Übernahmerecht. Universität Wien SS 2017 Teil I. RA Dr. Mario Gall
|
|
- Fritzi Frei
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übernahmerecht Universität Wien SS 2017 Teil I RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1
2 AD HOC-MITTEILUNG Deutsche Wohnimmobiliengesellschaft Vonovia kündigt Übernahmeangebot für conwert an Wien, 5. September Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführenden Direktoren der conwert Immobilien Invest SE ( conwert ) haben zusammen mit dem Vorstand der Vonovia SE ( Vonovia ) heute ein Business Combination Agreement ( BCA ) unterzeichnet. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat Vonovia heute ein freiwilliges Übernahmeangebot nach dem österreichischen Übernahmegesetz für sämtliche ausstehende Aktien von conwert angekündigt. Vonovia plant, allen conwert-aktionären für je 149 conwert-aktien 74 Vonovia- Aktien anzubieten. Dies entspricht einem Gegenwert von 17,58 je conwert- Aktie, basierend auf dem Schlusskurs von Vonovia am Freitag, den 2. September In Bezug auf den volumengewichteten durchschnittlichen conwert-börsenkurs der letzten sechs Monate beträgt die Prämie 23,8 %. Die Vonovia-Aktie ist im deutschen DAX gelistet und verfügt über eine hohe Liquidität. Alternativ zum Umtauschangebot plant Vonovia, eine in Österreich verpflichtende Barzahlung von 16,16 je conwert-aktie anzubieten. [ ] 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 Veröffentlichung des Ergebnisses 23/12/2016 gemäß 19 Abs 2 Übernahmegesetz (ÜbG) des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots zur Kontrollerlangung gemäß 25a ÜbG zum Erwerb der Beteiligungspapiere der conwert Immobilien Invest SE (Stammaktien: ISIN AT ) Vonovia SE (Vonovia) mit Sitz in Düsseldorf und Verwaltungssitz in Bochum, eingetragen unter HRB im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, hat am ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß 25a ÜbG an die Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE (conwert) veröffentlicht (das Angebot). Das Angebot konnte vom bis einschließlich , 17:00 Uhr Ortszeit Wien, angenommen werden (die Annahmefrist). [ ] Bis zum Ende der Annahmefrist wurden Stück conwert Aktien zum Verkauf und Stück conwert Aktien zum Tausch angedient; dies entspricht einer Andienung von insgesamt Stück conwert Aktien und daher einer Andienungsquote von insgesamt 71,54% der conwert Aktien.). 7
8 Themen Zielsetzungen und Prinzipien des Übernahmegesetzes (ÜbG) Grundbegriffe Angebotspflicht und Ausnahmen Gemeinsames Vorgehen Preis des Übernahmeangebotes Entscheidungspraxis der Übernahmekommission und weitere aktuelle Fragen (Syndizierung und Angebotspflicht, Sperrfrist etc) 8
9 Literatur Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, Linde, 2. Auflage 2006 Vertiefend: Huber (Hrsg), Übernahmegesetz-Kommentar, 2. Auflage, Lexis Nexis 2016 Birkner(Hrsg.), Handbuch Übernahmerecht, Lexis Nexis
10 Benotung Abschlussklausur 30 Punkte Positiver Abschluss ab 15 Punkten 10
11 Inhalt Zweck des ÜbG Prinzipien des ÜbG Übernahmeangebot, Typen Anwendungsbereich des ÜbG Übernahmekommission Verfahrensablauf 11
12 ÜbG - Zweck Anlegerschutz (Minderheitenschutz) /Funktionsschutz Erhöhung der Attraktivität des Kapitalmarktes Internationaler Standard 12
13 13
14 ÜbG - Verfahrensregeln Aktionärsgleichbehandlung Angebotspflicht Verteilung der Kontrollprämie Informationelle Gleichbehandlung Geordneter Ablauf von Übernahmeverfahren Fristen, Einbeziehung von Sachverständigen etc 14
15 ÜbG - Konzerneingangsschutz Austrittsrecht bei Kontrollwechsel Angebotspflicht Neudefinition der Unternehmensziele Umbesetzung des Managements Eingliederung in einen Konzern => bloße Möglichkeit ausreichend Gleichbehandlung Mindestpreis 15
16 Prinzipien Gleichbehandlungsgrundsatz (insb 3 Z 1, 16, 20, 26 ÜbG) Anlegerschutz bei Kontrollwechsel (insb 3 Z 1a, 22 ÜbG) Transparenzgebot (insb 3 Z 2, 4 Z 3, 7, 9, 13, 19 ÜbG) Objektivitätsgebot (Verhinderungsverbot) (insb 3 Z 3, 12, 14, 27a) Verbot von Marktverzerrungen (insb 3 Z 4, 4 Z 2, 5 ÜbG) Beschleunigungsgrundsatz (insb 3 Z 5, 10, 11, 21 ÜbG) 16
17 Übernahmeangebot Öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere ( 1 Z 1 Übernahmegesetz ÜbG). 17
18 Angebotstypen Pflichtangebot Rechtsfolge der Kontrollerlangung Ausbau der Kontrolle (creeping-in) Übernahmeangebot (public tender offer) Mittel der Kontrollerlangung Einfaches Angebot Ausbau der Kontrolle (Vorbereitung Squeeze-out, Delisting) Rückerwerb eigener Aktien 18
19 Anzahl der Übernahmeangebote Teilangebot Übernahmeangebot Pflichtangebot 2015: MIBA, conwert, ECO, Immofinanz, S IMMO Quelle: Übernahmekommission, 19
20 ÜbG - Anwendungsbereich 1. Vollanwendungsbereich Zielgesellschaften mit Sitz in Österreich Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt der Wiener Börse amtlicher Handel und geregelter Freiverkehr nicht Dritter Markt nicht börseferne AGs Rechtsfolge: Vollanwendung ÜbG Alleinzuständigkeit der Übernahmekommission 20
21 ÜbG Anwendungsbereich (2) 2. Teilanwendungsbereich I Zielgesellschaften mit Sitz in Österreich Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt einer ausländischen Börse Börse im EU bzw EWR Raum Rechtsfolgen: Teilanwendung des ÜbG (Gesellschaftsrecht) gespaltene Zuständigkeit 21
22 ÜbG Anwendungsbereich (3) 2. Teilanwendungsbereich II Zielgesellschaften mit Sitz im EU Ausland Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt der Wiener Börse Rechtsfolgen: Teilanwendung des ÜbG (Verfahrensregeln, Preis) gespaltene Zuständigkeit 22
23 23
24 24
25 25
26 ÜbK, Stellungnahme GZ 2011/2/2 13, 14. März 2011(Private Equity Performance Beteiligungs AG) Steht ein Kontrollwechsel in Zusammenhang mit einer Notierungsbeendigung muss dies va durch die im Übernahmerecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise zur (analogen) Anwendung der übernahmerechtlichen Bestimmungen führen. Dies ist etwa dann geboten, wenn (faktisch) kontrollierende Aktionäre durch ihren Einfluss auf die Gesellschaft zunächst das Delisting veranlassen, um anschließend nur ihre Beteiligung mit Kontrollprämie weiterzuveräußern oder um nicht allen übrigen Aktionären eine Ausstiegsmöglichkeit geben zu müssen. Diese zum Delisting entwickelte Betrachtungsweise muss nach Ansicht des 2. Senats auch für den Fall eines Segmentwechsels in den unregulierten Dritten Markt gelten. Im Ergebnis ist der Senat zu der Auffassung gekommen, dass im vorliegenden Fall ein solcher Zusammenhang zu vermuten ist. Diese Vermutung konnte von der Antragstellerin nicht widerlegt werden (Kalss/Zollner, Kapitalmarktrechtliche Überlegungen zum Squeezeout börsenotierter Unternehmen, ÖBA 2004, 246): 26
27 Beteiligungspapiere 1. börsenotierte Aktien 2. sonstige börsenotierte Wertpapiere mit Gewinnund/oder Abwicklungsbeteiligung; zb Partizipationsscheine, Gewinnschuldverschreibungen 3. übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb der unter 1. und 2. genannten Wertpapiere berechtigen, sofern diese von der ZG oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen begeben wurden; zb Wandelschuldverschreibungen (vgl 1 Z 4 ÜbG) 27
28 Übernahmekommission Aufsichtsbehörde Überwachung der Einhaltung des ÜbG Prüfung von Angebotsunterlagen Kontrolle des Angebotsvorganges Entscheidung über Angebotspflicht und Ausnahmen Verwaltungsstrafverfahren Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Art 133 Z 4 B-VG) Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit Rechtsmittel Rekurs an den OGH In Verwaltungsstrafverfahren: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 28
29 Übernahmekommission/Forts. 12 nebenberufliche Kommissionsmitglieder Geschäftsstelle 29
30 Verfahrensablauf - Überblick 1. Vorbereitung des Angebotes 2. Angebotsprüfung 3. Annahmefrist 4. Nachfrist Due Diligence Verhandlungen mit Kernaktionären Strukturierung Beteiligungsaufbau Prüfung durch Sachverständigen Anzeige bei der ÜbK Prüfung durch ÜbK 2-10 Wochen Äußerung der Organe der Zielgesellschaft 3 Monate Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten ( 5 f ÜbG) Anzeige binnen 10 Tagen ab Absichtsbekanntgabe; Prüfung durch ÜbK binnen 12 Tagen Sell-out; Weiters: Nachzahlungsgarantie ( 16 Abs 7 ÜbG) 30
Übernahmerecht. Universität Wien WS 2017/2018 Teil I. RA Dr. Mario Gall
Übernahmerecht Universität Wien WS 2017/2018 Teil I RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1 AD HOC-MITTEILUNG 05.09.2016 Deutsche Wohnimmobiliengesellschaft Vonovia kündigt Übernahmeangebot für conwert
Übernahmerecht. Universität Wien SS 2016 Teil I. RA Dr. Mario Gall
Übernahmerecht Universität Wien SS 2016 Teil I RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1 Immobilienkonzern Conwert Übernahmekommission prüft Aktionärs- Absprache 08.03.2016 Gab es Absprachen beim österreichischen
Übernahmerecht. Universität Wien SS 2018 Teil I. RA Dr. Mario Gall Page 1
Übernahmerecht Universität Wien SS 2018 Teil I RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at Page 1 Wolford passt Prognose für das laufende Geschäftsjahr an Ad hoc Meldung Wolford AG, 31. August 2016 Im Anschluss
Übernahmerecht. Universität Wien WS 2015/2016 Teil I. RA Dr. Mario Gall
Übernahmerecht Universität Wien WS 2015/2016 Teil I RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1 Mexikaner Slim kauft 21 Prozent der Telekom-Aktien 15.06.2012 DiePresse.com [ ] Die börsenotierte Telekom Austria
VERÖFFENTLICHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM FREIWILLIGEN ANGEBOT ZUR KONTROLLERLANGUNG. gemäß 25a ÜbG
HINWEIS: AKTIONÄRE DER CONWERT IMMOBILIEN INVEST SE, DEREN SITZ, WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHER AUFENTHALT AUSSERHALB DER REPUBLIK ÖSTERREICH LIEGT, WERDEN AUSDRÜCKLICH AUF PUNKT 7.5 DER ANGEBOTSUNTERLAGE
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 uebkom@wienerborse.at www.takeover.at GZ 2010/3/4-10 An die Österreichische
Übernahmerecht. Universität Wien WS 2015, Teil II. RA Dr. Mario Gall
Übernahmerecht Universität Wien WS 2015, Teil II RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1 Themen Angebotspflicht Gemeinsames Vorgehen Syndizierung und Angebotspflicht Entscheidungspraxis der ÜbK 2 ÜbG -
Äußerung des Aufsichtsrats. Frauenthal Holding AG
Äußerung des Aufsichtsrats der Frauenthal Holding AG zum Pflichtangebot ( 22 ff Übernahmegesetz) der Ventana Holding GmbH 1. Ausgangslage 1.1 Pflichtangebot Ventana Holding GmbH, eine Gesellschaft mit
ÄNDERUNG. des. FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS gemäß 25a Übernahmegesetz 1998 idf 2006 ( ÜbG ) der
ÄNDERUNG des FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS gemäß 25a Übernahmegesetz 1998 idf 2006 ( ÜbG ) der voestalpine AG voestalpine Straße 1, 4020 Linz, Österreich an die Aktionäre der Böhler-Uddeholm
Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen
Börsenkotierung (I/II) Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen "börsenkotierte Gesellschaft" Begriff der Publikumsgesellschaft Börsenkotierung als Tatbestandsvoraussetzung
Änderung. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß 22 Abs 11 ÜbG der Siemens Aktiengesellschaft Österreich
Änderung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß 22 Abs 11 ÜbG der Siemens Aktiengesellschaft Österreich an alle Aktionäre der VA Technologie Aktiengesellschaft gemäß 15 Übernahmegesetz 1998
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Telefon: +43/1/532 28 30 613 Fax: +43/1/532 28 30 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at Web: www.takeover.at [geringfügig redaktionell
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at An - - - (zustellbevollmächtigt)
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes in (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes in (WpÜG) ÄNDERUNG DER ANGEBOTSUNTERLAGE zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot
VERBESSERUNG FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS
VERBESSERUNG des FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS gemäß 4 ff Übernahmegesetz der AIRPORTS GROUP EUROPE S.À R.L. 6C, rue Gabriel Lippmann 5365 Munsbach Luxemburg (die "Bieterin") an die Aktionäre der
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Wallnerstraße 8, 1010 Wien p.a. Wiener Börse AG 1014 Wien, Postfach 192 Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at
Kapitalgesellschaftsrecht II
Kapitalgesellschaftsrecht II Übernahmerecht Literaturhinweise Kommentare: Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 2005 Ehricke / Ekkenga / Oechsler, WpÜG, 2003 Baums/Thoma, WpÜG (Loseblatt) Frankfurter Kommentar
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Telefon: +43/1/532 28 30 613 Fax: +43/1/532 28 30 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at Web: www.takeover.at [geringfügig redaktionell
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3 1010 Wien Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at An [ ] (zustellbevollmächtigt)
Übernahmerecht. Universität Wien SS 2016, Teil III. RA Dr. Mario Gall
Übernahmerecht Universität Wien SS 2016, Teil III RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1 Inhalt Syndizierung und Angebotspflicht/Fortsetzung Ausnahmen von der Angebotspflicht Entscheidungspraxis der ÜbK
Übernahmerecht. Universität Wien SS 2018, Teil II. RA Dr. Mario Gall Page 1
Übernahmerecht Universität Wien SS 2018, Teil II RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at Page 1 Themen Angebotspflicht Gemeinsames Vorgehen Syndizierung und Angebotspflicht Entscheidungspraxis der ÜbK Page
Übernahmerecht. Universität Wien SS 2019, Teil II. RA Dr. Mario Gall Page 1
Übernahmerecht Universität Wien SS 2019, Teil II RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at Page 1 Themen Angebotspflicht Gemeinsames Vorgehen Syndizierung und Angebotspflicht Entscheidungspraxis der ÜbK Page
Übernahmerecht. Universität Wien WS 2018/2019, Teil II. RA Dr. Mario Gall Page 1
Übernahmerecht Universität Wien WS 2018/2019, Teil II RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at Page 1 Themen Angebotspflicht Gemeinsames Vorgehen Syndizierung und Angebotspflicht Entscheidungspraxis der ÜbK
Übernahmerecht. Universität Wien WS 2017, Teil II. RA Dr. Mario Gall
Übernahmerecht Universität Wien WS 2017, Teil II RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1 Themen Angebotspflicht Gemeinsames Vorgehen Syndizierung und Angebotspflicht Entscheidungspraxis der ÜbK 2 Angebotspflicht
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Wallnerstraße 8, 1010 Wien p.a. Wiener Börse AG 1014 Wien, Postfach 192 Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz: WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz: WpÜG ommentar von Dr. Lutz Angerer, Stephan Geibel, Dr. Marcel Grobys, Philipp Grzimek, Dr. Christoph Louven, Dr. Andreas H. Meyer, Dr. Andreas Schwennicke, Rainer
Äußerung des Angestelltenbetriebsrats. der BUWOG AG VONOVIA SE
Äußerung des Angestelltenbetriebsrats der BUWOG AG zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung ( 25a ÜbG) der VONOVIA SE BUWOG AG Hietzinger Kai 131 1130 Wien Österreich Handelsregister
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Telefon: +43/1/532 28 30 613 Fax: +43/1/532 28 30 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at Web: www.takeover.at [geringfügig redaktionell
Änderung der Angebotsunterlage
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Änderung der Angebotsunterlage zum Öffentlichen Übernahmeangebot
Äußerung des Vorstandes. der Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft. gemäß 14 Abs 1 ÜbG ivm 22 Abs 7 ÜbG
Äußerung des Vorstandes der Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft gemäß 14 Abs 1 ÜbG ivm 22 Abs 7 ÜbG Die HAMILTON Handels- und Beteiligungsgesellschaft m.b.h. mit dem
Übernahmeangebote. Dr. Olaf Müller-Michaels
Übernahmeangebote Dr. Olaf Müller-Michaels mueller-michaels@hoelters-elsing.de Ausgangslage Zielgesellschaft ist an EU-reguliertem Markt in Deutschland börsennotiert (z. B. Prime-Standard, General Standard)
Praxis des Übernahmerechts
Praxis des Übernahmerechts 2008 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang König, Köln. Rechtsanwalt Dr. Oliver Wilken, Köln Rechtsanwalt Dr. Klaus Felke, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln Vorwort Inhaltsverzeichnis
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Wallnerstraße 8, 1010 Wien p.a. Wiener Börse AG 1014 Wien, Postfach 192 Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ÄNDERUNG
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ÄNDERUNG des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot)
ÄNDERUNG ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT)
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ÄNDERUNG des ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT) der
Äußerung des Aufsichtsrats. zum. antizipatorischen Pflichtangebot. zum Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung( 22 ÜbG) der
Äußerung des Aufsichtsrats zum antizipatorischen Pflichtangebot zum Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung( 22 ÜbG) der Fosun lndustrial Holdings Limited Wolford AG Wolferdstraße 1 6900 Bregenz Österreich
außerordentliche Hauptversammlung der BUWOG AG am 08. Juni 2015
außerordentliche Hauptversammlung der BUWOG AG am 08. Juni 2015 Wahlvorschläge des Aufsichtsrats und Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zur Tagesordnung Zu Punkt 1. der Tagesordnung: Beschlussfassungen
GAGFAH-Aktionäre können der Deutschen Annington ihre Aktien noch bis zum 10. Mai 2015 andienen / Delisting der GAGFAH-Aktien beschlossen
PRESSEINFORMATION DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE
Gesamte Rechtsvorschrift für Übernahmegesetz, Fassung vom Teil Allgemeines
Gesamte Rechtsvorschrift für Übernahmegesetz, Fassung vom 01.01.2014 Langtitel Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz - ÜbG) StF: BGBl. I Nr. 127/1998 (NR: GP XX RV 1276 AB 1345 S.
Übernahmerecht. Universität Wien WS 2017/2018, Teil III. RA Dr. Mario Gall
Übernahmerecht Universität Wien WS 2017/2018, Teil III RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1 Inhalt Preisbildung beim Pflichtangebot Syndizierung und Angebotspflicht/Fortsetzung Ausnahmen von der Angebotspflicht
BERICHT des Sachverständigen gemäß 13 ff Übernahmegesetz der
BERICHT des Sachverständigen gemäß 13 ff Übernahmegesetz der BWT Aktiengesellschaft als Zielgesellschaft im öffentlichen Pflichtangebot der Aquivest GmbH BWT Aktiengesellschaft, Mondsee 25. Oktober 2012
Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der conwert Immobilien Invest SE an die Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG Disclaimer Dieses Dokument stellt weder eine Einladung
Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters
Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters Land Belgien 1 der innerhalb von 12 Monaten vor Angebot durch Bieter gezahlt wurde durchschnittlicher
10. November Münchner M&A Forum. Taking Private die Neuregelung des Delisting. Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard)
10. November 2015 Münchner M&A Forum Taking Private die Neuregelung des Delisting Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard) Hintergrund 2002: Macrotron-Entscheidung des BGH Hauptversammlungsbeschluss und
KOMPENDIEN. Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Update Kapitalmarktrecht
Update Kapitalmarktrecht 4. November 2015 Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Delisting stoppt der Gesetzgeber die seit der Frosta - Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 zu beobachtende
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Wallnerstraße 8, 1010 Wien p.a. Wiener Börse AG 1014 Wien, Postfach 192 Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at
Inhaltsverzeichnis. Erster Teil Deutsches, französisches und europäisches Übernahmerecht im Überblick 23
Inhaltsverzeichnis Einführung 17 1. Gang der Darstellung 21 Erster Teil Deutsches, französisches und europäisches Übernahmerecht im Überblick 23 I. Die Entwicklung der Rechtsnormen 23 1. Die Entwicklung
Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen. Simon Patrick Link
Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen Simon Patrick Link 10. November 2015 Marktmissbrauchsrecht ab 3. Juli 2016 neu geregelt Neuregelung des gesamten Marktmissbrauchsrechts
Bescheid. Spruch. Begründung
Seite 1 von 6 GZ 2000/1/1-19 Bescheid Der 1 Senat der Übernahmekommission hat am 21. Februar 2000 unter dem Vorsitz von o.univ. Prof. Dr. Josef Aicher im Beisein der Mitglieder Dr. Erich Schwarzenbacher
Als Gegenleistung bietet die BDI Beteiligungs GmbH den Streubesitzaktionären eine Barzahlung in Höhe von EUR 13,50 je Aktie der BDI AG an.
Fragen und Antworten zum Angebot der BDI Beteiligungs GmbH an die Aktionäre der BDI - BioEnergy International AG ( BDI AG ) und dem beabsichtigten Delisting 1. Welches Angebot macht die BDI Beteiligungs
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Ergänzende Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der ALNO
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Wallnerstraße 8, 1010 Wien p.a. Wiener Börse AG 1014 Wien, Postfach 192 Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 uebkom@wienerborse.at www.takeover.at An GZ 2009/1/1-36 Herrn RA Dr. Kurt Berger
Mergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler
Mergers & Acquisitions Annina Lippuner Übersicht Fall Sika 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Fall Schindler 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion
Vorstand und Aufsichtsrat der RWL AG haben das Angebot sorgfältig geprüft und nehmen hierzu gemäß 27 WpÜG wie folgt gemeinsam Stellung.
Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der RWL Verwaltungs- und Beteiligungs-AG, Bremen gemäß 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum Pflichtangebot (Barangebot)
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Kapitalmarktrecht Heuking Kühn Lüer Wojtek Heuking Kühn Lüer Wojtek ist eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von mehr als 300 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren mit acht Standorten
P R E S S E M I T T E I L U N G
P R E S S E M I T T E I L U N G NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG
FAQ Häufig gestellte Fragen zum Übernahmeangebot durch Bain Capital und Cinven
FAQ Häufig gestellte Fragen zum Übernahmeangebot durch Bain Capital und Cinven 1. Was sind die Eckpunkte des Übernahmeangebots? Die Nidda Healthcare Holding AG, die Erwerbsgesellschaft von Bain Capital
Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs
Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs Inhalt 1. Allgemeine Charakterisierung der Mitgliedschaft 2. Pflichten des Aktionärs
Punkt 23 der 876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010
Bundesrat Drucksache 584/2/10 27.10.10 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz-
1. Einleitung. 1.1 Rechtsgrundlagen
1. Einleitung Übernahmewellen [sind] nichts Neues. Historisch gesehen entstehen diese Wellen, wenn Liquidität gegeben ist und strategisch investiert wird. Dann folgt eine Phase extremer Liquidität, in
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Änderung
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Änderung des ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (TAUSCHANGEBOT)
Einladung Mandantenseminar zum Übernahmerecht
Einladung Mandantenseminar zum Übernahmerecht 5. MÄRZ 2013, FRANKFURT AM MAIN 6. MÄRZ 2013, DÜSSELDORF 12. MÄRZ 2013, MÜNCHEN JEWEILS 16.00 UHR Weiter > Zum Hintergrund Was sind die aktuellen Trends für
Übernahmekommission gem. Übernahmegesetz 1998. Stellungnahme GZ 2000/3/3-65
Übernahmekommission gem. Übernahmegesetz 1998 p.a. Wiener Börse AG A 1014 Wien, Postfach 192 Tel. (43) 1 532 2830 613 Fax (43) 1 532 2830 650 e-mail: uebkom@wbag.at 1 GZ 2000/3/3-65 Der 3. Senat der Übernahmekommission
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 19. Oktober 2015 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 3. Dezember 2015
Pflichtveröffentlichung gemäß 1 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, 34, 27 Abs. 3 Satz 1 und 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung gemäß 1 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, 34, 27 Abs. 3 Satz 1 und 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Ergänzende gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Allerthal-Werke AG,
ERGÄNZENDE GEMEINSAME STELLUNGNAHME
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ERGÄNZENDE GEMEINSAME STELLUNGNAHME DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS DER AIXTRON SE Dornkaulstraße
Rechtsratgeber Übernahmerecht
Rechtsratgeber Übernahmerecht Vorwort In Deutschland gibt es seit dem 1. Januar 2002 ein gesetzlich geregeltes Übernahmerecht. Zuvor bestand, ähnlich dem angelsächsischen Vorbild, lediglich ein nicht gesetzlich
VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS. gemäß 4 ff ÜbG. der
VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS gemäß 4 ff ÜbG der Mitterbauer Beteiligungs - Aktiengesellschaft Dr.-Mitterbauer-Straße 3, 4663 Laakirchen ( MBAG oder Bieterin ) an die Aktionäre der
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 22 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. Juni 2006 Teil I 75. Bundesgesetz: Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 ÜbRÄG 2006 (NR: GP XXII RV 1334 AB 1382 S.
Gemeinsame ergänzende Stellungnahme
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame ergänzende Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 14. August 1998 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 14. August 1998 Teil I 127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz ÜbG sowie Änderungen
Erwerbsangebot (Barangebot)
Erwerbsangebot (Barangebot) der Arnold Kuthe Beteiligungs- GmbH Brunsbütteler Damm 120 130, D-13581 Berlin an die Aktionäre der C. Bechstein Pianofortefabrik Aktiengesellschaft Kantstr. 17, D-10623 Berlin
Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 101/2/11 16.03.11 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
ÄNDERUNG. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) der
Pflichtveröffentlichung nach 34, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Aktionäre der Curanum AG insbesondere mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem
Kerbler & Kowar Holding GmbH
Kerbler & Kowar Holding GmbH ÖFFENTLICHES PFLICHTANGEBOT gemäß 22 Übernahmegesetz ("ÜbG") der Kerbler & Kowar Holding GmbH an die Aktionäre der Kapital & Wert Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft Angebot:
WAB-Gruppe erhöht Aktienbesitz auf 73,7%, Stimmrechtsanteil auf 78,4% mit Mitteilung vom an die BWT AG
Ergebnis nach Ablauf der Nachfrist des Pflichtangebots ( 93 (2) BörseG) WAB-Gruppe erhöht Aktienbesitz auf 73,7%, Stimmrechtsanteil auf 78,4% mit Mitteilung vom 11.2.2013 an die Mondsee, 11.2.2013. WAB
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Telefon: +43/1/532 28 30 613 Fax: +43/1/532 28 30 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at Web: www.takeover.at [ ] [geringfügig redaktionell
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.12.2016 über die Befreiung gemäß 37
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission JAHRESBERICHT 2017
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission JAHRESBERICHT 2017 Seilergasse 8/3, 1010 Wien Telefon: +43/1/532 28 30 613 Fax: +43/1/532 28 30 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at Web: www.takeover.at Inhaltsverzeichnis
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Tel: +43 1 532 2830 613 Fax: + 43 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at www.takeover.at An die Quanmax (M) SDN. BHD. Lorong
Das Übernahmerecht in der aktuellen Verwaltungspraxis. Kapitalmarkt- und Public M&A Konferenz Dr. Michael Hippeli, LL.M., MBA
Das Übernahmerecht in der aktuellen Verwaltungspraxis Kapitalmarkt- und Public M&A Konferenz Dr. Michael Hippeli, LL.M., MBA Inhaltsverzeichnis Aktuelle Rechtsprechung Angebotsbedingungen I (Langlauf)
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Seilergasse 8/3, 1010 Wien Telefon: +43/1/532 28 30 613 Fax: +43/1/532 28 30 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at Web: www.takeover.at [geringfügig redaktionell
BWT Aktiengesellschaft, Mondsee 1. Dezember Auftragsdurchführung und Unabhängigkeit Beurteilung des Übernahmeangebotes...
Bericht des Sachverständigen gemäß 13 f Übernahmegesetz der BWT Aktiengesellschaft als Zielgesellschaft im freiwilligen öffentlichen Angebot der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH BWT Aktiengesellschaft,
Inhaltsverzeichnis. A. Begriff und Gegenstand des Kapitalmarktrechts... 1
Inhaltsverzeichnis A. Begriff und Gegenstand des Kapitalmarktrechts... 1 I. Zentrale Bedeutung des Kapitalmarkts für die Volkswirtschaft... 1 II. Definition und Schutzzwecke des Kapitalmarktrechts... 1
5 Jahre Übernahmegesetz 1998: 5 Jahre verstärkte Aktionärsgleichbehandlung bei Übernahmen in Österreich
Pressegespräch der Übernahmekommission 16. Dez. 2003 5 Jahre Übernahmegesetz 1998: 5 Jahre verstärkte Aktionärsgleichbehandlung bei Übernahmen in Österreich 1) Ziele, wesentliche Prinzipien und Anwendung
Änderung. an die Aktionäre der. Deutsche Börse Aktiengesellschaft Frankfurt am Main, Deutschland. durch Tausch von. 1 Aktie der HLDCO123 PLC
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Änderung des Freiwilligen Öffentlichen Übernahmeangebots (Tauschangebot)
Erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
Erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches Die im Lagebericht des Konzernabschlusses sowie des Einzelabschlusses der
Äußerung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der. ECO Business-Immobilien AG (FN y) zum
Äußerung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der ECO Business-Immobilien AG (FN 241364 y) zum freiwilligen Angebot zur Kontrollerlangung ( 25a Übernahmegesetz) der conwert Immobilien Invest SE (FN 212163
FREIWILLIGES ANGEBOT ZUR KONTROLLERLANGUNG. gemäß 25a ÜbG
HINWEIS: AKTIONÄRE DER CONWERT IMMOBILIEN INVEST SE, DEREN SITZ, WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHER AUFENTHALT AUSSERHALB DER REPUBLIK ÖSTERREICH LIEGT, WERDEN AUSDRÜCKLICH AUF PUNKT 7.5 DIESER ANGEBOTSUNTERLAGE
Freiwilliges öffentliches Angebot
Freiwilliges öffentliches Angebot der FB Beteiligungen GmbH an die Aktionäre der Fabasoft AG Angebot: Kauf von bis zu 1.100.000 Stückaktien der Fabasoft AG Angebotspreis: 1,60 je Stückaktie (ISIN AT0000785407)
Übernahmekommission. Austrian Takeover Commission. Jahresbericht Seilergasse 8/3. A 1010 Wien. Tel. (43) Fax (43)
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission Jahresbericht 2011 Seilergasse 8/3 A 1010 Wien Tel. (43) 1 532 2830 613 Fax (43) 1 532 2830 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at http://www.takeover.at Inhaltsübersicht