Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, Ordnungsamt -

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1 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, Ordnungsamt - Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2088/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Bezirksvertretung West Bezirksvertretung Nord Bezirksvertretung Süd Bezirksvertretung Ost Hauptausschuss Rat TOP: Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach im Jahr 2017 Beschlussentwurf: Nach Anhörung der Bezirksvertretungen West, Nord, Süd und Ost empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt 1. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 30. April 2017 (Anlage 1), 2. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 7. Mai 2017 (Anlage 2), 3. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 18. Juni 2017 (Anlage 3), 4. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 3. September 2017 (Anlage 4), 5. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 10. September 2017 (Anlage 5), 6. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 5. November 2017 (Anlage 6), 7. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 10. Dezember 2017 (Anlage 7)

2 2 in der jeweils als Anlage beigefügten Fassung. Finanzwirksamkeit: keine Auswirkung auf die Kinder und Familienfreundlichkeit: keine Begründung: In 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) ist festgelegt, dass an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Gemäß 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken, 6 Abs. 4 Satz 2 LÖG NRW. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden, 6 Abs. 4 Satz 5 LÖG NRW. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen, 6 Abs. 4 Satz 6 LÖG NRW. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach 6 Abs. 1 LÖG NRW sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handels-kammer und die Handwerkskammer anzuhören, 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW. Nach 6 Abs. 5 LÖG NRW sind von der Freigabe der Tage ausgenommen die Stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Freigabe verkaufsoffener Sonntage durch die örtliche Ordnungsbehörde sind neben den genannten gesetzlichen Bestimmungen auch die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (Az. 8 CN 2/14) und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2016 (Az. 4 B 504/16) und 15. August 2016 (Az. 4 B 887/16) zu berücksichtigen. Mit den vorgenannten Entscheidungen hat die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Verkaufsöffnungen an Sonn- und Feiertagen eine deutliche Präzisierung hinsichtlich der Anforderungen an die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage erfahren. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der o.g. Entscheidung ausgeführt hat, dass in NRW ungeachtet des Fehlens einer landesrechtlichen Bestimmung zur Normenkontrolle gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Gewerkschaft zulässigerweise gegen eine Rechtsverordnung gerichtlich vorgehen kann, die verkaufsoffene Sonntage in ihrem Tätigkeitsbereich freigibt, wenn diese geltend macht, dass die Verordnung mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist.

3 3 Bezogen auf die vorgenannten Gerichtsentscheidungen hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen in mehreren Runderlassen (Runderlasse vom 20. November 2015, 2. Mai 2016 und 7. September 2016) darauf hingewiesen, welche Voraussetzungen für eine anlassbezogene Sonn- oder Feiertagsöffnung nach 6 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 LÖG NRW erfüllt sein müssen. Hierbei hat das Ministerium insbesondere in seinem Erlass vom 7. September 2016 ausgeführt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 ungeachtet des Umstandes, dass es eine bayerische Kommune betraf, wegen seiner grundsätzlichen Aussagen auch Auswirkungen auf Rechtsverordnungen für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage nach dem LÖG NRW hat. Das Ministerium hat in seinem Erlass vom 7. September 2016 unter Bezugnahme auf die oben zitierten Gerichtsentscheidungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen zusammengefasst. Der Erlass lautet auszugsweise wie folgt: Eine Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen aus Anlass z.b. eines Markes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- oder Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind: a. Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist. b. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein. c. Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z.b. durch Rückgriff auf Befragungen angestellt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z.b. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen). d. Die durch das Fest/den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt, Fest etc. auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich. Bereits in einem ersten Gespräch im April 2016 wurden die Vertreter der City-Managements und Gewerbekreise vom Ordnungsamt auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 aufgestellten Vorgaben für die Zulassung verkaufsoffener Sonntage, insbesondere den Umstand, dass die prägende Wirkung des Marktes gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegen müsse, hingewiesen. Erstmalig mit Schreiben des Ordnungsamtes vom 21. Juni 2016 wurden die City-Managements und die Gewerbekreise gebeten, Anträge für verkaufsoffene Sonntage 2017 zu stellen. Am 4. und 11. November 2016 wurden nochmals Gespräche mit Vertretern der Citymanagements Mönchengladbach und Rheydt geführt. In diesen Gesprächen wurde insbesondere

4 4 auf die Notwendigkeit einer Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Besucherströme (s.o.) hingewiesen. Hierzu liegt im Übrigen bereits weitergehende nordrhein-westfälische Rechtsprechung vor. So hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden, dass eine unterbliebene Prognose über das Ausmaß der zu erwartenden Besucherströme wegen der sonntäglichen Ladenöffnung zu einer Fehlerhaftigkeit einer ordnungsbehördlichen Verordnung führt (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 27. September 2016, Az. 9 L 1187/16). Nachfolgend versandte das Ordnungsamt an die antragstellenden City-Managements und Gewerbekreise ein Antragsformular, welches u.a. dazu dienen sollte, die Besucher- bzw. Kundenströme an verkaufsoffenen Sonntagen im Vergleich zu den ansonsten üblichen Verkaufszeiten darzustellen. Dem Antragsformular war jeweils ein Merkblatt zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage beigelegt. In dem Merkblatt wurde der oben zitierte Auszug aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2016, der die wesentlichen Kriterien für die Freigabe verkaufsoffener Sonntag zusammenfasst, auszugsweise wiedergegeben. Das Antragsformular mit Merkblatt ist der Beratungsvorlage als Anlage 8 beigefügt. Die Rückläufe wurden anschließend von der Verwaltung ausgewertet. Hierbei ergibt sich folgendes Bild: Es sind insgesamt 14 Anträge für verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2017 eingegangen. Insoweit wird auf die als Anlage 9 beigefügte Übersicht der (derzeit) beantragten verkaufsoffenen Sonntage 2017 verwiesen. Die Anträge verteilen sich auf elf Sonntage. Dabei sind für zwei Adventssonntage Verkaufsöffnungen beantragt. Nach Prüfung und Wertung der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen erachtet die Verwaltung bei acht Anträgen die rechtlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Sonntagsöffnung als erfüllt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlagen 10 bis 17 beigefügten Vermerke zu den Anträgen auf Verkaufsöffnung verwiesen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass - soweit bekannt - zeitlich nach den oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bisher keine Rechtsprechung ergangen ist, die die Rechtmäßigkeit ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage bestätigt hätte. Insoweit verbleibt jedenfalls eine rechtliche Unsicherheit. Bei sechs Anträgen sieht die Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen nicht als gegeben an (vgl. wegen der Einzelheiten die Anlagen 18 bis 23). Für die acht befürworteten Anträge hat die Verwaltung ordnungsbehördliche Verordnungen gefertigt, die als Anlagen 1 bis 7 dieser Beratungsvorlage beigefügt sind. Anzumerken bleibt, dass es sich um sieben Verordnungen handelt, da für einen Sonntag (5. November 2017) für zwei Stadtteile Anträge auf Verkaufsöffnungen gestellt wurden, die in einer Verordnung festgesetzt werden sollen. Betroffen von der vorgeschlagenen Freigabe ist nur ein Adventssonntag. Demnach würden die gesetzlichen Vorgaben, wonach nicht mehr als elf verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage und nicht mehr als zwei Adventssonntage in der Gemeinde pro Jahr festgesetzt werden dürfen, eingehalten. Sollten unterjährig weitere Anträge auf Verkaufsöffnungen gestellt werden, die den rechtlichen Voraussetzungen genügen, wird die Verwaltung eine entsprechende Rechtsverordnung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. Im Einzelnen werden folgende verkaufsoffenen Sonntage von der Verwaltung befürwortet: Stadtteil Rheindahlen-Mitte Kappesfest (Anlage 10) Stadtteil Odenkirchen-Mitte Kreuzweiherest (Anlage 11) Stadtteil Rheydt Turmfest (Anlage 12)

5 5 Stadtteil Giesenkirchen-Mitte Herbstmarkt Handel Handwerk Gewerbe Giesenkirchen (Anlage 13) Stadtteil Rheydt Blumensonntag (Anlage 14) Stadtteil Rheydt Martinsmarkt (Anlage 15) Stadtteil Odenkirchen-Mitte Martinsmarkt mit Martinsumzug (Anlage 16) Stadtteil Rheindahlen-Mitte Nikolausmarkt (Anlage 17) Folgende Anträge werden von der Verwaltung nicht befürwortet: Stadtteile Gladbach, Hardterbroich-Pesch Frühlingsfest (Anlage 18) Stadtteil Wickrath-Mitte Fest am See (Anlage 19) Stadtteile Gladbach, Hardterbroich-Pesch Stadtfest (Anlage 20) Stadtteile Gladbach, Hardterbroich-Pesch Herbstfest (Anlage 21) Stadtteile Gladbach, Hardterbroich-Pesch Weihnachtsmarkt (Anlage 22) Stadtteil Rheydt Weihnachtsmarkt (Anlage 23) Die gemäß 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW erforderlichen Anhörungen wurden mit Schreiben vom 17. November 2016 mit der Bitte um Rückäußerung bis zum 9. Dezember 2016 veranlasst. Hinsichtlich der bei der Stadtverwaltung eingegangenen Stellungnahmen wird auf den Vermerk zur Zusammenfassung der Anhörungen von Kirchen, Gewerkschaften und Verbänden zu den Anträgen der verkaufsoffenen Sonntage 2017 (Anlage 24) verwiesen. Hans Wilhelm Reiners Anlagen: Anlage 1: Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 30. April 2017 Anlage 2: Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 7. Mai 2017 Anlage 3: Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 18. Juni 2017 Anlage 4: Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 3. September 2017 Anlage 5: Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 10. September 2017 Anlage 6: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-

6 6 oder Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 5. November 2017 Anlage 7: Feiertagen in den Stadtteilen der Stadt Mönchengladbach am 10. Dezember 2017 Anlage 8: Antragsformular mit Merkblatt Anlage 9: Übersicht der beantragten verkaufsoffenen Sonntage 2017 Anlage 10: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Kappesfestes am in Rheindahlen-Mitte Anlage 11: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Kreuzweiherfestes am in Odenkirchen-Mitte Anlage 12: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Turmfestes am in Rheydt Anlage 13: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Herbs t- marktes Handel Handwerk Gewerbe Giesenkirchen am in Giesenkirchen- Mitte Anlage 14: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Blumensonntags am in Rheydt Anlage 15: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Martinsmarktes am in Rheydt Anlage 16: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Martinsmarktes mit Martinsumzug am in Odenkirchen-Mitte Anlage 17: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Nikolausmarktes am in Rheindahlen-Mitte Anlage 18: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Frühlingsfestes am in Gladbach, Hardterbroich-Pesch Anlage 19: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der Veranstaltung Fest am See am in Wickrath-Mitte Anlage 20: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Stadtfestes am in Gladbach, Hardterbroich-Pesch

7 7 Anlage 21: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Herbstfestes am in Gladbach, Hardterbroich-Pesch Anlage 22: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Weihnachtsmarktes am in Gladbach, Hardterbroich-Pesch Anlage 23: Vermerk Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Weihnachtsmarktes am in Rheydt Anlage 24: Vermerk Zusammenfassung der Anhörungen von Kirchen, Gewerkschaften und Verbänden zu den Anträgen der verkaufsoffenen Sonntage 2017

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