Stefan Bachmor. Der Haushaltsführungsschaden der verletzten Person als fiktive Schadenposition im Verkehrsunfallrecht

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1 Stefan Bachmor Der Haushaltsführungsschaden der verletzten Person als fiktive Schadenposition im Verkehrsunfallrecht Ein kurzer Leitfaden für die außergerichtliche und die gerichtliche Praxis unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung norddeutscher Gerichte Stand: Juni 2014

2 1. Einleitung Der Haushaltsführungsschaden ist sozusagen der Nutzungsausfall des Personenschadens und wie dieser bei fiktiver Geltendmachung nicht voraussetzungslos erstattungsfähig. Wie beim Nutzungsausfall ein schlichter Verweis auf die Schwacke-Liste nicht ausreicht, weil zusätzlich ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit zu dokumentieren sind, reicht beim Haushaltsführungsschaden eine bloße Bezugnahme auf das Tabellenwerk Pardey (zuvor Schulz-Borck/Pardey bzw. Schulz-Borck/Hofmann) nicht aus. Ein Haushaltsführungsschaden liegt vor, wenn der Verletzte Hausfrau, Hausmann oder mithelfender Ehepartner die Führung des Haushalts ganz oder jedenfalls teilweise übernommen hatte und in Folge eines Unfalls entweder vorübergehend oder auf Dauer den Haushalt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in dem Umfang wie früher führen kann. Ein Haushaltsführungsschaden kommt demgegenüber auch nach heute noch überwiegender Auffassung nicht in Betracht, soweit im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen für einen Lebenspartner erbracht werden. Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzlich geschuldete gegenseitige Unterhaltspflicht, so dass im Falle des Unterhaltsschadens auch kein Schadenersatzanspruch entsteht. Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens kommt nicht in Betracht, wenn die Geschädigte im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen für ihren Lebenspartner erbringt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist insofern der Ehe nicht gleichgestellt. OLG Celle, Urteil vom U 138/08 (NZV 2009, 400 (Ls.)) Bachmor Juni

3 Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, weshalb auch kein Schadenersatzanspruch im Falle eines Unterhaltsschadens bestehen kann. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Partner keine dauerhafte rechtliche Bindung eingehen. Daher haben die Partner das Risiko zu tragen, dass die jederzeit kündbare freiwillige Unterstützung wegfällt. Für die Haushaltsführung kann nichts anderes gelten. Ein Rückgriff auf Schulz-Borck/Pardey Tabelle 10 verbietet sich daher. Jedoch steht der Kl. unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse hinsichtlich der eigenen Bedarfsdeckung ein Anspruch aus 843 Abs. 1 BGB zu. AG Göttingen, Urteil vom C 174/10 Darüber hinaus besteht auch wenn dies eigentlich eher die konkrete Abrechnung betrifft keine Erstattungspflicht, wenn der Schädiger selbst für die geschädigte Person nach dem Schadenereignis die Haushaltsführung übernommen hat. (Dabei) handelt es sich um Kosten, die der Kl. nach ihrem Vortrag dadurch entstanden sind, dass sie ihren Sohn dafür entlohnt hat, dass er ihren Haushalt führt und sie zu Arztterminen fährt. Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Schadenpositionen grundsätzlich erstattungsfähig wären, weil die Kl. jedenfalls durch die Entlohnung ihres Sohnes ihrer Schadenminderungspflicht zuwider gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Sohn, der gleichzeitig der Schädiger ist, gemäß 249 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet war. Da der Sohn grundsätzlich Naturalrestitution leisten muss, war er schon aufgrund des schädigenden Ereignisses verpflichtet, die Kl. ins Krankenhaus zu fahren und ihren Haushalt zu führen. Wenn sie für diese Leistungen ein Entgelt an ihren Sohn zahlt, generiert sie entgegen ihrer Schadenminderungspflicht einen Schaden, den die Bekl. gemäß 254 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu ersetzen hat. LG Lüneburg, Urteil vom O 288/08 Bachmor Juni

4 Der Ausfall bei der eigenen Bedarfsdeckung gehört in die Schadengruppe der vermehrten Bedürfnisse ( 843 Abs. 1 2.Alt. BGB), der Ausfall bei der Haushaltsführung für die Familienmitglieder wird dagegen dem Erwerbsschaden ( 843 Abs. 1 1.Alt. BGB) zugeordnet; insoweit ist die Haushaltstätigkeit heute einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Die Unterscheidung hat nur für den Anspruchsübergang nach 116 SGB X Bedeutung. Bezieht zum Beispiel der Haushaltsführende Krankengeld oder eine Erwerbsunfähigkeits- oder Verletztenrente, geht sein Ersatzanspruch wegen des Erwerbsschadens in Höhe dieser Rente vorrangig auf den Sozialversicherungsträger über. Die Rente stellt nämlich eine laufende Entschädigung für Erwerbseinbußen dar und dient dem Ausgleich des Erwerbsschadens, ohne dass das Sozialversicherungsrecht dabei zwischen häuslicher und außerhäuslicher Berufstätigkeit unterscheidet. Anders als im Rahmen des 844 BGB im Falle der Tötung kommt es im Falle der Verletzung nicht auf den gesetzlich geschuldeten, sondern auf den vor dem Unfall tatsächlich erbrachten Umfang der Arbeitsleistung im Haushalt an. Der Schadenersatz bemisst sich nach dem erforderlichen Kostenaufwand für die Beschäftigung einer gleichwertigen Ersatzkraft, gleichgültig, ob sie tatsächlich eingestellt worden ist oder nicht. Wer Ersatzansprüche wegen eines erlittenen Haushaltsführungsschadens geltend machen will, muss darlegen und beweisen, dass und in welchem Umfang er vor dem Unfall für sich und ggf. die Familie Haushaltsarbeit verrichtet hat und ob und in welchem Umfang er unfallbedingt dazu nicht in der Lage war und eventuell noch ist. Dazu muss er zunächst näher darlegen, in welchen Familien- und Wohnverhältnissen er lebt, in welchem zeitlichen Umfang vor dem Unfall Hausarbeit angefallen ist und ob und in welchem Umfang er sich an der Hausarbeit beteiligt hat. Bachmor Juni

5 Um dies nachvollziehbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Geschädigte näher darlegt, ob und in welchem Umfang er und ggf. sein Partner einer außerhäuslichen Arbeit nachgehen; wer zum Beispiel außerhäuslich 40 Stunden wöchentlich arbeitet, wird nicht plausibel darlegen können, dass er sich regelmäßig zusätzlich 30 Stunden wöchentlich an der Hausarbeit beteiligt. Zu dem Antrag auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens muss noch näher vorgetragen werden. Zum einen ist vorzutragen, welche Tätigkeiten genau (Häufigkeit, Dauer) normalerweise ausgeführt werden und nicht ausgeführt werden konnten. Die Kl. ist berufstätig, so dass ohne weiteren Vortrag unklar ist, wie sie am Tag vier Mahlzeiten zubereiten kann. Die Tatache, dass die Tätigkeiten unter Schmerzen ausgeführt werden mußten, stellt keinen Haushaltsführungsschaden dar, sondern wird bei einem Schmerzensgeld berücksichtigt. AG Pinneberg, Verfügung vom C 124/14 Nicht jedes Gericht macht sich aber wirklich ein Bild davon, dass die bloße Eintaktung in zur Verfügung stehende Tabellenwerke, was die Wochenstundenzahl anbetrifft, zu teilweise unrealistischen und beinahe abwegigen Ergebnissen führt. Dabei ist angesichts der von der Kl. vorgetragenen Schätzgrundlage (Eigenheim, Vier-Personen-Haushalt mit zwei Grundschul- bzw. Kindergartenkindern, berufstätige Ehefrau) von einem Stundenbedarf von ca. 70 Stunden pro Woche (!!!) für die Haushaltstätigkeit auszugehen. Das Gericht geht davon aus, dass die Kl. hiervon 60 % erledigt. ( ) Das wären dann 42 Stunden wöchentlich. Mithin entfallen rechnerisch auf jeden Tag 5,25 Stunden. Selbst wenn man also die Ausführungen des Sachverständigen zugrundelegt, dass noch leichte Arbeiten wie die Zubereitung der Mahlzeiten möglich gewesen sein müssten, so ist es sachgerecht, der Kl. einen Haushaltsführungsschaden für acht Tage mit drei Stunden täglich zuzusprechen. AG Meppen, Urteil vom C 541/09 Bachmor Juni

6 Zwar ist, wenn die unfallbedingte Verletzung unstreitig oder bewiesen ist, sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast gemäß 287 ZPO, 252 BGB erleichtert, d.h. je nach den Umständen reicht eine mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit aus. Der Geschädigte darf sich aber nicht darauf beschränken, zum Umfang seiner Beteiligung an der Hausarbeit auf irgendwelche Durchschnittswerte oder Tabellen zu verweisen. Der Verletzte muss vielmehr die Anknüpfungstatsachen darlegen und ggf. beweisen. Entgegen der Ansicht des Kl. wird für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens konkreter Vortrag durch die Tabellen von Schulz- Borck/Hofmann nicht entbehrlich. Die Tabellen sind lediglich Hilfsmittel für eine Schätzung. Ein Durchschnittstabellenwert kann dem Anspruch auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens nicht pauschal zugrunde gelegt werden. AG Hamburg, Urteil vom A C 242/10 Sodann hat der Geschädigte näher auszuführen, ob und in welchem Ausmaß er unfallbedingt gehindert gewesen ist, sich im bisherigen Umfang an der Haushaltsführung zu beteiligen. Hierzu reicht ein Hinweis auf evtl. bereits in einem ärztlichen Gutachten genannte MdE-Sätze nicht aus. Denn es geht hier um die haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH, nicht MdE). Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist eine nicht unerhebliche haushaltsspezifische Beeinträchtigung. Hierüber trifft die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit letztlich keine Aussage. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom C 145/10 Bachmor Juni

7 Insgesamt kommt es also auf die individuellen Verhältnisse des Verletzten an. Sind diese hinreichend dargelegt, können beispielsweise die Tabellen von Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl (ehemals Schulz- Borck/Hofmann (bis zur 6. Aufl. 2000) und Schulz-Borck-Pardey (7. Aufl. 2009)), als Vergleichsmaterial und Berechnungshilfe herangezogen werden. Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann orientieren. BGH, Urteil vom VI ZR 183/08 (NZV 2009, 278) Es darf aber nie aus den Augen verloren werden, dass die Tabellen immer nur Hilfsmittel für die Schadenermittlung im konkreten Fall sind. Auch die Heranziehung gängiger Tabellenwerke ist nur dann möglich, wenn der Verletzte die haushaltsspezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls konkret darlegt und ggf. beweist. Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch ( ) auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht zu. Ein solcher Haushaltsführungsschaden wurde von der Kl. nicht schlüssig vorgetragen. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin wurde nicht im Einzelnen substantiiert dazu vorgetragen, welche Tätigkeiten die Kl. im Haushalt normalerweise in welchem Umfang ausführt und in welchem Umfang sie daran in Folge des Verkehrsunfalls in welchem Zeitraum gehindert war. Das Gericht sah sich mangels eines entsprechenden Vortrags an einer Beweiserhebung gehindert, da es sich hierbei um einen reinen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. AG Schleswig, Urteil vom C 82/11 Bachmor Juni

8 2. Fiktive Schadenberechnung Wird der Ausfall oder die Behinderung des Verletzten durch Mehrarbeit der Familienmitglieder, unentgeltliche Hilfeleistungen Dritter oder überobligatorische Anstrengungen des Verletzten selbst aufgefangen und somit keine Ersatzkraft eingestellt, können die Kosten für die Fortführung des Haushalts normativ berechnet werden. Erstattungsfähig ist allerdings lediglich der Nettolohn. Die Beeinträchtigung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ist bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den fiktiven Kosten für eine Hilfskraft zu bemessen, und zwar auch (dann jedoch nach den Nettokosten), wenn der Ehemann, Familienangehörige oder Freunde einspringen. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom U 179/92 (zfs 1995, 10) Wie ausgeführt kann die Höhe des Schadens nach 287 ZPO geschätzt werden. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die bei Pardey enthaltene Tabelle 1, in der der Arbeitszeitbedarf in Haushalten bis sechs Personen in Stunden/Woche in vier Anspruchstufen dargestellt wird, sowie die Tabelle 10 (ehemals Tabelle 8), in der der Arbeitszeitaufwand im Haushalt in Stunden/Woche insgesamt und seine Verteilung auf die Haushaltspersonen absolut und in v.h. wiedergegeben werden. In der im Jahre 2009 erfolgten Neubearbeitung des Tabellenwerks (7. Aufl., Schulz-Borck/Pardey) fanden sich abweichende Zahlen in der Tabelle 1 gegenüber der Vorauflage. Anders als dort flossen nun auch Anteile des Arbeitszeitaufwandes ein. Der Tabelle 1 lag insofern nunmehr eine Kombination von Bedarfszeiten mit Aufwandszeiten zugrunde. Bachmor Juni

9 Insbesondere wurde der Arbeitszeitbedarf um den Arbeitszeitaufwand für die Bereiche Betreuung (ohne Kleinkinder), Einkauf, Haushaltsführung im engeren Sinne und sonstige Arbeiten ergänzt und erweitert. Darüber hinaus fand nunmehr auch eine Differenzierung danach statt, ob die haushaltsführende Person erwerbstätig ist oder nicht. Vielfach wurde Kritik an der 7. Aufl. geübt; diese sei unübersichtlich und wenig praktikabel. Während in der 6. Aufl. nur zwölf Tabellen enthalten waren, fanden sich in der 7. Aufl. nahezu 40 Tabellen mit im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Aufteilungen nach Geschlecht, zeitlichem Aufwand oder Art der Tätigkeit. Die 8. Aufl. beschränkt sich wieder auf weniger, nämlich zwölf Tabellen; die Praktikabilität bleibt indessen schwierig, da sich die Tabellen und Fragebögen teilweise über mehr als zehn Seiten erstrecken und somit unübersichtlich geblieben sind. Die Entgelttabellen TVöD/Bund (Stand: August 2013) liefern ergänzend zum Grundwerk die tariflich vorgegebenen Stundenverrechnungssätze, die sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst finden und an denen sich auch die Rechtsprechung orientieren kann. Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt herkömmlicherweise in folgender Reihenfolge: Ermittlung des objektiv erforderlichen Arbeitszeitaufwandes des Verletzten vor dem Unfall Ermittlung des Grades der konkreten Behinderung für die Haushaltstätigkeit Ermittlung des Vergütungsbetrages Bachmor Juni

10 a) Ermittlung des objektiv erforderlichen Arbeitsaufwandes des Verletzten vor dem Unfall Zunächst ist diejenige Zeit zu ermitteln, die objektiv für die Fortsetzung der Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich ist. Dabei wird der Arbeitsumfang vor dem Unfall maßgeblich durch die Anzahl der Familienmitglieder, deren Alter, der Größe und der Ausstattung der Wohnung/des Hauses und dem allgemeinen Lebenszuschnitt bestimmt. Zur Darlegung und zum Beweis des Umfangs kann sich die verletzte Person wie ausgeführt auf die Beweiserleichterung des 287 ZPO berufen. Vielfach angebotene Aussagen von Ehepartnern, Verwandten, Nachbarn oder Hausärzten helfen in der Regel für sich genommen für die Bewertung nicht weiter. Soweit es die von der Kl. in der Klagschrift dargelegten Haushaltstätigkeiten (Gartenarbeit, Wäschereinigung, Einkaufen und Putzen) betrifft, hat die Kl. nicht bewiesen, verletzungsbedingt überhaupt nicht in der Lage gewesen zu sein, (alle) diese Tätigkeiten auszuführen. Dieser Beweis ist nicht durch eine Zeugenvernehmung zu führen, da der von der Kl. als Zeuge benannte Ehemann naturgemäß keine eigenen Wahrnehmungen von dem Empfinden der Kl. hat tätigen können, sondern nur durch ein Sachverständigengutachten. LG Hamburg, Urteil vom O 334/06 Der Rechtsanwalt bietet üblicherweise im gerichtlichen Verfahren gleichwohl neben der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auch Zeugenbeweis an und macht damit jedenfalls nichts verkehrt. Mangels besserer Schätzgrundlagen darf sich das Gericht bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens an Erfahrungswerten orientieren, solange es diese nicht schematisch übernimmt, sondern sich bewußt bleibt, dass es sich lediglich um Anhaltspunkte für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach 287 ZPO handelt. Bachmor Juni

11 Zwischenzeitlich finden sich in zahlreichen (ober)gerichtlichen Entscheidungen sog. Segelanweisungen, wie man einen Haushaltsführungsschaden nicht berechnen darf oder sollte: Entgegen der Ansicht der Kl. genügt es zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens materiell nicht, lediglich abstrakt auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit hinzuweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt. Denn die auf Durchschnittsberechnungen beruhende MdE des Sozialrechts wird gewonnen durch Vergleiche mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit abstrakt von den konkreten Anforderungen an die haushaltsspezifische Tätigkeit, auf die es aber im Rahmen der Schätzung eines konkret entstandenen Schadens maßgeblich ankommt. Diese Anforderungen sind für die Kl. weder unerfüllbar noch unzumutbar. Denn zunächst müsste sie natürlich selbst im Einzelnen vortragen können, welche Tätigkeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann. Dieser Vortrag dürfte sich unschwer duch Zeugen unter Beweis stellen lassen. ( ) Die Kl. hat demgegenüber ( ) lediglich darauf abgestellt, ihre konkrete Haushaltsführungstätigkeit sei mindestens zu 1/5 unfallbedingt aufgehoben, weshalb es einer Vereinzelung einzelner Arbeitsschritte gewiss nicht bedürfe. Diese Auffassung ist wie dargelegt unzutreffend. Der abstrakte Vortrag der Kl. wäre auch keiner Beweiserhebung zugänglich. OLG Celle, Urteil vom U 73/06 Zwar hat der BGH mit Urteil vom entschieden, dass sich der Tatrichter bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich am Tabellenwerk Schulz- Borck/Hofmann, auf das sich auch die Kl. bezieht, orientieren kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kl. deswegen von einer näheren Substantiierung der von ihr pro Woche im Haushalt erledigten Arbeiten und der dafür benötigten Zeit vollständig Abstand nehmen durfte, obwohl die Bekl. den behaupteten Zeitaufwand bestritten haben. Bachmor Juni

12 Tabellenwerke ( ) beinhalten stets nur Durchschnittswerte aus einer Vielzahl von Fällen, weshalb es in der Praxis erforderlich ist, die dabei erzielten Ergebnisse anhand der Besonderheiten des Einzelfalles zu plausibilisieren und ggf. zu korrigieren. Hierzu ist stets konkreter Vortrag der Parteien erforderlich. Dazu gehören vor allem der Zuschnitt und die Größe des Haushalts und des Gartens, die Anzahl der Familienangehörigen und die genaue Beschreibung der Tätigkeiten, die der Verletzte infolge des Unfalls im Haushalt nicht mehr ausüben kann. Ohne einen solchen Vortrag oder aber nur pauschaler Bezugnahme auf ein Tabellenwerk ist eine Klage in der Regel unsubstantiiert. Die Schätzung des Zeitaufwandes einer Ersatzkraft setzt vielmehr die Darlegung entsprechender Anknüpfungstatsachen voraus. Auch wenn die Kl. die Größe des Haushalts und die Anzahl der zu versorgenden Personen noch ausreichend schlüssig dargelegt haben mag, hätte es ihr in Anbetracht des Bestreitens der Bekl. oblegen, auch zu den einzelnen nicht mehr ausführbaren Aufgaben im Haushalt genauer vorzutragen. Die bloße Bezugnahme auf das Zeugnis des Ehemanns ersetzt den erforderlichen substantiierten Sachvortrag nicht. OLG Celle, Urteil vom U 294/08 Zu Recht hat das Amtsgericht insbesondere festgestellt, dass die Kl. einen Haushaltsführungsschaden nicht substantiiert dargelegt hat. In diesem Zusammenhang hätte die Kl. darlegen müssen, welche konkret zu bezeichnenden Haushaltstätigkeiten sie in welchem Umfang vor dem Unfall ausgeführt hatte und welche unfallbedingten Beeinträchtigungen sich wie und warum auf die Fähigkeit der Kl., diese konkreten Haushaltstätigkeiten auszuüben, ausgewirkt haben. LG Hamburg, Hinweisbeschluss vom S 11/13 Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt es nicht, abstrakt darauf hinzuweisen, dass man aufgrund einer Verletzung seinen Haushaltspflichten nicht nachkommen konnte. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt. Erforderlich sind Angaben zu den im Einzelnen anfallenden Haushaltstätigkeiten, zum Umfang der Haushaltsführung und zur konkreten Art und Weise der Einschränkung des Kl. bei dieser Haushaltsführung aufgrund bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen. Bachmor Juni

13 Die Angabe des Kl., er lebe in einem Drei-Personen-Haushalt und habe für die Dauer von 23 Wochen seiner ihm regelmäßig obliegenden Pflicht zur Hausarbeit nicht nachkommen können, lässt daher ( ) keine plausible Ermittlung des Haushaltsführungsschadens zu. LG Kiel, Urteil vom O 53/09 Der vom Kl. begehrte Haushaltsführungsschaden ist unschlüssig. Insbesondere genügt es nicht ( ), den Anspruch nur unter Verweis auf einen Tabellenwert darzustellen, erst recht nicht im Hinblick auf den erheblichen Forderungsbetrag. Insoweit sieht die Kammer keine Veranlassung, der grundlegenden Rechtsprechung des OLG Celle entgegenzutreten. Um den Anspruch begründen zu können, hätte der Kl. worauf die Kammer im Einzelnen hingewiesen hat vortragen müssen, welche Tätigkeit er vor dem Unfall in seinem Privathaushalt ausgeübt hat, die auch nach dem Unfall noch auszuüben war, nun aber unfallbedingt erschwert ist oder nicht mehr möglich war, weshalb dem Kl. ein nicht mehr zumutbar ausgleichbarer vermögenswerter Schaden entstanden ist. Hier hätte der Kl. also die konkreten Beeinträchtigungen vorzutragen und auch die Möglichkeiten der Umorganisation zu berücksichtigen. Der Schriftsatz vom ( ) enthält demgegenüber nur pauschale Angaben ohne Bezug zum konkreten Verletzungsbild. LG Hannover, Urteil vom O 341/06 Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich, die Größe des Haushalts und entsprechend betroffenen Tätigkeiten aufzuführen. Maßgeblich ist nicht die MdE, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung. Der Verweis auf Tabellenwerke reicht nicht. Für den Ersatz kommt es nicht auf das aufgewandte Arbeitsvolumen an, sondern den erforderlichen Zeitbedarf. Angesichts des Umstandes, dass es dem Kl. als Rechtshänder (es lag unfallbedingt eine Verletzung des linken Handgelenks vor) grundsätzlich möglich gewesen sein dürfte, auch wenn es einen größeren Zeitaufwand bedurft hätte, die überwiegende Anzahl der Haushaltstätigkeiten auszuführen, hätte es konkreter Darlegung derjenigen Tätigkeiten nach Art, Umfang und zeitlichem Bedarf bedurft, die der Kl. verletzungsbedingt nicht zumutbar eigenhändig hatte ausführen können. LG Bremen, Urteil vom O 1759/12 Bachmor Juni

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