Anforderungen an digitale Bildaufzeichnungsgeräte und Videoüberwachungs-Software nach UVV Kassen

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1 Sachgebiet Kreditinstitute und Spielstätten Anforderungen an digitale Bildaufzeichnungsgeräte und Videoüberwachungs-Software nach UVV Kassen DGUV Adresse: Kontakt: Fachbereich Verwaltung Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Telefon: (0351) Sachgebiet Kreditinstitute und Spielstätten Wiener Platz Dresden Telefax: (0351) SG_Kreditinstitute_Spielstaetten@vbg.de Internet:

2 Vorwort Die vorliegenden Anforderungen wurden vom Sachgebiet Kreditinstitute und Spielstätten des Fachbereichs Verwaltung erstellt. Sie beschreiben und konkretisieren die im 6 der UVV Kassen (BGV C9) und in der BGI/GUV-I genannten technischen Anforderungen an optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA). Zweck dieser Anforderungen ist es, die technische Eignung von Komponenten einer optischen Raumüberwachungsanlage im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift Kassen nachzuweisen. Neben der technischen Eignung von Komponenten einer ORÜA sind deren sachgemäße(r) Installation, Konfigurierung, Betrieb und Wartung für die UVV Kassen-Konformität unerlässlich. Letztere Pflichten obliegen jedoch dem Betreiber der Anlage und sind nicht Gegenstand dieser Anforderungen. Diese Anforderungen gelten für die folgenden Komponenten von optischen Raumüberwachungsanlagen im Sinne der UVV Kassen: - Digitale Bildaufzeichnungsgeräte - Videoüberwachungs-Software Beginn der Gültigkeit Die vorliegenden Anforderungen gelten ab dem Zitierte Schriften BGV C9 Unfallverhütungsvorschrift Kassen vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997 BGI/GUV-I Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen, August 2008 BGI/GUV-I Betrieb, August 2008 Revisionsstand Revision 0.1 vom Seite 2 von 13

3 Begriffe Bildaufzeichnungsgerät: Ein Gerät, das ein Speichermedium enthält oder verwaltet, auf dem die von der/den angeschlossenen Kamera(s) bereitgestellten Bilddaten gespeichert werden. Videoüberwachungs-Software: Software, die nach deren Installation einen Rechner zu einem Bildaufzeichnungsgerät macht. Bedienplatz: Benutzerschnittstelle zum Bildaufzeichnungsgerät, bestehend aus: - Bildschirm - Eingabegerät (z. B. Tastatur, Maus) - Wechselspeichermedium oder Anschluss für ein solches zum Speichern von Einzelbildern und Bildsequenzen - Programm(en) zur Bedienung, Konfiguration, Wartung etc. des Videosystems Die einzelnen Elemente des Bedienplatzes können in das Bildaufzeichnungsgerät integriert, lokal angeschlossen oder per Datenfernübertragung verbunden sein. Videosystem: Verbund aus Bildaufzeichnungsgerät und Bedienplatz Überfallalarm-Kamera: Kamera zur Erfassung des Täters oder zur Erfassung wesentlicher Phasen eines Überfalls im öffentlich zugänglichen Bereich eines Kredit- oder Geldwechselinstituts. Überfallalarmaufzeichnung: Bildsequenz, die durch Aufschaltung des Alarms der Überfallmeldeanlage erstellt wird. Verdachtsaufzeichnung: Bildsequenz von verdächtig erscheinenden Personen und Situationen, die mittels eines separaten, von der Überfallmeldeanlage unabhängigen Auslösers erstellt wird. Seite 3 von 13

4 Systemadministrator: Eine Person, die über die geeignete Ausbildung und Erfahrung verfügt, um z.b. Projektierung, Installation, Wartung oder Mängelbeseitigung am Videosystem durchzuführen. Unterwiesene Person: Eine Person, die durch den Systemadministrator in die Funktion und Bedienung des Videosystems eingewiesen wurde, um z.b. die monatliche Funktionsprüfung nach BGI/GUV-I durchzuführen oder nach einem Überfall fahndungsrelevante Bilder verfügbar zu machen oder Bildsequenzen sicherzustellen. Unbefugte Person: Jede Person mit Ausnahme des Systemadministrators und der unterwiesenen Personen. Seite 4 von 13

5 Anforderungen 1 Allgemeines 1.1 Alle Einstellungen in der Konfiguration des Bildaufzeichnungsgeräts müssen erwartungskonform sein. Eingestellte Werte müssen den tatsächlichen Werten entsprechen. 1.2 Das Bildaufzeichnungsgerät muss in der Lage sein Bilder von Netzwerkkameras mit einer Auflösung von mindestens 1280 x 800 Pixeln zu verarbeiten. Seite 5 von 13

6 2 Aufzeichnungsbetrieb 2.1 Komponenten einer optischen Raumüberwachungsanlage müssen farbtauglich sein. 2.2 Das Bildaufzeichnungsgerät muss mindestens zwei separate Signaleingänge haben: - einen Signaleingang für die Auslösung der Überfallalarmaufzeichnung und - einen Signaleingang für die Auslösung der Verdachtsaufzeichnung. 2.3 Jedem gespeicherten Bild müssen Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung mindestens sekundengenau zugeordnet sein. 2.4 Aufzeichnung bei Überfallalarm Zu einem Überfallalarm müssen von allen Überfallalarm-Kameras die Bilder von mindestens 15 Minuten unmittelbar vor der Alarmauslösung und die Bilder von mindestens 15 Minuten ab dem Zeitpunkt der Alarmauslösung verfügbar sein Von allen Überfallalarm-Kameras muss mindestens ein Bild pro ½ Sekunde im Bildaufzeichnungsgerät für den in genannten Zeitraum gespeichert werden Der Speicherbereich mit den Aufzeichnungen nach 2.4 muss entweder ab dem Zeitpunkt der Überfallalarm-Auslösung gegen automatisches Überschreiben geschützt sein oder so groß einstellbar sein, dass die ältesten Bilder frühestens nach 10 Kalendertagen überschrieben werden Das Bildaufzeichnungsgerät muss mindestens zwei Überfallalarme nach 2.4 speichern können. 2.5 Aufzeichnung bei Verdacht Bei Auslösung einer Verdachtsaufzeichnung muss von allen Überfallalarm-Kameras mindestens 10 Sekunden lang jeweils mindestens 1 Bild pro Sekunde im Bildaufzeichnungsgerät gespeichert werden Die Aufzeichnung der Verdachtsbilder muss in einen Ringspeicher erfolgen, der so groß ist, dass die ältesten Bilder frühestens nach 10 Kalendertagen überschrieben werden. Es müssen mindestens 99 Aufzeichnungen der Verdachtsbilder gespeichert werden können. 2.6 Nach Beendigung einer Überfallalarm- oder Verdachtsaufzeichnung muss das Bildaufzeichnungsgerät automatisch wieder in die Betriebsart wechseln, in der weitere Überfallalarm- und Verdachtsaufzeichnungen möglich sind. 2.7 Die Betätigung des Signaleingangs für die Überfallalarm- bzw. Verdachtsaufzeichnung von 0,1 Sekunden muss ausreichen, um die entsprechende Aufzeichnung auszulösen. Seite 6 von 13

7 3 Datenzugriff 3.1 Zugriffe auf das Bildaufzeichnungsgerät müssen mit dem Benutzernamen und Datum und Uhrzeit übersichtlich protokolliert werden. 3.2 Programmbefehle, mit denen die Überfallalarm- oder Verdachtsaufzeichnungen nach 2.4 oder 2.5 gelöscht oder zum Überschreiben freigeben werden, müssen vor der endgültigen Ausführung durch eine Sicherheitsabfrage bestätigt werden. 3.3 Zugriff auf fahndungsrelevante Bilder Das Videosystem ist so zu gestalten, dass ein unverzüglicher Zugriff durch den Systemadministrator oder unterwiesene Person auf die aufgezeichneten Bilder möglich ist Das Videosystem muss über eine Bildsuchfunktion verfügen, in der aufgezeichnete Bilder unverzüglich nach folgenden Suchparametern betrachtet werden können: - Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung - Art des Ereignisses (z. B. Alarm, Verdacht) - Kameranummer bzw. -name Die Ergebnisse der Bildsuche sind in einer übersichtlichen Liste oder einer vergleichbaren Form darzustellen, in der die gefundenen Bildsequenzen in geeigneter Sortierung eingetragen sind. Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung sowie gegebenenfalls Kameranummer bzw. -name und Art des Ereignisses müssen in der Liste erkennbar sein. Die Wiedergabe der zugehörigen Bilder muss direkt durch Auswahl eines Listeneintrags möglich sein Das Videosystem muss mindestens über folgende Wiedergabefunktionen verfügen: - Bild vorwärts: maximale Schrittweite 1 Bild - Bild rückwärts: maximale Schrittweite 5 Bilder - Wiedergabe vorwärts in Echtzeit - schneller Vor- und Rücklauf oder Bildlaufleiste bzw. Schieberegler - Pause (Standbild) 3.4 Auslagern von Einzelbildern Am Bedienplatz des Videosystems müssen fahndungsrelevante Einzelbilder in einem gebräuchlichen Format auf einem handelsüblichen Wechseldatenträger gespeichert werden können Das Speichern eines angezeigten Standbilds muss direkt aus der Bildwiedergabe heraus möglich sein. Seite 7 von 13

8 3.5 Auslagern von Bildsequenzen Am Bedienplatz des Videosystems muss ein Wechseldatenträger oder ein Anschluss für einen solchen vorhanden sein, um die Überfallalarm- und Verdachtsaufzeichnungen ohne Qualitätsverlust speichern zu können Das Auslagern von Aufzeichnungen muss direkt aus der Software des Bedienplatzes heraus möglich sein Zu jedem Einzelbild der Sequenz müssen Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung mindestens sekundengenau angezeigt werden. Dabei dürfen keine wesentlichen Bildinhalte überdeckt werden Die sichergestellten Bildsequenzen müssen mindestens mit den folgenden Funktionen wiedergegeben werden können: - Bild vorwärts: maximale Schrittweite 1 Bild - Bild rückwärts: maximale Schrittweite 5 Bilder - Wiedergabe vorwärts in Normalgeschwindigkeit - schneller Vor- und Rücklauf oder Bildlaufleiste bzw. Schieberegler - Pause (Standbild) Entweder sind die Bildsequenzen in einem gebräuchlichen Dateiformat zu speichern, das mit handelsüblichen Wiedergabeprogrammen verwendet werden kann oder es ist zusammen mit den Bildsequenzen ein geeignetes Wiedergabeprogramm zu speichern. Werden zur Wiedergabe handelsübliche Wiedergabeprogramme verwendet, sind diese in der Bedienungsanleitung zu spezifizieren und müssen die Anforderungen nach und erfüllen. 3.6 Die Funktionen nach 3.3, 3.4 und 3.5 müssen auch bei gleichzeitigem Aufzeichnungsbetrieb verfügbar sein. Seite 8 von 13

9 3.7 Schutz vor unbefugter Bedienung Anmerkung: Dieser Abschnitt stellt lediglich Anforderungen an die Konfigurierbarkeit des Videosystems. Geeignete organisatorischen Maßnahmen bezüglich Personalauswahl/ -ausbildung und Vergabe von Zugriffsrechten obliegen dem Betreiber Der Zugriff auf Programme und Funktionen des Videosystems muss durch Passworteingaben oder gleichwertige Maßnahmen geschützt werden können Das Videosystem muss so einstellbar sein, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf Live-Bilder und gespeicherte Bilder und keinen Zugriff auf Programme und Funktionen haben Das Videosystem muss so einstellbar sein, dass unterwiesene Personen Zugriff auf folgende Programme oder Funktionen haben: - Betrachten von Live-Bildern aller Überfallalarm-Kameras - Suche und Wiedergabe von gespeicherten Bildern nach Speichern von Einzelbildern nach Sicherstellen von Bildsequenzen nach Das Videosystem muss so einstellbar sein, dass auf die folgenden Programme oder Funktionen (sofern vorhanden) ausschließlich Systemadministratoren Zugriff haben: - Löschen von Aufzeichnungen - Freigabe von Aufzeichnungen für das Überschreiben - Abbruch der Aufzeichnung - Systemeinstellungen/Konfiguration Der Zugriff auf das Betriebssystem darf ausschließlich durch Systemadministratoren erfolgen. Dies gilt auch nach einem Neustart des Systems z.b. nach Stromausfall Wenn innerhalb von 5 Minuten keine Eingabe durch den Benutzer erfolgt, muss das Videosystem automatisch in einen vor unbefugtem Zugriff geschützten Zustand wechseln. Seite 9 von 13

10 4 Funktionssicherheit 4.1 Betätigungselemente für Reset, Ausschalten, Aufnahme-Stop und dergleichen (wenn vorhanden) sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass ein versehentliches Betätigen nicht zu erwarten ist. 4.2 Verhalten bei Stromausfall Durch einen Stromausfall verursachte Datenverluste dürfen maximal die Aufzeichnungen der letzten Minute vor dem Stromausfall umfassen Ein ggf. eingerichteter Überschreibschutz nach muss nach einem Stromausfall erhalten bleiben Nach Stromunterbrechung muss das Bildaufzeichnungsgerät spätestens nach 5 Minuten automatisch die Betriebsart wieder aufgenommen haben, in der Überfallalarmaufzeichnungen nach 2.4 und Verdachtsaufzeichnungen nach 2.5 möglich sind. 4.3 Störungsmeldungen Folgende Zustände müssen vom Bildaufzeichnungsgerät erkannt werden und z.b. durch Schalten eines Ausgangskontaktes oder Senden einer an eine externe Stelle übermittelt werden können: - Der Ausfall von Überfallalarm-Kameras - Der Speicherplatz für zwei vollständige Überfallaufzeichnungen nach 2.4 ist nicht mehr ausreichend. Eine Signalisierung ausschließlich an einem integrierten oder lokal angeschlossenen Bedienplatz ist nicht ausreichend Fehler in der Anlage, insbesondere Ausfall der Signale von Überfallalarm-Kameras und System-Neustart nach undefiniertem Abbruch sind vom Bildaufzeichnungsgerät mit Datum, Uhrzeit und bei Kamera-Ausfall mit Kameraname oder -nummer übersichtlich zu protokollieren. Seite 10 von 13

11 5 Aufnahmequalität 5.1 Das Muster "c" der "Prüftafel zum Erkennen des Täters/Tatverdächtigen" muss bei einer Breite des erfassten Bereichs von mindestens 1,5 m erkennbar sein. Der mittlere Kontrast zwischen den weißen und schwarzen Balken muss mindestens 3:1 betragen. Die Entfernung zwischen Prüftafel und Kamera beträgt mindestens 2 m. Der Prüfraum wird so ausgeleuchtet, dass die Beleuchtungsstärke des waagerecht von vorn auf die Prüftafel auftreffenden Lichts 250 lx beträgt. 5.2 Das Muster "2" der "Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen des Überfalls" muss bei einer Breite des erfassten Bereichs von 6 m erkennbar sein. Der mittlere Kontrast zwischen den weißen und schwarzen Balken muss mindestens 6:1 betragen. Der Prüfraum wird so ausgeleuchtet, dass die Beleuchtungsstärke des waagerecht von vorn auf die Prüftafel auftreffenden Lichts 150 lx beträgt. Seite 11 von 13

12 6 Technische Dokumentation 6.1 Konfigurationsbeschreibung Die Bedienungs- und Installationsanleitung muss genaue Informationen darüber enthalten, wie das Videosystem für eine Anwendung gemäß UVV Kassen zu konfigurieren ist. Es müssen alle Einstellungen, die einen Einfluss auf die Konfiguration nach UVV Kassen haben, beschrieben werden. Folgende Punkte müssen - soweit zutreffend - beschrieben sein: - Beschaltung und Konfiguration des Überfallalarmeingangs - Beschaltung und Konfiguration des Verdachtseingangs - Beschaltung und Konfiguration des Ausgang für das Kameraausfallsignal - Das Auslagern von einzelnen Bildern nach Das Auslagern von Bildsequenzen nach Partitionierung der Festplatte - Aufzeichnungsqualität (Auflösung, Kompressionsrate,...) - Aufzeichnungsraten - Aufzeichnungsdauer - Anzahl der Kameras, die als Überfallalarm-Kameras nach 2.4 betrieben werden können - Bei Videosystemen ohne integrierten Bedienplatz: Anforderungen an die Beschaffenheit des Bedienplatzes - Bei Software-Produkten: Mindestanforderungen an die Hardware zur Errichtung eines UVV-Kassen-konformen digitalen Bildspeichers - Sowie ggf. weitere systemspezifische Einstellungen Anmerkung: Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten der Realisierung von digitalen Videosystemen erhebt die obige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 12 von 13

13 6.2 Hinweise Es müssen folgende Hinweise sinngemäß vorhanden sein: - Die Kameras sollen möglichst gegen Wegnahme oder Zerstörung geschützt angebracht werden. - Um den Anreiz zu einem Überfall zu reduzieren, sollen Kameras sichtbar installiert werden. Zusätzlich dürfen auch Kameras versteckt installiert werden. - Das Bildaufzeichnungsgerät ist in einem verschlossenen oder durch gleichwertige Maßnahmen gesicherten Raum aufzustellen. - Das Bildaufzeichnungsgerät sollte möglichst an einer unterbrechungsfreien Stromversorgung betrieben werden. - Arbeiten am System, die den Aufzeichnungsbetrieb beeinträchtigen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn kein Kassengeschäft betrieben wird, d.h. außerhalb der Geschäftszeiten bzw. unmittelbar nach einem Überfall. - Bei Installation, Konfigurierung, Funktionsprüfung, Wartung und Reparatur des Videosystems ist die BGI/GUV-I und BGI/GUV-I zu beachten. - Nach Störungen des Bildaufzeichnungsgeräts und nach Stromausfall muss die Funktionsfähigkeit des Bildaufzeichnungsgeräts und der angeschlossenen Kameras geprüft werden. - Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten - Kameras, die zur Überwachung nach UVV Kassen eingesetzt werden, müssen so konfiguriert werden, dass sie Bilder mit einer Auflösung von mindestens 1280 x 800 Pixeln liefern. Anmerkung: Die Konfigurationsbeschreibung und die Hinweise können in einem eigenen Kapitel der Bedienungsanleitung / Installationsanleitung oder in einem separaten Dokument zusammengefasst werden. Seite 13 von 13

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