Durchführung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII
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- David Grosser
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1 Durchführung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII Berichtszeitraum 2012 bis Erstellt durch: Hans-Jürgen Oser Team 51.11
2 Durchführung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII 1. Inhalt des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII Kern der gesetzlichen Norm des 8a Abs. 1 SGB VIII ist die Durchführung von fachlich fundierten Gefährdungseinschätzungen durch mehrere Fachkräfte des Jugendamtes, sobald diese gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung wahrnehmen oder Hinweise von Dritten erhalten. Die Gefährdungseinschätzung ist die fachliche Bewertung einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte. Kindeswohlgefährdung wird definiert als eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt 1, sofern die Gefahr nicht abgewendet wird. Gewichtige Anhaltspunkte als weiterer zentraler Begriff sind konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für eine Kindeswohlgefährdung 2. Die Durchführung von Gefährdungseinschätzungen obliegt im Fachbereich Jugend der Region Hannover dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Gefährdungseinschätzungen werden durch die Fachkräfte vier Ergebniskategorien zugeordnet: Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor. Eine latente Kindeswohlgefährdung 3 liegt vor. Es liegt keine Kindeswohlgefährdung vor aber Hilfe- und Unterstützungsbedarf ist gegeben. Es liegt keine Kindeswohlgefährdung vor es ist kein Hilfe- und Unterstützungsbedarf gegeben. Unterschieden wird zwischen den Formen der Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, körperliche Misshandlung, psychische Misshandlung und sexuellen Missbrauch. 4 Der Begriff latente Kindeswohlgefährdung bedeutet, dass durch die Fachkräfte zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der erhobenen Befunde nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung bleibt dennoch bestehen. 1 Vgl.BGH FamRZ. 1956, S Vgl. Münder et al., Frankfurter Kommentar, 2012, S. 159, RN Eine latente Kindeswohlgefährdung liegt lt. amtlicher Statistik vor, wenn nach der gegenwärtig tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden kann, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, dennoch der Verdacht besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann. 4 Siehe Studie Kindeswohlgefährdung Ursachen, Erscheinungsformen und neue Ansätze, Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut/Technische Universität Dortmund, 2010 entnommen ASD Handbuch, S
3 Der überwiegende Teil der Fachöffentlichkeit verwendet den Begriff der latenten Kindeswohlgefährdung nicht mehr, weil er keine Eindeutigkeit aufweist und die Bewertung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, behindert. In der amtlichen Statistik wird er dennoch erhoben und in Einzelfällen von Fachkräften des ASD auch noch genutzt. 2. Datengrundlagen Im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Jugend der Region Hannover waren zum insgesamt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Hauptwohnung gemeldet. 5 Bei 715 Minderjährigen und deren Familien führte der ASD im Jahr eine Gefährdungseinschätzung durch. Den nachfolgenden Auswertungen liegen die Daten der Jahre 2012/ bis zur Kinder- und Jugendhilfestatistik Teil I.8 Gefährdungseinschätzungen nach 8a SGB VIII zugrunde. Durch das am in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist den Jugendämtern aufgegeben worden, Gefährdungseinschätzungen nach 8a SGB VIII dezidiert zu erfassen. Die Erhebungspraxis musste sich erst entwickeln und etablieren. 400 Anzahl durchgeführter Gefährdungseinschätzungen männlich weiblich Diagramm 1: Anzahl durchgeführter Gefährdungseinschätzungen 2012 bis, Fachbereich Jugend Region Hannover 5 Infoportal Team Region Hannover. 3
4 Durch einen Zeitreihenvergleich von 2012 bis bei den Parametern Anzahl der Gefährdungseinschätzungen und Alter der beteiligten Minderjährigen werden die Veränderungen der letzten fünf Jahre sichtbar. In den Jahren bis ist eine sehr deutliche Zunahme der Gefährdungseinschätzungen gegenüber den Jahren 2012 und zu verzeichnen. Diese Zunahme der Gefährdungseinschätzungen liegt nach unseren Erkenntnissen im Wesentlichen in einer deutlich veränderten Erfassungs- und Bewertungspraxis von Gefährdungen begründet. 2.1 Hinweisgebende Um Gefährdungseinschätzungen vornehmen zu können, ist der Fachbereich Jugend auf eigene Erkenntnisse, auf Hinweise aus dem Umfeld der betroffenen Kinder und Jugendlichen, in überwiegendem Maße aber auf Informationen von sozialpädagogischen und pädagogischen Fachkräften, dem Gesundheitswesen, der Polizei, Verwandten, Nachbarinnen und Nachbarn oder sonstigen Personengruppen angewiesen. Häufiger werden auch anonyme Hinweise gegeben, wobei den Hinweisgebenden Vertraulichkeit durch die Fachkräfte zugesichert wird. Die Hinweisgebenden werden in dieser Drucksache in fünf Gruppen eingeteilt: Zur Gruppe der sozialpädagogischen Fachkräfte gehören die Fachkräfte des ASD, der Erziehungsberatungsstellen, Fachkräfte von Trägern der Jugendhilfe, die Leistungen der Jugendhilfe durchführen, sowie Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen wie Krippe, Kindergarten oder Hort und Kindertagespflegepersonen. Lehrerinnen und Lehrer gehören zur Gruppe der pädagogischen Fachkräfte. Zu den Fachkräften des Gesundheitswesens zählen ärztliches Fachpersonal aus ärztlichen Praxen und Kliniken, Krankenpflegepersonal und Hebammen. Die Gruppe der Betroffenen und Zivilgesellschaft bilden die Minderjährigen selbst, die eine Gefährdung melden, sowie Nachbarn von Betroffenen, Verwandte und sonstige Personen aus dem Umfeld von Betroffenen wie auch anonyme Hinweisgebende. Mit durchschnittlich 41,38 % im Jahr stellt die Gruppe Betroffene und Zivilgesellschaft den Hauptanteil der Hinweisgeberinnen und Haupthinweisgeber. 4
5 50% Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber 40% 30% 20% 10% 0% Diagramm 2: Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber für mögliche Kindeswohlgefährdungen bis, Fachbereich Jugend Region Hannover Alter der Minderjährigen Minderjährige jedes Alters sind von Gefährdungen betroffen. Je jünger Kinder sind, umso schutzbedürftiger sind sie. Die Minderjährigen sind in fünf Altersgruppen zusammengefasst. Danach waren Kinder im Alter von 0 Jahren bis < 3 Jahren und 3 Jahren bis < 6 Jahren in den Jahren 2012 bis durchschnittlich zu 42 % der Gesamtzahl der Gefährdungseinschätzungen betroffen. Für das Jahr ist auffällig, dass 15,4 % aller Gefährdungseinschätzungen Jugendliche betrafen. Dieser Wert entspricht auch dem Bundestrend. 7 Die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik führen diese Entwicklungen auf jugendtypische Gefährdungslagen zurück und benennen in diesem Zusammenhang geschlechtsspezifische Gefährdungslagen. Bei männlichen Jugendlichen ergeben sich die Gefährdungen aufgrund unangemessene Reaktionen der Eltern auf vorangegangenes Risikoverhalten ihrer Söhne oder auch aus dem Desinteresse der Eltern. Bei weiblichen Jugendlichen sind eher Gefährdungslagen wie psychische Misshandlung oder sexueller Missbrauch zu nennen. 6 Die Zeitreihe in dieser Drucksache umfasst grundsätzlich die Jahre 2012 bis. Für das Jahr 2012 lagen keine validen Daten zu den Hinweisgebenden vor. Daher umfasst das Diagramm das Jahr 2012 nicht. 7 Vgl. Kaufhold/Pothmann in: KomDat, Sept., S. 16 ff. 5
6 Alter der Minderjährigen 30% 25% 20% 15% 10% % 0% 0 bis < 3 3 bis < 6 6 bis <10 10 bis <14 14 bis < 18 Diagramm 3: Gefährdungseinschätzungen 2012 bis, Alter der Minderjährigen, Fachbereich Jugend Region Hannover 2.3 Ergebnis der Gefährdungseinschätzungen Jede von den Fachkräften durchgeführte Gefährdungseinschätzung muss am Ende des Prozesses bewertet werden. Wie in Kapitel 1 bereits beschrieben, werden die Gefährdungseinschätzungen vier unterschiedlichen Ergebniskategorien zugeordnet. Die Daten der letzten vier Jahre (dargestellt in den Diagrammen 1 und 4) lassen erkennen, dass Gefährdungseinschätzungen in ihrer Gesamtzahl stetig zugenommen haben, das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung liegt vor stetig abgenommen hat. Ähnlich verläuft der Trend bei den Gefährdungseinschätzungen mit dem Ergebnis, eine latente Kindewohlgefährdung liegt vor. Weiter wird deutlich, dass als Folge der Gefährdungseinschätzungen von Jahr zu Jahr der Hilfe- und Unterstützungsbedarf zunimmt. Auslöser für die Wahrnehmung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen. Werden dem Jugendamt solche gewichtigen Anhaltspunkte bekannt, ist es Auftrag und Aufgabe der zuständigen Fachkraft, eine Gefährdungseinschätzung durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung ist die fachliche Bewertung der gewichtigen Anhaltspunkte zur Feststellung von Art und Schwere einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung vorzunehmen. 8 8 ASD Handbuch, FB Jugend, Region Hannover, S
7 Um den Schutzauftrag wahrnehmen zu können, müssen zunächst Informationen bewertet werden. Nach hiesiger Erkenntnis lässt sich die stetige Zunahme der Gefährdungseinschätzungen dahingehend interpretieren, dass eingehende Informationen häufig dem Bereich gewichtiger Anhaltspunkt für die Gefährdung des Kindeswohls zugeordnet werden. Oftmals kann aufgrund nur rudimentär vorliegender Informationen zunächst nicht trennscharf unterschieden werden, ob der gewichtige Anhaltspunkt vorliegt oder ein Risikofaktor vorhanden ist. Risikofaktoren ergeben sich aus Lebenslagen und Umständen, wie bspw. Armut, psychische Erkrankungen der Eltern. Das Bekanntwerden von Risikofaktoren aktiviert nicht den staatlichen Schutzauftrag. 9 Ergebnis der durchgeführten Gefährdungseinschätzungen 50% 40% 30% 20% 10% 0% KWG latente KWG keine KWG aber Hilfebedarf keine KWG kein Hilfebedarf Diagramm 4: Ergebnis der durchgeführten Gefährdungseinschätzungen bis, Fachbereich Jugend Region Hannover 10 Die Arten der Kindeswohlgefährdung umfassen Anzeichen für Vernachlässigung, körperliche Misshandlung, psychische Misshandlung und sexuelle Gewalt. Bei den durchgeführten Gefährdungseinschätzungen konnten in 66 Fällen Anzeichen für Vernachlässigung und in 115 Fällen Anzeichen für körperliche oder psychische Misshandlung festgestellt werden. Anzeichen für sexuelle Gewalt lagen in 12 Fällen vor (Mehrfachnennungen sind hier einbezogen). Die Anrufung des Familiengerichtes wurde in 55 Fällen erforderlich. Im Vergleich zu den Vorjahren sind keine nennenswerten Veränderungen zu den unterschiedlichen Arten der Kindeswohlgefährdungen erkennbar. 9 ASD Handbuch, FB Jugend, Region Hannover, S Siehe hierzu Anmerkung zur Fußnote 5. 7
8 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei ca. 40 % der Gefährdungseinschätzungen keine weitere Leistung erforderlich war. In 18 Fällen musste zum Schutz der betroffenen Minderjährigen eine Inobhutnahme durch den Sozialen Dienst erfolgen. Die Daten der Amtlichen Statistik bieten Anhaltspunkte, Gefährdungseinschätzungen nach quantitativen und qualitativen zu analysieren. 2.4 Leistungen nach einer Gefährdungseinschätzung Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sieht vor, Erziehungsberechtigten zur Abwendung der Gefährdung Hilfen zu gewähren, wenn sie für geeignet und notwendig erachtet werden. Da Gefährdungseinschätzungen stets unter Beteiligung der Minderjährigen, Eltern, Elternteile oder sonstiger Erziehungsberechtigter erfolgen, zeigt die nächste Grafik die Leistungen auf, die nach der Gefährdungseinschätzung erbracht werden. Hierzu gehören die Leistungen zur Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ( 16, 17, 18 SGB VIII), Ambulante Leistungen wie Erziehungsberatung oder sozialpädagogische Familienhilfe ( 28, 31 SGB VIII), Hilfen außerhalb des Elternhauses ( 33, 34 SGB VIII). Sonstige Hilfen beinhalten z. B. Eingliederungshilfen nach 35a SGB VIII, Übergang in Psychiatrie oder Inobhutnahmen. Hierunter fallen auch Hilfen, die bereits zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzungen bestanden und fortgeführt werden. Die Unterstützung nach 16, 17 und 18 SGB VIII und die ambulanten Hilfen sind Hilfen, die in der Familie und für die Familie geleistet werden. Die betroffenen Minderjährigen verbleiben in ihrem familiären Bezugssystem. Nach durchgeführten Gefährdungseinschätzungen in den Jahren bis erhielten 39,3 % aller Minderjährigen und deren Familien (Mittelwert aller Jahre) eine ambulante Unterstützung. 60% Leistungen nach einer Gefährdungseinschätzung 50% 40% 30% 20% 10% 0% Unterstützung nach 16 bis 18 ambulante Hilfen stationäre Hilfen sonstige Hilfen keine Leistung Diagramm 5: Leistungen nach einer Gefährdungseinschätzung bis, Fachbereich Jugend Region Hannover 8
9 3. Zusammenfassung Die Region Hannover nimmt den Schutzauftrag nach 8a SGB VIII und den daraus resultierenden Gefährdungseinschätzungen mit einer hohen Fachlichkeit wahr. Den Kinderschutz in den Fokus zu nehmen, ist wesentlicher Bestandteil des täglichen professionellen Handelns. Die Fachkräfte der Region werden im Themenfeld Kinderschutz und Gefährdungseinschätzungen nach 8a SGB VIII regelmäßig fortgebildet, neu eingestellte Fachkräfte durchlaufen ein modular aufgebautes Curriculum Kinderschutz. Schulung und Fortbildung im Themenfeld Kinderschutz und Gefährdungseinschätzungen nach 8a SGB VIII sollten nicht nur für den ASD, sondern auch für weitere Personengruppen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben wie Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher in Tageseinrichtungen für Kinder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Jugendfreizeiteinrichtungen etc. als Standard vorhanden sein. Qualitätsentwicklungsprozesse, Handbücher, Fortbildungen, Supervision und Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Fachbereich Jugend und dem Kinder- und Jugendkrankenhaus Auf der Bult und mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Region Hannover unterstützen die Fachkräfte des ASD. Die Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72a SGB VIII zwischen der Region Hannover und den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe in der Region unterstützt die Arbeit des ASD. Kinderschutz gilt als gesellschaftlicher Auftrag im Sinne der Intentionen des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kinder und Jugendlichen (BKiSchG). Für alle Fachkräfte, die Gefährdungseinschätzungen vornehmen, bedeutet die Bearbeitung eine hohe emotionale Belastung. Mit Einfühlungsvermögen und unter Beachtung der entwickelten fachlichen Standards werden die Kinderschutzfälle vorrangig bearbeitet. Kollegiale Fallerörterungen und Einbeziehung der Führungskräfte in die Bewertung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, bieten Sicherheit für die fallverantwortlichen sozialpädagogischen Fachkräfte. Regelmäßige Fortbildungen unterstützen die fachliche Weiterentwicklung und stärken die Handlungssicherheit. Die jährliche Zunahme von Gefährdungseinschätzungen in der hier vorgestellten Zeitreihe von bis lässt erkennen, dass der gesellschaftliche Auftrag, den Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl zu gewährleisten, umfänglich erfüllt wird. 9
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