Förderverein der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach

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1 Förderverein der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach Standort Hambach: Horstweg 21 * Neustadt-Hambach * Tel.: * Fax: Standort Maikammer: Schulstr. 3-7 * Maikammer * Tel.: * Fax: sekretariat@rsp-maikammer-hambach.de * Internet: Satzung 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der bisherige Vereinsname Förderverein der Realschule plus Maikammer-Hambach e.v. wird in Förderverein der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach e.v., mit dem Sitz in Maikammer, geändert. 1.1 Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) 1977, insbesondere der Förderung der Erziehung. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Schülerinnen und Schüler der Gebrüder-Ullrich- Realschule plus Maikammer-Hambach im schulischen und sozialen Bereich und durch die Förderung der schulischen und sozialen Aufgaben der Gebrüder- Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach. Der Verein stellt im zulässigen Rahmen Mittel bereit, die der Förderung der gesamten Schule und ihrer Vorhaben, aber auch der einzelnen Schüler/innen dienen, soweit der Schulträger (Kreisverwaltung SÜW und Stadt Neustadt/Weinstr.) dafür nicht aufkommen muss oder kann. Es ist an Zuschüsse für Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte, Schüleraustausch, Freizeiten, für kulturelle Veranstaltungen, Schulfeste und für die Gestaltung der Schule oder des Unterrichts gedacht. Im Vordergrund soll sozialer Ausgleich und die Förderung der Belange aller stehen.

2 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins (nur wenn sie Schüler/innen der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach sind und einen entsprechenden Antrag stellen). 3.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Als förderndes Mitglied können auch Firmen oder sonstige Institutionen aufgenommen werden. 3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters/in erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 4. Die Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen des Vereins als für sich verbindlich an. 5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. 3 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu richten. 3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einen Jahresbeitrag trotz Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins d) wegen unehrenhafter Handlungen Der Bescheid über den Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt.

3 4 Beiträge 1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Die Beiträge werden im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig. 3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr. 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht (z.b. fördernde Mitglieder), können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 6 Vereinsorgane 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der erweiterte Vorstand, c) der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

4 a) der Vorstand oder b) mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht schriftlich. Dies kann auch in Form einer Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der VG Maikammer und im Amtsblatt der Stadt Neustadt /Weinstr. geschehen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen (mit Ausnahme einer außerordentlichen Mitgliederversammlung laut Abs. 3. Hier beträgt die Frist mindestens 3 Tage). 5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen des Vorstandes und des Kassenprüfers, soweit diese erforderlich sind e) Satzungsänderungen, soweit diese erforderlich sind f) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls erforderlich (s. 4) 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Anträge können gestellt werden: a) von den Mitgliedern b) vom erweiterten Vorstand c) vom Vorstand 9. Über nicht in der Tagesordnung verzeichnete Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.

5 Dafür ist Voraussetzung, dass die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, diese in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Eine Dringlichkeit auf Satzungsänderung ist nicht zulässig. 10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn diese mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beantragen. 8 Vorstand und erweiterter Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne 26 BGB besteht aus der /dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. 1.1 Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Vorstand b) der/dem Kassenwart/in c) der/dem Schriftführer/in d) und bis zu zwei Beisitzern e) der/dem Vorsitzenden (bzw. die/der Stellvertreter/in) des Schulelternbeirates (SEB) der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach (kraft Amtes) f) der/dem Schulleiter/in (bzw. dessen/deren Vertreter/in) der Gebrüder- Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach (kraft Amtes) 2.1 Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu allen Vorstandsitzungen einzuladen. 2.2 Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand zu Geschäften, die nicht der laufenden Verwaltung des Vereins dienen, der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. 3. Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall- von einer/einem Stellvertreter/in einberufen und geleitet. 3.1 Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der erweiterte Vorstand wird einberufen, wenn Entscheidungen gemäß Punkt 2.2 zur Beschlussfassung oder Beratung anstehen oder wenn drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine Sitzung verlangen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gremiums anwesend ist. 3.2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 3.3 Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl einzusetzen. Im Innenverhältnis ist hierzu die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich.

6 9 Protokollierung der Beschlüsse 1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. 2. Ein unterzeichnetes Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zuzuleiten. 10 Wahlen 1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Schulelternsprecher und Schulleiter/in bzw. deren/dessen Vertreter/in der Realschule plus Maikammer-Hambach gehören kraft Amtes dem erweiterten Vorstand an. 1.1 Sie bleiben solange im Amt; bis eine/ein Nachfolger/in bestimmt oder gewählt ist. 1.2 Wiederwahl ist zulässig. 2. Die/der Kassenprüfer/in dürfen keine weiteren Funktionen im Vorstand ausüben. 12 Haftung des Vereins 1. Der Verein haftet nicht für Schäden aller Art, die sich in Ausübung der Vereinstätigkeit ereignen. 2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern auch nach deren Austritt- ist Landau/Pfalz.

7 13 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur ein Punkt: Auflösung des Vereins stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 4. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Kreisverwaltung SÜW als Schulträger zu, die ihrerseits das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne 1 Abs. 3 dieser Satzung im Bereich der Gebrüder-Ullrich-Realschule plus Maikammer-Hambach oder im Falle deren Auflösung- im Bereich anderer Schulen der Kreisverwaltung SÜW oder der Stadt Neustadt/Weinstr. zu verwenden hat. Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom

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