Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel

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1 Fachtagung, Köln den Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel Rechtliche Grundlagen des Aufenthaltsrechts internationaler Ärzte

2 Übersicht Aufenthaltstitel Visum [ 6 Aufenthaltsgesetz AufenthG] Das befristete Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt Aufenthaltserlaubnis [ 7 AufenthG] Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und zweckgebunden, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt. Blaue Karte EU [ 19a AufenthG] Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer akademischen oder vergleichbaren Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen. Niederlassungserlaubnis [ 9 AufenthG] Die unbefristete Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Daueraufenthalt-EU unbefristet - [ 9a AufenthG] Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten Drittstaatsangehörige nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

3 Keine Aufenthaltstitel aber Dokumente, mit denen ein Aufenthaltsstatus nachgewiesen wird, sind die: Aufenthaltsgestattung [ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz] Eine Aufenthaltsgestattung wird Personen zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt. Duldung [ 60a AufenthG] Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird.

4 Zuständigkeit zur Visumerteilung Kraft Gesetzes ( 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat. Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen- Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.

5 Gebühren, Dauer und Verfahren Seit dem 14. Mai 2008 beträgt die Visumgebühr einheitlich für alle Kategorien 60 Euro. Ausnahmen sind möglich. Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden. Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren. Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Antragsformulare können auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden.

6 Statistik der Visaerteilungen Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen erteilten Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (Transit, Besuch, Geschäftsreisen, Tourismus und andere, AC) im Jahr 2014: (im Jahr 2013: ) Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen erteilten nationalen D-Visa (in der Regel für längerfristige Aufenthalte beziehungsweise für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit führen sollen) im Jahr 2014: (im Jahr 2013: ) Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen schriftlich abgelehnten Visumanträge im Jahr 2014: (im Jahr 2013: ) Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen insgesamt bearbeiteten Anträge im Jahr 2014: (im Jahr ) Quelle: Auswärtiges Amt.

7 Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl) - Deutsche Gesetze Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Intergration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004, ( I, Nr. 41, S.1952), zuletzt geändert am Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 ( I, Nr. 62, S. 2945) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG VwV) vom 26. Oktober 2009 Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung BeschV) vom 22. November 2004 ( I, Nr. 62, S. 2937) Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU (Blaue Karte Gesetz) vom Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom

8 Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl) - EU-Vorschriften Schengener Durchführungsübereinkommen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen) Visakodex Verordnung (EG) 810/2009 vom Schengener Grenzkodex Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (FreizügigkeitsG/EU) ( I, Nr. 41, S.1986) "D-Visum-Verordnung" VERORDNUNG (EU) Nr. 265/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

9 Einzelne Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthaltsG) Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet. Sie wird erteilt für: - Personen,die in Deutschland eine Ausbildung machen möchten ( 16-17a Aufenthaltsgesetz) - Personen, die in Deutschland arbeiten möchten ( Aufenthaltsgesetz) - aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland bleiben können ( Aufenthaltsgesetz) - aus familiären Gründen nach Deutschland zuwandern ( Aufenthaltsgesetz) - Ausländer und ehemalige Deutsche, die nach Deutschland zurückkehren wollen ( 37, 38 Aufenthaltsgesetz) - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Daueraufenthaltsrecht besitzen ( 38a Aufenthaltsgesetz) Eine Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden. Dabei wird grundsätzlich auch berücksichtigt, ob jemand ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat.

10 Einzelne Aufenthaltstitel Blaue Karte EU ( 19a AufenthaltsG) Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen bei erstmaliger Erteilung grundsätzlich auf vier Jahre befristeten Aufenthaltstitel, den Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation erhalten können, um einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung nachzugehen. Zusätzliche Voraussetzung ist der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses, mit dem ein Mindestjahresgehalt von zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2015: Euro) erzielt wird. Für Berufe, in denen in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht, ist die Gehaltsgrenze auf 52 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2015: Euro) herabgesetzt worden. Ein Inhaber einer Blaue Karte EU, der über 33 Monate eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung, ausgeübt und in diesem Zeitraum (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweist, erhält eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Soweit Sprachkenntnisse der Stufe B 1 nachgewiesen werden, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt. Vom mit- oder nachziehenden Ehegatten wird kein Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt. Der Ehegatte eines Inhabers einer Blauen Karte EU erhält sofort Zugang zur Erwerbstätigkeit.

11 Einzelne Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthaltsG) Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Mit ihr darf man in Deutschland arbeiten. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss man in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, muss zum Beispiel seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen eigenständig sichern, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und darf keine Vorstrafen haben. Unter Umständen kann eine Niederlassungserlaubnis auch ohne zeitliche Voraussetzungen erteilt werden, etwa für hochqualifizierte Zuwanderer.

12 Einzelne Aufenthaltstitel Daueraufenthaltserlaubnis EU ( 9a AufenthaltsG) Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Voraussetzungen für ihre Erteilung sind stark an die der Niederlassungserlaubnis angelehnt. Anders als diese berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aber auch zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union, indem sie in den anderen Mitgliedstaaten ein Recht auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels verleiht. Tipp Die für eine Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnisse können Sie unter anderem durch den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses nachweisen.

13 Situation für Internationale Ärzte I Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union dürfen eine abhängige Beschäftigung in Deutschland nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen ( 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz AufenthG). Der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann einem ausländischen Arzt nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA), genauer die Zentrale Auslandsund Fachvermittlung (ZAV) zugestimmt hat ( 18 Abs. 2 AufenthG; 39 AufenthG) oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist ( 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung). Arbeitssuchende, bereits in der Bundesrepublik befindliche ausländische Ärzte wenden sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde, das sind in der Regel die Landkreise und Kreisfreien Städte. Vom Ausland aus können Sie sich an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Diese prüfen jeweils die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und holen die Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein, soweit dies erforderlich ist. Mit der Entscheidung über den Aufenthalt wird dann zugleich über den Arbeitsmarktzugang entschieden. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

14 Situation für Internationale Ärzte II Seit Juli 2011 können ausländische Ärzte, die aus Drittstaaten kommen, ohne die sogenannte Vorrangprüfung zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die Arbeitsbedingungen, vor allem die Höhe des Gehaltes, denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen. Am ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU (Blaue Karte Gesetz)in Kraft getreten. Es soll dem Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften Rechnung tragen. Neben dem neuen Aufenthaltstitel Blaue Karte EU beinhaltet es auch weitere Verfahrenserleichterungen der Arbeitsmarktzulassung. Hochqualifizierte, also auch Ärzte, erhalten bei Vorliegen eines anerkannten oder gleichwertigen ausländischen Hochschulabschlusses und einem Jahresgehalt von mindestens den Aufenthaltstitel Blaue Karte EU ohne Beteiligung der ZAV. Da die ärztliche Tätigkeit in Deutschland in den Bereich der Mangelberufe eingestuft wird, kann eine Blaue Karte auch bereits mit einem ausländischen Hochschulabschluss und bei einem Jahresgehalt von mindestens erteilt werden dann unter Einbindung der ZAV und Prüfung der Arbeitsbedingungen. Zur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen hat der Arbeitgeber gegenüber der BA eine Auskunftspflicht. Ausländische Ärzte, die den Abschluss an einer inländischen Hochschule erworben haben, erhalten den Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ebenfalls ohne Beteiligung der ZAV.

15 Situation für Internationale Ärzte III Der Nachzug von Familienangehörigen von Inhabern der Blauen Karte ist im Gegensatz zu anderen Aufenthaltsrechten privilegiert und erfolgt somit ohne Wartezeiten und das Erfordernis von Sprachkenntnissen. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist für die Familienangehörigen ohne Einschränkungen gewährleistet, das heißt, jede Art von Erwerbstätigkeit ist gestattet. Ist die Erteilung einer Blauen Karte nicht möglich zum Beispiel wegen Nichterreichung der Gehaltsgrenze kann unter Umständen ein Aufenthaltsrecht nach 18 Abs. 4 AufenthG zur Beschäftigung als qualifizierte Fachkraft erteilt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung als Arzt setzt in jedem Fall die Vorlage oder Zusicherung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis voraus. Für eine freiberufliche Tätigkeit kann ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des 21 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die öffentlich-rechtliche Berufsvertretung (zuständige Ärztekammer) und die für die Berufszulassung zuständige Behörde (Landesprüfungsamt) zustimmen. Diese werden von der für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständigen Ausländerbehörde beteiligt. Eine Zustimmung kann gegeben werden, wenn ohne die Tätigkeit des ausländischen Arztes die ärztliche Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.

16 Statistik Internationale Ärzte in Deutschland Die Zahl der in Deutschland gemeldeten ausländischen Ärztinnen und Ärtze belief sich zum Stichtag auf , dies entsprach 10,3 % der gesamten Ärzteschaft. Die Zunahme betrug ebenfalls 10,3 % im Vergleich zum Vorjahr, wobei die Wachstumsrate der ausländischen Ärztinnen und Ärzte, die in Krankenhäusern tätig waren mit 12,2 % stärker anstieg als bei den niedergelassenen Kollegen, insbesondere der Europäischen Union mit einer Anzahl von in Die größten Zuströme wurden aus Rumänien, Griechenland, Ungarn, Syrien und Bulgarien verzeichnet. Die insgesamt größte Anzahl ausländischer Ärztinnen und Ärzte kommt aus Rumänien, Griechenland, Österreich und Polen. Insgesamt kommen 73,3 % der internationalen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland aus Europa, 17,9 % aus Asien, 5,1 % aus Afrika und 2,9 % aus Amerika.» Quelle: Bundesärztekammer

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Dipl. Jur. Alexander Werner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Störtebekerhaus Süderstrasse Hamburg

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