Nachgefragt BESONDERER TEIL. Nachfrageverfahren 2013

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1 Nachgefragt BESONDERER TEIL Nachfrageverfahren 2013 Mit einem Großteil der Empfehlungen, die der Rechnungshof im Jahr 2013 in seinen Berichten an den Oberösterreichischen Landtag ausgesprochen hatte, konnte eine Wirkung erzielt werden, d.h. es erfolgte eine Umsetzung bzw. eine Umsetzungszusage durch die überprüfte Stelle. Der Rechnungshof hat 2014 in Oberösterreich bei allen überprüften Stellen den Umsetzungsstand der Empfehlungen aus dem Jahr 2013 nachgefragt. Dieses Nachfrageverfahren ist ein Instrument der Wirkungskontrolle. Die Ergebnisse des Nachfrageverfahrens nimmt der Rechnungshof als Grundlage für die Planung seiner Follow up Überprüfungen, das wichtigste Instrument der Wirkungskontrolle. Das Ergebnis des Nachfrageverfahrens 2013 zusammengefasst: Nachgefragt wurden 25 Empfehlungen, zu 24 gab es Antworten. Davon wurden 18 umgesetzt (75,0 %), bei vier (16,7 %) wurde eine Umsetzung zugesagt. Bei zwei Empfehlungen (8,3 %) waren die Umsetzungen offen. Auf Ebene der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände wurden in Oberösterreich 64 Empfehlungen ausgesprochen. Zu 57 Empfehlungen gab es Antworten. Davon wurden 39 (68,4 %) umgesetzt und bei 15 (26,3 %) wurde eine Umsetzung zugesagt. Drei Empfehlungen (5,3 %) blieben offen. Nachfolgend werden die Ergebnisse des Nachfrageverfahrens basierend auf den Angaben der überprüften Stellen im Detail dargestellt: Oberösterreich 2014/7 73

2 Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich Tourismus in den Ländern Oberösterreich und Steiermark Reihe Oberösterreich 2013/3 Die aktuellen Strategien der Länder Oberösterreich und Steiermark für den Bereich Tourismus enthielten zum Unterschied zu den jeweiligen Vorgängerversionen keine quantifizierten Zielvorgaben. Die Landes Tourismusorganisationen in Oberösterreich und Steiermark waren, obwohl unterschiedlich organisiert, geeignet, die in den jeweiligen landesspezifischen Tourismusgesetzen enthaltenen Aufgaben abzuwickeln. Die Aufgaben zwischen den Landesverwaltungen und den Landes Tourismusorganisationen waren klar getrennt und keine Überschneidungen bzw. Doppelgleisigkeiten in der Leistungserbringung feststellbar. Die erzielte direkte Wertschöpfung des Tourismus je Nächtigung war in Oberösterreich mit 192 EUR höher als in der Steiermark mit 175 EUR. In Relation zu jedem investierten Euro des Marketingaufwands durch die Landes Tourismusorganisation betrug die direkte Wertschöpfung im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 in der Steiermark 304 EUR. Damit war sie höher als in Oberösterreich mit 205 EUR. Von 2008 bis 2011 senkte der Steiermark Tourismus bei einem vergleichsweise niedrigen Gehaltsniveau den Personalaufwand und das Jahresbruttogehalt je Vollzeitäquivalent um rd. 2 %. Beim Oberösterreich Tourismus und bei der OÖ. Tourismus Marketing GmbH stiegen auch bedingt durch das Biennalsystem der Personalaufwand je Vollzeitäquivalent um rd. 14 % und das Jahresbruttogehalt je Vollzeitäquivalent um rd. 15 %. Das altersabhängige Biennalsystem im Bereich des Oberösterreich Tourismus wird in Zukunft weitere deutliche Steigerungen des Personalaufwands bewirken, wodurch unter der Annahme gleichbleibender Budgets in Oberösterreich immer weniger Mittel für Marketing zur Verfügung stehen werden. 74 Oberösterreich 2014/7

3 Nachgefragt Empfehlung Land Oberösterreich 2 Evaluierung der Organisationsform des OÖ Tourismus und regelmäßige Wiederholung der Evaluierungen 3 Bessere Nutzung des vorhandenen Fachwissens; Abschluss von Beratungsverträgen nur bei Nichtbestand von eigener Problemlösungskompetenz Land Oberösterreich, Oberösterreich Tourismus 1 Konkretisierung der quantifizierbaren Ziele in den touristischen Strategien und Messung der Zielerreichung 4 Erlassung einer Verordnung über die Haushaltsführung für den OÖ Tourismus 8a Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Budgetierung 8b Erstellung einer Planbilanz und eines Finanzplans 23 Reduzierung der internen Kennzahlen auf aussagekräftige Kennzahlen und Aufnahme in künftige Strategien Oberösterreich Tourismus 7 Beachtung der Bestimmungen des Bundesvergabe gesetzes 2006 bei der Vergabe von Aufträgen im Fall der Beibehaltung der derzeitigen Organisationsform 9 Ausweisung der Aufwandszuschüsse in der Gewinn und Verlustrechnung unter sonstige betriebliche Erträge 10 Aufbau von nur unbedingt notwendigen finanziellen Reserven der TTG für unvorhersehbare Risiken und Investitionen 11 Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes bei den Tochter gesellschaften OÖ. Tourismus Marketing GmbH, OÖ. Touristik GmbH und TTG Tourismus Technologie GmbH bei Wiederbestellungen von Managern 12 Ausgestaltung sämtlicher Managerverträge nach den Vorgaben der Oö. Landes Vertragsschablonenverordnung 13 Nachträgliche Erhöhungen der Managergehälter nur bei Rechtfertigung durch neue Aufgaben oder wirtschaftlicher Unternehmensentwicklung 14 Regelung allfälliger variabler Bezugsbestandteile in den Managerverträgen 15 Eindämmung weiterer Steigerungen des Personalaufwands bei der OÖ Tourismus und der OÖ Tourismus Marketing GmbH durch geeignete Maßnahmen 16 Rechtliche Anpassung des Verhaltenskodex betreffend verbotene Geschenkannahme und Bestechung 17 Erlassung von internen Vergaberichtlinien mit den wesentlichsten Vorgaben des Bundesvergabegesetzes Sicherstellung der Zwischenfinanzierung der EU Projekte vor Projektbeginn 25 Keine jährliche Anpassung der Gesamtjahresbezüge der Manager beim OÖ Tourismus und aller Tochterunternehmen 26 Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 bei der Vergabe von Aufträgen an die Österreich Werbung umgesetzt zugesagt offen Oberösterreich 2014/7 75

4 FAZIT Durch die überwiegend umgesetzten und zugesagten Empfehlungen bewirkte das Land Oberösterreich eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit beim Oberösterreich Tourismus infolge der Erstellung eines quantifizierbaren Kennzahlensystems und der Messung der Zielerreichung. Offen blieb die bessere Nutzung des intern vorhandenen Fachwissens, wodurch Mehrkosten vermieden werden könnten. Die mit einer Ausnahme umgesetzten und zugesagten Empfehlungen ermöglichten beim Oberösterreich Tourismus die Hebung von Kostensenkungsmöglichkeiten durch die Ausarbeitung eines neuen Gehaltsschemas für neu eintretende Mitarbeiter. Die Transparenz und größere Vergleichbarkeit wurden bei der Vertragsgestaltung der Managerverträge gewährleistet und Mehrkosten durch den Wegfall der automatischen Wertanpassung vermieden. Zur Fehlervermeidung trugen die Anpassung des Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention sowie die Erlassung von internen Vergaberichtlinien bezugnehmend auf die aktuelle Rechtslage bei. Offen blieb die künftige Erstellung einer Planbilanz und eines Finanzplanes zur Gewährleistung einer integrierten Unternehmensplanung. 76 Oberösterreich 2014/7

5 Nachgefragt Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich, der Stadtgemeinde Ansfelden und des Wasserverbandes Großraum Ansfelden Kanalsanierung in Gemeinden und Gemeindeverbänden der Länder Kärnten, Oberösterreich und Salzburg Reihe Oberösterreich 2013/2 Reparaturen, Sanierungen und die Erneuerung einzelner Kanalabschnitte dienen der Werterhaltung des Kanalnetzes und sollen die gute Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems dauerhaft erhalten. Die Erhaltung dieser Infrastruktur wird die Betreiber (Gemeinden und Gemeindeverbände) in Zukunft vor allem hinsichtlich der Finanzierung und der direkten Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren vor Herausforderungen stellen. Der vom RH geschätzte Gesamtsanierungs und damit Finanzierungsbedarf für ganz Österreich lag in der Größenordnung von 792 Mio. EUR pro Jahr. Bei diesem Finanzierungsbedarf war zu beachten, dass die Förderungen für die Siedlungswasserwirtschaft ab 2010 stark reduziert wurden. Abwasserentsorgungssysteme (Hausanschluss, Ortskanal, Sammelkanal, Abwasserreinigungsanlage) sind eine technisch nicht trennbare Einheit, unterlagen aber in jedem Bundesland bis zu drei unterschiedlichen Normen (Wasserrecht, Kanalgesetz, Baurecht), die von verschiedenen Behörden (mittelbare Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Gemeinden) vollzogen wurden. Hinsichtlich der Behandlung und Kontrolle der Ortskanäle und der Hausanschlüsse bestand hoher Harmonisierungsbedarf. Die überprüften Stellen die Gemeinden Ansfelden, Feldkirchen in Kärnten, Salzburg und Villach, der Abwasserverband Faaker See und die Wasserverbände Großraum Ansfelden und Ossiacher See waren mit Ausnahme des Wasserverbands Großraum Ansfelden über den Zustand ihrer Kanäle informiert. Im Wesentlichen war die Finanzierung der Kanalsanierung aus laufenden Einnahmen möglich, die Bildung von Investitionsrücklagen weder erforderlich noch sinnvoll. In den Gemeinden Ansfelden und Salzburg gab es Überdeckungen aus den Gebühreneinnahmen von 132 %, die in Teilen entgegen den gesetz- Oberösterreich 2014/7 77

6 lichen Bestimmungen nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung verwendet wurden. Empfehlung Land Oberösterreich 3 Übertragung von Aufgaben der Abwasserentsorgung von kleinen Gemeinden an Verbände im ländlichen Bereich 4 Anstreben von gesetzlichen Möglichkeiten zur Überprüfung von Hausanschlüssen wie in Kärnten 5 Anpassung des Rundschreibens zur Erstellung der Voranschläge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände an die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich der Mindestgebühren Wasserverband Großraum Ansfelden 6 Erweiterung der bestehenden Kanalbestandskataster zu Kanalinformationssystemen 7 Vollständige Erfassung des Kanalbestandes 8 Erarbeitung von Kenntnissen über den Zustand der Kanalisation und Abschätzung des Sanierungsbedarfs 9 Erstellung eines Sanierungskonzepts mit Kostenschätzung, Zeitplan und Finanzierungsplanung 10 Sanierung der bekannten Kanalschäden 15 Umstellung von einer regelmäßigen auf eine bedarfsorientierte Spülung Stadtgemeinde Ansfelden 17 Einsatz der Überschüsse aus der Gebarung des Wasserverbands ausschließlich für Zwecke, die in einem inneren Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehen; Reservierung der erzielten Überschüsse für Umsetzung eines noch zu erarbeitenden Sanierungskonzepts, für Kanalsanierungen und Ausbauprojekte umgesetzt zugesagt offen k.a. k.a. 78 Oberösterreich 2014/7

7 Nachgefragt FAZIT Das Land Oberösterreich führt in der Mitteilung zwei Projekte an und bekräftigte, dass es Absicht des Landes sei, die Aufgaben der Abwasserentsorgung tendenziell an Verbände zu übertragen. Hinsichtlich der Möglichkeit, bei der Überprüfung von Hausanschlüsse ähnliche gesetzliche Möglichkeiten wie in Kärnten anzustreben, machte das Land Ober österreich in der Mitteilung keine Angaben. Da der Erlass zur Erstellung der Voranschläge der Gemeinden mittlerweile an die aktuelle Judikatur des VfGH angepasst wurde, ist die mit einer Einsparung (für den betroffenen Bürger) verbundene Empfehlung als umgesetzt zu werten. Sämtliche Empfehlungen des RH sollen dazu beitragen, die Organisation und Aufgabenerfüllung des Wasserverbands Großraum Ansfelden zu verbessern. Diese wurden auch hinsichtlich der Erfassung des Kanalnetzes sowie dessen Untersuchung, der Dokumentation und der Sanierung umgesetzt. Nicht umgesetzt wurde die empfohlene Umstellung der Kanalspülung; diese soll auch weiterhin regelmäßig für das gesamte Netz erfolgen. Die bedarfsorientierte Reinigung bei Vorliegen von Betriebsstörungen ist nach Ansicht des RH ohnedies selbstverständlich und daher keine Umsetzung im Sinne der Empfehlung. Trotz mehrerer Urgenzen gab die Stadtgemeinde Ansfelden zu der an sie gerichteten Empfehlung im Rahmen des Nachfrageverfahrens keine Antwort. Oberösterreich 2014/7 79

8 Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich, des Reinhaltungsverbands Braunau am Inn und Umgebung und der Stadtgemeinde Braunau am Inn Abwasserentsorgung im Raum Braunau am Inn Reihe Oberösterreich 2013/3 Das seit mehr als 20 Jahren bekannte Problem des massiven Eintritts von Fremdwasser in die Kanäle im Bereich der Stadtgemeinde Braunau am Inn und die damit verbundenen Probleme beim Betrieb der Kläranlage waren noch ungelöst. Das Ziel des Sanierungsprojekts 2001 bis 2003, die Verbandskläranlage an den Stand der Technik anzupassen, war im Oktober 2012 noch nicht erreicht. Die Einhebung und Verwendung der Kanalgebühren durch die Stadtgemeinde Braunau am Inn auf der Basis der Vorgaben des Landes Oberösterreich entsprachen nicht den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Die Stadtgemeinde hob im Ergebnis Steuern ein, für die eine Rechtsgrundlage fehlte. Empfehlung Land Oberösterreich 21 Anpassung des Rundschreibens zur Erstellung der Voranschläge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände an die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Mindest gebühren Stadtgemeinde Braunau am Inn 1 Zügige Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen 2 Überarbeitung des Sanierungskonzepts zur Priorisierung der wasserwirtschaftlichen Erfordernissen 20 Zweckgebundene Verwendung der Überschüsse aus der Einhebung der Abwassergebühr umgesetzt zugesagt offen 80 Oberösterreich 2014/7

9 Nachgefragt Empfehlung Reinhaltungsverband Braunau am Inn und Umgebung 1 Zügige Umsetzung der Maßnahmen zur Anpassung der Regenentlastungsbauwerke an den Stand der Technik und zur Kanalsanierung 2 Überarbeitung des Sanierungskonzepts zur Priorisierung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse 3 Überarbeitung der Satzung des Verbandes 4 Regelung von Verfahren und Kompetenzen des Vorstands und Geschäftsführers in einer Geschäftsordnung 5 Anstreben eines einheitlichen Dienstrechts für alle beim Verband Beschäftigten 6 Aushändigung von Dienstzetteln an die Arbeitnehmer 7 Anpassung der Stellenbeschreibungen an die aktuellen Erfordernisse 8 Evaluierung der aktuellen personellen Stellenbesetzung 9 Lösung der Frage der Abgeltung der aufgelaufenen Überstunden des Geschäftsführers 10 Evaluierung der Arbeitszeit des Geschäftsführers und gegebenenfalls Pauschalierung allfälliger Überstunden 11 Einsetzung einer Betriebsleitung für die Kläranlage 12 Evaluierung des Koordinationsbedarfs für das geografische Informationssystem und des Kostenteilungsschlüssels; gegebenenfalls Neufestsetzung 13 Ausarbeitung eines Abwasserentsorgungskonzepts für das gesamte Einzugsgebiet des Verbands 14 Detaillierte und vollständige Erfassung des Kanalbestands 15 Ausbau des Kanalkatasters zu einem Kanalinformationssystem 16 Analyse der Ursachen der Probleme bei der Schlammbehandlung, Erarbeitung von Optimierungs möglichkeiten 17 Klärung der Faulraumkapazität sowie Fragen der Optimierung der Betriebsverhältnisse vor der Investitions entscheidung zur Errichtung der Biogasanlage 18 Zügige Umsetzung der Satzungsänderung im Bereich der Betriebskostenabrechnung 19 Berücksichtigung von besonderen Umständen im Aufteilungsschlüssel für die Mitgliedsgemeinden umgesetzt zugesagt offen Oberösterreich 2014/7 81

10 FAZIT Da das Land Oberösterreich den Erlass zur Erstellung der Voranschläge der Gemeinden mittlerweile an die aktuelle Judikatur des VfGH anpasste, ist die mit einer Einsparung (für den betroffenen Bürger) verbundene Empfehlung als umgesetzt zu werten. Zugesagt wurde von der Stadtgemeinde Braunau am Inn die zügige Anpassung der Regenentlastungsbauwerke an den Stand der Technik und zur Kanalsanierung, welche Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit darstellen. Die Überarbeitung des Sanierungskonzeptes zur Priorisierung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse blieb jedoch offen, da Stadt (und Verband) Sanierungen schon rein aus budgetären Gründen nur gemeinsam mit der Sanierung anderer Infrastruktureinrichtungen betrachten. Als umgesetzt zu werten ist auch die zweckgebundene Verwendung der Überschüsse aus der Einhebung der Abwassergebühr, da einerseits der seinerzeit geltende Erlass des Landes (Verwendung des Überschusses für den allgemeinen Haushaltsausgleich) aufgehoben wurde und die Überschüsse im Sinne des zitierten VfGH Erkenntnisses (Wiedererrichtung des Straßenbaus, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kanalbau steht) verwendet werden. Die umgesetzten Empfehlungen des RH betrafen überwiegend Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation des Reinhaltungsverbands Braunau am Inn und Umgebung in den Bereichen Geschäftsordnung und Dienstrecht wie z.b. die Regelung von Kompetenzen, Evaluierung von Stellenbesetzungen und die Einsetzung einer Betriebsleitung. Hinsichtlich der Verbesserung der Aufgabenerfüllung wurden Schritte in Richtung eines verbandsweiten Abwasserentsorgungskonzeptes und der Evaluierung der bestehenden Verbandsaufgaben gesetzt. Zugesagt wurde weiters die Umsetzung der Empfehlungen, die sich u.a. auf operative Angelegenheiten wie die Erfassung des Kanalbestandes, dessen Ausbau zu einem Kanalinformationssystem oder allfällige Optimierungsmöglichkeiten bei der Schlammbehandlung beziehen. Schließlich konnten Mehrkosten vermieden werden, da wie empfohlen wesentliche Grundlagen (z.b. Erweiterung der Faulraumkapazität) vor der Investitionsentscheidung zur Errichtung einer Biogasanlage geklärt wurden. 82 Oberösterreich 2014/7

11 Nachgefragt Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich und der Landeshauptstadt Linz Franz Honauer Blindenstiftung Reihe Oberösterreich 2013/1 Die zur Unterstützung bedürftiger Blinder mit Wohnsitz in Linz bzw. im Land Oberösterreich eingerichtete Franz Honauer Blindenstiftung gewährte in den vergangenen sechs Jahren Zuwendungen von insgesamt rd EUR an 98 Personen. Die Zuwendungen erfolgten satzungsgemäß sowie nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien. Das Stiftungsvermögen war nicht zur Gänze mündelsicher veranlagt. Empfehlung Franz Honauer Blindenstiftung 1 Satzungskonforme Entsendung von Kuratoriumsmitgliedern 2 Gewährleistung des gesetzlichen Sicherheitsgebotes bei einer allfälligen Neuveranlagung des Stiftungsvermögens Land Oberösterreich als Aufsichtsbehörde 3 Kontrolle der satzungskonformen Neu bzw. Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern im Rahmen der Aufsichtstätigkeit umgesetzt zugesagt offen Oberösterreich 2014/7 83

12 FAZIT In Umsetzung der Empfehlung des RH holte die Franz Honauer Blindenstiftung noch während der RH Prüfung die formelle Wiederbestellung eines Kuratoriumsmitglieds nach und nahm auch den Wechsel des Kuratoriumsvorsitzes satzungskonform vor. Eine zur Gänze mündelsichere Veranlagung der bisher als überwiegend mündelsicher ausgewiesenen Veranlagung sagte die Stiftung nur für den Fall zu, dass dadurch auch höhere Erträge erzielt werden könnten. Das Land Oberösterreich als Aufsichtsbehörde nahm entsprechende Hinweise auf die einschlägigen stiftungs bzw. fondsrechtlichen Bestimmungen zur Bestellung und Abberufung von Stiftungs und Fondsorganen in ihren Schriftverkehr mit den Stiftungen und Fonds des Landes auf. 84 Oberösterreich 2014/7

13 Nachgefragt Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz Fremdwährungs und Zinsabsicherungsgeschäfte der Stadt Linz, der Immobilien Linz GmbH, der Immobilien Linz GmbH & Co KG und der Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste Reihe Oberösterreich 2013/1 Die Geschäftsgruppe Finanz und Vermögensverwaltung der Stadt Linz schloss im Zeitraum von September 2006 bis Oktober 2007 neun zum Teil komplexe und äußerst risikoreiche Derivative für die Stadt Linz ab. Die Stadt Linz hatte zu diesem Zeitpunkt kein professionelles Risikomanagement eingerichtet und war über das Risiko ihrer Finanzgeschäfte nicht informiert. Der Abschluss der Swaps erfolgte teilweise ohne Absicherungszweck. Insbesondere das den Gegenstand der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit der BAWAG P.S.K. bildende Derivativgeschäft (sogenannter Swap 4175 ) mit einem hohen Volumen und einer komplexen Struktur führte zu einem potenziell unbegrenzten Risiko für die Stadt Linz. Der ehemalige Finanzdirektor verletzte beim Abschluss dieses Derivativs mehrere Bestimmungen des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992 und handelte auch hinsichtlich der Nichtannahme der Umwandlungsangebote der BAWAG P.S.K. pflichtwidrig zum Nachteil der Stadt Linz. Eine Gegenüberstellung der Vor und Nachteile aus diesem Derivativ für die Stadt Linz zeigte eine starke Asymmetrie; einem drohenden Verlust von 417,74 Mio. EUR (laut Klagsbegehren der BAWAG P.S.K.) stand ein möglicher Gewinn von 37,50 Mio. EUR gegenüber. Die vom ehemaligen Finanzdirektor regelmäßig dem Finanzausschuss vorgelegten Berichte waren unvollständig und nicht sachgerecht. Sowohl die Mitglieder des Finanzausschusses als auch die sonstigen Entscheidungsträger der Stadt Linz verabsäumten es, Hinweisen auf risikoreiche Finanzgeschäfte konsequent und kritisch nachzugehen und damit die drohenden finanziellen Nachteile aus den Swaps (417,74 Mio. EUR) zu vermeiden oder zumindest deutlich zu reduzieren. Oberösterreich 2014/7 85

14 Empfehlung Landeshauptstadt Linz 1 Risikotechnisch vertretbare Zusammensetzung von fix und variabel verzinsten Finanzierungen zur Optimierung des Verhältnisses von Zinsaufwand zu Risiko; deutliche Erhöhung des fix verzinsten Anteils 2 Erstellung einer Strategie zur Absicherung gegen Risiken bei fehlenden zuordenbaren Derivativgeschäften; Definition der abzusichernden Risiken und zulässigen Instrumente 3 Festlegung von Risikopositionen und abzusichernden Risiken; in Betracht kommen einzelne, mehrere gleichartige oder alle Grundgeschäfte 4 Dokumentation des jeweiligen Absicherungsbedarfs und der Risikoreduktion für die Mikro, Portfolio und Makro Ebene 5 Entwicklung einer der Strategie entsprechenden Dokumentation der Risikoabsicherung und deren Verwendung als Berichtswesen 6 Adaptierung des Risikomanagements zur Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Absicherungsstrategie und neuen Risiken 7 Analyse der Risiken beim Erwerb von Derivativen; keine Derivative mit stark erhöhenden, unbegrenzten Risiken 8 Kein Abschluss von komplexen, nicht eindeutig einschätzbaren Derivativgeschäften 9 Vereinbarung von Laufzeiten von 10 Jahren und mehr nur in begründeten Einzelfällen 10 Vorziehen des direkten Erwerbs von Swaps gegenüber Swaptions 11 Kein Abschluss von Finanzinstrumenten, für die kein ausreichend liquider Markt besteht 12 Aufbau eines Reportings zur Risikoidentifikation, steuerung und überwachung 13 Erstellung von schriftlichen Vorgaben für das Finanz und Risikomanagement 14 Erarbeitung von aussagekräftigen Risikokennzahlen; Installierung von Maßnahmen und Instrumenten zur Bewertung, Begrenzung und Steuerung von Finanzierungsrisiken 15 Vornahme von Fremdwährungsfinanzierungen nur bei günstiger Relation von Zins und Wechselkursvorteilen zu den zusätzlichen, streng limitierten und gezielt überwachten Risiken (Risikominimierung) 16 Geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des weiterhin bestehenden Fremdwährungsrisikos aus der CHF Anleihe 17 Untersagung des Kaufs von Floors 18 Untersuchung der Verantwortlichkeiten und Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche unmittelbar nach Beendigung aller straf und zivilrechtlichen Verfahren umgesetzt zugesagt offen 86 Oberösterreich 2014/7

15 Nachgefragt Empfehlung Immobilien Linz GmbH und Immobilien Linz GmbH & Co KG 1 Risikotechnisch vertretbare Zusammensetzung von fix und variabel verzinsten Finanzierungen zur Optimierung des Verhältnisses von Zinsaufwand zu Risiko; deutliche Erhöhung des fix verzinsten Anteils 2 Erstellung einer Strategie zur Absicherung gegen Risiken bei fehlenden zuordenbaren Derivativgeschäften; Definition der abzusichernden Risiken und zulässigen Instrumente 3 Festlegung von Risikopositionen und abzusichernden Risiken; in Betracht kommen einzelne, mehrere gleichartige oder alle Grundgeschäfte 4 Dokumentation des jeweiligen Absicherungsbedarfs und der Risikoreduktion für die Mikro, Portfolio und Makro Ebene 5 Entwicklung einer der Strategie entsprechenden Dokumentation der Risikoabsicherung und deren Verwendung als Berichtswesen 6 Adaptierung des Risikomanagements zur Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Absicherungsstrategie und neuen Risiken 7 Analyse der Risiken beim Erwerb von Derivativen; keine Derivative mit stark erhöhenden, unbegrenzten Risiken 8 Kein Abschluss von komplexen, nicht eindeutig einschätzbaren Derivativgeschäften 9 Vereinbarung von Laufzeiten von 10 Jahren und mehr nur in begründeten Einzelfällen 10 Vorziehen des direkten Erwerbs von Swaps gegenüber Swaptions 11 Kein Abschluss von Finanzinstrumenten, für die kein ausreichend liquider Markt besteht 12 Aufbau eines Reportings zur Risikoidentifikation, steuerung und überwachung 19 Explizite Festschreibung einer Genehmigungspflicht im Gesellschaftsvertrag Linz AG 20 Begrenzung und gegebenenfalls Verringerung des CHF Währungsrisikos der Linz AG 21 Rechtzeitige Anpassung der Finanzierungsstrategie an neue Marktentwicklungen bzw. Sicherstellung ihrer Einhaltung umgesetzt zugesagt k.a. k.a. k.a. k.a. k.a. k.a. offen Oberösterreich 2014/7 87

16 FAZIT Die seitens der Stadt Linz, der Immobilien Linz GmbH, der Immobilien Linz GmbH & Co KG sowie der Linz AG als umgesetzt bezeichneten Empfehlungen tragen dazu bei, das finanzielle Risikomanagement deutlich zu professionalisieren und die Risiken zu minimieren. So kann die Stadt Linz durch die Oberösterreichische Finanzgeschäfteverordnung keine Derivatgeschäfte ohne Zuordnung zu einem Grundgeschäft und keine Fremdwährungsgeschäfte mehr abschließen. Seit der Überprüfung durch den RH schloss die Stadt Linz keine neuen Derivatgeschäfte mehr ab. Richtlinien für das städtische Finanzmanagement regeln die Steuerung und Begrenzung von Kontrahenten, Markt, Finanzierungs und Liquiditätsrisiko sowie die dazugehörige Dokumentation und das Berichtswesen. Die Immobilien Linz GmbH und Immobilien Linz GmbH & Co KG setzten die Empfehlungen des RH, eine Strategie zur Absicherung zu entwickeln, den Absicherungsbedarf und das Risiko zu analysieren und zu dokumentieren, nicht um. Dadurch war die vom RH beabsichtigte Gesamtsicht auf die Risiko und Absicherungssituation nicht sichergestellt. 88 Oberösterreich 2014/7

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