Übernahmerecht. Universität Wien SS 2016 Teil I. RA Dr. Mario Gall
|
|
- Paulina Armbruster
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übernahmerecht Universität Wien SS 2016 Teil I RA Dr. Mario Gall mario.gall@eylaw.at 1
2 Immobilienkonzern Conwert Übernahmekommission prüft Aktionärs- Absprache Gab es Absprachen beim österreichischen Immobilienkonzern Conwert? Die Übernahmekommission prüft vor der außerordentlichen Hauptversammlung im März ob ein Übernahmeangebot nötig wäre. Wien. Der Aktionärsstreit rund um die Kontrolle beim österreichischen Immobilienkonzern Conwert hat die Übernahmekommission auf den Plan gerufen. Geprüft werde, ob die Conwert-Aktionäre Adler Real Estate, Petrus Advisers und weitere Personen ihr Vorgehen abgestimmt und ein Übernahmeangebot hätten vorlegen müssen, teilte die Behörde am Dienstag mit. [ ] 2
3 3
4 4
5 Mexikaner Slim kauft 21 Prozent der Telekom-Aktien DiePresse.com [ ] Die börsenotierte Telekom Austria AG hat einen neuen Großaktionär: Der mexikanische Mulitmilliardär Carlos Slim übernimmt fast 25 Prozent der Anteile. Die von Slim kontrollierte America Movil SAB hat am heutigen Freitag fünf Prozent der Telekom-Aktien von Ronny Pecik gekauft und den Kauf von 16 Prozent im Laufe dieses Jahres nach einer Zustimmung der Behörden vereinbart, berichtete die Nachrichtenagentur Bloomberg Freitagfrüh. Nach Börsewert geht es bei der Transaktion um ein Volumen von mehr als 700 Millionen Euro. America Movil (AMX) betont in einer Aussendung, dass man ein "langfristiger strategischer Partner" der Telekom Austria werde. Der Kauf sei Teil der geografischen Diversifikationsstrategie des Konzerns und schaffe eine attraktive Präsenz in Mittel- und Osteuropa. America Movil erwarte, eine "konstruktive Beziehung" zu den anderen Telekom-Aktionären zu entwickeln und sei zuversichtlich über die Zukunft der Gesellschaft. Der Investor Ronny Pecik solle Vizepräsident des Telekom-Aufsichtsrats bleiben. [ ] 5
6 Ausgangssituation 2014 (vereinfacht) Streubesitz ÖIAG AM 44,8% 28,4% 26,8% Telekom Austria 6
7 América Móvil informiert über den Syndikatsvertrag sowie über ein öffentliches Übernahmeangebot Wien, 24. April 2014 Die Telekom Austria Group (VSE: TKA, OTC US: TKAGY) verlautbart heute, dass sie über folgenden Sachverhalt informiert wurde: Mexiko City, Mexiko, 23. April 2014: América Móvil, S.A.B. de C.V. ( AMX") [ ] hat heute verlautbart, dass sie über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Carso Telecom B.V. ( Carso Telecom") einen Syndikatsvertrag ( Syndikatsvertrag") ihre Beteiligung an der Telekom Austria AG ( Telekom Austria") betreffend mit der Österreichischen Industrieholding ( ÖIAG") abgeschlossen hat. ÖIAG und AMX haben als Teil der Transaktion, vorbehaltlich des Closings des Angebots (wie nachstehend definiert) sowie der Genehmigung der Hauptversammlung der Telekom Austria vereinbart, für eine Kapitalerhöhung der Telekom Austria im Ausmaß von 1 Mrd. EUR zu stimmen und diese auch zu unterstützen. [ ] 7
8 América Móvil informiert über den Syndikatsvertrag sowie über ein öffentliches Übernahmeangebot (Forts.) Als Folge des Syndikatsvertrags wird AMX, über Carso Telecom, ein öffentliches Übernahmeangebot gemäß dem österreichischen Übernahmegesetz für alle ausstehenden Aktien, welche nicht von AMX, Carso Telecom, der ÖIAG oder Telekom Austria gehalten werden, legen (das Öffentliche Angebot"). Der Angebotspreis des öffentlichen Angebots beträgt EUR 7,15 (sieben Euros und fünfzehn Cent) je Telekom Austria Aktie. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird in den kommenden Wochen entsprechend dem österreichischen Rechtsrahmen erfolgen. 8
9 Syndizierung Streubesitz ÖIAG AM 44,8% 28,4% 26,8% Syndizierung Telekom Austria 9
10 Übernahmeangebot Streubesitz ÖIAG AM 44,8% 28,4% 26,8% Telekom Austria 10
11 Beteiligungsstruktur nach Übernahme Streubesitz ÖIAG AM 20,8% 28,4% 50,8% Telekom Austria 11
12 Themen Zielsetzungen und Prinzipien des Übernahmegesetzes (ÜbG) Grundbegriffe Angebotspflicht und Ausnahmen Gemeinsames Vorgehen Preis des Übernahmeangebotes Entscheidungspraxis der Übernahmekommission und weitere aktuelle Fragen (Syndizierung und Angebotspflicht, Sperrfrist etc) 12
13 Literatur Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, Linde, 2. Auflage 2006 Vertiefend: Huber (Hrsg), Übernahmegesetz-Kommentar, 2. Auflage, Lexis Nexis 2007 Birkner(Hrsg.), Handbuch Übernahmerecht, Lexis Nexis
14 Benotung Abschlussklausur 50 Punkte Positiver Abschluss ab 26 Punkten 14
15 Inhalt der heutigen LV Zweck des ÜbG Prinzipien des ÜbG Übernahmeangebot, Typen Anwendungsbereich des ÜbG Übernahmekommission Verfahrensablauf 15
16 ÜbG - Zweck Anlegerschutz (Minderheitenschutz) /Funktionsschutz Erhöhung der Attraktivität des Kapitalmarktes Internationaler Standard 16
17 17
18 ÜbG - Verfahrensregeln Aktionärsgleichbehandlung Angebotspflicht Verteilung der Kontrollprämie Informationelle Gleichbehandlung Geordneter Ablauf von Übernahmeverfahren Fristen, Einbeziehung von Sachverständigen etc 18
19 ÜbG - Konzerneingangsschutz Austrittsrecht bei Kontrollwechsel Angebotspflicht Neudefinition der Unternehmensziele Umbesetzung des Managements Eingliederung in einen Konzern => bloße Möglichkeit ausreichend Gleichbehandlung Mindestpreis 19
20 Prinzipien Gleichbehandlungsgrundsatz (insb 3 Z 1, 16, 20, 26 ÜbG) Anlegerschutz bei Kontrollwechsel (insb 3 Z 1a, 22 ÜbG) Transparenzgebot (insb 3 Z 2, 4 Z 3, 7, 9, 13, 19 ÜbG) Objektivitätsgebot (Verhinderungsverbot) (insb 3 Z 3, 12, 14, 27a) Verbot von Marktverzerrungen (insb 3 Z 4, 4 Z 2, 5 ÜbG) Beschleunigungsgrundsatz (insb 3 Z 5, 10, 11, 21 ÜbG) 20
21 Übernahmeangebot Öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere ( 1 Z 1 Übernahmegesetz ÜbG). 21
22 Angebotstypen Pflichtangebot Rechtsfolge der Kontrollerlangung Ausbau der Kontrolle (creeping-in) Übernahmeangebot (public tender offer) Mittel der Kontrollerlangung Einfaches Angebot Ausbau der Kontrolle (Vorbereitung Squeeze-out, Delisting) Rückerwerb eigener Aktien 22
23 Anzahl der Übernahmeangebote Teilangebot Übernahmeangebot Pflichtangebot 2015: MIBA, conwert, ECO, Immofinanz, S IMMO Quelle: Übernahmekommission, 23
24 ÜbG - Anwendungsbereich 1. Vollanwendungsbereich Zielgesellschaften mit Sitz in Österreich Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt der Wiener Börse amtlicher Handel und geregelter Freiverkehr nicht Dritter Markt nicht börseferne AGs Rechtsfolge: Vollanwendung ÜbG Alleinzuständigkeit der Übernahmekommission 24
25 ÜbG Anwendungsbereich (2) 2. Teilanwendungsbereich I Zielgesellschaften mit Sitz in Österreich Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt einer ausländischen Börse Börse im EU bzw EWR Raum Rechtsfolgen: Teilanwendung des ÜbG (Gesellschaftsrecht) gespaltene Zuständigkeit 25
26 ÜbG Anwendungsbereich (3) 2. Teilanwendungsbereich II Zielgesellschaften mit Sitz im EU Ausland Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt der Wiener Börse Rechtsfolgen: Teilanwendung des ÜbG (Verfahrensregeln, Preis) gespaltene Zuständigkeit 26
27 27
28 28
29 29
30 ÜbK, Stellungnahme GZ 2011/2/2 13, 14. März 2011(Private Equity Performance Beteiligungs AG) Steht ein Kontrollwechsel in Zusammenhang mit einer Notierungsbeendigung muss dies va durch die im Übernahmerecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise zur (analogen) Anwendung der übernahmerechtlichen Bestimmungen führen. Dies ist etwa dann geboten, wenn (faktisch) kontrollierende Aktionäre durch ihren Einfluss auf die Gesellschaft zunächst das Delisting veranlassen, um anschließend nur ihre Beteiligung mit Kontrollprämie weiterzuveräußern oder um nicht allen übrigen Aktionären eine Ausstiegsmöglichkeit geben zu müssen. Diese zum Delisting entwickelte Betrachtungsweise muss nach Ansicht des 2. Senats auch für den Fall eines Segmentwechsels in den unregulierten Dritten Markt gelten. Im Ergebnis ist der Senat zu der Auffassung gekommen, dass im vorliegenden Fall ein solcher Zusammenhang zu vermuten ist. Diese Vermutung konnte von der Antragstellerin nicht widerlegt werden (Kalss/Zollner, Kapitalmarktrechtliche Überlegungen zum Squeezeout börsenotierter Unternehmen, ÖBA 2004, 246): 30
31 Beteiligungspapiere 1. börsenotierte Aktien 2. sonstige börsenotierte Wertpapiere mit Gewinnund/oder Abwicklungsbeteiligung; zb Partizipationsscheine, Gewinnschuldverschreibungen 3. übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb der unter 1. und 2. genannten Wertpapiere berechtigen, sofern diese von der ZG oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen begeben wurden; zb Wandelschuldverschreibungen (vgl 1 Z 4 ÜbG) 31
32 Übernahmekommission Aufsichtsbehörde Überwachung der Einhaltung des ÜbG Prüfung von Angebotsunterlagen Kontrolle des Angebotsvorganges Entscheidung über Angebotspflicht und Ausnahmen Verwaltungsstrafverfahren Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Art 133 Z 4 B-VG) Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit Rechtsmittel Rekurs an den OGH In Verwaltungsstrafverfahren: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 32
33 Übernahmekommission/Forts. 12 nebenberufliche Kommissionsmitglieder Geschäftsstelle 33
34 Verfahrensablauf - Überblick 1. Vorbereitung des Angebotes 2. Angebotsprüfung 3. Annahmefrist 4. Nachfrist Due Diligence Verhandlungen mit Kernaktionären Strukturierung Beteiligungsaufbau Prüfung durch Sachverständigen Anzeige bei der ÜbK Prüfung durch ÜbK 2-10 Wochen Äußerung der Organe der Zielgesellschaft 3 Monate Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten ( 5 f ÜbG) Anzeige binnen 10 Tagen ab Absichtsbekanntgabe; Prüfung durch ÜbK binnen 12 Tagen Sell-out; Weiters: Nachzahlungsgarantie ( 16 Abs 7 ÜbG) 34
Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der conwert Immobilien Invest SE an die Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG Disclaimer Dieses Dokument stellt weder eine Einladung
1. Einleitung. 1.1 Rechtsgrundlagen
1. Einleitung Übernahmewellen [sind] nichts Neues. Historisch gesehen entstehen diese Wellen, wenn Liquidität gegeben ist und strategisch investiert wird. Dann folgt eine Phase extremer Liquidität, in
VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS. gemäß 4 ff ÜbG. der
VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS gemäß 4 ff ÜbG der Mitterbauer Beteiligungs - Aktiengesellschaft Dr.-Mitterbauer-Straße 3, 4663 Laakirchen ( MBAG oder Bieterin ) an die Aktionäre der
Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats. der. Curanum AG Engelbertstraße 23-25 81241 München Deutschland
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Engelbertstraße 23-25
BERICHT. Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h.
BERICHT Bericht des Sachverständigen gemäß 13f Übernahmegesetz der HIRSCH Servo AG als Zielgesellschaft im öffentlichen Pflichtangebot der Herz Beteiligungs Ges.m.b.H Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1. Funktion und Anwendungsbereich des WpÜG a. Regelungszweck des WpÜG
Überblick über das Übernahmegesetz (ÜbG)
Überblick über das Übernahmegesetz (ÜbG) Liechtenstein verfügt über keine eigene Börse, weshalb das schweizerische Börsengesetz nicht anwendbar ist. Mit dem Übernahmegesetz wird der negative Kompetenzkonflikt
P R E S S E M I T T E I L U N G
P R E S S E M I T T E I L U N G NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission JAHRESBERICHT 2014
Übernahmekommission Austrian Takeover Commission JAHRESBERICHT 2014 Seilergasse 8/3, 1010 Wien Telefon: +43/1/532 28 30 613 Fax: +43/1/532 28 30 650 E-Mail: uebkom@wienerborse.at Web: www.takeover.at Inhaltsverzeichnis
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013
ÄUSSERUNG DES VORSTANDES ZUM FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOT DER HERO AG, LENZBURG, SCHWEIZ
Adolf Darbo Aktiengesellschaft Stans ÄUSSERUNG DES VORSTANDES ZUM FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOT DER HERO AG, LENZBURG, SCHWEIZ Die Hero AG mit dem Sitz in Lenzburg, Schweiz, hat am 16. Juli 2002 ein
Die börsennotierte AG in der Übernahme
Die börsennotierte AG in der Übernahme 30. März 2007 1 Moderatoren 3 2 Die öffentliche Übernahme - was das Gesetz verlangt 6 3 Die öffentliche Übernahme - was den Preis bestimmt 10 4 Praktische Erfahrungen
10. Münchner M&A Forum. Get The Deal Done - Transaktionssicherheit beim Taking Private
10. Münchner M&A Forum Get The Deal Done - Transaktionssicherheit beim Taking Private Dr. Emanuel P. Strehle 15. Mai 2013 Agenda I. Einführung II. 1. Prozessüberblick 2. Prozessfaktoren 3. Sicherung von
Eingangsformel. Inhaltsübersicht. WpÜGAngebV. Ausfertigungsdatum: 27.12.2001. Vollzitat:
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Universität St.Gallen 1. St. Galler Corporate Management Forum
Universität St.Gallen 1. St. Galler Corporate Management Forum Meldepflichten im Übernahmerecht Kolloquium mit Fallstudien 5. November 010 Rolf Watter Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt rolf.watter@baerkarrer.ch
zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben)
Besonderheiten börsenkotierter Gesellschaften grosser Aktionärskreis zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) institutionalisierter
II. Überblick über das WpÜG
Erwerbsangebote sowie für das so genannte Pflichtangebot eingeführt. Das WpÜG ersetzt den Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission von 1995/1998, der nur nach freiwilliger Anerkennung für die
ÄUSSERUNG DER VORARLBERGER KRAFTWERKE AG
ein Unternehmen von ÄUSSERUNG DER VORARLBERGER KRAFTWERKE AG Äußerung der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft gemäß 14 Abs 1 Übernahmegesetz ( ÜbG ) zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot
Öffentliche Kaufangebote
Öffentliche Kaufangebote Verwendete Literatur: TSCHÄNI RUDOLF; IFFLAND JACQUES; DIEM HANS-JAKOB: Öffentliche Kaufangebote, 2. Auflage, Zürich 2010 SCHENKER URS: Schweizerisches Übernahmerecht, Bern 2009
Ergänzende gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Ergänzende gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. Band 6 329 410 WpÜG Österreichisches Übernahmerecht. Herausgegeben von
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz Herausgegeben von Dr. Wulf Goette Vors. Richter am Bundesgerichtshof a. D., Karlsruhe Honorarprofessor der Univeristät Heidelberg Dr. Mathias Habersack Professor an
Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Computec Media AG, Dr.-Mack-Straße 77, 90762 Fürth
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 i. V. m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Computec Media AG, Dr.-Mack-Straße
Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB
Hauptversammlung der Girindus Aktiengesellschaft i. L. am 20. Februar 2015 Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB 289 Abs. 4 Nr. 1 HGB Das Grundkapital der Gesellschaft
Thema: Das neue Übernahmerecht passend für das Große Fressen?
Thema: Das neue Übernahmerecht passend für das Große Fressen? Dr. Mark Oliver Kersting, LL.M. Luther Menold Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Mergenthalerallee 10 12 65760 Eschorn Dr. Mark Oliver Kersting,
Überholender Kontrollwechsel im Zuge eines Aktienerwerbs zu Sanierungszwecken
Überholender Kontrollwechsel im Zuge eines Aktienerwerbs zu Sanierungszwecken Ausgewählte Praxisfragen zur Übernahme der HIRSCH Servo AG HEINRICH FOGLAR-DEINHARDSTEIN / THOMAS TRETTNAK * Im Rahmen der
4% bis 7% OEVAG ERG.KAP.ANL.04/14 (ISIN: AT0000438569) 10J.FRN Ergänzungskapitalanleihe 05-15 (ISIN: AT0000439708)
AD-HOC MITTEILUNG Wien, 23.7.213 ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN AKTIENGESELLSCHAFT GIBT DIE ERGEBNISSE DES ANGEBOTS ZUM UMTAUSCH VON ERGÄNZUNGSKAPITALANLEIHEN BEKANNT NICHT ZUR VERBREITUNG IN DEN VEREINIGTEN
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Ergänzung
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Ergänzung der gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Produktion
Universitätseinheit. Mergers & Acquisitions. Jelmoli Holding AG. Robin Landolt Helin Cigerli
Mergers & Acquisitions Jelmoli Holding AG Robin Landolt Helin Cigerli Inhalt 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte 4. Steuerrechtliche Aspekte 5. Fragen und
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erarbeitet durch den Ausschuss Gesellschaftsrecht Mitglieder:
Gegenleistung bei Angeboten
Gegenleistung bei Angeboten I. Regelungsmaterie: - 31 WpÜG, 3-7 WpÜG-AngVO II. Regelungsgegenstand: - Bestimmung der Art und Höhe der mindestens zu gewährleistenden Gegenleistung III. Anwendungsbereich:
ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung
ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung zu der am 20. Mai 2009 um 10:00 Uhr in der Säulenhalle der Wiener Börse Wallnerstraße 8, 1010 Wien stattfindenden 6. ordentlichen
- CinemaxX AG, Hamburg -
Vougeot Holdco Limited, St. Helier, Jersey Vougeot Finco Limited, London, England, Vereinigtes Königreich Vougeot Midco Limited, London, England, Vereinigtes Königreich Vougeot Bidco p.l.c., London, England,
Inhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXV Monographien... XXV Aufsätze... XXX Rechtsquellen... XXXIX A. Einleitung... 1 I. Ausgangspunkt... 1 II. Gang der Untersuchung...
Äußerung des Vorstands der CA Immobilien Anlagen AG zum freiwilligen Teilangebot gem. 4 ff Übernahmegesetz der O1 Group Limited
Äußerung des Vorstands der CA Immobilien Anlagen AG zum freiwilligen Teilangebot gem. 4 ff Übernahmegesetz der O1 Group Limited Die O1 Group Limited (im Folgenden auch kurz Bieterin ), eine Kapitalgesellschaft
GEMEINSAME STELLUNGNAHME. des Vorstands und Aufsichtsrats der
Pflichtveröffentlichung nach 27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit 14 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) GEMEINSAME STELLUNGNAHME des Vorstands und Aufsichtsrats der Württembergische
Florian Plagemann. Die russische Aktiengesellschaft. Darstellung aus Sicht des auslandischen Investors PL ACADEMIC RESEARCH
Florian Plagemann Die russische Aktiengesellschaft Darstellung aus Sicht des auslandischen Investors PL ACADEMIC RESEARCH Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Monographien Aufsätze
ÜBER NAHME A N G E B O T
ein Unternehmen von ÜBER NAHME A N G E B O T Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß 4 ff Übernahmegesetz ( ÜbG ) der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft an die Aktionäre der Vorarlberger
Gemeinsame Stellungnahme des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme des Vorstandes und des Aufsichtsrates der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank
Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft
EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Einführung in das slowakische Aktienrecht Teil II.
FOWI - Forschungsinstitut für mittelund osteuropäisches Wirtschaftsrecht WIRTSCHAFTS UNIVERSITÄT Research Institute for Central and Eastem European Business Law Vienna University of Economics and Business
Pflichtveröffentlichung nach 27 Absatz 3 Satz 1, 14 Absatz 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung nach 27 Absatz 3 Satz 1, 14 Absatz 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Ergänzende Gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der
C:\Users\m.heinz.HS08\Documents\HV 2015\HSAG\Bericht des Vst-TOP 8.docx
Bericht des Vorstands der Hutter & Schrantz AG Wien, FN 93661 m, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die
Angebotsunterlage. Softmatic AG
Pflichtveröffentlichung gemäß 35, 74 Abs. 2 und 3 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Ubernahmegesetzes (WpUG) Insbesondere Aktionäre der Softmatic AG mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort
Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
Corporate/Mergers & Acquisitions März 2006 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz Am 15. Februar 2006 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der sog. Übernahmerichtlinie (Richtlinie 2004/25/EG
ILF Seminar: Unternehmensübernahmen und zusammenschlüsse, 5. Dezember 2013
ILF Seminar: Unternehmensübernahmen und zusammenschlüsse, 5. Dezember 2013 Rechtliche Fragen bei der Strukturierung von Übernahmeangeboten Dr. Ulrich Brandt 1 Transaktionsbeispiel: Deutsche Wohnen/ GSW
WpÜG. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Kommentar
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Kommentar Von Dr. Roland Steinmeyer, LL.M. Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen unter
ANGEBOTSUNTERLAGE. Freiwilliges Öffentliches Übernahmeangebot. (Barangebot) der. Dragonfly GmbH & Co. KGaA
Pflichtveröffentlichung gemäß 34, 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Aktionäre von Celesio, insbesondere mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb der
Pflichtveröffentlichung nach 35 Absatz 2 i. V. m. 14 Absatz 2 und Absatz 3 Wertpapiererwerbs-
Pflichtveröffentlichung nach 35 Absatz 2 i. V. m. 14 Absatz 2 und Absatz 3 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Die Aktionäre der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, insbesondere
Bericht des Vorstands der AMAG Austria Metall AG gemäß 65 Abs 1b ivm 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG (Erwerb und Veräußerung eigene Aktien)
Bericht des Vorstands der AMAG Austria Metall AG gemäß 65 Abs 1b ivm 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG (Erwerb und Veräußerung eigene Aktien) Zu Punkt 11 der Tagesordnung der 4. ordentlichen Hauptversammlung
Minderheitenschutz bei Gründung und Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Judy Witten Minderheitenschutz bei Gründung und Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Kapitel 1: Grundlagen 21 1 Einleitung I. Problemaufriss
Unternehmensübernahme in Raten
Unternehmensübernahme in Raten Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Jörg Walther, lic. iur., MBA, Rechtsanwalt Global Head Legal M&A and Antitrust Novartis International AG Zürich, 19. März 2009 Frage
Hörmann Funkwerk Holding GmbH
Aktionäre der Funkwerk AG außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden gebeten, das Kapitel Allgemeine Informationen und Hinweise für Aktionäre in Ziffer 1 dieses Angebotsdokuments zu beachten. Hörmann
Übernahmeangebot Phoenix
Übernahmeangebot Phoenix Sichern Sie sich die volle Prämie Nehmen Sie das Angebot an und beauftragen Sie Ihre Bank Annahmefrist vom 26. April 2004 bis 28. Juni 2004, 24:00 Uhr (MESZ) Sehr geehrte Phoenix-Aktionäre,
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG (Barangebot)
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG (Barangebot) Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG bietet allen Aktionären der Jetter AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien an
Vielleicht auch nach dem börsengang alles im griff. Service für Emittenten.
Vielleicht auch nach dem börsengang alles im griff. Service für Emittenten. Das Service für Emittenten. Für die Bank Austria endet die Betreuung eines Emittenten nicht mit dem Börsengang. Im Gegenteil:
von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Bericht des Vorstands der Rosenbauer International AG Leonding, FN 78543 f, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf andere Weise als
Äußerungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pankl Racing Systems AG zum öffentlichen Pflichtangebot der CROSS Industries AG
Äußerungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pankl Racing Systems AG zum öffentlichen Pflichtangebot der CROSS Industries AG I. Äußerung des Vorstandes der Pankl Racing Systems AG CROSS Industries
Equity Capital Markets Aktuelle Fragen und Entwicklungen 2014
Frankfurter Corporate Finance Forum 2013 21. November 2013 Equity Capital Markets Aktuelle Fragen und Entwicklungen 2014 Dr. Wolfgang Groß, Hengeler Mueller, Frankfurt a.m. 70487091 Übersicht I. IPO-Markt
Vertiefung Gesellschaftsrecht. Aktiengesellschaften und Kapitalmarktrecht. Gliederung
Vertiefung Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaften und Kapitalmarktrecht Vorlesung FAU Erlangen Nürnberg Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Gliederung A. Aktienrecht I. Überblick 1. Geschichte 2. Verbreitung
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und des Handelsgesetzbuchs, mit der der Kern der Übernahmerichtlinie umgesetzt werden soll.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1003 16. Wahlperiode 17. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Angebots- und Abfindungspreise bei öffentlichen Übernahmen aus Sicht der Bieter, Zielgesellschaften und Aktionäre
Workshop III (15.30 16.30 Uhr) Angebots- und Abfindungspreise bei öffentlichen Übernahmen aus Sicht der Bieter, Zielgesellschaften und Aktionäre Moderation Dr. Michael Drill (Lincoln International AG)
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne. Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163 International Securities Identification Numbers (ISIN) Stammaktien DE0005201602
Aktien- und Kapitalmarktrecht
Juristische Kurz-Lehrbücher Aktien- und Kapitalmarktrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Katja Langenbucher 2., neu bearbeitete Auflage Aktien- und Kapitalmarktrecht Langenbucher schnell und portofrei erhältlich
Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht
Michael Radtke Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht
Pflichtveröffentlichung gemäß 35 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung gemäß 35 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Aktionäre der Plaut Aktiengesellschaft, insbesondere mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Angebotsunterlage. Öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot)
Pflichtveröffentlichung gemäß 14 Abs. 3 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Aktionäre der Autania AG mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
KONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16 Mag. Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Überblick relevanter Themen: Erwerb eigener Aktien bzw
Anwaltliche Tätigkeit im Bereich Public M&A
BRJ 2/2011 191 Anwaltliche Tätigkeit im Bereich Public M&A RA Dr. Oliver Rieckers, LL.M. (Chicago), Düsseldorf* I. Einleitung In jüngerer Vergangenheit ließ sich am Kapitalmarkt eine Reihe aufsehenerregender
Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern
Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat
Q & A zum Aktienumtausch nach dem GesRÄG 2011
Q & A zum Aktienumtausch nach dem GesRÄG 2011 Q 1. Warum werden die Aktien der Gesellschaft umgetauscht? A 1. Aufgrund einer Gesetzesänderung infolge Inkrafttretens des Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetzes
Erläuternder Bericht des Vorstands
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB im Bericht über die Lage der LPKF Laser & Electronics AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
Kapitalgesellschaftsrecht II
Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalmarktrecht Literatur Textsammlung Kümpel / Hammen / Ekkenga, Kapitalmarktrecht (Loseblatt) Kommentare Schwark (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kom. 3. A. 2005 Groß, Kapitalmarktrecht,
Austrian Equity Day 29. Oktober 2013 Die Bedeutung des österreichischen Kapitalmarkts für die heimische Wirtschaft
Austrian Equity Day 29. Oktober 2013 Die Bedeutung des österreichischen Kapitalmarkts für die heimische Wirtschaft Mag. Henriette Lininger Abteilungsleiterin Issuers & Market Data Services Status quo des
Angebotsunterlage. Pflichtangebot (Barangebot) der. Alter Hof 5, 80331 München, an die Aktionäre der. Königsallee 63-65, 40215 Düsseldorf,
Pflichtveröffentlichung gemäß 35, 74 Abs. 2 und 3 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Ubernahmegesetzes (WpUG) Insbesondere Aktionäre der SPOBAG Aktiengesellschaft mit Sitz, Aufenthaltsort außerhalb der
Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Deutsches Aktieninstitut Frankfurt, 8. Mai 2012 Prof. Dr. Christoph Teichmann Julius-Maximilians-Universität Würzburg Mitbestimmung Monistische
BERICHT: 1. Ermächtigung zur außerbörslichen Veräußerung und zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre
Bericht des Vorstands der Miba AG FN 107386 x gemäß 65 Abs 1b i.v.m. 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG (Erwerb und Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft) In der am 25. Juni 2015 stattfindenden 29.
dpa-afx: DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0005801807
dpa-afx: DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0005801807 German Brokers AG; Bieter: David L. Deck / Gilbert Schöni und Weitere WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für
Rechtsformen für Direktinvestitionen
Gesellschaftsrechtlich: Steuerechtlich: Übersicht Einzelunternehmung Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft (AG) Kommanditaktiengesellschaft Zweigniederlassung
Deutsche Wohnen AG gibt öffentliches Umtauschangebot für alle Aktien der GSW Immobilien AG bekannt
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den übernahmerechtlichen
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB in den Berichten über die Lage der Beiersdorf Aktiengesellschaft und
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand 2001.0607.2005 und der Eurex Zürich Seite 1
und der Eurex Zürich Seite 1 [..] 2. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte [..] 2.6 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte und Low Exercise Price Options auf Aktien
Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 19 Literaturverzeichnis 22 Allgemeiner Teil 25 A. Einführung 26 1. Einordnung des Gesellschaftsrechts in das Rechtssystem
Warum möchte die Continental AG die Phoenix AG übernehmen?
Fragen und Antworten Der folgende Abschnitt enthält eine Auswahl der nach Ansicht des Bieters häufigsten Fragen von Aktionären der Phoenix AG in Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot. Bitte beachten Sie,
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I 42. Bundesgesetz: Aktienoptionengesetz AOG (NR: GP XXI RV 485
Die grenzüberschreitende Übernahme einer Aktiengesellschaft im deutschen und griechischen Recht
Chryssafoula Papathanassiou Die grenzüberschreitende Übernahme einer Aktiengesellschaft im deutschen und griechischen Recht Eine rechtsvergleichende Studie zu feindlichen Übernahmeangeboten PETER LANG
- die Antragstellerin zu 1.) sowie der Antragsteller zu 2.) zusammen nachfolgend auch die Antragsteller
Befreiungsanträge der WEGOLD Holding AG, Wendelstein, und des Herrn Jürgen Freisleben, Schwabach, gemäß 37 Abs. 1 WpÜG Zielgesellschaft: Dresdner Factoring AG, Dresden Auf Ihre namens und in Vollmacht
Rede von. Horst Baier Finanzvorstand der TUI AG
Rede von Horst Baier Finanzvorstand der TUI AG anlässlich der außerordentlichen Hauptversammlung am 28. Oktober 2014 - Es gilt das gesprochene Wort - Sperrfrist: 28. Oktober 2014, Beginn der Hauptversammlung
Informations- und Merkblatt
Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft
S&T AG. Linz, FN 190272 m
S&T AG Linz, FN 190272 m Bericht des Vorstands gemäß 170 Abs 2 ivm 153 Abs 4 AktG zum 9. Punkt der Tagesordnung der 15. ordentlichen Hauptversammlung am 30. Mai 2014 Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben
Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform
Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen
Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG. Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Analytik Jena AG (Barangebot)
Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG Weil am Rhein Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Analytik Jena AG (Barangebot) Wertpapierkennnummer 521350, ISIN DE0005213508 Die Endress+Hauser
I. Einleitung. A. Rahmenbedingungen
I. Einleitung A. Rahmenbedingungen Die Globalisierung der Kapitalmärkte und die dadurch von den Investoren und Finanzanalysten verstärkt erhobene Forderung nach international vergleichbaren Finanzdaten
50 Jahre Volkswagen Aktie
50 Jahre Volkswagen Aktie Inhalt Meilensteine in der Geschichte der Volkswagen Aktie Volkswagenwerk Aktie vom Januar 1961 Kursverlauf Aktionärsstruktur Stellungnahmen zum Jubiläum der Volkswagen Aktie
Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014
Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014 Das Grundkapital der Raiffeisen Bank International AG beträgt EUR 893.586.065,90
Keine Fortsetzung eines Spruchverfahrens nach Änderung der Rechtsprechung zur Abfindung beim Delisting (Kurzleitsatz der Redaktion)
SpruchG 1; BörsG 39; GG Art. 14, 20 Keine Fortsetzung eines Spruchverfahrens nach Änderung der Rechtsprechung zur Abfindung beim Delisting (Kurzleitsatz der Redaktion) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12. 3.
KURZINFORMATION über PARTIZIPATIONSSCHEINE der HYPO-WOHNBAUBANK AKTIENGESELLSCHAFT
KURZINFORMATION über PARTIZIPATIONSSCHEINE der HYPO-WOHNBAUBANK AKTIENGESELLSCHAFT I.) Allgemeines Die HYPO-Wohnbaubank Aktiengesellschaft, 1040 Wien, Brucknerstraße 8, wurde im Jahr 1994 gegründet. Als
i. zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden;
Bericht des Vorstands der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, FN 78485w mit Sitz in Wien ("Gesellschaft") gemäß 65 ivm 153 Abs 4 AktG (Ausschluss des Bezugsrechts) zu Tagesordnungspunkten
Pflichtveröffentlichung gemäß 39, 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Pflichtveröffentlichung gemäß 39, 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft
Jährliches Dokument nach 10 WpPG für das Geschäftsjahr 2004/2005
Jährliches Dokument nach 10 WpPG für das Geschäftsjahr 2004/2005 Kleine Wiesenau 1 60323 Frankfurt am Main Telefon: (069) 95787-01 Telefax: (069) 95787-390 IR@deutsche-beteiligung.de I. Ad-hoc-Mitteilungen