IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Reinhardt Kerner
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1 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: / Fax: post-wn@lvwg.noel.gv.at / DVR: AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszahl: LVwG-AV-617/ Wr. Neustadt, am 02. August 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau LP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom , Zl. BNA1-P /001, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Befristung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis aufgehoben wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. II. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellte mit Bescheid vom , Zl. BNA1- P /001, fest, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B befristet bis zum erteilt wird.
2 - 2 - Begründend stützte sich die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom , wonach es sich bei einer Cystischen Fibrose (Mucoviszidose) um eine chronisch fortschreitende Erkrankung handle, welche mit gravierenden Folgeschäden assoziiert sei. In Anlehnung an die einschlägige Fachliteratur und Expertenmeinung auf nationaler und internationaler Ebene, auch wenn zum Untersuchungszeitpunkt ein stabiler Gesamtzustand bestanden habe, sei eine Verschlechterung geradezu zu erwarten. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass mit dem vorgelegten fachärztlichen Befund des AKH vom nachgewiesen werden könne, dass seit Jahren ein äußerst stabiler Verlauf bestehe sowie eine völlig normale Lungenfunktion sowie normale Blutgaswerte vorliegen würden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Vorliegens einer cystischen Fibrose keine akute Notsituation eintreten könne. Gegenständlich sei die Befristung ohne ausreichende Begründung in rechtswidriger Weise erfolgt, da die Voraussetzungen für eine Befristung de facto gar nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Bescheides und Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung. 3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte am Herrn Dr. CH als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, bei welcher ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder mit einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse oder nicht, bejahendenfalls, ob eine Verschlechterung in nächster bzw. absehbarere Zeit zu erwarten und mit welchen Krankheitsfolgen nach Ablauf der bzw. einer Befristung zu rechnen sei.
3 - 3 - Am erstellte dieser Amtssachverständige nachstehendes amtsärztliches Gutachten: Befund: 1. Fragestellungen: Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellte mit Bescheid vom , Zl. BNA1- P /001, fest, dass die Lenkberechtigung der Frau LP für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B befristet bis zum erteilt wird. Begründend führte die Behörde aus, dass Frau LP laut amtsärztlichem Gutachten vom unter Cystischer Fibrose (Mucoviszidose), einer chronischen fortschreitenden Erkrankung, leide, die mit gravierenden Folgeschäden assoziiert sei. Auch wenn zum Untersuchungszeitpunkt ein stabiler Gesamtzustand bestanden habe, sei in Anlehnung an die einschlägige Fachliteratur und Expertenmeinung auf nationaler und internationaler Ebene eine Verschlechterung geradezu zu erwarten. Dagegen erhob Frau LP mittels Schreiben vom fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte unter gleichzeitiger Vorlage einer ärztlichen Bestätigung der Universitätsklinik für Kinder und Jugendheilkunde des AKH *** vom aus, seit Geburt an Cystischer Fibrose zu leiden und in regelmäßiger Betreuung zu stehen. Sie führe die Therapien regelmäßig und konsequent durch und es bestehe ein äußerst stabiler Verlauf. Aufgrund dieser Bestätigung könne keine akute Notsituation eintreten. Frau LP führte unter Zitierung zahlreicher höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass die Befristung ohne ausreichende Begründung erfolgt sei und beantragte die Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden inklusive der Beschwerde vom samt fachärztlicher Bestätigung vom mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob bei Frau LP eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, bei welcher ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder mit einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
4 - 4 - führenden Verschlechterung gerechnet werden muss oder nicht, bejahendenfalls ob eine Verschlechterung in nächster bzw. absehbarer Zeit zu erwarten ist und mit welchen Krankheitsfolgen nach Ablauf der bzw. einer Befristung zu rechnen ist. 1. Wichtige Akteninhalte: Amtsärztliches Gutachten, : Bei stabiler angeborener chronischer Erkrankung kann bei vorliegender befürwortender Stellungnahme des behandelnden Facharztes und der klinischen AÄ Untersuchung die Lenkberechtigung für KFZ der Gruppe 1 auf 5 Jahre befristet erteilt werden. Zur AÄ Untersuchung ist erneut eine FÄ Stellungnahme (Kurzbericht) vorzulegen. AKH ***, Befundbericht, Ambulante Kontrolle (Auszug): Cystische Fibrose, exokrine Pankreasinsuffizienz, rezidivierende Pseudomonasbesiedelung seit 12/2002, Bronchiektasien, Vitamin D Mangel, Gäserpollenallergie. AKH ***, Befundbericht, (Auszug): Normale Längenentwicklung, normale Gewichtssituation (25 Prozent Perzentile) AKH ***, , Ärztliche Bestätigung (Auszug): Es wird bestätigt, dass LP, geb. *** seit Geburt an Cystischer Fibrose (Mucoviszidose) leidet und in regelmäßiger Betreuung in unserer Spezialambulanz steht. Es handelt sich um eine angeborene Stoffwechselstörung, von der mehrere Organe betroffen sind. Die Pat. hat eine völlig normale Lungenfunktion FVC 109% und FeV1 100%. Die Blutgase zeigen normale Werte mit 02 Sättigung von 97,7 %. Die Therapien werden regelmäßig und äußerst konsequent durchgeführt, seit Jahren besteht ein äußerst stabiler Verlauf. Es besteht kein Einwand zum Erwerb des Führerschein. Beschwerde vom AKH ***, , Ärztliche Bestätigung (Auszug): Die Pat. hat eine völlig normale Lungenfunktion mit FVC 100% und FeV1 104%. Die Blutgase zeigen normale Werte mit O2 Sättigung 98,7%.
5 Allgemeines zur Mucoviszidose (cystische Fibrose): Die Mucoviszidose ist eine angeborene Stoffwechselkrankheit. Es verändert sich dabei die Zusammensetzung aller Sekrete von exokrinen Drüsen dahingehend, als dass die produzierten Sekrete zähflüssiger werden. Dadurch kommt es in den betroffenen Organen (Lunge, Bauchspeicheldrüse, Leber, Darm) zu Funktionsstörungen. Hauptsächlich betroffen ist die Lunge. Da der Bronchialschleim zähflüssiger wird kommt es häufig zu Infektionskrankheiten, welche auch zu Organschäden (z.b. Bronchiektasien) führen. Eine Besiedlung mit antibiotikaresistenten Bakterien (z.b. Pseudomonaden) ist die in weiterer Folge die Regel. Bei längerer Krankheitsdauer kommt es dann durch die andauernde Schädigung der Lunge zur Ateminsuffizienz. Diese pulmonale Schädigung stellt die überwiegende Todesursache dar. Weiters betroffen sind auch der Verdauungstrakt (chronische Darmbeschwerden, ev. Darmverschluss durch zähes Dekret), die Bauchspeicheldrüse (Durchfälle, Mangelernährung durch Malabsorbtionssyndrom), die Leber (Sklerose) sowie das Skelettsystem (reduzierte Knochendichte mit Gefahr von Knochenbrüchen). Es gibt nur wenige Pateinten, bei welchen eine spezifische Therapie möglich ist. Bei den meisten Pat. kann nur ein symptomatische Therapie durchgeführt werden: antibiotische Behandlung, Atemübungen, Inhalationen etc. Ohne Durchführung einer Lungentransplantation führt die Mukoviszidose zum frühzeitigen Tod. Der Median des Sterbealters liegt laut Deutschem Mukoviszidose Register 2015 bei 32 Jahren (50% der Patienten sterben früher, 50% sterben später). Gutachten: Jeder Fall einer Mukoviszidose verläuft anders, das Stellen einer verbindlichen Prognose ist daher prinzipiell nicht möglich. Folgender Krankheitsverlauf ist bei Frau LP auf Grund ihrer schweren Grunderkrankung aber wahrscheinlich: Die vorliegenden Krankheitsbefunde belegen, dass sich Frau LP bis dato in einem guten Allgemeinzustand befindet Ihre Lungenfunktion war in Ordnung und sie wies auch keine Mangelernährung auf (25 Prozent Perzentil).
6 - 6 - Auf Grund der immer wieder Infektionen wies die Lunge aber schon 2015 Veränderungen auf (Bronchiektasien, peribronchiale Verdichtungen), welche bis dato aber ohne wesentliche klinische Relevanz sind. Intermittierend kam es auch schon zur Besiedelungen mit problematischen Bakterien (Pseudomonaden). Auch in der Bauchspeicheldrüse und der Leber zeigen sich Veränderungen (Steatose, Fibrose) der Leber. In weitere Folge wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit immer häufiger zu Lungeninfektionen kommen, die Lungenfunktion wird abnehmen. Dieser Prozess verläuft über Jahre hindurch, verschlechtert die Lebensumstände und führt letztendlich zu einem schweren Krankheitsbild mit einer fahreignungsauschließender Ateminsuffizienz. Der Median des Sterbealters beträgt 32 Jahre in Deutschland. Allerdings hat sich in den letzten Jahren die Durchführung einer Lungentransplantation sehr gut bewährt. Diese stellt zwar keine Heilung dar, verbessert aber die Lebensumstände sowie auch die Lebenserwartung deutlich. Laut Deutschem Mukoviszidose Register 2015 wurde in Deutschland im Jahr 2015 bei einer erfassten Patientenzahl von 5331 bei 28 Personen eine solche Transplantation durchgeführt. Die 5 Jahresüberlebensrate nach Lungentransplantation beträgt ca Prozent (Quelle: Mukoviszidose,e.v. Helfen. Forschen. Heilen ) In Beantwortung der gestellten Beweisthemen wird ausgeführt: Bei Frau LP liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche ihrer Natur nach zukünftig zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ und. zum Verlust derselben führen wird. Da die Krankheitsverläufe sehr unterschiedlich sind, kann prinzipiell nicht abgeschätzt werden, wann diese gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten wird. Die max. mögliche Führerscheinbefristung beträgt 5 Jahre. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist allerdings damit zu rechnen, dass nach Abschluss dieser Frist noch keine eignungsauschließende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt (Frau LP wäre bei Ablauf dieser Befristung ca. 22 Jahre alt). Dieser Schluss ist zulässig, da nach den vorliegenden Unterlagen bei Frau LP bis dato ein sehr milder und stabiler Krankheitsverlauf vorhanden war. Vergleicht man beispielsweise die Werte ihrer Lungenfunktion (FeV1 Wert bei 100% lt Krankenhausbrief AKH *** vom ) mit den Durchschnittswerten (Medianwert) von gleichaltrigen Patientinnen, welche ebenfalls an Mucoviszidose erkrankt sind (Medianer FeV1 Wert ca. 85% lt Deutschem Mukoviszidose Register
7 ) so sieht man dass, bei Frau LP eine überdurchschnittliche Lungenfunktion vorhanden ist. Dieser Sachverhalt sowie die dokumentierten anderen Lebensumstände (Fr. LP ist lt Krankenhausbrief sportlich aktiv) lassen darauf schließen, dass ein milder Krankheitsverlauf vorliegt und daher nach Ende der Höchstbefristung von 5 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine eignungsausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung (Ateminsuffizienz) vorliegen wird. Dazu nahm die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Gesundheitswesen, mittels Schreiben vom , Zl. BNA1-P /001, dahingehend Stellung: Frau LP leidet an zystischer Fibrose (Muscoviszidose), einer chronischen fortschreitenden Erkrankung, die mit gravierenden Folgeschäden assoziiert sei. Auch wenn zum Untersuchungszeitpunkt ein stabiler Gesamtzustand bestanden hat, ist in Anlehnung an die einschlägige Fachliteratur und Expertenmeinung auf nationaler und internationaler Ebene eine Verschlechterung geradezu zu erwarten. Es ist dem Gutachter der NÖ Landesregierung in so ferne Recht zu geben, dass diese Verschlechterung aufgrund der bis dato relativ stabilen Gesamtsituation nicht zwingend in 5 Jahren zu erwarten ist, sie ist jedoch aufgrund des unberechenbaren Verlaufes z. B durch die Krankheit negativ beeinflussender Infektionen (welche in der Vergangenheit auch aufgetreten sind) auch nicht auszuschließen. Der bis dato milde Verlauf kann daher nicht als prognostischer Faktor ins Kalkül gezogen werden. Der Gutachter der NÖ Landesregierung führt zudem aus: Bei Frau LP liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche ihrer Natur nach zukünftig zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ und zum Verlust derselben führen wird. Da die Krankheitsverläufe sehr unterschiedlich sind, kann prinzipiell nicht abgeschätzt werden, wann diese gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten wird.
8 Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3 Abs. 1 Z. 3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( 8 und 9). 8 Abs. 3 Z. 2 FSG: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten bedingt geeignet für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens des Herrn Dr. CH vom , welches sich unter anderem auf eine aktuelle ärztliche Bestätigung des AKH *** vom stützt, fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche ihrer Natur nach zukünftig zu einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und auch zum Verlust der selben führen wird, dass jedoch aufgrund des derzeitigen Alters der Beschwerdeführerin von 17 Jahren mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass nach Abschluss der vorliegenden Befristung von fünf Jahren noch keine eignungsausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen wird. Der Amtssachverständige begründete das schlüssig dahingehend, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen bei der Beschwerdeführerin bis dato ein sehr milder und stabiler Krankheitsverlauf vorhanden sei. Ein Vergleich mit gleichaltrigen Patienten zeige, dass die
9 - 9 - Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Lungenfunktion aufweise, welche in Zusammenhang mit den dokumentierten Lebensumständen darauf schließen lasse, dass ein sehr milder Krankheitsverlauf vorliege. Zusätzlich ist der ärztlichen Bestätigung des AKH *** vom zu entnehmen, dass aufgrund der Cystischen Fibrose keine akute Notsituation eintreten könne. Im Hinblick darauf, dass nach dem von der belangten Behörde festgesetzten Befristungszeitraum von fünf Jahren aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin noch keine eignungsausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung (Ateminsuffizienz) vorliegen wird, war der Beschwerde Folge zu geben und die Befristung der am erteilten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf fünf Jahre aufzuheben. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015
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2. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Dezember 2015, Zl. LVwG-
21.04.2016 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 21.04.2016 Geschäftszahl Ra 2016/11/0019 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0020 Betreff
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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-68/001-2015 St. Pölten, am
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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
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3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: +43 2822 58262 10442 / Fax: +43 2822 58262 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noe.gv.at DVR-Nummer: 4011296 AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-S-408/001-2014
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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-1314/001-2015 St. Pölten,
B E S C H L U S S. s t a t t g e g e b e n,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn F Fr, geb. am, U, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.10.2014,
Im Namen der Republik! Erkenntnis
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-500/2016-R3 Bregenz, am 04.08.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis
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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/14/0776-1 Ort, Datum:
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/15/1674-3 Ort, Datum:
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,
II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin
IM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 29.7.2015 LVwG-13/482/2-2015 A. Holz GmbH, B.;
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Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;
SUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT
SUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT HR Dr. Wilhelm SAURMA LandespolizeidirekHon Wien Ref. A 1.3 Polizeiärztlicher Dienst Verordnung des Bundesministers für WissenschaT
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
IM NAMEN DER REPUBLIK
17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer
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16.04.2009 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 16.04.2009 Geschäftszahl 2009/11/0015 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte
Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien. Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetznovelle 2010
Einschreiter: BMJ-B4.907/0013-I 1/2009 Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Bauer Gonzagagasse 11/DG
BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-1615/001-2015 St. Pölten, am
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie FSG - Durchführungserlass 8. 8 FSG Gesundheitliche Eignung
8 FSG Gesundheitliche Eignung zu Abs. 1: I. Vorlage eines ärztlichen Gutachtens: Wenn ein Bewerber um eine Lenkberechtigung ein positives ärztliches Gutachten eines sachverständigen Arztes beibringt, so
B E S C H L U S S. z u r ü c k g e w i e s e n.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerden des Herrn R P, geb. am, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26.11.2014,
IM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,
Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht
Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht Erfurt 11.Juni 2013 Dr. Achim Spenner Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter Erklärung der Begriffe: Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,
Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht
I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben.
11.06.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 11.06.2014 Geschäftszahl VGW-122/008/9712/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.
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SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012
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Berufungsentscheidung
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o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r""'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'...
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Ä-1 010 Wien, Rotenturmstraße 2 BK 55/1/95 Beiliegend 25 Ausfertig- Mit der Bitte um: ungen der Stellungnahme zum Kenntnisnahme Wien, 30 01 1995 01/ j5n
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V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.
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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vom 26.8.2014 gegen die Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014, Zahl:
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