Merkblatt zur Abiturprüfung 2013

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1 Gymnasium Miesbach Miesbach, Januar 2013 Merkblatt zur Abiturprüfung 2013 Diese Zusammenstellung enthält die wichtigsten Bestimmungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 1. Zulassung: 1.1 Mit dem Eintritt in den Ausbildungsabschnitt 12/2 gilt jeder Schüler als zur Abiturprüfung angemeldet. Die Möglichkeit zum Rücktritt erlischt mit dem Beginn des Ausbildungsabschnittes 12/ Der Schüler kann nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn er die Zulassungsbedingungen nach 75 Abs. 2 GSO nicht erfüllt oder in 12/2 seinen Rücktritt von der Prüfung erklärt. In diesen Fällen gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden ( 75 Abs. 4 GSO). 2. Erkrankung vor und während der Prüfung: 2.1 Prüflinge, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des zuständigen Ministerialbeauftragten zu einem eigens bestimmten Zeitpunkt (spätestens bis 31. Dezember desselben Jahres) nachholen ( 74 Abs. 2 GSO). 2.2 Erkrankungen, die die Teilnahme eines Prüflings an der Abiturprüfung verhindern, sind unverzüglich der Schule unter Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses anzuzeigen und nachzuweisen ( 87 Abs. 1 GSO). 2.3 Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden ( 58 Abs. 3 GSO). 2.4 Versäumt ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt im Sinne des 85 Abs. 1 Nr. 2 GSO, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Im Fall einer freiwilligen Prüfung (Zusatzprüfung nach 81 und Anlage 9) wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet ( 87 Abs. 2 GSO). 3. Ablauf der Prüfung: 3.1 Schriftliche Prüfung: Die Prüflinge nehmen spätestens 5 Minuten vor Beginn der schriftlichen Prüfung die ihnen zugewiesenen Plätze im Prüfungsraum ein Es ist nicht zulässig, dass fremdsprachliche und sonstige Aufgaben vor der Bearbeitung den Schülern vorgelesen werden Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessen bewertet werden ( 58 Abs. 1 GSO) Nach Anhang 1 GSO sind für die schriftliche Prüfung u.a. folgende Hilfsmittel erlaubt. Bei Unklarheiten, ob ein Hilfsmittel verwendet werden darf, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Fachbetreuer bzw. an den Oberstufenkoordinator.

2 Deutsch: Rechtschreibwörterbuch Französisch/Englisch: Geschichte: ein- und zweisprachige Wörterbücher, elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen. PUTZGER Historischer Weltatlas, Ausgabe Bayern, ISBN , 103. Auflage, PUTZGER Historischer Weltatlas, Ausgabe Bayern, ISBN , 104. Auflage, Sozialkunde: Textausgabe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung ohne Kommentar Geographie: Ernst Klett Verlag, Stuttgart: Haack Weltaltlas, Bayern, ISBN , 1. Aufl. 08/1. Druck 08 und 2. Druck 09 Haack Weltaltlas, Bayern, ISBN , 1. Aufl. 07/ Druck 07 Westermann Schulbuchverlag, Braunschweig: DIERCKE Weltaltlas, ISBN , 1. Aufl. 10/Druck A1 DIERCKE Weltaltlas, ISBN , 1. Aufl. 08/Drucke A108, A208, A308 und A 409 Wirtschaft und Recht: Unkommentierte Textausgaben des BGB, StGB, GG und der BV Religion: Bibel Mathem.- Naturwissenschaftliche Fächer: Netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner (vgl. Anhang 1 GSO!); stochastische Tabellen und zugelassene Formelsammlungen; in Chemie außerdem das Periodensystem der Elemente Mathematik: Die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik in beiden Fassungen, die vom Staatsministerium zugelassenen stochastischen Tabellen und die vom Staatsministerium zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen in den unten angegebenen Auflagen. Derzeit sind dies: Oldenbourg-(Ehrenwirth-) Verlag Barth/Bergold/Haller, Stochastik Tabellen, Barth/Bergold/Haller, Tabellen zur Stochastik, ab 1. Auflage 1996 Bayerischer Schulbuch-Verlag Wörle/Mühlbauer, Tafelwerk zur Stochastik,

3 Cornelsen Verlag, Berlin/München: Formelsammlung Naturwissenschaften, Gymnasium Bayern, ISBN , 1. Aufl. 10 DUDEN Schulbuchverlag, Berlin/C.C. Buchners Verlag, Bamberg: Naturwissenschaftliche Formelsammlung für die bayerischen Gymnasien, ISBN , 1. Aufl. 09/Druck 09 J. Lindauer Verlag, München: Formeln und Tabellen aus Physik, Chemie, Mathematik, v. Hammer/ Hammer, ISBN , 1. Aufl. 10 Eigenverlag Johannes Almer, Prien: Formelsammlung Naturwissenschaften, Gymnasium Bayern, v. Almer, ISBN , 1. Aufl./1. Druck 10 Physik, Chemie, Biologie, Informatik: Die vom Staatsministerium für die Verwendung in der Abiturprüfung zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen in den unten angegebenen Auflagen sowie die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik in beiden Fassungen und das Periodensystem der Elemente. Cornelsen Verlag, Berlin/München: Formelsammlung Naturwissenschaften, Gymnasium Bayern, ISBN , 1. Aufl. 10 DUDEN Schulbuchverlag, Berlin / C.C. Buchners Verlag, Bamberg: Naturwissenschaftliche Formelsammlung für die bayerischen Gymnasien, ISBN , 1. Aufl. 09/Druck 09 J. Lindauer Verlag, München: Formeln und Tabellen aus Physik, Chemie, Mathematik, v. Hammer/ Hammer, ISBN , 1. Aufl. 10 Eigenverlag Johannes Almer, Prien: Formelsammlung Naturwissenschaften, Gymnasium Bayern, v. Almer, ISBN , 1. Aufl./1. Druck 10 Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen, jedoch keine Kommentare enthalten; Verweisungen sind - außer bei Formelsammlungen - gestattet. Die erlaubten Hilfsmittel können von der Schule nicht alle in der nötigen Zahl bereitgestellt werden. Sie sind daher ebenso wie das erforderliche Zeichengerät grundsätzlich vom Prüfling selbst mitzubringen Prüfungsarbeiten und deren Entwürfe dürfen nur auf gestempeltem Papier der Schule (Schul- und Tagesstempel) gefertigt werden. Mit den Prüfungsarbeiten sind am Ende der Prüfung auch alle Entwürfe abzuliefern. Sie können bei der Bewertung im Zweifelsfall herangezogen werden Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis eines der aufsichtführenden Lehrer verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einem Prüfling erteilt werden ( 80 Abs. 3 GSO). Es wird davon ausgegangen, dass eine Notwendigkeit hierzu normalerweise während der ersten 90 Minuten nicht besteht. Der Prüfling hat seine Arbeit einschließlich sämtlicher Entwürfe einem der aufsichtführenden Lehrer vor dem Verlassen des Raumes zu übergeben. Die Zeit der Abwesenheit wird auf der Arbeit vermerkt, ebenso die Zeit der Ablieferung. Wer seine Arbeit vorzeitig abgibt, verlässt unverzüglich das Ge-

4 bäude und das Schulgrundstück. In diesem Fall hat er mit den Prüfungsarbeiten und Entwürfen auch den Aufgabentext abzuliefern In den Prüfungsräumen ist das Rauchen und die Einnahme alkoholischer Getränke untersagt. Das Mitbringen von Aktentaschen und Handtaschen in den Prüfungsraum ist nur insoweit gestattet, als sie am Rande des Raumes abgelegt werden. Handys sind abzugeben. 3.2 Mündliche Prüfung (vgl. eigene Merkblätter) Jeder Prüfling kann auf Antrag in den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern auch mündlich geprüft werden. Der Antrag ist spätestens am Tage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Tag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen ( 81 Abs. 1 GSO). Dieser ist berechtigt, auch von sich aus einen Schüler in die mündliche Prüfung zu verweisen. Im vierten und fünften Abiturfach ist für jeden Schüler eine Kolloquiumsprüfung verbindlich ( 81 Abs. 1 GSO). Die mündlichen Prüfungen in den Fächern des schriftlichen Abiturs dauern in der Regel 20 Minuten (Vorbereitungszeit 20 Minuten), mindestens jedoch 15 Minuten, im Kolloquium in der Regel 30 Minuten (Vorbereitungszeit 30 Minuten) Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung der Zusatzprüfungen absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). Die Prüfung ist dann nicht bestanden ( 81 Abs. 2 GSO) Die Aufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Je nach Aufgabenstellung können ihm auch Materialien zur Verfügung gestellt werden. In den modernen Fremdsprachen erhält er eine Textvorlage und/oder einen Hörtext. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht statt. Der Prüfling darf sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Zur Sicherung der Beurteilungen können auch Fragen gestellt werden, die zuvor nicht schriftlich vorgelegt worden sind. Unbeschadet einer erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die gestellten Aufgaben nicht auf Lerninhalte eines Ausbildungsabschnittes beschränken ( 81 Abs. 2 GSO) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung wird den Schülern spätestens am Tage vor der Prüfung bekanntgegeben. Eine besondere Vorbereitung durch die Kursleiter erfolgt nicht. Insbesondere sind Absprachen über den Prüfungsstoff unzulässig Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer: 1. Kurzreferat des Prüflings zu dem ihm gestellten Thema (ca. 10 Min.) sowie ein Gespräch über das Kurzreferat; 2. Gespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung. Sie sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. Aus dem vom Schüler gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 4. Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten: 4.1 Bedient sich ein Prüfling unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit 0 Punkten bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden ( 88 Abs. 1 GSO). Handys sind vor der Prüfung abzugeben, andernfalls wäre vom Verdacht des Unterschleifs auszugehen!

5 In schweren Fällen des Unterschleifs wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt dann als nicht bestanden ( 88 Abs. 2 GSO). Wird ein Tatbestand nach 88 Abs. 1 Satz 1 GSO erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Abiturzeugnis ist einzuziehen ( 88 Abs. 3 GSO). 4.2 Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass als erlaubte Hilfsmittel nur unveränderte Ausgaben ohne zusätzliche Bemerkungen verwendet werden dürfen. Die Verantwortung für selbstmitgebrachte Hilfsmittel liegt beim Prüfling; die Schule ist verpflichtet, Stichproben vorzunehmen. Sofern unzulässige Einträge festgestellt werden, muss dies als Versuch unerlaubter Hilfe angesehen werden, der als versuchter Unterschleif der gleichen Wertung unterliegt wie vollendeter Unterschleif. Sofern die in Frage kommenden Hilfsmittel unzulässige Einträge enthalten, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese vor der Prüfung entfernt sind. 5. Einbringung der 40 Halbjahresleistungen: 5.1 Über die im Ausbildungsabschnitt 12/2 erzielten Ergebnisse erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung, die in der Gesamtqualifikation gemäß 84 einzubringenden 40 Halbjahresleistungen zum festgesetzten Termin mitzuteilen. 5.2 Der Oberstufenkoordinator steht in der fraglichen Zeit für beratende Bilanzgespräche zur Verfügung. 6. Wiederholung: 6.1 Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden ( 89 Abs. 1 GSO). 6.2 Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der die Abiturprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 BayEUG wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 erzielten Ergebnisse. Die Ergebnisse des Projekt-Seminars und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag beibehalten werden. 6.3 Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte ( 75 Abs. 2, 85), erhalten ein Zeugnis über diesen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass sie sich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. Dabei bleiben die in der Prüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird eine Bescheinigung hierüber nicht ausgestellt ( 86 Abs. 6 GSO). 7. Beratung: 7.1 Bei schriftlicher und mündlicher Abiturprüfung zählen schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil im Gewichtungsverhältnis 2:1. Die Festsetzung des Prüfungsergebnisses wird nach den Regeln des 83 GSO und der Berechnungstabelle in Anlage 11 vorgenommen. 7.2 Am ehesten erfolgversprechend sind mündliche Prüfungen dann - wenn der Grenzwert zur nächsthöheren Durchschnittsnote knapp verfehlt wird, - wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung deutlich unter der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit des Prüflings in diesem Fach liegt. 7.3 Wegen der knappen Zeitspanne zwischen Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse und Termin der Meldung zur mündlichen Zusatzprüfung wird jedem Schüler geraten, seine Gesamtpunktzahl aus Halbjahresleistungen und schriftlichen Abiturprüfun-

6 gen im Sinne der Zweckmäßigkeit einer mündlichen Prüfung eigenverantwortlich zu beurteilen. 7.4 Eine Beratung durch den Oberstufenkoordinator erscheint erst dann sinnvoll, wenn die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen bekannt sind und noch Unklarheiten bestehen. Jede mündliche Prüfung ist natürlich - unabhängig von Punktekalkulationen - eine Möglichkeit zur Bewährung, beinhaltet aber auch ein Risiko, da sich ein negatives Ergebnis auf die Gesamtqualifikation auswirken kann. 8. Mitteilungen der Schulleitung und des Oberstufenkoordinators Die notwendigen, kurzfristigen Mitteilungen über Termine und Prüfungspläne usw. erfolgen durch Aushang am Mitteilungsbrett der Q12. Es obliegt den Prüflingen, sich rechtzeitig anhand der Anschläge von den jeweiligen Terminen, etwa notwendigen Änderungen dgl. zu informieren, auch wenn der Unterricht mit Beginn der Abiturprüfung beendet ist. Abitur-Prüfungstermine 2013 Wichtig: Bei einem vom Prüfling zu vertretenden Terminversäumnis kann mit der Einräumung eines Nachtermins nicht gerechnet werden! (KMBek Nr VI.8-5S ) Montag, Dienstag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, Freitag, Dienstag, Freitag, Mündliche Teilprüfung in Englisch (3. Abiturfach) Fachpraktische Abiturprüfung in Musik (3. Abiturfach) Fachpraktische Abiturprüfung in Sport (3. Abiturfach Mündliche Teilprüfung in Französisch (3. Abiturfach) Fachpraktische Abiturprüfung in Sport: Ausweichtermin Schriftliche Abiturprüfung in Deutsch Schriftliche Prüfung 3. Abiturfach Schriftliche Abiturprüfung in Mathematik Montag bis Freitag, ( ) Montag bis Freitag, ( ) Mittwoch bis Freitag, ( ) 1. Kolloquiumswoche (eigener Terminplan) 2. Kolloquiumswoche (eigener Terminplan) Mündliche Prüfungen (eigener Terminplan) Freitag, Entlassung der Abiturienten 9. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 9.1 Mit dem Reifezeugnis (Original) wird eine beglaubigte Abschrift ausgehändigt. Zusätzliche beglaubigte Fotokopien kann die Schule kostenpflichtig ausstellen. 9.2 Sofern auf die Aushändigung des Reifezeugnisses bei der Entlassungsfeier Wert gelegt wird, müssen die lernmittelfreien Bücher spätestens am Vortag abgeliefert sein. Allen Prüflingen wünsche ich einen erfolgreichen Abschluss der gymnasialen Schullaufbahn. 1 gez. Katharina Laubmeier Oberstudiendirektorin Vorsitzende des Prüfungsausschusses 1 Die im Merkblatt zitierten Paragraphen beziehen sich auf die 32. Auflage der GSO.

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