Schadensfälle im Transportgewerbe
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- Claudia Schuster
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1 Navigator Transportrecht 3 Schadensfälle im Transportgewerbe von Dr. Roman Köper 1. Auflage Schadensfälle im Transportgewerbe Köper schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Speditionsrecht, Transportrecht Verlag C.H. Beck München 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Schadensfälle im Transportgewerbe Köper
2 IV. Die gerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen muss dann der Folgeprozess eingeleitet werden, um erneut eine Hemmung der Verjährung herbei zu führen. b) Bedeutung in Aktiv- und Passivprozessen Wichtig ist die Streitverkündung für den Transportunternehmer sowohl in Aktiv- als auch in Passivprozessen. In einem Passivprozess, in welchem der Transportunternehmer also verklagt wurde, dient sie dazu, bei einer Verurteilung für den dann an den Kläger zu zahlenden Schadensbetrag Regress nehmen zu können. In einem Aktivprozess, in welchem der Transportunternehmer selbst Kläger ist, hilft eine Streitverkündung dann, wenn eine gewisse Unsicherheit besteht, ob die eingeklagten Ansprüche tatsächlich auch bestehen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn der Transportunternehmer einen Subunternehmer beauftragt hatte und bei einem Schadensfall nun die beiden Vertragspartner (also der Absender auf der einen Seite und der Subunternehmer auf der anderen) unterschiedliche Schilderungen des Geschehens abgeben, so dass der Transportunternehmer nicht weiß, wem er glauben soll und wer von Beiden im Recht ist. Beispiel 109 : Der Transportunternehmer wird vom Absender zunächst außergerichtlich auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch genommen, die Ware sei während des Transports beschädigt worden. Er teilt dies dem von ihm eingesetzten Subunternehmer mit. Dieser bestreitet eine Haftung mit der Begründung, der Schaden sei erst beim Entladen der Ware durch den Empfänger verursacht worden. Der Transportunternehmer lehnt daraufhin dem Absender gegenüber jegliche Haftung ab, woraufhin dieser den Transportunternehmer verklagt. Der Transportunternehmer sollte hier unbedingt dem Subunternehmer den Streit verkünden, da er den Ausgang des Rechtsstreits mangels verlässlicher Auskünfte nicht vorhersehen kann c) Reaktion auf eine Streitverkündung Ist der Transportunternehmer selbst am Rechtsstreit nicht als Partei beteiligt, wird ihm aber von einer der Parteien gerichtlich der Streit verkündet, so muss der Transportunternehmer hierauf richtig reagieren um nicht selbst in eine nachteilige Position zu geraten. Zwar steht im Zeitpunkt der Streitverkündung noch nicht fest, Zu diesem Beispiel siehe auch Rdnr
3 F. Abwicklung von Schadensfällen Claim Management ob der Erstprozess verloren geht und der Transportunternehmer in einem Folgeprozess in Anspruch genommen wird. Sollte dies aber später der Fall sein, könnte die Durchsetzung eigener Regressansprüche des Transportunternehmers gegen weitere Beteiligte, bspw. einen Subunternehmer, in Gefahr geraten Beispiel: Der Absender wird vom eigenen Auftraggeber auf Schadensersatz verklagt und verkündet dem Transportunternehmer den Streit. Ausgeführt hatte den Transport, bei welchem ein Schaden eingetreten sein soll, jedoch ein vom Transportunternehmer beauftragter Subunternehmer. Der Prozess dauert zwei Jahre. Erst dann steht fest, dass der Absender verloren hat und Schadensersatz leisten muss. Nun wendet sich der Absender an den Transportunternehmer. Die Verjährung von Ansprüchen des Absenders gegen den Transportunternehmer war durch die Streitverkündung gehemmt. Der Transportunternehmer wird dem Absender den Schaden ersetzten müssen, da er durch die Streitverkündung an das Ergebnis des Rechtsstreits gebunden ist. Bei seinem Subunternehmer, der den Schaden eigentlich verursacht hat, kann er aber möglicherweise keinen Ersatz mehr nehmen: Zum einen sind alle Ansprüche verjährt 110 und zum anderen müsste der Transportunternehmer gegen den Subunternehmer einen neuen Prozess führen, in welchem wegen fehlender Streitverkündung an den Subunternehmer keine Bindung an das Ergebnis des Erstprozesses bestünde, so dass der Transportunternehmer das Risiko einginge, den Prozess zu verlieren, weil er bspw. den Schaden nicht beweisen kann. Dies alles hätte der Transportunternehmer verhindern können, wenn er nach Erhalt der Streitverkündung seinerseits ebenfalls eine Streitverkündung an den Subunternehmer vorgenommen hätte. Das Gesetz lässt dies ausdrücklich zu (vgl. 72 Abs. 2 ZPO). Nach Zustellung einer Streitverkündung sollte der Transportunternehmer daher als erstes die Notwendigkeit einer solchen weiteren Streitverkündung an andere Beteiligte, insbesondere Subunternehmer, prüfen. Sodann muss sich der Transportunternehmer entscheiden, wie er sich im Hinblick auf den laufenden Erstprozess verhält. Das Gesetz gibt ihm das Recht, dem Rechtsstreit auf der Seite einer der Parteien beizutreten und diese bei der Führung des Rechtsstreits zu unterstützen (vgl. 66 Abs. 1 ZPO). Hierdurch kann er versuchen zu 110 Sofern nicht andere Verjährungshemmungstatbestände eingreifen, wie bspw. 439 Abs. 2 S. 3 HGB (siehe Rdnr. 386). 140
4 IV. Die gerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen verhindern, dass die Partei, die ihm den Streit verkündet hat, den Erstprozess verliert und ihn später in einem Folgeprozess in Anspruch nimmt. 6. Zusammenfassende Betrachtung Dieser Leitfaden hat gezeigt, welche Bedeutung im Transportrecht dem richtigen Umgang mit Schadensfällen zukommt. Die Kenntnis der Risiken, der Versuch der Vermeidung von Schäden und sodann die richtige Behandlung und Abwicklung von Schadensfällen stehen in einem engen Zusammenhang miteinander. Ohne angemessene Maßnahmen können Schadensfälle zu einer erheblichen finanziellen Belastung, bis hin zur Existenzgefährdung, führen. Die Darstellungen in diesem Leitfaden sollen dazu dienen, dass der verantwortungsbewusste und wirtschaftlich denkende Transportunternehmer sein eigenes Verhalten im Hinblick auf Schadensfälle überprüft und anhand des Inhaltes dieses Buches etwaige Schwachstellen erkennen und abstellen kann, um so auf dem ohnehin schon harten Markt des Transportwesens wirtschaftlich erfolgreich bestehen zu können
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6 G. Checklisten Die nachfolgenden Checklisten sollen die wichtigsten in diesem Leitfaden dargestellten Punkte zusammenfassend wiedergeben, um ohne längeres Suchen eine Hilfestellung für das Verhalten zur Vermeidung von Schäden aber auch für das Verhalten nach einem konkreten Schadensfall zu erhalten. Für weiterführende Informationen wird jeweils auf die entsprechenden Randnummern in diesem Leitfaden verwiesen. 468 I. Schäden vermeiden 1. Ziel: Der Transportunternehmer und die von ihm eingesetzten Fahrer vermeiden durch die Einhaltung verschiedener Vorsichtsmaßnahmen finanzielle Nachteile jeglicher Art ( Schäden ), sei es in Form von zu leistenden Schadensersatzzahlungen, zu zahlenden Geldbußen oder einer Reduzierung der Fracht Aufgaben des Transportunternehmers a) Betriebsabläufe richtig organisieren (Rdnr. 81 ff.) Schnittstellenkontrollen Maßnahmen zur Verhinderung von Warendiebstahl Schutz vor Beschädigungen Prüfung der Durchführbarkeit des Auftrages vor Annahme b) Vertragsgestaltung (Rdnr. 118 ff.) Schriftform nicht erforderlich (aber zu empfehlen) Vorsicht bei sich widersprechenden AGB (Bestätigungsschreiben) ADSp gelten in der Regel auch ohne konkrete Vereinbarung Haftung beschränken bei dauerhafter Geschäftsbeziehung: Rahmenverträge schließen Fehlerquelle: Be- und Entladepflicht Fehlerquelle: Palettentauschvereinbarungen 143
7 G. Checklisten c) Versicherungsschutz (Rdnr. 162 ff.) Auswahl des benötigten Versicherungsschutzes Obliegenheiten des Versicherungsvertrages einhalten; keine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch fehlende Schadensverhütungsmaßnahmen d) Besonderheiten bei Einschaltung von Subunternehmern beachten (Rdnr. 172 ff.) Subunternehmer sorgfältig auswählen Absenderpflichten im Verhältnis zum Subunternehmer beachten Inhalt des Transportauftrages des Absenders mit dem eigenen Auftrag an den Subunternehmer abstimmen e) Vorschriften des GüKG beachten (Rdnr. 189 ff.) Versicherungspflicht (Verkehrshaftungsversicherung) Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal Gemeinschaftslizenz/Güterkraftverkehrserlaubnis Auftraggeberhaftung bei Einschaltung von Subunternehmern beachten f) Gefahrgutvorschriften einhalten (Rdnr. 208 ff.) 3. Aufgaben des Fahrers a) Maßnahmen vor der Fahrt (Rdnr. 224 ff.) Kontrolle des einzusetzenden Kraftfahrzeugs b) Maßnahmen bei Warenübernahme (Rdnr. 226 ff.) Prüfung der Betriebssicherheit der Verladung falls Beladung durch Fahrer selbst durchzuführen ist: Prüfung der Beförderungssicherheit (sonst Absenderpflicht!) Prüfung der Vollständigkeit aller Dokumente c) Maßnahmen während der Fahrt (Rdnr. 233 ff.) Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten (FPersG, FPersVO, ArbZeitG) Information an Transportunternehmer bei Problemen d) Gefahrgutvorschriften einhalten (Rdnr. 235 ff.) 144
8 II. Sicherungsmaßnahmen vor Ort bei Unfällen im Straßenverkehr II. Sicherungsmaßnahmen vor Ort bei Unfällen im Straßenverkehr 1. Ziel: Bei Unfällen im Straßenverkehr steht die Rettung von Menschenleben im Vordergrund. Alle übrigen Maßnahmen sind nachrangig, dürfen aber sobald keine Gefahr für Menschen mehr besteht nicht außer Acht gelassen werden, da sie für die spätere Schadensabwicklung von Bedeutung sind. Die hier dargestellten Maßnahmen treffen allein den Fahrer, da dieser sich unmittelbar vor Ort befindet Rettungsmaßnahmen (Rdnr. 256) Anhalten Absichern der Unfallstelle (Warnblinker, Warndreieck) Rettung aller Unfallbeteiligten aus dem Gefahrenbereich Notruf absetzen (über Mobiltelefon unter 110 und 112 oder über Notrufsäule) Erste Hilfe leisten bis Rettungskräfte vor Ort sind 3. Besondere Pflichten bei Gefahrguttransporten beachten (Rdnr. 262) Bei Verlassen der Gefahrenstelle auf Windrichtung achten Zündquellen fernhalten (nur explosionsgeschützte Lampen verwenden!) Schutzkleidung anlegen Unfallmerkblätter beachten Anwohner warnen Bei Flüssigkeitsaustritt Kanalöffnungen abdecken Bei entzündbaren Stoffen kleine Brände löschen Kontakt mit Gefahrstoffen vermeiden 4. Information an den Transportunternehmer (Rdnr. 257) 5. Beweissicherung (Rdnr. 258 ff.) Name und Anschrift von Zeugen notieren Lichtbilder und Unfallskizze anfertigen keine Erklärungen (insbesondere keine Schuldeingeständnisse) gegenüber Beteiligten oder der Polizei abgeben 145
9 G. Checklisten III. Verhalten nach einem Schadensfall Ziel: Durch richtiges Verhalten des Transportunternehmers nach einem Schadensfall sollen die negativen Folgen, begrenzt werden und es soll eine Schadensdokumentation stattfinden, die es später ggf. ermöglicht, Schadensersatzansprüche abzuwehren oder eigene Ansprüche durchzusetzten. 2. Information an die übrigen Beteiligten (Rdnr. 263 ff.) 3. Schadensdokumentation (Rdnr. 269 ff.) a) Feststellungen zu: Schadensgrund Schadensumfang und Schadenshöhe Verpackungs-/Verladefehler oder Mängel des Gutes ( 427 HGB!) b) Umfang und Durchführung Abschreibungen auf dem Lieferschein oder Frachtbrief Anfertigung von Lichtbildern Anfertigung von Unfallskizzen Einschaltung eines Havariekommissars oder des Wirtschaftskontrolldienstes (WKD) Entnahme von Proben Vornahme von Messungen Anfertigung eines schriftlichen Schadensberichts 4. Maßnahmen zur Schadensminderung (Rdnr. 329 ff.) 5. ggf. Schadensanzeige an den Subunternehmer (Rdnr. 338 ff.) 146
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