Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen (Keine amtliche Bekanntmachung)
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- Ute Kuntz
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1 Blatt: 1 (Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 9. Oktober 1998 (Veröffentlichung vom 25. November 1998, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 490) geändert durch Satzung vom 9. Januar 2001 (Veröffentlichung vom 22. Februar 2001, NBl. MBWFK Schl.-H., S. 72) geändert durch Satzung vom 14. Februar 2001 (Veröffentlichung vom 23. März 2001, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 126), geändert durch Satzung vom 4. Mai 2004 (Veröffentlichung vom 22. Juli 2004, NBL. MBWFK Schl.-H.-H-2004 S. 278), geändert durch Satzung vom 03. Juli 2007 (Veröffentlichung vom 20. August 2007, NBl. MWV Schl.-H. 2007, S. 96) Satzung aufgehoben durch Aufhebungssatzung vom (NBl. MWV. Schl.-H. S. 112) Aufgrund des 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 149), wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 22. April 1998 die folgende Satzung erlassen: I. Allgemeines 1 (1) Die regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studienziel, den Inhalt und den zweckmäßigen Aufbau des Studiums. (2) Die stellt durch Auswahl und Begrenzung der Studieninhalte sicher, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann. Die bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang.
2 Blatt: 2 2 Studienplan (1) Der Studienplan stellt Gegenstand, Art, Umfang und Reihenfolge der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen dar. (2) Der Studienplan ist nicht Bestandteil der. Er enthält eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. (3) Der Studienplan wird vom Fakultätsausschuss Biologie erarbeitet und verabschiedet. Er wird durch Aushang im Biologiezentrum und im Institut für Meereskunde bekannt gegeben. 3 Gliederung und Abschluss des Studiums (1) Das Studium des Diplomstudienganges Biologie gliedert sich in das Grundstudium (4 Semester) und in das Hauptstudium einschließlich der Diplomprüfung (6 Semester). (2) Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. 4 Studienvolumen (1) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 210 Semesterwochenstunden (SWS). (2) Der zeitliche Gesamtumfang des Grund- und des Hauptstudiums beträgt jeweils höchstens 110 SWS, im Grundstudium mindestens davon 50 SWS praktischer Art (Übungen, Praktika, Exkursionen). Die Gesamtzahl von 210 SWS darf nicht überschritten werden. 5 Studienberatung und Studiengespräch (1) Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Aushang im Biologie-Zentrum und im Institut für Meereskunde sowie im Vorlesungsverzeichnis angegebene Studienberater zur Verfügung. (2) Die Inanspruchnahme der Studienberatung ist für Studienanfänger sowie Studierende, die den Hochschulort oder das Studienfach gewechselt haben, obligatorisch.
3 Blatt: 3 (3) Studierende, die sich bis Ende des vierten Semesters nach Beginn des Studiums nicht zur Diplom- Vorprüfung bzw. bis Ende des fünften Semesters nach Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht zur Diplomprüfung gemeldet haben, sollen sich von der oder dem Vorsitzenden des Fakultätsausschusses Biologie in einem Studiengespräch beraten lassen. Die oder der Vorsitzende kann die Gesprächsführung delegieren. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise für den weiteren Studienverlauf gegeben werden. 6 Datenschutzrechtliche Regelungen (1) Es werden die folgenden personenbezogenen Daten erhoben: 1. Familienname und Vorname sowie Matrikelnummer, 2. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss, 3. Anzahl der Fachsemester, 4. Ergebnis der bisher abgelegten Vor- und Zwischenprüfungen, 5. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 können erhoben werden: 1. zum Zwecke der Zulassung zu Lehrveranstaltungen, 2. zum Zwecke der Studienberatung, 3. zum Zwecke der Durchführung des Lehrbetriebes, 4. zum Zwecke der Evaluation u. der Berichterstattung (nach Anonymisierung). (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Prüfungsvorleistungen erhoben. 7 Auslandsstudium (1) Für Studienabschnitte im Ausland eignet sich das Hauptstudium. (2) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor der Planung eines Auslandsaufenthaltes vom Akademischen Auslandsamt und den Studienberatungsstellen informieren und beraten zu lassen. (3) Die Anerkennung von Studienleistungen im Ausland richtet sich nach 6 der Diplomprüfungsordnung.
4 Blatt: 4 8 Studienleistungen (1) Individuell erkennbare Studienleistungen 1 werden durch einen Leistungs- oder durch einen Teilnahmenachweis bescheinigt. (2) Leistungsnachweise beziehen sich auf die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Sie werden auf Wunsch des Studierenden nach der Notenskala der Prüfungsordnung benotet. (3) Sie können durch - Berichte, - Experimente, - Hausaufgaben, - Kolloquien (Prüfungen), - Protokolle, - Referate, - Semesterarbeiten und - Zeichnungen erbracht werden. (4) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen die Zahl und Art der Studienleistungen nicht durch Beschluss des Fakultätsausschusses Biologie festgelegt sind, werden sie durch den Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung bestimmt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (5) Prüfungen zur Erlangung von Leistungsnachweisen erstrecken sich auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fertigkeiten. Dabei wird auch die Kenntnis des für diese Lehrveranstaltung relevanten Stoffes aus dem bisherigen Studium vorausgesetzt. (6) Die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung bestimmt den Umfang der für die einzelnen Leistungsnachweise erforderlichen fachlichen Kenntnisse und teilt diese Anforderungen den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung mit. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung von Leistungen nach Absatz 3 zu regeln, soweit nicht die Art der Studienleistung der Möglichkeit entgegensteht. Bestehen Zweifel über die Möglichkeit der Wiederholung, so entscheidet der Fakultätsausschuss Biologie. (7) Wird der Leistungsnachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen - z.b. Lösung praktischer Aufgaben sowie mündlicher oder schriftlicher Leistungen - erlangt, so muss im Wiederholungsfall jeweils nur der Teil wiederholt werden, der mit "nicht ausreichend" bewertet wurde. 1 Einzelne Studienleistungen können von der Prüfungsordnung (sowie Eckdatensatzung) als Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen- oder Abschlussprüfung bezeichnet werden (sog. Prüfungsvorleistungen).
5 Blatt: 5 (8) Durch einen Teilnahmenachweis wird die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung bestimmt die Anforderungen an die regelmäßige Teilnahme und trifft dabei eine Fehlzeitenregelung nach den Gegebenheiten der jeweiligen Lehrveranstaltung und gibt sie den Studierenden zu Beginn bekannt. (9) Als Voraussetzung für die Erlangung von Teilnahme- oder Leistungsnachweisen kann der Umgang mit lebenden und toten Organismen bzw. Organismenteilen gefordert werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsausschuss Biologie über Art und Umfang von Alternativleistungen. 9 Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen (1) Pflichtlehrveranstaltungen sind solche Veranstaltungen, die ohne Abwahlmöglichkeit zu einem ordnungsgemäßen Studium gehören. (2) Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind solche Veranstaltungen, die alternativ gewählt werden können. (3) Nach Maßgabe der Prüfungsordnung sind in den Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen. 10 Beschränkung der Zulassung zu Lehrveranstaltungen (1) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann in der Regel nur zugelassen werden, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Teilnahme an Ergänzungsveranstaltungen des Hauptstudiums kann von dem Nachweis erforderlicher Grundkenntnisse aus dem Bereich der fachlich entsprechenden bisherigen Lehrveranstaltungen abhängig gemacht werden. (3) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Faches Mikrobiologie setzt voraus, dass die Studierenden mit Erfolg an den diesem zugeordneten Einführungsveranstaltungen teilgenommen haben. Der Nachweis wird durch Vorlage benoteter Scheine geführt. (4) Die Zahl der für die einzelnen Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des betroffenen Instituts durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu teilnehmerinnen-/teilnehmerbegrenzten Lehrveranstaltungen mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Fakultätsausschuss Biologie, wie der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen sowie andere Maßnahmen abgebaut werden kann.
6 Blatt: 6 (5) Ist ein Abbau des Überhanges nicht möglich, so trifft die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Veranstaltung unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem von der Leitung des betreffenden Instituts festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, die Auswahl nach folgenden Kriterien: 1. In den teilnehmerinnen-/teilnehmerbegrenzten Lehrveranstaltungen des Faches Mikrobiologie werden 50 % der Plätze nach der Benotung der Prüfungsvorleistungen der Veranstaltungen vergeben, die gemäß Absatz 3 vorher besucht werden müssen. 25 % der Plätze werden nach der Fachsemesterzahl des jeweiligen Studienabschnitts vergeben; hierbei werden zunächst die Studierenden berücksichtigt, die sich wegen der in 86 Abs. 8a Nr. 1 bis 5 HSG genannten Gründe nicht zu einem früheren Fachsemester melden konnten. 25 % der Plätze werden nach Los vergeben. 2. In allen übrigen Veranstaltungen werden 50 % der Plätze gemäß der Fachsemesterzahl des jeweiligen Studienabschnitts, 50 % der Plätze nach Los vergeben. In Härtefällen kann der Fakultätsausschuss Biologie angerufen werden. 11 Wiederholung von leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsausschuss Biologie. II. Grundstudium 12 Studienvolumen im Grundstudium Ein ordnungsgemäßes Grundstudium setzt die Teilnahme an mindestens 106 SWS Lehrveranstaltungen voraus. 13 Einführungsveranstaltungen (1) Die Teilnahme an der zu Beginn des Grundstudiums in jedem Wintersemester stattfindenden Einführungsveranstaltung wird den Studierenden empfohlen. (2) Auf die Einführungsveranstaltung der Universitätsbibliothek wird hingewiesen.
7 Blatt: 7 14 Studienziel Durch das Grundstudium soll der Studierende sich das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in 1. Botanik, 2. Chemie, 3. Genetik, 4. Mathematik, 5. Mikrobiologie 6. Physik, 7. Zoologie aneignen. 15 Pflichtlehrveranstaltungen (1) Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis zu erbringen ist, sind: 1. Stämme des Pflanzenreichs (Übung), 2. Stämme des Tierreichs (Übung), 3. Cytologie und Physiologie der Pflanzen (Übung), 4. Allgemeine Zoologie (Übung), 5. Bestimmungsübungen an heimischen Blütenpflanzen, 6. Bestimmungsübungen an heimischen Tieren, 7. Biologie der Mikroorganismen und Genetik, 8. Chemie, 9. Physikalische Chemie, 10. Physik, 11. Mathematik. (2) In einer der biologischen Veranstaltungen ist eine Seminarleistung zu erbringen. (Als Vermerk auf dem entsprechenden Leistungsnachweis.) (3) Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Teilnahmenachweis zu erbringen ist, sind: 1. Botanische Anfängerexkursionen, 2. Zoologische Anfängerexkursionen. (4) Über Art und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen gibt der Studienplan Auskunft.
8 Blatt: 8 III. Hauptstudium 16 Studienziel (1) Durch das Hauptstudium sollen die Studierenden die Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit erlangen. Sie sollen sich insbesondere mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden ihres Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden, zu bewerten und darzustellen. (2) Während des Hauptstudiums sollen die Studierenden auch durch Seminare und Kolloquien an die Forschung herangeführt werden. 17 Wahl der Haupt- und Nebenfächer (1) Studierende wählen im Hauptstudium ein Hauptfach und 2 Nebenfächer aus. Die Kataloge der Fächer, die für das Hauptfach und die Wahl der Nebenfächer zulässig sind, sind in der Anlage aufgeführt. (2) Für die Fächerkombinationen gilt 18 Abs. 4 und 5 der Diplom-Prüfungsordnung. (3) Da einzelne Fächer aus dem Fächerkatalog 2 möglicherweise nicht angeboten werden können, wird eine umfassende Studienberatung dringend empfohlen. 18 Arten der Lehrveranstaltungen (1) Das Hauptstudium umfasst Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 98 bis 103 Semesterwochenstunden je nach Wahl des Nebenfaches. (2) Im Hauptfach sind 35 Semesterwochenstunden, im Nebenfach aus dem Katalog 1 sind 23 Stunden und im Nebenfach aus dem Katalog 2 sind 20 bis 25 Semesterwochenstunden zu erbringen. (3) In allen Fächern des Katalogs 1 werden entsprechend der curricular zweckmäßigen Abfolge des Studiums folgende Veranstaltungstypen in den jeweiligen Haupt- und Nebenfächern angeboten: 1. Basisveranstaltungen: Übungen und Praktika, die auf dem Grundstudium aufbauend (sequentiell), die Basis für das Hauptstudium bilden; sie umfassen 4 oder 8 Semesterwochenstunden. Bis zu einem Viertel der Semesterwochenstunden pro Veranstaltung können auch in Seminarform angeboten werden. 2.Ergänzungsveranstaltungen: Übungen und Praktika, die gegenüber den Basisveranstaltungen eine Erweiterung und Vertiefung des Stoffes ermöglichen; sie umfassen 4 Semesterwochenstunden, von denen ein Viertel auch in Seminarform angeboten werden kann.
9 Blatt: 9 3.Seminare. 4. Forschungsveranstaltungen: Veranstaltungen und Übungen, in denen die Studierenden an der Forschung teilhaben; sie können auch der Vorbereitung auf die Diplomarbeit dienen. 5. Exkursionen und Geländepraktika. Während des gesamten Studienablaufs werden ergänzend Vorlesungen, zusätzliche Praktika, Seminare und Kolloquien angeboten. (4) Jede Veranstaltung kann Studierenden jeweils nur für ein Fach anerkannt werden. 19 Fachliche Anforderungen des Studiums im Hauptfach (1) In den Hauptfächern Anthropologie, Botanik, Mikrobiologie, Ökologie, Zellbiologie und Zoologie sind jeweils mindestens zu besuchen: Basisveranstaltungen von insgesamt Ergänzungsveranstaltungen von insgesamt Fortgeschrittenenexkursion oder Geländepraktikum entsprechend Forschungsveranstaltung von Seminar Spezialvorlesungen von insgesamt 16 SWS 8 SWS 4 SWS 4 SWS 2 SWS 3 SWS Hinzu kommen 8 SWS aus anderen biologischen Teilfächern, die weder als Haupt- noch Nebenfach gewählt wurden. Weitere 10 SWS können ohne Fachbeschränkung frei gewählt werden. Empfohlen werden anwendungsbezogene Veranstaltungen, die die Berufsfähigkeit vergrößern. Im Hauptfach Biologische Meereskunde sind mindestens zu besuchen: Basisveranstaltungen von insgesamt Ergänzungsveranstaltungen von insgesamt Fortgeschrittenenexkursion oder Praktikum auf See entsprechend Forschungsveranstaltung von Seminare von Spezialvorlesungen von insgesamt 16 SWS 12 SWS 4 SWS 4 SWS 4 SWS 7 SWS Hinzu kommen 9 SWS, die ohne Fachbeschränkung frei gewählt werden können. Empfohlen werden anwendungsbezogene Veranstaltungen, die die Berufsfähigkeit vergrößern.
10 Blatt: 10 (2) Die in den Hauptfächern jeweils wählbaren Einzelveranstaltungen sind dem Anhang 2 zu entnehmen. Werden in einem Fach (Teilfach) weniger als 16 SWS Basisveranstaltungen angeboten, können die fehlenden SWS durch Ergänzungsveranstaltungen ersetzt werden. (3) Die Fortgeschrittenenexkursion (nicht in Biologischer Meereskunde und Fischereibiologie) oder das Geländepraktikum kann nach Maßgabe des Teilfaches durch andere Lehrveranstaltungen ersetzt werden. (4) Es sind mindestens die folgenden Leistungsnachweise zu erbringen: 1 Leistungsnachweis für ein Seminar 1 Leistungsnachweis für die Basisveranstaltungen (für 16 SWS) 1 Leistungsnachweis für die Ergänzungsveranstaltungen (für 8 bzw. 12 SWS, siehe Absatz 1) 1 Leistungsnachweis aus der Fortgeschrittenenexkursion oder dem Geländepraktikum, (Absatz 3 gilt entsprechend). 20 Fachliche Anforderungen in Nebenfächern nach Fächerkatalog 1 (Anhang 1.1) Basisveranstaltungen *) aus der Liste des Faches (Anhang 2) 8 SWS Ergänzungsveranstaltungen *) aus der Liste des Faches (Anhang 2) 8 SWS 1 Fortgeschrittenenexkursion *) oder 1 Geländepraktikum *) im Teilfach, entsprechend 4 SWS Spezialvorlesungen zum Teilfach 3 SWS 21 Fachliche Anforderungen in Nebenfächern nach Fächerkatalog 2 (Anhang 1.2) Das Studienvolumen dieses Nebenfaches beträgt 20 bis 25 Semesterwochenstunden. Die fachlichen Anforderungen werden vom gewählten Fach definiert. *) = Leistungsnachweis
11 Blatt: 11 IV. Schlussvorschriften 22 In-Kraft-Treten (1) Diese tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Studierende, die sich zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung im Grundstudium befinden, können bis zur Diplom-Vorprüfung, höchstens jedoch 2 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung wählen, ob sie nach den Bestimmungen dieser oder der außer Kraft getretenen studieren wollen. (3) Studierende, die das Hauptstudium vor In-Kraft-Treten dieser aufgenommen haben, können bis zur Meldung zur Diplomprüfung höchstens jedoch 3 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung wählen, ob sie ihr Studium nach den Bestimmungen dieser oder der außer Kraft getretenen zu Ende führen wollen.
12 Blatt: 12 Anhang 1: Fächerkataloge 1.1 Fächerkatalog 1 Als Haupt- und Nebenfach zulässig: Anthropologie Biologische Meereskunde Botanik Fischereibiologie Mikrobiologie Ökologie Zellbiologie/Molekularbiologie Zoologie Nur als Nebenfach zulässig: Limnologie Paläontologie 1.2 Fächerkatalog 2 Angewandte Systemökologie Anorganische Chemie Betriebswirtschaftslehre Biochemie Biophysik Bodenkunde Geographie Geologie Informatik Landschaftsentwicklung Mathematik Meereschemie Mineralogie Molekulare Pflanzenzüchtung Organische Chemie Pädagogik Pharmazeutische Biologie Philosophie Physik Physikalische Chemie Physikalische Ozeanographie Phytopathologie Psychologie Rechtswissenschaften Rechtsmedizin Tierzucht Toxikologie Ur- und Frühgeschichte Dieser Katalog ist nicht abschließend. Bei gegebenen kapazitären Voraussetzungen können weitere Fächer, die in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Berufsfeld Biologie stehen, auf Vorschlag des Fakultätsausschusses Biologie durch Fakultätskonventsbeschluss aufgenommen werden.
13 Blatt: 13 Anhang 2: Liste der Veranstaltungsinhalte 1. Botanik Anatomie und Morphologie der Phanerogamen Geobotanik Physiologie der Pflanzen Ökophysiologie der Pflanzen Systematik der Pflanzen Anatomie und Morphologie der Phanerogamen Anatomie und Morphologie der Kryptogamen Geobotanik Physiologie der Pflanzen Ökophysiologie der Pflanzen Systematik der Pflanzen Funktionelle Anatomie Historische Geobotanik Entwicklungsbiologie der Pflanzen 2. Zoologie Anatomie und Morphologie der Tiere Physiologie der Tiere Anatomie und Morphologie der Wirbeltiere Anatomie und Morphologie der Wirbellosen Entwicklungsbiologie der Tiere Parasitologie Physiologie der Tiere Systematik der Tiere Ökologie der Tiere Archaeo-Zoologie
14 Blatt: Mikrobiologie Mikrobiologie I Mikrobiologie II 4. Ökologie Mikrobiologie I Mikrobiologie II Protozoologie I Protozoologie II Ökologie der Pflanzen Tierökologie Geobotanik Ökologie der Pflanzen Tierökologie Geobotanik 5. Zellbiologie/Molekularbiologie Cytologie Zellbiologie/Molekularbiologie Physiologie der Pflanzen Physiologie der Tiere Cytologie Zellbiologie/Molekularbiologie Physiologie der Pflanzen Physiologie der Tiere Membrantransport
15 Blatt: Anthropologie Anatomie u. Morphologie der Primaten und des Menschen, Phylogenese, Ontogenese/Gerontologie, normale Erbeigenschaften des Menschen Humanökologie, Wissenschaftstheorie und -geschichte Anthropometrie, Biometrie Osteologie und Historische Anthropologie Bevölkerungswissenschaft Ergonomie / Arbeitswissenschaft Humanethologie und Psychobiologie Humanökologie Neurobiologie und Linguistik Auxologie 7. Biologische Meereskunde Biologische Meereskunde Biologische Meereskunde 8. Fischereibiologie Fischereibiologie Fischereibiologie
16 Blatt: Paläontologie Botanik od. Zoologie Paläontologie 10. Limnologie Limnologie Limnologie I Limnologie II Limnologie III Limnologie IV Limnologie V
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