INTERESSENAUFRUF. Baden-Württemberg-Tarif Kontrolle von elektronischen Tickets Landesweite Kontrollinfrastruktur

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1 INTERESSENAUFRUF Baden-Württemberg-Tarif Kontrolle von elektronischen Tickets Kontaktstelle: DIKS Consult Homepage: Download URL: Dipl.-Ing. Klaus Schäfer Tel.: +49 (0) Am Höchberg 52, Reichenberg, Deutschland Abgabetermin: Produktinformationen und Konzepte sollen im Rahmen der Interessensbekundung zur Markterkundung Kontrollinfrastruktur bis zum Montag, 22. Mai 2017 an eingereicht werden DIKS Consult Seite 1 von 16 Stand: (v1.0)

2 Inhaltsverzeichnis I. Einführung Baden-Württemberg-Tarif Was ist der Baden-Württemberg-Tarif? Organisation des BW-Tarif Aufgabe von DIKS Consult... 3 II. Vertrieb im BW-Tarif Vertrieb des BW-Tarif Warum sollen Lizenzen für den Vertrieb von E-Tickets vergeben werden? Was könnte die Anreize sein, sich um eine Lizenz zu bemühen? Welche Produkte sollen über welche Kanäle vertrieben werden? Was bedeutet Anschlussmobilität?... 6 III. Kontrolle im BW-Tarif Wer kontrolliert ein BW-Tarif-Ticket? Bestandsaufnahme Projekt LETS go!... 8 IV. Zielsetzung Markterkundung Technische Lösungsansätze Hardware oder Software? E-Ticket-Standard Stufe der VDV-KA Release der VDV-KA Barcode Sperrlisten Gesicherte Prüfung Transaktionsdatensätze Zentrales Tarifhaltestellenverzeichnis (zthv) Produkt- und Kontrollmodul (PKM) Interoperables Netzwerk (ION) V. Anforderung an die Interessenbekundung Einzureichende Unterlagen Kostenindikation VI. Allgemeine Rahmenbedingungen Ansprechpartner Form und Frist der Interessenbekundung Rechtliche Grundlagen Kosten und Vertraulichkeit Weiteres Vorgehen DIKS Consult Seite 2 von 16 Stand: (v1.0)

3 I. EINFÜHRUNG BADEN-WÜRTTEMBERG-TARIF 1. Was ist der Baden-Württemberg-Tarif? Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr (VM), und die Eisenverkehrsunternehmen (EVU) führen zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 einen landesweiten Tarif, den Baden-Württemberg-Tarif (kurz BW-Tarif), ein. Der BW-Tarif kommt bei allen verbundgrenzüberschreitenden Fahrten innerhalb von Baden-Württemberg zur Anwendung und löst den heutigen C-Preis nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn (BB DB) ab. 2. Organisation des BW-Tarif Für die Verwaltung und die Weiterentwicklung des BW-Tarifs wird die Baden- Württemberg-Tarif-Gesellschaft gegründet. Gesellschafter werden die Aufgabenträger des SPNV und die EVU sein. Die aktuellen Vorbereitungsarbeiten werden durch das Kompetenzcentrum Baden-Württemberg-Tarif (KC BW-Tarif) bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden- Württemberg mbh (NVBW) in Stuttgart geführt. Weitere Gremien entsprechen schon heute der späteren Organisation nach Gründung der Gesellschaft. 3. Aufgabe von DIKS Consult Das KC BW-Tarif hat DIKS Consult mit folgenden Aufgaben beauftragt: - Lizenzierungsverfahren für den Verkauf von E-Tickets Entwicklung und Durchführung - LETS go! Konzeption und Umsetzung Die vorliegende Markterkundung ist Teil des Projektes LETS go! und hier im Anschluss an die Bestandsaufnahme ein Schritt zur Entwicklung der Konzeption DIKS Consult Seite 3 von 16 Stand: (v1.0)

4 DIKS Consult wird auf der Grundlage der Bestandsaufnahme, den Ergebnissen der Markterkundung und den eigenen Erfahrungen dem Verkehrsministerium und dem KC BW-Tarif einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreiten. Auf dieser Basis werden dann Gespräche mit den Verkehrsverbünden geführt werden. Mit der Teilnahme an der Markterkundung können die Systemanbieter damit aktiv an der weiteren Entwicklung von LETS go! teilnehmen. II. VERTRIEB IM BW-TARIF 1. Vertrieb des BW-Tarif Der BW-Tarif wird von den EVU über die klassischen Vertriebswege (Automaten, KundenCenter ) als Papierfahrschein verkauft. Entsprechende Vorgaben sind in den Verkehrsverträgen geregelt. Zusätzlich werden elektronische Tickets (E-Tickets) über lizenzierte Vertriebsdienstleister ausgegeben werden. Lizenznehmer können (Eisenbahn-)Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde oder andere Dienstleister sein. 2. Warum sollen Lizenzen für den Vertrieb von E-Tickets vergeben werden? Der Online-Vertrieb im ÖPNV ist im Kommen. Immer mehr Tickets werden über Smartphones, Online-Shops und Chipkartensysteme verkauft. Zukünftig wird der Online-Vertrieb die tragende Säule im ÖPNV darstellen. Das hat für die Branche viele Vorteile: Die Zugangsbarrieren beim Erwerb von Tickets können abgebaut, die Schnittstelle zum Kunden optimiert, CRM und Yieldmanagement ermöglicht und längerfristig teure konventionelle Vertriebskanäle, wie z. B. Fahrkartenautomaten, reduziert werden. Hierdurch sollen Nachfrage- und Umsatzsteigerungen sowie Kostensenkungen erzielt werden DIKS Consult Seite 4 von 16 Stand: (v1.0)

5 3. Was könnte die Anreize sein, sich um eine Lizenz zu bemühen? Die Fahrgeldeinnahmen im baden-württembergischen Nahverkehr betragen über eine Mrd. Euro pro Jahr. Der Baden-Württemberg-Tarif, der für Fahrten über die Grenzen der Verkehrsverbünde hinaus gilt und am Zielort zu einer kostenlosen Weiterfahrt (Anschlussmobilität) berechtigt, wird einen Anteil von über 10% erreichen. Dahinter stecken viele Millionen Fahrgäste, die über den Online- Vertriebskanal erreicht werden können. Die Vergabe von Lizenzen für E-Tickets im ÖPNV ist das erste Verfahren dieser Art in Deutschland. Die Lizenznehmer können von einem frühen Markeintritt profitieren und sich entsprechende Referenzen für weitere Anwendungen über Baden-Württemberg hinaus, sei es über die Vergabe von Lizenzen oder Ausschreibungen, aneignen. Das Projekt hat bereits heute aufgrund des Pioniercharakters eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit. Die Vorbereitungen für die Durchführung des Lizenzierungsverfahren im zweiten Halbjahr 2017 laufen. 4. Welche Produkte sollen über welche Kanäle vertrieben werden? In der ersten Stufe sollen relationsbezogene Einzeltickets für alle Fahrten über die Grenzen der Verkehrsverbünde per E-Tickets verkauft werden. Es folgen relationsbezogene Zeitkarten (Wochen-, Monatskarten und das Abonnement) und Tageskarten zum Pauschalpreis. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Tickets für den gesamten Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Tarifs anzubieten. Als Trägermedium für die Tickets kommen das Smartphone, der Papierausdruck und die Chipkarte in Frage (siehe Abbildung). Die konkreten technischen Anforderungen, insbesondere was die Sicherheit und Prüffähigkeit bei allen Verkehrsunternehmen betrifft, werden derzeit ausgearbeitet. Wesentliche Festlegungen sind in diesem Dokument aber bereits dargestellt DIKS Consult Seite 5 von 16 Stand: (v1.0)

6 Trägerm edien: NFC und Barcode Interessenbekundungsverfahren LETS go! Definition und Abgrenzung Vertriebskanäle 1 mobile (Smartphone) online-ticket 2 print (A4-Papier) E-Ticket 3 Chip online (z. B. Karte) offline-ticket 4 Chip offline (z. B. Karte) 5. Was bedeutet Anschlussmobilität? In der ersten Stufe wird die Anschlussmobilität am Ziel und in der zweiten Stufe des BW-Tarifs auch die Anschlussmobilität am Start integriert in dem Ticket des BW-Tarifs ausgegeben. Die Anschlussmobilität ermöglicht die Weiterfahrt vom gewählten Zielbahnhof mit den Verkehrsmitteln des ÖPNV. Damit ist der Streckenanteil der Anschlussmobilität ein Stück Verbundtarif. Die räumliche Wirkung der Anschlussmobilität wird zwischen der BW-Tarif-Gesellschaft und den Verkehrsverbünden vertraglich geregelt. III. KONTROLLE IM BW-TARIF 1. Wer kontrolliert ein BW-Tarif-Ticket? Hinter jeder Fahrkarte liegen zwei Zuständigkeit. Die verbundübergreifende Fahrt ist i. d. R. eine Eisenbahnverbindung, so dass die Durchführung und die Kontrolle in der Verantwortung des EVU liegen. Die Weiterfahrt am Ziel (Anschlussmobilität) ist eine Verbundfahrkarte, so dass hier auch die Kontrolle in der Verantwortung des jeweiligen Verkehrsverbundes bzw. seiner Verkehrsunternehmen liegt DIKS Consult Seite 6 von 16 Stand: (v1.0)

7 In der nachfolgenden Abbildung wird dies veranschaulicht: 2. Bestandsaufnahme Aus dieser Zuweisung der Verantwortung für die Fahrausweiskontrolle ergibt sich, dass neben den Kontrolldiensten, die überwiegend in den Stadtverkehren zum Einsatz kommen, der kontrollierte Vordereinstieg beim Busfahrer eine große Bedeutung hat. DIKS Consult hat in Zusammenarbeit mit den Verkehrsverbünden und den Verkehrsunternehmen eine flächendeckende Bestandaufnahme in Baden-Württemberg durchgeführt. Als Ergebnis sind folgende Eckwerte festzuhalten: - ca Geräte (ohne EVU) (Kontrollgeräte & Fahrscheindrucker) - 11 Hersteller (und weitere Zulieferer) - Baujahr: (inkl. bereits geplanter Ersatz- und Neubeschaffungen) 2017 DIKS Consult Seite 7 von 16 Stand: (v1.0)

8 Im Detail stellt sich die Altersstruktur der Kontrollgeräte & Fahrscheindrucker wie folgt dar: Die vorläufige Einschätzung führt zu der Aussage, dass bis zu 60 % der ca Geräte durch eine Hard- und/oder Softwareaufrüstung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für die Kontrolle der E-Tickets im BW- Tarif zu ertüchtigen sind. 3. Projekt LETS go! Unter dem Titel LETS go! (LETS = Landesweites E-Ticket-System) hat das Ministerium für Verkehr ein Projekt aufgelegt, um die flächendeckende Kontrollinfrastruktur im Land Baden-Württemberg mit Einführung des E-Tickets im BW- Tarif ab Dezember 2018 sicherzustellen. Das Land wird dieses Projekt finanziell unterstützen. IV. ZIELSETZUNG MARKTERKUNDUNG Nachdem die Bestandsaufnahme gezeigt hat, dass mit ca. 60 % der Geräte ein erheblicher Anteil der vorhandenen Systeme nicht mehr aufrüstbar ist, müssen ergänzende Lösungsansätze gefunden werden. Viele Kontrollgeräte und Fahrscheindrucker können aber aufgrund ihres Alters noch einige Jahre für ihre aktuellen Aufgaben genutzt werden, so dass eine 2017 DIKS Consult Seite 8 von 16 Stand: (v1.0)

9 vorzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Zu den aktuellen Aufgaben gehört teilweise auch bereits die Kontrolle von E-Tickets in einem Verkehrsverbund. Eine Erweiterung um den BW-Tarif ist aber ggf. wegen dem verfügbaren Speicher oder der Leistungsfähigkeit des Prozessors nicht möglich. 1. Technische Lösungsansätze In immer kürzeren Abständen kommen innovative Anwendungen auf den Markt. Diese Innovationen, innerhalb und außerhalb der ÖPNV-Branche, sollen für LETS go! erschlossen werden. Die Markterkundung sucht daher technische Lösungen und Produkte, die ergänzend zu den vorhandenen Kontrollgeräten und Fahrscheindruckern eingesetzt werden können. In dieser Phase werden bewusst wenig konkrete Anforderungen benannt, um den Einsatz von neuen und innovativen Lösungen zu ermöglichen. Die Systemanbieter sind daher aufgefordert, ihre Produkte vorzustellen und ihre Konzepte zu erläutern, wobei die Randbedingungen des Projektes als Orientierung zu verstehen sind. Einige Aspekte werden nachfolgend besonders hervorgehoben. 2. Hardware oder Software? In der Bekanntmachung zur Markterkundung werden grundsätzlich zwei Lose unterschieden: Los 1: Los 2: Geräte zur Kontrolle von E-Tickets (Hard- und Software) Software (APP) zum Einsatz auf Standardhardware 3. E-Ticket-Standard Die E-Tickets im BW-Tarif werden nach dem Standard der VDV-Kernapplikation ausgegeben DIKS Consult Seite 9 von 16 Stand: (v1.0)

10 4. Stufe der VDV-KA E-Tickets auf Chipkarte werden als EFS nach VDV-KA Stufe 2 ausgegeben. In Regionen, die bereits ein Stufe 3-System eingeführt haben (z. B. CICO im Kreisverkehr Schwäbisch Hall und dem benachbarten HNV Heilbronner Hohenloher Haller Nahverkehr) kommt auch die AFB zur Anwendung. Im Lizenzierungsverfahren werden als Mobileticket sowohl Systeme der Stufe 2 mit EFS/statischen Berechtigungen als auch Systeme der Stufe 3 mit CICO oder CIBO erwartet. 5. Release der VDV-KA Im Lizenzierungsverfahren werden i. d. R. Systeme auf dem KA-Release zur Anwendung kommen. Da aber die die KA-Releases bis abwärtskompatibel sind, können auch bestehende Systeme, die den BW-Tarif zusätzlich verkaufen, eine Lizenz erhalten. 6. Barcode Als 2D-Barcode werden für E-Tickets im BW-Tarif die folgenden Typen zum Einsatz kommen: - VDV-Barcode - UIC-918.3* 7. Sperrlisten Die tagesaktuellen Sperrlisten werden zur Verfügung gestellt. Die Systemumgebung und die abschließende Zuweisung der Rollen werden derzeit abgestimmt DIKS Consult Seite 10 von 16 Stand: (v1.0)

11 8. Gesicherte Prüfung Es soll eine gesicherte Prüfung mit Einbeziehung eines SAM vorgesehen werden. Hierzu ist sowohl ein SAM im Kontrollgerät als auch ein zentraler SAM möglich. Die unterschiedlichen Konzepte sollen dargestellt werden. Die individuellen Vorteile und mögliche Einschränkungen in der Sicherheit der Prüfung sind zu benennen. Für eine zentrale SAM-Lösung sind die Randbedingungen für die Bemessung aufzuzeigen. Auch Lösungen ohne gesicherte Prüfung können vorgestellt werden. 9. Transaktionsdatensätze Alle Transaktionsdatensätze nach den Vorgaben der KA-Spezifikationen sind umzusetzen, soweit dies durch die technischen Bedingungen des Produktes/Konzeptes möglich ist. Zum Verständnis sind folgende grundsätzliche Rollen nach dem Rollenmodell der KA anzunehmen: - PV Baden-Württemberg-Tarif-Gesellschaft - KVP Lizenznehmer für den Vertrieb von E-Tickets - DL Kontrolle durch EVU, Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde Die Systemumgebung und die abschließende Zuweisung der Rollen werden derzeit abgestimmt. 10. Zentrales Tarifhaltestellenverzeichnis (zthv) Die Baden-Württemberg-Tarif-Gesellschaft pflegt die Tarifdatenbank des BW- Tarifs. Für die Kontrolle werden diese Daten mit den notwendigen Informationen ergänzt DIKS Consult Seite 11 von 16 Stand: (v1.0)

12 Aus dem landesweiten Haltestellenkataster, das von der NVBW gepflegt wird, steht bisher die Global-ID, auch als IFOPT-Nummer (Identification of Fixed Objects in Public Transport) oder als DHID (Deutschlandweit einheitliche Haltestellen-ID) bekannt, zur Verfügung. Für die Anwendung im E-Ticketing wird mit Einführung des BW-Tarifs zusätzlich auch die einheitliche und eindeutige tarifliche Haltestellennummer aus dem zentralen Tarifhaltestellenverzeichnis (zthv) der ETS zur Verfügung stehen. 11. Produkt- und Kontrollmodul (PKM) Für die Kontrolle des BW-Tarifs werden die Prüfregeln und -daten als Kontrollmodul nach der Spezifikation des Produkt- und Kontrollmoduls (PKM) der VDV- KA zur Verfügung gestellt. Für die landesweite Kontrollinfrastruktur soll diese PKM-Struktur nach Möglichkeit verwendet werden. 12. Interoperables Netzwerk (ION) In Baden-Württemberg wird derzeit eine regionale Vermittlungsstelle (RVM) betrieben, die auch die Verbindung zum Dienst ZVM (Zentrale Vermittlungsstelle) herstellt. Die zukünftige Vorgehensweise in Baden-Württemberg wird derzeit abgestimmt. Für die im Rahmen der Markterkundung vorzustellenden Produkte und Konzepte kann aber die Verfügbarkeit einer RVM und/oder ZVM vorausgesetzt werden DIKS Consult Seite 12 von 16 Stand: (v1.0)

13 V. ANFORDERUNG AN DIE INTERESSENBEKUNDUNG 1. Einzureichende Unterlagen An die Interessenbekundung werden keine formalen Anforderungen gestellt. Folgende Unterlagen sollen eingereicht werden: - Anschreiben mit Nennung eines Ansprechpartners für Rückfragen - Vorstellung des Unternehmens - Produktbeschreibungen - Konzepte und Alternativvorschläge zu den genannten Randbedingungen - Kostenindikation 2. Kostenindikation Für die Entscheidung zum weiteren Vorgehen ist neben der Bewertung von Konzepten die Ermittlung der Kosten von großer Bedeutung. Für die indikativen Kosten bitten wir folgende Randbedingungen zu berücksichtigen: Softwarelizenzen Die Softwarelizenzen sollen als landesweite Lizenz für beliebig viele user bzw. Installationen in Baden-Württemberg ausgewiesen werden. Dies betrifft sowohl die Software für Kontrollgeräte (Los 1), als auch die reinen Softwarelösungen (Los 2). Hardware Für Kontrollgeräte oder andere Hardwarekomponenten sollen die Kosten pro Stück ausgewiesen werden. Die zu beschaffende Anzahl ist heute noch nicht bekannt. Daher wird um Angabe von Staffelpreisen (z. B. 1, 100, 500 und Stück) gebeten. Projektkosten Die üblichen Projektkosten (Pflichtenheft, Projektleitung, Erstdatenversorgung, Installation und Inbetriebnahme) sollen benannt werden DIKS Consult Seite 13 von 16 Stand: (v1.0)

14 Betriebskosten Wenn nach dem Konzept zentrale Komponenten vom Hersteller zur Verfügung gestellt und betrieben werden sollen (z. B. software as a service) sind die laufenden Kosten und ggf. die jährliche Kostensteigerung zu benennen. Softwarewartung Fallen nach der Lieferung und Inbetriebnahme Kosten für die Softwarewartung an, sollen diese in Prozent der Lizenzgebühren angegeben werden. VI. ALLGEMEINE RAHMENBEDINGUNGEN 1. Ansprechpartner Die Markterkundung als Grundlage für die Ausarbeitung des Konzeptes für LETS go! wird von DIKS Consult Dipl.-Ing. Klaus Schäfer schaefer@diks-consult.de Tel.: +49 (0) durchgeführt. Am Höchberg 52, Reichenberg, Deutschland 2. Form und Frist der Interessenbekundung Die Interessenbekundung muss bis zum in Textform in deutscher Sprache als PDF-Datei(en) per an LETSgo@diks-consult.de eingereicht werden. Das genannte Datum ist keine Ausschlussfrist. Für den weiteren Arbeitsprozess, insbesondere zur Abstimmung von Konzept und Finanzierung mit dem Ministerium für Verkehr, ist die fristgerechte Zusendung von Bedeutung DIKS Consult Seite 14 von 16 Stand: (v1.0)

15 3. Rechtliche Grundlagen Diese Interessenbekundungsverfahren wird in Anlehnung an 7 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) und dem Rundschreiben des BMF vom zur Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens (Az. 2012/ , II.A3- H1005/07/0002) durchgeführt. Der Auftraggeber verfügt derzeit über keine ausreichende Marktkenntnis der am Markt verfügbaren Systeme für die Kontrolle von elektronischen Tickets, deren Leistungsspektren und Produkteigenschaften und der Hersteller- und Lieferantenkreise. Diese Vorinformation dient ausschließlich der Markterkundung i.s.d. 28 VgV (Vergabeverordnung) zur Vorbereitung einer möglichen Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und Auftragsanforderungen. Die Veröffentlichung dieser Informationsunterlage enthält eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung, die den vergaberechtlichen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) oder der Vergabeordnungen unterliegt. Es handelt sich bei diesen Interessenbekundungsverfahren ausdrücklich nicht um eine vergaberechtliche Ausschreibung und keine Vorabinformation oder um eine Auftragsvergabe, sondern lediglich um eine Markterkundung. Der potentielle Bieterkreis wird daher im Rahmen dieser Markterkundung aufgefordert, sein Interesse am potentiellen zukünftigen Vergabeverfahren anzuzeigen und das jeweilige Produktportfolio im Wege dieser Markterkundung darzulegen. 4. Kosten und Vertraulichkeit Eine Erstattung der Kosten, die den Interessenten durch die Bearbeitung dieser Markterkundung entstehen, ist ausgeschlossen. Die von den Interessenten eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum von DIKS Consult über. DIKS Consult erhält hiermit das vollumfängliche Recht, diese im Rahmen dieses Markterkundungsverfahrens zu nutzen. Werden die Eigenschaften eines eingereichten Konzeptes oder eines vorgestellten Produktes für die Umsetzung der landesweiten Kontrollinfrastruktur in 2017 DIKS Consult Seite 15 von 16 Stand: (v1.0)

16 das Projekt LETS go! übernommen, können diese Gegenstand eines späteren Vergabeverfahrens werden. Auf Wunsch des Systemanbieters werden die Informationen zu den indikativen Kosten vertraulich behandelt. Angaben über die zu erwartenden Kosten werden dann ausschließlich für die Abstimmung mit dem Ministerium für Verkehr und dem KC BW-Tarif verwendet. 5. Weiteres Vorgehen Über das weitere Vorgehen nach Abschluss der Abstimmung mit dem Ministerium für Verkehr, dem KC BW-Tarif und den Verkehrsverbünden werden wir die Teilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, informieren. Wir bedanken uns für Ihr Interesse und für Ihre Teilnahme an der Markterkundung für die Einrichtung der landesweiten Kontrollinfrastruktur für E-Tickets DIKS Consult Seite 16 von 16 Stand: (v1.0)

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