Gebietseigene Gehölze aktueller Stand

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1 Landespflege Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Gebietseigene Gehölze aktueller Stand Martin Degenbeck

2 Nachdruck des Beitrags: Gebietseigene Gehölze aktueller Stand Erschienen in: Neue Landeschaft 8/2012, Seite Herausgegeben von: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Abteilung Landespflege An der Steige Veitshöchheim Telefon: 0931/ Telefax: 0931/ Internet: Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Veitshöchheim, 2012 Das Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung oder Verarbeitung mit elektronischen Systemen ist ohne Genehmigung des Herausgebers unzulässig.

3 Gebietseigene Gehölze aktueller Stand Martin Degenbeck Gesetzliche Grundlage Im Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag trotz erheblichen Widerstands aus Norddeutschland die Pflicht zur Verwendung gebietseigener Pflanzen in der freien Natur im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert, welches am 1. März 2010 in Kraft trat (siehe beiliegenden Auszug). Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen, unter anderem der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Veitshöchheim (LWG), haben immer wieder die Vorzüge autochthoner Pflanzen gegenüber Standardware beliebiger Herkunft belegt, wenngleich nicht bei allen Arten. In der Ausführungspraxis bestehen nach wie vor erhebliche Unsicherheiten, wie der gesetzliche Auftrag zur Verwendung gebietseigener Pflanzen in der Natur, also außerhalb des Siedlungsbereichs und nicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, erfüllt werden kann. In der Übergangszeit bis 2020 gilt es, ein praxistaugliches System aufzubauen. Die Baumschulwirtschaft und der Naturschutz, Produzenten, Abnehmer und Behörden müssen hierzu Kompromisslösungen finden. Der folgende Beitrag gibt den aktuellen Stand des Abstimmungsprozesses wieder. 40 (4) BNatSchG: Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. (...) Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen: 1. Der Anbau von Pflanzen in der Landund Forstwirtschaft (...) 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Abb. 1: Gebietseigene Gehölze werden nur noch nach 6 Vorkommensgebieten differenziert (Quelle: Sonderdruck aus: Neue Landschaft 8/12 3

4 (EZG) seit 2006 und der Verein zur Förderung gebietsheimischer Gehölze im Land Brandenburg seit 2004 Gehölze aus 9 Herkunftsgebieten produziert und vermarktet, und das in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden. Jedoch führt an einer bundesweit einheitlichen Vorgehensweise kein Weg vorbei, wenn man die üblicherweise mindestens bundesweiten Ausschreibungen bedenkt. Bild 1: Genetische Variabilität bei Liguster: am ist ein Strauch noch voll belaubt, die anderen bereits weitgehend entlaubt (Bild: Degenbeck) BMU-Arbeitsgruppe Gebietseigene Gehölze Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat im Juni 2010 unter Federführung von Dr. Elsa Nickel eine Arbeitsgruppe einberufen, die praxistaugliche Lösungen zur Umsetzung von 40 (4) BNatSchG erarbeiten soll, welche bundesweit konsensfähig sein müssen. In der Arbeitsgruppe sitzen zum einen Vertreter der Baumschulwirtschaft, zum anderen die zuständigen Bundesbehörden sowie Ländervertreter aus denjenigen Ländern, die langjährige Erfahrungen mit dem Thema gebietseigene Pflanzen haben (Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, Sachsen), und zu guter Letzt Vertreter der wichtigsten Auftraggeber, also der Straßenbaubehörden, die den Großteil der gebietseigenen Ware abnehmen (allein in Bayern rund Sträucher/ Jahr). Die Arbeitsgruppe hat mittlerweile dreimal getagt, zuletzt am Dazwischen fanden auf Länderebene zahlreiche Abstimmungsgespräche statt. Als Ergebnis der ersten beiden Sitzungen hat das BMU Ende 2011 einen Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze herausgegeben, der unter zum Herunterladen bereitsteht. Dieser stellt den konsensfähigen Zwischenstand des Abstimmungsprozesses dar. Vorkommensgebiete Der Leitfaden weist nunmehr bundesweit lediglich 6 Vorkommensgebiete aus, aus denen gebietseigene Gehölze stammen und nur dort auch wieder verwendet werden dürfen. Für Bayern und Baden- Württemberg war dieser Kompromiss nur schwer hinnehmbar, bedeutet er doch einen großen Rückschritt zur bisherigen Vorgehensweise: die Erzeugergemeinschaft für autochthone Baumschulerzeugnisse in Bayern (EAB) hat seit 1997, die Erzeugergemeinschaft für gebietsheimische Gehölze Baden-Württemberg Diese sehr großen Vorkommensgebiete (das VKG 5 reicht vom Schwarzwald über Mainfranken bis nach Südthüringen) haben zwangsläufig zur Folge, dass das im ganzen Vorkommensgebiet einsetzbare Sortiment dünn geworden ist; mit Rosa canina und Rosa majalis sind nur noch zwei Rosenarten verblieben, die man normal als gebietseigene Ware ausschreiben kann. Eine Heckenpflanzung an der Straßenböschung nach der potentiell natürlichen Vegetation optimal zusammenzustellen und in dieser Form öffentlich auszuschreiben ist kaum mehr möglich. Anzuchtverträge sind unabdingbar Wie oben dargestellt, führt an der Ausschreibung von Anzuchtverträgen kein Weg vorbei, wenn Pflanzenarten Verwendung finden sollen, die aus naturschutzfachlichen Gründen nicht im gesamten Vorkommensgebiet eingesetzt werden können. Ein weiterer Vorteil des Anzuchtvertrags wäre die Planungssicherheit der Baumschule, die so ihren Wagniszuschlag in der Kalkulation reduzieren und gebietseigene Ware zu günstigeren Preisen anbieten könnte als bei einem regulären Verfahren. In diesem Punkt ist es bislang nicht gelungen, die Vertreter der Straßenbauverwaltungen zu überzeugen, da juristische Hemmnisse entgegen stehen; wer kann sicher vorhersagen, ob die Straße in zwei Jahren sicher gebaut und die vorgesehene Menge wirklich benötigt wird? 4

5 Laut Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) in Verbindung mit der Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (FoVHgV) werden für 26 Baumarten verbindliche artspezifische Herkunftsgebiete bestimmt, aus denen das Saatgut stammen muss. Diese sind allerdings nicht nur nach ökologischen Kriterien festgelegt, sondern auch nach wirtschaftlichen. Bild 2: Der Pflanzware sieht man die Herkunft nicht an, weshalb der Lieferung ein geeignetes Produktzertifikat beizufügen ist (Bild: Degenbeck) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass im BGB-Werkvertragsrecht der Erfolg der Baumaßnahme im Vordergrund steht, somit bei zwingenden fachlichen Gründen juristische Bedenken hintanzustellen sind. Hier müssen erst noch gangbare Wege gefunden werden. Saatguternte Der seitens der Forstbaumschulen vorgetragene Wunsch nach staatlichen Samenplantagen wurde von den Ländern einhellig abgelehnt; dies käme nur für sehr seltene Pflanzenarten oder -herkünfte in Frage, die anderweitig mangels Markt keiner produziert würde. Stattdessen muss sich jede Baumschule selbst um das benötigte Saatgut kümmern. Die Naturschutzverwaltungen der Länder sind nun in der Pflicht, geeignete Erntebestände auszuweisen und in einem Erntezulassungsregister bereitzustellen; über die Modalitäten wird zur Zeit noch verhandelt. Ausnahmeregelungen Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung gebietseigener Gehölze in der freien Natur sind Obstgehölze grundsätzlich ausgenommen. Weiterhin gibt es laut Leitfaden Ausnahmen für den unmittelbaren Straßenseitenraum (z. B. Mittelstreifen, Lärmschutzwälle) bei denen den Erfordernissen der Funktionssicherung durch die Verwendung gebietseigener Gehölze nicht genügt werden kann. Somit können z. B. Ahornsorten als Alleebaum weiter verwendet werden, so lange keine gebietseigene Ware am Markt verfügbar ist, welche die geforderte Funktion (Lichtraumprofil etc.) in gleicher Weise erfüllen kann. Verwendung von Forstbaumarten Mehrheitlich ist man nun zur Auffassung gelangt, dass die forstlichen Herkunftsgebiete auch bei Verwendung außerhalb des Waldes weiterzuführen sind. Soll also jetzt eine Stieleiche (9 forstliche Herkunftsgebiete) in einer Feldhecke gepflanzt werden, kann weiterhin die differenziertere artspezifische Untergliederung aus dem Forstbereich in der Ausschreibung verwendet werden. Will ich dagegen eine Hainbuche pflanzen (4 forstliche Herkunftsgebiete), kann man laut Leitfaden nach der geringer differenzierten forstlichen Gliederung ausschreiben; dies wird von Bayern nicht mitgetragen, da es aus naturschutzfachlicher Sicht einen weiteren Rückschritt gegenüber der bisherigen Praxis darstellt. Es empfiehlt sich also, im LV sowohl das VKG als auch das forstliche Herkunftsgebiet anzugeben. Die Saatgutproduktion der Forstware wird behördlicherseits streng überwacht. Seit der Gründung des ZüF (= Zertifizierungsring für überprüfbare Forstliche Herkunft Süddeutschland e.v.) 2002, der Rückstellproben und stichprobenartige genetische Analysen eingeführt hat, sind die Fehllieferungen stark zurückgegangen, bei nur moderat angestiegenen Preisen. Zertifizierung Der Staat will es im Wesentlichen den Wirtschaftspartnern selbst überlassen, die Produktion gebietseigener Gehölze über Zertifizierungsmodelle sicherzustellen. Dennoch ist die Kontrollierbarkeit insbesondere den Straßenbaubehörden als Hauptauftraggeber ein wichtiges Anliegen. Sonderdruck aus: Neue Landschaft 8/12 5

6 Die 2002 in Bayern gegründete EAB hat hier Pionierarbeit geleistet, an der sich die anderen Zertifizierungsmodelle messen lassen müssen. Doch selbst das EAB- System lässt sich weiter optimieren. Es ist Aufgabe der staatlichen Behörden, die zu erfüllenden Kriterien zur Anerkennung eines Zertifikats zu formulieren, wobei sich der Aufwand im vernünftigen Rahmen halten muss. Dies muss in nächster Zeit passieren. Keiner hat Interesse an einer Vielzahl letztlich nicht vergleich barer Zertifikate, weder Produzenten noch Auftraggeber. Unter Federführung der Servicegesellschaft des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) wurde 2011 die Zertifizierungsgemeinschaft gebietseigener Gehölze (ZgG) gegründet. Zur Zeit sind 11 nord- und westdeutsche Produktionsbetriebe zertifiziert, 2012 sollen weitere Betriebe folgen. Der BdB befindet sich hiermit auf dem richtigen Weg, wenngleich noch Nachbesserungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten besteht; kein System kann gleich perfekt sein. Die Auftraggeberseite legt Wert auf eine lückenlose Dokumentation vom Erntebestand (der ja der Naturschutzbehörde ohnehin gemeldet werden muss) bis zur verkaufsfertigen Ware. Die Kontrolle erfolgt im Wesentlichen auf der Basis der Aufzeichnungen des Betriebes und eines vorzulegenden Produktzertifikates. Genetische Rückstellproben werden auf Grund des damit verbundenen Aufwands und der begrenzten Aussagekraft wohl nicht kommen. Eine genetische Kontrolle auf Kosten des Auftraggebers bleibt aber weiterhin möglich; schließlich dürfte die Mutterpflanze im Zweifelsfall noch auffindbar sein, um Referenzproben zu ziehen. Praxistipps für die Ausschreibung Eine wie auch immer geartete Punktbewertung bei Abweichungen vom im LV geforderten Pflanzensortiment geht regelmäßig ins Leere, weil die Pflanzenlieferung nur ein kleiner Teil der Landschaftsbauarbeiten ist und somit kaum ins Gewicht fällt. Stattdessen sollte die ausschreibende Stelle zunächst eine Markterkundung durchführen, welche Pflanzen aus dem betreffenden Vorkommensgebiet in der gewünschten Stückzahl lieferbar sind. Nur diese Pflanzen können in die öffentliche Ausschreibung aufgenommen werden. Es ist auch juristisch unbedenklich, weitere Pflanzenarten, die nur bei einzelnen Baumschulen der Region verfügbar sind, im Rahmen einer freihändigen Vergabe zu beschaffen bzw. dem Auftragnehmer den entsprechenden Lieferanten anzudienen, weil es sich meist um geringfügige Beträge handelt, die für die Bieterreihenfolge ohnehin unbedeutend wären. Nur so lässt sich eine naturnahe Hecke erreichen. Die Baubehörden müssen nun in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung Handlungsanweisungen erarbeiten für den zu erwartenden Fall, dass nicht vollständige oder vom LV abweichende Pflanzenlieferungen (z. B. anderes Vorkommensgebiet) angeboten werden; dann besteht nämlich spätestens 2020 eine Genehmigungspflicht durch die zuständige Naturschutzbehörde. Die notwendigen Entscheidungen müssen in solchen Situationen schnell fallen. Fazit Der Abstimmungsprozess zwischen den Auftraggebern, den Naturschutzbehörden und den Produzenten ist auf einem sehr guten Weg, wenngleich noch lange nicht am Ziel. Viele Detailfragen sind noch zu klären. In nächster Zeit gilt das Hauptaugenmerk der Zertifizierung und der Bereitstellung geeigneter Erntebestände. Da es sich um mehrjährige Pflanzen handelt und 2020 immer näher rückt, brauchen die Baumschulen Planungssicherheit, weshalb bis 2015 das System weitestgehend stehen muss. Ein Aussitzen strittiger Punkte ist wenig zielführend. Martin Degenbeck LWG Veitshöchheim 6

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