KONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
|
|
- Jonas Schmitz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16 Mag. Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
2 Überblick relevanter Themen: Erwerb eigener Aktien bzw eigener Anteile Rechtsgeschäfte im Konzern Nachteilsausgleich bei Rechtsgeschäften im Konzern Finanzierungsgeschäfte im Konzern Verbot der Einlagenrückgewähr Eigenkapitalersatzrecht Verhältnis Einlagenrückgewähr und Eigenkapitalersatzrecht Kredite bei mittelbarer Beteiligung Schwesterkredite Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten Nachgründung
3 Frage des Erwerbs eigener Aktien bzw eigener Anteile: Aktienrecht grundsätzlich gilt die Gesellschaft darf selbst keine Aktien zeichnen ( 51 AktG) ein Tochterunternehmen ( 189a Z 7 UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß 165 eine Aktien der Gesellschaft nicht übernehmen auch der spätere Erwerb eigener Aktien ist grundsätzlich nicht zulässig, da er eine Rückzahlung der Einlage an die Aktionäre darstellt ( 52 AktG) aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu / ein Tochterunternehmen kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben Ö Recht ermöglicht jedoch in gewissem Ausmaß den derivativen Erwerb eigener Aktien 65 Abs1 AktG insb der Erwerb von Aktien für Stock Options Modelle sowie Mitarbeiterbeteiligungen im Konzern nämlich aufgrund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der HV, wenn die Aktien AN, leitenden Angestellten oder Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen ( 65 Abs 1 Z 4 AktG) für börsenotierteag siehe auch 65 Abs1 Z 8 AktG darin ist nur der Handel in eigenen Aktien als Zweck ausgeschlossen Verbot der Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien 66a AktG Verbot bestimmter Rechtsgeschäfte (etwa die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens), wenn der Zweck dieses Rechtsgeschäfts die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens ( 189a Z 6 UGB) ist
4 Frage des Erwerbs eigener Aktien bzw eigener Anteile: GmbH-Recht 81 GmbHG als ein den aktienrechtlichen Bestimmungen entsprechende und sogar strenger ausgestaltete Bestimmung Verboten und wirkungslos sind der Erwerb und die Pfandnahmeeigener Geschäftsteile durch die Gesellschaft Zulässig ausdrücklich nur: Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern
5 Nachteilsausgleich bei Rechtsgeschäften im Konzern Konzernuntergesellschaften sind bei Vertragsgestaltungen im Konzern aufgrund des Machtgefälles häufig nachteiligen Bedingungen ausgesetzt Interessen dieser Gesellschaft (zum Teil auch ihrer Gläubiger) durch allgemeine gesellschaftsrechtliche Bestimmungen geschützt Verbot der Einlagenrückgewähr Eigenkapitalersatzrecht Gebot der Gleichbehandlung (ausdrücklich 47a AktG; aber auch für GmbH anerkannt) Treuepflicht (unstrittig beim GmbH-Gesellschafter; nach hl auch beim Aktionär gültig) grundsätzliche Annahme die Konzerninteressen sind den Interessen der einzelnen Gesellschaften nicht übergeordnet auf diese Weise kann also nicht etwa eine verbotene Einlagenrückgewähr gerechtfertigt werden Beachte aber zb Ausnahmen im Zusammenhang mit besonderen Informationsrechten im Konzern umfassende Prüfpflicht des Vorstands der Konzernuntergesellschaft dahingehend, ob eine geplante Maßnahme (ohne gesetzes-, sitten-oder satzungswidrig zu sein) für die Untergesellschaft nachteilig ist eine nachteilige Maßnahme darf durchgeführt werden, wenn sie durch die unverzügliche und vollständige Gewährung von gleichwertigen Vorteilen durch die Obergesellschaft ausgeglichen wird Ex-ante Beurteilung im Hinblick auf die Höhe des Nachteilsausgleichs Nachteilsausgleich spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme mittels konkreter Leistung
6 Finanzierungsgeschäfte im Konzern Cash Pooling Liquidität wird bei einer Konzerngesellschaft auf einem Hauptkonto konzentriert oftmals eine Finanzierungsgesellschaft als konzerninterne Bank oder die Konzernobergesellschaft selbst (Master Company) Vorteile konzerninterner Liquiditätsausgleich und flexible Einsetzung der finanziellen Mittel im Konzern; uu Senkung der Konzernsteuerbelastung Nachteile uuerhöhtes Insolvenzrisiko der Konzernuntergesellschaften durch Übertragung der Verfügbarkeit über liquide Mittel Effektives Cash Pooling die Salden der Konten der teilnehmenden Konzerngesellschaften werden durch tatsächlichen Geldfluss über das Hauptkonto saldiert und dabei positive Salden übertragen und negative Salden abgedeckt Fiktives Cash Pooling es erfolgt nur eine fiktive Gegenverrechnung der Salden der Nebenkonten Funktion der Finanzierungsgesellschaft beschränkt sich auf Administration der Konten Berücksichtigung des Verbots der Einlagenrückgewähr Frage der Zulässigkeit von Finanzierungsmaßnahmen im Konzern zugunsten eines Gesellschafters OGH: Berufung auf ein allgemeines Konzerninteresse nicht als Rechtfertigung; gesonderte betriebliche Rechtfertigung (Abwägung Leistung und Gegenleistung) erforderlich und Prüfung, ob die Vereinbarung auch mit einem konzernfremden Dritten geschlossen worden wäre
7 Finanzierungsgeschäfte im Konzern zur Frage der Zulässigkeit des Cash Pooling Zinsvorteile und Kosten für das Cash Pooling müssen angemessen verteilt sein das Entgelt der Master Company muss angemessen sein ausreichende Bonität (bzwzumindest entsprechende Besicherung) der Master Company und der anderen beteiligten Konzerngesellschaften Informations- und Kontrollrechte für den Fall der Verschlechterung der Bonität sofortige Kündigungsrecht seitens der Konzernuntergesellschaft
8 Finanzierungsgeschäfte im Konzern Cash Pooling und zentrale Kreditaufnahme häufig nimmt die Master Company das Fremdkapital für den gesamten Konzern auf und leitet dieses je nach Bedarf an die Konzerngesellschaften weiter Vorteil günstigere Konditionen; uu Besicherung des Konzernkredits durch Tochtergesellschaften Frage der Zulässigkeit der Bestellung von Sicherheiten durch die Tochtergesellschaft Kredit muss zugunsten der Tochtergesellschaft verwendet werden oder dieser muss zumindest ein konkretisierbarer Vorteil erwachsen Drittvergleich Haftung der Tochtergesellschaft darf nicht den eigenen Finanzbedarf übersteigen
9 Finanzierungsgeschäfte im Konzern Cash Pooling und zentrale Kreditaufnahme häufig nimmt die Master Company das Fremdkapital für den gesamten Konzern auf und leitet dieses je nach Bedarf an die Konzerngesellschaften weiter Vorteil günstigere Konditionen; uu Besicherung des Konzernkredits durch Tochtergesellschaften Frage der Zulässigkeit der Bestellung von Sicherheiten durch die Tochtergesellschaft Kredit muss zugunsten der Tochtergesellschaft verwendet werden oder dieser muss zumindest ein konkretisierbarer Vorteil erwachsen Drittvergleich Haftung der Tochtergesellschaft darf nicht den eigenen Finanzbedarf übersteigen
KONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft. RA Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft RA Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Überblick relevanter Themen: Erwerb eigener Aktien bzw eigener Anteile
MehrWeisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern
Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
Mehr21. ordentliche Hauptversammlung am 3. Juli 2013
21. ordentliche Hauptversammlung am 3. Juli 2013 Bericht des Vorstandes der voestalpine AG Linz, FN 66209 t, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrKONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft Mag. Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Konzernspezifische Besonderheiten der Unternehmensorganisation Satzungsmäßige
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrKommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen
Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke 2 1. Thema und Begriffe 2. Die rechtlichen Vorgaben für die Kreditaufnahme 3. Die Gründung und Beteiligung
MehrBericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s
Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrGemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat
Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.
Mehrvon Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Bericht des Vorstands der Rosenbauer International AG Leonding, FN 78543 f, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf andere Weise als
MehrPunkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte
Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Mehrcentrotherm photovoltaics AG Blaubeuren
centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren Erläuternder Bericht des Vorstands der centrotherm photovoltaics AG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Bericht des Vorstands Seite 1 Erläuternder
MehrKonzern - ja, Konzerninsolvenz - nein? Dr. Uwe Rautner, LL.M. (LSE) Rautner Huber Rechtsanwälte OG
Konzern - ja, Konzerninsolvenz - nein? Dr. Uwe Rautner, LL.M. (LSE) Rautner Huber Rechtsanwälte OG Konzerninsolvenz Allgemeines Faktische Anerkennung von Konzernen in Österreich (vgl. insb 115 GmbHG, 15
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBericht des Vorstands der AMAG Austria Metall AG gemäß 65 Abs 1b ivm 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG (Erwerb und Veräußerung eigene Aktien)
Bericht des Vorstands der AMAG Austria Metall AG gemäß 65 Abs 1b ivm 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG (Erwerb und Veräußerung eigene Aktien) Zu Punkt 11 der Tagesordnung der 4. ordentlichen Hauptversammlung
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrFRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE
Allgemeines Was ist eine Namensaktie? Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrBettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform
Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main Existenzgründung Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Die Referentin seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin 2003 Gründung
MehrDamit hat Ihr Klient nicht gerechnet.
Er will den Betrieb vergrößern. Seine innovative Idee ist richtig gut durchgeplant. Aber es ist zu wenig Eigenkapital da und für den Kredit reichen der Bank die Sicherheiten nicht. Damit hat Ihr Klient
MehrKopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen
Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich
Mehr23. ordentliche Hauptversammlung am 1. Juli 2015
23. ordentliche Hauptversammlung am 1. Juli 2015 Bericht des Vorstandes der voestalpine AG Linz, FN 66209 t, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberg, Mag. Leichtfried u.a, betreffend Änderung der NÖ Gemeindeordnung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrCBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin. 18-21. Mai 2016
CBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin 18-21. Mai 2016 INHALTSVERZEICHNIS I II III OUTBOUND-SZENARIO RECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNG DOPPELFUNKTIONEN 2 I. Outbound-Szenario 1. Direktgeschäft Unternehmen
MehrBericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 vor, das bislang nicht ausgenutzte Genehmigte
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrRAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG
RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG Bericht des Vorstands gemäß 65 Abs 1b AktG ivm 153 Abs 4 AktG für die Beschlussfassung zu Punkt 9 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2014 (Ermächtigung
MehrFinanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008. Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s!
Finanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008 Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s! Die goldene Bilanzregel! 2 Eigenkapital + langfristiges
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrAustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB
AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende
MehrEin Bezugsrechtsausschluss ist für die vorgesehenen Zwecke aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 12 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Genehmigtes Kapital II) Die Hauptversammlung vom 11. April 2007 hat den
MehrIch habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr.
Beratungsfall Aktien Ausgangssituation: Mathias Jung ist bei seiner täglichen Zeitungslektüre auf den anstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gestoßen. Er erwägt Aktien der Stuttgarter Maschinenbau
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
MehrBERICHT: 05_Bericht_des_Vorstands_zu_TOP 10_Rueckkauf_eigener_Aktien.docx 1 / 6
Bericht des Vorstands der Semperit Aktiengesellschaft Holding FN 112544 g gemäß 65 Abs 1b ivm 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG (Erwerb und Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft) zu Punkt 10. der
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrZentrales Cashmanagement in faktischen Aktienkonzernen
Zentrales Cashmanagement in faktischen Aktienkonzernen Gesellschaftsrechtliche Probleme und Lösungen Von Dr. iur. Finn Zeidler Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Inhalt V VII A. Einleitung
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
MehrMandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform
Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen
MehrSpenden vs. Sponsoring
MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrBERICHT: 1. Ermächtigung zur außerbörslichen Veräußerung und zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre
Bericht des Vorstands der Miba AG FN 107386 x gemäß 65 Abs 1b i.v.m. 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG (Erwerb und Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft) In der am 25. Juni 2015 stattfindenden 29.
MehrBericht des Vorstands. der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, FN 78485 w mit Sitz in Wien. ("Gesellschaft")
Bericht des Vorstands der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, FN 78485 w mit Sitz in Wien ("Gesellschaft") gemäß 65 Abs 1b ivm 153 Abs 4 AktG (Ausschluss des Bezugsrechts) zum Tagesordnungspunkt
MehrOrdentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015
Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
MehrAktiengesellschaft. Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaft Grundcharakteristika, Erscheinungsformen I Große Kapitalgesellschaft Höheres Grundkapital: 70.000,- Strengere Kapitalaufbringungsvorschriften Kapitalsammelbecken Aktie als handelbares,
MehrInvestitionsentscheidungsrechnung vollständiger Finanzplan
Die klassischen statischen und dynamischen Investitionsrechenverfahren sind Verfahren der Sicherheit und basieren auf der Annahme des vollständigen Kapitalmarktes. Dieser sagt aus, das jedermann, losgelöst
MehrEinladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010 Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 HCI Capital AG II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung II.
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Mag. Leichtfried u.a., betreffend Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes,
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung
MehrC:\Users\m.heinz.HS08\Documents\HV 2015\HSAG\Bericht des Vst-TOP 8.docx
Bericht des Vorstands der Hutter & Schrantz AG Wien, FN 93661 m, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die
MehrS&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14.
S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. Juni 2016 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrDamit hat der Jungunternehmer nicht gerechnet.
Er hat eine tolle Geschäftsidee. Die Marktchancen stehen gut. Das Konzept ist durchdacht. Es würden neue Arbeitsplätze entstehen. Es fehlt ihm nur das Geld, um die Idee umzusetzen. Aber für einen Kredit
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
Mehr1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrMit uns kann er rechnen.
Ich habe eine richtig innovative Idee für die Entwicklung meines Betriebes. Sie ist solide durchgeplant und sichert die Zukunft der Firma sowie die Arbeitsplätze. Aber für die Umsetzung ist zu wenig Eigenkapital
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrInhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.
MehrEinladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr
Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrEigenkapitalersatz-Gesetz - EKEG. Grundtatbestand
Grundtatbestand Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist Eigenkapital ersetzend. Folie 1 / 18.06.2008 Definition der Krise 1. Zahlungsunfähigkeit
MehrBerentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne. Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163 International Securities Identification Numbers (ISIN) Stammaktien DE0005201602
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrAnlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008
Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDa unser Girokonto kostenlos ist, können Sie sich woanders etwas mehr gönnen.
Bank SIGNAL IDUNA GIR0,- Kostenfrei weltweit Bargeld abheben Da unser Girokonto kostenlos ist, können Sie sich woanders etwas mehr gönnen. Für Ihr Geld bieten wir ein Konto, das kein Geld kostet. Gut,
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDas Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger
Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für MieterInnen / KlientInnen Jan Prielipp, Rechtsanwalt, Berlin 10. November 2015 Das Vertragsverhältnis
MehrDEUTSCHE BUNDESBANK Juli 2009 Zentrale S 2 Merkblatt. Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. Direktinvestitionen
DEUTSCHE BUNDESBANK Juli 2009 Zentrale S 2 Merkblatt Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Direktinvestitionen I. Vorbemerkung Das Merkblatt behandelt Meldepflichten für Zahlungsmeldungen nach 59 AWV für
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrGEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge. Dr. Karl Staudinger politiktraining.at
GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge Dr. Karl Staudinger politiktraining.at FMA Bescheide vom 30.11.2013 Straferkenntnis 2000 Euro Verwaltungsstrafe Anordnung:... binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses
Mehr