Vorgaben der Düngeverordnung beachten Nur bei aufnahmefähigem Boden düngen
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- Waldemar Raske
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1 Vorgaben der Düngeverordnung beachten Nur bei aufnahmefähigem Boden düngen Die Ausbringung von Gülle, Substratrest und N-/ P-Mineraldünger ist nur erlaubt, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Dadurch soll erreicht werden, dass mit Düngemitteln ausgebrachte lösliche Nährstoffe in den Boden eindringen und nicht abgeschwemmt werden und in die Gewässer gelangen. Die Sperrfrist, welche die Düngung mit Gülle, Hühnertrockenkot, Biogassubstratrest, Mineral- N-/ P-Dünger und andere (Ausnahme Stallmist) untersagt, ist ab 1. Februar beendet. Im Fall einer einzelbetrieblichen bewilligten Vorverlegung der Sperrfrist ist eine Düngung grundsätzlich ab 15. Januar wieder möglich. Auf vielen Flächen insbesondere dort, wo der Boden wassergesättigt ist, wird zu dem Zeitpunkt vermutlich kaum eine Befahrbarkeit gegeben sein. Die Ausbringung von organischen und mineralischen Düngern mit wesentlichem Gehalt an N (>1,5 % i.d. TM) oder Phosphor (>0,5 % P 2 O 5 i.d. TM ) ist nach der derzeitig gültigen Düngeverordnung nicht erlaubt, wenn der Boden wassergesättigt, überschwemmt, eine Schneeschicht von mehr als 5 cm aufweist, oder gefroren ist. Entscheidend ist nach der DÜV nicht, ob der Boden tiefgefroren ist, sondern dieser am Tag der Ausbringung mindestens in 1 cm Tiefe angetaut ist. Für die Information, ob der Boden nach der Ausbringung antauen wird, kann eine Prognose des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden. Die Prognose ist jeweils auf der Seite: unter spezielle Nutzer Landwirtschaft Agrarwetter Frosttiefe und Auftauschicht zu finden. Dabei helfen die bundesweiten Schaukarten zur Frosteindringtiefe, die kommenden fünf Tage schnell zu überblicken. Zurzeit ist es ungewöhnlich mild. Wie auf den Farbkarten zu sehen, sind derzeit nur in den Bergen Bereiche mit Bodenfrost auszumachen. Um die Prognose zur Frosteindringtiefe und zur Auftautiefe für den individuellen Standort zu erhalten sind unter der Rubrik aktuelle Werte die Messstationen aufgeführt. Beim Abfassen des Artikels waren keine Angaben vorhanden, da in Schleswig-Holstein zu dieser Zeit kein Bodenfrost zu erwarten war. Wenn sich die Situation ändert, werden hier Werte für bewachsene und unbewachsene Böden für den Ausgabetag und vier Tage im Voraus erscheinen. Wenn dabei in einer Bodenfrostsituation für den nächsten Tag eine Auftautiefe von mindestens 1 cm prognostiziert wird, darf eine Ausbringung von organischen oder mineralischen Düngern erfolgen. Da die Prognose täglich fortgeschrieben wird, sollte bei gegebener Auftauprognose unbedingt ein Ausdruck für den Tag der Ausbringung angefertigt und zur Dokumentation aufbewahrt werden. Im Nachhinein lässt es sich viel schwerer beweisen, dass die Ausbringung DüV-konform erfolgte. Der Beweis des oberflächlichen Antauens kann auch durch ein Foto erfolgen, auf dem das Reifenprofil des Ausbringfahrzeugs wegen bereits einsetzendem Auftauen des Bodens erkennbar wird. Zurzeit befindet sich die Düngeverordnung in der Novellierung. Daher gilt derzeit noch die oben beschriebene Regelung. Zum Entwurf der Bundesregierung nehmen derzeit die Verbände und behördliche Einrichtungen Stellung. Dabei zeichnen sich auch Verschärfungen der Ausbringbedingungen im Zusammenhang mit der Nährstoffaufnahmefähigkeit ab. So wird dem Abschwemmpotenzial einer Schneeschicht große Bedeutung beigemessen. Dies wird dem Entwurf zufolge nur durch eine Ausbringung auf schneefreien Flächen ausreichend vermieden. Die Regelungen zum gefrorenen Boden sind noch nicht abschließend zu beurteilen, da hierzu noch ergänzende Regelungen fehlen. Aus pflanzenbaulicher Sicht wäre es sehr bedauerlich, wenn dieser Boden-und Straßenschonende Ausbringzeitpunkt mit hoher N-Ausnutzung zu Vegetationsbeginn nur noch stark eingeschränkt zur Verfügung stünde. Ziel muss es jedoch in jedem Fall sein, die Düngung so vorzunehmen, dass ein Abschwemmen in Oberflächengewässer vermieden wird. Peter Lausen, Landwirtschaftskammer, Tel.: , plausen@lksh.de
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