ernst und Koller-Deck Claudia, Im Murgärtli 7,, zu Gesamteigentum (einfache Gesellschaft). Inhaberschuldbrief Fr , datiert 0. Januar 989, Nr. 6, haftend auf Parzelle Nr. 5,. Schuldnerin: Pennant Capital Venture Holding AG, mit Sitz in Glarus. Inhaberschuldbrief für Fr , datiert 7. September 995, Nr. 976, haftend auf Parzelle Nr. 5,. Schuldnerin: Pennant Capital Venture Holding AG, mit Sitz in Glarus. Jedermann, der über diese Titel Auskunft geben kann oder Anspruch darauf erheben will, wird aufgefordert, dem unterzeichneten Richter innert Jahresfrist von heute an Anzeige zu machen oder ihm die allfällig zum Vorschein gekommenen Titel einzureichen, andernfalls werden sie kraftlos erklärt Glarus, 5. August 008 Der Kantonsgerichtspräsident: lic. iur. A. Hefti Gemeinde Schwanden Öffentliche Arbeitsausschreibung Die Arbeitsausschreibung erfolgt gemäss Submissionsgesetz des Kantons Glarus im offenen Verfahren. Die Gemeinde Schwanden, vertreten durch den Gemeinderat Schwanden, schreiben unter ausgewiesenen Fachfirmen folgende Arbeiten zur Konkurrenz im offenen Verfahren aus: Hochwasserschutzprojekt Tschachen, Schwanden Das zur Ausschreibung stehende Projekt sieht verschiedene wasserbauliche Massnahmen (Hochwasserschutzmassnahmen, Sanierung bestehender Wuhre mit Blockwürfen) zum Schutz des Industrieareals Tschachen vor Hochwasser vor. Für die Bauausführung sind ausgewiesene Fachleute der Sparte Wasserbau mit entsprechender Erfahrung vom Anfang bis zum Ende der Bauzeit einzusetzen. Es werden nur Unternehmungen/Arbeitsgemeinschaften für einen Zuschlag berücksichtigt, welche nachweislich die in den Submissionsunterlagen verlangten Eignungskriterien bezüglich Personal, Maschinen und Referenzen im Wasserbau vollumfänglich erfüllen können. Die Referenzen müssen für die Unternehmung/Arbeitsgemeinschaften und die eingesetzten Schlüsselpersonen vorgewiesen werden. Angebote, welche die geforderten Submissionsbedingungen in Bezug auf Personal, Maschinen und Referenzen/Erfahrung nicht vollumfänglich erfüllen können, fallen nach kantonalem Submissionsgesetz Artikel 0, Absatz für einen Zuschlag ausser Betracht. Zusammenfassung der baulichen Massnahmen: Aushub/Schüttungen zirka 500 m Betonarbeiten zirka 650 m Vorgrund/Blockwürfe zirka 000 Tonnen Offertformularbezug und Planeinsicht: Ab Dienstag,. September 008, beim Ingenieurbüro A. + T. Marty AG, Beratende Ingenieure Bau Umwelt Energie, Mühlestrasse 7, Schwanden, Tel , Fax , at_marty@ingmarty.ch. Begehung: Findet keine statt. Offerteingabe: Bis Donnerstag, 9. Oktober 008 (Poststempel A-Post). Die Offertunterlagen sind unter dem Kennwort «Hochwasserschutz Industrie Tschachen» an die Gemeinde Schwanden, Gemeindekanzlei, Bahnhofstrasse 7, Schwanden, einzureichen. Offertöffnung: Dienstag,. Oktober 008, Uhr, Gemeindehaus Schwanden, Sitzungszimmer. Bauausführung: November 008 bis März 009. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Gemäss Artikel 8 des kantonalen Submissionsgesetzes kann der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden (Begründung: Dringlichkeit der Ausführung). 876 Schwanden, 8. August 008 Im Auftrag der Bauherrschaft: A. + T. MARTY AG BERATENDE INGENIEURE BAU UMWELT ENERGIE 876 Schwanden Kantonale Grossviehschau 008 Die diesjährige Grossviehschau auf dem Landsgemeindeplatz in Glarus findet am Samstag,. Oktober, statt. Die Anmeldeformulare und Schaubedingungen können bei den einzelnen Viehzuchtgenossenschaften/-vereinen bezogen werden. Ausstellungstiere sind fristgerecht anzumelden. Anmeldeschluss: Kühe, Rinder, Stiere und Jungzüchtertiere: 9. September 008 bei Rudolf Figi, Weisswand, Luchsingen. Anmeldebedingungen: Für über zwei Jahre alte Stiere ist bei der Auffuhr ein negativer Laborbefund für IBR- IPV aus dem Jahr 008 vorzuweisen. Jedes aufgeführte Tier muss vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein (zwei Ohrmarken oder Tätowierung und eine Ohrmarke). Die Tiere unterliegen einer amtstierärztlichen Auffuhrkontrolle. Für die Kantonalschau sind keine Begleitdokumente mehr auszustellen und mitzuführen. Verspätet eingehende Anmeldungen werden abgewiesen Luchsingen,. August 008 Glarner Braunviehzuchtverband: Rudolf Figi Kantonale Kleinviehschau 008 Die diesjährige Kleinviehschau findet am Samstag,. Oktober 008, wiederum auf dem alten Eisfeld bei der Kaserne in Glarus statt. Die Schaubedingungen können bei den Zuchtbuchführern bezogen werden. Ausstellungstiere sind fristgerecht anzumelden. Anmeldeschluss: Schafe und Ziegen bis spätestens 5. September 008 an die Zuchtbuchführer. Verspätet eingehende Anmeldungen werden abgewiesen. Im Weiteren bestehen auch spezielle Zeugnisbestimmungen betreffend Untersuch auf CAE bei Ziegen. Bezüglich Pseudotuberkulose dürfen nur klinisch nicht verdächtige Ziegen aufgeführt werden. Es dürfen nur Schafe aus MH-sanierten Beständen aufgeführt werden. Details dazu sind den Schaubestimmungen zu entnehmen. Die Zustellung der Auffuhrnummern erfolgt jeweils erst nach der Kontrolle der Zeugnisse Glarus, 8. August 008 Die Glarner Kleinviehzuchtvereine Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Glarus Verordnung über die Vergütungen an Kirchgemeinden (Finanzausgleich) 7/T/ (Vom 9. Mai 008) I. Die Synode, gestützt auf Artikel 0 lit. b, Artikel 06 Absatz lit. a und Absatz der Kirchenordnung, erlässt:. Grundsatz Diese Verordnung regelt die Berechnung der Vergütungen an Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft sowie das Vorgehen für deren Auszahlung.. Ziele des Finanzausgleichs.. Der Steuerkraftunterschied zwischen den Kirchgemeinden wird gemildert...die Vergütungen sind budgetierbar... Alle Kirchgemeinden können ihre Aufgaben erfüllen und die ihnen angemessene kirchliche Arbeit leisten.. Berechnung der Vergütungen.. Zur Unterstützung der Aufgaben der Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft stehen 0,% der einfachen Steuer aller Kirchgemeinden des Kantons zur Verfügung... Die Steuerkraft einer Kirchgemeinde wird errechnet, indem die einfache Steuer der Kirchgemeinde durch die Zahl der Mitglieder geteilt wird... Der kantonale Durchschnitt der Steuerkraft wird errechnet, indem der Gesamtertrag der einfachen Steuer aller Kirchgemeinden geteilt wird durch die Gesamtzahl aller Mitglieder... Die Ausgleichszahlungen an Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft werden wie folgt errechnet: a) Die Differenz der Steuerkraft einer Kirchgemeinde zur durchschnittlichen Steuerkraft wird quadriert und mit der Zahl ihrer Mitglieder multipliziert. b) Im prozentualen Verhältnis dieser Ergebnisse wird die zur Verfügung stehende Summe auf die Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft aufgeteilt. c) Die Ausgleichszahlung an eine Kirchgemeinde ist auf keinen Fall höher als der Betrag, der der Kirchgemeinde aufgrund der unterdurchschnittlichen Steuerkraft als Steuereinnahmen entgeht. Der maximale Betrag der Ausgleichszahlung wird wie folgt berechnet: Die Differenz der Steuerkraft einer Kirchgemeinde zur durchschnittlichen Steuerkraft wird multipliziert mit der Zahl ihrer Mitglieder und dem maximalen Steuerfuss abzüglich des Steueranteils der Kantonalkirche c) Wird der nach lit. a und b berechnete Betrag aufgrund dieser Begrenzung nur teilweise ausbezahlt, so wird der Restbetrag dem Fonds für regionale Projekte zugewiesen.. Zuständigkeit und Auszahlung.. Die Berechnungen werden jährlich durch den kantonalen Kirchenrat aufgrund der Steuerzahlen des Vorjahres vorgenommen und der Frühlings-Synode zur Kenntnis gebracht... Die Vergütungen sollen aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und nach Möglichkeit im. Quartal des Folgejahres an die berechtigten Kirchgemeinden ausbezahlt werden...die Beträge sind jeweils der Tabelle im Anhang 7/T/ zu entnehmen. 5. Bisheriges Recht und Inkrafttreten Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 6. Mai 005 und tritt am 9. Mai 008 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Vergütungen im Jahr 009. II. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 5 der Kirchenverfassung Glarus, 5. August 008 Für die Synode der Evangelisch- Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus Der Präsident: Christian Marti-Hauser Der Aktuar: Markus Nöthiger Geburten. August: Carvalho da Cunha Leandro, von Brig-Glis VS, des Carvalho da Cunha, Francisco Jorge und der Carvalho da Cunha Jacqueline. 7. August: Gisin Nova Anika, von Lauwil BL, der Gisin, Jasmin Barbara und des Hösli, Jacques François. Glarus. August: Jenny Gian Jakob, von Ennenda, des Jenny, Jürg und der Jenny, Corina. Die Staatskanzlei Todesfälle Obstalden 0. Juli: Kamm Jakob, von Filzbach, geb.. Oktober 97, wohnhaft gewesen in Obstalden, Ehemann der Kamm, Rosa Elsa. 7. August: Hüppin Erika Anna Maria, von Wangen SZ, geb. 6. Februar 9, wohnhaft gewesen in. Mollis 0. August: Kamm Rosa Gertrud, von Mühlehorn, geb.. Oktober 98, wohnhaft gewesen in Mollis. Haslen 6. August: Aschwanden Hans, von Altdorf UR, geb.. März 96, wohnhaft gewesen in Haslen. 0. August: Risi Sabina, von Buochs NW und Haslen, geb.. November 95, wohnhaft gewesen in Haslen. Nidfurn 7. August: Luchsinger Fritz, von Schwanden, geb.. Juli 9, wohnhaft gewesen in Nidfurn, Ehemann der Luchsinger, Rosmarie. Linthal. August: Vögeli Agatha, von Linthal, geb.. Juni 97, wohnhaft gewesen in Linthal. Engi 5. Juli: Cotti Elisabet Maria, von Sur GR, geb.. Juli 9, wohnhaft gewesen in Engi, Ehefrau des Cotti, Leo. Die Staatskanzlei Handelsregistereintragungen Im Handelsregister sind folgende Eintragungen gemacht worden:. August 008 Krone Nidfurn AG, in Haslen, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 7 vom , S. 0, Publ. 70). Ausgeschiedene Person und erloschene Unterschrift: Olsen, Hans Christian, von Glarus, in Rieden, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien.. August 008 Kundert AG, in Mitlödi, CH , Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 6 vom , S. 670). Eingetragene Person neu oder mutierend: Kundert, Jakob Richard, von Mitlödi, in Mitlödi, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung (bisher: mit Einzelunterschrift).. August 008 Menzi-Sport, in Filzbach, CH , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 8 vom , S. 77). Ausgeschiedene Person und erloschene Unterschrift: Menzi-Padovan, Ruth, von Filzbach, in Filzbach, mit Einzelprokura.

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