BBH-News zu Fragen der Erneuerbaren Energien Juni 2008 EEG 2008-II

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1 EEG 2008-II Wir freuen uns, Ihnen die dritte Ausgabe der BBH-News zu Fragen der Erneuerbaren Energien überreichen zu können. Mit dieser Ausgabe möchten wir Sie über die kürzlich vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesnovellen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) informieren. Sollten Sie Fragen zu den Gesetzesänderungen haben, zum Beispiel im Hinblick auf die Auswirkungen für bestehende oder geplante Projekte, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Wir freuen uns auch über Ihre Meinung zu den BBH-News sowie Anregungen zu künftigen Inhalten. Ihre Ansprechpartner finden Sie am Schluss des Newsletters. Inhaltsübersicht I. AKTUELLE GESETZGEBUNG 1. EEG 2. EEWärmeG 3. GasNZV, GasNEV und ARegV II. ENTWICKLUNG DER ERNEUERBAREN ENERGIEN IM JAHR 2007 III. TERMINE IV. VERANSTALTUNGEN I. Aktuelle Gesetzgebung 1. EEG Der Bundestag hat am die Novellierung des EEG endgültig beschlossen. Zuvor hatten sich die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU insbesondere bei einem Treffen am 29./ auf die wesentlichen Änderungen des Regierungsentwurfs geeinigt. Zentraler Streitpunkt in diesen Gesprächen war die Absenkung der Vergütung sowie eine Erhöhung der Degression für Photovoltaik-Anlagen. Im Ergebnis hat man sich dabei auf nur geringe Einschnitte bei der Vergütung für PV-Anlagen geeinigt. Nachdem zwischenzeitlich insbesondere von der SPD-Fraktion ein Inkrafttreten des neuen EEG bereits am angestrebt worden war insbesondere, um die erhöhten Vergütungen für Biomasse-Anlagen und Windkraft- Anlagen früher zur Geltung zu bringen blieb es schließlich beim ursprünglich geplanten Termin des Damit können sich Anlagenbetreiber und Netzbetreiber länger auf die neuen Regeln einstellen. Zudem kommt es nicht zu einer unterjährigen Veränderung der Vergütungssätze. Zwar muss dem Gesetz noch der Bundesrat zustimmen. Da es sich jedoch nicht um ein sog. Zustimmungsgesetz handelt, kann ein evtl. Einspruch des Bundesrats durch den Bundestag zurückgewiesen werden. Der Bundesrat kann also allein keine Änderungen des Gesetzes mehr durchsetzen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es im weiteren Verfahren allenfalls zu kleinen Änderungen des Gesetzes kommen wird. In unseren vorherigen BBH-Newslettern hatten wir Ihnen bereits die Grundzüge des neuen EEG 2009 dargestellt. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen erläutern, die sich aus den vom Bundestag eingefügten Veränderungen gegenüber dem Regierungsentwurf zum EEG vom ergeben: Bei der Direktvermarktung wurde die Mindestfrist für einen Ausstieg aus der EEG-Vergütung von sechs Monaten auf einen Monat reduziert. Anlagenbetreiber haben außerdem das Recht, nur einen Teil des erzeugten Stroms direkt zu vermarkten und für den verbleibenden Anteil die normale EEG-Vergütung zu erhalten, wenn die Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vorher einen festen Anteil des direkt zu vermarktenden Stroms mitteilen. Für Strom aus Wasserkraft ist eine leichte Vergütungserhöhung vorgesehen. Bei der Modernisierung kleiner Wasserkraftanlagen erhöht sich die Vergütung um ca. 1 ct/kwh, für große Wasserkraftanlagen ist eine Vergütungserhöhung von - in Abhängigkeit von der Leistung - durchschnittlich etwa 0,4-0,5 ct/kwh vorgesehen.

2 Eine wesentliche Vergütungserhöhung gibt es für Strom aus Windkraft. Für On-Shore-Anlagen ist die Anfangsvergütung von 7,95 ct/kwh auf 9,2 ct/kwh erhöht worden. Für das Repowering ist eine generelle Erhöhung der Anfangsvergütung von 0,5 ct/kwh vorgesehen, während vorher Höhe und Dauer dieses Bonus von der Anfangsvergütung der ersetzten Anlagen abhing. Für Wind aus Off-Shore-Anlagen wurde die Anfangsvergütung noch einmal um 1 ct/kwh auf nunmehr 13 ct/kwh erhöht. Für Anlagen, die bis 2015 in Betrieb gehen, kann damit eine Vergütung von 15 ct/kwh beansprucht werden. Außerdem wurde eine Verlängerung des durch das Infrastrukturbeschleunigungsgesetz eingefügten 17 Abs. 2a EnWG über 2011 hinaus bis zum Jahre 2015 beschlossen. Damit ist die für Anlagenbetreiber günstige Regelung zur Tragung der Netzanschlusskosten von Off-Shore- Windenergieanlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber verlängert worden. Im Bereich der Photovoltaik haben sich für die Vergütungssätze im Vergleich zum Regierungsentwurf keine wesentlichen Änderungen ergeben. Während die Vergütung für PV-Strom aus Gebäudeanlagen bis 100 kw leicht erhöht wurde, wurde die Vergütung für PV-Strom aus sonstigen Anlagen leicht verringert. Gestrichen wurde der Bonus von 5 ct/kwh für fassadenintegrierte Anlagen. Außerdem wurden die Degressionssätze für Solarstrom erhöht - und zwar für das Jahr 2010 auf 10 % (vorher 7 %) und ab dem Jahr 2011 auf 9 % (vorher 8 %). Wichtige Änderungen gelten für die Vergütungen für Strom aus Biomasse, insbesondere aus Biogas. Für den Gasabtausch legt das Gesetz nunmehr fest, dass die Menge des aus dem Erdgasnetz entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge des an anderer Stelle eingespeisten Biogases (bzw. Deponiegas oder Klärgas) entspricht. Laut Begründung zu dieser Änderung müssen Anlagenbetreiber damit nicht mehr in jeden Moment nachweisen, dass sie das verstromte Gas vorher in das Netz eingespeist haben. Damit ist nunmehr auch eine sog. Kreditfunktion des Gasnetzes möglich, d. h. es kann Erdgas bilanziell als Biogas verstromt werden, obwohl das Biogas erst zeitlich nachfolgend in das Gasnetz eingespeist wird. Nicht gefolgt ist der Bundestag dem Vorschlag des Bundesrats, das Ausschließlichkeitsprinzip noch weiter zu lockern und eine gemeinsame Verstromung von Biogas und Erdgas in einer Anlage zu ermöglichen. Von Seiten der Bundesregierung wurde hier eingewandt, dass es dann zu nicht gewollten Mitnahmeeffekten kommen könne. Die Vergütung für Strom aus im Gasabtausch erworbenem Biogas wird außerdem nur dann gezahlt, wenn der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde. Der Technologiebonus für die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität wurde in zweifacher Hinsicht beschränkt. Zum Ersten kann der Bonus nur beansprucht werden, wenn das Gas in einer Gasaufbereitungsanlage mit einer maximalen Kapazität von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde aufbereitet wird. Zum Zweiten beträgt der Bonus nur 1 ct/kwh, wenn das Gas in einer Anlage mit einer Kapazität von Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde aufbereitet wird. Das Gesetz stellt außerdem klar, dass parallel zur Leistungsbestimmung für die Vergütungshöhe nach dem EEG auch bei der Bestimmung der Kapazität von Gasaufbereitungsanlagen eine Verklammerung von Anlagen, insbesondere aufgrund räumlicher Nähe, stattfinden kann. Für den allgemeinen Technologie-Bonus - außerhalb der Biogasaufbereitung - wurden die Voraussetzungen erweitert. Der Bonus wird auch gezahlt bei der Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung, bei der thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und bei der ausschließlichen Vergärung von Bioabfällen, bei der die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden können. Der erhöhte KWK-Bonus von 3 ct/kwh gilt nunmehr außerdem auch für Anlagen bis 500 kw, die vor dem in Betrieb gegangen sind, sofern die Voraussetzungen in Anlage 3 erfüllt werden. Der Nawaro-Bonus wurde für Strom aus Biogas bis 500 kw um 1 ct/kwh auf 7 ct/kwh erhöht. Im Gegenzug ist jedoch der ursprünglich enthaltene Bonus für anaerobe Gärung bis 500 kw entfallen. Beim Einsatz von Gülle ab 30 Masseprozent in Biogasanlagen ist nunmehr ein Bonus von 4 ct/kwh bis 150 kw und 1 ct/kwh bis 500 kw vorgesehen. Dieser Bonus gilt allerdings nicht für Strom aus im Gasabtausch erworbenem Biogas. Schließlich erhöht sich der Nawaro-Bonus für Strom aus Biogas um weitere 2 ct/kwh für Strom aus Anlagen bis 500 kw, wenn Pflanzen eingesetzt werden, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen. Änderungen haben sich auch für das Verfahren für stromintensive Unternehmen beim BAfA für die reduzierte Abnahmeverpflichtung von EEG-Strom (Härtefallregelung) ergeben. Unternehmen müssen für einen erfolgreichen Antrag eine Zertifizierung vorlegen, mit der der Energieverbrauch und die Potentiale zur EEG 2008-II 2

3 Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet werden. Erleichterungen im Verfahren haben sich für neugegründete Unternehmen ergeben, die ihren Antrag nunmehr nur bis zum vorzulegen haben und bei einer Gründung vor dem Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen können. Schließlich wurde das EEG um zwei wichtige neue Verordnungsermächtigungen erweitert. Zum Ersten ist eine Ermächtigung für die Einführung eines Anlagenregisters vorgesehen. Zum Zweiten enthält das EEG nun eine ausführliche Verordnungsermächtigung für die Änderung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Darin werden ausführliche Vorgaben zur Änderung des unverändert aus dem EEG 2004 übernommenen Mechanismus zur Umlage des EEG- Stroms und der EEG-Vergütungen von den Anlagenbetreibern über die Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber auf die Stromversorger gemacht. Damit wird eine vielfach geforderte Änderung des Belastungsausgleichs ermöglicht, mit der insbesondere die Prognoserisiken der Stromversorger im Hinblick auf die EEG- Stromabnahme und die EEG- Mehrkosten beseitigt werden sollen. Keine wesentlichen Änderungen sind in den Übergangsvorschriften vorgesehen. Insbesondere wurde der neue Anlagen- Begriff zum Zwecke der Vergütung nicht, wie vielfach und u. a. von der FDP- Bundestagsfraktion gefordert, in die Übergangsvorschriften aufgenommen. Damit können sich für bestehende Anlagen, die nach dem EEG 2004 als getrennte Anlagen zu betrachten waren, u. U. Vergütungsreduzierungen ergeben, wenn diese Anlagen nach dem EEG 2009 nun als eine Anlage zu betrachten sind. Damit werden Fragen nach der Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutzgrundsatzes aufgeworfen. 2. EEWärmeG Auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegsetz (EEWärmeG) ist am vom Bundestag beschlossen worden. Hierbei hat es im Vergleich zum EEG insgesamt weniger Änderungen durch den Bundestag gegeben. Insbesondere konnte sich die SPD mit ihrem Vorschlag nicht durchsetzen, eine Nutzungspflicht auch für bestehende Gebäude in das Gesetz aufzunehmen. Durch den Bundestag wurde eine Erweiterung der einsetzbaren erneuerbaren Energieträger in das Gesetz aufgenommen. So kann die Nutzungspflicht nunmehr auch durch Pflanzenölmethylesther, biologisch abbaubare Abfälle aus Haushalt und Industrie sowie Klärschlamm erweitert erfüllt werden. Zudem wird die Nutzung von Abwärme ausdrücklich als Ersatzmaßnahme anerkannt. Keine Änderung gab es trotz vielfacher Forderungen bei der Regelung, wonach der Einsatz von Biomasse nur in hocheffizienten KWK-Anlagen anerkannt wird. Allerdings ist bei dem Einsatz von gasförmiger Biomasse nunmehr ein Nutzungsanteil von 30 % - gegenüber 50 % nach dem Regierungsentwurf ausreichend. Schließlich wurde der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes präzisiert, indem der Maßstab für die von der Nutzungspflicht umfassten Gebäude klargestellt wurde. Während es nach dem Regierungsentwurf auf die Fertigstellung des Gebäudes ankam, wird nunmehr auf die Neuerrichtung eines Gebäudes abgestellt. Ausgenommen sind dabei die Gebäude, für die vor dem der Bauantrag gestellt wurde oder die Bauanzeige erstattet wurde oder mit der Bauausführung begonnen wurde. 3. GasNZV, GasNEV und ARegV Die Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung ist am in Kraft getreten. Den wesentlichen Inhalt haben wir Ihnen bereits in unserem zweiten EEG- Newsletter vom März 2008 dargestellt. Als Anlage zu diesem EEG-Newsletter finden Sie den vollständigen Text der Verordnung. Sofern Sie diesbezüglich Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. II. Entwicklung der Erneuerbaren Energien im Jahr 2007 Die Erneuerbaren Energien sind auch im Jahr 2007 kräftig gewachsen. Das belegen die jüngsten Daten zur Entwicklung der Erneuerbaren Energien für das Jahr Nach Berechnungen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ist ihr Anteil am gesamten Stromverbrauch in Deutschland im Jahr 2007 auf 14,2 Prozent angewachsen, gegenüber 11,7 Prozent im Vorjahr. Obwohl sich ihr Wachstum etwas verlangsamt hat, hatte die Windenergie bei der Strombereitstellung den mit Abstand größten Anteil unter den Erneuerbaren Energien. Dieser Trend wurde dadurch verstärkt, dass 2007 nach zwei eher windschwachen Jahren mit einem überdurchschnittlich guten Windangebot aufwarten EEG 2008-II 3

4 konnte. Deutlich aufwärts ging es auch bei der Stromerzeugung aus Biomasse - zusammen mit Deponie- und Klärgas sowie dem organischen Anteil der Abfälle lag diese erstmals vor der Wasserkraft. III. Termine Am 30. läuft die Frist für die Härtefallanträge nach 16 Abs. 6 EEG ab. Unternehmen, die aufgrund eines besonders hohen Stromverbrauchs nach 16 EEG nur zu einer verringerten Abnahme von EEG- Strom verpflichtet sind, müssen bis zu diesem Datum ihren Antrag auf Anerkennung einer geringeren EEG- Strom-Abnahmepflicht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) eingereicht haben. Eine nachträgliche Einreichung des Antrags ist nicht möglich. IV. Veranstaltungen Abschließend möchten wir Sie auf unser aktuelles Seminar zu den kürzlich verabschiedeten Gesetzesnovellen zum EEG und EEWärmeG hinweisen. In dem von BBH veranstalteten Ganztagesseminar EEG-Novelle, EEWärmeG und GasNZV (Biomasse) werden wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen und die daraus resultierenden Folgen für Ihr Unternehmen geben. Das Seminar wird am 17. Juli 2008 in Berlin, am 22. Juli 2008 in Stuttgart und am 12. August 2008 in Köln stattfinden. Für die Zusendung des Anmeldformulars oder nähere Informationen zum Seminar sprechen Sie uns gern an! Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass BBH auch ein Seminar zur gerade verabschiedeten KWK- Novelle veranstalten wird. Nähere Informationen dazu können wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls gerne zukommen lassen. EEG 2008-II 4

5 Weiterführende Literatur: Martin Altrock / Volker Oschmann / Christian Theobald: Kommentar zum EEG, 2. Auflage, München 2008 Martin Altrock / Thomas Schmeding: Die aktuelle Gesetzesnovelle zur Erleichterung der Einspeisung von Biogas in die Erdgasnetze, in: Das Gas- und Wasserfach (GWF) Gas/Erdgas 2008, S. 294 ff. Themenbezogene Veranstaltungen: EEG-Novelle, EEWärmeG und GasNZV (Biomasse) (BBH-Stadtwerke-Seminar) o 17. Juli 2008 in Berlin o 22. Juli in Stuttgart o 12. August in Köln Martin Altrock / Wieland Lehnert: Die EEG-Novelle 2009 ein Überblick, in: Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2008, Heft 2, (im Erscheinen) Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medienund Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köpenicker Straße 9, Berlin RA Dr. Martin Altrock martin.altrock@bbh-online.de RA Jens Vollprecht jens.vollprecht@bbh-online.de RA Thomas Schmeding thomas.schmeding@bbh-online.de BBH Berlin BBH Köln BBH München BBH Stuttgart Köpenicker Str. 9 D Berlin Telefon (030) Telefax (030) berlin@bbh-online.de KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) koeln@bbh-online.de Untere Weidenstr. 5 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@bbh-online.de Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@bbh-online.de EEG 2008-II 5

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