Monografie. Neue VDE DIN VDE (VDE )

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1 Monografie Neue VDE DIN VDE (VDE ) Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

2 Neue VDE DIN VDE (VDE ) Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009 Gemeinsame Ausgabe von DKE und BG ETEM anlässlich der 15. Vortragsveranstaltung Elektrotechnik, Kassel VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. als Träger der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE Hans-Peter Steimel Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

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4 Vorbemerkung Mit der neuen VDE : wurden für den betrieblichen Ablauf wichtige Anpassungen aufgenommen. Dabei haben sich drei Änderungen als gravierend herausgestellt. 1. Unter wurde der Begriff Anlagenbetreiber eingeführt. Die Erfahrungen aus der Anwendung der Vorgängernorm hatten gezeigt, dass eine klare Trennung der Verantwortungen einerseits für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb (Anlagenbetreiber) und andererseits für die Sicherheit bei der Durchführung von Arbeiten (Anlagenverantwortlicher) notwendig ist. Dabei ist der Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person, in deren Zuständigkeitsbereich die elektrische Anlage liegt. Zu den klassischen Aufgaben des Anlagenbetreibers gehört es, für seine elektrischen Anlagen z.b. durch Inspektions-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen zu gewährleisten. Der Anlagenbetreiber muss nicht Elektrofachkraft sein. In diesem Fall muss er durch Beauftragung einer Elektrofachkraft die aus seiner Verantwortung entstehenden Rechte und Pflichten übertragen. 2. Unter ff wurde der Abschnitt Wiederkehrende Prüfungen aufgenommen. Um die Zusammenhänge zu verdeutlichen und die Lesbarkeit zu erleichtern wurden dabei die Anforderungen aus HD :2007, Abschnitt 62 und die zusätzlichen deutschen normativen Festlegungen in der vorliegenden Norm zusammengeführt. Zusätzlich enthält der Nationale Anhang NA Mindestinhalte eines Prüfberichts Hinweise zum Inhalt eines Prüfberichts. 3. Mit der Übernahme des Regelungsinhaltes der BG-Regel A3 Arbeiten unter Spannung in den Abschnitt 6.3 ff wurde dieser Abschnitt an die bestehenden und auch praktizierten Verfahren zum Arbeiten unter Spannung angepasst. Die Änderungen in den nationalen Anhängen zu NA Mindestinhalte eines Prüfberichts NB Zusammenhang mit Europäischen und Internationalen Normen NC Literaturhinweise wurden aus Platzgründen in dieser Gegenüberstellung nicht aufgenommen. 3

5 Gegenüber der DIN VDE (VDE ): wurden in DIN VDE (VDE ): folgende Änderungen vorgenommen: Übersicht VDE Juni 2005 Oktober neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu VDE Juni 2005 Oktober Anhang A.1 gelöscht Anhang A.1 Anhang B5 neu neu neu neu neu neu neu 4

6 Dieser Punkt war schon in der Fassung von 2000 enthalten und wurde mit der Überarbeitung 2005 unwissentlich gelöscht Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte Raum oder ein Ort, der ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird. Zutritt haben Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, Laien jedoch nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen. ANMERKUNG Hierzu gehören z. B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Maststationen. Zwischen den Begriffen Anlagenbetreiber und Anlagenverantwortlichen wurde schon 2001 in einer offiziellen Verlautbarung des DKE Komitees K224 unterschieden Anlagenbetreiber Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt ANMERKUNG Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein. Der Begriff des Anlagenbetreibers wurde aufgenommen, um klar zwischen der bestehenden Verantwortung für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand von 5

7 elektrischen Anlagen und der arbeitsbezogenen Verantwortung des Anlagenverantwortlichen zu unterscheiden Anlagenverantwortlicher Eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. ANMERKUNG Der Anlagenverantwortliche übernimmt nicht die Verantwortung des Unternehmers im gesamten Bereich der elektrischen Anlagen. Er ist als Verantwortlicher nur für die Anlagenteile zuständig, die zur Arbeitsstelle gehören. Der Anlagenverantwortliche übernimmt die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz 8 Abs. 2 und DIN VDE (VDE ) an der Arbeitsstelle. (nach 4.3 verschoben) Anlagenverantwortlicher Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören. ANMERKUNG Er kann die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen bzw. der Anlagenteile und die Auswirkungen von diesen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhal- 6

8 unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde N1 Freischalten allseitiges Ausschalten oder Abtrennen eines Betriebsmittels oder eines Stromkreises von anderen Betriebsmitteln oder Stromkreisen durch Trennstellen, die den zu erwartenden Spannungsunterschieden zwischen dem Betriebsmittel oder dem Stromkreis und anderen Stromkreisen standhalten kann N1 Nationale Fußnote: Dies betrifft alle nicht geerdeten Einzelleiter. ten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde Freischalten allseitiges Ausschalten oder Abtrennen eines Betriebsmittels oder eines Stromkreises von anderen Betriebsmitteln oder Stromkreisen durch Trennstellen, die den zu erwartenden Spannungsunterschieden zwischen dem Betriebsmittel oder dem Stromkreis und anderen Stromkreisen standhalten können ANMERKUNG Dies betrifft alle nicht geerdeten Einzelleiter. 7

9 Werden an und in elektrischen Anlagen Mängel beobachtet, die eine Gefahr für Personen, Nutztiere oder Sachen zur Folge haben, so sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen. Sofern die Betriebsverhältnisse nicht erlauben, die Mängel unmittelbar zu beseitigen, ist die Gefahr zunächst einzuschränken, z. B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern. Der Anlagenverantwortliche ist unverzüglich zu benachrichtigen Der Schutz gegen gefährliche Körperströme ist wirksam zu erhalten. Änderungen, z. B. Auslösestrom, Auslösezeit, dürfen nur durch eine Elektrofachkraft nach vorheriger Prüfung der Zulässigkeit durchgeführt werden. 4.3 Organisation Jede elektrische Anlage muss unter der Verantwortung einer Person, des Anlagenverantwortlichen, stehen. Wo zwei oder mehr Anlagen miteinander in Verbindung stehen, sind eindeutige Absprachen zwischen den jeweiligen Anlagenverantwortlichen unverzichtbar, um die Sicherheit zu gewährleisten Werden an und in elektrischen Anlagen Mängel beobachtet, die eine Gefahr für Personen, Nutztiere oder Sachen zur Folge haben, so sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen. Sofern die Betriebsverhältnisse nicht erlauben, die Mängel unmittelbar zu beseitigen, ist die Gefahr zunächst einzuschränken, z. B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern. Der Anlagenbetreiber ist unverzüglich zu benachrichtigen Der Schutz gegen elektrischen Schlag ist wirksam zu erhalten. Änderungen, z. B. Auslösestrom, Auslösezeit, dürfen nur durch eine Elektrofachkraft nach vorheriger Prüfung der Zulässigkeit durchgeführt werden. 4.3 Organisation Jede elektrische Anlage muss unter der Verantwortung einer Person des Anlagenbetreibers stehen. Wo zwei oder mehr Anlagen miteinander in Verbindung stehen, sind eindeutige Absprachen zwischen den Anlagenbetreibern unverzichtbar, um die Sicherheit zu gewährleisten. 8

10 Der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis für den Betrieb der elektrischen Anlage muss Elektrofachkraft sein. Der Zugang zu allen Orten, wo elektrische Gefährdungen für Laien bestehen, muss geregelt sein. Die Art der Zugangsregelung und -überwachung ist vom Anlagenverantwortlichen festzulegen. Für jede Arbeit muss ein Arbeitsverantwortlicher benannt werden. Sofern die Arbeitsdurchführung unterteilt ist, kann es erforderlich sein, für jede Arbeitsgruppe eine für die Sicherheit verantwortliche Person und für alle eine koordinierende Person zu benennen. Der Zugang zu allen Orten, wo elektrische Gefährdungen für Laien bestehen, muss geregelt sein. Die Art der Zugangsregelung und -überwachung ist vom Anlagenbetreiber festzulegen. Jede elektrische Anlage, an der gearbeitet wird, muss unter der Verantwortung eines Anlagenverantwortlichen stehen. Der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis für den sicheren Betrieb nach muss Elektrofachkraft sein. Für jede Arbeit muss ein Arbeitsverantwortlicher festgelegt werden. Sofern die Arbeitsdurchführung unterteilt ist, kann es erforderlich sein, für jede Arbeitsgruppe eine für die Sicherheit verantwortliche Person und für alle eine koordinierende Person festzulegen. ANMERKUNG Der Anlagenverantwortliche übernimmt für seinen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz 8 Abs. 2 an der Arbeitsstelle. (verlegt von 3.2.2) 9

11 4.4 Kommunikation (Informationsübermittlung) Alle für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage erforderlichen Informationen, wie Netzzustand, Schaltgerätezustand (ein, aus, geerdet), Zustand der Sicherheitseinrichtungen, müssen durch eine Meldung übermittelt werden. Andere Arten der Informationsübermittlung, wie z. B. Funksignale, Rechner, Leuchtanzeigen usw., dürfen nur dann verwendet werden, wenn sichergestellt wird, dass der Übertragungsweg zuverlässig ist und keine Missverständnisse entstehen können oder falsche Signale gegeben werden. 4.4 Kommunikation (Informationsübermittlung) Alle für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage erforderlichen Informationen, wie Netzzustand, Schaltgerätezustand (ein, aus, geerdet), Zustand der Sicherheitseinrichtungen, müssen durch eine Meldung übermittelt werden. Andere Arten der Informationsübermittlung, wie z. B. Funksignale, Rechner, Leuchtanzeigen usw., dürfen nur dann verwendet werden, wenn sichergestellt wird, dass der Übertragungsweg zuverlässig ist und keine Missverständnisse entstehen können oder keine falschen Signale gegeben werden. 10

12 5.1 Allgemeines Bei Tätigkeiten nach 5.2 und 5.3 sind erforderlichenfalls geeignete Werkzeuge und Ausrüstungen zu benutzen, um Gefahren für Personen zu vermeiden. Diese Tätigkeiten müssen mit dem Anlagenverantwortlichen abgestimmt sein. Der Anlagenverantwortliche ist zu informieren, wenn diese Tätigkeiten beendet sind Für Messungen in elektrischen Anlagen müssen geeignete und sichere Messgeräte verwendet werden. Diese Messgeräte müssen vor und, soweit erforderlich, nach der Benutzung geprüft werden. Messgeräte und Überwachungsgeräte müssen den Normen der Reihe DIN EN (VDE 413) entsprechen. Falls andere Messgeräte verwendet werden, müssen sie mindestens die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen und die gleiche Sicherheit bieten. 5.1 Allgemeines Bei Tätigkeiten nach 5.2 und 5.3 sind erforderlichenfalls geeignete Werkzeuge und Ausrüstungen zu benutzen, um Gefahren für Personen zu vermeiden. Diese Tätigkeiten müssen mit dem Anlagenbetreiber, ggf. Anlagenverantwortlichen abgestimmt sein. Der Anlagenbetreiber, ggf. Anlagenverantwortliche ist zu informieren, wenn diese Tätigkeiten beendet sind Für Messungen in elektrischen Anlagen müssen geeignete und sichere Messgeräte verwendet werden. Diese Messgeräte müssen vor und, soweit erforderlich, nach der Benutzung geprüft werden. Bezüglich der Leistungsmerkmale und Sicherheit von Mess- und Überwachungsgeräten siehe Abschnitt

13 Wiederkehrende Prüfungen Der Umfang wiederkehrender Prüfungen nach darf je nach Bedarf und nach den Betriebsverhältnissen auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile) als auch auf die durchzuführenden Maßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist Wiederkehrende Prüfungen ANMERKUNG Die aus DIN EN resultierenden Anforderungen sind im nachfolgenden Text oberhalb am rechten Rand in eckigen Klammern mit der entsprechenden Abschnittsnummer gekennzeichnet. Sind in besonderen Fällen Messungen an oder in elektrischen Anlagen mit technisch oder wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht durchführbar, z. B. bei ausgedehnten Erdungsanlagen, großen Leiterquerschnitten, vermaschten Netzen, so ist auf andere Weise nachzuweisen, dass die zu ermittelnden Werte eingehalten werden, z. B. durch Berechnung, mit Hilfe von Netzmodellen. In bis sind Prüfvorgänge enthalten, die üblicherweise im Rahmen wiederkehrender Prüfungen ausgeführt werden. Betriebsmittel, die über Steckvorrichtung angeschlossen werden, sind nach DIN VDE 0702 (VDE 0702) zu prüfen. 12

14 [62.1.1] Wenn gefordert, muss die wiederkehrende Prüfung für jede elektrische Anlage nach bis durchgeführt werden. ANMERKUNG Nach DIN EN (VDE ), müssen elektrische Anlagen in geeigneten Zeitabständen wiederkehrend geprüft werden. In bis sind Prüfvorgänge enthalten, die üblicherweise im Rahmen wiederkehrender Prüfungen ausgeführt werden. Der Umfang wiederkehrender Prüfungen nach darf je nach Bedarf und nach den Betriebsverhältnissen auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile) als auch auf die durchzuführenden Maßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist. [62.1.2] Wenn immer möglich, müssen die Berichte und Empfehlungen von vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen berücksichtigt werden. 13

15 [62.1.2] Die wiederkehrende Prüfung, die aus einer ausführlichen Überprüfung der Anlage besteht, muss je nach Anforderung entweder ohne Demontage oder mit Teildemontage durchgeführt werden, ergänzt durch geeignete Prüfungen nach DIN VDE (VDE ), Abschnitt 61, einschließlich der Prüfung der Einhaltung der nach DIN VDE (VDE ) geforderten Abschaltzeiten von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD), und durch Messungen, um Folgendes zu erreichen: a) die Sicherheit von Personen und Nutztieren vor den Wirkungen des elektrischen Schlags und vor Verbrennungen; und b)schutz gegen Schäden am Eigentum durch Brand und Wärme, die durch Fehler in der elektrischen Anlage entstehen; und c) Bestätigung, dass die Anlage nicht so beschädigt ist oder sich derart verschlechtert hat, dass die Sicherheit beeinträchtigt ist; und d)das Erkennen von Anlagenfehlern und Abweichungen von den Anforderungen dieser Norm, die eine Gefahr darstellen können. 14

16 Wo kein vorhergehender Prüfbericht verfügbar ist, sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. ANMERKUNG 1 Bestehende Anlagen können in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben der Normenreihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) geplant und errichtet worden sein, die zur Zeit der Planung und Errichtung anzuwenden waren. Dieses bedeutet nicht notwendigerweise, dass diese Anlagen unsicher sind. ANMERKUNG 2 Bei der Prüfung der Abschaltzeiten für den Schutz durch automatische Abschaltung im Fehlerfall in Stromkreisen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sollte entsprechend DIN VDE (VDE ) mit einem Prüfstrom von 5 / ΔN nachgewiesen werden Sind in besonderen Fällen Messungen an oder in elektrischen Anlagen mit technisch oder wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht durchführbar, z. B. bei ausgedehnten Erdungsanlagen, großen Leiterquerschnitten, vermaschten Netzen, so ist auf andere Weise nachzuweisen, dass die zu ermittelnden Werte eingehalten werden, z. B. durch Berechnung mit Hilfe von Netzmodellen. 15

17 [62.2.2] Bei Anlagen, die im normalen Betrieb einem wirksamen Managementsystem für vorbeugende Unterhaltung und Wartung unterliegen, dürfen die wiederkehrenden Prüfungen durch die angemessene Durchführung einer dauernden Überwachung und Wartung der Anlage und all ihrer Betriebsmittel durch Elektrofachkräfte ersetzt werden. Geeignete Nachweise müssen zur Verfügung gehalten werden [62.1.3] Es müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass durch die wiederkehrende Prüfung keine Gefahr für Personen oder Nutztiere entsteht und Eigentum und Betriebsmitteln nicht beschädigt werden, auch bei Fehlern im Stromkreis [62.1.6] Die wiederkehrende Prüfung muss von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden, die in der Durchführung von Prüfungen erfahren ist. ANMERKUNG Die Festlegung von Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation von Unternehmen und Personen ist eine nationale Angelegenheit. 16

18 Betriebsmittel, die über Steckvorrichtung angeschlossen werden, sind nach DIN VDE (VDE ) zu prüfen Der Nachweis ist unter Anwendung der in DIN VDE (VDE ) angeführten Messverfahren und Grenzwerte zu erbringen ANMERKUNG Bei der Prüfung von Stromkreisen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) muss nach auch die Einhaltung der Abschaltzeit nachgewiesen werden. Der Nachweis ist unter Anwendung der in DIN VDE (VDE ) angeführten Messverfahren und Grenzwerte zu erbringen Messgeräte und Überwachungsgeräte und Methoden müssen die Anforderungen der entsprechenden Teile der EN erfüllen. Wenn andere Messgeräte verwendet werden, so müssen diese die gleichen Leistungsmerkmale und die gleiche Sicherheit aufweisen Messen des Isolationswiderstandes Bei Funktionskleinspannung Messen des Isolationswiderstandes Bei Funktionskleinspannung 17

19 Prüfbericht für die wiederkehrende Prüfung [62.1.4] Der Umfang und die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage müssen aufgezeichnet werden [62.3.1] Nach Abschluss der wiederkehrenden Prüfung einer bestehenden Anlage muss ein Prüfbericht erstellt werden. Diese Dokumentation muss Einzelheiten zu den Anlagenteilen und den Einschränkungen der im Prüfbericht beschriebenen Prüfung enthalten, dazu eine Aufzeichnung über die Besichtigung und alle Abweichungen, wie sie nachfolgend in angegeben sind, sowie die Ergebnisse der Erprobungen und Messungen. ANMERKUNG Der Nationale Anhang NA enthält deutsche normative Festlegungen zum Mindestinhalt eines Prüfberichts. Der Prüfbericht der wiederkehrenden Prüfung darf Empfehlungen für Reparaturen und Verbesserungen enthalten, wie z. B. das Anpassen der Anlage an den Stand der aktuell gültigen Norm, soweit dies angemessen ist. 18

20 Der Prüfbericht der wiederkehrenden Prüfung muss von der Person, die für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist, oder von einer von ihr autorisierten Person erstellt werden und an die Person, die den Auftrag für die Prüfung erteilt hat, übergeben werden. Die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse müssen die Ergebnisse der nach angemessenen Prüfungen enthalten [62.3.2] Die Prüfberichte müssen zusammengestellt und unterschrieben werden oder in anderer Form von einer kompetenten Person autorisiert werden [62.1.5] Schäden, Verschlechterungen, Fehler und gefährliche Zustände müssen aufgezeichnet werden. Darüber hinaus müssen wesentliche Einschränkungen bei der wiederkehrenden Prüfung bezüglich der Normanforderungen und deren Begründung im Prüfbericht festgehalten werden [62.2.1] Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage muss bestimmt werden unter Berücksichtigung der Art der Anlage 19

21 und Betriebsmittel, der Verwendung und des Betriebs der Anlage, Häufigkeit und Qualität der Anlagenwartung und der äußeren Einflüsse, denen die Anlage ausgesetzt ist. ANMERKUNG 1 Die maximale Zeitspanne zwischen wiederkehrenden Prüfungen darf durch gesetzliche oder andere nationale Bestimmungen festgelegt werden. ANMERKUNG 2 Der Prüfbericht zur wiederkehrenden Prüfung sollte der Person, die die wiederkehrende Prüfung durchführt, eine Empfehlung für die Zeitspanne bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung vorgeben. ANMERKUNG 3 Die Zeitspanne darf einige Jahre betragen (z. B. 4 Jahre), außer für folgende Anlagen, wo ein höheres Risiko bestehen kann und deshalb kürzere Zeitperioden verlangt werden dürfen: Arbeitsstätten oder Räume, wo aufgrund der Alterung besondere Risiken in Bezug auf elektrischen Schlag, Brand oder Explosion bestehen; Arbeitsstätten oder Räume, wo Hochspannungs- und Niederspannungsanlagen vorhanden sind; 20

22 kommunale Einrichtungen; Baustellen; Anlagen für Sicherheitszwecke (z. B. Notbeleuchtungsanlagen). Für Wohnungen können längere Zeitspannen (z. B. 10 Jahre) geeignet sein. Bei einem Wechsel der Bewohner ist eine Prüfung der elektrischen Anlage dringend empfohlen. Die Ergebnisse und Empfehlungen früherer Prüfberichte müssen, soweit sie verfügbar sind, berücksichtigt werden. ANMERKUNG 4: Wo kein vorhergehender Prüfbericht verfügbar ist, sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. 21

23 In Anlagen, bei denen Maßnahmen der 5 Sicherheitsregeln mit Fernsteuerung durchgeführt werden, ist die Anforderungsklasse 3 nach DIN EN anzuwenden Die Querschnitte parallelgeschalteter Seile dürfen voll belastet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Kurzschließseile nur einmal mit dem vollen Kurzschlussstrom beansprucht werden. Dies trifft im Allgemeinen für Anlagen mit Nennspannungen ab 110 kv zu Festlegungen für Kleinspannungs- und Niederspannungsanlagen In Kleinspannungs- und Niederspannungsanlagen darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, außer wenn das Risiko besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird, z. B.: bei Freileitungen, die von anderen Leitungen gekreuzt oder elektrisch beeinflusst werden; durch eine Ersatzstromversorgungsanlage; entfällt Die Querschnitte parallelgeschalteter Seile dürfen voll belastet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Kurzschließseile nur einmal mit dem vollen Kurzschlussstrom beansprucht werden Festlegungen für Kleinspannungs- und Niederspannungsanlagen In Kleinspannungs- und Niederspannungsanlagen darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, außer wenn das Risiko besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird, z. B.: bei Freileitungen, die von anderen Leitungen gekreuzt oder elektrisch beeinflusst werden; durch eine Ersatzstromversorgungsanlage; durch dezentrale Erzeugungsanlagen 22

24 6.3 Arbeiten unter Spannung Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der Körperdurchströmung oder Störlichtbogenbildung. Dies erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen, je nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in a) bis c). a) Arbeiten, die generell unter Spannung durchgeführt werden dürfen Alle Arbeiten, wenn sowohl die Nennspannung zwischen den aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen aktiven Teilen und Erde nicht höher als 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung ist (SELV oder PELV) oder die Stromkreise nach DIN VDE 0165 (VDE 0165) eigensicher errichtet sind oder der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 ma Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 ma Gleichstrom oder die Energie nicht mehr als 350 mj beträgt. Heranführen von Spannungsprüfern und Phasenvergleichern. Anbringen von Isolierplatten, Abdeckungen und Abschrankungen. 6.3 Arbeiten unter Spannung Als oberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt ist. ANMERKUNG Durch die nationalen Ergänzungen soll der Rahmen für Regelungen zur Durchführung der Arbeiten unter Spannung beschrieben werden, der prinzipiell auf alle Spannungsebenen anwendbar ist. Das Arbeiten unter Spannung erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen. Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und gut ausgebildetes und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht werden. Arbeiten unter Spannung sind Tätigkeiten wie Verbinden, Montieren, Ein- und Ausbauen, Gängigmachen und Fetten, Abdecken oder Reinigen, z. B. in Niederspannungsanlagen (U N V) Montieren einer Abzweigmuffe für einen Hausanschluss, auch mittels Klemmring mit Berührungsschutz; 23

25 Abklopfen von Raureif mit isolierenden Stangen Anspritzen unter Spannung stehender Teile bei der Brandbekämpfung. Hierbei ist DIN VDE 0132 (VDE 0132) zu beachten. Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen bei Nennspannungen bis 1000 V. Heranführen von Werkzeugen und Hilfsmitteln zum Reinigen von Anlagen mit Nennspannung bis 1000 V. Heranführen von Werkzeugen zum Bewegen leichtgängiger Teile, bei Nennspannung über 1 kv mit Hilfe von Isolierstangen. Herausnehmen oder Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen unter Beachtung von und bzw Bei Nennspannungen über 1 kv sind Sicherungszangen oder gleichwertige anlagenspezifische Hilfsmittel zu verwenden. Abspritzen von Isolatoren in Freiluftanlagen. Hierbei sind die Normen der Reihe DIN EN (VDE 0143) zu beachten. b) Arbeiten, die aus technischen Gründen unter Spannung durchgeführt werden müssen Hierzu gehören z. B.: Arbeiten an Akkumulatoren oder Photovoltaikanlagen unter Beachtung geeig- Montage/Demontage von einzelnen Sicherungsleisten und Sicherungslastschaltleisten in Kabelverteilerschränken; Auswechseln von Zählern und Schaltuhren und das Sperren von Kundenanlagen; Montagearbeiten bei der Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen; Überbrücken von Teilstromkreisen; Wartungsarbeiten in Anlagen; in Hochspannungsanlagen (U N > 1 kv) Austausch von Holzmasten einer Mittelspannungsfreileitung; Auswechseln von Isolatoren an Hochspannungsfreileitungen; Anbringen von Kurzschlussanzeigern oder Vogelschutzeinrichtungen; Wartungsarbeiten in Anlagen. Besondere technische und organisatorische Maßnahmen nach ff. sind in der Regel nicht erforderlich bei folgenden Arbeiten unter Spannung: Arbeiten an Anlagen, wenn sowohl die Spannung zwischen den aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen aktiven Teilen und Erde nicht höher als 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung ist (SELV oder PELV); oder der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 ma Wechselstrom 24

26 neter Vorsichtsmaßnahmen. Bei Nennspannung über 1 kv muss eine Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person als zweite Person anwesend sein. Arbeiten in Prüfanlagen unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern. DIN VDE 0104 (VDE 0104) ist zusätzlich zu beachten. bei Nennspannungen bis 1000 V: Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen, Arbeiten bei Fehlersuche, Funktionsprüfung von Geräten und Schaltungen, Inbetriebnahme und Erprobung. c) Sonstige Arbeiten, die unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen unter Spannung durchgeführt werden dürfen Für diese Arbeiten müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: Anweisung durch eine verantwortliche Elekrofachkraft (siehe DIN VDE (VDE )). Sicherstellung, dass die Anforderungen nach bis erfüllt sind. (Effektivwert) oder 12 ma Gleichstrom beträgt; oder die Energie nicht mehr als 350 mj beträgt; oder die Stromkreise nach DIN EN (VDE ) und DIN EN (VDE ) eigensicher errichtet sind. Heranführen von Spannungsprüfern, Phasenvergleichern und Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen; Abklopfen von Raureif mit isolierenden Stangen; Anspritzen unter Spannung stehender Teile bei der Brandbekämpfung. Hierbei ist die DIN VDE 0132 (VDE 0132) zu beachten; Abspritzen von Isolatoren in Freiluftanlagen. Hierbei sind die Normen der Reihe DIN EN (VDE 0143) zu beachten; Heranführen von Werkzeugen zum Bewegen leichtgängiger Teile mit Hilfe von Isolierstangen; Anbringen von Isolierplatten und Abschrankungen; Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen sowie Prüfarbeiten zur Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen bei Nennspannungen bis 1000 V; Herausnehmen oder Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen unter Beachtung von 7.4.1; 25

27 Standardisierte und bestimmungsgemäße Arbeiten in elektrischen Prüfanlagen nach DIN EN (VDE 0104); Funktionsprüfungen an Geräten und Schaltungen, Inbetriebnahme und Erprobung; Arbeiten an unter Spannung stehenden Fahrleitungen bis AC V / DC V, wenn die Arbeiten nach DIN VDE (VDE ) Zusatzfestlegungen für Bahnen durchgeführt werden; Voraussetzungen für die Ausbildung Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind grundsätzlich Qualifikation zur Elektrofachkraft; gesundheitliche Eignung; diese kann z. B. durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nachgewiesen werden, Erste-Hilfe-Ausbildung (einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung [HLW]). Entscheidend für die Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichend Grundkenntnisse und Erfah- 26

28 rung zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren durch Elektrizität vorhanden sind. Hierzu gehört, dass die Person die vorgegebenen Arbeits- und Montageverfahren im spannungslosen Zustand beherrscht und mit den entsprechenden elektrischen Anlagen technisch vertraut ist. Auf eine Empfehlung für die Mindestberufserfahrung in Jahren wird deshalb bewusst verzichtet. Geeignet kann auch die Person ohne Abschluss einer elektrotechnischen Berufsausbildung sein, die durch mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsgebiet Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und damit die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Für einzelne Tätigkeiten kann auch eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person als Ausbildungsvoraussetzung ausreichend sein, wenn diese Person z. B. nur für das Abklemmen einzelner Leiter an bereits montierten Elektrizitätszählern ausgebildet werden soll. 27

29 Erlangen der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung Zum Erlangen der Fähigkeiten für das Arbeiten unter Spannung ist eine Spezialausbildung in Theorie und Praxis erforderlich. Theoretische Ausbildung Grundlagen des Arbeitsschutzes Rechtsfolgen bei Missachtung von Gesetzen und Vorschriften Anforderungen der relevanten Normen, insbesondere DIN VDE (VDE ) Begriffe in Zusammenhang mit AuS elektrische Gefährdungen Unfallgeschehen Betriebliche/technische/organisatorische Regelungen für Arbeiten unter Spannung Arbeitsanweisung und Erlaubnis zum Arbeiten unter Spannung Sicherheitstechnische Maßnahmen für Arbeiten unter Spannung Einsatz, Behandlung, Pflege und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werkzeuge für Arbeiten unter Spannung Grundsätze zur Vorbereitung, Durchführung und zum Abschluss von Arbeiten unter Spannung 28

30 Arbeitsverfahren bei Arbeiten unter Spannung Verhalten und Schutzmaßnahmen bei besonderen Umgebungsbedingungen Hinweise zur Ersten Hilfe soweit zutreffend betriebliche Führungsstruktur und Betriebsnormen Die relevanten Unterlagen wie Gesetze, Verordnungen, Schriften der Unfallversicherungsträger sowie Technische Regeln zur BetrSichV und Normen sind den Teilnehmern zugänglich zu machen. Die ausbildende Person hat sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte der theoretischen Ausbildung verstanden haben. Sie hat die Ergebnisse der Prüfung zu dokumentieren. Praktische Ausbildung Voraussetzungen: Der Teilnehmer hat die Prüfung zur theoretischen Ausbildung bestanden Für die zu schulenden Arbeiten unter Spannung liegen Arbeitsanweisungen nach vor. Jedem Teilnehmer stehen für die Ausbildung die in der Arbeitsanweisung geforderten persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werkzeuge zur Verfügung. 29

31 Ausbildungsinhalte: Die Teilnehmer sind in den Arbeiten unter Spannung praktisch zu schulen, die sie ausführen sollen. Der Teilnehmer muss die Arbeiten unter Spannung entsprechend den Arbeitsanweisungen mindestens einmal unter Spannung und unter Beaufsichtigung des Ausbilders vollständig ausgeführt haben. Die Ausbildung ist praktisch zu gestalten, d.h. auch, dass zum Abschluss der Ausbildung an den Anlagenteilen der Übungsanlage eine Spannung in der Höhe anliegen muss, die voraussichtlich bei der künftigen Durchführung der Arbeiten zu erwarten ist. Die Arbeiten sind einschließlich der organisatorischen Vorgaben zu schulen. Abschluss Die ausbildende Person hat sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte und Fertigkeiten der praktischen Ausbildung beherrschen und beurteilt das Ergebnis mit bestanden oder nicht bestanden. Der Teilnehmer erhält eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Ausbildung. Die Ausbildungsinhalte müssen in der Bescheinigung benannt sein. 30

32 Befähigung für hinzukommende Tätigkeiten Sollen zum Arbeiten unter Spannung ausgebildete Personen mit hinzukommenden oder en Tätigkeiten unter Spannung beauftragt werden, für die sie nicht ausgebildet wurden, ist zu ermitteln, welcher Ausbildungsumfang für diese Tätigkeiten erforderlich ist. Die notwendige Ergänzungsausbildung ist vorzunehmen, hierbei kann auf der bisherigen Ausbildung aufgebaut werden Erhaltung der fachlichen Fähigkeit Erhaltung der fachlichen Fähigkeit Im Rahmen der Auswahl- und Aufsichtsverantwortung ist wiederholt zu prüfen, ob die erforderliche Befähigung der Person in jeder Hinsicht noch in ausreichendem Maße vorhanden ist und keine gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Es wird empfohlen dies einmal im Jahr zu überprüfen. Als Ergebnis der fachlichen Überprüfung kann es erforderlich sein, eine Wiederholung der Ausbildung zu veranlassen bevor weiterhin Arbeiten unter Spannung übertragen werden. Gründe für eine Wiederholungsschulung können sein: 31

33 seltene bzw. lange zurückliegende Ausführung eines Arbeitsverfahrens; Fehlverhalten; Einführung neuer Arbeitsverfahren, Werkzeuge, Betriebs-, Schutz- und Hilfsmittel. Grundsätzlich muss die Befähigung zum Arbeiten unter Spannung durch eine Wiederholungsausbildung aktualisiert werden. Es wird empfohlen, eine Wiederholungsausbildung spätestens nach vier Jahren durchzuführen. Der Inhalt sollte sich an orientieren. Die Wiederholungsausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zum Arbeiten unter Spannung gehört auch die erforderliche Fortbildung in der Ersten Hilfe und das regelmäßige Training in der Herz- Lungen-Wiederbelebung. Die zum Arbeiten unter Spannung geeigneten Personen sind außerdem mindestens jährlich über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen. Der Inhalt der Unterweisung ist zu dokumentieren. 32

34 6.3.5 Arbeitsanweisungen Abhängig von Art und Umfang der Arbeit müssen Verhaltensmaßregeln in Arbeitsanweisungen in Übereinstimmung mit festgelegt sein. Sie legen den Arbeitsablauf fest unter Berücksichtigung der vorbereitenden Tätigkeiten sowie der zu benutzenden Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen Arbeitsanweisungen Abhängig von Art und Umfang der Arbeit müssen Verhaltensmaßregeln in Arbeitsanweisungen nach festgelegt sein. Sie legen den Arbeitsablauf fest unter Berücksichtigung der vorbereitenden Tätigkeiten sowie der zu benutzenden Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen. In der Arbeitsanweisung sind die Maßnahmen und Arbeitsschritte zur Durchführung der Arbeiten unter Spannung vom Unternehmer festzulegen. Hier sind Aussagen über die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel, Werkzeuge zu treffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Durchführung dieser Arbeiten ausführende Person entscheiden muss, ob sie die Arbeiten sicher durchführen kann. Die hierbei zu berücksichtigenden Kriterien sind zu benennen, z. B.: Einhaltung der erforderlichen Abstände zu benachbarten Teilen mit einer Potentialdifferenz zum aktiven Teil; sicherer Standort; ausreichende Bewegungsfreiheit. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob eine zweite Person an der Arbeitsstelle anwesend sein muss. Diese Person muss in der Ersten Hilfe aus- 33

35 gebildet und mindestens elektrotechnisch unterwiesen sein. Ist für die sichere Ausführung von umfangreichen und schwierigen Arbeiten unter Spannung die Einhaltung von bestimmten Arbeitsschritten oder Abläufen erforderlich, so sind diese speziell festzulegen. Hier müssen Festlegungen über die notwendige Anzahl geeigneter Personen zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten und der Ersten Hilfe getroffen werden. In Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, aktuelle Umstände (z. B. abweichende bauliche Besonderheiten, Schutz vor und von unbeteiligten Dritten) in einer ergänzenden Arbeitsanweisung zu berücksichtigen Organisatorische Voraussetzungen Es sind organisatorische Voraussetzungen zu schaffen, in denen festgelegt ist, welche Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen durchgeführt werden dürfen. Diese Grundsätze für Arbeiten unter Spannung sind für die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragte Person in einer Anweisung festzuschreiben. Es ist grundsätzlich festzulegen, für welche Arbeiten die Auftragserteilung schriftlich zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist. 34

36 Auswahl der Arbeiten Es ist festzulegen, welche Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden dürfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob es für diese Arbeiten geeignete Verfahren gibt oder diese entwickelt werden können. Es muss sich dabei um Verfahren handeln, die aufgrund einer umfassenden Gefährdungsermittlung, die nicht nur die elektrischen Gefährdungen berücksichtigt, als sicher beurteilt werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch Fehlverhalten der Arbeitsausführenden zu berücksichtigen, z. B. das Abrutschen mit einem Werkzeug oder das Herunterfallen von Teilen Auswahl der Ausführenden Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur Personen übertragen werden, die für diese Arbeiten nach befähigt worden sind. Diesen Personen ist schriftlich eine Berechtigung für die Arbeiten unter Spannung zu erteilen, die sie durchführen dürfen. Es wird empfohlen, dies in einem so genannten AuS-Pass festzuhalten. Die ausführende Person muss die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach 6.3 kennen und über eine Berechtigung zur Durchführung der Arbeiten verfügen. 35

37 Maßnahmen des Anlagenverantwortlichen Maßnahmen des Arbeitsverantwortlichen Maßnahmen des Anlagenverantwortlichen Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft sein und die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung kennen. Des Weiteren muss er die Arbeitsverfahren soweit kennen, dass er die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen und die Auswirkungen von diesen Anlagen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen kann Maßnahmen des Arbeitsverantwortlichen Der Arbeitsverantwortliche muss Elektrofachkraft sein, die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung kennen und über eine Berechtigung für die durchzuführenden Arbeiten (Spezialausbildung) verfügen. Er muss sicherstellen, dass die Befähigung der von ihm eingesetzten Personen für die Arbeiten ausreicht Durchführen von Arbeiten unter Spannung Arbeiten unter Spannung dürfen nur nach den festgelegten Arbeitsverfahren in Auftrag gegeben und von geeigneten Personen durchgeführt werden. Die Verantwortung für 36

38 die Personalauswahl hat eine verantwortliche Elektrofachkraft. Die Festlegungen der zugehörigen Arbeitsanweisungen sind zu beachten. Vor Beginn der geplanten Arbeiten hat sich der Arbeitsverantwortliche mit dem Anlagenverantwortlichen über Art, Ort, Zeit und mögliche Auswirkungen auf die Anlage abzustimmen. Diese Abstimmung kann mündlich erfolgen und hat bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung zu erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten. Der Arbeitsverantwortliche hat vor Beginn der geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelle den Anlagenzustand und die Umgebungsbedingungen (z. B. räumliche Enge, Regen, Gewitter) zu bewerten. Kommt er hierbei zu der Überzeugung, dass die geplanten Arbeiten sicher durchführbar und die Anforderungen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darf er die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten nach vorheriger Einweisung der beteiligten Personen erteilen. Die ausführende Person der Arbeiten ist verpflichtet, die Arbeit entsprechend der Arbeitsanweisung durchzuführen. Kann er 37

39 eine sichere Durchführung nicht oder nicht mehr gewährleisten, so sind die Arbeiten einzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitsverantwortliche über die Einstellung der Arbeiten zu informieren. Nach erneuter Bewertung der Bedingungen an der Arbeitsstelle ist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Die die Arbeiten ausführende Person darf nicht angewiesen werden, die Arbeiten fortzusetzen, wenn die sichere Arbeitsdurchführung nicht gewährleistet werden kann. Treten im Betrieb der Anlage Bedingungen auf, durch die ein sicheres Arbeiten an der Arbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist (z. B. Isolatorenbruch, Sturm, Regen, Gewitter, Dunkelheit), so hat der Anlagenverantwortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen Anlagenverantwortlichem und Arbeitsverantwortlichem abzustimmen. Sofern nicht anders festgelegt, ist die Beendigung der Arbeiten vom Arbeitsverantwortlichen dem Anlagenverantwortlichen unter Angabe des Anlagenzustandes mitzuteilen. Danach sind keine weiteren Arbeiten ohne Erlaubnis des Anlagenverantwortlichen zulässig. 38

40 Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter entsprechender Aufsichtsführung durchgeführt werden ANMERKUNG Als Schutz werden üblicherweise Gerüste erstellt ANMERKUNG Der Anlagenbetreiber ist eine vom Unternehmer beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt. (nach verschoben) Falls Arbeiten nach unter Beaufsichtigung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen der Betreiber von elektrischen Anlagen ausgeführt werden, gelten die Schutzabstände nach Tabelle Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung durchgeführt werden ANMERKUNG Als Schutz werden üblicherweise Gerüste gestellt Falls Arbeiten nach unter der Beaufsichtigung einer in die Anlage eingewiesenen Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Person ausgeführt werden, können die Schutzabstände nach Tabelle 102 angewendet werden. 39

41 ANMERKUNG Zur Instandhaltung von Anlagen und Betriebsmitteln in elektrischen Versorgungsnetzen siehe auch Normenreihe DIN V VDE V

42 A.1 Arbeiten unter Spannung Die Gefahrenzone umschließt unter Spannung stehende Teile. Die äußere Grenze dieser Zone wird vom aktiven Teil aus gemessen. Der Abstand D L gilt für die äußere Grenze der Zone. Arbeiten unter Spannung ist jede Tätigkeit, bei der der Arbeitende unter Spannung stehende Teile berührt oder mit Körperteilen oder Werkzeugen (siehe B.1.2), Ausrüstungen und Geräten in die Gefahrenzone eindringt. A.1 Arbeiten unter Spannung Die Gefahrenzone umschließt unter Spannung stehende Teile. Die äußere Grenze dieser Zone wird vom aktiven Teil aus gemessen. Der Abstand D L gilt für die äußere Grenze der Zone. Arbeiten unter Spannung umfasst alle Tätigkeiten, bei denen der Arbeitende unter Spannung stehende Teile berührt oder mit Körperteilen oder Werkzeugen (siehe B.1.2), Ausrüstungen und Geräten in die Gefahrenzone eindringt. 41

43 B.5 Vergabe von Unteraufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen haben Auftraggeber und Auftragnehmer immer die Sicherheit aller beteiligten Personen in den Vordergrund zu stellen. Jedes Unternehmen hat für seinen Bereich die Aufgaben der Garanten- und Verkehrssicherungspflichten. Bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen bleibt die Koordinierungspflicht des Auftraggebers unberührt. Die Verantwortung für die Arbeitsanweisungen, den Einsatz von geeigneten Personen für Arbeiten unter Spannung und deren Durchführung hat der Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung von der Fachkunde des Auftragnehmers zu überzeugen, z. B. durch Nachfrage, ob der Auftragnehmer mit Arbeiten unter Spannung vertraut ist und alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder durch Einsichtnahme in Befähigungsnachweise und Arbeitsanweisungen. Bei der Auftragsvergabe ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beauftragten Personen des Auftraggebers und des Auftragnehmers im Vertrag in schriftlicher Form festzulegen und bei der Einweisung vor Arbeitsbeginn abzustimmen. Erforderlichenfalls kann die Anlagenverantwortung für die Teile der Anlage, an denen gearbeitet 42

44 werden soll, auf eine geeignete Person des Auftragnehmers übertragen werden. 43

45

46 Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Gustav-Heinemann-Ufer Köln Telefon Telefax Bestell-Nr. M Alle Rechte beim Herausgeber Gedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft

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