Zur Anwendung von 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz

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1 Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten trotz Aussetzung? Zur Anwendung von 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz Fortbildung für Fachkräfte 19. Juni 2017 KommMit für Migranten und Flüchtlinge e.v. BBZ - Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen Projekt "Willkommen in Berlin! Asylaufnahme verbessern und Flüchtlinge aus Syrien unterstützen" Dieses Projekt wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations-, Integrationsfonds kofinanziert Familiennachzug Überblick: 1. Problemstellung: Subsidiärer Schutz und Familiennachzug 2. Gesetzliche Voraussetzungen des 22 Satz 1 3. Unzulässigkeit der Einschränkung auf außergewöhnliche Härtefälle Überblick Antragstellung Glaubhaftmachung Vorabprüfung Visumverfahren Ablehnung nach Vorabprüfung 5. Praxiserfahrungen 2

2 BBZ / KommMit für Migranten und Flüchtlinge e.v Problemstellung: Subsidiärer Schutz und Familiennachzug Asylpaket II (in Kraft seit 17. März 2016): Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten: 104 Abs. 13 AufenthG 1 Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative [ 2subsidiärer Schutz] erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative [ subsidiärer Schutz] erteilt wurde, beginnt die Frist des 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 [ 3-Monats-Frist] ab dem 16. März 2018 zu laufen. [...] 3Die 22, 23 bleiben unberührt. 3

3 Entscheidungen des Bundesamtes über Asylanträge von Asylbewerber_innen aus Syrien (Eigene Berechnung [ohne Gewähr] auf Grundlage der BAMF-Asylgeschäftsstatistik, Problemstellung: Subsidiärer Schutz und Familiennachzug Asylpaket II : Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten: 104 Abs. 13 AufenthG 1 Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative [ subsidiärer Schutz] erteilt worden ist, nicht gewährt. [...] 3 Die 22, 23 bleiben unberührt. 6

4 1. Problemstellung: Subsidiärer Schutz und Familiennachzug Staatsministerin Aydan Özoğuz (SPD) in der Plenardebatte am 25. Februar 2016: Die getroffenen Regelungen betreffen bei weitem nicht alle, sondern nur eine kleine Gruppe von Flüchtlingen. [... E]s ist nur eine kleine Gruppe, die den subsidiären Schutz bekommt. [...] Sehr wichtig ist mir, dass nach den 22 und 23 Aufenthaltsgesetz weiterhin Ausnahmen für Härtefälle möglich sind. Wir sollten, glaube ich, den Worten des Bundesinnenministers Glauben schenken, der meiner Fraktion sehr deutlich gesagt hat darauf vertrauen wir, und Vertrauen ist etwas Wichtiges in der Politik : Es wird keine Weisung an das BAMF geben, die Entscheidungspraxis bei syrischen Schutzsuchenden zu ändern. Das möchte ich ganz deutlich unterstreichen. Quelle: Redebeitrag von Staatsministerin Aydan Özoğuz (SPD) in der Plenardebatte am , Plenarprotokoll 18/158, S , abrufbar unter Problemstellung: Subsidiärer Schutz und Familiennachzug Bundesregierung am 10. März 2017: Insgesamt wurden bislang zehn Anfragen auf humanitäre Aufnahme gemäß 22 AufenthG von Familienangehörigen von unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien an das Auswärtige Amt herangetragen und befinden sich gegenwärtig in Bearbeitung. Bislang wurde noch kein Visum gemäß 22 AufenthG für diese Personengruppe erteilt. Quelle: BT-Drs. 18/11473, Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und Einschränkung des Familiennachzugs, , abrufbar unter S

5 1. Problemstellung: Subsidiärer Schutz und Familiennachzug Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zur Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu UMF mit subsidiärem Schutz mit der UN- Kinderrechtskonvention: Die konsequente Anwendung des (neuen) 104 Abs. 13 AufenthG widerspricht für sich genommen den Bestimmungen der KRK[ ] Dagegen ließen sich die ermessenssteuernden Vorgaben der KRK im Rahmen einer behördlichen Ermessensausübung nach 22 S. 1 AufenthG durchaus gewährleisten. [ ]. Quelle: Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung: Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK), 9 Überblick über die verschiedenen Varianten die Familie nachzuholen KERNFAMILIE Anerkannter erwachsener syrischer Flüchtling Wahrung der 3 Monats-Frist Frist verpasst Privilegierter Nachzug der Kernfamilie normaler Familiennachzug der Kernfamilie mit LU- Sicherung (Kann-Regelung) Anerkannter UMF aus Syrien privilegierter Nachzug Subsidiär geschützte Person Aussetzung des Familiennachzugs bis , geregelt in 104 Abs. 13 AufenthG 10

6 Überblick über die verschiedenen Varianten die Familie nachzuholen - Familiennachzug in 29, 30, 32, 36 AufenthG geregelt - 36 II AufenthG: für sonstige Familienangehörige (Nicht- Kernfamilie ) in Kombination mit Härtefallgründen - 22 AufenthG: Aufnahme aus dem Ausland (i. V. m. 104 Abs. 13) - Innerhalb der Dublin-Länder (z.b. Griechenland): Umverteilung gem. Art 9. und 10 Dublin III VO - Aufnahmeprogramme des Bundes und einzelner Länder z.b. Berlin: Gesetzliche Voraussetzungen des 22 Satz 1 22 Aufnahme aus dem Ausland 1 Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2 Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. [...] 12

7 2. Gesetzliche Voraussetzungen des 22 Satz 1 22 Satz 1, 1. Alt.: aus völkerrechtlichen Gründen spielt in der AA-Praxis im Zsh. mit 104 Abs. 13 bisher keine Rolle 22 Satz 1, 2. Alt.: aus dringenden humanitären Gründen Ausländer in einer besonders gelagerten Notsituation (AVwV des BMI) Voraussetzung, dass sich der Schutzsuchende in einer Sondersituation befindet, die ein Eingreifen zwingend erfordert und es rechtfertigt, ihn im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage aufzunehmen (AVwV des BMI) singuläre Einzelschicksale (AA-Visumhandbuch) Quellen: Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, abrufbar unter Absatz ; Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand: März 2017, 65. Ergänzungslieferung, abrufbar unter S Gesetzliche Voraussetzungen des 22 Satz 1 Allgem. Verwaltungsvorschrift (AVwV) zu 22 AufenthG: Zur Beurteilung [ ] sind alle Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Aufnahme sprechen, zu berücksichtigen: Bestehen einer erheblichen und unausweichlichen Gefahr für Leib und Leben des Schutzsuchenden, enger Bezug zu Deutschland (frühere Aufenthalte, Familienangehörige in Deutschland u. ä.), besondere Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes Bundesland in Deutschland, Kontakte in Deutschland zu Personen/Organisationen, die ggf. bereit wären, Kosten für Aufenthalt/Transport zu übernehmen, möglicherweise bereits bestehende Kontakte zu anderen Staaten, für die eine Übernahme in Betracht kommen könnte. Quelle: Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, abrufbar unter Absatz

8 3. Unzulässigkeit der Einschränkung auf außergewöhnliche Härtefälle Recht auf Familienleben: GG (Art. 6), EMRK (Art. 8), UN-Zivilpakt (Art. 17), UN-KRK (Art. 9, 10, 16) UN-Kinderrechtskonvention (KRK): Art. 3: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, sind Staaten verpflichtet, den Gesichtspunkt des Kindeswohls vorrangig zu berücksichtigen Art. 10: Von einem Kind oder seinen Eltern gestellte Anträge auf Familienzusammenführung werden wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet Pauschale Aussetzung des FNZ nach 104 Abs. 13 AufenthG läuft dem entgegen und verstößt gegen die UN-KRK Führt zusammen mit langen Asyl- und Visaverfahren zu mehrjähriger Familientrennung Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme: Das Recht auf Familie. Familieneinheit von Kindern und Eltern ermöglichen auch für subsidiär Geschützte, , Autor: Hendrik Cremer, Unzulässigkeit der Einschränkung auf außergewöhnliche Härtefälle Behörden zur völkerrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Gesetze verpflichtet ( kein völkerrechtswidriges Ergebnis) Behörden weiterhin verpflichtet, Anträge auf FNZ zu subsidiär Schutzberechtigten entgegenzunehmen und zu bearbeiten und mindestens immer dann zu bewilligen, wenn Kinder betroffen sind 104 Abs. 13 AufenthG? Menschenrechtlichen Vorgaben können sie durch regelmäßige Anwendung von 22 Satz 1 AufenthG gerecht werden Während der Geltungsdauer von 104 Abs. 13 kann 22 Satz 1 nicht mehr nur als Vorschrift für außergewöhnliche Fälle verstanden werden Bisher aber nicht AA-Praxis; Klärung durch Rechtsprechung würde viel Zeit beanspruchen; außergewöhnliche Einzelfälle erfolgversprechender Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme: Das Recht auf Familie. Familieneinheit von Kindern und Eltern ermöglichen auch für subsidiär Geschützte, , Autor: Hendrik Cremer, 16

9 Überblick über das Antragsverfahren 1. Darlegung der Gefährdungssituation mit Unterlagen und Nachweisen der aufzunehmenden Person schriftlich/per Mail an das Auswärtige Amt. 2. Auf Grundlage der Schilderung und der eingereichten Unterlagen erfolgt eine Bewertung des Einzelfalls. Vorabprüfung 3. Im Fall der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung/Notlage wird eine persönliche Anhörung in der zuständigen Auslandsvertretung durchgeführt. Eine Terminbuchung ist nicht erforderlich. 4. das Auswärtige Amt trifft eine abschließende Entscheidung. Die Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens. Quelle: BT-Drs. 18/11473, Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und Einschränkung des Familiennachzugs, , Seite 20f Antragstellung Wo, Wer, Wann? Wo ist der Antrag zu stellen? Referat»508-9«des Auswärtigen Amtes Per Postadresse: Auswärtiges Amt, Berlin Fax: Wer stellt den Antrag? Personen bitten selbst um Aufnahme oder Auslandsvertretungen erfahren etwa durch Menschenrechtsorganisationen von aufzunehmenden Personen Hinweise von Dritten Angehörige stellen Antrag Ggf. Bevollmächtigung Wann ist der Antrag zu stellen? 18

10 1. Antragstellung Inhaltliches und Glaubhaftmachungen Möglichst ausführlicher Vortrag zu Kriterien (siehe Folien 13 und 14, sowie Beispielschreiben) Glaubhaftmachungen: Personaldokumente mit Verwandtschaftsnachweisen Bescheid des BAMF Bei Verfolgungsgründen Anhörungsprotokoll und Klagebegründung Medizinische Atteste (aktuell und mit beglaubigter Übersetzung) Hinweise zu Lebensunterhalt, Unterstützung von Reisekosten und Wohnraumsicherung Vorabprüfung Auswärtiges Amt prüft vorab, ob persönliche Anhörung eingeleitet wird. Positive Prüfung: Auswärtiges Amt teilt per mit, dass Vorsprachetermin vergeben wird Negative Prüfung: Per , z.t. inhaltlich unbegründet, wird abgelehnt, Vorsprache-Termin zu geben 20

11 Visumsverfahren 1. Persönliche Vorsprache in Auslandsvertretung 2. Weitere Nachfragen auch telefonisch 3. Akte wird nach DEU versandt zur Zustimmung der Ausländerbehörde und für Sicherheitsprüfungen 4. Entscheidung des Auswärtigen Amtes ergeht 5. Visa werden erteilt Mehrere Monate Bearbeitungszeit 21 Klageverfahren Bei negativer Vorabprüfung: mit Benachrichtigung stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar Keine Klagefrist Klage auf Visumserteilung nach 22 AufenthG vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit Eilantrag ( 123 VwGO) möglich Klageverfahren werden von Anwält_innen als lange eingestuft Bislang keine positiven Entscheidungen JUMEN e.v. berät hierzu: Eher rechtspolitische Relevanz 22

12 Erste Praxiserfahrungen? Beispiel-Fälle: Dr. Schauer (Auswärtiges Amt) in der Sachverständigen-Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am : Abschnitt: 01:05:54-01:11:33 23 Kontakt zum BBZ-Projekt für Asylsuchende aus Syrien: 11. Evaluation & Abschluss Anna Schmitt, Sebastian Muy, Dorothea Lindenberg, Telefon: Kontakt zur Fachstelle für minderjährige und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im BBZ: Aylin Güngör, a.guengoer@bbzberlin.de Telefon: Kontakt zum Projekt Familienzusammenführung Berlin-Mitte im BBZ: Ramez Kabibo, r.kabibo@kommmitbbz.de Cana Mungan, c.mungan@kommmitbbz.de Telefon:

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