Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren - (Modulgruppen ); Bekanntgabe 2

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1 Fahrweg DB Netz AG Taunusstraße Frankfurt am Main Nach Verteiler Konzernrichtlinie DB Netz AG N.BGB Betriebsgrundsätze Betriebsverfahren Bahnbetrieb Taunusstraße Frankfurt am Main Rainer Meffert Telefon Telefax Zeichen N.BGB Me (B 2) Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren - (Modulgruppen ); Bekanntgabe 2 Sehr geehrte Damen und Herren, Bekanntgabe 2 zu Konzernrichtlinie 408 (Modulgruppen bis ) tritt am in Kraft. Hinweise, Erläuterungen Bekanntgabe 2 enthält Änderungen zu folgenden Themen: Modul Abschnitt 2 Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie aufstellen Die Regeln im Abschnitt 1 Absatz 3 sind allgemeiner geschrieben worden. Es ist nicht mehr erwähnt, dass Regeln für Mitarbeiter mehrerer Unternehmen gelten können. Dies soll und darf nicht in den Regeln des Moduls Abschnitt 2 geschehen. Die aufstellende Stelle muss erkennen, ob andere Eisenbahnunternehmen beteiligt werden müssen. Trifft dies zu, müssen die Regeln mit den beteiligten Eisenbahnunternehmen abgestimmt werden. Die bisher im Abschnitt 3 Absatz 4 gegebene Regel, dass Textberichtigungen am Rand durch gekennzeichnet werden müssen, ist jetzt in einem neuen Absatz 5 im Abschnitt 1 gegeben, da sie auch für die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen gilt. Im Abschnitt 4 ist der Text des Absatzes 2 neu gestaltet worden. Ein Unternehmen, das nach Modul Abschnitt 2A01 Spalte 3 Regeln geben muss, hat nach wie vor die Angaben der herausgebenden Stelle mitzuteilen. Andere Unternehmen müssen nicht verständigt werden. Es ist in einem zweiten Unterabsatz deutlicher gemacht worden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (es gibt die Örtlichen Richtlinien zur KoRil für das Zugpersonal heraus) Änderungen oder Ergänzungen den Eisenbahnverkehrsunternehmen mitteilen muss. Im Abschnitt 5 Absatz 1 a ist der Hinweis auf Abweichungen entfallen, weil im Modul Abschnitt 3 nur noch von Ausnahmen gesprochen wird.... DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB USt-IdNr.: DE Vorsitzender des Aufsichtsrates: Hartmut Mehdorn Vorstand: Roland Heinisch, Vorsitzender Dagmar Haase Klaus Junker Wolfgang Scherz Karl-Heinz Stroh Dr. Matthias Zieschang

2 2/8 Modul Abschnitt 2A01 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Im neuen Abschnitt 3 a werden statt der bisherigen Bezeichnung Unternehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen genannt. Die Unternehmen geben die für ihre Mitarbeiter geltenden Regeln. Der neue Text im Abschnitt 3 b macht deutlicher als bisher, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in den Örtlichen Richtlinien zur KoRil für das Zugpersonal Regeln geben muss, wenn auf einer Betriebsstelle kein Eisenbahnverkehrsunternehmen Regeln für das Rangieren gibt. Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Regeln für das Rangieren auf einer Betriebsstelle gegeben, darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen diese Regeln übernehmen. Die Regel soll sicherstellen, dass auch für Betriebsstellen, auf denen nicht regelmäßig rangiert wird, Regeln für das Rangieren gegeben werden. Das Zugpersonal muss die auf den Betriebsstellen geltenden Regeln kennen, wenn z. B. beim Ausführen von Arbeiten rangiert wird oder Fahrzeuge ausgesetzt werden. In der auf den folgenden Seiten gegebenen Übersicht ist in Spalte 3 a der Zusatz DB Netz nicht mehr aufgenommen worden. Der Zusatz war als Beispiel vorgesehen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen können auch andere Unternehmen sein. Spalte 3 c ist entfallen. Der bisher genannte Bereich Spezialwerke ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen. In der Übersicht sind die Angaben in den Spalten 1 bis 4 im Wesentlichen auf Grund von Änderungen von Modulen bzw. Regelwerken angepasst worden. Die Änderungen sind mit (Sternchen) gekennzeichnet und z. B. in Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie erläutert. Modul Abschnitt 2A03 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Abschnitt 3 Absatz 4 spricht in den Beispielen jetzt präziser von Güterzugstrecke anstelle von Güterzuggleis und von Vorortstrecke anstelle von Vorortgleis. Dies geschieht in Anlehnung an analoge Änderungen in den Modulen Abschnitt 2 und A02 Abschnitt 8 b Nr. 2. Abschnitt 9 ist an Änderungen von Modulen bzw. Regelwerken angepasst worden. Modul Abschnitt 1 Mitarbeiter überwachen In Abschnitt 4 Absatz 1 b wurden die erläuternden Verweise auf die Tabelle in Abschnitt 6 Absatz 1 richtig gestellt. Modul Abschnitt 1A02 Ergänzende Regeln für DB Cargo Ergänzende Regeln für DB Cargo entfallen. Railion gibt entsprechende Regeln intern in eigener Zuständigkeit heraus. Modul Abschnitt 3 b Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen führen Nach den bisherigen Regeln in Modul Abschnitt 1 a durfte ein Fernsprechbuch für Meldungen mit festem Wortlaut nach Vordruck V01 geführt werden. Die dort vorgegebenen Texte genügten immer weniger den Anforderungen für zahlreiche im Einzelfall unterschiedliche Situationen. Das Fernsprechbuch für Meldungen mit festem Wortlaut entfällt daher und wird durch ein Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen abgelöst. Der Inhalt des Fernsprechbuchs für häufig gegebene Meldungen wird nicht zentral vorgegeben, sondern kann den Bedürfnissen jeder einzelnen Betriebsstelle angepasst werden. Modul Abschnitt 3 b gibt hierzu den Rahmen vor.

3 3/8 Modul Abschnitt 4 Unterlagen aufbewahren Das Modul ersetzt Modul Abschnitt 3, Stand B 1. Inhaltlich wird klargestellt, dass Befehle und Fahrplan-Mitteilungen nicht unbedingt in Blockform, sondern auch als Einzel-Vordrucke aufbewahrt werden dürfen. Dies erlaubt z. B. das einzelne Aufbewahren dieser Unterlagen in einem Ordner. Die Blöcke können so immer von oben ausgefüllt werden, ohne dass bereits ausgefüllte, nach hinten umgeklappte Blätter stören. Außerdem wird ergänzt, dass dieselben Aufbewahrungsfristen auch für Datenaufzeichnungen gelten, welche die genannten Unterlagen ersetzen. Modul Abschnitt 1 Absatz 1 Fahrplan für Zugmeldestellen aufstellen Abschnitt 2 Absatz 1 c berücksichtigt die Kennzeichnung leichter Nahverkehrstriebwagen durch die Anschrift LNT und die Zuggattung TALGO, welche die bisher verwendete Zuggattung NZ-T ablöst, da Talgo-Fahrzeuge auch in Tageszügen eingesetzt werden sollen. Abschnitt 2 Absatz 1 h schreibt neu vor, im Fahrplan für Zugmeldestellen die größte zulässige Geschwindigkeit des Zuges im betroffenen Abschnitt bzw. in den betroffenen Abschnitten anzugeben, wenn diese beim Benachrichtigen von Bahnübergangsposten gemäß Modul Abschnitt 5 angegeben werden muss. In diesem Fall hat der Bahnübergangsposten einen Fahrplan für Bahnübergangsposten, in dem Mindestfahrzeiten für unterschiedliche Geschwindigkeiten angegeben sind. Die Angabe der zulässigen Geschwindigkeit im betroffenen Abschnitt bzw. in den betroffenen Abschnitten ermöglicht eine differenzierte Darstellung unterschiedlicher Geschwindigkeiten in verschiedenen Abschnitten. Dies ermöglicht dem Fahrdienstleiter, beim Abmelden die jeweils zutreffende Geschwindigkeit anzugeben. Lesen Sie hierzu bitte auch die Erläuterungen zu Modul Abschnitt 5. Abschnitt 2 Absatz 2 e nennt ebenfalls die neue Zuggattung TALGO (s. o.). Modul Abschnitt 3 Absatz 7 Streckenblock auf Bahnhofsgleisen Die bereits mit Geschäftlichen Mitteilungen Nr. 20 vom bekannt gegebenen Änderungen wurden übernommen. Modul Abschnitt 5 Absatz 2 Fahren ohne streckenkundige Mitarbeiter verbieten In Abschnitt 2 verbietet Absatz c das Fahren ohne Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers auf der Strecke Augsburg Donauwörth: Diese Strecke ist mit Sk-Signalen ausgerüstet, für die besondere, nicht in DS 301 enthaltene Regeln gelten. Modul Abschnitt 3 Absatz 5 c Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit Die bisher mit Ausnahme Nr. 4 zugelassenen Regeln werden überarbeitet als ständige Regel übernommen. Modul Abschnitt 1 Absatz 1 c Nr. 1 Stellen bestimmen, die sich auf den Zugmelderuf melden müssen Änderung infolge Absatznummernänderung in der Verweisquelle Abschnitt 1 Absatz 1 c Nr. 1, bisher: 1 a (Nr. 1). Modul Abschnitt 2 b Anrufschranken in Zugpausen offen lassen Die bereits mit GM Nr. 20 vom bekannt gegebenen Änderungen wurden übernommen.

4 4/8 Modul Abschnitt 5 Zulässige Geschwindigkeiten beim Benachrichtigen von Bahnübergangsposten angeben Das Modul wurde im Zusammenhang mit der Neuherausgabe der Ril 456 Regeln für Schrankenwärter eingefügt: Ril 456 sieht vor, dass Bahnübergangsposten mit einem Fahrplan für Bahnübergangsposten ausgerüstet werden. Fahrpläne für Bahnübergangsposten enthalten keine Angaben zu einzelnen Zügen, sondern ordnen an, einen Bahnübergang entweder sofort nach der Benachrichtigung oder nach einheitlichen Mindestfahrzeiten bzw. unterschiedlichen Mindestfahrzeiten für verschiedene Geschwindigkeiten zu sichern. Enthält der Fahrplan für Bahnübergangsposten unterschiedliche Mindestfahrzeiten für verschiedene Geschwindigkeiten, muss der Mitarbeiter, der Bahnübergangsposten über Zugfahrten benachrichtigt, bei der Benachrichtigung eines Bahnübergangspostens die im Fahrplan angegebene zulässige Geschwindigkeit mitteilen. Bahnübergänge, bei denen beim Einsatz eines Bahnübergangspostens die zulässige Geschwindigkeit mitgeteilt werden muss, müssen in den Örtlichen Richtlinien genannt werden. Modul Abschnitt 5 gibt hierzu die oben erläuterten Kriterien vor. Lesen Sie hierzu bitte auch die Erläuterungen zu Modul Abschnitt 1 Absatz 1. Modul Abschnitt 1 Absatz 1 - Außergewöhnliche Fahrzeuge, außergewöhnliche Züge Die Regeln des Moduls wurden dahingehend geändert, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Trassenanmeldung bekannt geben, welche außergewöhnlichen Züge sie fahren und in welchen Zügen sie außergewöhnliche Fahrzeuge einsetzen möchten. Damit kann die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erstellende Übersicht der Züge entfallen. Das Trassenmanagement kennzeichnet alle geplanten außergewöhnlichen Züge und Züge, in die planmäßig außergewöhnliche Fahrzeuge eingestellt werden, im Fahrplan mit der entsprechenden Zuggattung ( TALGO ) bzw. Ergänzung zur Zuggattungsbezeichnung ( -A, -L, -W, -D ). Das neue Verfahren durchbricht die enge Termingestaltung und ermöglicht eine zeitgerechtere Bearbeitung der örtlichen Fahrplanunterlagen ( z.b. Fahrplan für Zugmeldestellen). Abschnitt 4 wurde gestrichen, da die Angaben der weggefallenen "Übersicht über die Züge" im Buchfahrplan enthalten sind. Modul Abschnitt 1 Absatz 8 Druckkräfte beim Nachschieben bestimmen Änderung infolge Absatznummernänderung in der Verweisquelle Abschnitt 1 Absatz 8 (bisher: 6). Modul Abschnitt 2 a Auf Strecken mit Schrankenwärtern Regel- und Gegengleis in derselben Fahrtrichtung gleichzeitig befahren Abschnitt 1 Absatz 1 b verwendet die neutralere Formulierung müssen die Schrankenwärter über Zugfahrten benachrichtigt werden... an Stelle von müssen die Schrankenwärter sich bei allen Zugmeldungen auf den Zugmelderuf melden... Abschnitt 2 schreibt keinen Vordruck für Aufschreibungen über den Zugverkehr mehr vor, da nach der neuen Ril 456 einheitlich der Vordruck Nachweis der Zugmeldungen verwendet wird, in den Fahrten auf dem Gegengleis eingetragen werden können. Infolge dessen ist eine Gliederung in Absätze nicht mehr erforderlich. Modul Abschnitt 10 Absatz 3 c Auftrag zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal Im Modul Abschnitt 10 Absatz 3 c wurde die Regel, dass der Auftrag zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal oder zur Fahrt bei LZB-Halt ausschließlich

5 5/8 durch Befehl 2 erteilt werden darf, ergänzt durch einen Hinweis auf abweichende Regeln in den Örtlichen Richtlinien. Das neue Modul Abschnitt 10 Absatz 3 c nennt hierzu die Bedingung: In den Örtlichen Richtlinien darf zugelassen werden, einer Zugfahrt auch mit Signal Zs 1, Zs 7 (DS 301) oder Zs 11 zuzustimmen, wenn dadurch abhängige Schaltungen für das Einoder Wirksamschalten von Bahnübergangssicherungsanlagen genutzt werden können. Modul Abschnitt 2 und Abschnitt 1 Absatz 1 Während unterbrochener Arbeitszeit Gleise sperren und Sperrfahrten durchführen Die bereits mit Geschäftlichen Mitteilungen Nr. 20 vom bekannt gegebenen Änderungen wurden übernommen. Modul Abschnitt 3 Gleise zwischen Zugfolgestellen sperren Abschnitt 1 stellt klar, dass zwischen zwei Zugmeldestellen jeweils nur ein Abschnitt zwischen zwei Zugfolgestellen gesperrt werden darf. Diese Regel ist erforderlich, da sich mehrere Sperrungen nicht darstellen lassen. Abschnitt 6 wurde neu eingefügt und regelt die Nachweisführung beim Sperren von Gleisen zwischen Zugfolgestellen. Modul Abschnitt 8 und Abschnitt 3 Baugleis, Rangieren im Baugleis Bezüge in Abschnitt 9 sind an Änderungen in Modul angepasst. Modul Reisende sichern Änderung infolge neuer Struktur des Moduls : Gliederung des Moduls in Abschnitte ist entfallen. Modul Abschnitt 3 Absatz 2 b Triebfahrzeuge fahren im Bahnsteigbereich von Einfahrstumpfgleisen nach Änderung infolge Absatznummernänderung in der Verweisquelle Abschnitt 3 Absatz 2 b (bisher: Absatz 3 b). Modul Abschnitt 3 Absatz 2 e Wagen oder Wagengruppen ohne Zustimmung des Weichenwärters verschieben Änderung infolge Absatznummernänderung in der Verweisquelle Abschnitt 3 Absatz 2 e (bisher: Absatz 3 e). Modul Abschnitt 7 Beim Abstoßen oder Ablaufen auf Einschränkungen oder auf Maßnahmen zum Schutz gegen Auflaufen anderer Fahrzeuge verzichten Aus der Liste der Bahnhöfe in Abschnitt 1 Absatz 1 wurde Duisburg-Wedau gestrichen, in die Liste aufgenommen wurde Oberhausen-Osterfeld Süd. Modul Abschnitt 1 Absatz 1 Bei Rangierfahrten bremsen Nach den Regeln im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 a Nr. 1 dürfen mit Triebfahrzeugen der Baureihen 333 oder 335 bis zu 22 Wagenachsen ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden. Mit Triebfahrzeugen anderer Baureihen dürfen bis zu 40 Wagenachsen bewegt werden.

6 6/8 Die Werte 22 und 40 gelten für das Bewegen von Fahrzeugen in einem Gefälle von 0 bis 2,5. Dies muss der Anwender nicht wissen, weil er im zweiten Unterabsatz des Absatzes 1 a auf die Örtlichen Richtlinien hingewiesen wird, in denen abweichende Werte vorgeschrieben sein können. Sind in den Örtlichen Richtlinien keine Angaben, gelten die oben genannten Werte. In den Örtlichen Richtlinien bekannt zu gebende abweichende Werte können für das Bewegen der Fahrzeuge mit Triebfahrzeugen der Baureihen 333 oder 335 in einem stärkeren Gefälle als 2,5, für das Bewegen der Fahrzeuge durch andere Triebfahrzeuge als Abweichung von den im Absatz 1 a Nr. 2 genannten 40 Wagenachsen in einem Gefälle von 0 bis 2,5 oder für das Bewegen durch andere Triebfahrzeuge in einem stärkeren Gefälle als 2,5 erforderlich werden. Dies muss in den Regeln im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 (Bei Rangierfahrten bremsen) berücksichtigt werden. Abschnitt 1 Absatz 1 weist darauf hin, dass die angegebenen Werte auf einer Geschwindigkeit von 25 km/h, einem Gefälle von bis zu 2,5 und einer Radsatzlast von 15 t aufbauen. Abschnitt 1 Absatz 2 gibt in Übersichten Werte für unterschiedliche Triebfahrzeugbaureihen bekannt. Die Regeln werden eingeleitet durch: Ist das Gefälle stärker als 2,5 oder ist örtlich eine niedrigere zulässige Geschwindigkeit als 25 km/h festgesetzt.... In den bisherigen Regeln war nicht berücksichtigt, dass in den Örtlichen Richtlinien auch Werte angegeben werden müssen, wenn mit anderen Triebfahrzeugen als der Baureihen 333 oder 335 Fahrzeuge im Gefälle zwischen 0 bis 2,5 bewegt werden sollen und ein anderer Wert als 40 Wagenachsen gilt. In den Übersichten sind Gefälle von 0 bis 2,5 jedoch berücksichtigt. Der Aufsteller der Örtlichen Richtlinien muss angewiesen werden, in den Örtlichen Richtlinien von den im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 a genannten Werten abweichende Werte vorzuschreiben, wenn beim Bewegen von Fahrzeugen durch Triebfahrzeuge der Baureihen 333 oder 335 ein anderer als die im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 a Nr. 1 angegebener Wert (22 Wagenachsen) gilt, weil die Fahrzeuge in einem Gefälle bewegt werden sollen, das stärker ist als 2,5, die Radsatzlast größer ist als 15 t oder die zulässige Geschwindigkeit von 25 km/h abweicht, anderer Baureihen ein anderer als im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 a Nr. 2 angegebener Wert (40 Wagenachsen) gilt, weil in den Übersichten nach Absatz 2 für ein Gefälle von 0 bis 2,5 ein abweichender Wert angegeben ist, in einem stärkeren Gefälle als 2,5 bewegt werden sollen, die Radsatzlast größer ist als 15 t oder die zulässige Geschwindigkeit von 25 km/h abweicht. Die neuen Regeln berücksichtigen im Abschnitt 1, Absatz 1 und Absatz 2 die oben genannten Sachverhalte: Absatz 1 weist darauf hin, dass der Wert im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 a Nr. 2 aus Abschnitt 2 h, Übersicht 1 entnommen ist (andere Baureihen). Die in den Übersichten Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Achsen gelten für Triebfahrzeuge anderer Baureihen, soweit die Baureihen nicht in den Absätzen 2 b bis 2 g genannt sind. Modul Abschnitt 1 Absatz 2 b Längsdruckkräfte beim Rangieren Wenn an Güterzügen die Bremsstellung P eingestellt ist, können Längsdruckkräfte im Zug so stark sein, dass Fahrzeuge in Gleisbogen überpuffern oder entgleisen. Um die Längsdruckkräfte zu verringern, muss z. B. nach den Regeln im Modul Abschnitt 2 Absatz 2 Nr. 6 an den an der Spitze laufenden arbeitenden Triebfahrzeugen und an den ersten fünf Fahrzeugen des Wagenzuges die Bremsstellung G eingestellt werden. Bei Rangierfahrten können sich ähnliche Längsdruckkräfte entwickeln, wenn nicht alle in der zu bewegenden Wagengruppe eingestellten Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sind, an den an die Hauptluftleitung angeschlossenen Fahrzeugen eine schnellwirkende Bremsstellung (z. B. P) eingestellt ist und in der Rangierfahrt Güterwagen eingestellt sind. Die

7 7/8 beim Bremsen auftretenden Längsdruckkräfte werden dann verringert, wenn an den Fahrzeugen die Bremsstellung G (langsam wirkend) eingestellt ist oder die Bremse ausgeschaltet ist. Das Einstellen in Bremsstellung G bzw. das Ausschalten der Bremse ist nicht erforderlich, wenn die Rangierfahrt durch Bogen mit einem Radius von 300 m oder mehr fährt. Für solche Fälle darf in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen auf das Einstellen der Bremsstellung G verzichtet werden. In die Örtlichen Richtlinien zu KoRil für das Zugpersonal wird die Möglichkeit zum Verzicht nicht aufgenommen, weil einerseits die Aufnahme der Regel einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde und andererseits beim Rangieren durch Zugpersonal die oben genannte Zusammensetzung einer Rangierfahrt selten vorkommt. Für den Fall, dass sie vorkommen sollte, führt das Beachten der Grundregel in Modul Abschnitt 1 Absatz 2 b nur zu geringen Verzögerungen. Modul Abschnitt 6 Absatz 1 Rangieren verbieten, wenn Zugfahrten gefährdet werden können Im bisher gültigen Abschnitt 4 Absatz 2 (Gleise mit Flankenschutzeinrichtungen) war vorgeschrieben, dass für Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen die Regeln im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 gelten. Im Abschnitt 1 der Regeln im Modul Abschnitt 1 Absatz 1 ist Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen in die dort genannten Gleise (es ist kein Flankenschutz durch Weichen vorhanden) zugelassen, wenn sie durch zwei hintereinander aufgelegte Hemmschuhe abgedeckt sind. Die Regel für Abstoßen oder Ablaufen soll auch gelten, wenn Fahrzeuge in Gleise abgestoßen werden oder ablaufen, die keine Flankenschutzeinrichtungen haben oder in einen Durchrutschweg münden. Die Regel im bisherigen Abschnitt 4 Absatz 2 muss daher auch für die bisher in Abschnitt 3 (Gleise ohne Flankenschutzeinrichtung) und Abschnitt 5 (Durchrutschweg) genannten Sachverhalte gelten. Wir haben daher die bisherigen Abschnitte 3, 4 und 5 zu einem neuen Abschnitt 3 (Rangieren verbieten) zusammen gefasst, der 4 Absätze enthält: Im Absatz 1 sind Regeln für Gleise ohne Flankenschutzeinrichtungen, in Absatz 2 Regeln für Gleise mit Flankenschutzeinrichtungen gegeben. Die Regeln im Absatz 3 beziehen sich auf den Durchrutschweg. Der neue Absatz 4 enthält die Regel für Abstoßen und Ablaufen von Fahrzeugen, bezieht sich auf die Absätze 1, 2 und 3 und weist auf Modul Abschnitt 1 Absatz 1 hin. Austauschblätter, neue Module, entfallende Module In den Modulen sind Zeilen mit Textänderung am Rand durch gekennzeichnet; wenn Text weggefallen ist, ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile gesetzt. Alt (Entfernen) Neu (Aufnehmen) Hinweise Abschnitt Abschnitt Abschnitt 2A Abschnitt 2A Abschnitt 2A Abschnitt 2A Abschnitt Abschnitt Abschnitt 1A02 - Modul entfällt, Railion gibt Regeln in eigener Zuständigkeit heraus Abschnitt 1 a - Modul entfällt Abschnitt 3 b neues Modul Abschnitt Abschnitt 4 Absatznummernänderung in V01 - Vordruck entfällt

8 8/ Abschnitt 6 Absatz 1 Alt (Entfernen) Neu (Aufnehmen) Hinweise Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 3 Absatz Abschnitt 3 Absatz Abschnitt 5 Absatz Abschnitt 5 Absatz Abschnitt 3 Absatz neues Modul 5 c Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Ab- Absatznummernänderung in a satz 1 c Nr Abschnitt 2 b Abschnitt 2 b Abschnitt 5 neues Modul Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Ab- Absatznummernänderung in satz Abschnitt 2 a Abschnitt 2 a Abschnitt 10 neues Modul Absatz 3 c Abschnitt 2 und Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 2 und Abschnitt 1 Absatz Abschnitt Abschnitt Abschnitt 8 und Abschnitt Abschnitt 8 und Abschnitt Abschnitt Gliederung des Moduls in Abschnitte ist entfallen Abschnitt 3 Absatz 3 b Abschnitt 3 Absatz 2 b Absatznummernänderung in Modul Abschnitt 3 Absatz 3 e Abschnitt 3 Absatz 2 e Absatznummernänderung in Modul Abschnitt Abschnitt Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Ab- neues Modul satz 2 b Abschnitt 6 Absatz 1 gez. Nolte

9 Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren Seite I Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der DB AG. gültig ab

10 Züge fahren und Rangieren Seite II Zielgruppen, für welche diese Konzernrichtlinie erarbeitet wurde: - Mitarbeiter, die Örtliche Richtlinien, Fahrpläne oder Betra aufstellen, - Mitarbeiter mit Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben im Bahnbetrieb Impressum Geschäftsführende Stelle: DB Netz AG Betriebsverfahren Bahnbetrieb Taunusstraße Frankfurt am Main (955) (069) Werden in dieser Konzernrichtlinie sprachlich vereinfachende Bezeichnungen wie Planer, Mitarbeiter, Fahrdienstleiter, Triebfahrzeugführer usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. gültig ab

11 Züge fahren und Rangieren Seite III Inhaltsverzeichnis Module Modul 408 Abschnitt Absatz Inhalt gültig ab Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie aufstellen, Auftragsbuch führen A01 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln A02 Örtliche Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen gestalten A03 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Mitarbeiter überwachen A01 Ergänzende Regeln für DB Netz A02 entfällt A03 Ergänzende Regeln für Unternehmensbereich Personenverkehr Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme am Zug Uhrzeit vergleichen b Nr. 1 Zugmeldebuch bei mehreren ineinander übergehenden Strecken b Nr. 2 Zugmeldebuch in Fernstell- oder Fernsteuerbereichen b Nr. 3 Stundenzahlen im Zugmeldebuch eintragen b Nr. 4 Zugschlussmeldung im Zugmeldebuch eintragen b Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen führen Unterlagen aufbewahren Fahrplan für Zugmeldestellen aufstellen a Fernsprechverbindungen für Zugmeldungen bestimmen Rufzeichen beim Anbieten oder Abmelden bestimmen b Nr. 1 Auf eingleisigen Stichstrecken auf Zugmeldungen verzichten b Mit tatsächlicher Ab- oder Durchfahrtzeit abmelden Wortlaut der Abmeldung b Beginn und Ende des zu prüfenden Teils des Fahrwegs bestimmen a Richtige Stellung der Weichen bei nicht überwachter Stelltischausleuchtung feststellen b Ergänzende Regeln für das Prüfen des Fahrwegs geben Streckenblock auf Bahnhofsgleisen gültig ab

12 Züge fahren und Rangieren Seite IV Modul 408 Abschnitt Absatz Inhalt gültig ab a Maßnahmen bei besetzten oder gesperrten Einfahrgleisen treffen b Selbststellbetrieb in Stellwerken bestimmter Bauformen verbieten a Bezirke für Prüfen oder Sichern des Fahrwegs bestimmen c Meldungen über Prüfen oder Sichern des Fahrwegs bestimmen Eingangsnachweis für Fahrwegsicherungsmeldungen führen Zugschlussmeldeposten einsetzen Achszahlen vergleichen, wenn die Feststellung des Zugschlusses auf Schwierigkeiten stößt Auf Feststellen des Schlusssignals bei Reisezügen auf Strecken ohne Streckenblock, mit nichtselbsttätigem Strecken- block oder automatischem Streckenblock verzichten Rückmelden einführen auf Blockstellen, die keine Blockendstellen sind Räumungsprüfstelle bei selbsttätigem Streckenblock bestimmen Einfahrt melden a, 1 b, 1 c Räumungsprüfung auf Zeit bei selbsttätigem Streckenblock einführen e Räumungsprüfung vor Bedienen der Fahrstraßenhilfstaste durchführen b Meldeanzeigen auswerten Rückmeldeposten einsetzen e Ausfahrsignal vor dem Einfahrsignal auf Fahrt stellen a Zugschluss feststellen Zugschlussstellen bestimmen Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verbieten Dauerbremszettel aufstellen a Triebfahrzeugführer eines angehaltenen Zuges auf Bahnhöfen mit Gruppensignalen unterrichten c Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern Beim Festlegen von Fahrzeugen Hand- oder Feststellbremsen anziehen gültig ab

13 Züge fahren und Rangieren Seite V Modul 408 Abschnitt Absatz Inhalt gültig ab Auf der freien Strecke Züge trennen oder Fahrzeuge abstellen Anordnungen über den Zugverkehr weitergeben Vordruck Anordnungen über den Zugverkehr verwenden Streckenfahrpläne und Fahrpläne für Schrankenposten berichtigen Merkhinweise anbringen Nr. 2 Merkhinweise eingeben Sperren anbringen Nr. 9 Sperren eingeben Befehle im Auftrag des Fahrdienstleiters ausfertigen Nr. 5 Befehle 2 mit 8 ohne Vordruck geben c Nr. 1 Stellen bestimmen, die sich auf den Zugmelderuf melden müssen b Anrufschranken in Zugpausen offen lassen a Streckenfahrpläne zuteilen Zulässige Geschwindigkeit beim Benachrichtigen von Bahnübergangsposten angeben Rettungszüge durchführen Bei parallel laufenden Strecken umleiten (Streckenwechsel) Außergewöhnliche Fahrzeuge, außergewöhnliche Züge d Bei Zügen mit Lü-Sendungen zustimmen Druckkräfte beim Nachschieben bestimmen Luftbremskopf bei geschobenen Zügen verwenden b Einfahrweg begrenzen - Halteplatz im Befehl 10 vorschreiben c Ausfahrt verhindert - Halteplatz im Befehl 10 vorschreiben a Auf Strecken mit Schrankenwärtern Regel- und Gegengleis in derselben Fahrtrichtung gleichzeitig befahren Fahrdienstleiter bestimmen, der die Reihenfolge der Züge beim Fahren auf dem Gegengleis regelt Aufträge zum Fahren auf dem Gegengleis zulassen c Auftrag zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal b Im Gegengleis halten Bahnübergänge beim Fahren auf dem Gegengleis sichern Für Fahrten auf dem Gegengleis nicht gültige Hauptsignale, Vorsignale oder Vorsignalwiederholer ermitteln gültig ab

14 Züge fahren und Rangieren Seite VI Modul Abschnitt Absatz Inhalt gültig ab Während unterbrochener Arbeitszeit Gleise sperren und Sperrfahrten durchführen Gleise zwischen Zugfolgestellen sperren Baugleis, Rangieren im Baugleis Sperrfahrten auf der freien Strecke trennen oder Fahrzeuge abstellen Einfahrsignal für Sperrfahrten auf Fahrt stellen - nichtselbsttätiger Streckenblock Bahnübergänge mit zuggesteuerter Bahnübergangssicherung bei Sperrfahrten sichern Reisende sichern Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht besetzt - Befehle ohne Vordruck b Vereiste Spurrillen oder Bahnübergänge nach unterbrochener Arbeitszeit befahren Windwarnung Einlassen von Hilfsfahrzeugen, wo Störungen an der Gleisfreimeldeanlage auftreten können Vor Herstellen der Achszählgrundstellung auf Abschnittsprüfung verzichten Befehl für mehrere Bahnübergänge geben Maßnahmen bei Ausfall einer Heißläuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage bestimmen Windmeldeanlage gestört Für Reisezüge zulässige Länge bestimmen b Triebfahrzeuge fahren im Bahnsteigbereich von Einfahrstumpfgleisen nach e Wagen oder Wagengruppen ohne Zustimmung des Weichenwärters verschieben Geschwindigkeit beim Rangieren bestimmen Gleisbogen mit einem Radius kleiner als 150 m befahren und 3 Freien Fahrweg bei Rangierfahrten ansagen Auf Betriebsstellen mit eigenem oder anschließendem Gefälle von mehr als 2,5 (1 : 400) rangieren gültig ab

15 Züge fahren und Rangieren Seite VII Modul 408 Abschnitt Absatz Inhalt gültig ab Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern rangieren Nicht technisch gesicherte Bahnübergänge durch Rangierfahrten befahren Gleise bestimmen, in die Wagen abgestoßen werden oder ablaufen dürfen Fahrzeuge in Gleise abstoßen oder ablaufen lassen, in denen Fahrzeuge stehen, an oder in denen gearbeitet wird Beim Abstoßen oder Ablaufen auf Einschränkungen oder auf Maßnahmen zum Schutz gegen Auflaufen anderer Fahrzeuge verzichten Bei Rangierfahrten bremsen b Längsdruckkräfte beim Rangieren c Zulässige Achsenzahl für ablaufende Wagengruppen bei Ablaufanlagen mit Gleisbremsen bestimmen b Luftbremskopf bei Rangierfahrten verwenden a Fahrzeuge nur nach der Talseite hin festlegen Auf Festlegen von Fahrzeugen verzichten Auf dem Ein- oder Ausfahrgleis rangieren Rangieren verbieten, wenn Zugfahrten gefährdet werden können Mit Fahrzeugen rangieren, die selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern fehlerhaft beeinflussen können b Nr. 1 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz regeln gültig ab

16 Züge fahren und Rangieren Seite VIII Verzeichnis der Bekanntgaben Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Bekanntgabe eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck neu gedruckt 2 Verschiedenes gültig ab

17 Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren Abschnitt 2 Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie aufstellen, Seite 1 von 2 Auftragsbuch führen 1 Allgemeines (1) Den Mitarbeitern sind in den Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie zusätzliche Regeln zu den Modulen bis zu geben, soweit es im Modul Abschnitt 2A01 vorgesehen und erforderlich ist. (2) Sie dürfen in die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie zusätzliche Regeln zu anderen Richtlinien aufnehmen, soweit es im Modul Abschnitt 2A01 vorgesehen und erforderlich ist. (3) Soweit erforderlich, müssen Sie andere Eisenbahnunternehmen beteiligen und die Regeln vor Aufnahme in die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie mit den zuständigen Stellen anderer Eisenbahnunternehmen abstimmen. (4) Sie dürfen in die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie keine Textwiederholungen aus Richtlinien, Verweise auf sie und Hinweise, dass keine Regelungen getroffen sind, aufnehmen. (5) Kennzeichnen Sie Zeilen mit Textberichtigungen am Rand durch. Beim Wegfall von Text setzen Sie das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile. 2 Örtliche Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen Zu Zu anderen Richtlinien Abstimmen (1) Die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie für das Zugpersonal sind von den Niederlassungen der DB Netz für ihre Strecken aufzustellen und herauszugeben. (2) Im Modul Abschnitt 2A03 sind Regeln für das Gestalten der Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie für das Zugpersonal gegeben. (3) Führen Sie Berichtigungen in der Regel zum Jahresfahrplanwechsel durch. Wiederholungen Kennzeichnen (1) Die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Mitarbeiter auf Betriebsstellen sind vom Unternehmen aufzustellen, das nach Modul Abschnitt 2A01 Spalte 3 die Regeln geben muss. (2) Im Modul Abschnitt 2A02 sind Regeln für das Gestalten der Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Mitarbeiter auf Betriebsstellen gegeben. (3) Prüfen Sie zweimal im Kalenderjahr und zusätzlich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsverfahren, ob Änderungen oder Ergänzungen der Örtlichen Richtlinien notwendig sind. Teilen Sie Änderungen oder Ergänzungen den Mitarbeitern durch Bekanntgaben mit. Weisen Sie die Mitarbeiter auf Bekanntgaben durch das Auftragsbuch hin. Geben Sie Änderungen oder Ergänzungen, die Sie nicht sofort in die Örtlichen Richtlinien aufnehmen können, durch das Auftragsbuch bekannt. (4) Legen Sie die Örtlichen Richtlinien an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter aus, die die Richtlinien beachten müssen. Aufstellende Stelle Gestalten der Regeln Prüfungen, Änderungen, Ergänzungen Auslegen 3 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal - Regeln für DB Netz - Aufstellen und herausgeben Gestalten Berichtigen gültig ab

18 Abschnitt 2 Züge fahren und Rangieren Seite 2 von 2 Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie aufstellen, Auftragsbuch führen 4 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal - Regeln für alle Unternehmen - Anfordern Auftragsbuch (1) Die Örtlichen Richtlinien müssen Triebfahrzeugführern während der Tätigkeit zugänglich sein, Zugführern sind sie persönlich zuzuteilen. Fordern Sie Druckstücke bei der herausgebenden Stelle an. (2) Als Unternehmen, das nach Modul Abschnitt 2A01 Spalte 3 Regeln geben muss, müssen Sie Angaben, Änerungen oder Ergänzungen zu den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal der herausgebenden Stelle mitteilen, soweit Sie nicht selbst herausgebende Stelle sind. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen Sie erforderliche Änderungen oder Ergänzungen der Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal den Eisenbahnverkehrsunternehmen mitteilen. Als Eisenbahnverkehrsunternehmen - oder wenn Sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugpersonal einsetzen - müssen Sie Änderungen oder Ergänzungen dem Zugpersonal durch das Auftragsbuch bekannt geben, bis die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie für das Zugpersonal berichtigt sind. Inhalt Nummerieren Mitteilung an herausgebende Stelle und an Unternehmen, Inhaltsverzeichnis Prüfen 5 Auftragsbuch (1) Das Auftragsbuch enthält Aufträge für die Mitarbeiter. Sie dürfen im Auftragsbuch Regeln geben, wenn a) es nach Modul Abschnitt 3 genehmigte Ausnahmen, b) örtliche Besonderheiten, z. B. bei Baumaßnahmen, es erfordern und die Regeln 1. in die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie aufzunehmen sind, aber noch nicht aufgenommen werden konnten, 2. nicht in die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie aufgenommen werden sollen, weil die Regeln vorübergehend gelten oder c) die Aufnahme in das Auftragsbuch in den Modulen bis oder bis vorgeschrieben ist. (2) Im Auftragsbuch dürfen Sie Aufträge für den Bereich mehrerer Betriebs- oder Einsatzstellen einer Organisationseinheit geben. (3) Nummerieren Sie die Aufträge im Auftragsbuch der herausgebenden Stelle fortlaufend. Nummerieren Sie die Aufträge außerdem für jede Betriebs- oder Einsatzstelle. (4) Heften Sie in den Auftragsbüchern der herausgebenden Stelle und der Betriebsund Einsatzstellen den Aufträgen Inhaltsverzeichnisse vor. (5) Prüfen Sie zweimal im Kalenderjahr, ob die Aufträge noch erforderlich sind. gültig ab

19 Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 1 von 39 1 Spalte 1 In Spalte 1 sind Textstellen und Stichwörter der Module bis und anderer Regelwerke genannt, für die Sie - soweit erforderlich - in den Örtlichen Richtlinien Regeln geben müssen. 2 Spalte 2 Im Kopf der Spalte 2 sind die Örtlichen Richtlinien genannt, in denen Sie Regeln geben müssen. In Spalte 2 a ist ein Schrägstrich (/), wenn Sie Regeln in die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen, in Spalte 2 b ist ein Schrägstrich (/), wenn Sie Regeln in die Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal aufnehmen müssen. 3 Spalte 3 a) In Spalte 3 a ist für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, in Spalte 3 b für Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Schrägstrich (/) eingetragen, wenn sie für ihre Mitarbeiter geltende Regeln zur Textstelle in Spalte 1 geben müssen. b) Beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Spalte 3 a) ist bei Textstellen, die für das Rangieren gelten und zu denen Regeln in die Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal aufzunehmen sind (Spalte 2 b), stets ein Schrägstrich (/) eingetragen. Wenn auf einer Betriebsstelle kein Eisenbahnverkehrsunternehmen Regeln für das Rangieren gibt, müssen Sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regeln für das Rangieren auf der Betriebsstelle geben und in die Örtlichen Richtlinie für das Zugpersonal aufnehmen. 4 Spalte 4 In Spalte 4 sind Textstellen der Regelwerke genannt, die Sie beim Aufstellen der Örtlichen Richtlinien beachten müssen. gültig ab

20 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 2 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 2 Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstellen: 1. Beschreibung der Anlage, z.b. - Lage der Betriebsstelle, Grenzen, - Rangierbezirke, - Gleise (Nutzlängen) und Anschlüsse, Hauptgleise, durchgehende Hauptgleise - Gleise, in die Reisezüge fahren dürfen, - Gleise für das Abstellen von Gefahrgutzügen oder Gefahrgutwagen, - Rangieranlagen (Ablaufberge, Gleisbremsen, Weiterführungseinrichtungen), - Bahnsteige und deren Nutzlänge, - Ausweich- und Überleitungsmöglichkeiten auf benachbarten Betriebsstellen, - Lageplan der Betriebsstelle. 2. Zusatzanlagen, z.b. - Rampen mit nutzbaren Längen und Höhen über Schienen- bzw. Straßenoberkante, - Ladestellen, Freiladegleise, - Fahrzeugbehandlungsanlagen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen gültig ab

21 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 3 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter 3. Bahnübergänge - Verzeichnis der Bahnübergänge für den öffentlichen Verkehr. Es sind alle Bahnübergänge - auch nicht technisch gesicherte - in der Betriebsstelle und auf den anschließenden Streckenabschnitten bis zum ständig besetzten Bahnhof in der Reihenfolge ihrer Lage aufzunehmen. - Übergänge, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb der Betriebsstelle dienen. 4. Andere Anlagen, z.b. - Bremsprüfeinrichtungen, - Vorheizanlagen, - Alarmanlagen, - Telekommunikationseinrichtungen, - Wasser-, Strom- und Gasversorgung; Maßnahmen im Störungsfall Abschnitt 3 Tätigkeiten abgrenzen Abschnitt 5 Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss melden Abschnitt 6 Absatz 1 Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme bescheinigen Abschnitt 6 Absatz 2 Bescheinigen der Arbeitsübernahme - abweichende Regeln Abschnitt 7 Beginn der Unterbrechung der Arbeitszeit mitteilen Abschnitt 7 Zu übergebende Unterlagen hinterlegen Abschnitt 9 Uhrzeitvergleich a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / / / / Abschnitt 6 Absatz 2 / / Abschnitt 9 gültig ab

22 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 4 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke bei besonderen örtlichen Verhältnissen Abschnitt 12 Absatz 2 Schneeräumfahrten verboten Abschnitt 1 Verzicht auf Grundstellung für Riegel Abschnitt 1 Grundstellung für Weichen und Gleissperren in Gleisbildstellwerken Abschnitt 2 Zeitweise ausgeschaltete Zugfolgestellen Abschnitt 3 Zu Zugmeldestellen erklärte Zugfolgestellen Abschnitt 4 Anschlussbahnhöfe Abschnitt 5 Ergänzung der Bezeichnung durchgehender Hauptgleise Abschnitt 15 Selbststellbetrieb und Zuglenkung Abschnitt 16 Aufteilung des Bahnhofs in mehrere Fahrdienstleiterbezirke Abschnitt 16 Zugeteilte Blockstellen des automatischen Streckenblocks auf eingleisigen Strecken Abschnitt 4 Andere Mitarbeiter beauftragen, Aufträge oder Meldungen zu geben a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / gültig ab

23 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 5 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 4 Besondere Art der Abgabe von Meldungen mit festem Wortlaut Abschnitt 2 b Nr. 1 Besondere Regeln für Zugmeldebücher bei mehreren ineinander übergehenden Strecken Abschnitt 2 b Nr. 2 Besondere Regeln für Zugmeldebücher in Fernstelloder Fernsteuerbereichen Abschnitt 2 b Nr. 3 Besondere Regeln für Zugmeldebücher für Eintragen der Stundenzahlen Abschnitt 2 b Nr. 4 Besondere Regeln für Zugmeldebücher für Eintragen der Zugschlussmeldung Abschnitt 2 b Nr Abschnitt 2 b Nr Abschnitt 2 b Nr Abschnitt 2 b Nr Abschnitt 3 b Regeln für das Fernsprechbuch Abschnitt 4 Aufbewahren von Unterlagen Abschnitt 2 Absatz 1 Durchfahrstraßen Abschnitt 1 Absatz 2 a Fernsprechverbindungen für Zugmeldungen Abschnitt 1 Absatz 2 a Zugmeldungen unmittelbar mündlich geben Abschnitt 1 Absatz 2 b Blockstellen und Schrankenposten bei gestörter Fernsprechverbindung benachrichtigen Abschnitt 1 Absatz 3 Rufzeichen beim Anbieten oder Abmelden Abschnitt 3 b Abschnitt Abschnitt 1 Absatz 2 a Abschnitt 1 Absatz 3 gültig ab

24 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 6 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 1 Absatz 4 Namen von Betriebsstellen verkürzen Abschnitt 1 Absatz 6 Angabe der Strecke bei parallel verlaufenden Strecken Abschnitt 1 Absatz 7 a Stellen benachrichtigen, bei denen Zugmeldungen nicht durch technische Meldeeinrichtungen ersetzt werden Abschnitt 1 Absatz 7 c Regeln für Rückmelden, wo Zugmeldungen durch technische Meldeeinrichtungen gegeben werden Abschnitt 1 Absatz 8 a Stellen benachrichtigen, wenn die benachbarte Zugmeldestelle demselben Fahrdienstleiter zugeteilt ist Abschnitt 1 Absatz 8 b Nr. 1 Bei eingleisigen Stichstrecken auf Zugmeldungen verzichten Abschnitt 1 Absatz 8 b Nr. 2 Stellen benachrichtigen, wenn auf eingleisigen Stichstrecken auf Zugmeldungen verzichtet wird Abschnitt 2 Absatz 1 b Nr. 2 Züge auf zweigleisigen Strecken anbieten und annehmen Abschnitt 3 Absatz 1 Andere Zugfolgestellen, an die abzumelden ist oder die abmelden Abschnitt 3 Absatz 3 a Voraussichtliche Ab- oder Durchfahrtzeit Abschnitt 3 Absatz 3 b Mit der tatsächlichen Ab- oder Durchfahrtzeit abmelden a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 1 Absatz 8 b Nr Abschnitt 3 Absatz 3 b gültig ab

25 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 7 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Absatz 4 Zeitpunkt der Ab- oder Durchfahrtzeit Abschnitt 3 Absatz 5 Wortlaut der Abmeldung Abschnitt 1 b Beginn und Ende des zu prüfenden Teils des Fahrwegs Abschnitt 1 c Durchrutschwege Abschnitt 1 g Bahnübergänge sichern Abschnitt 2 Absatz 1 a Weichen oder Gleissperren zweimal umstellen Abschnitt 3 Absatz 1 a Grenzen der Gleisfreimeldeanlagen Abschnitt 3 Absatz 1 b Ergänzende Regeln für das Prüfen des Fahrwegs Abschnitt 3 Absatz 3 a Bei Lü-Sendungen Berta oder Cäsar freizuhaltende Gleisabschnitte, die im Bogen liegen Abschnitt 3 Absatz 3 b Fahrwegprüfung für Lü-Sendungen Berta oder Cäsar bei selbsttätigen Gleisfreimeldeanlagen Abschnitt 3 Absatz 4 Anordnungen bei Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen, deren Wirksamkeit durch Versandung, Rostbildung oder starke Verschmutzung beeinträchtigt sein kann Abschnitt 3 Absatz 7 Streckenblock auf Bahnhofsgleisen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 3 Absatz Abschnitt 1 b Abschnitt 2 Absatz 1 a Abschnitt 3 Absatz 1 b Abschnitt 3 Absatz 7 gültig ab

26 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 8 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Absatz 8 a Maßnahmen bei besetzten oder gesperrten Einfahrgleisen Abschnitt 3 Absatz 9 a Nr. 2 Ständig nicht einsehbare Abschnitte Abschnitt 3 Absatz 9 b Nr. 3 Ende eines Abschnitts ohne Weichen im Bahnhof oder auf einer Abzweigstelle (km...) Abschnitt 3 Ortsgestellte Weichen, die durch Signaldrahtzug geriegelt werden Abschnitt 4 b Signale, an denen Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet sein dürfen Abschnitt 5 a Stellung der Weichen bei unterbrochener Arbeitszeit Abschnitt 5 b Stellung der Weichen für abzweigende Strecken bei unterbrochener Arbeitszeit Abschnitt 5 c Ortsgestellte Weichen bei unterbrochener Arbeitszeit sichern Abschnitt 1 Absatz 2 a Prüfbezirke (Sie dürfen die Prüfbezirke auch farbig im Lageplan darstellen) Abschnitt 1 Absatz 2 b Anderer Mitarbeiter, der die Feststellungen treffen darf Abschnitt 3 Absatz 2 c Art der Meldung über Prüfen und Sichern des Fahrwegs a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 3 Absatz 8 a Abschnitt 4 b Abschnitt 1 Absatz 2 a Abschnitt 3 Absatz 2 c gültig ab

27 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 9 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 4 Absatz 2 Eingangsnachweis für Fahrwegsicherungsmeldungen Abschnitt 3 Räumungsprüfung durch Zugschlussmeldeposten Abschnitt 4 Vergleich der Achszahlen, wenn die Feststellung des Zugschlusses auf Schwierigkeiten stößt Abschnitt 5 Verzicht auf Feststellen des Schlusssignals bei Reisezügen auf Strecken ohne Streckenblock, mit nichtselbsttätigem Streckenblock oder automatischem Streckenblock Abschnitt 3 Melden der Einfahrt der Züge, wo das Hauptsignal nicht vom Fahrdienstleiter bedient wird Abschnitt 5 Absatz 7 Rückmelden bei Blockstellen, die keine Blockendstellen sind Abschnitt 1 Räumungsprüfstelle Abschnitt 3 Absatz 2 Ergänzende oder abweichende Regeln für Bestätigen der Räumungsprüfung Abschnitt 4 Absatz 1 a, 1 b, 1 c Einführen der Räumungsprüfung auf Zeit Abschnitt 4 Absatz 1 e Räumungsprüfung vor Hilfsauflösung einer Fahrstraße a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 4 Absatz Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt 5 Absatz Abschnitt Abschnitt 3 Absatz Abschnitt 4 Absatz 1 a, 1 b, 1 c Abschnitt 4 Absatz 1 e gültig ab

28 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 10 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 4 Absatz 5 b Auswerten der Meldeanzeigen Abschnitt 5 Absatz 7 Rückmeldeposten Abschnitt 1 Hauptsignale durch andere Mitarbeiter bedienen oder freigeben Abschnitt 2 Absatz 1 b Mündlicher Auftrag, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen Abschnitt 2 Absatz 1 e Verbot des Auffahrtstellens des Einfahrsignals oder Zwischensignals vor dem Ausfahrsignal Abschnitt 2 Absatz 1 f Nr. 2 Durchfahrten auf Gruppenausfahrsignal Abschnitt 3 Absatz 1 a Zugschluss feststellen - ergänzende oder abweichende Regeln Abschnitt 5 Absatz 2 Durchrutschweg auflösen bei nicht einsehbarem Zielabschnitt Abschnitt 6 Ausnahmen für das Blocken von Zustimmungsempfangsfeldern Abschnitt 7 Zugschlussstellen Abschnitt 3 Absatz 2 Befehl 10 für Triebfahrzeugführer auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal, die zur Zeit der Zugfahrt unbesetzt sind Abschnitt 5 Absatz 1 Meldungen des Zugführers a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 4 Absatz 5 b Abschnitt 5 Absatz Abschnitt 2 Absatz 1 e Abschnitt 3 Absatz 1 a Abschnitt 7 gültig ab

29 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 11 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 1 Mitarbeiter, die Züge beobachten Abschnitt 5 Absatz 2 Verbot, ohne streckenkundigen Mitarbeiter zu fahren Abschnitt 1 Absatz 2 a Internationale Wagenliste - abweichende Regeln Abschnitt 5 Absatz 3 b Durchschrift der Wagenliste abgeben Abschnitt 5 Absatz 4 Auszüge aus der Wagenliste abgeben Abschnitt 1 Absatz 2 Melden der Zugvorbereitung an den Zugführer Abschnitt 3 Melden an den Fahrdienstleiter, dass der Zug vorbereitet ist Abschnitt 2 Absatz 1 Zugaufsicht auf örtliche Aufsicht übertragen Abschnitt 2 Absatz 2 Zugaufsicht wird von der örtlichen Aufsicht wahrgenommen Abschnitt 2 g Kennlicht als Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt Abschnitt 3 Absatz 1 Mitteilung des Fahrdienstleiters an die Zugaufsicht, dass das Hauptsignal auf Fahrt gestellt ist Abschnitt 3 Absatz 2 a Zustimmen des Fahrdienstleiters bei Gruppensignalen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / Abschnitt 5 Absatz 2 / / / Abschnitt 3 Absatz 2 a gültig ab

30 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 12 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Absatz 2 b Besondere Zustimmung zur Abfahrt bei Gruppensignalen Abschnitt 3 Absatz 5 c Zusätzliche Regeln für den Fall, dass in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen Abschnitt 5 Absatz 2 Feststellen der Abfahrbereitschaft bei Reisezügen, bei denen der Triebfahrzeugführer zugleich Zugführer ist Abschnitt 6 Absatz 2 Abweichende Regeln beim Feststellen der Abfahrbereitschaft Abschnitt 2 Mündlicher Abfahrauftrag auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal Abschnitt 7 Absatz 1 Meldungen des Zugführers Abschnitt 4 Absatz 1 Anzuziehende Hand- oder Feststellbremsen beim Festlegen abgestellter Züge oder Zugteile Abschnitt 4 Absatz 2 Aufbewahren der Hemmschuhe oder Radvorleger Abschnitt 5 Trennen von Zügen oder Abstellen von Fahrzeugen auf freier Strecke Abschnitt 1 Eingang von Anordnungen über den Zugverkehr bestätigen Abschnitt 2 Führen des Vordrucks Anordnungen über den Zugverkehr a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen / das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / Abschnitt 3 Absatz 5 c / / / / Abschnitt 4 Absatz 1 / / Abschnitt Abschnitt Abschnitt 2 gültig ab

31 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 13 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 2 Auf Eintragen von Anordnungen über den Zugverkehr verzichten, Führen anderer Unterlagen Abschnitt 2 d Zu benachrichtigende Betriebsstellen Merkhinweis nach Nr. 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 12 anbringen Merkhinweise bei Elektronischen Stellwerken Nr. 2 Stelle, an der ein Merkhinweis einzugeben ist Sperre nach Nr. 8 oder 10 anbringen Nr. 9 Stelle, an der eine Sperre einzugeben ist Abschnitt 2 Absatz 3 Spalte 2 Befehle einem anderen Mitarbeiter diktieren Abschnitt 2 Absatz 3 Spalte 4 Befehle durch andere Mitarbeiter in eigener Zuständigkeit ausfertigen Abschnitt 3 Nr. 5 Befehle 2 mit 8 oder 10 ohne Vordruck Abschnitt 1 Absatz 1 a Nr. 1 Fahrdienstleiter einer Blockstelle, die sich auf den Zugmelderuf melden müssen Abschnitt 1 Absatz 1 a Nr. 1 Andere als fernmündliche Meldung oder Verzicht auf eine Meldung a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Nr Nr. 9 / / Abschnitt 2 Absatz Abschnitt 3 Nr Abschnitt 1 Absatz 1 a gültig ab

32 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 14 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 1 Absatz 1 b Andere Stellen, die sich auf den Zugmelderuf melden müssen Abschnitt 1 Absatz 1 c Nr. 1 Schrankenwärter, die sich auf den Zugmelderuf melden müssen Abschnitt 1 Absatz 1 c Nr. 1 Überwachen der Bestätigung, dass die Schranken geschlossen sind Abschnitt 1 Absatz 3 Wiederholen der Zugmeldung durch Fahrdienstleiter einer Blockstelle oder Schrankenwärter nicht zulässig Abschnitt 1 Absatz 4 Befehl 8 nicht erforderlich, wenn Schranken in geschlossener Stellung verschlossen sind Abschnitt 2 a Anrufschrankenwärter, die sich auf den Zugmelderuf melden müssen Abschnitt 2 b Anrufschranken in Zugpausen offen lassen Abschnitt 3 b Abweichendes Muster für Streckenfahrplan Abschnitt 4 Überwachen der Bestätigung, dass der Bahnübergang gesichert ist Abschnitt 5 Größte zulässige Geschwindigkeit mitteilen Abschnitt 1 Absatz 1 b Unvorhergesehene Fahrten als Sonderzug verkehren lassen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 1 Absatz 1 c Nr Abschnitt 2 b Abschnitt 5 gültig ab

33 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 15 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 1 Absatz 3 Einsatzaufträge für Rettungszüge Abschnitt 2 Absatz 2 Umleiten bei parallel laufenden Strecken (Streckenwechsel) Abschnitt 1 Absatz 4 Für bestimmte Züge zugelassene Strecken Abschnitt 3 Absatz 2 a Ergänzende Anordnungen für den Bahnhofsbereich bei Lü-Sendungen Abschnitt 3 Absatz 2 b Bahnhofsgleise, über die Züge mit Lü-Sendungen fahren dürfen Abschnitt 3 Absatz 2 d Zustimmen bei Zügen mit Lü-Sendungen Abschnitt 4 Absatz 2 Ausfahrverbot für Trittstufen Abschnitt 3 Absatz 3 Verzicht auf Befehl, wenn regelmäßig nachgeschoben wird Abschnitt 3 Absatz 8 b Merkhinweis und Sperre bei zurückkehrendem Schiebetriebfahrzeug auf Abzweigstellen Abschnitt 1 Absatz 5 a Verständigen während des Nachschiebens Abschnitt 1 Absatz 6 c Verständigen beim Beginn des Nachschiebens Abschnitt 1 Absatz 8 Druckkräfte beim Nachschieben Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 2 Absatz Abschnitt 3 Absatz 2 d Abschnitt 1 Absatz 8 gültig ab

34 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 16 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 2 Absatz 3 Verzicht auf Befehl, wenn regelmäßig nachgeschoben wird Abschnitt 1 Absatz 1 Verbot des Schiebens von Zügen Abschnitt 1 Absatz 1 c Geschobene Züge bei besonderen Verhältnissen Abschnitt 1 Absatz 5 Luftbremskopf bei geschobenen Zügen Abschnitt 1 Absatz 1 Stumpfgleise und Gleise mit verkürztem Einfahrweg Abschnitt 2 b Begrenzen des Einfahrwegs ohne Schutzsignal (DS 301) oder Schutzhaltsignal (DV 301) Abschnitt 1 Absatz 1 c Kennzeichnen des Halteplatzes durch Wärterhaltscheibe oder Haltscheibe des Wärterhaltsignals nicht möglich Abschnitt 2 Auf das Anhalten schwerer Züge am Einfahrsignal bzw. Zwischensignal verzichten Abschnitt 2 Absatz 1 Gegen die Spitze zu befahrende Weichen von Anschlussstellen Abschnitt 3 b Hauptsignale, die durch Bedienen einer Signalnottaste auf Halt gestellt werden können Abschnitt 1 Absatz 3 b Signalnottasten, die zurückgestellt werden müssen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen / das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 2 b Abschnitt 1 Absatz 1 c gültig ab

35 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 17 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 2 Regeln für planmäßig durchfahrende Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit über 60 km/h, wenn statt Signal Hp 1 Signal Hp 2 gezeigt werden kann, ohne dass dies signalmäßig vorangekündigt wird a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 2 a Gleichzeitige Fahrten derselben Fahrtrichtung auf dem Regelgleis und dem Gegengleis, wo Schrankenwärter vorhanden sind Abschnitt 2 Regeln für Abzweigstellen beim Fahren auf dem Gegengleis mit Signal Zs 8 oder Befehl Abschnitt 3 Reihenfolge der Züge beim Befahren des Gegengleises Abschnitt 10 Absatz 3 c Auftrag zur Vorbeifahrt am gestörten oder Halt zeigenden Hauptsignal Abschnitt 11 Absatz 1 c Verbot der Ein- oder Weiterfahrt ohne Halt Abschnitt 11 Absatz 2 b Halt vor anderen Stellen im befahrenen Gleis Abschnitt 12 Muster für Befehle für Fahrten auf dem Gegengleis Abschnitt 13 Befahren von Bahnübergängen Abschnitt 2 Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige Signale Abschnitt 2 Anordnungen zur Durchführung des Bahnbetriebes bei einer Gleissperrung Abschnitt 2 a Abschnitt Abschnitt 10 Absatz 3 c Abschnitt 11 Absatz 2 b Abschnitt Abschnitt 2 gültig ab

36 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 18 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Sperren des Streckengleises von Zugfolgestelle zu Zugfolgestelle Abschnitt 4 Zuständiger Fahrdienstleiter für das Sperren von Streckengleisen Abschnitt 7 Verzicht auf das Sperren von Nachbargleisen bei Schneeräumfahrten Abschnitt 2 Absatz 1 c Abriegeln durch Verschließen der Zugangsweichen Abschnitt 1 Absatz 3 Sperrfahrten im Bereich von Abzweigstellen oder beim Bedienen von Anschlussstellen Abschnitt 3 Sperrfahrten auf freier Strecke trennen, Fahrzeuge abstellen Abschnitt 6 Absatz 3 Bedienen des Einfahrsignals für zurückkehrende Sperrfahrten Abschnitt 12 Absatz 1 Bahnübergänge bei Sperrfahrten sichern Abschnitt 1 Absatz 3 Sperrfahrten im Bereich von Abzweigstellen oder beim Bedienen von Anschlussstellen Abschnitt 2 Sperrfahrten auf freier Strecke trennen, Fahrzeuge abstellen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt Abschnitt 3 und Abschnitt Abschnitt 12 Absatz 1 und Abschnitt 6 Absatz Abschnitt 3 und Abschnitt 2 gültig ab

37 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 19 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 6 Absatz 2 Bahnübergänge bei Sperrfahrten sichern Abschnitt 5 Absatz 1 Befahren von Bahnübergängen durch Hilfszüge Höhengleiche Übergänge durch Personen betreten Abschnitt 1 Absatz 2 Melden von Verspätungen von weniger als 10 Minuten Abschnitt 1 Absatz 2 Andere Stelle, die Verspätungen melden muss Abschnitt 1 Absatz 2 Stellen, die bei Verspätungen von 30 Minuten oder mehr Maßnahmen bei bestimmten Zügen zu treffen haben Abschnitt 1 Absatz 1 Schrankenwärter oder Fahrdienstleiter von Blockstellen verständigen Abschnitt 1 Absatz 2 Einfahr- oder Blocksignal der benachbarten Zugmeldestelle, Signale der Blockstellen, die dem Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle zugeteilt sind und gegen die Spitze zu befahrende Weichen von Anschlussstellen Abschnitt 1 Absatz 3 Eingestellte Fahrwege auf benachbarten Abzweigstellen oder auf benachbarten Bahnhöfen mit Streckenverzweigung Abschnitt 3 Sichern von Bahnübergängen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 12 Absatz 1 und Abschnitt 6 Absatz 2 / gültig ab

38 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 20 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 4 Absatz 1 Befehl 8 oder Befehl 10 ohne Vordruck Abschnitt 4 Absatz 2 Muster für Befehle Abschnitt 1 Absatz 2 e Befehl 8 für Bahnübergänge Abschnitt 2 b Bahnübergänge oder Streckenabschnitte mit Spurrillen Abschnitt 3 Eiszapfenbildung in Tunnels Abschnitt 4 Windwarnung Abschnitt 2 Absatz 1 Abweichende Regeln für Abzweigstellen beim Fehlen des Schlusssignals Abschnitt 1 Absatz 2 a Hauptsignal, an dem bei Anzeige Heißläufer oder Feste Bremse - heiß der Zug anzuhalten ist Abschnitt 1 Absatz 2 b Bahnhof, auf dem bei Anzeige Warmläufer oder Feste Bremse - warm der Zug anzuhalten ist Abschnitt 2 Absatz 2 Verbot der Einfahrt eines Zuges Abschnitt 9 Absatz 2 Störungen an Gleisfreimeldeanlagen beim Einlassen von Hilfsfahrzeugen Abschnitt 1 Maßnahmen bei Gefahr a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 4 Absatz Abschnitt 2 b Abschnitt Abschnitt 2 Absatz Abschnitt 2 Absatz Abschnitt 2 Absatz Abschnitt 9 Absatz 2 gültig ab

39 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 21 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Absatz 1 Weichen mit Innenverschluss bei EZMG-Stellwerken Abschnitt 3 Absatz 2 Befehls- oder Zustimmungsempfangsfelder ohne Rückgabezwang Abschnitt 2 Absatz 1 Verzicht auf Abschnittsprüfung Abschnitt 3 Absatz 1 Befehl für mehrere Bahnübergänge Abschnitt 5 Absatz 1 Maßnahmen bei Ausfall einer Heißläuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage Abschnitt 5 Absatz 2 a Text für Eingabe in das LZB-Streckengerät Abschnitt 5 Absatz 2 b Standorte der Heißläuferortungsanlagen, zuständige Fahrdienstleiter Abschnitt 6 Windmeldeanlage gestört Abschnitt 2 Absatz 3 Bahnübergänge sichern Abschnitt 4 a Zulässige Länge des Wagenzuges (arbeitende Lokomotiven) Abschnitt 4 b Zulässige Länge des Gesamtzuges (arbeitende Triebwagen oder Triebköpfe) Abschnitt 4 Absatz 6 Rangierseite a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 2 Absatz Abschnitt 3 Absatz Abschnitt 5 Absatz Abschnitt Abschnitt 4 gültig ab

40 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 22 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 5 Schriftlicher Nachweis von Vorgängen, Aufträgen oder Meldungen Abschnitt 6 Besonderheiten beim Rangieren Abschnitt 1 Absatz 1 e Verständigen von Personen Abschnitt 3 Absatz 2 b Nachfahrende Triebfahrzeuge im Bahnsteigbereich von Einfahrstumpfgleisen Abschnitt 3 Absatz 2 e Verschieben ohne Zustimmung des Weichenwärters Abschnitt 3 Absatz 1 Vor Gefahrstellen halten Abschnitt 3 Absatz 1 Niedrigere Geschwindigkeit Abschnitt 3 Absatz 2 Befahren von Gleisbogen Abschnitt 5 Absatz 2 Ansage des freien Fahrwegs Abschnitt 5 Absatz 3 Verzicht auf Ansage des freien Fahrwegs Abschnitt 7 Maßnahmen wegen Gefälle Abschnitt 9 Ausnahme vom Verbot, während der Fahrt zu entkuppeln a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / / Abschnitt 3 Absatz 2 b / Abschnitt 3 Absatz 2 e Abschnitt 3 Absatz Abschnitt 3 Absatz 2 / / Abschnitt 5 Absatz 2 und Absatz Abschnitt 7 gültig ab

41 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 23 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 11 Absatz 2 Verschieben von Wagen mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern Abschnitt 1 Absatz 1 Stellen der Weichen beim Abstoßen Abschnitt 1 Absatz 5 Umstellen von Weichen oder Gleissperren während des Rangierens mit Fahrzeugen, die mit Reisenden besetzt sind Abschnitt 1 Absatz 1 Sichern von Bahnübergängen mit Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen Abschnitt 1 Absatz 3 Sichern von Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind Abschnitt 2 Absatz 1 Maßnahmen zum Sichern von Reisenden Abschnitt 2 Absatz 2 Sichern von Übergängen, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb der Bahnhöfe dienen Abschnitt 2 Bedienen von Umschlaggleisen Abschnitt 1 Absatz 1 Gleise, in die Fahrzeuge abgestoßen werden oder ablaufen dürfen Abschnitt 1 Absatz 2 Ausnahme vom Abstoß- oder Ablaufverbot in Gleise, in denen Fahrzeuge stehen, an oder in denen gearbeitet wird Abschnitt 2 Aufhalten von Fahrzeuggruppen mit Hemmschuhen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / Abschnitt 11 Absatz 2 / / Abschnitt 1 Absatz 3 / / Abschnitt 1 Absatz 1 / Abschnitt 1 Absatz 2 gültig ab

42 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 24 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Wegfall des Abstandes der Fahrzeuge bei Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeitsregelung Abschnitt 4 Absatz 1 a Unwirksame Sperreinrichtung an Weichen Abschnitt 4 Absatz 1 b Ablaufen mit eingeschalteter automatischer Laufwegsteuerung Abschnitt 7 Abweichende Regeln für das Ablaufen oder Abstoßen von Fahrzeugen oder Verzicht auf Maßnahmen zum Schutz anderer Fahrzeuge Abschnitt 8 Verzicht auf Anhalten beim Beidrücken Abschnitt 1 Absatz 1 a Wagenachsen, die ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden dürfen Abschnitt 1 Absatz 1 b Wagenachsen, für die eine Wagenbremse bedient werden muss Abschnitt 1 Absatz 2 b Verzicht auf Einstellen der Bremsstellung G Abschnitt 1 Absatz 6 b Bedienen von Handbremsen in abgestoßenen Wagengruppen Abschnitt 1 Absatz 7 a Bremsen beim Abdrücken Abschnitt 1 Absatz 7 b Bedienen von Handbremsen in ablaufenden Wagengruppen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / / / Abschnitt Abschnitt 1 Absatz Abschnitt 1 Absatz 2 b gültig ab

43 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 25 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 1 Absatz 7 c Zulassen einer größeren Achsenzahl ohne bediente Handbremse in ablaufenden Wagengruppen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 1 Absatz 7 c Abschnitt 3 b Verwenden des Luftbremskopfes Abschnitt 3 Absatz 1 Aufbewahren der Hemmschuhe oder Radvorleger Abschnitt 3 Absatz 3 a Festlegen von Fahrzeugen mit Hemmschuhen nur nach der Talseite hin; Verzicht auf Festlegen Abschnitt 3 Absatz 4 Anzuziehende Hand- oder Feststellbremsen beim Festlegen von Fahrzeugen Abschnitt 2 Absatz 6 Freizuhaltender Gleisabschnitt im Ausfahrgleis Abschnitt 4 Absatz 2 Rangieren auf dem Ein- oder Ausfahrgleis Abschnitt 5 Absatz 2 Freihalten der Hauptgleise auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal Abschnitt 6 Absatz 1 Rangierverbot, wenn Zugfahrten gefährdet werden können; Übersicht der während einer Zugfahrt geltenden Rangierverbote Abschnitt 9 Rangieren mit Fahrzeugen, die selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern fehlerhaft beeinflussen können Abschnitt 3 b Abschnitt 3 Absatz 3 a Abschnitt 4 Absatz Abschnitt 4 Absatz 2 / / Abschnitt 6 Absatz Abschnitt 9 gültig ab

44 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 26 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 1 Absatz 2 b Nr. 1 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz Abschnitt 2 Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen DS 301 AB 2 Signale, die nicht unmittelbar rechts - am Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung links - neben oder über dem Gleis angeordnet sind DS 301 AB 7, Unterabs. a) Verzicht auf Beleuchtung von Ausfahr- und Zwischensignalen DS 301 AB 11 Mündlicher Auftrag zur Vorbeifahrt an Hauptsignalen DS 301 AB 13 Geschwindigkeit auf Signal Hp 2, wenn sie von 40 km/h abweicht DS 301 AB 18 Bremsweg DS 301 AB 38 Verwendung der Buchstaben am Signal Zs 2/Zs 2v DS 301 AB 48 Beleuchtung der Ts-Signale DS 301 AB 76 Beleuchtung der Formsignale Sh 0 und Sh 1 DS 301 AB Vorhaltung und Überprüfung von Signalmitteln DS 301 AB 95 Verzicht auf Nachtzeichen des Abschlusssignals eines Einfahrstumpfgleises / Abschnitt 1 Absatz 2 b Nr. 1 / gültig ab

45 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 27 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen DS 301 AB 123 Beleuchtung der Wartezeichen DS 301 AB 145 Anwendung des Signals Zp 12 Grenzzeichenfrei DS 301 AB 158 und 164 Verzicht auf Beleuchtung der Fahrleitungssignale El 1 und El 5 DS 301 AB 177 Beleuchtung des Fahrleitungssignals El 6 DS 301 AB 179d, 184 Nachtzeichen der Signale Zg 1 und Zg 2 auch am Tage führen DS 301 AB 182 Rote Lichter als Nachtzeichen des Signals Zg 2 DS 301 AB 183e Züge führen nur eine Tafel oder ein Licht des Signals Zg 2 DS 301 AB 203 Rückstrahlende oder beleuchtete Trapeztafel DS 301 AB 215a Signal Ne 4 darf nicht aufgestellt werden DV Abs. 4 Signale, die nicht unmittelbar rechts - am Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung links - neben oder über dem Gleis angeordnet sind DV Abs. 15 Ungültige Signale El 3, Lf 1 und Lf 1/2 DV Abs. 5 Bremsweg DV Abs. 8 Löschen der Beleuchtung von Ausfahr- und Zwischensignalen / / gültig ab

46 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 28 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen DV Abs. 3 Verwendung der Buchstaben am Signal Zs 4 DV Abs. 4 Verzicht auf das Beleuchten von Gleissperrsignalen DV Abs. 6 Abweichende Grundstellung von Gleissperrsignalen DV Abs. 12 Gleissperrsignale mit Kreisscheiben DV Abs. 6 Standorte des Signals El 2 an eingleisigen Strecken DV Vorhaltung und Überprüfung von Signalmitteln zum Geben von Schutzhaltsignalen DV Abs. 1 Anwenden der Fahrtregelungssignale DV Abs. 6 Zu den Abdrücksignalen gehörende Berggleise DV Abs. 11 Abdrückgeschwindigkeit DV Abs. 3 Verzicht auf das Beleuchten von Signalen Ra 11b DV Abs. 5 Rangierfahrtsignale mit Kreisscheibe DV Abs. 2 Beleuchten der Weichensignale DV Abs. 2 Nachtzeichen des Signals Zg 1 auch am Tage führen DV Abs. 5 Rote Lichter als Nachtzeichen des Signals Zg 2 auch am Tage führen / / / gültig ab

47 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 29 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter DV Abs. 6 Züge führen nur eine Tafel oder ein Licht des Signals Zg 2 auf Nebenbahnen mit einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit bis zu 40 km/h DV Abs. 1 Anwenden des Rangierlokomotivsignals DV Abs. 1 bis 2 Signale fremder Bahnen an besetzten Schlaf-, Speise-, Bahnpostwagen und dgl. während eines Stillagers DV Gültigkeit der Hauptsignale und der an einem Hauptsignal erscheinenden Zusatzsignale bei Anwendung des Signals So 2 DV Abs. 2 Signal So 2 darf nicht aufgestellt werden DV Abs. 3 Beleuchten der Trapeztafel DV Fehlende Signale So 15 und So 16 für Halbschrankenanlagen an zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung DS 409 Anhang 9040 Ausfall, Aussetzen, Ersatz und Wiedereinstellung von Reisezugwagen melden Anhang 4 Bedienungsanweisungen für Gleisanschlüsse Abschnitt 1 Absatz 2 Strecken mit Zugleitbetrieb Abschnitt 2 Absatz 1 Angrenzen zweier Zugleitstrecken a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / / / / / gültig ab

48 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 30 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschnitt 2 Absatz 2 Zugleiter gleichzeitig Fahrdienstleiter oder örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter Abschnitt 2 Absatz 3 Andere Betriebsstellen zu Zuglaufstellen erklären Abschnitt 2 Absatz 4 Bahnhöfe mit örtlichem Bahnhofsfahrdienstleiter Abschnitt 2 Absatz 7 Zugaufsicht auf besetzten Zuglaufstellen Abschnitt 2 Absatz 11 Bahnhöfe mit Rückfallweichen und Richtungsbetrieb Abschnitt 2 Absatz 13 Aufbewahrung Zugführerschlüssel Abschnitt 3 Absatz 2 Verzicht auf Führen des Fernsprechbuchs Abschnitt 1 Absatz 3 a Zuglaufmeldungen über Funk Abschnitt 1 Absatz 3 c Fahrerlaubnis an Zugführer des zweiten Zuges übermitteln Abschnitt 1 Absatz 4 Zeitliche Abweichung von der Erteilung der Fahrerlaubnis Abschnitt 1 Absatz 5 Abgabe der Ankunftsmeldung Abschnitt 1 Absatz 6 Abgabe der Verlassensmeldung Abschnitt 2 Absatz 2 b Andere Übermittlung der Fahrerlaubnis Abschnitt 2 Absatz 4 Zusammenwirken zweier Zugleiter / / / / / / / / / / / / / / gültig ab

49 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 31 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 3 Absatz 1 Benachrichtigung von Schrankenwärtern Abschnitt 1 Absatz 7 Teilweiser Verzicht auf Zuglaufmeldungen Abschnitt 3 Absatz 2 b Einstellung von Rangierbewegungen vor Abgabe des Auftrags zur Einfahrt eines zweiten Zuges Abschnitt 3 Absatz 5 c Einstellung von Rangierbewegungen vor Abgabe des Abfahrauftrages Abschnitt 1 Absatz 3 Betriebsführung SZB und Bauform der Signalanlagen Abschnitt 2 Absatz 1 Zugleiter regelt Fahrdienst auf der Zugleitstrecke/Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle Abschnitt 3 Absatz 2 Verständigung zwischen zwei Zugleitern, deren Zugleitstrecken einander angrenzen Abschnitt 3 Absatz 4 Ausrüstung des Zuges Abschnitt 1 Absatz 1 b, rechte Spalte Abgabe der Durchfahrmeldung durch Triebfahrzeugführer für Stellen ohne Zugnummerndrucker Abschnitt 1 Absatz 1 c Abgabe der Zugschlussmeldung durch Zugschlussmeldeposten Abschnitt 1 Absatz 2 a Andere Art der Übermittlung der Fahrerlaubnis a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / / / / / / / / / / gültig ab

50 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 32 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschnitt 2 Absatz 6 a Nach Rangierbewegungen Freisein der einmündenden Gleisabschnitte eines Fahrwegs für einen Zug mit Lü- Sendungen melden Abschnitt 4 Absatz 2 Verbot des Rangierens auf Nebengleisen Abschnitt 4 Absatz 7 Freisein der einmündenden Gleisabschnitte eines Fahrwegs für Zugfahrten mit Lü-Sendungen melden Abschnitt 1 Absatz 1 a Andere Art der Übermittlung der Fahrerlaubnis für einen Bahnhof außerhalb der Zugleitstrecke Abschnitt 1 Absatz 6, rechte Spalte Abgabe der Haltmeldung auf der angegebene Betriebsstelle Abschnitt 1 Absatz 8 Kennzeichnung der Zugschlussstelle für die Einfahrt Abschnitt 4 Absatz 2 Zustimmung zum Rangieren auf Nebengleisen einholen Abschnitt 1 Absatz 2 c Andere Art der Übermittlung der Fahrerlaubnis Abschnitt 1 Absatz 3 a, linke Spalte Abgabe der Haltmeldung nach Halt am gewöhnlichen Halteplatz für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen haben Abschnitt 1 Absatz 3 b, linke Spalte Abgabe der Durchfahrtmeldung für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen haben 456 Abschnitt 2 Absatz 4 d Anrufschranken wie Schranken bedienen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen / / / / / / / / / / das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen gültig ab

51 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 33 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter 456 Abschnitt 3 Absatz 3 Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke bei besonderen örtlichen Verhältnissen 456 Abschnitt 3 Absatz 13 Andere Zugfolgestellen zu Zugmeldestellen erklären 456 Abschnitt 3 Absatz 14 Zugfolgestellen für bestimmte Zeiten aus der Regelung der Zugfolge ausschalten 456 Abschnitt 3 Absatz 18 Festlegung des zuständigen Fahrdienstleiters 456 Abschnitt 5 Absatz 3 Melden bei Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss 456 Abschnitt 5 Absatz 4 Probeweise Bedienung der Schranke nach einer Arbeitspause 456 Abschnitt 5 Absatz 5 Uhrzeitvergleich durchführen und nachweisen 456 Abschnitt 5 Absatz 6 Verlassen des Arbeitsplatzes bei Ablösung am Zug 456 Abschnitt 5 Absatz 8 Hinterlegung von Unterlagen bei unterbrochener Arbeitszeit 456 Abschnitt 6 Absatz 4 Übertragung anderer Aufgaben 456 Abschnitt 7 Absatz 3 Ausnahmen bei der Einschaltung der BÜ-Beleuchtung 456 Abschnitt 7 Absatz 4 Festlegen der Einzelheiten zum Sichern des BÜ bei Ausfall der Beleuchtung a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen gültig ab

52 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 34 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter 456 Abschnitt 7 Absatz 5 Wartung (Umfang und Zeit) der Schrankenanlage festlegen 456 Abschnitt 8 Absatz 3 Überprüfung der Signalmittel 456 Abschnitt 8 Absatz 5 Aufbewahrung von Unterlagen nach Abschluss 456 Abschnitt 9 Absatz 2 Ausrüstung mit einem Fahrplan für Zugmeldestellen 456 Abschnitt 9 Absatz 3 Aufnahme der Mindestfahrzeit und der größten zulässigen Geschwindigkeit im Fahrplan für Schrankenposten 456 Abschnitt 9 Absatz 5 Eingang von Anordnungen über den Zugverkehr bzw. Berichtigung von Fahrplanunterlagen bestätigen 456 Abschnitt 9 Absatz 6 Verzicht des Eintrags von Anordnungen über den Zugverkehr; Eintrag in andere Unterlagen 456 Abschnitt 10 Absatz 2 Benachrichtigung über Zug- und Rangierfahrten nicht über Fernsprecher 456 Abschnitt 10 Absatz 3 Zusammenstellung der Sprechstellen mit Rufzeichen (Rufzeichentafel) 456 Abschnitt 10 Absatz 8 Nachweis von Aufträgen und Meldungen in Unterlagen 456 Abschnitt 10 Absatz 9 Verkürzungen der Namen von Betriebsstellen 456 Abschnitt 11 Absatz 1 Nennung der Fernsprechverbindung; Zulassung von mündlichen Zugmeldungen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen gültig ab

53 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 35 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter 456 Abschnitt 11 Absatz 1 Benachrichtigung von Blockstellen und Schrankenposten 456 Abschnitt 11 Absatz 2 Verständigung der Schrankenwärter von Bedarfsschranken über Zugfahrten 456 Abschnitt 11 Absatz 2 Verständigung der Schrankenwärter auf Strecken mit Zugleitbetrieb 456 Abschnitt 11 Absatz 3 Abweichende Erfassung von Zugmeldungen auf eingleisigen Strecken 456 Abschnitt 11 Absatz 8 Melden der geschlossenen Schranken vor der Abmeldung des Zuges 456 Abschnitt 12 Absatz 1 Sperren des Gleises der freien Strecke zwischen Zugmeldestellen oder zwischen Zugfolgestellen 456 Abschnitt 12 Absatz 4 Nachweis der Sperrung, Anlässe der Sperrung, Erklären zum Baugleis, Aufheben der Sperrung, Zugmeldungen im Fernsprechbuch 456 Abschnitt 15 Absatz 1 Zeitpunkt für das Schließen der Schranken festlegen 456 Abschnitt 15 Absatz 1 Aufforderung zum Schließen der Schranken innerhalb von Bahnhöfen (Schrankenwärter, die keine Zugmeldungen erhalten) 456 Abschnitt 15 Absatz 2 Zeitpunkt für das Schließen der Schranken selbst bestimmen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen gültig ab

54 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 36 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter 456 Abschnitt 15 Absatz 3 Abstimmen des Schließens der Schranken auf den Straßenverkehr 456 Abschnitt 15 Absatz 4 Reihenfolge des Schließens von Schranken bei mehreren Bahnübergängen 456 Abschnitt 15 Absatz 8 Öffnen der Schranken für Züge, die vor dem Bahnübergang zum Halten gekommen sind 456 Abschnitt 16 Absatz 2 Öffnen einer Anrufschranke 456 Abschnitt 16 Absatz 5 Melden eines Schrankenwärters einer Anrufschranke auf einen Zugmelderuf 456 Abschnitt 16 Absatz 5 Offenhalten von Anrufschranken während längerer Zugpausen 456 Abschnitt 17 Absatz 1 Befreiung von der Zugbeobachtung 456 Abschnitt 18 Absatz 2 Hilfsmittel für die anderweitige Sicherung von Bahnübergängen 456 Abschnitt 19 Absatz 2 Anderer Zeitpunkt für die anderweitige Sicherung eines Bahnübergangs 456 Abschnitt 21 Absatz 2 Zusätzliche Regeln für das Verhalten bei Gefahr Abschn. 4 Abs. 3 Übersichtsplan mit Schaltanweisung Abschn. 6 Abs. 5 Angaben zu den Ortskanälen der Betriebsarten C und O a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen gültig ab

55 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 37 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschn. 7 Abs. 1 Betriebsart C - Einsatz beim Nachschieben Abschn. 1 Abs. 5 Örtliches Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis Abschn. 7 Abs. 5 Aufbewahrungsort Handverschlüsse/Ersatzschlüssel Abschn. 10 Abs. 3 Wartung von Signalanlagen durch Bediener Abschn. 10 Abs. 4 Probeweise Bedienen von Weichen usw Abschn. 10 Abs. 5 Tägliches Befahren von Gleisen mit Gleisstromkreisen Anh. 4 Abschn. 3 Zeitpunkt für Funktionsprüfung der Fernüberwachungseinrichtung von Fü 60-Anlagen Abschn. 4 Abs. 1 Zeitpunkt der Funktionsprüfung der Fernüberwachungseinrichtung Abschn. 5 Abs. 9 Wirksamschalten der Einschaltkontakte Abschn. 10 Abs. 3 Zeitpunkt der Prüfung der Gefahrweckereinrichtung Anh. 5 Abs. 1 Bahnübergänge vor Ausfahr- oder Zwischensignalen Abschn. 1 Abs. 1 und 4 Leistungsfähigkeit der Tfz, Tabelleninhalt Abschn. 2 Abs. 5 und 6 Ausnahmen, freie bzw. gesicherte Durchfahrt bis 9207 Abschn. 2 Abs. 5 und 6 Allgemeines, Übersicht der Grenzlasten a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / gültig ab

56 Abschnitt 2A01 Züge fahren und Rangieren Seite 38 von 39 Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschn Zentrales Schließen der Türen Abschn. 2 Abs. 6 Eingesetzte Rangiergeräte, Funktionsweise und Einsatzbedingungen Abschn. 2 Abs. 7 - zu verwendende Hemmschuhformen - Gleise, auf denen keine Hemmschuhe aufgelegt werden dürfen - Abstand der Hemmschuhe in den Richtungsgleisen - maximal zusammen ablaufende Achsen bzw. Tonnen - Benutzung von Hemmschuhhaken - zu verwendende Radvorleger - Organisation des Hemmschuh- bzw. Radvorlegertausches der Niederlassung - Lagerung von Schmiermitteln und trockenem Sand - Information bei der Arbeitsübergabe über aufgelegte Hemmschuhe und Radvorleger - Ausrüstung von Rangierlokomotiven mit Hemmschuhen/Radvorlegern - Mitarbeiter, dem Unregelmäßigkeiten zu melden sind a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen gültig ab

57 Züge fahren und Rangieren Übersicht über die in die Örtlichen Richtlinien aufzunehmenden Regeln Abschnitt 2A01 Seite 39 von 39 1 Module, Regelwerke Textstellen und Stichwörter Abschn. 3 Abs. 1 - Einteilung der Hemmschuhlegerbezirke - Nachweisführung über Rangierpersonaleinsatz - Verteilung der Rangierzettel vor Ablaufbeginn - Mitteilungen von Änderungen gegenüber den Angaben im Rangierzettel - Verwendung vom Vordruck abweichender Rangierzettel und Trennstellenlisten - Verwendung ortsspezifischer Symbole in Rangierzettel oder Trennstellenliste - Aufbewahrung von Rangierzettel bis Quartalsende - von Rangierzetteln, deren Abläufe zu Unregelmäßigkeiten führten - Durchführung des Ablaufbetriebs im Störungsfall - Verfahren bei fernmündlicher Verständigung im Ablaufbetrieb Abschn. 4 Abs. 13 Gleisbogen, die für das Durchfahren besondere Bedingungen erfordern Abschn. 5 Abs. 3 Gleisbogen, in denen für das Kuppeln oder Entkuppeln besondere Bedingungen erforderlich sind Abschn. 2 Abs. 3 Verwendung von Kurzbezeichnungen beim fernmündlichen Verständigen im Ablaufbetrieb Absatz 5a - Übermittlung von betriebswichtigen Gesprächen zwischen Kuppler und Triebfahrzeugführer durch andere Mitarbeiter - Aus- und Einschalten von ortsfesten Vorheizanlagen Absatz 9 Besondere Maßnahmen beim Kuppeln und Entkuppeln in Gleisbogen a b a b Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Beachten Sie folgende Regeln Mitarbeiter auf Betriebsstellen das Zugpersonal Eisenbahninfrastruktur unternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen / gültig ab

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59 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren und Rangieren Abschnitt 2A02 Örtliche Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen gestalten Seite 1 von 2 1 Regeln gliedern (1) Gliedern Sie die Regeln nach der im Modul Abschnitt 2A01, Spalte 2a, vorgegebenen Reihenfolge und stellen Sie den Regeln die im Modul Abschnitt 2A01, Spalte 1, angegebenen Textstellen und Stichwörter voran. Sie dürfen die Regeln für mehrere Betriebsstellen einer Organisationseinheit zusammenfassen. (2) Wenn Sie Regeln z. B. in Übersichten oder Verzeichnissen geben, oder wenn Pläne in die Regeln aufzunehmen sind, dürfen Sie diese Unterlagen an der Stelle des Stichwortes oder als Anhang einheften. Wenn Sie einen Anhang verwenden, weisen Sie bei der Textstelle auf den Anhang hin. (3) Geben Sie zusätzliche Regeln zu anderen Richtlinien anschließend an die Regeln zur Konzernrichtlinie Reihenfolge Übersichten, Verzeichnisse Andere Richtlinien 2 Umschlag und Seiten (1) Heften Sie die Örtlichen Richtlinien in einen Umschlag mit der Aufschrift Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Mitarbeiter auf Betriebsstellen". (2) Heften Sie vor die Gliederung nach Modul Abschnitt 2A01, Spalte 2a, folgende Seiten: Umschlag Seiten a) Titelseite mit folgenden Angaben: (herausgebende Stelle) Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für Mitarbeiter auf Betriebsstellen für (Betriebsstelle(n)) Gültig ab b) Seite für die Übersicht der Prüfungen und Bekanntgaben nach folgendem Muster: 1. (Ausfertigung, die sich bei der herausgebenden Stelle befindet) Geprüft Bekanntgaben am durch lfd.nr. gültig ab In Örtliche Richtlinien eingearbeitet am durch gültig ab

60 Abschnitt 2A02 Züge fahren und Rangieren Seite 2 von 2 Örtliche Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen gestalten 2. (Ausfertigung, die sich bei allen anderen Stellen befindet) Bekanntgaben lfd.nr. gültig ab In Örtliche Richtlinien eingearbeitet am durch c) Inhaltsverzeichnis, d) Verzeichnis der Anhänge, e) Verzeichnis der Stellen, auf denen die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie ausgelegt sind. gültig ab

61 Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren Abschnitt 2A03 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Seite 1 von 7 1 Regeln gliedern (1) Teilen Sie die Örtlichen Richtlinien für jede Strecke in die Abschnitte 1 Regeln für die Strecke, 2 Regeln für Betriebsstellen ein. (2) Gliedern Sie die Regeln innerhalb der beiden Abschnitte nach der im Modul Abschnitt 2A01, Spalte 2 b, vorgegebenen Reihenfolge und stellen Sie den Regeln die im Modul Abschnitt 2A01, Spalte 1, angegebenen Textstellen und Stichwörter voran. 2 Form, Umschlag, vorzuheftende Seiten (1) Geben Sie die Örtlichen Richtlinien für den Bereich Ihrer Niederlassung in einem Heft in gebundener Form heraus. Geben Sie dem Heft einen roten Umschlag und bilden Sie auf der Titelseite des Heftumschlags eine Umrisskarte des Geltungsbereichs ab. (2) Geben Sie auf dem Heftrücken, von unten nach oben geschrieben, das Ausgabedatum, die Bezeichnung Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtlinie für das Zugpersonal und den Namen der Niederlassung an, z. B Örtliche Richtlinien zur Konzernrichtrichtlinie für das Zugpersonal - Mitte. (3) Heften Sie den Regeln folgende Seiten vor: - Streckenübersichtskarten mit Gesamt- und Einzeldarstellungen, - Streckenverzeichnis; Sie dürfen das Verzeichnis für Haupt- und Nebenbahnen getrennt aufstellen, - Hinweise für die Benutzung der Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie für das Zugpersonal in jedem Heft. 3 Strecken bezeichnen (1) Geben Sie den Strecken die La-Streckennummern. (2) Nehmen Sie bei eingleisigen Strecken hinter der Streckenbezeichnung den Zusatz - eingleisig - auf. (3) Nehmen Sie bei Nebenbahnen hinter der Streckenbezeichnung und ggf. hinter dem Zusatz - eingleisig - den Zusatz (Nebenbahn) auf. (4) Sie dürfen die Bezeichnung der Strecke durch Zusätze ergänzen, z. B. Güterzugstrecke, Vorortstrecke. gültig ab

62 Abschnitt 2A03 Züge fahren und Rangieren Seite 2 von 7 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten 4 Betriebsstellen bezeichnen Schreiben Sie die Bezeichnung der Betriebsstellen vor deren Namen, z. B. Bf Adorf, Hp Bstadt. 5 Betriebsstellen mit abzweigenden Strecken (1) Sie brauchen Regeln für Betriebsstellen, auf denen Strecken abzweigen, nicht bei allen Strecken in vollem Umfang zu geben. Es genügt, wenn Sie Regeln, die für alle Strecken gelten, bei nur einer Strecke geben. (2) Bei den Regeln für die anderen Strecken - nennen Sie den Namen der Betriebsstelle, - geben Sie die ausschließlich für diese Strecke geltenden Regeln und - weisen auf diejenige Strecke hin, bei der die Regeln für die Betriebsstelle in vollem Umfang gegeben sind. 6 Fahrtrichtung kennzeichnen Die Regeln gelten für beide Fahrtrichtungen. Kennzeichnen Sie die Regeln durch einen Pfeil, wenn die Regeln nur für eine Fahrtrichtung gelten. Ein Pfeil nach unten zeigt die Fahrtrichtung an, die durch die Reihenfolge der Betriebsstellen gekennzeichnet wird. Der Pfeil nach oben zeigt die Gegenrichtung an. 7 Gegengleis Setzen Sie Angaben, die nur für das Gegengleis gelten, in Winkel. 8 Dokumentvorlage Regeln für - Gestalten des Heftumschlags, - Gestalten des Vorspanns mit Verteiler, Inhaltsverzeichnis, Übersicht der Bekanntgaben, Streckenübersichtskarten, Streckenverzeichnis und Hinweise für die Benutzung, - Einteilen der Regeln in die Abschnitte 1 und 2, - Reihenfolge der Textstellen und Stichwörter und - Sonderzeichen sind in der Dokumentvorlage ÖRilZp ( ) gegeben. Erstellen Sie die Druckvorlage für die Örtlichen Richtlinien zur Konzernrichtlinie für das Zugpersonal anhand der Dokumentvorlage. Die Dokumentvorlage steht im Gruppenlaufwerk ffmsr34006\n.bg\regelwerke der OE N.BGB und N.BGS\KoRil _B2 ( )\ÖrilZp zu KoRil ( ) zur Verfügung. gültig ab

63 Züge fahren und Rangieren Abschnitt 2A03 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Seite 3 von 7 9 Tastaturkürzel Den Textstellen und Stichwörtern des Moduls Abschnitt 2A01, Spalte 1, sind Tastaturkürzel nach der folgenden Übersicht zugeordnet: Regeln für die Strecke (S) oder Regeln für Betriebsstellen (B) Konzernrichtlinie 408 Modul Absatz Stichwort Abschnitt Tastaturkürzel, gefolgt von <F3> S Verbot, ohne streckenkundigen Mitarbeiter zu fahren S/B a Internationale Wagenliste - abweichende Regeln B b Durchschrift der Wagenliste abgeben B Auszüge aus der Wagenliste abgeben B Melden an den Fahrdienstleiter, dass der Zug vorbereitet ist B Zugaufsicht auf örtliche Aufsicht übertragen B Zugaufsicht wird von der örtlichen Aufsicht wahrgenommen B g Kennlicht als Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt B Mitteilung des Fahrdienstleiters, dass das Hauptsignal auf Fahrt gestellt ist B a Zustimmen des Fahrdienstleiters bei Gruppensignalen B b Besondere Zustimmung zur Abfahrt bei Gruppensignalen B c Zusätzliche Regeln für den Fall, dass in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen B Feststellen der Abfahrbereitschaft bei Reisezügen, bei denen der Triebfahrzeugführer zugleich Zugführer ist B Abweichende Regeln beim Feststellen der Abfahrbereitschaft B Mündlicher Abfahrauftrag auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal B Meldungen des Zugführers B Anzuziehende Hand- oder Feststellbremsen beim Festlegen abgestellter Züge oder Zugteile (ohne Tabelle) B Anzuziehende Hand- oder Feststellbremsen beim Festlegen abgestellter Züge oder Zugteile (mit Tabelle) B Aufbewahren der Hemmschuhe oder Radvorleger B Trennen von Zügen oder Abstellen von Fahrzeugen auf freier Strecke B a Verständigen während des Nachschiebens B c Verständigen beim Beginn des Nachschiebens B Druckkräfte beim Nachschieben B Verzicht auf Befehl, wenn regelmäßig nachgeschoben wird S/B Verbot des Schiebens von Zügen B c Geschobene Züge bei besonderen Verhältnissen B Luftbremskopf bei geschobenen Zügen S Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige Signale (ohne Tabelle) S Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige Signale (mit Tabelle) gültig ab

64 Abschnitt 2A03 Züge fahren und Rangieren Seite 4 von 7 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Regeln für die Strecke (S) oder Regeln für Betriebsstellen (B) Konzernrichtlinie 408 Modul Absatz Stichwort Abschnitt Tastaturkürzel, gefolgt von <F3> B Sperrfahrten im Bereich von Abzweigstellen oder beim Bedienen von Anschlussstellen B Sperrfahrten auf freier Strecke trennen, Fahrzeuge abstellen S/B BÜ bei Sperrfahrten sichern B 0491 Höhengleiche Übergänge durch Personen betreten S/B Maßnahmen bei Gefahr S/B BÜ sichern S Zulässige Länge des a) Wagenzuges (arbeitende Lokomotiven) b) Gesamtzuges (arbeitende Triebwagen oder Triebköpfe) B Besonderheiten beim Rangieren B b Nachfahrende Triebfahrzeuge im Bahnsteigbereich von Einfahrstumpfgleisen B Vor Gefahrstellen halten B Niedrigere Geschwindigkeit B Befahren von Gleisbogen B Maßnahmen wegen Gefälle B Sichern von BÜ mit Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen B Sichern von BÜ, die nicht technisch gesichert sind B Maßnahmen zum Sichern von Reisenden B Sichern von Übergängen, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb der Bahnhöfe dienen B a Wagenachsen, die ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden dürfen B b Wagenachsen, für die eine Wagenbremse bedient werden muss B Aufbewahren der Hemmschuhe oder Radvorleger B a Festlegen von Fahrzeugen mit Hemmschuhen nur nach der Talseite hin; Verzicht auf Festlegen B Anzuziehende Hand- oder Feststellbremsen beim Festlegen von Fahrzeugen B Rangieren auf dem Ein- oder Ausfahrgleis B b Nr. 1 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz gültig ab

65 Züge fahren und Rangieren Abschnitt 2A03 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Seite 5 von 7 Regeln für die Strecke (S) oder Regeln für Betriebsstellen (B) DS 301 AB Stichwort S/B 2 Signale, die nicht unmittelbar rechts - am Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung links - neben oder über dem Gleis angeordnet sind Tastaturkürzel, gefolgt von <F3> S 18 Bremsweg (nicht gestaffelt) S 18 Bremsweg (gestaffelt) B 38 Verwendung der Buchstaben am Signal Zs 2/Zs 2v B 145 Anwendung des Signals Zp 12 Grenzzeichenfrei S 179d, Nachtzeichen der Signale Zg 1 und Zg 2 auch am Tage führen S 182 Rote Lichter als Nachtzeichen des Signals Zg S 183e Züge führen nur eine Tafel oder ein Licht des Signals Zg B 215a Signal Ne 4 darf nicht aufgestellt werden Regeln für die Strecke (S) oder Regeln für Betriebsstellen (B) DV 301 Absatz Stichwort Tastaturkürzel, gefolgt von <F3> S/B 1 4 Signale, die nicht unmittelbar rechts - am Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung links - neben oder über dem Gleis angeordnet sind S 2 5 Bremsweg (nicht gestaffelt) S 2 5 Bremsweg (gestaffelt) B 10 3 Verwendung der Buchstaben am Signal Zs S 16 6 Standorte des Signals El 2 an eingleisigen Strecken S 45 2 Nachtzeichen des Signals Zg 1 auch am Tage führen S 46 5 Rote Lichter als Nachzeichen des Signals Zg 2 auch am Tage führen S 46 6 Züge führen nur eine Tafel oder ein Licht des Signals Zg 2 auf Nebenbahnen mit einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit bis zu 40 km/h B 53 Gültigkeit der Hauptsignale und der an einem Hauptsignal erscheinenden Zusatzsignale bei Anwendung des Signals So 2 B 53 2 Signal So 2 darf nicht aufgestellt werden S 65 Fehlende Signale So 15 und So 16 für Halbschrankenanlagen an zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung Regeln für die Strecke (S) oder Regeln für Betriebsstellen (B) Modul Absatz Stichwort Abschnitt Tastaturkürzel, gefolgt von <F3> B/S Strecken mit Zugleitbetrieb B/S Angrenzen zweier Zugleitstrecken B/S Zugleiter gleichzeitig Fahrdienstleiter oder örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter B/S Andere Betriebsstellen zu Zuglaufstellen erklären gültig ab

66 Abschnitt 2A03 Züge fahren und Rangieren Seite 6 von 7 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Regeln für die Strecke (S) oder Regeln für Betriebsstellen (B) Modul Absatz Stichwort Abschnitt Tastaturkürzel, gefolgt von <F3> B/S Bahnhöfe mit örtlichem Bahnhofsfahrdienstleiter B/S Zugaufsicht auf besetzten Zuglaufstellen B/S Bahnhöfe mit Rückfallweichen und Richtungsbetrieb B/S Aufbewahrung Zugführerschlüssel S Verzicht auf Führen des Fernsprechbuches B/S a Zuglaufmeldungen über Funk B/S c Fahrerlaubnis an Zugführer des zweiten Zuges übermitteln B/S Zeitliche Abweichung von der Erteilung der Fahrerlaubnis B/S Abgabe der Ankunftsmeldung B/S Abgabe der Verlassensmeldung B b Andere Übermittlung der Fahrerlaubnis B/S Zusammenwirken zweier Zugleiter B Benachrichtigung von Schrankenwärtern B Teilweiser Verzicht auf Zuglaufmeldungen B b Einstellung von Rangierbewegungen vor Abgabe des Auftrags zur Einfahrt eines zweiten Zuges B c Einstellung von Rangierbewegungen vor Abgabe des Abfahrauftrages B/S Betriebsführung SZB und Bauform der Signalanlagen B/S Zugleiter regelt Fahrdienst auf der Zugleitstrecke / Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle B/S Ausrüstung des Zuges B b Abgabe der Durchfahrmeldung durch Triebfahrzeugführer für Stellen ohne Zugnummerndrucker B c Abgabe der Zugschlussmeldung durch Zugschlussmeldeposten B/S a Andere Art der Übermittlung der Fahrerlaubnis S a Nach Rangierbewegungen Freisein der einmündenden Gleisabschnitte eines Fahrwegs für einen Zug mit Lü- Sendungen melden B Verbot des Rangierens auf Nebengleisen B/S Freisein der einmündenden Gleisabschnitte eines Fahrwegs für Zugfahrten mit Lü-Sendungen melden S a Andere Art der Übermittlung der Fahrerlaubnis für einen Bahnhof außerhalb der Zugleitstrecke S Abgabe einer Haltmeldung auf der angegebenen Betriebsstelle B Kennzeichnung der Zugschlussstelle für die Einfahrt S Zustimmung zum Rangieren auf Nebengleisen einholen S c Andere Art der Übermittlung der Fahrerlaubnis S a Abgabe der Haltmeldung nach Halt am gewöhnlichen Halteplatz für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen haben S b Abgabe der Durchfahrtmeldung für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen haben gültig ab

67 Züge fahren und Rangieren Abschnitt 2A03 Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal gestalten Seite 7 von 7 Regeln für die Strecke (S) oder Regeln für Betriebsstellen (B) Modul Absatz Stichwort Abschnitt Tastaturkürzel, gefolgt von <F3> B Angaben zu den Ortskanälen der Betriebsarten C und O B Betriebsart C - Einsatz beim Nachschieben S und 4 Leistungsfähigkeit der Tfz, Tabelleninhalt S und 6 Allgemeines, Übersicht der Grenzlasten bis 9207 S Zentrales Schließen der Türen B Besondere Maßnahmen bei Kuppeln und Entkuppeln in Gleisbogen gültig ab

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69 Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren Abschnitt 1 Mitarbeiter überwachen Seite 1 von 7 1 Grundsätze (1) Die Überwachung der Mitarbeiter im operativen Bereich der Unternehmensbereiche (UB) im Konzern Deutsche Bahn ist wesentliches Element für die Wahrnehmung der Sicherheitsaufsicht durch die zuständigen Organisationseinheiten (OE). (2) Die Grundsätze werden von DB Netz, NBL - Geschäftsstelle Eisenbahnbetriebsleiter - fortgeschrieben. Zuständig für die fachliche Fortschreibung der geschäftsspezifischen Festlegungen im Modul Abschnitt 1A01 bis 1A03 sind die Unternehmensbereiche. 2 Ziele und Arten der Überwachung (1) Die Sicherheit des Bahnbetriebes beruht auf gesetzlichen und unternehmerischen Sicherheitsstandards, die von den Mitarbeitern zu erfüllen sind; deshalb ist die Handhabung des Bahnbetriebes zu überwachen. (2) Die regelmäßige Überwachung nach dieser Richtlinie soll in Abhängigkeit vom Risikopotential der Funktion der operativ tätigen Mitarbeiter - die Handlungssicherheit der am Betriebsprozess beteiligten Mitarbeiter stärken, - die Einhaltung betriebssicherheitlicher Regelungen sicherstellen, - den Aufbau einer bahnspezifischen Sicherheitskultur fördern, - Schwachstellen und Mängel aufdecken, bevor diese die Betriebssicherheit beeinflussen können. (3) Die Überwachungen nach dieser Richtlinie erfassen die Mitarbeiter in den Funktionen nach Abschnitt 6 Absatz 1 und die Arbeitsplätze. Unberührt von diesen Grundsätzen für die Überwachung der Mitarbeiter besteht die Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung der besetzten und unbesetzten Betriebsstellen. (4) Die Überwachung der Mitarbeiter erfolgt grundsätzlich unmittelbar bei der Ausübung ihrer Tätigkeit; ein Teil der Überwachungen kann auch als indirekte Prüfungen erfolgen, die nicht an den Arbeitsplatz gebunden sind. (5) Die Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz wird als Betriebskontrolle bezeichnet, dazu zählen auch Prüfungen am Arbeitsplatz sowie Training am Fahrsimulator im Rahmen von Aus- und Fortbildungen. (6) Besondere zeitlich befristete Überprüfungen, z. B. Sonderaktionen zur Qualitätssicherung in der Betriebssicherheit, ersetzen nicht die Überwachung nach dieser Richtlinie. Kontrollaufgaben, die nach dem jeweiligen Regelwerk vorgegeben sind, können entsprechend nach Modul Abschnitt 1A01 bis 1A03 als Überwachung angerechnet werden. gültig ab

70 Abschnitt 1 Züge fahren und Rangieren Seite 2 von 7 Mitarbeiter überwachen 3 Zuständigkeiten (1) Die Verantwortlichkeiten ergeben sich aus den jeweiligen Organisationsstrukturen und den Funktionsbeschreibungen. Es ist nachweislich festzulegen, wem in der OE - die Planung/Organisation und - die Durchführung der Überwachung nach dieser Richtlinie obliegt. (2) Die Unternehmensbereiche bestimmen die OE, die bei Grundsatzangelegenheiten der Überwachung des Bahnbetriebes mitwirken. (3) Wird bei der Überwachung eine unmittelbare Gefahr für die Betriebssicherheit erkannt, so hat jeder Überwachende geeignete Sofortmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr einzuleiten. Die zuständige OE ist nachträglich zu informieren. (4) Bei der Zuordnung der Funktionen und Arbeitsplätze unterscheiden die Unternehmensbereiche nach Risikoparametern: A = hohe Ereigniswahrscheinlichkeit je operative Handlung und hohe Wahrscheinlichkeit eines größeren Schadens je Ereignisfall (höheres Risiko), B = geringe Ereigniswahrscheinlichkeit je operative Handlung und hohe Wahrscheinlichkeit eines größeren Schadens je Ereignisfall oder hohe Ereigniswahrscheinlichkeit je operative Handlung und geringe Wahrscheinlichkeit eines größeren Schadens je Ereignisfall (mittleres Risiko), C = geringe Ereigniswahrscheinlichkeit je operative Handlung und geringe Wahrscheinlichkeit eines größeren Schadens je Ereignisfall (geringes Risiko). (5) Sind auf einem Arbeitsplatz Funktionen mit unterschiedlichen Risikostufen verzahnt, so ist die Tätigkeit mit dem höheren Überwachungsanspruch für die Zuordnung maßgebend. 4 Planen und Durchführen der Überwachung (1) Das Planen der Überwachung beinhaltet das a) Festlegen des Personenkreises, der die Überwachung nach dieser Richtlinie durchführt und b) Bestimmen der Überwachungshäufigkeit nach Abschnitt 6 Absatz1. Maßgebende Parameter dafür sind: a = hohe Zahl der Handlungen je Schicht sind sicherheitsrelevant, b = mittlere Zahl der Handlungen je Schicht sind sicherheitsrelevant, c = niedrige Zahl der Handlungen je Schicht sind sicherheitsrelevant. (2) Bei Bedarf sind Schwerpunktthemen und ausgewählte betriebliche Handlungsabläufe zu benennen, die bei den Lehrgesprächen zu behandeln oder bei der Beobachtung am Arbeitsplatz gezielt zu überwachen sind. Die Schwerpunktthemen können den zu überwachenden Mitarbeitern im Voraus bekannt gegeben werden, um sie in den Lehrgesprächen zu vertiefen. gültig ab

71 Züge fahren und Rangieren Abschnitt 1 Mitarbeiter überwachen Seite 3 von 7 (3) Die zuständigen OE für das Planen der Betriebskontrollen entscheiden, ob für die Durchführung Checklisten vorgehalten werden, und veranlassen ggf. die Aufstellung. (4) Zur Durchführung der Betriebskontrollen gehören: - Beobachten der Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz, - stichprobenartige Prüfung der zu führenden Unterlagen sowie Einsichtnahme in die Aufzeichnungen von Registriergeräten (z.b. Störungsdrucker, Fahrtverlaufsaufzeichnungen), - stichprobenartige Prüfung der Fahrplanunterlagen, betrieblichen Anweisungen, Prüfeinrichtungen und Hilfsmittel auf Vollständigkeit, Aktualität und Funktionalität, - Feststellen der betrieblichen Verfügbarkeit von Sicherungsanlagen einschl. der Prüf- und Überwachungseinrichtungen, - Prüfen der betrieblichen Ausrüstung von Triebfahrzeugen und anderen führenden Fahrzeugen, - Prüfen, ob die Betriebsprozesse entsprechend der Planung ablaufen, - kurze Lehrgespräche. In diesem Rahmen ist bei der Begehung der Betriebsstellen auf den ordnungsgemäßen Zustand sowie auf die betriebliche Verfügbarkeit der Anlagen, Einrichtungen oder Hilfsmittel zu achten, sofern diese der überwachenden OE zugeordnet sind. (5) Die Lehrgespräche werden am Arbeitsplatz des Mitarbeiters geführt, sofern es dessen Arbeitsaufkommen und der -ablauf zulassen. (6) Geprüfte Einträge in betrieblichen Unterlagen sind farblich zu kennzeichnen, und unter dem letzten geprüften Eintrag ist das Namenszeichen mit Datum anzubringen. Die Durchführung ist in einem Prüfprotokoll nach Abschnitt 6 Absatz 2 festzuhalten. Es verbleibt bei der OE, die die Überwachung durchgeführt hat. (7) Der zeitliche Umfang der Betriebskontrollen wird bestimmt - von den Eigenschaften der zu überwachenden Funktionen und Arbeitsplätze sowie - von den örtlichen Verhältnissen und dem aktuellen Betriebsgeschehen. Je Mitarbeiter ist eine Mindestzeit von 15 Minuten vorzusehen. Bei gleichzeitiger Überwachung mehrerer Mitarbeiter darf die Mindestzeit auf insgesamt 30 Minuten begrenzt werden. Insbesondere bei - besonderen Betriebssituationen (Verkehrsaufkommen, Betriebsstörungen, Witterungsverhältnisse), - Bauzuständen mit umfassenden betrieblichen Sonderregelungen, - Einsatz neuer Mitarbeiter oder wesentlich geänderten Betriebsprogrammen, - Einsatz neuer umfangreicher Techniken, gültig ab

72 Abschnitt 1 Züge fahren und Rangieren Seite 4 von 7 Mitarbeiter überwachen - Häufung von Mängeln bei durchgeführten Betriebskontrollen, ist der Prüfungsumfang nach eigener Einschätzung zu erweitern. (8) Die zeitliche Lage der Betriebskontrollen legen die Überwachenden selbst fest. Eine Konzentration auf sich regelmäßig wiederholende Tageszeiten oder die Bündelung der vorgeschriebenen Kontrollen ist nicht zulässig. Der Überwachende hat mindestens 25 % der vorgeschriebenen Kontrollen außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten vorzunehmen. (9) Zu den indirekten Prüfungen zählen: - die nachweisliche Nutzung von interaktiven PC-Schulungsprogrammen für Selbstunterricht und Stresstraining einschließlich Lernerfolgskontrolle (CBT), - die personenbezogene Auswertung von Fahrtverlaufsaufzeichnungen für Zugfahrten über mindestens 3 Stunden, - das Abhalten von Lehrgesprächen durch Führungskräfte nach den Vorgaben dieser Richtlinie, allerdings nicht unmittelbar am Arbeitsplatz des zu überwachenden Mitarbeiters, - die Teilnahme am regelmäßigen Fortbildungsunterricht mit dokumentierter Lernerfolgskontrolle. Wird eine Betriebskontrolle am Arbeitsplatz durch eine indirekte Prüfung ersetzt, ist ebenfalls ein Prüfprotokoll zu erstellen. 5 Dokumentation und Auswertung (1) Zuständigkeiten für die Planung und Durchführung der Überwachung sind so zu dokumentieren, dass der Prozess der Überwachung durch übergeordnete Führungsebenen der UB, bahninterne Kontrollinstanzen oder das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) jederzeit nachvollziehbar und transparent ist. (2) Die erforderlichen Dokumente zur Überwachung sind bei der planenden und durchführenden OE nach dieser Richtlinie zu führen. Zusätzliche Nachweise am Arbeitsplatz des Mitarbeiters sind nicht erforderlich. Aus der Dokumentation müssen bei festgestellten Mängeln und Abweichungen ggf. eingeleitete Sofortmaßnahmen oder die weitere Bearbeitung ersichtlich sein. Die Beteiligung der Betriebsräte ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. (3) Abschnitt 6 Absatz 1 - Matrix für das Festlegen der Überwachungshäufigkeit, Abschnitt 6 Absatz 2 - Muster für das Prüfprotokoll, Abschnitt 6 Absatz 3 - Muster für den Nachweis der Überwachung. Werden eigene Formblätter vorgehalten, müssen diese die Informationselemente nach den Mustern beinhalten. (4) Unterlagen zur Überwachung sind fünf Kalenderjahre aufzubewahren. gültig ab

73 Züge fahren und Rangieren Abschnitt 1 Mitarbeiter überwachen Seite 5 von 7 6. Überwachung (1) Überwachungshäufigkeit Mitarbeiter - operativer Bereich - Funktion Risikostufe Fahrdienstleiter Weichenwärter Zugleiter Triebfahrzeugführer (auch Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen) Fahrdienstleiterhelfer Schrankenwärter Örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter (Mitarbeiter auf Zuglaufstellen) Rangierbegleiter Rangierer Wagenmeister Örtliche Aufsichten Zugführer Zugschaffner Zugvorbereiter A A A B B B B B B B C C C C Durchzuführende direkte und indirekte Überwachungen pro Jahr: Funktionen nach Risikostufe zu a, b und c siehe Erläuterungen in Abschnitt 4 Absatz 1 a b c A B C Von der Gesamtzahl an Überwachungen sind mindestens als Betriebskontrollen (Überwachung am Arbeitsplatz) durchzuführen: Funktionen nach Risikostufe A B C pro Jahr 3 x 2 x 1 x gültig ab

74 Abschnitt 1 Züge fahren und Rangieren Seite 6 von 7 Mitarbeiter überwachen (2) Prüfprotokoll OE Prüfprotokoll Nr... Betriebsstelle/Bahnanlage/Strecke, Fahrzeugnummer/Bauart... Zeitpunkt der Prüfung... Tag/Dauer... Überwachender... Prüfinhalte (Stichpunkte) Indirekte Prüfung Lehrgespräch (Stichworte) Ergebnis/Mängel/ Sofortmaßnahmen Überwachte(r) Mitarbeiter Name(n) Vorname(n) Funktion(en) Erledigungsvermerk/-kontrolle Ort, Datum... Unterschrift gültig ab

75 Züge fahren und Rangieren Abschnitt 1 Mitarbeiter überwachen Seite 7 von 7 (3) Nachweis Nachweis der Überwachung OE... Planung der Überwachung Name Vorname Funktion durchzuführende Überwachungen pro Jahr Datum, Art der Überwachung Datum, Art der Überwachung Datum, Art der Überwachung Datum, Art der Überwachung Datum, Art der Überwachung Datum, Art der Überwachung Bemerkungen gültig ab

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77 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren und Rangieren Abschnitt 1A01 Ergänzende Regeln für DB Netz Seite 1 von 1 1 Grundsätze Zu Abschnitt 1 Absatz 1 Diese Vorgaben gelten sinngemäß auch für die Tochtergesellschaften von DB Netz. 2 Ziele und Arten der Überwachung Zu Abschnitt 2 Absatz 3 Zu dem zu überwachenden Personenkreis zählen auch die Mitarbeiter aus den Geschäftsfeldern Fahrbahn, Leit- und Sicherungstechnik, Elektro- und Maschinentechnik, wenn sie in ihrer OE die in Abschnitt 6.1 genannten Funktionen ausüben. 3 Zuständigkeiten Zu Abschnitt 3 Absatz1 Zuständig in der NL DB Netz ist die örtliche Betriebsdurchführung/regionale Instandhaltung-Durchführung; die OE N-x-B31yyy/N-x-BI11yyy für die Planung sowie Organisation und die Netzbezirke für die Durchführung. In den Regionalnetzen sind durch die OE N-x-RRyyy die Zuständigkeiten für die Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung nachweislich zu regeln. Zu Abschnitt 3 Absatz 2 Grundsatzangelegenheiten in der NL übernimmt der Ständige Stellvertreter des Eisenbahnbetriebsleiters - N-X-BL -. Zu den Grundsatzangelegenheiten gehören u.a.: - Bei regionaler Notwendigkeit Vorgabe von Themen für Lehrgespräche und Schwerpunkte bei der Überwachung am Arbeitsplatz, - Vereinbarungen mit OE anderer UB oder Dritten zur Überwachung, - Einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der NL. 4 Planen und Durchführen der Überwachung Zu Abschnitt 4 Absatz 8 Bei der Durchführung dieser Betriebskontrollen sind die Zeiten der Dunkelheit einzubeziehen. gültig ab

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79 Konzernrichtlinie Züge fahren und Rangieren Ergänzende Regeln für Unternehmensbereich Personenverkehr Deutsche Bahn Abschnitt 1A03 Seite 1 von 2 1 Grundsätze Zu Abschnitt 1 Absatz 1 Die getroffenen Regelungen für die Überwachung der Mitarbeiter gelten für alle für die Sicherheitsaufsicht zuständigen Organisationseinheiten (OE) bei der DB Reise&Touristik und DB Regio. Miterfasst hiervon sind alle Schienentochtergesellschaften der DB Reise&Tourisitik und DB Regio. Zu Abschnitt 1 Absatz 2 Zuständig für die fachliche Fortschreibung des Anhangs 3 ist OE PPB 1. 2 Ziele und Arten der Überwachung Zu Abschnitt 2 Absatz 6 Für die fachspezifische Überwachung der Wagenmeister gelten die Bestimmungen der Richtlinie Die Überwachung nach Modul Abschnitt 1 bleibt davon unberührt. 3 Zuständigkeiten Zu Abschnitt 3 Absatz 1 Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Überwachung ist die für die Mitarbeiter zuständige regionale fachverantwortliche Organisationseinheit und der ständige Stellvertreter des Eisenbahnbetriebsleiters im Regionalbereich bzw. in der Region/Eisenbahnbetriebsleiter bei eigenständigen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Zu Abschnitt 3 Absatz 2 Der ständige Stellvertreter des Eisenbahnbetriebsleiters im Regionalbereich bzw. in der Region/Eisenbahnbetriebsleiter bei eigenständigen Eisenbahnverkehrsunternehmen legt fest, wer bei regionalen Besonderheiten und örtlichen Ergänzungen mitwirkt. Bei Grundsatzangelegenheiten der Überwachung des Bahnbetriebes wirkt der Leiter PBB mit. Der Leiter PBB kann u. a. bei folgenden Grundsatzangelegenheiten mitwirken: - Sicherheitliche Bewertung von Fristveränderungen oder Zuordnung zu einer Risikostufe mit geringerer Überwachungsintensität, - Vorgabe von Themen für Lehrgespräche und Schwerpunkte bei der Überwachung am Arbeitsplatz, - vertragliche Vergabe oder Übernahme von Leistungen der Überwachung an/von anderen EVU s des DB-Konzerns oder Dritten, - Auslegen dieser Richtlinie, wenn örtliche Gegebenheiten dies erfordern. gültig ab

80 Abschnitt 1A03 Züge fahren und Rangieren Seite 2 von 2 Ergänzende Regeln für Unternehmensbereich Personenverkehr 4 Planen und Durchführen der Überwachung Der ständige Stellvertreter des Eisenbahnbetriebsleiters im Regionalbereich bzw. in der Region/Eisenbahnbetriebsleiter bei eigenständigen Eisenbahnverkehrsunternehmen legt - die Überwachungshäufigkeit unter Berücksichtigung der Matrix (Abschnitt 6 Absatz 1) und den Parametern nach Abschnitt 4 Absatz 1 und - namentlich den Personenkreis der die Überwachung plant/organisiert und durchführt fest. 5 Dokumentation und Auswertung Zu Abschnitt 5 Absatz 3 Für den Nachweis der Überwachung der Mitarbeiter sind die einheitlichen Prüfprotokolle des UB Personenverkehr zu verwenden. Zuständig für die fachliche Fortschreibung und die Verteilung der Prüfprotokolle ist die OE PBB 1. gültig ab

81 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren und Rangieren Abschnitt 6 Absatz 2 Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme am Zug Seite 1 von 1 1 Grundsatz Kann wegen der An- oder Abfahrmöglichkeiten der Mitarbeiter die Arbeitsübergabe nicht am Arbeitsplatz erfolgen, dürfen Sie zulassen, dass am Zug abgelöst wird. Der abzulösende Mitarbeiter darf mit demselben Zug wegfahren, wenn er sich vergewissert hat, dass der ablösende Mitarbeiter mit dem Zug angekommen ist. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. Regeln Sie etwa weitere Einzelheiten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Legen Sie fest, wie Übergabe und Übernahme der Arbeit zu erfolgen haben und welcher Mitarbeiter bei einer während der Ablösung stattfindenden Zugfahrt für die betrieblichen Handlungen verantwortlich ist. gültig ab

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83 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren und Rangieren Abschnitt 9 Uhrzeit vergleichen Seite 1 von 1 1 Grundsatz (1) Haben Betriebsstellen einen Anschluss an das ARCOR-Netz, müssen die Mitarbeiter die Uhrzeit mit der Zeitansage des ARCOR-Netzes vergleichen. Die Mitarbeiter der übrigen Stellen müssen die Uhrzeit bei der dazu bestimmten Stelle (z. B. Fahrdienstleiter) erfragen. Die Zeitanzeige an Außenuhren muss, soweit möglich, ebenfalls verglichen werden. Teilen Sie Außenuhren nahegelegenen Betriebsstellen zur Prüfung zu. (2) Die Uhrzeit muss täglich mindestens einmal verglichen werden. Bestimmen Sie hierfür die Zeit. (3) Das Vergleichen der Uhrzeit muss im Zugmeldebuch, sonst im Fernsprechbuch vermerkt werden. Dabei ist anzugeben, ob die Uhr die richtige Uhrzeit anzeigt, z. B. Uhr zeigt richtig oder Uhr geht 2 Minuten vor (nach); Uhr richtig gestellt/störung gemeldet an... um... Uhr. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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85 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 2 b Nr. 1 Zugmeldebuch bei mehreren ineinander übergehenden Seite 1 von 1 Strecken 1 Muster nach Konzernrichtlinie Bei mehreren ineinander übergehenden Strecken dürfen Sie für das Zugmeldebuch Vordrucke verwenden, die für ein Gleis den gleichen Spaltenaufbau und die gleiche Spaltenbreite enthalten wie ein Zugmeldebuch nach den Mustern in den Modulen V11, V21 oder V31. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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87 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 2 b Nr. 2 Zugmeldebuch in Fernstell- oder Fernsteuerbereichen Seite 1 von 2 1 Muster Sehen Sie für Fernstell- oder Fernsteuerbereiche ein Zugmeldebuch nach dem Muster im Abschnitt 4 vor. Es ist möglichst ein Zugmeldebuch für den gesamten Fernstell- oder Fernsteuerbereich zu führen. Auf einer auf Ortsbetrieb geschalteten Zugmeldestelle muss ein Zugmeldebuch nach den Mustern in den Modulen V11, V21 oder V31 geführt werden. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. 3 Lageskizze Bf Adorf Bf Bheim Bf Cstadt Abzw Dberg Bf Ebach Bf Fburg Bf Gtal (ferngestellt von Cstadt) (ferngestellt von Cstadt) (ferngesteuert von Cstadt) (ferngestellt von Gtal) Bf Wrath (ferngestellt von Cstadt) Bf Xfeld gültig ab

88 Abschnitt 2 b Nr. 2 Züge fahren Seite 2 von 2 Zugmeldebuch in Fernstell- oder Fernsteuerbereichen 4 Muster für Zugmeldebuch (linke Seite) Zugmeldebuch Cstadt Tag Regelgleis von Regelgleis Regelgleis Regelgleis Regelgleis nach Gleis Gleis... Gegengleis nach Gegengleis Gegengleis Gegengleis Adorf Bheim Cstadt Dberg Ebach Gegengleis von Fburg Dberg - Wrath Wrath Wrath - Xfeld Annahme Abfahrt Rückmeldung Fernsteuerung Ebach Fernsteuerung Ebach Ankunft Abfahrt Ankunft Abfahrt Ankunft Abfahrt Ankunft Ortsbetrieb Ebach In Annahme Abfahrt Rückmeldung Abfahrt Ankunft Abfahrt Abfahrt Ankunft Annahme Gemeldete Rückmeldung Zugnummer Zugnummer Meldungen und Vermerke U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M (rechte Seite) Regelgleis nach Regelgleis Regelgleis Regelgleis Regelgleis von Tag Gegengleis von Gegengleis Gegengleis Gegengleis Adorf Bheim Cstadt Dberg Ebach Gegengleis nach... Fburg Annahme Abfahrt Rückmeldung Rückmeldung Fernsteuerung Ebach Fernsteuerung Ebach Abfahrt Annahme Ankunft Abfahrt Ankunft Abfahrt Ankunft Abfahrt Ankunft Rückmeldung Abfahrt Annahme Ortsbetrieb Ebach Rückmeldung Abfahrt Annahme Meldungen und Vermerke Zugnummer Zugnummer U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M gültig ab

89 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 2 b Nr. 3 Stundenzahlen im Zugmeldebuch eintragen Seite 1 von 1 1 Grundsatz Um das Führen von Zugmeldebüchern zu erleichtern, dürfen Sie zulassen, dass in den Zugmeldebüchern die Stundenzahlen nur bei Stunden-, Seiten- oder Schichtwechsel eingetragen werden, wenn im Durchschnitt innerhalb einer Stunde mehr als zehn Züge einzutragen sind. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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91 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 2 b Nr. 4 Zugschlussmeldung im Zugmeldebuch eintragen Seite 1 von 1 1 Grundsatz Wenn Zugschlussmeldungen regelmäßig gegeben werden, dürfen Sie zulassen, dass - Spalte 7 (Meldungen und Vermerke) im Vordruck Zugmeldebuch für eingleisige Strecken in die Spalten 7a (Zugschlussmeldung) und 7b (Meldungen und Vermerke) oder - Spalte 10 (Meldungen und Vermerke) im Vordruck Zugmeldebuch für zweigleisige Strecken in die Spalten 10a (Zugschlussmeldung) und 10b (Meldungen und Vermerke) geteilt und in die Spalten 7a bzw. 10a die Zugschlussmeldung eingetragen wird. Beispiel: 10a Zugschlussmeldung von... U M 10b Meldungen und Vermerke 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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93 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 3 b Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen führen Seite 1 von 1 1 Allgemeines Sie dürfen zulassen, dass häufig gegebene Meldungen statt im Fernsprechbuch nach Vordruck V41 in einem Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen nachgewiesen werden dürfen. 2 Inhalt Beachten Sie beim Aufstellen des Fernsprechbuches für häufig gegebene Meldungen folgende Regeln: (1) Das Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen darf eine oder mehrere Spalten mit vorgegebenen Inhalten von Meldungen enthalten, z. B. Zug... mit Schluss eingefahren (2) Wenn das Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen an Stelle des Fernsprechbuches nach Vordruck V41 geführt werden soll, muss es eine Spalte für frei einzutragenden Meldungstext enthalten, z. B.: Wortlaut des Gesprächs (3) Das Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen muss Spalten enthalten, mit denen der Zeitpunkt der Meldung, die abgebende Stelle und die annehmende Stelle dokumentiert werden kann, z. B. Abgabe durch... (Sprechstelle, Name) Zeit... (Std, Min) Annahme durch... (Sprechstelle, Name) 3 Örtliche Richtlinien Ordnen Sie bei Bedarf das Führen des Fernsprechbuchs für häufig gegebene Meldungen in den Örtlichen Richtlinien an. Ordnen Sie hierbei auch an, ob das Fernsprechbuch für häufig gegebene Meldungen an Stelle oder zusätzlich zum Fernsprechbuch nach Vordruck V41 geführt werden muss. gültig ab

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95 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 4 Unterlagen aufbewahren Seite 1 von 1 Zugmeldebücher, Fernsprechbücher, Vordrucke Anordnungen über den Zugverkehr, Fahrplan-Mitteilungen oder Befehle müssen Sie nach ihrem Abschluss bis zum Ablauf des folgenden Kalenderhalbjahres aufbewahren. Dies gilt auch für Datenaufzeichnungen, die o.g. Unterlagen ersetzen. gültig ab

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97 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 1 Fahrplan für Zugmeldestellen aufstellen Seite 1 von 3 1 Notwendigkeit (1) Für Bahnhöfe, wo für eine Richtung mehrere Zugstraßen vorhanden sind, müssen Sie einen Fahrplan für Zugmeldestellen aufstellen. (2) Für Abzweigstellen dürfen Sie die Fahrtrichtung der Züge und Benutzung der Streckengleise im Fahrplan für Zugmeldestellen oder im Streckenfahrplan vorschreiben. (3) Wo Fahrdienstleiter Signalanlagen örtlich nicht besetzter Zugmeldestellen bedienen, darf der Fahrplan für Zugmeldestellen auch Angaben für ferngestellte oder ferngesteuerte Zugmeldestellen enthalten. 2 Inhalt Beachten Sie beim Aufstellen des Fahrplans für Zugmeldestellen folgende Regeln: (1) Der Fahrplan muss enthalten: a) Ankunftzeit, b) Abfahrtzeit (Durchfahrtzeit), c) Zuggattung und ergänzte Zuggattungsbezeichnung, Verwenden Sie für ICE folgende ergänzte Zuggattungsbezeichnungen: Erforderliche Angaben Baureihe des Triebfahrzeugs Zuggattungsbezeichnung 401 oder 402 ICE-A 411, 415 oder 605 ICE-T 403 oder 406 ICE-W Verwenden Sie bei Zügen, die aus Fahrzeugen mit der Anschrift LNT gebildet sind, die ergänzte Zuggattungsbezeichnung -L. Verwenden Sie bei Zügen, die aus Talgo-Fahrzeugen gebildet sind, die Zuggattungsbezeichnung TALGO. d) Zugnummer, e) Gleisbezeichnung, f) Fahrt des Zuges (von, nach), g) - soweit es sich um einen as-zug handelt - die Bezeichnung as und h) die größte zulässige Geschwindigkeit des Zuges im betroffenen Abschnitt bzw. in den betroffenen Abschnitten, wenn die zulässige Geschwindigkeit beim Benachrichtigen von Bahnübergangsposten gemäß Modul Abschnitt 5 angegeben werden muss. (2) a) Schreiben Sie für Reisezüge Zugstraßen für Reisezüge, für Güterzüge solche für Reise- oder Güterzüge vor. b) Für Durchfahrten dürfen Sie nur die zugelassenen Zugstraßen vorsehen. c) Beachten Sie, dass Sie für durchfahrende Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h Zugstraßen vorsehen, bei denen die Geschwin- Zugstraßen, Gleise gültig ab

98 Abschnitt 1 Absatz 1 Züge fahren Seite 2 von 3 Fahrplan für Zugmeldestellen aufstellen digkeit der Züge nicht eingeschränkt werden muss oder dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung signalmäßig vorangekündigt wird. d) LZB-geführte Züge dürfen nicht von den mit Linienleitern ausgerüsteten Gleisen abgelenkt werden. e) Beachten Sie für Züge - mit Zuggattungsbezeichnung ICE-A oder TALGO oder - deren Zuggattungsbezeichnung durch -W -L oder -D ergänzt ist, auf zugelassenen Strecken Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen. f) Auf größeren Bahnhöfen dürfen Sie statt der Gleise auch Gleisgruppen angeben. g) Wenn erforderlich, müssen Sie den Halteplatz der Züge näher bezeichnen. h) Wenn im Fahrplan des Zuges die Benutzung eines bestimmten Gleises (auch Streckengleis) vorgeschrieben ist, müssen Sie im Fahrplan für Zugmeldestellen die Bezeichnung des Gleises angeben, z. B. Gleis mit Frühhalt, Stumpfgleis, Gegengleis, R S T U. Sie dürfen im Fahrplan für Zugmeldestellen die Fahrt eines Zuges in ein Gleis mit Frühhalt oder Stumpfgleis nur vorsehen, wenn die Benutzung des Gleises im Fahrplan des Zuges vorgesehen ist. Zusätze (3) a) Geben Sie die Verkehrstage der Züge hinter der Zugnummer an. Verkehren Züge täglich, brauchen Sie Verkehrstage nicht anzugeben. b) Geben Sie bei Bedarfszügen vor der Zugnummer ein B an. c) Bei einem Betriebsaufenthalt müssen Sie ein +, bei einem Bedarfsaufenthalt ein x vor die Ankunftzeit schreiben. d) Wenn bei einem Bahnhof ohne Ausfahrsignal in der Ankunftspalte des Buchfahrplans bei diesem Bahnhof für einen Zug ein H vorgeschrieben ist, müssen Sie im Fahrplan für Zugmeldestellen statt der Ankunftzeit für diesen Zug ein H vorschreiben. e) Bei as-zügen müssen Sie die Beförderungsbedingungen und die Nummer der Beförderungsanordnung angeben. f) Sie müssen den Eintrag für Züge, die - mit Dauerbeförderungsanordnung bekannt gegeben und aus Wagen mit automatischer Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind, durch den Zusatz AK-Zug oder AK-Schwerwagenzug, - mit Dauerbeförderungsanordnung des Kombinierten Verkehrs (KV) bekannt gegeben sind, durch den Zusatz KV, die Nummer der Dauer-Beförderungsanordnung und den Hinweis Lü Anton kennzeichnen. g) Sie dürfen den Eintrag für - Züge mit außergewöhnlichen Fahrzeugen, die häufig mit gleichen Beförderungsbedingungen befördert werden, oder - außergewöhnliche Züge, die häufig mit gleichen Beförderungsbedingungen durchgeführt werden durch Angabe der Beförderungsbedingungen ergänzen. gültig ab

99 Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 1 Fahrplan für Zugmeldestellen aufstellen Seite 3 von 3 (4) Sie dürfen Besonderheiten, z. B. - Wechsel von Triebfahrzeugen, - Verwendung von Schiebetriebfahrzeugen, - bei Triebfahrzeugfahrten Verwendungszweck, - Sicherstellen der ungehinderten Durchfahrt auf Steigungsabschnitten, - bei Fahrplänen für Zugmeldestellen, die auf Schrankenposten verwendet werden - soweit diese bei der Meldung auf den Zugmelderuf nicht bestätigen, dass die Schranken geschlossen sind - die größte zulässige Geschwindigkeit in km/h und die Mindestfahrzeit in Minuten des Zuges auf dem Streckenabschnitt von der benachbarten Zugmeldestelle bis zum maßgebenden Bahnübergang, als Zusätze zu den Angaben für die Züge zuordnen. Besonderheiten 3 Form (1) a) Sie dürfen den Fahrplan für Zugmeldestellen in tabellarischer Form oder als bildliche Übersicht herausgeben. b) Nennen Sie die Züge in der Zeitfolge der Ankunft und Abfahrt. Bei Zügen, die hiernach zweimal erscheinen, ist neben der Ankunftszeit die Abfahrtszeit in Klammern anzugeben und umgekehrt. (2) Sie dürfen Bedarfszüge statt im Fahrplan für Zugmeldestellen in ein Verzeichnis aufnehmen und dieses dem Fahrplan als Anlage beigeben oder - bei einer größeren Zahl von Bedarfszügen - einen Fahrplan für Zugmeldestellen für Bedarfszüge aufstellen. Tabelle oder bildliche Übersicht Verzeichnis für Bedarfszüge 4 Änderungen Änderungen zum Fahrplan für Zugmeldestellen müssen Sie schriftlich bekannt geben. 5 Sonderzüge Beim Bestimmen der Gleise, die ein Sonderzug befahren soll, müssen Sie die Regeln im Abschnitt 2 Absatz 2 beachten. 6 Zuglenkung Bei Zuglenkung mit Lenkplan dürfen Sie die - Angaben aus dem Fahrplan für Zugmeldestellen, - Gleise, die ein Sonderzug befahren soll, - Änderungen des Fahrplans für Zugmeldestellen oder - Abweichungen vom Fahrplan für Zugmeldestellen in den Zuglenkplan eingeben. Sie müssen hierbei die Regeln im Abschnitt 2 beachten. gültig ab

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101 Konzernrichtlinie Züge fahren Fernsprechverbindungen für Zugmeldungen bestimmen Deutsche Bahn Abschnitt 1 Absatz 2 a Seite 1 von 1 1 Grundsatz a) Wenn Blockstellen oder Schrankenposten sich auf den Zugmelderuf melden müssen oder wenn sich zwischen den Zugmeldestellen Bahnübergänge befinden, sind Züge auf der Streckenfernsprechverbindung anzubieten und abzumelden. b) In allen anderen Fällen dürfen Zugmeldungen auf allen zur Verfügung stehenden Telekommunikationseinrichtungen gegeben werden. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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103 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 3 Rufzeichen beim Anbieten oder Abmelden bestimmen Seite 1 von 1 1 Grundsatz a) Wo Züge auf der Streckenfernsprechverbindung anzubieten oder abzumelden sind, müssen Sie die Zeichen des Zugmelderufs vorschreiben, wenn 1. Blockstellen oder Schrankenposten sich auf den Zugmelderuf melden müssen oder 2. sich zwischen den Zugmeldestellen Bahnübergänge befinden. b) In allen anderen Fällen dürfen Sie andere Rufzeichen zulassen. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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105 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 8 b Nr. 1 Auf eingleisigen Stichstrecken Seite 1 von 1 auf Zugmeldungen verzichten 1 Bedingungen Auf eingleisigen Stichstrecken dürfen Sie auf Zugmeldungen verzichten, wenn keine Regelung und Sicherung der Zugfolge erforderlich ist, weil jeweils nur ein Zug verkehrt. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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107 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Absatz 3 b Mit tatsächlicher Ab- oder Durchfahrtzeit abmelden Seite 1 von 1 1 Anwendungsfälle Sie dürfen zulassen, dass mit der tatsächlichen Ab- oder Durchfahrtzeit abgemeldet wird, wenn - keine Blockstellen oder Schrankenposten über Zugfahrten zu benachrichtigen sind und - der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle keine Schranken bedient, die auf die Abmeldung hin geschlossen werden müssen. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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109 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Absatz 5 Wortlaut der Abmeldung Seite 1 von 1 1 Grundsatz Bei Meldung der Ab- oder Durchfahrtzeit dürfen Sie - wenn der Zug auf der Zugmeldestelle durchfährt - folgende Wortlaute zulassen: a) bei der Meldung der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtzeit: Zug (Nummer) voraussichtlich durch (Minute der voraussichtlichen Durchfahrtzeit)", b) bei der Meldung der tatsächlichen Ab- oder Durchfahrtzeit: Zug (Nummer) durch (Minute der Durchfahrtzeit)". 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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111 Konzernrichtlinie Züge fahren Beginn und Ende des zu prüfenden Teils des Fahrwegs bestimmen Deutsche Bahn Abschnitt 1 b Seite 1 von 1 1 Bestimmen von Beginn und Ende (1) Nach den Regeln im Modul Abschnitt 1 b kann der zu prüfende Teil des Fahrwegs im Einfahrgleis am Signal Ra 10 oder, wenn dieses nicht vorhanden ist, mit der ersten Weiche hinter dem Einfahrsignal beginnen oder enden. Dies ist der maßgebende Gefahrpunkt. (2) Wo nach den Regeln in Abschnitt 11, Absatz 2 der maßgebende Gefahrpunkt an einer anderen Stelle als an einer in Absatz 1 genannten liegt, muss der zu prüfende Teil des Fahrwegs an diesem Gefahrpunkt beginnen oder enden, soweit nicht die Bahnhofsgleisfreimeldeanlage zwischen dem Gefahrpunkt und dem Einfahrsignal beginnt oder endet. 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien die Stelle, an der der zu prüfende Teil des Fahrwegs beginnt oder endet. gültig ab

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113 Konzernrichtlinie Züge fahren Richtige Stellung der Weichen bei nicht überwachter Stelltischausleuchtung feststellen Deutsche Bahn Abschnitt 2 Absatz 1 a Seite 1 von 1 1 Bedingung Wo in Gleisbildstellwerken die Stelltischausleuchtung nicht überwacht wird (Dr I- und Dr S-Anlagen ohne Blinklichtstörmelder), müssen Sie anordnen, dass die Weichen und Gleissperren zweimal umgestellt werden, wenn ihre richtige Stellung überprüft werden soll. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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115 Konzernrichtlinie Züge fahren Ergänzende Regeln für das Prüfen des Fahrwegs geben Deutsche Bahn Abschnitt 3 Absatz 1 b Seite 1 von 1 1 Fernbeobachtungsanlage (1) Die Feststellungen, dass - Fahrweg, Durchrutschweg oder einmündende Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei von Fahrzeugen sind und dass zwischen Flankenschutzeinrichtung und Grenzzeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg keine Fahrzeuge stehen, oder - im Fahrweg, Durchrutschweg oder in den einmündenden Gleisabschnitten keine anderen Hindernisse vorhanden sind, dürfen - wo keine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist - mit einer Fernbeobachtungsanlage getroffen werden. (2) Das Feststellen mit Fernbeobachtungsanlage ersetzt das Hinsehen. (3) Können die Feststellungen nach Absatz 1 nicht mit Fernbeobachtungsanlage getroffen werden, weil die Anlage nicht ordnungsgemäß wirkt, dürfen Sie zulassen, dass die Feststellungen nach den Regeln im Modul Abschnitt 3 Absatz 9 mittelbar getroffen werden. Grundsatz Hinsehen Unregelmäßigkeit 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien die Teile des Fahrwegs, Durchrutschwegs oder der einmündenden Gleisabschnitte, deren Freisein durch Feststellen mit einer Fernbeobachtungsanlage geprüft wird und geben Sie ergänzende Regeln. gültig ab

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117 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 3 Absatz 7 Streckenblock auf Bahnhofsgleisen Seite 1 von 1 1 Begriff Ein durch Hauptsignale begrenzter Abschnitt eines durchgehenden Bahnhofshauptgleises mit Streckenblock heißt Bahnhofsblockstrecke. 2 Bahnbetrieb auf einer Bahnhofsblockstrecke durchführen (1) Für das Durchführen des Bahnbetriebs auf einer Bahnhofsblockstrecke müssen Sie bestimmen, ob bei Störung der Streckenblockeinrichtung a) die Regeln nach Modul gelten oder b) Räumungsprüfung durch Rückmelden zu bestätigen ist. Grundsatz (2) Wenn die Regeln nach Modul gelten, dürfen Sie das Rangieren oder das Abstellen von Fahrzeugen auf Gleisen der Bahnhofsblockstrecke in der Regel nicht zulassen. Wenn Sie ausnahmsweise zulassen, dass auf einem Gleis der Bahnhofsblockstrecke rangiert werden darf oder Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, müssen Sie anordnen, dass die nach Modul Abschnitt 3 Absatz 8 erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen sind. Regeln nach Modul gelten (3) Wenn Räumungsprüfung durch Rückmelden zu bestätigen ist, gilt Folgendes: a) Sofern in einem Stellwerksbezirk, in dem eine Bahnhofsblockstrecke einmündet, Fahrwegverzweigungen liegen, ist das Stellwerk Zugmeldestelle, andernfalls nur Zugfolgestelle. b) Für die Bahnhofsblockstrecke gelten die Regeln für die freie Strecke. Rangieren oder Abstellen von Fahrzeugen auf der Bahnhofsblockstrecke dürfen Sie in der Regel nicht zulassen. Fahrten in ein gesperrtes Gleis der Bahnhofsblockstrecke sind jedoch als Rangierfahrten durchzuführen. Räumungsprüfung durch Rückmelden bestätigen 3 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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119 Konzernrichtlinie Züge fahren Maßnahmen bei besetzten gesperrten Einfahrgleisen treffen Deutsche Bahn Abschnitt 3 Absatz 8 a Seite 1 von 2 1 Sperren (1) Mitarbeiter, in deren Fahrwegprüfbezirk ein Einfahrgleis ohne selbsttätige Gleisfreimeldeanlage oder ohne Gleisfreimelde-Schließtasten besetzt wird, und der Fahrdienstleiter müssen Hilfssperren anbringen, und zwar a) am Fahrstraßenhebel oder b) wo kein Fahrstraßenhebel vorhanden ist 1. auf mechanischen Stellwerken am Befehls- oder Zustimmungsabgabefeld, das für das Gleis einzeln bedient werden kann, 2. auf elektromechanischen Stellwerken am Befehls- oder Zustimmungsabgabe- oder Fahrstraßensignalhebel, 3. bei Schlüsseltasten im Schlüsselloch, 4. bei Schlüsselwerken am Schlüssel oder am Schubriegel oder 5. auf Gleisbildstellwerken an der Zieltaste für die Einfahrt. c) Sind die unter a) oder b) genannten Einrichtungen nicht vorhanden, müssen Hilfssperren an den Einrichtungen angebracht werden, mit denen Auftrag zum Bedienen von Einfahrsignalen oder Zwischensignalen erteilt wird oder mit denen das auf Fahrt stellen der genannten Signale oder die Abgabe einer Gleisfreimeldung ermöglicht wird. (2) Wo Hilfssperren nicht angebracht werden können, muss ein Schild mit der Aufschrift Gleis (Nummer) besetzt am Schlüsselbrett neben der Gleisbezeichnung, sonst am Signalhebel (Signalwinde, Signalkurbel) angebracht werden. (3) Wo das Freisein des Gleises fernmündlich gemeldet wird, ist das besetzte Gleis auf einer Gleisbesetzungstafel zu kennzeichnen. Auf die Gleisbesetzungstafel darf verzichtet werden, wo das Freisein des Gleises in ein Gleisfreimeldebuch eingetragen wird. gültig ab

120 Abschnitt 3 Absatz 8 a Züge fahren Seite 2 von 2 Maßnahmen bei besetzten gesperrten Einfahrgleisen treffen 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien für jeden Fahrwegprüfbezirk die erforderlichen Maßnahmen. Wenn Sie das Anbringen von Hilfssperren in einem Verzeichnis vorschreiben, müssen Sie das folgende Muster verwenden: Verzeichnis der bei besetzten oder gesperrten Einfahrgleisen anzubringenden Sperren für Einfahrgleis Nr. lässt Einfahrt zu Bei besetztem oder gesperrtem Einfahrgleis müssen aus Richtung auf Signal Sie Sperre anbringen an... in Grundstellung gültig ab

121 Konzernrichtlinie Züge fahren Selbststellbetrieb in Stellwerken bestimmter Bauformen verbieten Deutsche Bahn Abschnitt 4 b Seite 1 von 1 1 Bedingungen Eine Zugfahrt auf ein Zielsignal zu darf erst zugelassen werden, wenn nach Vorbeifahrt eines Zuges am Zielsignal dieses Signal auf Halt gestellt und der Melder eines für den Zug bedienten Signals Zs 1, Zs 7 (DS 301) oder Zs 8 erloschen ist. Bei Selbststellbetrieb ist in der Regel sichergestellt, dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind. 2 Stellwerke bestimmter Bauformen (1) In Stellwerken der Bauformen Tricon, Dr I, Dr S, Dr S2, Dr S3 (2), Sp Dr S59, Dr L2, Sp Dr L20 oder Sp Dr L30 kann ein Einfahr- oder Zwischensignal in Fahrtstellung kommen, obwohl nach Vorbeifahrt eines Zuges am Zielsignal (Ausfahrsignal oder Zwischensignal) der Melder eines Signals Zs 1, Zs 7 (DS 301) oder Zs 8 nicht erloschen ist. (2) Um sicherzustellen, dass am Einfahr- oder Zwischensignal die Fahrt auf ein Zielsignal erst zugelassen wird, wenn an diesem Signal die in Abschnitt 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, müssen Sie anordnen, dass in Stellwerken der in Absatz 1 genannten Bauformen Selbststellbetrieb am Einfahr- oder Zwischensignal nicht eingeschaltet sein darf, wenn am Zielsignal eine Zugfahrt ohne Fahrtstellung des Hauptsignals mit Signal Zs 1, Zs 7 (DS 301) oder Zs 8 zugelassen werden soll. 3 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien Einfahr- und Zwischensignale, an denen Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein darf, wenn am Zielsignal eine Zugfahrt ohne Hauptsignal mit Signal Zs 1, Zs 7 (DS 301) oder Zs 8 zugelassen werden soll. gültig ab

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123 Konzernrichtlinie Züge fahren Bezirke für Prüfen oder Sichern des Fahrwegs bestimmen Deutsche Bahn Abschnitt 1 Absatz 2 a Seite 1 von 1 Sie dürfen die Bezirke in eine Übersicht nach folgendem Muster aufnehmen. Übersicht über Prüfen oder Sichern der Fahrwege für Fahrwegprüfbezirk Sie müssen den Fahrweg prüfen für Zugfahrten Das Freisein des Fahrwegs ist zu melden Bemerkungen auf Signal von nach von bis durch von an durch (Art der Meldung) Gültig ab

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125 Konzernrichtlinie Züge fahren Meldungen über Prüfen oder Sichern des Fahrwegs bestimmen Deutsche Bahn Abschnitt 3 Absatz 2 c Seite 1 von 1 1 Sachverhalt (1) Wenn außer dem Fahrdienstleiter andere Mitarbeiter Feststellungen nach Modul Abschnitte 1 oder 2 treffen, melden diese die Feststellungen in der Regel mündlich. (2) Sie dürfen für das Melden der Feststellungen nach Modul a) Abschnitt 1 a (Richtige Stellung der zu befahrenden Weichen, der Weichen im Durchrutschweg und der Flankenschutzeinrichtungen), b) Abschnitt 1 b, c, d oder e (Fahrweg, zugehöriger Durchrutschweg oder einmündende Gleisabschnitte sind bis zum Grenzzeichen frei von Fahrzeugen und zwischen Flankenschutzeinrichtung und dem Grenzzeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg stehen keine Fahrzeuge), c) Abschnitt 1 g (Bahnübergänge sind - soweit es in den Örtlichen Richtlinien vorgeschrieben ist - gesichert) oder d) Abschnitt 3 Absatz 5 (Einlassen elektrischer Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer in einen Fahrweg, für den Oberleitung vorhanden und diese weder abgeschaltet noch gestört ist) das Bedienen des Bahnhofsblocks zulassen. (3) Für das Melden der Feststellungen nach Modul Abschnitt 3 Absatz 9 c Nr. 1 müssen Sie in der Regel den Wortlaut der Zugschlussmeldung Zug (Nummer) vollständig in (Name der Betriebsstelle) angekommen vorschreiben. Sie dürfen zulassen, dass die Zugschlussmeldung durch Bedienen des Bahnhofsblocks oder durch Bestätigen einer Räumungsprüfung ersetzt wird, wenn dazu der Zugschluss festgestellt werden muss. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. Die Regeln nach Abschnitt 1 Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen Sie in der Übersicht über Prüfen und Sichern des Fahrwegs aufnehmen, soweit Sie die Prüfbezirke in der Übersicht bestimmt haben. gültig ab

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127 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 4 Absatz 2 Eingangsnachweis für Fahrwegsicherungsmeldungen Seite 1 von 1 führen 1 Grundsatz (1) Sie dürfen zulassen, dass statt des Nachweises im Zugmeldebuch, Fernsprechbuch oder Fernsprechbuch für Meldungen mit festem Wortlaut Fahrwegsicherungsmeldungen vom Fahrdienstleiter im Eingangsnachweis für Fahrwegsicherungsmeldungen eingetragen werden. (2) Sie dürfen für den Nachweis das folgende Muster verwenden. Eingangsnachweis für Fahrwegsicherungsmeldungen begonnen am abgeschlossen am Zug (Nummer) nach/aus Betriebsstelle(n) Gleis Std. Min. Std. Min. Std. Min. Std. Min. Std. Min. Std. Min. Std. Min. Std. Min. Std. Min. (Nummer) 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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129 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Zugschlussmeldeposten einsetzen Seite 1 von 1 1 Anwendungsfälle Sie dürfen örtliche Mitarbeiter als Zugschlussmeldeposten einsetzen, wenn a) bei einer Räumungsprüfung am Einfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle der für das Signal zuständige Bediener die Feststellung nach Modul Abschnitt 4 b nicht treffen kann oder b) nach Modul Abschnitt 1 Absatz 2 b in den Örtlichen Richtlinien ein anderer Mitarbeiter bestimmt ist, der Zugschlussmeldungen zu geben hat. 2 Bedingungen für den Einsatz (1) a) Stellen Sie sicher, dass der Zugschlussmeldeposten von seinem Standort aus die Feststellung nach Modul Abschnitt 4 b und im Fall nach Abschnitt 1 Absatz 1 a zusätzlich die Feststellung nach Modul Abschnitt 4 a treffen kann. b) Regeln Sie, wie dem Zugschlussmeldeposten die Züge bekannt gegeben werden, für die er Zugschlussmeldungen zu geben hat. c) Geben Sie dem Zugschlussmeldeposten den Bediener bekannt, an den er die Zugschlussmeldung zu geben hat. (2) Sorgen Sie dafür, dass der Zugschlussmeldeposten vor seinem Einsatz über seine Aufgaben unterwiesen ist. Allgemein Unterweisen 3 Örtliche Richtlinien, Betra Nehmen Sie die Regeln, die Signal-Zugschlussstellen der betroffenen Signale und die Art der Unterrichtung über Zugfahrten in die Örtlichen Richtlinien oder in die Betra auf. gültig ab

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131 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 4 Achszahlen vergleichen, wenn die Feststellung des Zugschlusses Seite 1 von 2 auf Schwierigkeiten stößt 1 Achszählpunkte Wenn auf Strecken ohne Streckenblock oder mit nichtselbsttätigem Streckenblock die Feststellung des Zugschlusses auf Schwierigkeiten stößt, können für den Zugfolgeabschnitt Achszählpunkte mit Anzeigeeinrichtungen vorhanden sein. 2 Räumungsprüfung Für die Räumungsprüfung müssen Sie folgende Regeln geben: (1) Bevor eine Zugfahrt in den Zugfolgeabschnitt zugelassen wird, müssen der Fahrdienstleiter, der die Zugfahrt in den Zugfolgeabschnitt zulässt und der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle feststellen, dass sich die Anzeigeeinrichtung in Grundstellung befindet. Ist die Anzeigeeinrichtung nicht in Grundstellung, müssen die Fahrdienstleiter die Grundstellung herstellen. (2) Nachdem der Zug auf der Räumungsprüfstelle eingetroffen ist, muss der Fahrdienstleiter die Feststellungen nach Modul Abschnitt 4 a und 4 c treffen, die von der Anzeigeeinrichtung angezeigten Achszahlen im Zugmeldebuch in Spalte Meldungen und Vermerke eintragen und die angezeigten Achszahlen dem Fahrdienstleiter, der die Zugfahrt in den Zugfolgeabschnitt zugelassen hat, mitteilen. (3) Der Fahrdienstleiter, der die Fahrt in den Zugfolgeabschnitt zugelassen hat, muss die ihm mitgeteilten Achszahlen mit den Zahlen seiner Anzeigeeinrichtung vergleichen. Anschließend muss er dem Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle die Achszahlen seiner Anzeigeeinrichtung melden. (4) Der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle muss die Übereinstimmung mit dem Wort richtig bestätigen. Beide Fahrdienstleiter müssen die Eintragung im Zugmeldebuch abhaken. (5) Nachdem die Einträge im Zugmeldebuch abgehakt sind, muss der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle die Räumungsprüfung bestätigen. 3 Keine Übereinstimmung (1) Wird beim Vergleich festgestellt, dass die Achszahlen nicht übereinstimmen, muss im Zugmeldebuch hinter der Angabe der Achszahlen das Wort falsch eingetragen werden. (2) Auf der Räumungsprüfstelle müssen Sie feststellen lassen, dass der Zug mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat. (3) Die Räumungsprüfung darf dann bestätigt werden. gültig ab

132 Abschnitt 4 Züge fahren Seite 2 von 2 Achszahlen vergleichen, wenn die Feststellung des Zugschlusses auf Schwierigkeiten stößt 4 Grundstellung (1) Nach Bestätigen der Räumungsprüfung darf die Anzeigeeinrichtung in Grundstellung gebracht werden, soweit sie nicht selbsttätig in Grundstellung gekommen ist. Die Fahrdienstleiter müssen feststellen, dass die Anzeigeeinrichtung in Grundstellung gekommen ist. (2) Die Anzeigeeinrichtung muss außerdem in Grundstellung gebracht werden, wenn a) bei Zügen, die das Gegengleis befahren haben, die Räumungsprüfung bestätigt worden ist, b) nach dem Rangieren auf dem Ausfahr- oder Einfahrgleis festgestellt worden ist, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen worden sind, c) bei Sperrfahrten, die nur einen Teil des gesperrten Gleises befahren haben, die Meldung über die Beendigung der Sperrfahrt im Zugmeldebuch eingetragen ist, d) ein Zug zurückgesetzt worden ist. 5 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

133 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 5 Auf Feststellen des Schlusssignals bei Reisezügen auf Strecken Seite 1 von 1 ohne Streckenblock, mit nichtselbsttätigem Streckenblock oder automatischem Streckenblock verzichten 1 Grundsatz Im Bereich der Niederlassungen Ost und Südost der DB Netz darf bei Reisezügen auf das Feststellen des Zugschlusses verzichtet werden, wenn auf Strecken - ohne Streckenblock, - mit nichtselbsttätigem Streckenblock oder - automatischem Streckenblock dem zur Zugschlussbeobachtung verpflichteten Mitarbeiter von seinem Standort aus das Erkennen des Schlusssignals nicht möglich ist. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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135 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 5 Absatz 7 Rückmelden einführen auf Blockstellen, die keine Seite 1 von 1 Blockendstellen sind 1 Zugfolgeabschnitte Wenn beim Rückmelden eine Blockstelle beteiligt ist, die nicht Blockendstelle ist, muss das Rückmelden für alle Zugfolgeabschnitte zwischen dieser Blockstelle und den ihr benachbarten Blockendstellen eingeführt werden. 2 Rückmelden einführen Tritt der Anlass für das Einführen des Rückmeldens auf der Zugfolgestelle auf, die nicht Blockendstelle ist, müssen Sie abweichend von Abschnitt 5 Absatz 2 a Rückmelden einführen lassen a) auf zweigleisiger Strecke vom Fahrdienstleiter der rückgelegenen Blockendstelle, b) auf eingleisiger Strecke vom Fahrdienstleiter der nach der Streckenkilometrierung rückgelegenen Blockendstelle; Sie dürfen hierfür auch den Fahrdienstleiter der anderen benachbarten Blockendstelle bestimmen. 3 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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137 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 1 Räumungsprüfstelle bei selbsttätigem Streckenblock bestimmen Seite 1 von 1 1 Bedingungen Wenn bei selbsttätigem Streckenblock a) eine Zugfolgstelle, die keine Zugmeldestelle ist, örtlich mit einem Fahrdienstleiter besetzt ist, b) der Fahrdienstleiter die Signale der Zugfolgestelle bedient und c) der Fahrdienstleiter die Feststellungen nach Modul Abschnitt 4 treffen kann dürfen Sie die Zugfolgestelle zur Räumungsprüfstelle erklären. 2 Örtliche Richtlinien Bestimmen Sie in den Örtlichen Richtlinien die Zugfolgestelle zur Räumungsprüfstelle. gültig ab

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139 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Absatz 2 Einfahrt melden Seite 1 von 1 1 Meldung des Bedieners Wo das Hauptsignal nicht zugbewirkt auf Halt gestellt wird und nicht vom Fahrdienstleiter bedient wird, müssen Sie vom Bediener die Einfahrt der Züge melden lassen. Die Meldung lautet: Zug (Nummer) mit Schluss eingefahren, Signal (Bezeichnung) auf Halt." 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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141 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Räumungsprüfung auf Zeit bei selbsttätigem Streckenblock Abschnitt 4 Absatz 1 a, 1 b und 1 c einführen Seite 1 von 1 1 Anwendungsfälle Räumungsprüfung auf Zeit ist erforderlich a) auf Strecken mit Selbstblock 1. für den Zugfolgeabschnitt hinter einem Ausfahrsignal oder hinter dem Blocksignal einer Abzweigstelle, wenn sich am Ende dieses Zugfolgeabschnitts - ein Formhauptsignal oder - ein Lichthauptsignal, das nicht zugbewirkt auf Halt gestellt wird, befindet, 2. wenn es sich um Zugfolgeabschnitte mit Gleisstromkreisen und Dreilagenmotorrelais handelt, b) auf Strecken mit Zentralblock für den Zugfolgeabschnitt hinter dem letzten Hauptsignal des Zentralblockbereichs, wenn sich am Ende dieses Zugfolgeabschnitts - ein Formhauptsignal oder - ein Lichthauptsignal, das nicht zugbewirkt auf Halt gestellt wird, befindet. 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien die Zugfolgeabschnitte, für die Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt werden muss. gültig ab

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143 Konzernrichtlinie Züge fahren Räumungsprüfung vor Bedienen der Fahrstraßenhilfstaste durchführen Deutsche Bahn Abschnitt 4 Absatz 1 e Seite 1 von 1 1 Anwendungsfälle Bei Gleisbildstellwerken kann Blockstreckensicherung in Fahrstraßentechnik (Bahnhofstechnik) eingerichtet sein, z. B. bei - den Stellwerksbauformen Sp Dr S600, Sp Dr S60, Sp Dr L60 und - der Stellwerksbauform MC L84 mit integriertem Streckenblock. Wenn bei diesen Gleisbildstellwerken in einer Ausfahrzugstraße oder in einer Zugstraße bei einer Abzweigstelle nach dem Befahren durch einen Zug Abschnitte mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage nicht aufgelöst sind, obwohl sie nicht mehr als besetzt angezeigt werden und deshalb die Fahrstraßenhilfstaste bedient werden muss, müssen Sie anordnen, dass vor dieser Bedienung - neben einer erforderlichen Abschnittsprüfung - stets eine Einzelräumungsprüfung durchzuführen ist. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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145 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 4 Absatz 5 b Meldeanzeigen auswerten Seite 1 von 2 1 Voraussetzungen (1) a) Sie dürfen Auswerten der Meldeanzeigen zulassen, wo nach DS 818 bei den Bauformen Sp Dr S600, Sp Dr S60 oder Sp Dr L60 Blockstreckensicherung mit Schaltmitteln der Fahrstraßentechnik in Fernstellbereichen eingerichtet ist. b) Ist auf zweigleisigen Strecken Fahren auf dem Gegengleis mit Hauptsignal und Signal Zs 6 (DS 301) oder Zs 7 (DV 301) nicht ständig eingerichtet, dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nur zulassen, wenn Zughilfsstraßen für Fahrten in das Gegengleis eingerichtet sind. Die unter a), c) oder d) genannten Voraussetzungen müssen für alle begrenzenden Zugmeldestellen und für alle sie verbindenden Streckengleise (Stellwerk und Strecke) ohne Einschränkungen oder Abweichungen gegeben sein. c) Die Zugmeldestellen, die den Zugfolgeabschnitt begrenzen, müssen im selben Fernstellbereich liegen und müssen demselben Fahrdienstleiter zugeteilt sein. In Fernsteuerbereichen dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nicht zulassen. d) Zwischen den begrenzenden Zugmeldestellen nach c) darf je Streckengleis nur ein Zugfolgeabschnitt eingerichtet sein. In diesem Zugfolgeabschnitt darf keine Anschlussstelle oder Ausweichanschlussstelle liegen. Sp Dr S600, Sp Dr S60 oder Sp Dr L60 (2) a) Sie dürfen Auswerten der Meldeanzeigen bei Zentralblock MC L84N zulassen. b) Für Zugfolgeabschnitte mit Anschlussstellen oder Ausweichanschlussstellen dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nur zulassen, wenn ein Blocküberwachungsmelder (BLÜM) vorhanden ist. c) Zwischen zwei Zugmeldestellen, die demselben Fahrdienstleiter zugeteilt sind, dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nur zulassen, wenn das Auswerten für alle Streckengleise - bei einer Unterteilung in mehrere Zugfolgeabschnitte für alle Zugfolgeabschnitte - einheitlich anwendbar ist. d) Sind die benachbarten Zugmeldestellen nicht demselben Fahrdienstleiter zugeteilt, müssen Sie richtungsweise einheitliche Regeln geben. (3) a) Sie dürfen Auswerten der Meldeanzeigen bei Zentralblock Zb S660 zulassen. b) Für Zugfolgeabschnitte mit Anschlussstellen oder Ausweichanschlussstellen dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nicht zulassen. c) Zwischen zwei Zugmeldestellen, die demselben Fahrdienstleiter zugeteilt sind, dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nur zulassen, wenn das Auswerten für alle Streckengleise - bei einer Unterteilung in mehrere Zugfolgeabschnitte für alle Zugfolgeabschnitte - einheitlich anwendbar ist. d) Sind die benachbarten Zugmeldestellen nicht demselben Fahrdienstleiter zugeteilt, müssen Sie richtungsweise einheitliche Regeln geben. Zentralblock MC L84N Zentralblock Zb S660 gültig ab

146 Abschnitt 4 Absatz 5 b Züge fahren Seite 2 von 2 Meldeanzeigen auswerten Fernsteuerzentrale F 70 mit ferngesteuertem Zentralblock MC L84N oder Zb S660 Fernsteuerzentrale DUS 500 mit ferngesteuertem Zentralblock MC L84N oder Zb S660 Fernsteuerzentrale (BSZ) München (4) a) Sie dürfen Auswerten der Meldeanzeigen bei Fernsteuerzentralen F 70 mit ferngesteuertem Zentralblock MC L84N oder Zb S660 zulassen. b) Zwischen zwei Zugmeldestellen, die demselben Fahrdienstleiter zugeteilt sind, dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nur zulassen, wenn das Auswerten für alle Streckengleise - bei einer Unterteilung in mehrere Zugfolgeabschnitte für alle Zugfolgeabschnitte - einheitlich anwendbar ist. c) Sind die benachbarten Zugmeldestellen nicht demselben Fahrdienstleiter zugeteilt, müssen Sie richtungsweise einheitliche Regeln geben. (5) a) Sie dürfen Auswerten der Meldeanzeigen bei Fernsteuerzentrale DUS 500 mit ferngesteuertem Zentralblock MC L84N oder Zb S660 zulassen. b) Die technischen Voraussetzungen für eine Anwendung des Verfahrens werden von der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik bekannt gegeben. c) Zwischen zwei Zugmeldestellen, die demselben Fahrdienstleiter zugeteilt sind, dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nur zulassen, wenn das Auswerten für alle Streckengleise - bei einer Unterteilung in mehrere Zugfolgeabschnitte für alle Zugfolgeabschnitte - einheitlich anwendbar ist. d) Sind die benachbarten Zugmeldestellen nicht demselben Fahrdienstleiter zugeteilt, müssen Sie richtungsweise einheitliche Regeln geben. (6) Im Bereich der Betriebssteuerzentrale München dürfen Sie Auswerten der Meldeanzeigen nur für die Zugfolgeabschnitte zulassen, bei denen für die ferngesteuerte Zentralblockbauform die Gleisfreimeldung des Streckenabschnitts mit Achszähleinrichtungen ausgeführt ist und im ferngesteuerten Stellwerk hierfür eine Blockabschnittsprüftaste (BlPrT) eingerichtet ist. 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien die für das Auswerten der Meldeanzeigen zugelassenen Zugfolgeabschnitte. gültig ab

147 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 5 Absatz 7 Rückmeldeposten einsetzen Seite 1 von 1 1 Bedingungen (1) a) Sie dürfen einen Rückmeldeposten - auf zweigleisigen Strecken, - bei Räumungsprüfung auf Zeit, - auf einer selbsttätigen Blockstelle zwischen dem betroffenen Zugfolgeabschnitt und der Räumungsprüfstelle und - für jedes Gleis für nur ein Blocksignal einsetzen. b) Wo Befahren des Gegengleises auf Hauptsignal und Signal Zs 6 (DS 301) oder Zs 7 (DV 301) ständig eingerichtet ist, müssen Sie anordnen, dass der Rückmeldeposten vor der ersten Fahrt auf dem Gegengleis zurückgezogen werden muss. (2) Der Rückmeldeposten muss von seinem Standort aus das selbsttätige Blocksignal und die Signal-Zugschlussstelle sehen können. 2 Räumungsprüfung Die Räumungsprüfung durch Rückmeldeposten darf erst eingeführt werden, wenn die Räumungsprüfung bei dem Zug durchgeführt worden ist, der den betroffenen Zugfolgeabschnitt vor der Besetzung der selbsttätigen Blockstelle zuletzt befahren hat. Die Räumungsprüfung durch Rückmeldeposten muss eingeführt sein, bevor die folgende Zugfahrt zugelassen wird. 3 Verständigen Der Rückmeldeposten ist wie ein Schrankenwärter über Zugfahrten zu verständigen. Er hat sich mit der Bezeichnung des selbsttätigen Blocksignals, an dem er eingesetzt ist, zu melden. 4 Unterrichten Unterrichten Sie den Mitarbeiter vor seinem ersten Einsatz als Rückmeldeposten über seine Aufgaben, und weisen Sie ihn in die Örtlichkeit ein. 5 Örtliche Richtlinien, Betra Nehmen Sie - wenn Sie Rückmeldeposten zulassen - Regeln zu den Abschnitten 1 bis 3, die Signal-Zugschlussstelle des selbsttätigen Blocksignals und das Rufzeichen des Rückmeldepostens in die Örtlichen Richtlinien oder in die Betra auf. gültig ab

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149 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 2 Absatz 1 e Ausfahrsignal vor dem Einfahrsignal auf Fahrt stellen Seite 1 von 1 1 Grundsatz Sie müssen das Stellen des Einfahrsignals bzw. Zwischensignals vor dem Ausfahrsignal verbieten, wenn der Bremsweg zwischen Einfahrsignal bzw. dem Zwischensignal und dem Ausfahrsignal kürzer als der Bremsweg der Strecke ist und für alle durchfahrenden Züge a) in den Spalten 2 oder 3a des Buchfahrplans keine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen ist, die den verkürzten Abstand der Signale berücksichtigt oder b) der verkürzte Bremsweg beim Festsetzen der Mindestbremshundertstel nicht berücksichtigt worden ist. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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151 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Absatz 1 a Zugschluss feststellen Seite 1 von 1 1 Erkennbarkeit durch den Bediener Wenn der Zugschluss bei einfahrenden Zügen nach dem Anhalten am gewöhnlichen Halteplatz nicht festgestellt werden kann, dürfen Sie folgende Regelungen vorsehen: a) Das Einfahrsignal darf erst auf Halt gestellt werden, wenn nach der Weiterfahrt des Zuges der für die Signalbedienung zuständige Bediener den Zugschluss festgestellt hat. Sie dürfen diese Regelung nur für Züge vorsehen, deren Zugbildung während des Haltens am gewöhnlichen Halteplatz nicht verändert wird. b) Stehen Mitarbeiter zur Verfügung, dürfen Sie diese als Zugschlussmeldeposten nach Modul Abschnitt 3 einsetzen. c) Sie dürfen zulassen, dass der Zugführer nach Modul Abschnitt 5 Absatz 1 b oder Abschnitt 5 Absatz 2 für den eigenen Zug eine Zugschlussmeldung abgibt. Sie dürfen diese Regelung nur dort vorsehen, wo der Bediener des Signals feststellen kann, dass der Zug die Signal-Zugschlussstelle geräumt hat. 2 Verzicht Wo bei angepasstem selbsttätigen Streckenblock das Einfahrsignal oder Blocksignal nicht zugbewirkt auf Halt gestellt wird, dürfen Sie zulassen, dass das Signal auf Halt gestellt wird, wenn der Zug an der Signal-Zugschlussstelle vorbeigefahren ist, ohne dass ein Zeichen des Zugschlusssignals erkannt worden ist. 3 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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153 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 7 Zugschlussstellen bestimmen Seite 1 von 3 1 Signal-Zugschlussstelle bestimmen Bestimmen Sie Signal-Zugschlussstellen so, dass zwischen dem Hauptsignal und der Signal-Zugschlussstelle mindestens der Durchrutschweg vorhanden ist. 2 Fahrstraßen-Zugschlussstelle bestimmen (1) Bestimmen Sie die Fahrstraßen-Zugschlussstelle für die Fahrstraßenauflösung (hierzu zählen das Auflösen der Fahrstraße und das Blocken des Zustimmungsoder Befehlsempfangsfeldes) oder für das Zurücklegen des Fahrstraßenhebels so, dass ein fahrender Zug durch Umstellen von Weichen oder Flankenschutzeinrichtungen nicht gefährdet werden kann. Werden statt des Fahrstraßenhebels andere Einrichtungen verwendet, nennen Sie diese. (2) Bei Zustimmungs- oder Befehlsempfangsfeldern, die keine Weichen verschließen oder nur solche, die auch unter Verschluss eines folgenden Hauptsignals sind, dürfen Sie die Fahrstraßen-Zugschlussstelle für das Blocken des Zustimmungsoder Befehlsempfangsfeldes bis an die Grenze des Fahrwegprüfbezirks legen. Die Fahrstraßen-Zugschlussstelle gilt dann für Züge, die den Stellwerksbereich durchfahren. Wenn Sie die Zugschlussstellen in ein Verzeichnis nach Muster im Abschnitt 7 eintragen, kennzeichnen Sie diese Fahrstraßen-Zugschlussstellen durch das Zeichen +. Grundsatz (3) Sie brauchen Fahrstraßen-Zugschlussstellen nur dann zu bestimmen, wenn der durch den Fahrstraßenhebel gesicherte Weichenbereich durchfahren wird. Wird der Weichenbereich nicht durchfahren, darf die Fahrstraße aufgelöst, das Zustimmungs- oder Befehlsempfangsfeld geblockt oder der Fahrstraßenhebel zurückgelegt werden, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz - wenn im Fahrweg mehrere gewöhnliche Halteplätze liegen, am letzten gewöhnlichen Halteplatz - zum Halten gekommen ist. Wenn Sie die Zugschlussstellen in ein Verzeichnis nach Muster im Abschnitt 7 eintragen, müssen Sie in die betreffende Spalte das Zeichen./. setzen. Sie müssen Fahrstraßen-Zugschlussstellen bestimmen für Fahrstraßen, auf denen a) Durchfahrten zugelassen sind oder b) zwar keine Durchfahrten zugelassen sind, wo aber bei Halt des Zuges am gewöhnlichen Halteplatz - wenn im Fahrweg mehrere gewöhnliche Halteplätze liegen, am letzten gewöhnlichen Halteplatz - der Zug den durch Fahrstraßenfestlegung gesicherten Weichenbereich verlassen hat. (4) Die Fahrstraßen-Zugschlussstelle für die Fahrstraßenauflösung fällt mit der Fahrstraßen-Zugschlussstelle für das Zurücklegen des Fahrstraßenhebels zusammen, wenn die Fahrstraße auf der Stelle aufgelöst wird, auf der auch der Fahrstraßenhebel zurückgelegt wird. Zustimmungsoder Befehlsempfangsfelder Weichenbereich Fahrstraßen- Zugschlussstelle fällt zusammen gültig ab

154 Abschnitt 7 Züge fahren Seite 2 von 3 Zugschlussstellen bestimmen 3 Signal-Zugschlussstelle und Fahrstraßen-Zugschlussstelle zusammenlegen Wird der Fahrstraßenhebel nach Zurücklegen des Signalhebels frei oder werden Weichen oder Gleissperren durch Signaldraht geriegelt, darf das Signal erst auf Halt gestellt werden, wenn der fahrende Zug durch Umstellen von nicht gesicherten Weichen oder Gleissperren nicht mehr gefährdet werden kann. Legen Sie in diesen Fällen die Signal-Zugschlussstelle mit der Fahrstraßen-Zugschlussstelle zusammen. 4 Zugschlussstellen kennzeichnen Kennzeichnen Sie Zugschlussstellen durch auffällige Punkte, wie Stellwerke, Signale, Maste. Fehlt ein solcher Punkt, sehen Sie eine besondere Kennzeichnung vor, z. B. weißer Pfahl oder weiße Tafel. 5 Zugschlussstellen für Stellwerke oder andere Stellen bestimmen Bestimmen Sie Signal-Zugschlussstellen oder Fahrstraßen-Zugschlussstellen für Stellwerke mit Signal- oder Fahrstraßenhebeln oder für Stellen, wo sich Einrichtungen für Fahrstraßenauflösung oder für Zustimmungs- oder Befehlsempfang, Schlüsseltafeln oder Schlüsselbretter befinden oder wo Zugschlussmeldungen zu geben sind. 6 Örtliche Richtlinien Nennen Sie Signal-Zugschlussstellen oder Fahrstraßen-Zugschlussstellen in den Örtlichen Richtlinien. Wenn Sie die Zugschlussstellen in einem Verzeichnis aufnehmen, müssen Sie die Muster nach Abschnitt 7 verwenden. gültig ab

155 Züge fahren Abschnitt 7 Zugschlussstellen bestimmen Seite 3 von 3 7 Muster für Verzeichnis der Zugschlussstellen (1) Verzeichnis der Zugschlussstellen für Erläuterung Das Zeichen./. bedeutet, dass die Einrichtungen bedient werden dürfen, wenn der Zug zum Halten gekommen ist, + bedeutet, dass die Zugschlussstelle für Züge gilt, die den Stellwerksbereich durchfahren Bei der Fahrt des Zuges Signal- Zugschlussstelle Fahrstraßen-Zugschlussstelle auf Signal nach Signal auf Halt stellen oder Signalhebel zurücklegen, wenn der Zug mit Schlusssignal vorbeigefahren ist Fahrstraße auflösen, Fahrstraßenhebel zurücklegen, Zustimmungsempfangsfeld blocken, Befehlsempfangsfeld blocken, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen oder vorbeigefahren ist an an an an an (2) Verzeichnis der Zugschlussstellen für Gleisbildstellwerke für Erläuterung Das Zeichen./. bedeutet, dass die Einrichtungen bedient werden dürfen, wenn der Zug zum Halten gekommen ist Bei der Fahrt des Zuges Signal-Zugschlussstelle Fahrstraßen-Zugschlussstelle auf Signal nach Signal auf Halt stellen, wenn der Zug mit Schlusssignal vorbeigefahren ist an Fahrstraße auflösen, wenn der Zug am letzten gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen oder Gleis- oder vorbeigefahren ist an Weichenabschnitt... verlassen hat Gleis- oder Weichenabschnitt... verlassen hat gültig ab

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157 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 5 Absatz 2 Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verbieten Seite 1 von 1 1 Sachverhalt Im Modul Abschnitt 5 Absatz 2 ist zugelassen, dass ein nicht streckenkundiger Triebfahrzeugführer auch dann fahren darf, wenn ein streckenkundiger Mitarbeiter nicht zur Verfügung ist, soweit es in den Örtlichen Richtlinien nicht verboten ist. 2 Örtliche Richtlinien Verbieten Sie in den Örtlichen Richtlinien das Fahren, ohne dass ein streckenkundiger Mitarbeiter beigegeben wird, a) auf Strecken mit Lichthauptsignalen, die zugleich Vorsignalfunktion besitzen und nicht mit Vorsignalmastschild nach DV Abs. 4 gekennzeichnet sind, b) für Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer, wenn auf der in den Örtlichen Richtlinien genannten Strecke Schutzstrecken zu befahren sind, die nicht durch Signal El 1v, das in der Regel im halben Bremswegabstand vor Signal El 1 aufgestellt ist, vorangekündigt werden; berücksichtigen Sie, dass Signal El 1v bei einfachen örtlichen Verhältnissen nicht gezeigt wird, also nicht erforderlich ist, c) auf der Strecke Augsburg - Donauwörth. gültig ab

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159 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Dauerbremszettel aufstellen Seite 1 von 2 1 Aufstellen Beim Aufstellen des Dauerbremszettels müssen Sie folgende Regeln beachten: a) Sehen Sie für jede Zugzusammensetzung eine Spalte vor. b) In Zeile 1 müssen Sie die Triebfahrzeugbaureihe eintragen, die im Fahrplan angegeben ist. c) Die Bremsstellungswechsel der Wagen müssen in die im Fahrplan angegebene Bremsstellung eingestellt werden können. d) Dem Gewicht in Zeile 2 müssen Sie bei Wagen stets das angeschriebene Gesamtgewicht zugrunde legen. Dieser Wert gilt auch bei Leerzügen. e) Die im Zug vorhandenen Bremshundertstel müssen mindestens so hoch sein wie die Mindestbremshundertstel. f) Im Wagenzug dürfen keine Fahrzeuge eingestellt sein, deren zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die des Zuges. 2 Unterrichten Legen Sie den Dauerbremszettel in den Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen aus, und unterrichten Sie die Zugführer, auf welchen Zügen Dauerbremszettel ausgelegt sind. gültig ab

160 Abschnitt 3 Züge fahren Seite 2 von 2 Dauerbremszettel aufstellen 3 Muster für Dauerbremszettel Dauerbremszettel 1 2 3a 3b 3c 3d 3e Zeile Angaben Gesamtzug 1 Zahl und Baureihe der arbeitenden Triebfahrzeuge Zahl der Wagen je Gattungszeichen 2 Gewicht [t] 3 Bremsgewicht [t] 4 Zahl der Achsen 5 Vorhandene Bremshundertstel 6 Zahl der Bremsen mit D 7 Zahl der Bremsen mit K 8 Länge in m 9 Sitzplätze 1. Kl / 2. Kl Hinweise 1. Der Dauerbremszettel ersetzt Wagenliste und Bremszettel. 2. Sie dürfen den Dauerbremszettel nur verwenden, wenn der Zug nach einer in Spalte 3 angegebenen Zugzusammensetzung gebildet ist. 3. Als Zugführer müssen Sie dem Triebfahrzeugführer die Zugbildung mitteilen (Buchstabe in Spalte 3). 4. Alle Bremsen müssen sich in der im Kopf des Fahrplans angegebenen Bremsstellung befinden. 5. Wenn Bremsen ausfallen, müssen Sie als Zugführer das Bremsgewicht der ausgefallenen Bremsen vom Bremsgewicht des Gesamtzuges abziehen und danach im Vordruck V01 (Bremszettel) eine neue Bremsberechnung vornehmen. Ausgefertigt: (Datum) (Name) gültig ab

161 Konzernrichtlinie Züge fahren Triebfahrzeugführer eines angehaltenen Zuges auf Bahnhöfen mit Gruppensignalen unterrichten Deutsche Bahn Abschnitt 3 Absatz 2 a Seite 1 von 1 1 Grundsatz Wenn ein planmäßig durchfahrender Zug durch ein Gruppensignal in einem Gleis angehalten worden ist, das nicht durch ein Lichtsperrsignal, hohes Formsperrsignal (DS 301) oder hohes Gleissperrsignal (DV 301) abgeschlossen ist, und das Gruppensignal für einen anderen Zug auf Fahrt gestellt werden soll, ist wie folgt zu verfahren: Sie müssen anordnen, dass der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des angehaltenen Zuges vor Auffahrtstellen des Signals für einen anderen Zug unterrichten muss, dass die Fahrtstellung für seinen Zug nicht gilt, und dass er nur nach seiner besonderen Zustimmung nach Modul Abschnitt 3 Absatz 2 a abfahren darf. Lässt der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch einen Mitarbeiter unterrichten, darf er das Signal für den anderen Zug erst auf Fahrt stellen, wenn ihm der Mitarbeiter bestätigt hat, dass der Zug verständigt ist. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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163 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 3 Absatz 5 c Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit Seite 1 von 1 1 Grundsatz Stehen in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit, muss der Fahrdienstleiter in der Regel die Zugaufsicht des zweiten und weiterer Züge darüber verständigen, dass er die Zustimmung außer durch Signal zusätzlich noch mündlich gibt. In den Örtlichen Richtlinien können ergänzende Regeln gegeben sein. 2 Ergänzende Regeln für Zugaufsicht und Fahrdienstleiter (1) Wenn auf einem Bahnhof regelmäßig mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen, deren Abfahrt am selben Signal zugestimmt wird, dürfen Sie die Zugaufsicht in den Örtlichen Richtlinien anweisen, die Zustimmung des Fahrdienstleiters durch Signal erst dann als gültig anzusehen, nachdem der Fahrdienstleiter der Abfahrt zusätzlich mündlich zugestimmt hat. Wenn Sie die Zugaufsicht angewiesen haben, dürfen Sie in den Örtlichen Richtlinien zulassen, dass der Fahrdienstleiter die Zugaufsicht nicht nach Abschnitt 3 Absatz 5 b verständigen muss. (2) Wenn Sie die Zugaufsicht in den Örtlichen Richtlinien anweisen wollen, müssen Sie a) in den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal im Abschnitt 2 - Regeln für Betriebsstellen - dem Zugführer die Züge nennen, bei denen zusätzlich zur Zustimmung mit Signal eine mündliche Zustimmung des Fahrdienstleiters erforderlich ist, b) - soweit die örtliche Aufsicht die Zugaufsicht wahrnimmt - in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der örtlichen Aufsicht die Züge nennen, bei denen zusätzlich zur Zustimmung mit Signal eine mündliche Zustimmung des Fahrdienstleiters erforderlich ist, und c) in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen dem Fahrdienstleiter die Züge nennen, bei denen er vorab die Zugaufsicht nicht darüber verständigen muss, dass er die Zustimmung außer durch Signal zusätzlich noch mündlich gibt. Sie dürfen die betroffenen Züge - einzeln mit ihren Nummern nennen, - nach Zuggattungen zusammenfassen und hierbei die Bezeichnung der Zuggattung, z. B. S-Bahn oder StadtExpress nennen oder - wenn sie geteilt werden, z. B. durch erster Teil des eingefahrenen Zuges oder zweiter Teil des eingefahrenen Zuges oder nach Richtungen, in die die Züge fahren sollen, bezeichnen. 3 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie in Absprache mit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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165 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Absatz 3 Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern Seite 1 von 1 1 Grundsatz Sie dürfen das Sichern von Bahnübergängen durch Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug zulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die zulässige Geschwindigkeit des Zuges darf im Bremswegabstand vor dem Bahnübergang 50 km/h nicht überschreiten. b) Die Mitarbeiter, die Bahnübergänge sichern, müssen in der Handhabung der Bahnübergangssicherung unterwiesen sein und in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass sie befähigt und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind. c) Im Sicherheitsabstand vor dem Bahnübergang muss eine Tafel mit der Aufschrift Halt für Zugfahrten aufgestellt sein. 2 Buchfahrplan Teilen Sie der für das Aufstellen des Buchfahrplans zuständigen Stelle mit, bei welchen Bahnübergängen die Bedingungen nach Abschnitt 1 erfüllt sind. gültig ab

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167 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 4 Absatz 1 Beim Festlegen von Fahrzeugen Hand- oder Seite 1 von 2 Feststellbremsen anziehen 1 Grundsatz Die Regeln im Modul Abschnitt 4 Absatz 1 und im Modul Abschnitt 3 Absatz 2 b und Absatz 3 b Spalte 3 gelten, wo Fahrzeuge in Gleisen mit einer maßgebenden Neigung bis 2,5 (1 : 400) abgestellt werden. 2 Örtliche Richtlinien Schreiben Sie in den Örtlichen Richtlinien Werte nach den Spalten 3 und 4 der folgenden Übersicht vor, wenn die Fahrzeuge in Gleisen oder Gleisabschnitten abgestellt werden dürfen, deren maßgebende Neigung größer als 2,5 (1: 400) ist: bis Maßgebende Neigung im Verhältnis Eine Hand- oder Feststellbremse anziehen für je angefangene... t oder... Achsen 3 1 : : : ,5 1 : : : : : : 25 An jedem Fahrzeug ist eine Hand- oder Feststellbremse anzuziehen 3 Fahrzeuge auf Gleisen der freien Strecke abstellen (1) Auf Gleisen der freien Strecke, auf denen planmäßig keine Züge mehr verkehren, dürfen Sie Fahrzeuge abstellen lassen. (2) Die maßgebende Neigung des Gleisabschnittes, in dem Fahrzeuge abgestellt werden sollen, darf nicht größer als 10 (1 : 100) sein. Lassen Sie Fahrten zum Abstellen der Fahrzeuge als Rangierfahrten durchführen. (3) Folgende Sicherungsmaßnahmen müssen Sie anordnen: a) Der zum Abstellen der Fahrzeuge vorgesehene Gleisabschnitt ist auf der Bedienungsseite durch eine verschließbare Gleissperre, auf der anderen Seite durch einen festen Abschluss (Prellbock, Schwellenstapel) abzuriegeln. gültig ab

168 Abschnitt 4 Absatz 1 Züge fahren Seite 2 von 2 Beim Festlegen von Fahrzeugen Hand- oder Feststellbremsen anziehen b) Die erste und letzte Achse einer Fahrzeuggruppe müssen Sie durch verschließbare Radvorleger festlegen lassen; dies gilt nicht für die Achse, die unmittelbar vor dem festen Gleisabschluss steht. c) Mehrere Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen sind möglichst miteinander zu kuppeln. d) Bei den abgestellten Fahrzeugen müssen Sie alle vorhandenen Hand- oder Feststellbremsen, mindestens aber die vorgeschriebene Anzahl nach Abschnitt 2 anziehen lassen. (4) Regeln Sie das Abstellen, wenn Bedarf besteht. 4 Maßgebende Neigung ermitteln Ermitteln Sie die maßgebende Neigung nach den Regeln im Abschnitt 4 des Moduls Abschnitt 1 Absatz 1. gültig ab

169 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 5 Auf der freien Strecke Züge trennen oder Fahrzeuge abstellen Seite 1 von 1 1 Bedingungen Sie dürfen das Trennen von Zügen oder das Abstellen von einzelnen Fahrzeugen auf der freien Strecke auf Strecken mit einer Neigung bis 12,5 (1 : 80) für das Bedienen von Ausweichanschlussstellen zulassen. In Gleisen mit einer Neigung von mehr als 2,5 (1 : 400) bis 12,5 (1 : 80) muss sich ein arbeitendes Triebfahrzeug auf der Talseite befinden. Sie dürfen zulassen, dass sich das Triebfahrzeug nicht auf der Talseite befindet, wenn Sie anordnen, dass in dem vom Triebfahrzeug getrennten Zugteil für je angefangene 100 t Zuggewicht oder je angefangene 4 Achsen eine Hand- oder Feststellbremse anzuziehen ist. Radvorleger oder Hemmschuhe dürfen Sie als Ersatz für Hand- oder Feststellbremsen nicht zulassen. 2 Örtliche Richtlinien, Betra Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien oder in die Betra auf. gültig ab

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171 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 1 Anordnungen über den Zugverkehr weitergeben Seite 1 von 1 1 Grundsatz Stellen Sie einen Wegweiser für die Weitergabe von Anordnungen über den Zugverkehr auf und regeln Sie, welcher Stelle die Mitarbeiter den Eingang der Anordnungen oder die Berichtigung von Fahrplanunterlagen bestätigen müssen. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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173 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 2 Vordruck Anordnungen über den Zugverkehr verwenden Seite 1 von 1 1 Vordruck Auf Zugmeldestellen ist in der Regel der Vordruck V01 Anordnungen über den Zugverkehr zu führen. 2 Verzicht Bei ferngesteuerten oder ferngestellten Zugmeldestellen dürfen Sie auf das Führen der Anordnungen über den Zugverkehr verzichten. 3 Abweichen Sie dürfen anordnen, dass a) ein vom Vordruck V01 abweichendes Muster verwendet wird, b) mehrere Seiten des Vordrucks verwendet werden, z. B. wenn im Kopf der Spalte 9 die zu benachrichtigenden Betriebsstellen nicht alle genannt werden können, c) der Vordruck getrennt für Strecken oder Tagesabschnitte geführt wird, z. B. 0 bis 12 Uhr, 13 bis 24 Uhr, d) eine Seite des Vordrucks für mehrere Tage gilt, e) schriftlich bekannt gegebene Anordnungen um Mitternacht oder bei Aufnahme der Arbeit eingetragen werden, f) eingetragene Anordnungen um Mitternacht oder bei Aufnahme der Arbeit in zeitlicher Reihenfolge auf einer neuen Seite des Vordrucks eingetragen werden. 4 Zu benachrichtigende Stellen Bestimmen Sie die zu benachrichtigenden Betriebsstellen. 5 Andere Unterlage Sie dürfen zulassen, dass zu benachrichtigende Betriebsstellen oder Bahnhöfe auf Nebenbahnen, die selbst keine anderen Stellen benachrichtigen müssen, die Anordnungen über den Zugverkehr in eine andere Unterlage als in den Vordruck V01 eintragen, z. B. in das Fernsprechbuch. 6 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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175 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Streckenfahrpläne und Fahrpläne für Schrankenposten berichtigen Seite 1 von 1 Müssen Streckenfahrpläne oder Fahrpläne für Schrankenposten berichtigt werden, müssen Sie die auf den Posten befindlichen Fahrpläne umgehend gegen die berichtigte Ausfertigung austauschen. gültig ab

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177 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Merkhinweise anbringen Seite 1 von 1 1 Sachverhalt Nach Modul Nr. 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 12 ist ein Merkhinweis beim Fahrdienstleiter an den genannten Einrichtungen anzubringen. Wird der Auftrag des Fahrdienstleiters, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen, nicht durch Befehlsabgabe oder Auftragsmelder erteilt, kann der Merkhinweis an den im Modul genannten Einrichtungen nicht angebracht werden. 2 Örtliche Richtlinien Wenn der Merkhinweis beim Fahrdienstleiter nicht angebracht werden kann, dürfen Sie in den Örtlichen Richtlinien anordnen, dass der Merkhinweis angebracht wird - beim Bediener des Hauptsignals im Stellwerk, z. B. an der Einrichtung für die Fahrstraßenfestlegung oder an den Hebeln der Hauptsignale oder - beim Fahrdienstleiter an anderen geeigneten Einrichtungen z. B. an einer Schlüsseltaste oder an einer Tafel. gültig ab

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179 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Nr. 2 Merkhinweise eingeben Seite 1 von 1 1 Grundsatz Im Modul Nr. 2 ist vorgeschrieben, dass im Zugfolgeabschnitt hinter einem selbsttätigen Blocksignal ein Merkhinweis einzugeben ist. Bei Elektronischen Stellwerken ist dies nur möglich, wenn ESTW-Zentralblock eingerichtet ist. Wenn an ein Elektronisches Stellwerk andere Bauformen des Streckenblocks angepasst sind, lässt sich der Merkhinweis nur im Zielabschnitt der Zugstraßen (hinter Ausfahrsignalen oder Blocksignalen von Abzweigstellen) eingeben. 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien a) Zugfolgeabschnitte der freien Strecke, in denen der Merkhinweis nicht eingegeben werden kann und b) Zielabschnitte der Zugstraßen in denen der Merkhinweis eingegeben werden muss. gültig ab

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181 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Sperren anbringen Seite 1 von 1 1 Sachverhalt Nach Modul Nr. 8 oder 10 ist eine Sperre beim Fahrdienstleiter an den genannten Einrichtungen anzubringen. Wird der Auftrag des Fahrdienstleiters, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen, nicht durch Befehlsabgabe oder Auftragsmelder erteilt, kann die Sperre an den im Modul genannten Einrichtungen nicht angebracht werden. 2 Örtliche Richtlinien Wenn die Sperre beim Fahrdienstleiter nicht angebracht werden kann, dürfen Sie in den Örtlichen Richtlinien anordnen, dass die Sperre angebracht wird - beim Bediener des Hauptsignals im Stellwerk, z. B. an der Einrichtung für die Fahrstraßenfestlegung oder an den Hebeln der Hauptsignale oder - beim Fahrdienstleiter an anderen geeigneten Einrichtungen z. B. an einer Schlüsseltaste. gültig ab

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183 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Nr. 9 Sperren eingeben Seite 1 von 1 1 Grundsatz Im Modul Nr. 9 ist vorgeschrieben, dass im Zugfolgeabschnitt hinter einem selbsttätigen Blocksignal eine Sperre einzugeben ist. Bei Elektronischen Stellwerken ist dies nur möglich, wenn ESTW-Zentralblock eingerichtet ist. Wenn an ein Elektronisches Stellwerk andere Bauformen des Streckenblocks angepasst sind, lässt sich die Sperre nur im Zielabschnitt der Zugstraßen (hinter Ausfahrsignalen oder Blocksignalen von Abzweigstellen) eingeben. 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien a) Zugfolgeabschnitte der freien Strecke, in denen die Sperre nicht eingegeben werden kann und b) Zielabschnitte der Zugstraßen in denen die Sperre eingegeben werden muss. gültig ab

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185 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 2 Absatz 3 Befehle im Auftrag des Fahrdienstleiters ausfertigen Seite 1 von 1 1 Voraussetzungen Wenn Sie zulassen wollen, dass der Fahrdienstleiter andere Mitarbeiter beauftragen darf, Befehle auszufertigen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Die Mitarbeiter müssen für ihre Aufgabe geeignet, im Ausstellen von Befehlen ausreichend unterwiesen und für diese Tätigkeit geprüft sein. Unterweisung und Prüfung müssen sie nachweisen. b) Sie müssen die Betriebsstellen und die Art der auszustellenden Befehle festlegen. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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187 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 Nr. 5 Befehle 2 mit 8 ohne Vordruck geben Seite 1 von 2 1 Bedingungen Befehl 2 mit der Weisung, am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren und Befehl 8 dürfen zusammen regelmäßig auch ohne Vordruck V01 gegeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Der Fahrdienstleiter muss die Befehle 2 und 8 ausfertigen oder darf einen anderen Mitarbeiter - ausgenommen Zugpersonal - beauftragen, indem er den Befehl in jedem Einzelfall diktiert. (2) Der Befehl darf nur durch Aushändigung übermittelt werden. (3) Der Befehl darf nur ausgehändigt werden, wenn der Zug hält a) am Signal, von dem ab der Befehl gilt, oder am gewöhnlichen Halteplatz vor dieser Stelle, b) am Signal, das vor dem ersten betroffenen Signal steht oder am gewöhnlichen Halteplatz unmittelbar vor diesem Signal oder c) - zur Vorbeifahrt an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal - in Höhe des Einfahrsignals. (4) Die im Befehl 2 genannten Signale oder im Befehl 8 genannten Bahnübergänge müssen in der im Befehl genannten Reihenfolge angetroffen werden und unmittelbar aufeinander folgen. (5) Befehl 2 oder Befehl 8 muss für jedes Signal bzw. für jeden Bahnübergang besonders gegeben werden. (6) Im Befehl dürfen bis zu 10 Signale bzw. Bahnübergänge genannt sein. gültig ab

188 Abschnitt 3 Nr. 5 Züge fahren Seite 2 von 2 Befehle 2 mit 8 ohne Vordruck geben 2 Anwendungsfälle und Befehlsmuster (1) Bestimmen Sie aufgrund der in Abschnitt 1 gegebenen Regeln Anwendungsfälle. (2) Sehen Sie für jeden von Ihnen bestimmten Anwendungsfall ein Muster des Befehls vor. (3) Legen Sie beim Fahrdienstleiter und - wenn der Fahrdienstleiter einem anderen Mitarbeiter den Befehl diktieren darf - auch bei diesem Mitarbeiter bis zu 25 Ausfertigungen der Muster auf. (3) Für die Muster gilt folgendes Beispiel (in Klammern ist die Schriftgröße angegeben): Befehl(16) Triebfahrzeugführer - Zug - Sperrfahrt - (8)... 2 Sie dürfen vorbeifahren am Halt zeigenden oder gestörten Esig (8)... des Bf/Bft (8)... 2 Sie dürfen vorbeifahren am Halt zeigenden oder gestörten Zsig... des Bf/Bft (8)... 2 Sie dürfen vorbeifahren am Halt zeigenden oder gestörten Asig... des Bf/Bft (8)... 2 Sie dürfen vorbeifahren am Halt zeigenden oder gestörten Sbk... 8 Sie müssen zwischen Zmst... und Zmst... halten vor BÜ in km... Sie dürfen weiterfahren, wenn BÜ gesichert ist. 2 Sie dürfen vorbeifahren am Halt zeigenden oder gestörten Sbk... 8 Sie müssen zwischen Zmst... und Zmst... halten vor BÜ in km... Sie dürfen weiterfahren, wenn BÜ gesichert ist. 2 Sie dürfen vorbeifahren am Halt zeigenden oder gestörten Bksig... der Abzw... 3 Örtliche Richtlinien Nennen Sie in den Örtlichen Richtlinien Anwendungsfälle und nehmen Sie Muster auf. gültig ab

189 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 1 c Nr. 1 Stellen bestimmen, die sich auf den Zugmelderuf Seite 1 von 1 melden müssen 1 Bediener von Endstellwerken Zu den Schrankenwärtern gehören auch Bediener von Endstellwerken, die vor dem Einfahrsignal oder im Sicherheitsabstand hinter dem Einfahrsignal liegende Schranken bedienen. 2 Örtliche Richtlinien Nennen Sie die Stellen, die sich auf den Zugmelderuf melden müssen, in den Örtlichen Richtlinien. gültig ab

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191 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 2 b Anrufschranken in Zugpausen offen lassen Seite 1 von 1 1 Zulassen Anrufschranken auch außerhalb unterbrochener Arbeitszeit in Zugpausen offen zu lassen, dürfen Sie nur zulassen, wenn a) dadurch eine wirtschaftliche Personalverwendung oder zweckmäßigere Dienstplangestaltung erreicht wird (z. B. bei Zugpausen zwischen zwei Schichten, anderweitiger Einsatz), b) Fahrdienstleiter die zusätzlichen Meldungen der Schrankenwärter und das Überwachen der zeitgerechten Rückkehr zugemutet werden können und c) Schrankenwärter, die nur Anrufschranken bedienen, sich auf den Zugmelderuf melden müssen. 2 Bedingungen (1) Sie dürfen das Offen lassen von Anrufschranken nur für bestimmte, nach den Zugpausen des Fahrplans festzulegenden Zeiten zulassen. (2) Für alle zwischen zwei Zugmeldestellen in Betracht kommende Anrufschranken müssen Sie dieselben Öffnungszeiten festlegen. (3) Bedient ein Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle Anrufschranken, die vor dem Einfahrsignal oder im Sicherheitsabstand hinter dem Einfahrsignal liegen, müssen Sie anordnen, dass sich der Fahrdienstleiter bei der benachbarten Zugmeldestelle ab- und zurückmelden muss. 3 Maßnahmen der Fahrdienstleiter Ordnen Sie für die Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestellen Folgendes an: a) Im Zugmeldebuch müssen die Fahrdienstleiter eintragen, wann sich die Schrankenwärter ab- und zurückgemeldet haben. b) Für die Dauer der Abwesenheit der Schrankenwärter 1. darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein; Sperre muss nach Modul Nr. 7 angebracht werden, 2. müssen Merkhinweis nach Modul Nr. 3 und Sperre nach Modul Nr. 8 angebracht bzw. eingegeben werden. 4 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien oder in die Betra auf. gültig ab

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193 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 3 a Streckenfahrpläne zuteilen Seite 1 von 1 1 Grundsatz Teilen Sie Streckenfahrpläne - Abzweigstellen - soweit sie nicht mit Fahrplan für Zugmeldestellen ausgerüstet sind -, - Blockstellen oder - Schrankenposten - soweit sie nicht mit dem Fahrplan für Schrankenposten oder dem Fahrplan für Zugmeldestellen auszurüsten sind - zu. 2 Heft A und Heft B Erstellen Sie - Streckenfahrpläne, - für Abzweigstellen aufgestellte Fahrpläne für Zugmeldestellen, - Fahrpläne für Schrankenposten und - für Schrankenposten ergänzte Fahrpläne für Zugmeldestellen für jede Betriebsstelle in doppelter Ausfertigung und bezeichnen Sie die Fahrpläne mit Heft A und Heft B. gültig ab

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195 Konzernrichtlinie Züge fahren Abschnitt 5 Zulässige Geschwindigkeit beim Benachrichtigen von Bahnübergangsposten Seite 1 von 1 angeben 1 Grundsatz und Bedingungen Wenn Bahnübergangsposten mit einem Fahrplan für Bahnübergangsposten ausgerüstet sind, der Mindestfahrzeiten für unterschiedliche Geschwindigkeitsstufen enthält (Modul Abschnitt 2 Absatz 2, Tabelle Nr. 2.1), müssen Sie anordnen, dass bei der Benachrichtigung eines Bahnübergangspostens über Zugfahrten die im Fahrplan angegebene zulässige Geschwindigkeit mitgeteilt werden muss. 2 Örtliche Richtlinien Nehmen Sie die Regeln in die Örtlichen Richtlinien auf. gültig ab

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197 Konzernrichtlinie Deutsche Bahn Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 3 Rettungszüge durchführen Seite 1 von 12 1 Mappe Einsatzauftrag für Rettungszug (1) Geben Sie die für die Durchführung der Rettungszüge (Rtz) erforderlichen Regeln in einer Mappe Einsatzauftrag für den Rettungszug bekannt. Verwenden Sie für die Mappe einen Ringordner mit rotem Umschlag im Format DIN A 5. (2) Gliedern Sie die Mappe wie folgt: - Titelblatt, - Verteilungsplan mit Nachweis der Bekanntgaben, - Inhaltsverzeichnis, - Übersicht der Einsatzfälle (Sperrabschnitte), - Fahrpläne für die Fahrt vom Standortbahnhof und zurück, - Einsatzfälle, - Block Fahrplan-Mitteilung für Rettungszug. (3) Stellen Sie die Einsatzaufträge jeweils für einen Bereich zwischen zwei Rettungszug-Standortbahnhöfen auf. 2 Sperrabschnitte festlegen Legen Sie die einzelnen Sperrabschnitte nach folgenden Grundsätzen fest: a) Legen Sie die Sperrabschnitte jeweils zwischen zwei Rettungszug-Standortbahnhöfen fest und nummerieren Sie die Sperrabschnitte mit eins beginnend in Süd- Nord-Richtung. Stellen Sie Richtung und Gegenrichtung in der Nummer durch eine Ziffer hinter einem Schrägstrich dar (z. B. 6/1 = Richtung Würzburg - Fulda, 6/2 = Richtung Fulda - Würzburg). In einer Mappe darf jede Sperrabschnitts-Nummer nur einmal vorhanden sein. Die Sperrabschnitte für einen Einsatz des Rettungszuges außerhalb von Tunnels müssen Sie so festlegen, dass jeweils ein Abschnitt zwischen zwei benachbarten Zugmeldestellen und ein Abschnitt zwischen Zugmeldestellen unter Einbeziehung einer Abzweigstelle/Überleitstelle entsteht (z. B. Üst Dittenbrunn - Üst Altengronau und Üst Dittenbrunn - Bf Mottgers). b) Stellen Sie die Übersicht der Einsatzfälle (Sperrabschnitte) nach dem Muster in Abschnitt 7 auf. gültig ab

198 Abschnitt 1 Absatz 3 Züge fahren Seite 2 von 12 Rettungszüge durchführen 3 Einsatzfälle gestalten (1) Beachten Sie beim Erstellen der Einsatzfälle die Muster im Abschnitt 7. Der Aufbau der Muster ist verbindlich. (2) Vermerken Sie im Kopf des Einsatzfalls die Nummer entsprechend der Übersicht der Einsatzfälle (Sperrabschnitte). Außerdem müssen Sie angeben a) den Namen des Tunnels (für Einsatzfälle im Tunnel), b) den Sperrabschnitt mit Angabe der begrenzenden Zugmeldestellen (für Einsatzfälle der Sperrfahrt außerhalb von Tunneln). 4 Sperrabschnitt darstellen a) Stellen Sie den Sperrabschnitt mit den beiden begrenzenden Zugmeldestellen - ggf. mit der in den Abschnitt einbezogenen Zugmeldestelle - (bei Bahnhöfen nur der entsprechende Bahnhofskopf) als verzerrten Streckenübergangsplan auf der linken Hälfte des Einsatzfalls dar. Alle Kilometerangaben müssen Sie rechtsbündig schreiben. Sie müssen den gesperrten Abschnitt in gelber Farbe unterlegen. b) Nennen Sie die Betriebsstellen mit ihrem Namen und den entsprechenden Signalen und deren Standort. c) Stellen Sie alle Tunnels nach dem Muster in der Anlage dar, mit Angabe von Tunnelanfang und -ende, Name und Länge. Bei den Tunnel-Einsatzfällen müssen Sie den betreffenden Tunnel statt der sonst verwendeten Umrahmung durch fettschwarze Umrahmung hervorheben. d) Die Lage der Rettungsplätze müssen Sie durch die km-angabe und eine waagerecht gestrichelte Linie angeben. e) Die Rettungszug-Halteplätze müssen Sie durch die km-angabe und eine waagerecht gestrichelte Linie angeben. f) Die Anrückrichtung des Rettungszuges müssen Sie durch einen fettgedruckten Pfeil am oberen Rand des Streckenübersichtsplans andeuten. 5 Regeln geben a) Die Regeln für die Fahrt in den Sperrabschnitt und für alle Fahrten innerhalb des Sperrabschnitts müssen Sie auf der rechten Hälfte des Einsatzfalls aufführen. Sie müssen alle Angaben nach dem Muster in Abschnitt 7 umrahmen und zusätzlich durch einen Hinweispfeil den entsprechenden kilometrischen Angaben im Streckenübersichtsplan zuordnen, wenn sich die Angaben ausschließlich auf einen Punkt beziehen. b) Dem Triebfahrzeugführer des Rettungszuges müssen Sie vorschreiben, dass er sich bei Annäherung an die in der Fahrplan-Mitteilung für Rettungszug aufgeführte Zugmeldestelle über Zugfunk beim zuständigen Fahrdienstleiter melden muss. gültig ab

199 Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 3 Rettungszüge durchführen Seite 3 von 12 c) An der Betriebsstelle, an der die Sperrfahrt beginnt, müssen Sie dem Triebfahrzeugführer eine entsprechende Weisung geben lassen. Dabei sind die Wortlaute Beginn der Sperrfahrt - Fahren auf Sicht, Achtung: Liegengebliebener Zug kann außerhalb des Tunnels stehen! (nur bei Tunnel-Fällen) und Achtung: Gleis kann durch liegengebliebenen Zug besetzt sein! (nur bei Einsatzfällen für die offene Strecke) jeweils in Fettdruck darzustellen und in gelber Farbe zu unterlegen. d) Bei Einsatzfällen für den Einsatz des Rettungszuges in Tunnels müssen Sie den Rettungsplatz - soweit vorhanden - nennen. Außerdem müssen Sie dem Triebfahrzeugführer den Halt im Bereich des Tunnelportals wie folgt vorschreiben: Halt spätestens in km... (Rtz-Halteplatz) Diesen Wortlaut müssen Sie in Fettdruck darstellen und in roter Farbe unterlegen. e) Auf die auf Sicht verkehrenden Fahrten müssen Sie wie folgt hinweisen: Fahrten innerhalb des Sperrabschnitts auf Sicht. Diesen Wortlaut müssen Sie in gelber Farbe unterlegen. f) Die Hauptsignale innerhalb des gesperrten Abschnitts gelten nicht. Darauf müssen Sie unter Angabe der Signale und des Namens der Betriebsstelle hinweisen. g) Bei den Anweisungen für die Rückfahrt müssen Sie die Hauptsignale und den Namen der Betriebsstelle angeben, bis zu der auf fernmündlichen Auftrag des zuständigen Fahrdienstleiters höchstens gefahren werden darf. 6 Mappe Einsatzauftrag für Rettungszug aufbewahren Die Mappe Einsatzauftrag für Rettungszug muss beim Fahrdienstleiter und in den Führerräumen auf beiden Triebfahrzeugen des Rettungszuges und zusätzlich in den Aufenthaltsräumen aufbewahrt werden. gültig ab

200 Abschnitt 1 Absatz 3 Züge fahren Seite 4 von 12 Rettungszüge durchführen 7 Muster Einsatzauftrag für den Rettungszug (Strecke Würzburg Fulda) Gültig vom an gültig ab

201 Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 3 Rettungszüge durchführen Seite 5 von 12 Die Mappe Einsatzauftrag für den Rettungszug müssen Sie den Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern durch Auslegen in den Arbeits- und Aufenthaltsräumen zugänglich machen. Nachweis der Bekanntgaben Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig vom... an Bemerkungen Bekanntgabe eingearbeitet (Name/Tag) gültig ab

202 Abschnitt 1 Absatz 3 Züge fahren Seite 6 von 12 Rettungszüge durchführen Inhaltsverzeichnis 1. Übersicht der Einsatzfälle (Sperrabschnitte) 2. Fahrpläne (Hin- und Rückfahrt) 3. Einsatzfälle 4. Block Fahrplan-Mitteilung gültig ab

203 Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 3 Rettungszüge durchführen Seite 7 von Übersicht der Einsatzfälle (Sperrabschnitte) A. Richtung Würzburg Fulda Einsatzfall Nr. Sperrabschnitt von bis Signal in km Signal in km 6/1 Eichelberg-Tunnel Bksig 839/889 Üst Neuberg 320,5 Bksig 830/880 Üst Espenloh 316,8 21/1 Bksig 207/257 Üst Dittenbrunn 23/1 Bksig 207/257 Üst Dittenbrunn 277,2 Bksig 006/056 Üst Altengronau 277,2 Esig F 002/F052 Bf Mottgers 217,2 267,6 gültig ab

204 Abschnitt 1 Absatz 3 Züge fahren Seite 8 von 12 Rettungszüge durchführen 2. Fahrplan für Rettungszug Würzburg Hbf - Fulda Tfz SG 100 km/h 350 t Mbr 79 P 1 2 3a 3b 4/ ZF A 79 - Würzburg Hbf 327, ,4 100 Steinberg-T 325,6 Sbk 848 (898) 325,4 325,0 Roßberg-T 324,8 322,6 Neuberg-T 321,0 Üst Neuberg 321,0 06 ohne Zs 6 319,1 Eichelberg-T 318,8 317,1 Espenloh-T 316,9 Üst Espenloh 316,3 10 ohne Zs 6 314,7 Üst Hohe Wart 309,9 14 ohne Zs 6 Hohe Wart-T 309,6 308,8 Rohrbach 302,5 20 gültig ab

205 Züge fahren Abschnitt 1 Absatz 3 Rettungszüge durchführen Seite 9 von 12 gültig ab

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