Änderung des Bundesgesetzes über den Wald

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1 Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald 3003 Bern Basel / Chur, 6. August 2013 Telefon direkt marcus.ulber@pronatura.ch Änderung des Bundesgesetzes über den Wald Pro Natura Vernehmlassungsantwort zum Entwurf vom 16. April 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Einladung, zur vorgeschlagenen Änderung des Waldgesetzes Stellung zu nehmen. Wir nehmen diese Gelegenheit gerne wahr. A. Ausgangslage Mit der vorgeschlagenen Änderung des Waldgesetzes will der Bundesrat - auf die Gefahren für den Wald durch eingeschleppte Schadorganismen reagieren, - die Anpassung des Waldes an den Klimawandel unterstützen, - Gesetzesanpassungen vornehmen, welche er zur Erreichung weiterer Ziele der Waldpolitik 2020 für notwendig erachtet (Ausschöpfen des Holznutzungspotenzials), - unbestrittene Elemente aus der gescheiterten Gesetzesrevision aus dem Jahr 2008 wieder aufgreifen, - einige formale Anpassungen vornehmen. Pro Natura Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel Für mehr Natur überall! Telefon , Fax Agir pour la nature, partout! mailbox@pronatura.ch, Agire per la natura, ovunque! Spendenkonto

2 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 2 B. Haltung von Pro Natura zur vorgeschlagenen Änderung des Waldgesetzes Eingeschleppte Schadorganismen und die Auswirkungen des Klimawandels auf den Schweizer Wald sind sehr ernst zu nehmende Themen, die auch grosse Auswirkungen auf die Biodiversität haben. Sie sind zudem teilweise miteinander verknüpft. Wo Gesetzeslücken adäquate Gegenmassnahmen erschweren oder verhindern, ist Pro Natura damit einverstanden, diese zu schliessen. Wir sind aber der Meinung, dass das geltende Waldgesetz in diversen Punkten bereits ausreichenden Handlungsmöglichkeiten bietet und sehen daher nicht in allen vorgeschlagenen Ergänzungen einen echten Bedarf. In gewissen Vorschlägen der Vorlage erkennen wir Tendenzen, die wir für falsch und gefährlich halten, oder sehen solche Tendenzen zumindest nicht ausgeschlossen, was eine grosse Skepsis der Vorlage gegenüber hervorruft: - Organismen, welche Bäume schädigen und auch flächig zum Absterben bringen können, gehören seit je zum natürlichen Ökosystem Wald. Durch unangepasste Wahl der Baumarten im Wirtschaftswald hat der Mensch solchen Organismen zum Teil selber Vorschub geleistet (z.b. dem Borkenkäfer durch Fichtenförderung in Tieflagen). Wenn er sich am vermehrten Auftreten dieser natürlichen Organismen stört, muss er vorrangig den Waldbau naturnah anpassen statt die Organismen bekämpfen. Auf keinen Fall dürfen solche natürlicherweise vorkommenden Organismen in dieselbe Schublade gesteckt werden wie invasive gebietsfremde Organismen, welche über natürliche Verbreitungsgrenzen hinweg eingeschleppt worden sind. Die vorgeschlagene Gesetzesanpassung verwischt diese Unterscheidung, was uns sehr skeptisch macht. Es darf nicht sein, dass mit dieser Revision zukünftig mehr Borkenkäfer-Bekämpfung auf Bundeskosten betrieben wird und damit ein nicht naturnaher Waldbau staatlich belohnt wird. - Der Wald musste sich seit je an sich ändernde Standortsbedingungen anpassen. Er hat dies in der Vergangenheit derart erfolgreich getan, dass in Europa natürlicherweise fast jeder Landstandort mit einer Form von Wald bedeckt wäre auch Standorte mit klimatischen Bedingungen, welche für unser Land als Folge des Klimawandels prognostiziert werden. Um die Anpassung an klimatische Veränderungen zu sichern, sollen Massnahmen zur Förderung der natürlichen Biodiversität im Vordergrund stehen. Eine Ausgliederung von Biodiversitäts-Fördermassnahmen zum Titel Klima-Anpassung halten wir für unnötig. Was wir jedoch für grundlegend falsch und gefährlich halten, sind künstliche Anpassungen von sensitiven Waldbeständen mit Baumarten über natürliche Verbreitungsgrenzen hinweg. Die Gesetzesrevision darf nicht dazu führen. Wir sähen darin das geradezu absurde Ergebnis, dass die Gesetzesrevision zur Lösung des ersten Problems (Klimaanpassung) das zweite Problem, das sie lösen will, ausweitet (eingeschleppte Organismen).

3 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 3 Nur wenn diese Befürchtungen ausgeklammert werden, können wir uns hinter die Revision der betreffenden Artikel stellen. Entsprechende Anträge und Änderungsvorschläge finden sich bei den einzelnen Artikeln. Mit Revisionsvorschlägen zu anderen Themen und mit einigen formalen Anpassungen sind wir einverstanden oder haben geringfügige Änderungsvorschläge. Richtig erscheint uns, dass die Förderung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes in der Vorlage nicht vorgeschlagen wird. Bevor über eine solche Förderung durch den Bund diskutiert werden kann, braucht es eine Gesamtbetrachtung, welche sowohl die Übererschliessung in weiten Teilen des Schweizer Waldes wie auch die Untererschliessung in einigen Gebieten erfasst und Potenziale zur Stilllegung bestehender Erschliessungsanlagen ebenso offenlegt wie den punktuellen Bedarf an neuen Anlagen. Nebst strassengebundenen sind auch andere Erschliessungskonzepte zu betrachten, und die Unterhaltskosten von Erschliessungen sind zu berücksichtigen. Einer Lösung, die unter dem Strich eine Ausweitung der Strassenerschliessung im Schweizer Wald bringt, wird Pro Natura kaum zustimmen können. Zusammenfassung: Pro Natura ist mit einigen Punkten der Revision einverstanden, hat aber bei den gewichtigen Punkten Anpassung an den Klimawandel und Umgang mit Schadorganismen grosse Vorbehalte, welche eine Zustimmung in der vorgeschlagenen Form verhindern. C. Anträge und Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln (Rein Formale Änderungen bleiben unkommentiert.) Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz (neu) Es erscheint uns richtig, dass die Bundesbehörde, wo sie für Waldfeststellungen zuständig ist (Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch für ein Werk in Bundeskompetenz), auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Behörde entscheidet. Daher unterstützen wir die vorgeschlagene Ergänzung. In unseren Augen geht aus der vorgeschlagenen Ergänzung jedoch nicht eindeutig hervor, welche kantonale Behörde den Vorschlag macht. Wir schlagen folgende klärende Änderungen vor: 3... Wo eine Bundesbehörde zuständig ist, entscheidet diese aufgrund eines Vorschlags der für Waldfeststellungen zuständigen kantonalen Behörde.

4 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 4 Art. 16 Abs. 2 Wir sind mit dem Vorschlag und den dazugehörigen Erläuterungen grundsätzlich einverstanden. Wir schlagen folgende Änderung vor: 2 Aus wichtigen Gründen können die Bewilligungsbehörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Art. 17 Abs. 3 (neu) Wir sind mit dem Vorschlag und den dazugehörigen Erläuterungen grundsätzlich einverstanden. Voraussetzung ist aber die konsequente Berücksichtigung der Bedingung aus dem Abs. 1 bzw. aus dem Erläuterungsbericht (S. 17), wonach die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes auf jeden Fall nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zudem muss sich das Werk, das den ordentlichen Waldabstand unterschreitet, in jedem Fall und dauerhaft dem Wald mit all seinen Auswirkungen unterordnen statt umgekehrt, und vom betreffenden Werk dürfen keinerlei Gefahren für den nahen Wald ausgehen (z.b. Waldbrand). Diese Punkte müssen Teil der geforderten Auflagen und Bedingungen sein. Zudem zählen wir rein private Vorteile nicht zu den wichtigen Gründen, die eine Unterschreitung des Mindestabstands rechtfertigen können. Wir beantragen folgende Änderungen: 3 Aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse können die Bewilligungsbehörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Art. 21a (neu) Arbeitssicherheit Art. 26 Massnahmen des Bundes Der bisherige Artikel 26 Abs. 1 und 2 im WaG ist in unseren Augen zweckdienlich und ausreichend. Er greift sowohl im Wald (Abs. 1) wie auch ausserhalb des Waldes (Abs. 2). Er befugt den Bundesrat, Vorschriften über Massnahmen [zu erlassen] gegen Krankheiten und Schädlinge an Pflanzen ausserhalb des Waldes, welche diesen landesweit bedrohen können. Massnahmenvorschläge, wie sie in Abs. 2 VE-WaG aufgelistet sind, erachten wir als sinnvoll für invasive gebietsfremde Organismen. Sie sollen aber auf Verordnungsstufe erlassen werden. Eine Aufzählung im Gesetz ist in unseren Augen weder notwendig, noch im Sinne einer schlanken Gesetzgebung. Was wir am bestehenden Abs. 2 besonders schätzen, ist die Einschränkung auf Krankheiten und Schädlinge, welche den Wald landesweit bedrohen können. Damit ist sichergestellt, dass es nicht darum gehen kann, Vorschriften zu erlassen gegen seit je im Schweizer Wald vorkommende Organismen, die zwar durchaus Bäume schädi-

5 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 5 gen, die aber zum Ökosystem gehören und den Wald als Ganzes daher nicht bedrohen. Richtigerweise erarbeitet der Bund eine Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten, nach welcher sich auch die im WaG aufgeführten Massnahmen richten sollten. Art. 152 LwG, auf den der Erläuterungsbericht Bezug nimmt, spricht von besonders gefährliche Schadorganismen, womit ebenfalls gebietsfremde Organismen gemeint sind. Der erläuternde Bericht bleibt unklar, ob sich die vorgeschlagenen Massnahmen des Bundes auf neu auftretende (S. 18) oder einheimische (S. 19) Organismen beziehen. Die Aussage, dass von einheimischen Organismen eine erhebliche Gefährdung des Ökosystems Wald ausgehen kann (S. 19), halten wir für unhaltbar, da einheimische Schadorganismen sich damit selber die Lebensgrundlage entziehen würden. Bei der Einschätzung des Schadpotenzials müssen jedenfalls die Gefährdung des Ökosystems und von Leistungen im öffentlichen Interesse im Vordergrund stehen. Solche invasive gebietsfremde Organismen sollten in den Anhang 2 der Freisetzungsverordnung aufgenommen werden. Wir beantragen, auf die Änderung der Absätze 1 und 2 zu verzichten. Sollten die Änderungen der Absätze 1 und 2 dennoch weiter verfolgt werden, beantragen wir folgende Einschränkungen: Abs. 1: Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die den Wald landesweit bedrohen können und die verursacht werden durch: a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit; b. invasive gebietsfremde Organismen wie bestimmte Viren, Bakterien, Fadenwürmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen (Schadorganismen). Abs. 2: Zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Schadorganismen kann er insbesondere: Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Absätze 3 bis 5 sind wir einverstanden. Art. 27 Abs. 1 und 3 Beim Abs. 1 beantragen wir folgende Änderung: Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone die Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen ihr Gebiet auf Schadorganismen. Den neuen Abs. 3 mit der detaillierten Vorschrift, wie die Kantone ihren Pflanzenschutzdienst zu organisieren haben, erachten wir als unnötig. Wir beantragen, auf den Abs. 3 zu verzichten.

6 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 6 Art. 27a (neu) Massnahmen gegen Schadorganismen Pro Natura unterstützt griffige Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen. Besonders wichtig erscheint uns, dass die Massnahmen zielgerichtet und koordiniert erfolgen. Dazu erwarten wir vom Bund, dass er nicht nur die Koordination, sondern auch den Lead übernimmt und für bereits in Ausbreitung befindliche Organismen artspezifische Ziele und Massnahmen erarbeitet. Die Ziele und Prioritäten können je nach Eigenschaften, Schadpotenzial und Auftreten einer Art und je nach Kosten-Nutzen-Analysen abgestuft werden. Die Massnahmen sollen gebiets- und regionsspezifisch sein. Bei der Bekämpfung der Organismen ist auf andere Umwelt- oder Naturschutzanliegen Rücksicht zu nehmen. Waldreservate verlangen eine besondere Beachtung in den Strategien und Massnahmen. Pro Natura ist gegen die Freisetzung anderer gebietsfremder Arten zur Kontrolle und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten. Wir beantragen folgende Änderungen am Art. 27a VE-WaG: - Der Artikel ist in der Überschrift und, falls dies nicht reicht, im ganzen Artikel auf invasive gebietsfremde Organismen einzuschränken: Art. 27a (neu) Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Schadorganismen - Der Erfolg von Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen hängt entscheidend von einer guten Koordination ab. Um die Koordination und eine kohärente Bekämpfung zu gewährleisten, soll der Bund eine Lead-Funktion übernehmen: 2 Die Massnahmen der zuständigen Behörden werden vom Bund koordiniert und geleitet. Sie stellen sicher, dass: - Abs. 5 ist zu streichen. Art. 23 WaG regelt die Pflicht zur Wiederbestockung bereits. Art. 28a (neu) Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel Dieser neue Artikel verlangt im Grunde genommen nicht mehr, als bereits in der BV Art. 77, im Art. 1 und im Art. 20 Abs. 1 des geltenden WaG verlangt bzw. angestrebt wird: die (langfristige) Erhaltung des Waldes. Die langfristige Walderhaltung setzt eine ausreichende Anpassungsfähigkeit an sich ändernde Bedingungen voraus. Eine grosse Biodiversität im Wald (Lebensräume, Arten, Gene) ist wiederum Voraussetzung für diese Anpassungsfähigkeit. Die natürliche Diversität der Wälder der Schweiz und der angrenzenden Gebiete ist genügend gross, um die Anpassungsfähigkeit zu gewährleisten. Klimatische Veränderungen, die zu nicht mehr waldfähigen Verhältnissen führen, sind glücklicherweise nicht prognostiziert. Daher wird sich der Wald zwar verändern, jedoch eine hohe Biodiversität vorausgesetzt auch mit der Arten-

7 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 7 palette der Schweiz und der angrenzenden Gebiete langfristig erhalten können. Natürliche Prozesse und Strukturen (Waldreservate), naturnaher Waldbau und eine Jungwaldpflege, die auf die Biodiversität ausgerichtet ist, sind im geltenden Gesetz bereits verankert. Weitergehende Massnahmen und Anpassungen (insbesondere durch Einbringung von Arten über natürliche Verbreitungsgrenzen hinweg) erachten wir als weitgehend unnötig und für die übrigen Waldfunktionen auch gefährlich. Wir beantragen, auf den Art. 28a VE-WaG zu verzichten. Art. 29 Abs. 1 und 2 Art. 34a (neu) Pro Natura erachtet eine vermehrte Nutzung von einheimischem Holz als sinnvoll, solange es einem naturnahen Waldbau entstammt. Nur dann können die im Erläuterungsbericht genannten Synergien entstehen. Gegen die Nutzung des Zuwachses im bewirtschafteten Wald haben wir nichts einzuwenden. Auch eine deutliche Absenkung der Vorräte kann an geeigneten Orten aus Naturschutzsicht positiv sein. Angesichts der Tatsachen, dass in der Schweiz nur auf einer sehr kleinen Fläche die Bäume ihr biologisches Alter je erreichen können, und dass zum Wesen naturnaher Wälder auch stellen- und phasenweise sehr hohe Holzvorräte gehören, können wir die Aussage im Erläuterungsbericht nicht teilen, dass Überalterte Wälder und Wälder mit zu viel Holzvorrat [ ] der nachhaltigen Waldbewirtschaftung [widersprechen] und [ ] damit die Stabilität und Leistungsfähigkeit unserer Wälder [schwächen]. Wir sind mit dem vorgeschlagenen Artikel einverstanden. Die Fördermittel des Bundes sollten in unseren Augen aber nicht nur aus dem Topf des BAFU, sondern auch aus dem Bundesamt für Energie und dem Staatssekretariat für Wirtschaft stammen. Gliederung: Wir schlagen vor, statt einen neuen Abschnitt 1a: Holzförderung mit dem einzigen Artikel 34a zu schaffen, den Titel von Abschnitt 1 zu ergänzen und Art. 34a diesem anzugliedern: 1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung, und Grundlagenbeschaffung und Holzförderung Art. 37 Abs. 1 bis (neu)

8 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 8 Art. 37a (neu) Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes Der vorgeschlagene Artikel ist uns zu offen formuliert. Eine Finanzierung von Massnahmen ausserhalb des Schutzwaldes durch den Bund ist unserer Meinung nach nur unter einschränkenden Bedingungen opportun. Strukturarme Wälder und Wälder mit einer nicht dem Standort angepassten Baumartenzusammensetzung sind gegenüber Naturereignissen und Schadorganismen besonders anfällig. Eine angepasste Bewirtschaftung trägt sehr zur Schadensprävention bei. Dies ist vor allem ausserhalb des Schutzwaldes primär im Interesse der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Die öffentliche Hand leistet dazu bereits Finanzhilfen gemäss Art. 38 WaG, die auch massgeblich zur Verhütung von Waldschäden beitragen (insbesondere durch Jungwaldpflege). Wir beantragen eine Einschränkung der Abgeltungen ausserhalb des Schutzwaldes in diverser Hinsicht: - Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden sollen nur dann abgegolten werden, wenn die Massnahmen des naturnahen Waldbaus (z.b. angepasste Baumartenzusammensetzung) nicht ausreichen. - Massnahmen zur Behebung von Waldschäden sollen nur abgegolten werden, wenn die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer selber in zumutbarem Ausmass durch eine angepasste Bewirtschaftung das Notwendige zur Prävention von Waldschäden beigetragen hat. - Es sollen nur Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden abgegolten werden, die durch Naturereignisse verursacht werden bzw. wurden, die auch einen naturnah bewirtschafteten Wald gefährden. - Es sollen nur Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden abgegolten werden, die durch gebietsfremde, künstlich eingebrachte, besonders gefährliche Organismen verursacht werden bzw. wurden. Ohne diese Einschränkungen würde der Bund Geld ausgeben für Massnahmen, die nicht primär im öffentlichen Interesse liegen, die vor allem in der Verantwortung der Eigentümerschaft liegen oder die nicht vordringlich sind. Ohne die oben genannten Einschränkungen beantragen wir den Verzicht auf Art. 37a VE-WaG. Zum Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2: Da die Behebung von Waldschäden durch Naturereignisse und Schadorganismen in der Regel schlecht in einer mehrjährigen Programmperiode planbar ist, fragen wir uns, ob bezüglich der Schadensbehebung die Aufteilung in Abs. 1 (Regelfall) und Abs. 2 (Ausnahmefall) realistisch und sinnvoll ist. Statt nur ausnahmsweise, dürfte die Schadensbehebung vermutlich des Öfteren unter Abs. 2 fallen.

9 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 9 Art. 37b (neu) Abfindung für Kosten Art. 48a (neu) Kostentragung durch Verursacher Pro Natura befürwortet das Verursacherprinzip gemäss Umweltschutzgesetz auch bei der Verursachung von Schäden durch invasive gebietsfremde Organismen oder bei der Schädigung des Waldes durch fahrlässiges Handeln (Art. 48b VE-WaG). Wenn der Verursacher oder die Verursacherin nicht eruiert werden kann, soll die öffentliche Hand die Kosten übernehmen (Art. 37b VE-WaG). Insofern unterstützen wir die vorgeschlagene Regelung im Grundsatz, sofern der Geltungsbereich von Art. 27a VE-WaG wie dort beantragt auf invasive gebietsfremde Organismen eingeschränkt wird. Wir empfehlen jedoch, vor der Überweisung der beiden Artikel ans Parlament eine genauere Prüfung der Bedeutung und der Konsequenzen vorzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass bei Schädigung des Waldes durch Unterlassen differenziert wird zwischen fahrlässigem Unterlassen und Unterlassen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder planerischen Bestimmung (z.b. Waldreservate). Der zweite Fall muss von der Kostentragpflicht befreit werden. Eine entsprechende Änderung sollte im Art. 48a VE-WaG angebracht werden. Zudem verweisen wir darauf, dass das Verursacherprinzip nicht nur im USG, sondern auch in der Freisetzungsverordnung (Art. 53, inkl. Überwälzung der Kosten) bereits verankert ist. Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, b und e sowie Abs. 2 Art. 38b (neu) Anpassung an den Klimawandel Die Herausforderungen, die mit dem Klimawandel auf den Schweizer Wald zukommen, sind ernst zu nehmen. Der beste und nachhaltigste Weg, den Herausforderungen und Veränderungen zu begegnen, besteht aber nach wie vor in der Erhaltung eines Wald-Ökosystems, das aufgrund seiner naturgegebenen Biodiversität genügend anpassungsfähig ist. Die Massnahmen zur Jungwaldpflege und zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut, die gemäss dem bestehenden Art. 38 WaG durch den Bund finanziert werden, waren somit immer schon auch Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel avant la lettre und sind es auch in Zukunft. Der Erläuterungsbericht weist zu Recht darauf hin, dass die Jungwaldpflege, die zu stabilen Beständen führt, für verschiedene Waldfunktionen positive Auswirkungen hat (S. 36). Somit sehen wir keine sachliche Veranlassung, einzelne Punkte aus dem Art. 38 WaG herauszulösen und sie durch die Verschiebung in das Thema Klimawandel einem einzigen Ziel zuzuordnen, das momentan besonders aktuell ist. Wir beantragen, auf die Schaffung des Art. 38b zu verzichten und nur den Art. 38 zu revidieren. Eine hohe Vielfalt im Wald ist wie beschrieben für die Anpassung an den Klimawandel notwendig. Das darf aber nicht bedeuten, dass die Vielfalt durch Einbringen von

10 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 10 florenfremden Arten künstlich erhöht wird. Im Erläuterungsbericht kann auf Seite 29 unter dem Stichwort gezielte Anpassung von Waldbeständen die Möglichkeit herausgelesen werden, Waldbestände mit florenfremden Arten anzureichern ( anzupassen ). Dagegen wehren wir uns nicht nur aus Naturschutzsicht vehement: Arten, welche über natürliche Verbreitungsgrenzen hinweg verschleppt werden, enden nur allzu oft im Kapitel der schädlichen Organismen. Es darf in unseren Augen nicht sein, dass die geplante Gesetzesrevision mit der einen Hand Probleme zu lösen versucht, welche sie mit der anderen Hand selber verursacht. Für den Art. 38 VE-WaG beantragen wir aus diesen Gründen folgende Präzisierungen: 1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an: a. die Schaffung, den Schutz und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen; b. Massnahmen zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt und der natürlichen genetischen Vielfalt im Wald wie Jungwaldpflege und Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; e. Aufgehoben 2 Aufgehoben Mit der Aufhebung von Bst. e in Abs. 1 sind wir nur einverstanden, wenn das forstliche Vermehrungsgut in Bst. b integriert wird. Ansonsten beantragen wir die Beibehaltung von Bst. e. Ebenso muss die Jungwaldpflege in Bst. b genannt bleiben. Die für den vorgeschlagenen Art. 38b VE-WaG vorgesehenen finanziellen Mittel müssen selbstredend mindestens im vorgesehenen, besser aber in bedeutend höherem Umfang für die Massnahmen des Art. 38 zusätzlich zur Verfügung stehen. Art. 38a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b bis (neu) sowie Abs. 2 Bst. a Art. 39 Abs. 3 Wir sind mit dem Vorschlag zur Änderung der Sachüberschrift und der Verschiebung der Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern von Art. 39 nach Art. 38 a sowie den dazugehörigen Erläuterungen einverstanden. Wir unterstützen ausdrücklich die Präzisierung mit dem Begriff nachhaltige Waldbewirtschaftung in Art. 38 a Abs. 1 VE-WaG. Die Nachhaltigkeit muss aber nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ eingehalten werden. Art. 46 Abs. 3 erster Satz und 4 (neu)

11 Pro Natura Stellungnahme zur Änderung des Waldgesetzes Seite 11 Art. 47 zweiter Satz (neu) Art. 48a (neu) Kostentragung durch Verursacher S. weiter vorne unter Art. 37b. Art. 49 Abs. 1bis (neu) und 3 zweiter Satz (neu) Art. 55 Ziff. 4 (neu) 4. Das Jagdgesetz vom 20. Juni wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz (neu) Wir unterstützen die Ergänzung von Art. 12 Abs. 5 des Jagdgesetzes, mit welchem die Grundlage geschaffen wird, dass hoheitliche Aufgaben an externe Organisationen delegiert werden können. Bisher hat Agridea die Funktion der Beratung von Nutztierhaltern bzgl. Herdenschutzmassnahmen und soweit möglich gleichzeitig auch die Kontrolle der Umsetzung übernommen. Diese Situation scheint uns problematisch, da sie eine Vermischung von Rollen mit sich bringt. Die klare Aufgabenteilung soll zu einer Verbesserung in der Praxis und einer Professionalisierung der Strukturen führen. Voraussetzung dafür ist, dass das BAFU klare und transparente Kriterien festlegt, welche die Herdenschutzmassnahmen erfüllen müssen. Vermieden werden sollte, dass die Tätigkeit von mehreren Organisationen und dem Bundesamt im Bereich Herdenschutz zu einer Bürokratisierung führt, welche sich für die Nutztierhaltenden nachteilig auswirkt. Wir hoffen, mit unseren Angaben zur Entwicklung einer guten Gesetzesrevision beitragen zu können und hoffen, dass unsere Anträge und Vorschläge aufgegriffen werden. Mit freundlichen Grüssen Pro Natura Silva Semadeni Präsidentin Dr. Otto Sieber Zentralsekretär

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