Aktuelle Informationen Solvency II-Newsletter Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände

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1 Aktuelle Informationen Solvency II-Newsletter Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

2 Solvency II-Zeitschiene Phasing-in Gesetzgebungsverfahren Vorbereitung der (nationalen) Aufseher auf Umsetzung Phasing-in Umsetzung (vorauss.) Level 1 Solvency II-Rahmenrichtlinie (SII-RL) Trilog-Verhandlungen Omnibus II (OII-RL) Quick-fix 2 -RL 1 Einigung OII-RL Verabschiedung OII-RL Phasing-in (Preparatory Guidelines (Prep. GL), EIOPA) Inkrafttreten SII Level 2 Inoffizieller Entwurf L2 Durchführungs maßnahmen (Delegierter Rechtsakt, Durchführungsrechtsakt; EU-Kommission) öffentlicher Entwurf L2 Genehmigung EU Parlament/Rat Erlass L2 (EU-Kommission) Inkrafttreten L2 Level 2,5 (Technischer Regulierungs-/ Durchführungsstandards, EIOPA) Konsultation Paket 1 ITS Entwürfe, Leitlinien und Empfehlungen (EIOPA) Konsultation Paket 1 GL Erlass (EU Kom) Konsultation Paket 2 ITS Erlass (EU Kom) Erlass (EU Kom) Inkrafttreten L2,5 (EU-Kommission) Inkrafttreten L3 (EIOPA) Level 3/ Prep. GL öffentliche Konsultation Prep. GL Erlass Konsultation Paket 2 GL Erlass (EU Kom) Nationale Umsetzung der Prep. GL (Leitlinien und Empfehlungen) durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden Erster Fortschrittsbericht der Aufsicht Level 4 Nationales Gesetzgebungsverfahren (VAG-E) Nationale Umsetzung (VAG) Anwendung VAG (neu) Vorbereitung der Industrie auf Umsetzung Umsetzung EIOPA, GDV LTGA 2 Anwendung der nationalen Prep. GL der jeweiligen Aufsichtsbehörden Durchführung von Auswirkungsanalysen zu SII (EIOPA, BaFin, GDV) 3 Vorbereitungsphase auf Grundlage der EIOPA Preparatory Guidelines vom seit im Gange Prallel zur Vorbereitungsphase 2014/2015 läuft die Dialog- und Verlautbarungsphase der BaFin nebst Sachstandsabfrage zu den verschiedenen Themenblöcken Nationaler Gesetzgebungsprozess seit der Veröffentlichung des VAG-Referentenentwurfs (VAG-E) vom läuft; mit einer Verabschiedung ist in Q zu rechnen Veröffentlichung der Entwürfe der Delegierten Rechtsakte (Level 2) erfolgte am ; eine Finalisierung wird im Laufe 2015 erwartet Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation (April August 2014) wurde das erste Paket der technischen Standards und Leitlinien (Set 1 der ITS/GL) an die EU-Kommission übersandt; die Konsultation zum Set 2 der ITS/GL startete am und läuft bis März Quick-Fix 2 -RL änderte Art. 309, 310, 311 SII-RL. 2 EIOPA und EC, Impact assessment on long term guarantees (LTGA). 3 EIOPA Stresstest 2014, BaFin Vollerhebung SII (LV), GDV-Erhebung (sog. "QIS-8") Solvency II-Newsletter Dezember

3 Solvency II-Entwicklungen in 2014: mit voller Fahrt voraus! Gesetzgebungsverfahren Nachdem im Frühjahr 2014 mit der Finalisierung der Solvency II-Rahmenrichtlinie (SII-RL) der wesentliche Grundstein für das weitere Vorantreiben der Solvency II Regulierung gelegt wurde, geht es auf EU-Ebene mit der erstmaligen Veröffentlichung der Delegierten Rechtsakte (Level 2) und weiteren technischen Standards und Leitlinien (Level 2,5 und 3) in großen Schritten voran. Auch auf nationaler Ebene wird durch die Veröffentlichung des VAG-Referentenentwurfs aus September 2014 (Level 4) die Umsetzung der Solvency II-Vorschriften konkreter. Im Anschluss an die Finalisierung der Solvency II-Rahmenrichtlinie (Level 1) im Mai 2014 wurden erstmals am 10. Oktober 2014 die bisher nur inoffiziell diskutierten Entwürfe der Delegierten Rechtsakte (Delegated Acts, DA, Level 2) veröffentlicht. Die DA konkretisieren weitreichend die Anforderungen aus der Solvency II-Rahmenrichtlinie (Level 1). Zusammen mit den ebenfalls veröffentlichten Anhängen bilden sie für die nationalen Aufsichtsbehörden sowie für die betroffenen (Rück-)Versicherungsunternehmen eine wichtige Grundlage für die Vorbereitung auf das neue Aufsichtsregime. Für das finale Inkrafttreten der DA bedarf es nun noch der Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat. Diese wird im Laufe des Jahres 2015 erwartet, so dass die Vorschriften zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die DA wirken als EU-Verordnung unmittelbar, d. h. für sie ist keine weitere Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Durch technische Standards und Leitlinien von EIOPA (Level 2,5 und 3) sollen die Vorschriften der Solvency II-Rahmenrichtlinie und der Delegierten Rechtsakte zudem weiter konkretisiert und ausgelegt werden. Die finalen Papiere des ersten Pakets (Set 1) der Implementing Technical Standards (ITS, Level 2,5) und Guidelines (GL, Level 3) zum Genehmigungs prozess wurden Ende Oktober (ITS) bzw. November 2014 (GL) nach Abschluss der Konsultationsphasen an die EU Kommission über sandt. ieses erste Paket umfasst Anforderungen an die Vorgehensweise im Genehmigungsprozess für die folgenden Themengebiete: ergänzende Eigenmittel, Interne Modelle, Prozess der Entscheidungsfindung für gruppeninterne Modelle, Matching Adjustment (MA), Zweckgesellschaften (SPVs) und Verwendung von unternehmensspezifischen Parametern. Sie sollen eine Grundlage schaffen für einen risikoorientierten Genehmigungs prozess unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips einzelner Versicherungsunternehmen. Am 2. Dezember 2014 startete EIOPA die öffentliche Konsultation zum zweiten Paket (Set 2) der ITS und GL. Dieses zweite Paket umfasst umfangreiche Anforderungen zu Säule 1 (quantitative Anforderungen), Säule 2 (qualitative Anforderungen), Säule 3 (Anforderungen an die Berichterstattung) sowie ein Konsultationspapier mit EIOPA-Empfehlungen in Form von Regulatory Technical Standards (RTS) zu Recovery plan and finance scheme. Die öffentliche Konsultationsphase endet am 2. März 2015 (im Falle des RTS zu Recovery plan and finance scheme am 18. Februar 2015). In der nachfolgenden Übersicht werden die Inhalte der Konsultationspapiere zu Set 2 kurz umrissen: Solvency II-Newsletter Dezember

4 Tab. 1 Set 2 der ITS/GL Säule 1 Implementing Technical Standards (ITS) CP ITS on regional governments and local authorities treated as exposures (ITS zur Risikounterlegung bei regionalen Behörden und lokalen Aufsichtsbehörden) Liste der Einrichtungen/Behörden, die innerhalb des Markt- und Ausfall risikomoduls der gleichen (begünstigten) Behandlung unterliegen, wie zentrale Regierungen (z. B. Risiko unterlegung von 0 % bei Staatsanleihen). CP ITS on equity index for the equity dampener (ITS zur Berechnung der symmetrischen Anpassungen für Aktien) Veröffentlichung des CP steht noch aus und wird von EIOPA kurzfristig zur Verfügung gestellt und an dieser Stelle ergänzt. Darstellung der Methodik und zugrunde gelegten Annahmen zur Berechnung der symmetrischen Anpassungen für Aktien Typ 1 und Typ innerhalb des Marktrisikomoduls. CP ITS on adjustment for pegged currencies (ITS zu Anpassungen im Währungsrisiko) Anforderungen im Hinblick auf die Anpassung des Schock-Faktors für Fremdwährungsrisiken, die an den Devisenkurs des Euro gekoppelt sind. CP ITS on health risk equalisation systems standard deviations (ITS zu Standardabweichung im Krankenrisikomodul) Angabe der Standardabweichungen für die Berechnung des ver sicherungs - technischen Risikos im Krankenmodul ( Health risk equalisation system (HRES)) nur für die niederländische Versicherungs aufsicht relevant. CP ITS on the application of the equity transitional (ITS zu Übergangsvorschriften für Aktien) Anforderungen zur Berechnung und Anwendung der Übergang vorschriften für Typ 1 Aktien. CP-xx-xxx ITS on rating allocation to credit quality standards (ITS zu Ratingeinstufung anerkannter Rating-Agenturen) Ankündigung von EIOPA, das Konsultationspapier im Hinblick auf die Zuordnung der Ratingeinstufungen von anerkannten Rating-Agenturen auf die Kredit qualitätsstufen erst Anfang 2015 zur Konsultation zu veröffentlichen. Guidelines (GL) CP Guidelines on Valuation assets and liabilities (GL zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten) Anforderungen an die Anwendung der International Financial Accounting Standards (IFRS) in Bezug auf eine marktkonsistente Bewertung nach Solvency II. Leitlinien zu den Voraussetzungen zur Anwendung alternativer Bewertungs methoden (z. B. für Kapitalanlagen und Immobilien). Prinzipien der Wesentlichkeit und Proportionalität. CP Guidelines on long term guarantees and transitional measures (GL zu Übergangsvorschriften zu langfristigen Garantien) Leitlinien zur Zusammenwirkung von Long Term Guarantee Anpassungen (Volatilitätsanpassung, Matching-Anpassung), separat und in Kombination, auf die Standardformel einerseits sowie den MCR, der Berechnung der zukünftigen Überschussbeteiligung und der Risikomarge andererseits. Übergangsvorschriften zur risikofreien Zinsstrukturkurve und das SCR-Untermodul zum Zinsrisiko. Tab. 2 Set 2 der ITS/GL Säule 2 Implementing Technical Standards (ITS) CP ITS on supervisory transparency and accountability (ITS zur Transparenz und Verantwortung der Aufsichtsbehörden) Vorgaben für die Veröffentlichungen von Berichten an die Aufsichtsbehörden. Anforderungen an die Einreichung statistischer Daten der nationalen Aufsichtsbehörden zur Sicherstellung eines einheitlichen und vergleichbaren Berichtswesens. CP ITS on capital add-on (ITS zum Kapitalaufschlag) Anforderungen an die Meldepflicht vor Ansatz eines Kapital aufschlags. Regelungen zur Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörde und Versicherungsunternehmen. Regelungen zur Kommunikation der Aufsichtsbehörde zum Ansatz eines Kapitalaufschlags (z. B. Begründung zum Ansatz, Methoden zur Berechnung, Frist der Ansatzpflicht, Fristen zur Beseitigung der Defizite beim VU, Umfang und Häufigkeit Fortschrittsberichts hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen des Versicherungsunternehmen). Regelungen zur mind. jährlichen Überwachung des Kapital aufschlags. Anforderungen an die Änderung (Erhöhung oder Absenkung) oder Beseitigung des Kapitalaufschlags. CP ITS on risk management: procedures when assessing external credit assessments (ITS zum Risikomanagement: Anforderungen bei Verwendung externer Ratings) Vorgehen zur Bewertung der Angemessenheit der Assessments von Rating- Agenturen und Verwendung der Ergebnisse bei der Berechnung von Solvenzkapitalanforderungen (SCR) und versicherungstechnischen Rückstellungen. Guidelines (GL) CP Guidelines on extension of the recovery period (GL zur Verlängerung des Sanierungszeitraums) Leitlinien zur möglichen Verlängerung des Sanierungszeitraums im Falle außergewöhnlicher Umstände (wie Einbruch der Finanzmärkte, dauerhaftes Niedrigzinsumfeld, Katastrophenereignis) für Einzel- Versicherungs unternehmen und. Gesetzgebungsverfahren Solvency II-Newsletter Dezember

5 Tab. 3 Set 2 der ITS/GL Säule 3 Implementing Technical Standards (ITS) CP ITS on regular supervisory reporting (ITS zur Bericht erstattung an die Aufsichtsbehörde) Auflistung der zu berichtenden Quantitative Reporting Templates (QRTs), jeweils getrennt für Einzel- und Gruppenunternehmen sowie unterjähriges und jährliches Reporting. Festlegung des Reporting-Umfangs des sogenannten Day 1 Reportings. CP ITS on public disclosure: procedures, formats and templates (ITS zur Berichterstattung an die Öffentlichkeit: Verfahren, Formate und Templates) Auflistung der von Einzel- und Gruppenunternehmen im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage (Solvency and Financial Condition Report, SFCR) zu veröffentlichenden QRTs. Guidelines (GL) CP Guidelines on methods to determine the market share for the purpose of exemptions to supervisory reporting (GL zur Befreiung der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde) Befreiung von der regulären Berichterstattung gemäß Art. 35 der SII-Rahmenrichtlinie. Definition des Umfangs des zu berücksichtigenden Marktanteils (80% Ab deckung erforderlich). Angaben zur Berechnung der jeweiligen Marktanteile, getrennt nach Leben, Nicht- Leben und Komposit. CP Guidelines on financial stability reporting (GL zur Berichterstattung über die Finanzstabilität) Erläuterung der Berichtsformate, welche (wieder) von den regulären QRTs getrennt wurden. Fokus liegt auf Asset- sowie Bilanzdaten und gilt für Einzel- und Gruppenunternehmen mit einer Bilanz summe von mindestens 12 Mrd. Euro. Auflistung der unterjährig zu liefernden Informationen samt einer Erklärung zum Vorgehen hinsichtlich der unterjährigen SCR-Kalkulation. Ausführliche Informationen zu den finalen Berichtsfristen sowie den bis 2018 geltenden Übergangsvorschriften. CP Guidelines on reporting and disclosure (GL zur Bericht erstattung und Veröffentlichung) Ergänzende Beschreibung der Inhalte des Bericht über die Solvabilität und Finanzlage (Solvency and Financial Condition Report, SFCR) und dem Bericht an die Aufsichtsbehörde (Regular Supervisory Report, RSR) im Vergleich zu den Level 2-Delegierten Rechtsakten, jeweils getrennt nach Einzel- und Gruppen unternehmen. Detaillierte Übersicht der anzuwendenden Validierungsregeln (im Anhang der Guideline). Details zur Berichterstattung im Falle vordefinierter Ereignisse. Anforderungen an die Prozessdokumentation der aufsichts rechtlichen sowie öffentlichen Berichterstattung. CP Guidelines on exchange of information on a systematic basis within colleges (GL zum Informations austausch zwischen Aufsichts kollegien) Auflistung wesentlicher Kriterien zur Bestimmung des Informationsumfangs innerhalb des regelmäßiger Austauschs zwischen den Aufsichtskollegien. CP Guidelines on third country branches (GL zu Dritt staaten-versicherer mit Niederlassung im EWR) Definition angemessener aufsichtsrechtlicher Vorgehensweisen zum Umgang mit Niederlassungen im EWR, in Fällen in denen das Versicherungs unternehmen selbst einer Drittstaaten-Aufsicht unterliegt. Tab. 4 RTS zur Sanierungs- und Finanzplanung Implementing Technical Standards (ITS) CP RTS on Recovery plan and finance scheme (RTS zur Sanierungsund Finanzplanung) Konkretisierung der Art. 138 bis 142 SII-RL, der die Folgen einer (möglichen) Nichtbedeckung der SCR bzw. MCR Anforderungen regelt und damit die Anforderungen an die Aufstellung eines Sanierungsplans ( Recovery Plan ) bzw. eines Finanzplans ( finance scheme ). Gesetzgebungsverfahren Solvency II-Newsletter Dezember

6 Unter Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse werden von EIOPA für das Set 2 bis Ende Juni 2015 die finalen ITS bzw. GL erstellt. Für die lokale Umsetzung der GL gilt grundsätzlich das für alle Level 3 Dokumente an zuwendende Comply-or-Explain Prinzip. Die der EU-Kommission vorgelegten ITS, erlangen nach Inkraftsetzung durch die Kommission bis Ende September 2015 geplant unmittelbar rechtlich bindende Wirkung in allen Mitgliedstaaten ab 1. Januar In der Vorbereitungsphase bis zum Inkrafttreten von SII zum 1. Januar 2016 unterstützen EIOPA (EIOPA Preparatory Guidelines) und nationale Aufseher (z. B. BaFin Dialog- und Verlautbarungsphase) die Vor bereitung auf Solvency II durch gesonderte Veröffentlichungen (vgl. SII-Newsletter Oktober 2013 und September 2014). Auswirkungsstudien unter stützen darüber hinaus die Vorbereitung auf die quantitativen Anforderungen und die Berichterstattung nach Solvency II. Diese fanden in 2014 sowohl auf EU-Ebene (EIOPA Stresstest 2014), als auch auf nationaler Ebene (BaFin Solvency II Vollerhebung Leben -, GDV QIS 8 ) statt. Seit Finalisierung der SII-RL wurden auch Maßnahmen zur Umsetzung der SII-RL auf nationaler Ebene (Level 4) weiter vorangetrieben, um ein anwendungspflichtiges gesetzliches Rahmenwerk zu schaffen. Am 3. September 2014 wurde der Gesetzentwurf zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (sog. 10. VAG-Novelle ) von der Bundesregierung beschlossen. Dieser VAG-Regierungsentwurf (VAG-E) durchläuft derzeit das formale Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene, bevor er bis zum 31. März 2015 durch Unterzeichnung des Bundespräsidenten finalisiert werden muss. Bedeutende Fragestellungen ergeben sich hinsichtlich der Transformation der EU-Regelungen in nationales Recht (VAG-E). Dabei insbesondere, inwieweit die Vorschriften der SII-RL in die nationale Gesetzgebung Einzug gefunden haben (strengere oder weniger strenge Auslegung). Dies kann bspw. für grenzüberschreitend tätige Versicherungs unternehmen und -gruppen, aber auch hinsichtlich des EU-weiten Wettbewerbs der Versicherungsbranche eine große Rolle spielen. Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber an manchen Stellen bereits Anforderungen aus den konkreteren Delegierten Rechtsakten (Level 2) in das Gesetz übernommen, so dass es hierbei zu einem Vorgriff der EU-Bestimmungen kommt. In den folgenden Beiträgen werden wesentliche Neuerungen des VAG-E durch die Implementierung der SII-RL beleuchtet und im Zusammenhang die relevanten Entwicklungen auf Level 2 (DA), Level 2,5 (ITS) und Level 3 (GL) sowie Anforderungen für die Vorbereitungsphase mit aufgegriffen. Dabei werden vor allem diejenigen Vorschriften betrachtet, für die keine einheitliche Umsetzung der SII-RL ins VAG-E vorliegt. Gesetzgebungsverfahren Solvency II-Newsletter Dezember

7 Pflichten des Abschlussprüfers ( 35 VAG-E Umsetzung des Art. 72 der SII-Rahmenrichtlinie) In 35 Abs. 2 VAG-E ist vorgesehen, dass künftig die Solvabilitätsübersicht durch den Abschlussprüfer geprüft werden muss; dies soll sowohl auf Einzelals auch auf Gruppen-Ebene gelten. Über diese Prüfung muss gesondert berichtet werden. Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel Mit Blick auf die Solvenzkapitalanforderung (SCR) und/oder die Mindestkapitalanforderung (MCR) ist der Abschlussprüfer verpflichtet, eine vorhandene Nichtbedeckung des SCR und/oder MCR unverzüglich an die Aufsichtsbehörde zu melden, soweit er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben davon Kenntnis erlangt (vgl. 35 Abs. 4 Nr. 4 und 5 VAG-E). Während sich daher in Deutschland die Prüfungspflicht auf die reine Solvabilitätsübersicht beschränken soll und lediglich eine unverzügliche Meldepflicht an die Aufsicht bei Kenntnisnahme einer Nichtbedeckung des SCR und MCR vorgesehen ist, wird der Umfang der Prüfungspflicht in den europäischen Mitgliedsstaaten im Zuge des nationalen Gesetzgebungsverfahrens sehr unterschiedlich diskutiert. So ist der vorgesehene Prüfungsumfang beispielsweise in Österreich teilweise deutlich weitgehender und bezieht neben der Prüfung der Eigenmittel und des SCR/MCR auch auf den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Einzel- und Gruppenebene mit ein; auch in England wird derzeit eine externe Prüfung der Solvabilitätsübersicht, der Versicherungstechnischen Rückstellungen (ohne Risikomarge) sowie der Eigenmittel diskutiert. Darüber hinaus bereitet sich die belgische Aufsicht auf spezifische Prüfungshandlungen bereits in der Vorbereitungsphase in Bezug auf quantitative und qualitative Anforderungen aus Solvency II unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfer vor. Die zurzeit unterschiedliche Umsetzung der Solvency II Prüfungspflichten könnte einer Harmonisierung in Europa entgegenstehen und die Weiterentwicklung wird auch in Deutschland weiter mit Spannung verfolgt. Solvency II-Newsletter Dezember

8 Die Implementierung der künftigen Säule II- Anforderungen in nationales Recht Im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der Solvency II-Rahmenrichtlinie zum Governance-System und risikostrategischen Rahmen in die nationale Gesetzgebung wurden die wesentlichen Bereiche der bisherigen VAG-Vorschriften aus 64a VAG in die neuen Vorschriften des VAG-E 1 integriert und um Solvency II Vorschriften erweitert 2. Die folgende Tabelle stellt die Integration der Vorschriften des 64a VAG bzw. der Solvency II-Rahmenrichtlinie in die Vorschriften des VAG-E dar: Tab. 1 64a VAG vs. VAG-E 64a VAG aktuelle Fassung VAG-E Teil 2, Abschnitt 3 64a Abs. 1 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation: Entwicklung Risikostrategie aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen Einrichtung IKS (einschl. RTF/ Limitsystem, Risiko-kommunikation, Berichterstattung) Interne Revision 24 ff. Geschäftsorganisation Fit&Proper-Anforderungen an Geschäftsleiter und Schlüsselfunktionen Risikomanagement (ggf. einschl. Sanierungsplan) Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) Externe Ratings IKS Interne Revision Versicherungsmathematische Funktion Ausgliederung 64a Abs. 2 Risikomanagementsystem auf VU-Gruppenebene 275 Governance-System auf Gruppenebene 64a Abs. 3 Dokumentation von Risikostrategie, Aufbau- und Ablauforganisation, IKS 64a Abs. 4 Funktionsausgliederung 32 Ausgliederung 64a Abs. 5 Erleichterung für kleine VU, insb. Pensionskassen (VVaG) 23 Abs. 1 Proportionlitätsprinzip 64a Abs. 6 Implementierung der Anforderungen des 64a VAG bis spätestens zum a Abs. 7 Verantwortung der Geschäftsleitung über: Konsistenz von Risiko- und Geschäftsstrategie Überwachung wesentlicher aufbau- und Ablauforganisatorischer Regelungen (inkl. Kontrollen) Ausgestaltung eines geeigneten IKS Funktionsfähige, objektive, unabhängige Interne Revision 64a Abs. 8 Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Sanktionierung bei Verstößen gegen die Geschäftsleiterpflichten 23 Abs. 3, 5 Erstellung schriftlicher Leitlinien sowie Dokumentation der Aufbauund Ablauforganisation und IKS Noch offen 23 Abs.2, 3 Verantwortung des Vorstands für regelmäßige Überprüfung der Geschäfts organisation und für die Freigabe der Leitlinien zur Geschäftsorganisation Keine Übernahme Außerdem: Verlagerung in Delegierte Rechtsakte (Level 2) Art. 258 (Allgemeine Governance-Anforderungen an die Ausgestaltung und Überwachung) Governance & risikostrategischer Rahmen 1 vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (VAG-E): blob=publicationfile&v=4 2 Die Umsetzung der Art. 41 bis 50 der SII-RL zum Governance System erfolgt inhaltlich in Abschnitt 3, 23 bis 34 des VAG-E. Solvency II-Newsletter Dezember

9 Neben der Integration der bisherigen Vorschriften, gehen auch wesentliche Neuerungen durch die Umsetzung der Solvency II-Rahmenrichtlinie in das VAG-E ein. Diese betreffen insbesondere die folgenden Bereiche: Fit&Proper-Anforderungen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) Ausgestaltung der Compliance Funktion Einrichtung der versicherungsmathematischen Funktion Regelungen zur Ausgliederung von Funktionen Sanierungsplan im Rahmen eines wirksamen Risikomanagementsystems In den nächsten Abschnitten werden diese Themen näher beleuchtet. Zu den Themen ORSA und Einrichtung der versicherungsmathematischen Funktion vgl. unsere Newsletter Nr. 6, September 2014 und Nr. 5, Dezember Governance & risikostrategischer Rahmen Solvency II-Newsletter Dezember

10 Ausweitung der Qualifikationsanforderungen (Fit&Proper) Neu mit aufgenommen in das VAG-E sind die erweiterten Qualifikationsanforderungen. Qualifikation fasst dabei die fachliche Eignung (fit) und persönliche Zuverlässigkeit (proper) zusammen. Die Fit&Proper- Anforderungen gelten nicht mehr nur für Geschäftsleiter, sondern für alle Personen mit Schlüsselaufgaben. An Stelle des in der SII-RL verwendeten Begriffs der Schlüsselfunktion wird im VAG-E der Begriff der Schlüsselaufgabe verwendet. Dieser umfasst Personen, die das Unternehmen tat sächlich leiten, und Personen mit anderen Schlüsselaufgaben: Abb. 1 Personenbezogener Anwendungsbereich der Fit&Proper- Anforderungen nach SII Die tatsächlich leitenden Personen sind regelmäßig die zur Führung der Geschäfte berufen Personen (Geschäftsleiter, Vorstände). Sofern andere Personen über eine wesentliche Entscheidungsbefugnis verfügen, haben diese eine ausreichende Leitungserfahrung vorzuweisen. Dies umfasst (wie bisher) eine dreijährige Erfahrung einer leitenden Tätigkeit bei einem vergleichbaren Unternehmen hinsichtlich Größe und Geschäftsart 3. Sofern mit der Bezeichnung Geschäftsart ausschließlich die Versicherungsbranche gemeint ist, stellt diese Anforderung eine strengere Auslegung der SII-RL bzw. der Delegierten Rechtsakte (Level 2) 4 dar. Diese gestatten neben Kenntnissen der Versicherungsbranche explizit auch die Erfahrungen der Finanzbranche insgesamt oder anderer Segmente. Governance & risikostrategischer Rahmen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten insb. Geschäftsleiter Personenbezogener Anwendungsbereich Mitglieder des Aufsichtsrats Personen mit anderen Schlüsselaufgaben sind Leiter und Mitarbeiter der vier aufsichtsrechtlich einzurichtenden Schlüsselfunktionen (Risiko managementfunktion (RMF), Versicherungsmathematische Funktion (VMF), Compliance Funktion (CF), Interne Revision (IR)), Mitglieder das Aufsichtsrats sowie unternehmensindividuell eventuell festzulegende weitere Schlüsselaufgaben wie bspw. Leiter Kapitalanlagen, Leiter Rechnungswesen. Leiter und Mitarbeiter der verpflichtend einzurichteden vier Schlüsselfunktionen (RMF, VMF, CF, IR) Personen, die andere unternehmens-individuelle Schlüsselaufgaben wahrnehmen In den Anwendungsbereich fallen auch die jeweiligen Stellvertreter Die Qualifikationsanforderungen gelten für alle genannten Mitarbeiter und sind, bei Bedarf nachweisbar, einzuhalten. Darüber hinaus besteht für Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten und die Leiter der vier Schlüsselfunktionen sowie Mitglieder des Aufsichtsrats eine Anzeigepflicht bei der BaFin, zusammen mit dem Nachweis der Einhaltung der Fit&Proper- Anforderungen. Für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte existiert auf Basis der bekannten BaFin-Merkblätter zur Prüfung der fachlichen Eignung von Geschäfts leitern sowie zur Kontrolle von Mitgliedern des Aufsichtsrats bereits ein entsprechendes Vorgehen; neu ist dies hingegen für die Leiter der Schlüsselfunktionen. 3 vgl. 24 Abs. 1 S. 2 VAG-E: blob=publicationfile&v=4 4 Art. 273 Abs. 2 L2 (vorläufige offizielle Fassung): 5 vgl. Gesetzesbegründung zum VAG-E, zu 32 Abs. 1, S. 287: blob=publicationfile&v=4 Solvency II-Newsletter Dezember

11 Werden aufsichtsrechtlich geforderte Schlüsselfunktionen ausgegliedert, ist sicherzustellen, dass auch die beim Dienstleister für die Schlüsselfunktionen tätigen Personen die Fit&Proper-Anforderungen erfüllen 5. Für die Überwachung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Schlüssel funktionen durch den Dienstleister ist ein Ausgliederungsbeauftragter bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Ausgliederungsbeauftragte ist dann die verantwortliche Person des ausgliedernden Unternehmens. Auch für den jeweiligen Ausgliederungsbeauftragten (dies können je nach Schlüsselfunktion verschiedene Personen sein) gelten die Fit&Proper-Anforderungen. Ausgliederungsbeauftragte sind auch bei einer Ausgliederung innerhalb einer Versicherungsgruppe zu benennen. Governance & risikostrategischer Rahmen Solvency II-Newsletter Dezember

12 Die neue Definition der Ausgliederung In den Vorschriften des VAG-E wurde der Begriff der Ausgliederung neu definiert und insgesamt weiter gefasst als bisher. Der neue Begriff umfasst alle Ausgliederungen, die folgende Merkmale aufweisen: Vereinbarung in jeglicher Form, zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, Erbringung einer Dienstleistung (auch Durchführung eines Prozesses oder einer Tätigkeit), die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht würde und Dienstleister ist ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen. Damit wird sowohl die Ausgliederung an externe Dritte eingeschlossen, als auch die Ausgliederung auf gruppeninterne Unternehmen, für die diese Regelungen entsprechend gelten. Hinsichtlich der Organisations- und Anzeigepflichten trennt der Gesetzgeber alle Ausgliederungen von den Ausgliederungen wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten. Für letztere gelten neben den allgemeinen Anforderungen zusätzliche, strengere Regelungen. Übergreifend sind für alle Ausgliederungen zwingend die folgenden allgemeinen Voraussetzungen zu beachten: Tab. 2 Allgemeine Anforderungen Verantwortung verbleibt beim ausgliedernden Unternehmen Erstellung einer Ausgliederungs-Leitlinie Einbezug in das Risikomanagement des ausgliedernden VU Festlegung von Auskunfts-/ Weisungsrechten in den Ausgliederungsverträgen Keine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Kontrolltätigkeit des Vorstandes Keine Beeinträchtigung der Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsicht Einzige Ausnahme zu den allgemeinen Voraussetzungen regelt der VAG-E 6 im Falle einer gruppeninternen Ausgliederung auf das Mutterunternehmen und der Vorlage einer steuerlichen Organschaft. In diesem Falle bedarf es keiner vertraglichen Festlegung der Weisungsrechte, sofern das Mutterunternehmen sich für die Wahrnehmung der Funktion den gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft. Von den allgemeinen Anforderungen wird die Ausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten 7 abgegrenzt. Wichtige Funktionen und Versicherungstätigkeiten können neben den oben genannten Schlüsselfunktionen und Schlüsselaufgaben z. B. die Auslagerung des Vertriebs, der Bestandsverwaltung oder des Rechnungswesens sein. Im Falle einer solchen wichtigen Ausgliederung gelten neben den allgemeinen Anforderungen die folgenden besonderen Pflichten: Tab. 3 Besondere Anforderungen Sicherstellung der Qualität der Geschäftsorganisation Vermeidung einer übermäßigen Steigerung des operationellen Risikos und Keine Gefährdung einer kontinuierlichen und zufriedenstellenden Dienstleistung für das Versicherungsunternehmen Governance & risikostrategischer Rahmen 6 vgl. 32 Abs. 4 S. 2 VAG-E: blob=publicationfile&v=4 7 vgl. 32 Abs. 3 VAG-E: blob=publicationfile&v=4 Solvency II-Newsletter Dezember

13 Darüber hinaus werden folgende Anzeigepflichten im Falle einer Ausgliederung gegenüber der BaFin erforderlich: Tab. 4 Anzeigepflichten vor der Ausgliederung Bei Antragstellung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs 8 Anzeige inklusive der Einreichung sämtlicher Verträge zur Ausgliederung, einschließlich der Einreichung eines Geschäftsplans. Nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs 9 Unverzügliche Anzeigepflicht bei Absicht einer Ausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungsaktivitäten, einschließlich der Einreichung des Vertragsentwurfs. Tab. 5 Nach Abschluss des Ausgliederungsvertrages Eintreten wesentlicher Umstände 10 Pflicht zur Anzeige wesentlicher Umstände, die für die Beurteilung der Aufsicht hinsichtlich des Funktionierens der Ausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungs aktivitäten und der Einhaltung der regulatorischen An forderungen relevant sind. Governance & risikostrategischer Rahmen Der VAG-E 11 legt mit den Anforderungen an die Ausgliederung die SII-RL dahingehend strenger aus, dass die Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde gemäß dem VAG-E für alle ausgegliederten Funktionen gelten. Gemäß der SII-RL bestehen lediglich Kontrollrechte im Falle der Funktionsausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten. 8 vgl. 9 Abs. 4 Nr. 1 c) VAG-E: blob=publicationfile&v=4 9 vgl. 47 Nr. 8, 9 VAG-E: blob=publicationfile&v=4 10 vgl. 47 Nr. 8, 9 VAG-E: blob=publicationfile&v=4 11 vgl. Wortlaut des 32 Abs. 2 VAG-E versus dem Art. 49 Abs. 2 SII-RL: blob=publicationfile&v=4 Solvency II-Newsletter Dezember

14 Die Ausgestaltung der Compliance Funktion Als Teil des Internen Kontrollsystems (IKS) sieht der VAG-E, der SII-RL folgend, künftig für die Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen eine verpflichtende Compliance Funktion vor. Als Schlüsselfunktion hat sie die besonderen Fit&Proper-Anforderung zu erfüllen und übernimmt Aufgaben 12, wie: Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen. Beratung des Vorstandes hinsichtlich rechtlicher Compliance. Risikokontroll- und Frühwarnaufgabe. Analyse und Beurteilung regulatorischer Änderungen und der damit verbundenen Risiken (Compliance-Risiken). Sicherstellung der Angemessenheit der Systeme und Strukturen zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten an die Öffentlichkeit und die Aufsicht. Die vom Versicherungsunternehmen zu dokumentierende Compliance- Leitlinie und der Compliance-Plan sollen die Wahrnehmung der Aufgaben der Compliance Funktion unterstützen. Derzeit werden die Aufgabenbereiche der Compliance Funktion in den aufsichtsrechtlichen Vorschriften nur sehr abstrakt gefordert. Einerseits ermöglicht dies größeren Spielraum für die Ausgestaltung der Funktion. Andererseits besteht die Herausforderungen, die konkreten Aufgaben der Compliance Funktion zu benennen und klar von anderen Funktionen abzugrenzen 13. In diesem Kontext und im Rahmen der Dialog- und Verlautbarungsphase zur Vorbereitung auf Solvency II, hat die BaFin am 3. Dezember 2014 die angekündigte Konkretisierung zu den Aufgabenbereichen der Compliance Funktion veröffentlicht 14. Die Konkretisierung beinhaltet folgende Punkte: Die Überwachungsaufgabe umfasst alle externen Anforderungen wie Gesetze, Verordnungen und sonstige aufsichtsrechtliche Anforderungen und bezieht sich nicht nur auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Solvency II-Rahmenrichtlinie. Die Intensität der Überwachung hängt vom jeweiligen Rechtsbereich (z. B. Versicherungsvertrieb, Kapitalanlagerecht, Datenschutzrecht) ab. Beispielsweise gilt der Betrieb des Versicherungsgeschäfts als einer der intensiven Bereiche und soll somit einer intensiven Überwachung durch die Compliance Funktion unterliegen. Es soll keine Doppelzuständigkeiten geben dort, wo es bereits gesetzlich vorgeschriebene Unternehmensbeauftragte zur Überwachung gibt (bspw. Datenschutz), soll die Compliance Funktion überwachen, ob diese ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahrnehmen. Die Compliance Funktion überwacht, ob die Einhaltung externer An forderungen durch wirksame interne Verfahren in den entsprechenden Bereichen sichergestellt wird. Die Verantwortung für die Durchführung der Überprüfung der Einhaltung externer Anforderungen trägt grundsätzlich die Geschäftsleitung. Eine teilweise Zuweisung an die Interne Revision und die Compliance Funktion oder eine vollständige Zuweisung nur an die Interne Revision ist möglich. Die Compliance Funktion überprüft, ob die internen Vorgaben die Einhaltung der externen Anforderungen sicherstellen. Eine Bündelung von Schlüsselfunktionen (RMF, CF, VMF) ist ausschließlich im Falle der möglichen Anwendung des Proportionalitätsprinzips gestattet. 15 Die Konkretisierungen der BaFin beziehen sich derzeit lediglich auf die Vorbereitungsphase von Solvency II. Eine Übernahme in die regulatorischen Anforderungen zum Inkrafttreten von Solvency II ab dem 1. Januar 2016 bleibt abzuwarten. Governance & risikostrategischer Rahmen 12 vgl. Gesetzesbegründung zum VAG-E, zu 29 Abs. 2, S. 285 f.: blob=publicationfile&v=4 13 vgl. PwC Solvency II Newsletter-Beitrag Compliance-Funktion unter Solvency II im Solvency II Newsletter Nr. 6, September 2014, S. 9: 14 vgl. BaFin Verlautbarung vom , zuletzt geändert am : 15 vgl. Art. 271 Abs. 2 L2 (vorläufige offizielle Fassung): Solvency II-Newsletter Dezember

15 Aufstellung eines allgemeinen Sanierungsplans Als Bestandteil der künftigen Risikomanagementvorschriften haben Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsicht einen allgemeinen Sanierungsplan aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan ist vom bisher geregelten finanziellen Sanierungsplan (auch Solvabilitätsplan genannt) abzugrenzen: Der finanzielle Sanierungsplan ist im Falle einer (drohenden) Unterdeckung der Solvabilitätsspanne der Aufsicht zur Genehmigung vorzulegen 16. Die geforderten Inhalte umfassen mindestens Angaben zu: Schätzungen über Betriebskosten, Ausgaben und Provisionen Einnahmen und Ausgaben für das Versicherungsgeschäft, Prognose der Solvabilitätsübersicht, Schätzungen der Finanzmittel zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, dem SCR und MCR und Aussagen zur Rückversicherungspolitik. Der allgemeine Sanierungsplan kann hingegen anlassunabhängig von der Aufsicht gefordert werden. Die Voraussetzungen für das Verlangen der Aufsicht werden nicht konkretisiert. 17 Es wird erwartet, dass die geforderten Inhalte noch in einer Verordnung konkretisiert werden. Danach sind Szenarien zu beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen diesen begegnet werden soll. Eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Vorschrift ist im VAG-E enthalten. Die Regelungen zum allgemeinen Sanierungsplan wurden bereits am 1. August 2014 durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) im aktuellen VAG verankert und werden somit der Umsetzung der SII-RL durch das VAG-E vorgezogen. Die neue Anforderung an die Aufstellung eines allgemeinen Sanierungsplans rührt aus den internationalen Entwicklungen und soll dazu führen, dass sich Versicherer frühzeitig mit Maßnahmen auseinanderzusetzen, um kurzfristig auf Fehlentwicklung im Unternehmen reagieren zu können. Durch Umsetzung im VAG wurde bereits ab 2015 eine Rechtsgrundlage für die Sanierungspläne von Global systemrelevanten Versicherungsunternehmen geschaffen. Governance & risikostrategischer Rahmen 16 vgl. 134 Abs. 2 bzw. 136 VAG-E 17 vgl. 26 Abs. 1, 34 VAG-E bzw. 64d Abs. 2 VAG a.f. Solvency II-Newsletter Dezember

16 VAG-Novelle: Auswirkungen auf die Berichterstattung Mit der kürzlich veröffentlichen VAG-Novelle werden die Anforderungen an die Berichterstattung aus Solvency II in nationales Recht umgesetzt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Änderungen der VAG-Novelle aus September 2014 gegenüber dem Referentenentwurf aus Februar 2012 keine wesentlichen inhaltlichen Differenzen darstellen und auch keine wesentlichen Abweichungen zu den Berichterstattungserfordernissen gemäß der Solvency II-Rahmenrichtlinie beinhalten. Jedoch bringen sie für das aktuell gültige Versicherungsaufsichtsgesetz wichtige Erneuerungen mit sich. Im Folgenden sollen die wichtigsten Erneuerungen der VAG-Novelle in diesem Zusammenhang skizziert werden. Insgesamt bleiben die Grundsätze der nötigen Berichtsintervalle bestehen, wie aus nachfolgender Übersicht ersichtlich. Die geforderten qualitativen Berichtsinhalte orientieren sich an den Anforderungen der aktuellen delegierten Rechtsakte 1 für Solvency II und die quantitativen Berichtsinhalte (QRTs) an dem finalen Report 2 der öffentlichen Konsultation aus Juli 2012; darüber hinaus wurden am 2. Dezember 2014 das Set 2 der finalen technischen Standards, sogenannte Implementing Technical Standards (ITS) und Leitlinien, sogenannte. Guidelines (GL), unter anderem zum Thema Berichterstattung zur Konsultation veröffentlicht, welche die Anforderungen weiter konkretisieren (siehe auch PwC Solvency II-Blog vom ). Teile dieser Anforderungen wurden für die Vorbereitungsphase auf Solvency II von EIOPA aktualisiert bzw. konkretisiert. In diesem Zusammen hang hat die BaFin ihre Erwartung in der Verlautbarung vom 20. Juni formuliert (siehe auch PwC Solvency II-Blog vom ). 1 Delegierte Rechtsakte (Level 2), EIOPA Final Report on Public Consultations No. 11/009 and 11/011 On the Proposal for the Reporting and Disclosure Requirements, , geändert am Solvabilitäts- und Finanzbericht ( 40 VAG-E Umsetzung der Art. 51, 308 der SII-Rahmenrichtlinie) Versicherungsunternehmen müssen künftig nach 40 VAG-E mindestens einmal jährlich einen Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR; Solvency and Financial Condition Report) veröffentlichen und nach der Veröffentlichung unverzüglich bei der Aufsicht einreichen. Im Jahr also dem Jahr der ersten vollständigen Berichterstattung nach dem neuen Aufsichtsregime muss dies innerhalb von 20 Wochen nach Geschäftsjahresende erfolgen (Gruppen haben 6 Wochen mehr Zeit). Während einer Übergangsphase von vier Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2016, verkürzt sich die Einreichungs frist sukzessive pro Finanzjahr um jeweils 2 Wochen. So gelten folgende Einreichungsfristen 4 (siehe auch Abb. 1): 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am , aber vor dem endet, 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am , aber vor dem endet, 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am , aber vor dem endet, 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, das am , aber vor dem endet. Vor der Veröffentlichung ist der Bericht vom VMAO (Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgan) zu genehmigen. Die geforderten Berichtsinhalte orientieren sich an den oben beschriebenen aktuellen Vorgaben (vgl. für die Inhalte auch Abbildung 2 und Tabelle 1 im Ab schnitt R). Der erforderliche Detaillierungsgrad der zu veröffentlichenden Information soll sich entsprechend der Proportionalitätskriterien an Art, Umfang und Komplexität des betriebenen Geschäfts orientieren. Ein wichtiges Augenmerk sollte darauf liegen, die Angaben im Bericht so zu formulieren, dass diese adressatengerecht und auch für einen Nicht- Experten verständlich sind. Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Solvency II-Newsletter Dezember

17 Abb. 1 Überblick aufsichtsrechtliche Berichterstattung Termine und Berichtsfristent 2015 Q1 Q2 Q3 Q4 Berichtswesen in der Vorbereitungsphase EZB Rep. (8 W.) Quartal (8 W.) +6 W. Jährliche Berichterstattung Teil des RSRs und der QRTs (22 W.) +6 W. Solvency II-Berichtswesen (Ab 01. Januar 2016) EZB Rep. (8 W.) EZB Rep. (8 W.) EZB Rep. (8 W.) 2016 FS Rep. (8 W.) Quartal (8 W.) +1 W. +6 W. FS Rep. (8 W.) Quartal (8 W.) +1 W. +6 W. FS Rep. (8 W.) Quartal (8 W.) +1 W. +6 W. Eröffnungsbericht Day 1 Reporting (20. W.) +6 W. EZB Rep.+(8 W.) EZB Rep.+(7 W.) EZB Rep.+(7 W.) EZB Rep.+(7 W.) 2017 FS Rep. (8 W.) Quartal (8 W.) +1 W. FS Rep. (7 W.) +1 W. FS Rep. (7 W.) +1 W. FS Rep. (7 W.) +6 W. Quartal (7 W.) +6 W. Quartal (7 W.) +6 W. Quartal (7 W.) +1 W. +6 W. Jahresbericht SFCR/RSR 1 (20 W.) +6 W. EZB Rep. + (7 W.) EZB Rep.+(6 W.) EZB Rep.+(6 W.) EZB Rep.+(6 W.) Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung 2018 FS Rep. (7 W.) Quartal (7 W.) +1 W. FS Rep. (6 W.) +1 W. FS Rep. (6 W.) +1 W. FS Rep. (6 W.) +6 W. Quartal (6 W.) +6 W. Quartal (6 W.) +6 W. Quartal (6 W.) +1 W. +6 W. Jahresbericht SFCR/RSR 1 (18 W.) +6 W EZB Rep. + (5 W.) EZB Rep. + (5 W.) EZB Rep. + (5 W.) EZB Rep. + (5 W.) FS Rep. (5 W.) +1 W. FS Rep. (5 W.) +1 W. FS Rep. (5 W.) +1 W. FS Rep. (5 W.) +1 W. Quartal (5 W.) +6 W. Quartal (5 W.) +6 W. Quartal (5 W.) +6 W. Quartal (5 W.) +6 W. Jahresbericht SFCR/RSR 1 (14 W.) +6 W. 6 Wochen Verlängerung für Gruppen (Bei FS Reporting lediglich 1 Woche; +1 Woche gilt auch Solo sofern QRT nur für FS Reporting relevant) 1 Sofern von nationaler Aufsicht nicht auf jährlicher Basis verlangt: Abgabe des RSR alle 3 Jahre, mind. jedoch jährliche Angabe wesentlicher Änderungen in der RSR Zusammenfassung. EZB Reporting: Keine zusätzlichen Informationen in 2015 und 2016; Ab 2017 zusätzliche Informationen (EZB Rep. +) Solvency II-Newsletter Dezember

18 Meldewesen an die Aufsichtsbehörden Informationspflichten und Berechnungen ( 43 VAG-E Umsetzung der Art. 35, 308 der SII-Rahmenrichtlinie) Die Versicherungsunternehmen müssen alle wesentlichen Informationen für Aufsichtszwecke im Rahmen der künftig einzureichenden Berichterstattungs elemente an die Aufsichtsbehörden melden. Dementsprechend sind die einzureichenden Informationen so aufzubereiten, dass ersichtlich ist, wie das Versicherungsunternehmen die jeweiligen Anforderungen erfüllt bzw. darzulegen, wie mit dem gewählten Vorgehen die Anforderungen erfüllt werden. Die einzureichenden Berichterstattungselemente sind der SFCR, der Regular Supervisory Report (RSR) der aufsichtsrechtliche ORSA- Bericht sowie die geforderten QRTs. Diese bilden die Basis für den Supervisory Review Process. Qualitative Berichterstattung Der RSR, welcher regelmäßig der Aufsicht vorzulegen ist, muss nach dem gleichen Aufbau wie der Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR) (vgl. Abbildung 2) dargestellt werden, wobei dieser Bericht mindestens alle drei Jahre (jährlich eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen) zu erstellen ist. Dabei enthält dieser Bericht im Vergleich zum Solvabilitätsund Finanzbericht zusätzlich zukunftsorientierte (Planungshorizont) und vertrauliche Informationen. Beider Berichte sind grds. sowohl auf Einzelunternehmens- und Gruppenebene zu erstellen. Um der Aufsicht alle notwendigen Informationen für den Supervisory Review Process zur Verfügung zu stellen, sind im RSR mehr Inhalte im Vergleich zum Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR) zu berichten, die sich teilweise auch zukunftsgerichtet über den Planungshorizont erstrecken. In der Verlautbarung 5 der BaFin zur Informationsübermittlung während der Vorbereitungsphase hebt die BaFin hervor, dass die Darstellungen auf den Empfängerhorizont und die Sachkunde der Empfängerin ausgerichtet werden sollen. Die Fristen für diesen Bericht sind, wie in Abb. 1 dargestellt, identisch wie die für den Solvabilitäts- und Finanzbericht. Abb. 2 Berichtsinhalte Zusammenfassung Geschäftstätigkeit und Leistung A.1 Geschäftsbetrieb A.2 Versicherungstechnische Leistung A.3 Anlageergebnis A.4 Entwicklung sonstige Tätigkeiten A.5 Sonstige Angaben Governance-System B.1 Allgemeine Angaben zum Governance-System B.2 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit B.3 Risikomanagementsystem einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung B.4 Internes Kontrollsystem B.5 Funktion der internen Revision B.6 Versicherungsmathematische Funktion B.7 Outsourcing B.8 Sonstige Angaben Risikoprofil C.1 Versicherungstechnisches Risiko C.2 Marktrisiko C.3 Kreditrisiko C.4 Liquiditätsrisiko C.5 Operationelles Risiko C.6 Andere wesentliche Risiken C.7 Sonstige Angaben Bewertung für Solvabilitätszwecke D.1 Vermögenswerte D.2 Versicherungstechnische Rückstellungen D.3 Sonstige Verbindlichkeiten D.4 Alternative Bewertungsmethoden D.5 Sonstige Angaben Kapitalmanagement E.1 Eigenmittel E.2 Solvenzkapitalanforderungen und Mindestkapitalanforderungen E.3 Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen E.4 Unterschiede zwischen der Standard formel und etwa verwendeten internen Modellen E.5 Nichterfüllung der Mindestkapitalanforderungen und Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung E.6 Sonstige Angaben Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung 4 Vgl. Art. 308b Abs. 6 SII-RL , geändert am Solvency II-Newsletter Dezember

19 Quantitative Berichterstattung Neben den qualitativen Informationen, müssen auch quantitative Informationen jährlich und unterjährig sowohl auf Einzelunternehmensals auch auf Gruppenebene bei der zuständigen Aufsicht eingereicht werden. Nachfolgend sollen übergreifend die QRT-Kategorien kurz dargestellt werden: Für die QRTs der Kategorie Solvabilitätsübersicht werden zum einen in der Solvabilitätsübersicht die Vermögenswerte und Verpflichtungen (sowohl Verbindlichkeiten als auch versicherungstechnische Rückstellungen) gegenübergestellt und zum anderen sind außerbilanzielle Informationen und Gewinn-/ Verlustinformationen zu berichten. Außerdem sind Details zu den Kapitalanlagen und versicherungstechnischen Rückstellungen in gesonderten QRTs der Kategorien Vermögenswerte und Versicherungstechnische Rückstellungen gefordert. In den QRTs der Kategorie Eigenmittel müssen zudem die resultierenden Eigenmittel und die Zuordnung in Eigenmittelklassen (Tiering) im Detail sowie Beteiligungen berichtet werden. Risiko- und risikorelevante Informationen müssen in den QRTs der Kategorien Mindest- und Solvenzkapitalanforderungen (MCR/SCR) für die Standardformel bzw. das interne Modell berichtet werden. Informationen zum Rückversicherungsprogramm sind in den Rückversicherungs-QRTs zu finden. Außerdem müssen QRTs der Kategorie Veränderungsanalyse berichtet werden, in welchen Veränderungen der Basiseigenmittel gegenüber der Vor berichts periode aufgrund von Investments und Finanzverbindlichkeiten bzw. aufgrund von Änderungen in den versicherungstechnischen Rückstellungen analysiert werden. Bestimmte QRTs sind zusätzlich mit dem Ziel der Finanzmarktstabilität zu berichten, allerdings nach aktuellem Diskussionsstand nur von Versicherungs unternehmen ab einer Bilanzsumme von 12 Mrd. Euro (nach Solvency II). Gefordert werden zu diesem Zweck zusätzlich Informationen zu den Laufzeiten der Verbindlichkeiten sowie bspw. das Volumen der gekündigten Verträge oder die Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers. Zu beachten ist hierbei, dass es bei den jährlichen QRTs neben den spezifischen, die ausschließlich für das Thema Finanzmarktstabilität relevant sind, auch QRTs der anderen Kategorien gibt, bei denen Informationen teilweise zum Zweck der Finanzmarktstabilität zusätzlich innerhalb kürzerer Berichtsfristen (6 Wochen) eingereicht werden müssen. Zudem müssen Informationen zum Konsolidierungskreis, Solo SCRs, Eigenmitteln, versicherungstechnischen Rückstellungen, gruppeninternen Transaktionen sowie Risikokonzentrationen in den QRTs der Kategorie Gruppen bereitstellen. Hier ist, wie in Abbildung 1 dargestellt, zu beachten, dass Gruppen bei den QRTs, die für das Thema Finanzmarktstabilität relevant sind, statt 6 Wochen nur eine Woche mehr Zeit haben. Für die Konsolidierung sind nach aktueller Diskussion Best-Effort Ansätze zulässig. Für die Berichterstattung in 2016 ist entsprechend der Delegierten Rechtsakte 6 sowie der Verlautbarung der BaFin zur Vorbereitung auf Solvency II 7 das sogenannte Day-1-Reporting auf Einzel- und Gruppenebene vorgesehen, welches die Eröffnungsbilanz, einschließlich einer qualitativen Beschreibung der wesentlichen Ansatz- und Bewertungsunterschiede zu Solvency I, die Mindestkapitalanforderung, die Solvenzkapitalanforderung und anrechenbaren Eigenmittel jeweils zum umfassen soll (Einreichung innerhalb von 20 Wochen, Gruppen haben 6 Wochen mehr Zeit). Ab 2016 müssen nach dem Day 1 Reporting innerhalb von 8 Wochen nach Ende des 1. Quartals erstmalig alle unterjährigen QRTs gemeldet werden. Während einer Übergangsphase müssen diese Informationen innerhalb der folgenden Fristen (Gruppen haben 6 Wochen mehr Zeit) eingereicht werden: ab Ende des 1. Quartals 2016 spätestens 8 Wochen nach Quartalsende ab Ende des 1. Quartals 2017 spätestens 7 Wochen nach Quartalsende ab Ende des 1. Quartals 2018 spätestens 6 Wochen nach Quartalsende ab Ende des 1. Quartals 2019 spätestens 5 Wochen nach Quartalsende Für die jährliche Berichterstattung ab 1. Januar 2016 gelten die oben bereits genannten Fristen. Nachfolgende Übersicht (Abb. 3: QRTs in der Vorbereitungs phase) illustriert die quantitativen Bericht erstattungserfordernisse während der Vorbereitungsphase und unter Solvency II. Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung 6 Delegierte Rechtsakte (Level 2), , Art , geändert am Solvency II-Newsletter Dezember

20 Abb. 3 Überblick zu berichtende QRTs in der Vorbereitungsphase von SII Berichtspflichten Geschäftsjahr (in der Vorbereitungsphase zum Stichtag 31. Dezember 2014) Quartal (in der Vorbereitungsphase zum Stichtag 30. September 2015) Kategorie Einzelunternehmen Gruppe Einzelunternehmen Gruppe Basis Informationen Solvabilitätsübersicht S b S b S b S b S g S g Eigenmittel S b S g Vermögenswerte Vt. Rückstellungen S b S b S b S b S a S a S f S f Inhalte der zu berichtenden QRTs in der Vorbereitungsphase Inhalt der Übermittlung Basisinformationen S g S a 1 S f 1 Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung S a 1 S f 1 Eigenmittel (unterjährig) Eigenmittel (jährlich) S g S g S a 1 S f 1 S a 1 S f 1 S a 1 S a 1 Liste der Vermögenswerte Offene Derivate Vt. Rückstellungen Leben & Kranken nach Art der Leben Vt. Rückstellungen Nicht-Leben SCR/MCR S b S b S b S b S b S b S b S b S b S b S b S b S g S g S g S g S g S g S g S g S g S g S a 1 S a 1 SCR (Standardformel/ Partialmodell) SCR (Partialmodell) SCR (Internes Modell) SCR Marktrisiko SCR Gegenparteiausfallrisiko SCR lebensversicherungstechnisches Risiko SCR krankenversicherungstechnisches Risiko SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko SCR Nichtlebenskatastrophenrisiko SCR operationelles Risiko MCR (außer Mehrsparten-Unternehmen) MCR (für Mehrsparten-Unternehmen Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Gruppen S g S g S g S g Unternehmen der Gruppe Anforderungen an (Rück-)Versicherungen (Solo) Anforderungen an andere Finanzunternehmen (Solo) Beitrag zu den vt. Rückstellungen der Gruppe 1 (Auszüge) auch zum Zweck der Finanzmarktstabilität zu berichten Solvency II-Newsletter Dezember

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