Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des LVB. Prinzregentenstraße 120 D München CAMO(+)

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2 Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des LVB Prinzregentenstraße 120 D München CAMO(+) DE.MG.0503 Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im nichtgewerblichen Verkehr bis kg MTOW aller Bauweisen und Ballone

3 Vorwort / Impressum 3 Air Crew Regulations Part-FCL Ein Mammutprojekt nimmt Konturen an Piloteninfos Impressum Sonderausgabe Part-FCL Die Begriffe Part-FCL, EASA-FCL, NPA etc. sind für Piloten nicht neu, da über sie die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften in Europa neu arrangiert oder besser gesagt revolutioniert werden. Aber was steckt konkret gerade hinter den neuen Lizenzvorschriften Part-FCL, die offiziell am 08. April 2012 in Kraft treten und sicherlich diverse Übergangsregelungen enthalten werden? Die Verantwortlichen im Luftsport-Verband Bayern (Vorstand, Sportbeirat, Referenten, Geschäftsführung) betrachten es als wesentliche Aufgabe einer Sportorganisation, frühzeitig über Änderungen zu informieren und den Piloten die Gelegenheit zu geben, sich intensiv mit der neuen Systematik auseinanderzusetzen, auch wenn die praktische Umsetzung in den Luftfahrtbehörden nicht sofort am 8. April beginnen und es demnächst sicherlich noch weitere Fragen und Antworten geben wird. Die vorliegende Sonderausgabe stellt daher eine Art Grundgerüst dar. Anpassungen, Ergänzungen, Konkretisierungen werden und müssen kommen, wir werden sie jeweils in das Grundgerüst einbauen und über unsere Kommunikationswege Website, Newsletter, Verbandsorgan veröffentlichen. Die Sonderausgabe enthält notgedrungen viele Abkürzungen. Diese sind in einem Verzeichnis am Ende des Heftes alphabetisch sortiert aufgeführt und erklärt. Abschließend bedanken wir uns herzlich bei LVB-Justiziar und Rechtsanwalt Frank Dörner für dessen intensive Recherche und inhaltliche Aufbereitung der komplexen und umfangreichen Thematik. Vorstand Luftsport-Verband Bayern München, November 2011 Part-FCL ist eine Sonderausgabe des Luftsport-Verbandes Bayern e.v. (LVB). Übersetzung, Nachdruck sowie fotomechanische, elektronische oder digitale Wiedergabe von Teilen der Ausgabe oder im Ganzen sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des LVB gestattet. Herausgeber Luftsport-Verband Bayern e.v., Prinzregentenstr. 120, München Tel , Fax -11; info@lvbayern.de Verantwortlicher Redakteur Herwart Meyer, meyer@lvbayern.de Redaktion Frank Dörner, info@air-law.de, mit herzlichem Dank an Dr. Volker Himmler, Michael Eschenbacher, Alexander Allen, Dr. Thomas Kuhn, Bernhard Drummer, Rudolf Schuegraf, Jan Falkenberg. Fotos Dr. Markus Alt, Frank Dörner, Harald Görres, Stephanie Haas, Mathias Schunk, Ulrike Tolbert; LVB-Archiv. Anzeigenverwaltung LVB-Prüforganisation GmbH, Prinzregentenstr. 120, München, po@lvbayern.de Druck Braun & Elbel GmbH & Co KG, Verlag Weißenburger Tagblatt, Wildbadstr. 16/18, Weißenburg, Gestaltung und Satz extratour MEDIA goertz, Krefeld,

4 4 Einführung und zeitlicher Überblick: Ab dem 08. April 2012 wird eine einheitliche europäische Verordnung für Luftfahrtpersonal anwendbar. Dies ist ein weiterer großer Meilenstein in der Vereinheitlichung der europäischen Luftfahrtgesetz- bzw. Verordnungsgebung und bedeutet starke Veränderungen innerhalb der Luftfahrtverwaltung. Das Regelwerk "Part-FCL" führt in weiten Teilen die 2003 in deutsches Recht übernommenen JAR-FCL-Regelungen fort. Zum Teil werden die JAR-FCL-Regeln aber auch verändert und um weitere Regelungsbereiche ergänzt. Das JAR-FCL-System hatte bislang nur motorgetriebene Luftfahrzeuge im Fokus. Mit Part-FCL werden erstmals einheitlich auch weitere Klassen geregelt. So werden von dem einheitlichen europäischen System auch die Bereiche Segelflug, Ballonfahren und auch das Steuern von Luftschiffen erfasst. Neue Berechtigungen wie das "Mountain-Rating", die Bergberechtigung, die bislang nur aus Frankreich bekannt war, wurden aufgenommen. Völlig neu eingeführt wird mit dem Part-FCL z.b. der LAPL. Er steht ab der Angleichung der nationalen Vorschriften (spätestens ab 2015) für die Kategorien Motorflug (A), Segelflug (S), Hubschrauber (H) und Ballon (B) zur Verfügung. Der LAPL gilt innerhalb des europäischen Luftraumes für Luftfahrzeuge, die in der EU registriert sind und ein MTOW von höchstens kg haben. Da er nicht vollständig den ICAO-Anforderungen entspricht, gilt er nicht automatisch in allen ICAO-Staaten. Es bleibt abzuwarten, ob er über bilaterale Vereinbarungen in anderen ICAO-Ländern anerkannt werden wird. In konsequenter Fortführung des LAPL war von der EASA auch ein LAFI ein Light Aircraft Flight Instructor vorgesehen. Dieser wurde jedoch von der EU-Kommission nicht akzeptiert und wieder aus dem Entwurf gestrichen. Weitere Neuerungen soll es durch die Einführung eines gestuften Systems für den Instrumentenflug geben. Ein Entwurf der EASA (NPA ) sieht neben dem Competency-Based- Modular-Instrument-Rating ein En- Route-Instrument-Rating vor. Da sich die Regelungen hierzu bei Fertigstellung dieser Übersicht noch im "Rulemaking" bei der EASA befunden haben, werden sie demnächst gesondert auf der Website des LVB dargestellt werden. Die professionellen Bereiche CPL und ATPL werden hier nur innerhalb ihrer Schnittstellen zum Luftsport angesprochen. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

5 Einführung 5 JAR-FCL wurde in Europa zwar zu unterschiedlichen Zeiten, jedoch letztlich flächendeckend in die jeweiligen nationalen Regelwerke übernommen. Der Verpflichtung, JAR-konforme Lizenzen anzuerkennen, wurde durch einzelstaatliche Regelungen entsprochen. Mit dem Part-FCL entfallen zukünftig bisher notwendige Übertragungen in das jeweilige nationale Recht. Die europäische Verordnung ist direkt und unmittelbar anwendbar und gegenüber der Verwaltung und dem gesamten Luftfahrtpersonal, das durch den Part-FCL geregelt wird, gültig. Bisher schon vorhandene JAR-FCL-konforme Lizenzen werden ohne weitere Anforderungen in Part-FCL-entsprechende Lizenzen umgeschrieben. Die Umwandlung nationaler Lizenzen, z.b. Segelflug-, Ballon- oder auch PPL-N- und "alte" ICAO-Lizenzen, erfolgt nach Anhang II der Verordnung bzw. nach national zu bestimmenden Regelungen: Anhang II Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber, die nicht JAR-FCL entsprechen: Flugzeuge und Helikopter Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bestehende nationale Lizenzen umzuwandeln. Die Umwandlung folgt einem von dem Mitgliedstaat zu erstellenenden Konversionsbericht oder entspricht Anhang II. Segelflug und Ballon Für PPL(A)-Piloten gilt nach Anhang II: 70 Flugstunden nach Lizenzerwerb der nationalen Berechtigung und ein Nachweis, dass mit Radio-Navigation umgegangen werden kann, ermöglicht die Umwandlung in einen Part-FCL-PPL(A). D.h. auf Grundlage des "alten" ICAO-PPL ohne CVFR Berechtigung sind die beiden o.g. Voraussetzungen zu erfüllen. Bei PPL(H)-Piloten erhöht sich die Flugzeit auf 75 Stunden nach Lizenzerwerb. Die Umwandlung wird in einem Konversionsbericht beschrieben. Aller Voraussicht nach führt ein heute vorhandener GPL ohne weitere Voraussetzungen zu einem Part-FCL entsprechenden SPL. OPT-OUT-Möglichkeit: Die EU hat sich zu einer gestuften Einführung des Part-FCL-Regelwerkes entschlossen, mit der den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt wird, bestimmte Anwendungsbereiche zunächst nicht umzusetzen, sondern schrittweise, aber spätestens bis 2018 insgesamt zu übernehmen. Teile der Anwendbarkeit sowie die Anpassung des nationalen Rechts können damit zunächst noch in unterschiedlichen zeitlichen Rahmen ausgesetzt werden (siehe nachfolgende Tabelle). Ab dürfen nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaates noch JAR-konforme Lizenzen oder auch bereits neue Lizenzen nach den

6 6 Vorschriften des Part-FCL erteilt werden. Ab müssen neue Lizenzen ausschließlich nach Part-FCL ausgestellt werden. Spätestens 2018 müssen auch "alte" JAR-Lizenzen durch Part-FCL-Lizenzen ersetzt werden. Dabei handelt es sich jedoch in allen Fällen um eine 1:1-Übernahme, da JAR-konforme Lizenzen als "im Sinne dieser Verordnung" ausgestellt gelten. Für alle bisherigen nationalen Lizenzen und Berechtigungen bzgl. Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen gibt es für den jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit, bis zu 2 Jahre, d.h. bis max. zum , nicht nach Part-FCL vorzugehen. Für nationale Pilotenlizenzen bzgl. aller anderen LFZ gilt dies bis zu drei Jahren. Die Übergangsfrist für alle nach den bisherigen nationalen Regelungen begonnenen Ausbildungen beträgt 4 Jahre. Bis Bis Bis Helikopterlizenzen (PPL-N und "alter" ICAO-PPL) in EU-Part-FCL-Lizenzen (im nicht kommerziellen Bereich). Konversion aller sonstigen nationalen Lizenzen (Segelflug, Ballon, Luftschiff). Späteste Einführung der EU-Part-FCL-konformen Berechtigungen. Späteste Einführung des LAPL. Ersatz aller LBA Zulassungen zu ATO, AMC, FSTD. Ersatz aller nationalen JAR-Lizenzen durch EU- Part-FCL-Lizenzen. Ab Einführung/Übergangsfristen Ausgabe von EU-Part-FCL-Lizenzen alternativ zum nationalen JAR-FCL möglich. Umschreibung zum Zeitpunkt des Ablaufs der JAR-Lizenz. Nachfolgend soll die Struktur der Ausführungsverordnung dargestellt werden. Da außer im Falle der nahtlosen Übertragung von einer Lizenz nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch in eine EU-Part-FCL-Lizenz noch Konversionsvorschriften durch den deutschen Gesetzgeber erlassen werden müssen, beschränkt sich die Darstellung grundsätzlich auf das reine EU-Part-FCL-System. Ab Bis Ausschließlich Erteilung von EU-Part-FCL-Lizenzen bei Neulizenzen. Späteste Konversion aller nationalen Flugzeug- und Auch die ausschließlich in Englisch verfügbaren AMC (Acceptable Means of Compliance) sollen hier in Teilen mit einbezogen werden. Dies sind die von der EASA anerkannten Möglichkeiten, sich verordnungskonform zu verhalten. Wenn z. B. Part-FCL den Piloten verpflich- Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

7 Einführung 7 tet, ein Flugbuch zu führen, so beschreiben die hierzu gehörigen AMC, wie dieses Flugbuch aussehen soll, welche Inhalte es haben sollte und wie die Eintragungen vorzunehmen sind. Die EASA-AMC stellen eine Möglichkeit dar, es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, eigene AMC vorzuschlagen und einzuführen. In diesem Heft wird auf den englischen Entwurfstext der Verordnung, wie er vom Verkehrsausschuss des EU-Parlaments am abgesegnet wurde, Bezug genommen. Durch Übersetzungen können sich jedoch noch Abweichungen zu dem in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Text ergeben. Der Luftsport-Verband Bayern e.v. wird im Laufe der Zeit erkannte Abweichungen sowie Ergänzungen und nationale Umsetzungen auf der Homepage des Verbandes unter veröffentlichen. Ihre Hinweise hierzu gerne über: info@lvbayern.de Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung "REGULATION-AIR-CREW" ist die sogenannte "BASIC REGULATION" die VO (EG) 216/2008. BASIC REGULATION: Neben den Regelungsbereichen "Lufttüchtigkeit", Flugbetrieb", "Qualifizierte Stellen" und grundsätzlichen Anforderungen zu "Flugplätzen", Luftraummanagement, Fluglotsen und Flugnavigationsanlagen" nimmt die BASIC REGULATION in Artikel 7 unter der Überschrift "Piloten" und Artikel 21 "Pilotenzulassung" ab dem auch die Regelungskompetenz zu allen Lizenzierungsfragen in Anspruch. Anlage 3 zur VO 216/2008 Grundlegende Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen gemäß Artikel 7 Dabei sollen die Bestimmungen für den EU-FCL gemäß Anlage 3 weitgehend an den letzten Fassungen der JAR-Texte orientiert sein, das heißt an: JAR-FCL 1 (Amendment 7), JAR-FCL 2 (Amendment 6) und JAR-FCL 3 (Amendment 5). Ergänzt wird das Regelwerk zu SPL (Segelflug), BPL (Ballon) und LAPL (Leichtflugzeug). Aus den Gründen der BASIC REGULATION: "Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, gewerbliche Luftverkehrsbetreiber sowie Piloten und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die bei deren Ausbildung und flugmedizinischer Untersuchung eingesetzt werden bzw. mitwirken, sollten zugelassen oder lizenziert werden, sobald deren Übereinstimmung mit grundlegenden Anforderungen feststeht, die von der Gemeinschaft nach den Normen und empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago festgelegt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der Zeugnisse oder der Bedingungen, unter denen das Zeugnis durch eine Erklärung über die Befähigung ersetzt werden kann, zu erarbeiten, wobei die mit den verschiedenen Betriebsarten verbundenen Risiken, wie beispielsweise bestimmte Arten von Luftarbeitseinsätzen und lokale Flüge mit kleinen Luftfahrzeugen, zu berücksichtigen sind.

8 8 Für den nichtgewerblichen Bereich sollten die Betriebs- und Lizenzierungsvorschriften auf die Komplexität des Luftfahrzeugs zugeschnitten sein, und es sollte eine entsprechende Begriffsbestimmung festgelegt werden. Die mit der Pilotenlizenz für den Freizeitflugverkehr verbundenen Sonderrechte sollten entsprechend der Ausbildung, die für den Erwerb der betreffenden Berechtigungen vermittelt wurde, gemäß den Durchführungsvorschriften beschränkt werden." Um die Ziele zu erreichen, werden die grundlegenden Anforderungen durch Ausführungsregeln detailliert beschrieben. AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG/IMPLEMENTING RULE: Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 13 Abschnitt B Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (LAPL) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge LAPL(A) 23 Kapitel 3 Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber LAPL(H) 35 Kapitel 4 Besondere Anforderungen für die LAPL für Segelflugzeuge LAPL(S) 18 Kapitel 5 Besondere Anforderungen für die LAPL für Ballone LAPL(B) 40 Abschnitt C Privatpilotenlizenz (PPL-(A), -(H), -(As)) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) Kapitel 2 Besondere Anforderungen für PPL für Flugzeuge PPL(A) 26 Ballonpilotenlizenz (BPL) Kapitel 3 Besondere Anforderungen für PPL für Hubschrauber PPL(H) 36 Kapitel 4 Besondere Anforderungen für PPL für Luftschiffe PPL(As) Kapitel 5 Bes. Anforderungen für die Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) 20 Kapitel 6 Besondere Anforderungen für die Ballonpilotenlizenz (BPL) 43 NEU R E G U L A T I O N A I R C R E W Anhang I Teil-FCL NEU NEU Seite Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

9 9 Abschnitt D Lizenz für Berufspiloten (CPL) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie CPL(A) für MPL-Inhaber Abschnitt E Mehrfachbesatzung-Pilotenlizenz (MPL) Abschnitt F Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie ATPL(A) Kapitel 3 Besondere Anforderungen für die Hubschrauberkategorie ATPL(H) Abschnitt G Instrumentenflugberechtigung (IR) Kapitel 1 Instrumentenflugberechtigung (IR) 45 Ergänzung durch NPA , EIR und cmir Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie Abschnitt H Klassen- und Musterberechtigungen (CR/ TR) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie 26 Kapitel 3 Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie Kapitel 4 Besondere Anforderungen an die Kategorie Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit Kapitel 5 Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie Abschnitt I Weitere Berechtigungen Kunstflug-, Schlepp-, Nachtflug-, Bergflug-, Testflug- 32 berechtigung, (Überland-Instrumentenflugberechtigung*, 45 Wolkensegelflugberechtigung*). 22 * Einführung dieser Berechtigungen durch gesonderte Änderungsverordnung, die noch im Entwurf ist Darstellung daher unverbindlich. NEU

10 10 Abschnitt J Lehrberechtige Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen an den Fluglehrer FI Kapitel 4 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen TRI Kapitel 5 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen CRI 30 Kapitel 6 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Instrumentenflugberechtigung IRI Kapitel 7 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten SFI Kapitel 8 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung MCCI Kapitel 9 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für synthetische Übungsgeräte STI Kapitel 10 Lehrberechtigte für Bergflugberechtigungen MI 34 Kapitel 11 Besondere Anforderungen an Testfluglehrberechtigte FTI Die nachfolgenden Teile sind hier nur nachrichtlich in der Übersicht enthalten: Abschnitt K Prüfer (FE) Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen Kapitel 2 Besondere Anforderungen an Flugprüfer FE Kapitel 3 Bes. Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen TRE Kapitel 4 Besondere Anforderungen an Prüfer für Klassenberechtigungen CRE Kapitel 5 Besondere Anforderungen an Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen IRE Kapitel 6 Besondere Anforderungen an Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten SFE Kapitel 7 Besondere Anforderungen an Fluglehrerprüfer FIE Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

11 11 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 Anrechnung theoretischer Kenntnisse Einstufungsskala für Sprachkompetenz Ausbildungslehrgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL Praktische Prüfung für die Erteilung einer CPL Integrierter MPL-Ausbildungslehrgang Modulare Ausbildungslehrgänge für das IR Praktische IR-Prüfung Quer-Anrechnung des IR-Teils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRs Anhang II Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber A Flugzeuge 1 Pilotenlizenzen 2 Lehrberechtigungen 3 SFI-Zertifizierungsbescheinigung 4 STI-Zeugnis B Hubschrauber 1 Pilotenlizenzen 2 Lehrberechtigungen 3 SFI-Zertifizierungsbescheinigung 4 STI-Zeugnis Anhang III Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von oder für nicht EU-Staaten ausgestellt wurden A Gültigkeitserklärung von Lizenzen Allgemeines Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und andere gewerbliche Tätigkeiten Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten mit einer Instrumentenflugberechtigung

12 12 Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung B C Umwandlung von Lizenzen Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen Gültigkeitserklärung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben Anhang IV Teil-MED 48 Abschnitt A Allgemeine Anforderungen Kapitel 1 Allgemeines Kapitel 2 Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse Abschnitt B Anforderungen für Tauglichkeitszeug- Kapitel 1 Allgemeines nisse für Piloten Kapitel 2 Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 Kapitel 3 Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL Abschnitt C Anforderungen für flugmedizinische Kapitel 1 Allgemeine Anforderungen Tauglichkeit von Flugbegleitern Kapitel 2 Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an Bewerber um bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen Abschnitt D Flugmedizinische Sachverständige, Kapitel 1 Flugmedizinische Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte Kapitel 2 Ärzte für Allgemeinmedizin für Arbeitsmedizin Kapitel 3 Ärzte für Arbeitsmedizin Anhang V: Teil-CC (Qualifizierung von Flugbegleitern) Anhang VI: Teil-AR (Anforderungen an Behörden) Anhang VII: Teil-OR (Anforderungen an Organisationen) NEU Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

13 13 Kunstflug Gewerbsmäßige Beförderung Flugzeugklasse Luftfahrtzeugkategorie Teil FCL - Abschnitt A: FCL Definitionen Absichtliche Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Erlaubnisse außer der Kunstflugerlaubnis nicht notwendig sind. Beförderung von Fluggästen, von Fracht oder Post gegen Entgelt oder Mietgebühr. Einordnung von Flugzeugen, die mit einem Piloten gesteuert werden und für die keine Musterberechtigung erforderlich ist. Einordnung nach grundsätzlichen Eigenschaften wie z.b. Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug oder Ballon. Flugzeit Flugzeuge, Motorsegler und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit Hubschrauber Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt. Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und sich die Rotorblätter nicht mehr drehen. Kopilot Pilot, der nicht der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist, in einem Luftfahrzeug, für das mehr als ein Pilot erforderlich ist, mit Ausnahme eines Piloten, der sich zu dem ausschließlichen Zweck, eine Flugausbildung für eine Lizenz oder eine Erlaubnis zu absolvieren, an Bord des Luftfahrzeugs befindet. Luftschiffe Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des

14 14 Flugzeit Segelflugzeuge Ballone Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird. Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug den Startlauf beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt. Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende der Fahrt endgültig zum Stillstand kommt. Motorsegler Privatpilot NEU Soloflugzeit Kommandant in Ausbildung, Student Pilotin-Command, SPIC Luftfahrzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist. Pilot, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme bei der Erteilung von Flugunterricht oder der Abnahme von Prüfungen. Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist. Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Ausbilder als Kommandant handelt, wobei Letzterer den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert. Instrumentenflugzeit Kommandant, Pilot-in- Command, PIC Zeit, während der ein Pilot ein fliegendes Luftfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Instrumenten steuert. Pilot, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist. Reisemotorsegler, Touring-Motor- Glider, TMG Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Kraft starten und steigen können. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

15 15 FCL.001 und FCL.015 Zuständige Behörde NEU Die Ausstellung von Lizenzen und Berechtigungen sowie die Führung der Dokumente zur Tauglichkeit obliegen einer Ursprungsbehörde, d.h. dort, wo der 1. Antrag gestellt wird. Auf Antrag kann die Behörde gewechselt werden (ohne Begründung). FCL.020 Flugschüler Vor dem ersten Soloflug muss ein Flugschüler mindestens: - im Falle von Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen 16 Jahre alt sein - im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen 14 Jahre alt sein. FCL.025 Theorieprüfung Lizenzanwärter müssen alle Prüfungen für eine Lizenz bei einem Mitgliedstaat ablegen. Die Prüfung darf nur angetreten werden, wenn die Flugschule (ATO) eine Empfehlung ausspricht, nachdem die entsprechenden Teile des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen wurden. Die Empfehlung der ATO bleibt 12 Monate gültig.

16 16 Praktische Prüfung Der Abschluss aller Theoriefächer muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen. Wiederholungen sind maximal 4-mal pro Fach möglich, insgesamt maximal 6 Anläufe. Gültigkeit der Theorieprüfung: - 24 Monate für PPL und LAPL, - 36 Monate für CPL und IR, - ATPL Theorie bleibt 7 Jahre gültig. FCL.030 Vor der praktischen Prüfung muss, außer im Falle einer integrierten Flugausbildung, die Theorieprüfung abgeschlossen sein. NEU EASA sehen klassisches, gebundenes Flugbuch vor.) Dabei empfiehlt die EASA, für jede Luftfahrzeugkategorie ein eigenes Buch zu führen. Einträge sollen so schnell wie möglich nach Durchführung des Fluges vorgenommen werden. Flüge können zusammengefasst werden, wenn dazwischen nicht mehr als 30 Minuten liegen. FCL.045; FCL AMC FCL.055 Dokumente Flugbuch Piloten müssen beim Fliegen - eine gültige Lizenz - ein gültiges Tauglichkeitszeugnis - ein amtliches Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen - auf Aufforderung eines Behördenvertreters ihren Flugzeitennachweis vorlegen. Der Pilot muss verlässliche, detaillierte Aufzeichnungen über alle Flüge in der Form führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde. (AMC der Sprachkenntnisse Für Motorflug, Hubschrauber, Luftschiffe (nicht für Segelflug und Ballon): Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der jeweils zu verwendenden Landessprache und/oder englischer Sprache. Sowohl ein allgemeiner Wortschatz, Verständigungsfähigkeit als auch luftfahrtspezifische Sprechgruppen müssen in einem verständlichen Dialekt bzw. mit verständlichem Akzent nachgewiesen werden. Gültigkeitszeitraum: Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

17 17 NEU - Level 4: 4 Jahre - Level 5: 6 Jahre (bislang 8 Jahre) - Level 6 (Experte): unbefristet FCL.060 Fortlaufende Flugpraxis bei gewerbsmäßiger Beförderung oder Mitnahme von Fluggästen NEU Ballonfahrer: Innerhalb von 180 Tagen - 3 Fahrten als PIC, davon 1 Fahrt in derselben Klasse oder Gruppe oder - 1 Fahrt unter Aufsicht eines Ausbilders. Andere Luftfahrzeuge: Innerhalb von 90 Tagen - 3 Starts + Landungen als PIC auf einem Luftfahrzeug des gleichen Typs oder der gleichen Klasse oder auf einem Simulator (FFS). Wenn der Pilot die Anforderung nicht erfüllt, muss er einen Schulungsflug im Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugtyps absolvieren. FCL.065 Altersbegrenzung im gewerbsmäßigen Luftverkehr (Flugzeuge und Hubschrauber) Vom 60. bis zum Ende des 64. Lebensjahres darf ein Pilot nur tätig sein, wenn eine mehrköpfige Besatzung an Bord ist und lediglich einer in diesem Alter ist. Ab 65 ist keine gewerbliche Pilotentätigkeit mehr möglich.

18 18 LAPL(S) SEGELFLUG Auch der Segelflug wird vom Part-FCL erfasst. Es steht eine LAPL(S) und eine SPL zur Verfügung. Eine Berufspilotenlizenz für den Segelflug gibt es nicht. NEU Ein LAPL(S)-Pilot darf keine Vergütung erhalten und nur im nichtgewerblichen Bereich auf Segelflugzeugen und TMG tätig sein. Inhaber einer LAPL(S) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder TMG absolviert haben. Mindestalter: 16 Jahre Theorie: Allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht - menschliches Leistungsvermögen - Meteorologie und - Kommunikation Besondere Sachgebiete Segelflug: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren - Flugleistung und Flugplanung - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation Flugausbildung: Mindestens 15 Stunden Flugunterricht in Segelflugzeugen oder TMG. Inhalt: (1) 10 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer (2) 2 Stunden überwachter Alleinflug (3) 45 Starts und Landungen (4) 1 Allein-Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) oder 1 Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 100 km (55 NM). Von den 15 erforderlichen Stunden dürfen höchstens 7 Stunden in einem TMG absolviert worden sein. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

19 Segelflug 19 Anrechnung: Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf den Flugunterricht erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot die Ausbildung durchführt, auf Grundlage eines Vorab-Überprüfungsfluges festgelegt. Angerechnet werden darf jedoch höchstens: (1) die gesamte bisherige Flugzeit als PIC (2) 50 % der geforderten 15 Stunden. Dabei müssen die Nummern 2 bis 4 (s.o.) jedenfalls erfüllt werden. Bisherige dt. nationale Regelung: GPL Ausbildung Stunden Gesamt Allein Starts/Landungen Gesamt Allein innerhalb Jahren Ausbildung in 18 Monaten Nach Abschluss der Ausbildung (und nach erfolgreicher Theorieprüfung) muss eine praktische Prüfung absolviert werden. Startarten: Der LAPL(S) beinhaltet zunächst nur die Startart, in der auch die praktische Prüfung abgelegt wurde. Eine Erweiterung erfordert: - für Windenstart und Fahrzeugstart mindestens 10 Starts im Flugunterricht mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht - für F-Schlepp oder Selbststart mindestens 5 Starts im Flugunterricht mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht. Im Falle eines Selbststarts kann der Flugunterricht mit Fluglehrer in einem TMG absolviert werden - für Gummiseilstart 3 Starts im Flugunterricht mit Fluglehrer oder alleine unter Aufsicht. TMG-Erweiterung: Voraussetzungen: 6 Stunden Flugunterricht auf TMG bei einer ATO. Inhalt: - 4 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer - 1 Allein-Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), mit Landung auf einem anderen Platz - praktische Prüfung, innerhalb derer auch ein angemessener Stand der theoretischen Kenntnisse bzgl. TMG nachgewiesen wird für: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren

20 20 - Flugleistung und Flugplanung - allgemeine Flugzeugkunde - Navigation. Ausübungsvoraussetzungen: Inhaber einer LAPL(S) dürfen die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf Segelflugzeugen oder TMG nur ausüben, wenn in den letzten 24 Monaten folgende Voraussetzungen erfüllt sind: erfüllt sind, muss eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer abgelegt werden oder es müssen die fehlenden Flugzeiten mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt werden. Zur Aufrechterhaltung der Rechte in jeder Startart müssen jeweils mindestens 5 Starts während der letzten 24 Monate ausgeführt worden sein (Ausnahme: Gummiseilstart 2 Starts/24 Monate). Für Segelflug: 5 Stunden Flugzeit als PIC auf Segelflugzeugen oder Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk (nicht Bisher 25 Starts in 24 Monaten TMG) einschließlich 15 Starts sowie dazu 2 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten. Für Reisemotorsegler (TMG): Als Voraussetzungen sind auf TMG oder Flugzeugen zu erfüllen: - mindestens 12 Flugstunden als PIC -12 Starts und Landungen - Auffrischungsschulung min. 1 Stunde mit einem Lehrberechtigten. Wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht SPL NEU Unterschiede zwischen LAPL(S) und SPL sind zum einen die Möglichkeit, nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch Fluggäste gegen Entgelt mitzunehmen, zum anderen die Erfordernis des Medical Klasse 2 für den SPL. Ein weiterer Unterschied ist die leicht differenzierte Anrechnungsmöglichkeit zwischen LAPL(S) und SPL, wenn bereits andere Fluglizenzen vorhanden sind. Dies ist darin begründet, dass der LAPL auf Europa beschränkt ist und damit eigenen Regelungen folgen kann. Im Gegensatz dazu soll der SPL auch ICAO-konform sein, und er enthält daher teils weitergehende Regelungen. Ansonsten sind Ausbildung, Prüfungen, Ausübungsvoraussetzungen, Anforderungen an Anzahl der Starts etc. gleich. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

21 Segelflug 21 FI(S) Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt Voraussetzungen: - Alter: 18 Jahre - 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder TMG nach der Erteilung der Lizenz - Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer Mindestalter: 18 Jahre Alle Fluglehrer - und damit auch Segelfluglehrer - müssen eine Ausbildung für folgende Bereiche erhalten: - Vorbereitung von Unterrichtsmaterialien - Erzeugung eines Klimas, das das Lernen fördert, - Unterricht; Präsentation von Wissen - Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (CRM) - Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele - Erleichterungen des Lernens (Einsatz von Lernhilfen) - Bewertung der Teilnehmerleistung - Überwachung und Überprüfung der Fortschritte - Auswertung von Ausbildungssitzungen - Bericht über die Ergebnisse. Bisherige deutsche nationale Regelung: Voraussetzungen Mindest-Flugerfahrung 150 h, 250 Starts und Streckenflug 200 km Auswahlprüfung FI(S)Voraussetzungen: Ein Bewerber um ein FI(S)-Zeugnis muss 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben. Weiterhin muss der Bewerber, wenn er Flugunterricht auf TMGs erteilen möchte, mindestens 30 Flugstunden als PIC auf TMGs und eine weitere Kompetenzbeurteilung (Flug mit FE) absolviert haben. FI(S)-Ausbildung: Der FI-Ausbildungslehrgang bei einer ATO umfasst: - 25 Stunden Lehren und Lernen - mindestens 30 Stunden Theorie einschließlich Fortschrittsüberprüfungen (anrechenbar sind bis zu 18 Stunden, wenn FI-Berechtigung in anderer Luftfahrzeugklasse vorhanden ist) - mindestens 6 Stunden oder 20 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts - für die Ausbildung auf TMGs mindestens 6 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMGs.

22 22 Flugunterricht unter Aufsicht: Bis zum Erreichen von 15 Stunden Flugunterricht oder 50 Schulstarts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines SPL enthalten ist, unterliegt der FI(S) folgenden Beschränkungen: - Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI - kein Flugauftrag zum 1. Soloflug. FI(S)-Verlängerung: Verlängerung bei Erfüllen von 2 der 3 folgenden Anforderungen: 1. mindestens 30 Stunden oder 60 Starts Ausbildungs- oder Prüfungstätigkeit auf Segelflugzeugen 2. Auffrischungsseminar 3. Kompetenzbeurteilung, d.h. Flug mit FE. Für mindestens jede dritte anschließende Verlängerung muss jedenfalls eine Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden. NEU FI(S)-Erneuerung: Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung ein Auffrischungsseminar und eine Kompetenzbeurteilung (Flug mit FE) absolviert werden. ACRO Wolkenflug Segel-Kunstflugberechtigung Voraussetzungen: Starts als PIC nach Erteilung der Lizenz - Ausbildungslehrgang bei einer ATO mit - theoretischem Unterricht - mindestens 5 Stunden oder 20 Flügen Kunstflugunterricht. Mit der NPA hat die EASA einen Entwurf für die Ergänzung zur Wolkenflugberechtigung für Segelflieger vorgelegt. Dieser Entwurf sieht folgende Voraussetzungen vor: - 30 Stunden als PIC auf Segelflugzeugen oder TMG - ATO-Ausbildungslehrgang mit Theorie und - 5 Stunden Flugausbildung mit FI(S), bei der das Segelflugzeug ausschließlich auf Grundlage der Instrumente geflogen wird - Befähigungsüberprüfung durch FE(S). Die Berechtigung soll für 24 Monate gültig sein. Zur Verlängerung ist eine erneute Befähigungsüberprüfung erforderlich. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

23 Motorflug 23 Bisherige dt. nationale Regelung zu PPL-N: Stunden Praxis: Gesamt Allein Ausbildung innerhalb Jahren Starts/Landungen Gesamt Allein Ausbildung in 4 Monaten MOTORFLUG LAPL(A), PPL(A), CPL(A) und ATPL(A) Mit einer LAPL(A)-Flugausbildung, die lediglich mindestens 30 Stunden umfasst, ist der Umfang geringer als beim Part-FCL-PPL(A), der weitgehend dem heute bekannten JAR-FCL entspricht. Der LAPL(A) stellt damit ggf. einen Ersatz zum bisherigen nationalen PPL-N dar. Wie und ggf. mit welchen zusätzlichen Anforderungen ein PPL-N zu einem LAPL(A) umgeschrieben werden kann, bleibt den Regelungen der noch zu erlassenden nationalen Vorschriften vorbehalten. Die Anforderungen an den Erwerb der professionellen Lizenzen (CPL und ATPL) sind weitgehend mit dem derzeitigen JAR-System übereinstimmend. LAPL(A) NEU Inhaber des GPL mit TMG Maximal 3 Personen können in Flugzeugen bis zu einem MTOW von kg mitgenommen werden. Es dürfen damit maximal 4 Personen an Bord sein. Passagiere dürfen erst mitgenommen werden, wenn der LAPL-Inhaber 10 Stunden Flugzeit als PIC geflogen ist. Eine Instrumentenflugberechtigung ist auf Grundlage des LAPL nicht möglich. Erwerb der Lizenz: Mindestalter: 17

24 24 Theorie: (analog PPL-Theorie) Allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht - menschliches Leistungsvermögen - Meteorologie und - Kommunikation. Besondere Sachgebiete Motorflug: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren - Flugleistung und Flugplanung - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation. Praktische Ausbildung: 30 Stunden Flugunterricht einschließlich - 15 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird - 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), mit Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz. Flugzeugklasse bzw. -baureihe: Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, je nachdem, womit die praktische Prüfung absolviert worden ist. Für Bewerber mit LAPL(S) + TMG: Nach 21 Stunden als PIC nach Erhalt der Berechtigung für TMG sind noch 3 Stunden sowie 10 Starts mit Lehrer und 10 Soloflüge auf Flugzeugen zu absolvieren, um einen LAPL(A) erhalten zu können. Erweiterung der Flugzeugklasse: - 3 Stunden Flugunterricht - 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer - 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen - praktische Prüfung einschließlich Überprüfung eines angemessenen Standes der theoretischen Kenntnisse in - betrieblichen Verfahren - Flugleistung und Flugplanung - allgemeiner Flugzeugkunde. Erweiterung Flugzeugbaureihe: - Unterschiedsschulung Ausübungsvoraussetzungen: Die mit der Lizenz verbundenen Rechte dürfen nur ausgeübt werden bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: In den letzten 24 Monaten: Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

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26 26 PPL(A) - mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen - Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. Falls Voraussetzungen nicht erfüllt sind: - Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer oder - Ersatz der fehlenden Flugzeiten bzw. Starts und Landungen mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers. NEU Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. Theorie: Die Prüfungsfächer sowie der Syllabus für die theoretische Ausbildung sind für den LAPL(A) und den PPL(A) identisch. Der Syllabus ist den AMC zu FCL.215 zu entnehmen. Praktische Ausbildung: 45 Stunden Flugunterricht einschließlich - 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sowie - 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), mit Landungen auf 2 anderen Flugplätzen. Anrechnung anderer Lizenzen: PPL(A) für LAPL(A)-Inhaber: Mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen nach Lizenzerwerb, wovon mindestens 10 Stunden Flugunterricht in einem ATO-Ausbildungslehrgang durchgeführt worden sein müssen. Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 4 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), mit Landungen auf 2 anderen Flugplätzen. PPL(A) für LAPL(S) Inhaber mit TMG- Erweiterung: - mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMG-Erweiterung - 15 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen in einem ATO-Ausbildungslehrgang mit o.g. Umfang. Klassenberechtigung: Bewerber um die Erteilung eines PPL müssen die Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

27 Motorflug 27 Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben. Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Lizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige Klassen- bzw. Musterberechtigung verfügen. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. Für einmotorige Luftfahrzeuge wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufriedenstellender Kenntnisstand vorhanden ist. Gültigkeitszeitraum/Verlängerung: Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen

28 28 Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge als alleiniger Pilot, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt. Berechtigung, so müssen die Voraussetzungen lediglich in einer Klasse erfüllt werden, um beide Berechtigungen verlängern zu können. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten sowie TMG-Berechtigungen muss der Bewerber: - innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung bei einem Prüfer absolvieren oder - innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen: - 6 Stunden als PIC - 12 Starts und 12 Landungen sowie - einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeugklasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben. Hat ein Pilot sowohl die SEP- wie auch die TMG- FI(A) FI(A)-Voraussetzungen: - min. 10 Stunden Instrumentenflugausbildung auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie (davon höchstens 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FSTD) - 20 Stunden VFR-Überlandflug auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie - mindestens CPL(A) oder - mindestens PPL(A) und Erfüllung der Anforderungen bezüglich der theoretischen CPL-Kenntnisse (außer wenn eine FI(A)-Lizenz nur zur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt werden soll) - min. 200 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs, davon mindestens 150 Stunden als PIC - min. 30 Stunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor, davon mindestens 5 Stunden während der letzten 6 Monate vor dem Vorab-Testflug (dieser Vorab-Testflug erfolgt entsprechend der Anforderungen an eine Befähigungsüberprüfung für Klassen- und Musterberechtigungen) - VFR-Überlandflug als PIC einschließlich eines Fluges von min. 540 km (300 NM) mit 2 Landungen auf weiteren Flugplätzen. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

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30 30 FI(A)-Ausbildungslehrgang: - 25 Stunden Lehren und Lernen - mindestens 100 Stunden Theorieunterricht einschließlich Fortschrittsüberprüfungen - mindestens 30 Stunden Flugunterricht, wovon 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen (davon bis zu 5 Stunden in einem FFS, einem FNPT I oder II oder einem FTD 2/3). Flugunterricht unter Aufsicht: Bis zum Erreichen von 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMGs sowie der Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern erhält der FI(A) die Beschränkung auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der ATO für diesen Zweck benannt wurde. Solange darf der FI(A) zunächst auch keinen Flugauftrag zum 1. Alleinflug erteilen. FI(A)-Verlängerung: Verlängerung bei Erfüllen von 2 der 3 folgenden Anforderungen: - mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Kategorie - Auffrischungsseminar - Kompetenzbeurteilung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf des FI-Zeugnisses. TRI CRI Bei mindestens jeweils jeder zweiten anschließenden Verlängerung muss eine Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden. NEU FI(A)-Erneuerung: Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung an einem Auffrischungsseminar teilgenommen und eine Kompetenzbeurteilung absolviert haben. Der Type Rating Instructor wird hier nicht dargestellt, da der Erwerb der Lizenz einen CPL oder ATPL voraussetzt. Die TRI-Berechtigung ermöglicht die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen. Die CRI-Berechtigung ermöglicht die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Außerdem ermöglicht sie die Ausbildung für Schlepp- oder Kunstflugberechtigung, sofern der CRI ebenfalls Inhaber der Berechtigung ist und gegenüber einem dazu qualifizierten FI die entsprechenden Fähigkeiten nachgewiesen hat. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

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32 32 Voraussetzungen: CRI für mehrmotorige Flugzeuge: Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen - 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen dieser Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters. CRI für einmotorige Flugzeuge: Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen - 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen dieser Flugzeugklasse oder dieses Flugzeugmusters. Ausbildung: - 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen - 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten im Unterricht bzw. Simulator - 5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen bzw. - 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit einem FI(A). CRI-Verlängerung: Verlängerung bei Erfüllen einer der folgenden Anforderungen innerhalb der letzten 12 Monate: ACRO Schleppen - min. 10 Flugunterrichtsstunden als CRI. Wenn sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge eine CRI-Berechtigung vorhanden ist, müssen die 10 Stunden gleichmäßig auf einmotorige und mehrmotorige Flugzeuge verteilt sein - ATO Auffrischungsschulung als CRI - Kompetenzbeurteilung (Flug mit FE). Motorkunstflug-Voraussetzungen: - mindestens 40 Flugstunden als PIC in der entsprechenden Kategorie, nach Erteilung der Lizenz - Ausbildungslehrgang bei einer ATO mit theoretischem Unterricht sowie mindestens 5 Stunden oder 20 Flügen Kunstflugunterricht. Die Rechte einer Kunstflugberechtigung sind auf die Kategorie beschränkt, in der der Flugunterricht absolviert wurde. Die Rechte werden auf eine andere Kategorie erweitert, wenn für diese andere Kategorie mindestens 3 Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert werden, die den vollen Kunstflug- Lehrplan in dieser Luftfahrzeugkategorie umfassen. Segelflugzeugschlepp-Voraussetzungen: - mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll oder in TMGs, Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

33 Motorflug 33 wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll - Ausbildungslehrgang bei einer ATO mit: - theoretischem Unterricht - mindestens 10 Schulungsflügen, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungen mit einem Lehrberechtigten - 5 Flügen zum Vertrautmachen in einem Segelflugzeug im F-Schlepp, außer bei Inhabern einer Segelfluglizenz. Bannerschlepp-Voraussetzungen: - mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf Flugzeugen oder TMGs nach Erteilung der Lizenz - mindestens 30 dieser Flugstunden in der Kategorie, in der geschleppt werden soll (Flugzeug oder TMG) - Ausbildungslehrgang mit theoretischem Unterricht sowie mindestens 10 Schulungsflügen, bei denen ein Banner geschleppt wird. Davon min. 5 Schulungen mit einem Lehrberechtigten. Erweiterung der Kategorie: Die mit der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nachdem, in welchem Luftfahrzeug der Flugunterricht absolviert wurde. Die Rechte werden erweitert, wenn mindestens 3 Schulungsflüge in der weiteren Kategorie mit Fluglehrer absolviert werden. Fortlaufende Flugerfahrung: Durchführung von mindestens 5 Schleppflügen in den letzten 24 Monaten.

34 34 VFR-Nacht Ansonsten Ersatz der fehlenden Schleppflüge mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Lehrberechtigten. VFR-Nachtflug-Voraussetzungen: Für LAPL(A) und PPL(A): Ausbildungslehrgang mit - theoretischem Unterricht und - mindestens 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens einer Stunde Überland-Navigation mit mindestens einem Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 50 km und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Landungen. Voraussetzungen: Ausbildungslehrgang über einen Zeitraum von max. 24 Monaten mit - theoretischem Unterricht - Flugausbildung - praktischer Prüfung einschließlich - mündlicher Prüfung der theoretischen Kenntnisse - 6 Landungen auf mindestens zwei verschiedenen Berg-Flugplätzen. Gültigkeitsdauer und Verlängerung: Die Bergflugberechtigung gilt 24 Monate. Mit 6 Landungen auf Berg-Flugplätzen innerhalb der letzten 24 Monate kann sie verlängert werden. Bergflug NEU Vor der Nachtflugausbildung müssen LAPL(A)-Inhaber eine Instrumenten-Ausbildung absolviert haben analog der PPL-Ausbildung. Diese Berechtigung ist erforderlich für Flugplätze, für die eine entsprechende Einordnung durch das jeweilige EU-Mitglied vorgenommen wurde (z.b. Frankreich). Die Bergflugberechtigung (MR) kann für Fahrwerke oder auch für Ski erworben werden. Bergfluglehrer (MI): Ein Bewerber um ein MI-Zeugnis muss Inhaber einer FI-, CRI- oder TRI-Berechtigung mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein. Zudem ist die Bergflugberechtigung erforderlich. Außerdem muss nach einer vorherigen Kompetenzbeurteilung ein Ausbildungslehrgang absolviert werden. Die MI Berechtigung knüpft an die Gültigkeit der Grundlizenzen an. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

35 Hubschrauber 35 - menschliches Leistungsvermögen - Meteorologie und - Kommunikation. Besondere Sachgebiete Helikopterflug: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren - Flugleistung und Flugplanung - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation. LAPL(H) NEU HUBSCHRAUBER Die neue EU-Part-FCL-Kategorie "LAPL" steht auch für Hubschrauber zur Verfügung. MTWO kg, maximal 3 Personen können mitgenommen werden. Es dürfen damit maximal 4 Personen an Bord sein. Praktische Ausbildung: 40 Stunden Flugunterricht einschließlich - mindestens 35 Stunden in dem Hubschraubermuster, das für die praktische Prüfung verwendet wird - 20 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer -10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), mit einer Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz. Erwerb der Lizenz: Mindestalter: 17 Theorie: (analog PPL(H)-Theorie) Allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht Die Rechte eines LAPL(H) sind auf das Muster und die Baureihe beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot Folgendes absolviert hat: - 5 Stunden Flugunterricht

36 36-15 Starts, Landeanflüge und Landungen mit Fluglehrer - 15 überwachte Allein-Starts, -Landeanflüge und -Landungen - praktische Prüfung einschließlich Überprüfung eines angemessenen Standes der theoretischen Kenntnisse in betrieblichen Verfahren, Flugleistung und Flugplanung und allgemeiner Flugzeugkunde/ Hubschrauberkunde. Erweiterung von Rechten auf eine andere Hubschrauberbaureihe: - Unterschiedsschulung Ausübungsvoraussetzungen: Die mit der Lizenz verbundenen Rechte dürfen nur ausgeübt werden bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: In den letzten 12 Monaten - mindestens 6 Flugstunden als PIC einschließlich 6 Starts und Landungen - Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind: - Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer oder Ersatz der fehlenden Flugzeiten bzw. Starts und PPL(H) Landungen, mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers. Die Rechte des Inhabers eines PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot in Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. Theorie: Die Prüfungsfächer sowie der Syllabus für die theoretische Ausbildung sind für den LAPL(A) und den PPL(A) identisch. Der Syllabus ist den AMC zu FCL.215 zu entnehmen. Praktische Ausbildung: - 45 Stunden Flugunterricht (max. 5 in einem FNPT) einschließlich: - 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer - 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), mit Landungen auf 2 anderen Flugplätzen - 35 der 45 Stunden Flugunterricht müssen auf demselben Hubschraubermuster wie demjenigen für die praktische Prüfung durchgeführt werden. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

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38 38 Anrechnung anderer Lizenzen: PPL(H) für LAPL(H)-Inhaber: ATO-Ausbildungslehrgang mit - mindestens 5 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer und mindestens einem überwachten Allein- Überlandflug mit min 185 km (100 NM) mit Landungen auf 2 anderen Flugplätzen. PPL(H) für Bewerber mit anderen Pilotenlizenzen (außer Ballon): Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC bis max. 6 Stunden. Die 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), mit Landungen auf 2 anderen Flugplätzen, müssen jedenfalls erfüllt werden. FI(H) Verlängerung: - Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Hubschrauberklasse oder einem FSTD innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablauf der Berechtigung - mindestens 2 Stunden auf dem Hubschraubermuster innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung, wobei die Dauer der Befähigungsüberprüfung auf die 2 Stunden angerechnet werden kann. FI(H)-Voraussetzungen: - 10 Stunden Instrumentenflugausbildung (max. 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FSTD) - 20 Stunden VFR-Überlandflug (Heli) Flugstunden, davon min. 100 Stunden als PIC, falls CPL(H) vorhanden ist oder mindestens 200 Stunden als PIC, wenn lediglich PPL(H) vorhanden ist. In diesem Fall müssen zusätzlich die Anforderungen an die CPL-Theorie erfüllt sein. FI(H)-Ausbildungslehrgang: Der Ausbildungslehrgang umfasst denselben Umfang und Inhalt wie oben für FI(A) beschrieben. Gültigkeitszeitraum/Verlängerung: Der Gültigkeitszeitraum von Hubschrauber-Klassenbzw. Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr. Flugunterricht unter Aufsicht: Bis zum Erreichen von 100 Stunden Flugunterricht auf Hubschraubern sowie der Überwachung von Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

39 Hubschrauber 39 mindestens 25 Allein-Flugübungen von Flugschülern erhält der FI(H) die Beschränkung auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der ATO für diesen Zweck benannt wurde. Solange darf der FI(H) zunächst auch keinen Flugauftrag zum 1. Alleinflug erteilen. FI(H)-Verlängerung und Erneuerung: Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie unter der Rubrik FI(A). VFR-Nacht VFR-Nachtflug-Voraussetzungen: - mindestens 100 Flugstunden als Pilot in Hubschraubern nach der Erteilung der Lizenz (davon mindestens 60 Stunden als PIC auf Hubschraubern und 20 Stunden Überlandflug) - ATO-Ausbildungslehrgang mit: - 5 Stunden Theorie - 10 Stunden Instrumentenflugunterricht mit Lehrer - 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden mit Lehrer, davon mindestens einer Stunde Überland-Navigation und 5 Allein-Nacht- Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.

40 40 Erwerb der Lizenz: Mindestalter: 16 BALLON Auch für Ballonfahrer gibt es die neue LAPL-Kategorie. Darüber hinaus gibt es weiterhin den PPL(B) mit Erweiterungsmöglichkeiten auf Ballongruppen mit größerem Hülleninhalt. LAPL(B) NEU Der LAPL(B) berechtigt zum Fahren mit Heißluftballonen oder Heißluft-Luftschiffen mit einem maximalen Hülleninhalt von m³ oder bei Gasballonen mit einem maximalen Hülleninhalt von m³, wobei bis zu 3 Personen mitgenommen werden können. D. h., es dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Ballons sein. Theorie: (analog PPL-Theorie) Allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht - menschliches Leistungsvermögen - Meteorologie und - Kommunikation. Besondere Sachgebiete Ballon: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren - Flugleistung und Flugplanung - allgemeine Luftfahrzeugkunde und - Navigation. Praktische Ausbildung: Mit Ballonen derselben Klasse mindestens 16 Stunden praktischer Unterricht einschließlich: - 12 Stunden Unterricht mit Fluglehrer - 10 Ballonfüllungen und 20 Starts und Landungen - eine überwachte Alleinfahrt mit einer Mindestfahrtdauer von 30 Minuten. Erweiterung auf Fesselballone: Die Rechte der LAPL(B) sind auf Nicht-Fesselballone beschränkt. Diese Beschränkung kann auf- Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

41 Motorflug

42 42 gehoben werden, wenn mindestens 3 Schulungsfahrten in Fesselballonen absolviert werden. Zur Aufrechterhaltung dieses Rechts müssen Piloten während der letzten 24 Monate mindestens 2 Fahrten in Fesselballonen absolviert haben. Begleitend zu den praktischen Übungen während der Ausbildung sollen dem Bewerber neben Fähigkeiten des Bedrohungs- und Risikomanagements u.a. folgende Inhalte vermittelt werden: - Kontrolle vor dem Start mit Beladungsberechnung und Ballonkontrolle - Briefing der Besatzung und Passagiere - Befüllen und Kontrolle - Kontrolle des äußeren Zustandes des Ballons - Start bei verschiedenen Windsituationen - Ankunft aus geringer und großer Höhe - Landungen auf unterschiedlichen Oberflächen und bei unterschiedlichen Windverhältnissen - Überlandfahrt mit terrestrischer Navigation und Koppelnavigation - Notfallmaßnahmen einschließlich simuliertem Ausfall von Ausrüstungsteilen - Vertrautmachen mit Flugverkehrskontrolldiensten und Sprechfunkverfahren - Vermeiden von Naturschutzgebieten - Rechte von Grundbesitzern bei Außenlandungen. In den AMC ist der komplette Ausbildungssyllabus enthalten. Erweiterung auf andere Ballonklassen: Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Erweiterung durch ATO-Ausbildung mit: - 5 Schulungsfahrten mit einem Lehrberechtigten - 5 Stunden praktischer Unterricht mit einem Lehrberechtigten (für Heißluft-Luftschiffe) - praktische Prüfung, bei der der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen muss: - Grundlagen des Fliegens - betriebliche Verfahren - Flugleistung und Flugplanung sowie - allgemeine Luftfahrzeugkunde. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

43 Ballon 43 BPL Ausübungsvoraussetzungen: Die mit der Lizenz verbundenen Rechte dürfen nur ausgeübt werden, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: In den letzten 24 Monaten: - 6 Stunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen - eine Schulungsfahrt mit Lehrer - wenn mehr als eine Ballonklasse lizensiert sind, müssen mindestens 3 Stunden Fahrzeit in jeder Klasse einschließlich 3 Starts und Landungen durchgeführt worden sein. Falls Voraussetzungen nicht erfüllt: - Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer oder - fehlende Fahrzeiten oder Starts und Landungen mit einem Lehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrers. Ein Unterschied zwischen LAPL(B) und BPL ist die Möglichkeit, nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch Fahrgäste gegen Entgelt mitzunehmen zu können. Außerdem können die Ballongruppen erweitert werden. Ansonsten sind Ausbildung, Prüfungen, Ausübungsvoraussetzungen gleich. FI(B) Außerdem kann eine Lehrer- oder Prüferberechtigung nur auf Grundlage eines BPL erworben werden. Beförderung von Gästen gegen Entgelt: Voraussetzungen: - Alter 18 Jahre - 50 Stunden und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen - Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer. Erweiterung auf andere Ballon-Gruppen: 2 Schulungsfahrten auf einem Ballon der Gruppe und zusätzlich folgende Stunden als PIC auf Ballonen: - für Ballone mit einem Hülleninhalt zwischen m³ und m³ mindestens 100 Stunden - für Ballone mit einem Hülleninhalt zwischen m³ und m³ mindestens 200 Stunden - für Ballone mit einem Hülleninhalt über m³ mindestens 300 Stunden - für Gasballone mit einem Hülleninhalt über m³ mindestens 50 Stunden. FI(B) Voraussetzungen: Mindestalter: 18 Jahre Ein Bewerber um ein FI(B)-Zeugnis muss mindestens 75 Stunden auf Ballonen als PIC absolviert

44 haben, davon mindestens 15 Stunden in der Klasse, auf der Unterricht erteilt werden soll. FI(B)-Ausbildung: Der FI-Ausbildungslehrgang bei einer ATO umfasst: - mindestens 30 Stunden theoretischen Unterricht einschließlich Fortschrittsüberprüfungen - mindestens 3 Stunden einschließlich 3 Starts im Rahmen eines praktischen Unterrichts. Praktischer Unterricht unter Aufsicht: Bis zum Erreichen von 15 Stunden praktischen Unterrichts oder 50 Schulstarts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines BPL enthalten ist, unterliegt der FI(S) folgenden Beschränkungen: - Erteilung von praktischem Unterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der ATO für diesen Zweck benannt wurde - kein Flugauftrag zur 1. Solofahrt. FI(B)-Verlängerung: Verlängerung bei Erfüllen von 2 der 3 folgenden Anforderungen: 1. mindestens 6 Stunden Ausbildungsfahrten 2. Auffrischungsseminar 3. Kompetenzbeurteilung. Für mindestens jede dritte anschließende Verlängerung muss eine Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden. NEU FI(B)-Erneuerung: Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung ein Auffrischungsseminar und eine Kompetenzbeurteilung absolviert werden. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

45 Instrumentenflugberechtigung 45 Prüfung in den Fächern: - Luftrecht - allgemeine Luftfahrzeugkunde - Bordinstrumente - Flugplanung und -überwachung - menschliches Leistungsvermögen - Meteorologie - Funknavigation - IFR-Kommunikation. Umfang: 150 (*100) Stunden Unterricht. IR(A) * IR(A) NPA INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG Voraussetzungen: - PPL mit Nachtflugberechtigung oder - ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie oder - CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie - mindestens 50 Stunden Überlandflug als PIC in Flugzeugen, Hubschraubern oder Luftschiffen, davon mindestens 10 bzw. im Falle von Luftschiffen 20 Stunden in der entsprechenden Kategorie. Theorieausbildung: ATO-Lehrgang (integriert oder modular) sowie Flugausbildung: Einmotorige Luftfahrzeuge: 50 (*40) Stunden Instrumentenflugzeit mit IRI(A), teilweise ersetzbar durch Instrumentenbodenzeiten. Aufteilung in Basismodul (10 Std.) und verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul (40 Std.) Für mehrmotorige Luftfahrzeuge erhöht sich der Umfang um 5 Stunden. (* in dem durch das NPA enthaltenen Entwurf ist eine Reduzierung vorgesehen. Zudem können bis zu 30 Stunden Instrumentenflugzeit außerhalb einer ATO "under Supervision" mit einem IRI oder einem FI(A) mit EIR-Schulungsberechtigung z.b. auf dem eigenen Flugzeug geflogen werden)

46 46 EIR NEU Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung: Die Gültigkeit beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Berechtigung durch eine IR-Befähigungsüberprüfung möglich. Eine Erneuerung setzt eine Auffrischungsschulung voraus. Ruht das IR länger als 7 Jahre, sind die Theorieprüfung und die Befähigungsüberprüfung erneut abzulegen. Mit der NPA hat die EASA einen Entwurf für die Ergänzung eines sog. "En-Route Instrument Ratings (EIR)", also einer Überlandfluginstrumentenberechtigung vorgestellt. Mit einem EIR darf weder ein Instrumentenanflug noch -abflug durchgeführt werden. Es muss daher in VMC gestartet und gelandet werden. Auf Strecke darf mit entsprechender Flugverkehrskontrollfreigabe in IMC geflogen werden. In IMC darf nach dem Start erst ab ft im Umkreis von 5 NM um das höchste Hindernis eingeflogen werden. Voraussetzungen: - 20 Std. Überlandflug nach Lizenzerhalt als PIC - ATO-Ausbildung (max. 24 Monate) - Theorieausbildung in den Fächern wie für das IR beschrieben - 15 Stunden Instrumentenflugzeit mit IRI(A), davon min. 10 innerhalb der ATO und den Rest "under Supervison" mit IRI(A) oder FI(A) mit EIR-Schulungs-Berechtigung, z. B. auf einem eigenen Flugzeug. Für ein Mehrmot-EIR sind 3 Stunden mehr erforderlich. Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung: Die Gültigkeit beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Berechtigung durch eine EIR-Befähigungsüberprüfung möglich. Eine Erneuerung setzt eine Auffrischungsschulung voraus. Ruht das EIR länger als 7 Jahre, sind die Theorieprüfung und die Befähigungsüberprüfung erneut abzulegen. Anrechnung: Das EIR soll komplett auf die modulare, fähigkeitsbasierte Instrumentenflugausbildung* angerechnet werden. * siehe IR(A)-NPA Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

47 Part-MED

48 48 LAPL-Medical - bis 40 Jahre beträgt die jeweilige Gültigkeitsdauer 5 Jahre, allerdings maximal bis zum 42. Lebensjahr - ab 40 Jahre beträgt die jeweilige Gültigkeitsdauer 2 Jahre. Gültigkeit NEU PART-MED Medical Änderungen: Für einige Piloten wird sich der neue LAPL statt einem PPL, einer BPL oder einer SPL aus Gründen der unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume des Fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses als attraktiv herausstellen. Die im PART-MED als Option aufgezeigte Möglichkeit einer Verlängerung des Medicals für LAPL's durch einen Allgemeinmediziner wird voraussichtlich in Deutschland nicht greifen. Klasse 2- Medical Klasse 1- Medical Flugschüler PPL, BPL, SPL - bis 40 Jahre beträgt die jeweilige Gültigkeitsdauer 5 Jahre, allerdings maximal bis zum 42. Lebensjahr - zwischen 40. und 50. Lebensjahr beträgt die jeweilige Gültigkeitsdauer 2 Jahre, allerdings maximal bis zum 51. Lebensjahr - ab 50 Jahre beträgt die Gültigkeitsdauer 1 Jahr. Bis 40 Jahre im Falle des kommerziellen Einsatzes beträgt die jeweilige Gültigkeit 1 Jahr. Dies gilt bis zum 60. Lebensjahr auch für die nicht gewerbsmäßige Luftfahrt. Danach verringert sich der Gültigkeitszeitraum auf jeweils ½ Jahr. Vor dem 1. Soloflug muss ein Tauglichkeitszeugnis in der entsprechenden Klasse vorliegen. Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

49 49

50 50 Verwendete Begriffe und Abkürzungen (A) Aeroplane Motorflugzeug AMC Acceptable Means Of Darstellung einer Möglichkeit, Compliance sich entsprechend der Regel zu verhalten As Airship Luftschiff ATO Approved Training Zugelassene Organisation Ausbildungsorganisation ATPL Air traffic Pilot Licence Verkehrspilotenlizenz (B) Ballon Ballon BPL Ballon Pilot Licence Ballonpilotenlizenz BR Basic Regulation Grundverordnung VO(EG) 216/2008 CPL Commercial Pilot Licence Berufspilotenlizenz CR Class Rating Klassenberechtigung CRI Class rating Instructor Ausbilder für Klassenberechtigungen CRM Crew Resource Management Schulung zum effektiven Arbeiten als Besatzung EIR En-Route Instrument Rating Überland- Instrumentenflugberechtigung ER Essential Requirements Grundlegende Anforderungen FCL Flight Crew Licensing Lizenzverfahren für Luftfahrtbesatzungen FE Flight Examiner Prüfer FFS Full Flight Simulator Flugsimulator FI Flight Instructor Fluglehrer FIE Flight Instructor Examiner Prüfer für Fluglehrer FSTD Flight Simulation Training Flugsimulator Device FTI Flight Test Instructor Flugprüfungsausbilder GM Guidance Material Erläuterung einzelner Bestimmungen GPL Glider Pilot Licence Segelfluglizenz (nationale Bezeichnung - siehe nun SPL) (H) Helicopter Hubschrauber IR Instrument Rating Instrumentenflugberechtigung IRI Instrument Rating Instructor Ausbilder für Instrumentenflugberechtigung LAPL Light Aircraft Pilot Licence Leichtflugzeug (< kg) - Pilotenlizenz für Freizeitflug verkehr MCCI Multi-Crew Cooperation Ausbilder für Zusammenarbeit Instructor der Besatzungsmitglieder MI Mountain Rating Instructor Bergerlaubnisausbilder MIR Modular Instrument Rating Modulare Instrumentenflugberechtigung MPL Multi-Crew Pilot Licence Mehrfach-Besatzung- Pilotenlizenz MTOW Maximum Take Off Weight Maximales Startgewicht eines Flugzeugs NPA Notice Of Proposed Entwurf einer Regelung Amendment PIC Pilot In Command Kommandant PPL Private Pilot Licence Privatpilotenlizenz (S) Sailplane Segelflugzeug SFE Synthetic Flight Examiner Prüfer für die Ausbildung am Flugsimulator SFI Synthetic Flight Instructor Ausbilder am Flugsimulator SPIC Student Pilot In Command Überwachter Pilot in der Ausbildung SPL Sailplane Pilot Licence Segelfluglizenz STI Synthetic Training Instructor Trainer am Flugsimulator TEM Threat and Error Bedrohungs- und Management Fehlermanagement TMG Touring Motor Glider Reisemotorsegler TR Type Rating Musterberechtigung TRI Type Rating Instructor Ausbilder für Musterberechtigungen Sonderdruck 11/2011 EU-PART-FCL

51 .

52 .

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