1. Rechtliche Grundlagen. 2. Stellungnahme zu Ausführungen und. 3. Fazit

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1 Stellungnahme zur Führung des Radverkehrs e über die ÖPNV-Trasse durch die Eisenbahnüberführung am Erfurter Hauptbahnhof

2 Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen 2. Stellungnahme zu Ausführungen und Standpunkten von Frau Prof. Große 3. Fazit 2

3 Rechtliche Grundlagen PBefG (Personenbeförderungsgesetz) Unternehmer BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) StVG (Straßenverkehrsgesetz) HaftPflG (Haftpflichtgesetz) 3

4 Rechtliche Grundlagen Gesetze ThürStrG (Thüringer Straßengesetz) PBefG (Personenbeförderungsgesetz) StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) einschl. VwV V StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung) (Novelle ) StVG (Straßenverkehrsgesetz) HaftPflG (Haftpflichtgesetz) 4

5 Rechtliche Grundlagen BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) DFStrab (Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen) Verordnungen/ ngen/ BOStrab (V d üb d B d B t i b St ß b h ) Anweisungen Richtlinien RASt 2006 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) Empfehlungen EAÖ 2003 (Empfehlungen für Anlagen des öffentl. Personennahverkehrs) ERA 1995, Entwurf ERA 2009 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) EFA 2002 (Empfehlungen für Fußgängeranlagen) 5

6 Rechtliche Grundlagen ThürStrG (Thüringer Straßengesetz) 6 Widmung (Träger der Straßenbaulast, Stadt Erfurt) öffentliche Straße PBefG (Personenbeförderungsgesetz) 4 Straßenbahnen benutzen Verkehrsraum öffentliche Straße Geltungsbereich StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde 6

7 Rechtliche Grundlagen PBefG (Personenbeförderungsgesetz) 31 Benutzung öffentlicher Straßen Träger der Straßenbaulast, Stadt Erfurt EVAG Konzessionsvertrag 7

8 Rechtliche Grundlagen PBefG (Personenbeförderungsgesetz) 13 Voraussetzung der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. Die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind, (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn 1. Der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,... 8

9 Rechtliche Grundlagen BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) 2 Grundregeln (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anordnungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde und von der Genehmigungs- g Behörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden. 9

10 Rechtliche Grundlagen BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) 5 Technische Aufsicht (5) Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, dass der Unternehmer seinen Pflichten nach 7 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen. 10

11 Rechtliche Grundlagen BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) 7 Unternehmer (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung nach 2 erfüllt werden. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass sich Betriebsanlagen und Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand befinden und der Betrieb sicher geführt wird. 11

12 Rechtliche Grundlagen BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) 7 Unternehmer (9) Besteht die Gefahr, dass die Betriebssicherheit durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden. 12

13 Rechtliche Grundlagen BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) 8 Betriebsleiter (1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich. (2)... (3)... (4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden 1. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind, 2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen. 13

14 Rechtliche Grundlagen BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) 55 Teilnahme am Straßenverkehr - Auf straßenbündigen Bahnkörpern nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Es gilt die StVO (Straßenverkehrs-Ordnung). 14

15 Rechtliche Grundlagen StVG (Straßenverkehrsgesetz) II. Haftpflicht 7 Haftung des Halters (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 15

16 Rechtliche Grundlagen HaftPflG (Haftpflichtgesetz) 1 (1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, t der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

17 Rechtliche Grundlagen DFStrab (Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen) 11 Allgemeine Pflichten beim Führen des Zuges - Konzentration auf das Führen der Straßenbahn - Reaktion auf Konfliktsituationen rechtzeitig und angemessen DFStrab (Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen) 30 Bedienen von Haltestellen - zügiges Anfahren und Verlassen - besondere Achtsamkeit bei Doppelhaltestellen erforderlich 17

18 Rechtliche Grundlagen RASt 2006 (S. 97) und EAÖ 2003 (S. 31) (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) und (Empfehlungen für Anlagen des öffentl. Personennahverkehrs) Mitbenutzung von ÖPNV-Fahrstreifen mit Gleisen (Meterspur) durch Radfahrer muss aus Gründen - der Verkehrssicherheit (Sturz im Gleisbereich) und - zur Sicherung des Radverkehrs ausgeschlossen werden. 18

19 Rechtliche Grundlagen EFA 2002 (S. 13) (Empfehlungen für Fußgängeranlagen) Gemeinsame Führungen von Fuß- und Radverkehr ungeeignet bei: - intensiver Geschäftsnutzung - stärker frequentierten t ÖPNV-Haltestellen t ll ÖPNV-Haltestellen und Bahnhöfe stellen erhöhte Anforderungen an Gehwege. 19

20 Rechtliche Grundlagen EFA 2002 (S. 28) (Empfehlungen für Fußgängeranlagen) Grundanforderungen an Haltestellen des ÖPNV - sichere möglichst direkte, bequeme und schnelle Erreichbarkeit der Nahverkehrsfahrzeuge h h aus allen Richtungen (auch für Mobilitäts- und Sehbehinderte) - sicheres und angenehmes Warten - Förderung der Verkehrssicherheit durch gesicherte Querungsanlagen (Absenkung im Bereich Bahnhofseingang) g) 20

21 Rechtliche Grundlagen Entwurf ERA 2009 (S. 3-28, 3-34) (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) Radverkehrsführung und Haltestellenform: - Konflikte zwischen Radverkehr und ein- und aussteigenden oder wartenden Fahrgästen bei Radverkehrsführung im Seitenraum 21

22 Rechtliche Grundlagen ERA 1995 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) Warte- und Aufenthaltsflächen unterbrechen Radfahrbeziehungen (z.b. Radrouten) in Innenstädten 22

23 Standpunkte von Frau Prof. Große 23

24 Standpunkte von Frau Prof. Große 24

25 Stellungnahme Attraktivität von Radverkehrsanlagen (Folie 3, Folie 4) - wenige Fahrtunterbrechungen (nicht ausgeschlossen) - Umwegfreiheit - wenige Behinderungen Fernradwege Geraradweg und Thüringer Städtekette - kein Verlust an Attraktivität (Ziel Erfurt ist erreicht) - Attraktivität steigt aufgrund Verknüpfung mit DB AG (Beginn/Ende der Radroute) Alltagsradler (Beruf, Ausbildung) - Ziel DB, Radstation Fahrtunterbrechung (Schieben) besser als Umweg (Löberstraße) - Behinderungen (für schiebende Radfahrer) bleiben bestehen 25

26 Stellungnahme Verbindungsstrecken des Radverkehrs (Fernradwege) - sicheres - komfortables - zügiges Vorankommen auf der Strecke - von Geraberg / Plaue - von Kühnhausen bis EÜ erfüllt - hier eine Fahrtunterbrechung - Behinderungen des Radverkehrs liegen in der Natur eines ÖPNV/ÖV-Verknüpfungspunktes Verknüpfungspunktes 26

27 Standpunkte von Frau Prof. Große 27

28 Stellungnahme Zufahrt zur Radstation (Folie 5) - Zufahrt aus Richtung Norden (Juri-Gagarin-Ring) erfüllt (Z 240, gemeinsamer Rad-, Gehweg) 1 StVO Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme - Zufahrt aus Richtung Süden (Windthorststraße, Löberwallgraben) aufgrund dauerhafter gegenseitiger Behinderung im Bereich der EÜ nicht erfüllt 28

29 Standpunkte von Frau Prof. Große 29

30 Stellungnahme Nutzungsansprüche des Radverkehrs (Folie 7) RASt 2006 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) Bei der Ermittlung der Nutzungsansprüche muss berücksichtigt werden, dass durch Änderungen in Art und Maß der Umfeldnutzung punktuelle oder abschnittsweise Unterschiede in den Ansprüchen des Radverkehrs entstehen können. Es bestehen jedoch auch Nutzungsansprüche des Fußgängerverkehrs und des ÖPNV. Die Ausprägung der Nutzungsansprüche ist variabel und an Randbedingungen geknüpft Fahrgäste durchfahren täglich mit Bussen und Stadtbahnen den Bahnhof, reichlich Fahrgäste steigen im Bereich der EÜ um hinzu kommt der Einkaufs- und sonstiger Fußgängerverkehr dagegen nutzen 2000 Radfahrer die EÜ! 30

31 Stellungnahme Nutzungsansprüche des ÖPNV RASt 2006 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) Die Nutzungsansprüche des ÖPNV insbesondere hinsichtlich Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit ergeben sich aus seiner Erschließungs- und seiner Verbindungsfunktion

32 Standpunkte von Frau Prof. Große 32

33 Stellungnahme Führung an ÖPNV-Haltestellen (Folie 9) ERA 95 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen), S wegen der Gefährdung durch die Straßenbahn sowie der Sturzgefahr... sollte der Radverkehr... nicht im Mischverkehr auf der Fahrbahn... geführt werden. ist aus Sicherheitsgründen für den Radverkehr zu interpretieren und demzufolge auszuschließen 33

34 Standpunkte von Frau Prof. Große 34

35 Stellungnahme Radfahrstreifen an Engstellen (Folie 10) ERA 95 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen), S. 32 Regelwerk wurde gemäß Aufgabenstellung ausgewertet, ist jedoch auf unsere Situation nicht anwendbar. Textpassage in ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) bezieht sich nicht auf Gleiskörper bzw. ÖPNV-Fahrstreifen. - Es gibt im Bereich EÜ sowie davor und danach keine Radfahrstreifen. - Wir haben auch keine Engstelle in Form einer einzelnen Haltestelle, sondern eine Doppelhaltestelle in beiden Richtungen am Verknüpfungspunkt ÖPNV/ÖV. 35

36 Standpunkte von Frau Prof. Große 36

37 Stellungnahme Folie 11 Die getroffenen Aussagen sind korrekt. - Radverkehr wurde hier planungsseitig nicht berücksichtigt - Novelle StVO ( ): Radverkehrsanlagen sind an Qualitäts- und Sicherheitsstandards gebunden. - Andererseits sind Fahrtunterbrechungen nur ein Kriterium für Attraktivität von Radverkehrsanlagen 37

38 Standpunkte von Frau Prof. Große 38

39 Standpunkte von Frau Prof. Große 39

40 Standpunkte von Frau Prof. Große 40

41 Stellungnahme Radverkehr im Gleisbereich (Folie 13, 14, 15) Wir haben hier ÖPNV-Fahrstreifen (nicht wie im Beispiel: Fahrbahn mit Straßenbahn) und Entwurf ERA 2009 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen): Bei baulichen Zwangslagen kommen im Einzelfall Führungen des Radverkehrs im Gleisbereich oder im Straßenbahn- Verkehrsraum in Frage. Die Führung im Gleisbereich kommt vor allem bei normalspurigen Bahnen in Frage, da mehrspurige Fahrräder in Gleisbereichen von nur 1,00 m Breite nicht ausreichend Platz finden. EVAG: Gleisbereich 1,00 m Breite 41

42 Stellungnahme Radverkehr im Gleisbereich (Folie 13, 14, 15) Radverkehr auf Fahrbahnen mit Straßenbahn: - Beschränkung auf kurze Abschnitte - regelmäßige Anordnung von Ausweichstellen, damit Straßenbahn überholen kann Tabelle Sonderlösungen: - weder verkehrsberuhigter Bereich noch Fußgängerzone liegt vor - stark frequentierte Haltestelle für Bus und Bahn erfordert zügige und kalkulierbare Verkehrsabläufe 42

43 Standpunkte von Frau Prof. Große 43

44 Stellungnahme Kastanienallee in Berlin (Folie 16) Beispiel nicht übertragbar! - Normalspur - Keine Haltestelle / Bahnhof - Geringe Verkehrsbelastung - Kein Hochbord - Breiterer/hellerer Querschnitt - Verkehrsablauf Radfahrer vor Straßenbahn ideal? 44

45 Standpunkte von Frau Prof. Große 45

46 Standpunkte von Frau Prof. Große 46

47 Standpunkte von Frau Prof. Große 47

48 Stellungnahme EAÖ 2003 (Empfehlungen für Anlagen des öffentl. Personennahverkehrs) (Folie 18, 19) ÖPNV-Fahrstreifen sind beschildert: - Z 245 Linienomnibusse - Z 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art ZZ im Bahnhofstunnel in beiden Richtungen ausschließlich ÖPNV-Fahrstreifen vorhanden 48

49 Standpunkte von Frau Prof. Große 49

50 Stellungnahme Zusammenfassung Rad im Gleisbereich (Folie 23) Verkehrsrechtliche Grundlage ERA 1995 ERA 2009 RASt 2006 EAÖ 2003 BO Strab DF Strab Zulässigkeit Radverkehr im Gleisbereich Nein Nein Nein Nein Anmerkung Aussagen zu Rahmenbedingungen und Auftrag des ÖPNV Kunde ist sicher, ordnungsgemäß, pünktlich und zuverlässig zu befördern 50

51 Standpunkte von Frau Prof. Große 51

52 Standpunkte von Frau Prof. Große 52

53 Fazit Folie 24, 25 - Gefährdungslage vorhanden bei Radverkehr im Gleisbereich - Wie sollen mehrspurige Fahrräder (Anhänger) ausgeschlossen werden? - Wirksamkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrräder? (ÖPNV-Fahrstreifen!) - Leitschwellen erhöhen Gefährdungspotenzial (Sturzgefahr auch für querende Fußgänger) - Wirksamkeit von senkrechten Pollern ist unsicher (Slalom-Fahrten) 53

54 Fazit Folie 24, 25 mangelnde Querschnittsbreite verhindert verkehrssichere h Lösung ÖPNV-Fahrstreifen Verbot Radverkehr 54

55 Fazit Die in der Örtlichkeit vorhandene Markierung und Beschilderung gemäß der aktuellen verkehrsrechtlichen Anordnung - Untersagen des Radverkehrs im Gleisbereich bzw. durch die EÜ - Ausweisung der Aufenthaltsfunktion mit Z 239 (Fußgänger) entspricht den geltenden Rechtsvorschriften und den Regelwerken. Seitens der EVAG wird eine Freigabe der ÖPNV-Trasse im Bereich der EÜ für den Radverkehr aus rechtlichen Gründen und Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt. 55

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