Verfahrensstandards. bei Meldungen von Kindeswohlgefährdung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

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1 Verfahrensstandards bei Meldungen von Kindeswohlgefährdung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Fachbereich Soziale Dienste 4. Fortschreibung April 2011

2 2 Vorbemerkung 1 Meldung bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung 2 Verfahrensablauf bei Eingang einer Meldung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung 2.1. Reihenfolge 2.2. Regelungen bei Abwesenheiten 3 Arbeitsweise bei Eingang der Meldung einer Kindeswohlgefährdung 3.1. Gefährdungsmeldung per Telefon oder persönlicher Vorsprache 3.2. Gefährdungsmeldung per oder per Fax 3.3. Gefährdungsmeldung durch Leistungserbringer der Freien Jugendhilfe 3.4. Häusliche Gewalt 4. Falleinschätzung durch mehrere Fachkräfte 5. Hausbesuch bei akuter Kindeswohlgefährdung 6. Meldung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch 7. Dokumentation 8. Zielsetzung des Verfahrens Anlagen I. Ersterfassung, Meldung und Meldebeurteilung II. Erstkontakt III. Folgekontakt IV. Meldebogen unter Beteiligung von Insofern erfahrenen Fachkräften V. Übergabebogen an nachfolgend zuständige Fachkräfte VI. Handlungsleitfaden Sexueller Missbrauch

3 3 Vorbemerkung Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Jugendamt, der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) und der Pflege- und Adoptivkinderdienst (PAKD), hat seit 2005 ein internes Verfahren im Umgang bei Meldungen von Kindeswohlgefährdungen festgelegt und dadurch einheitliche Standards in der Bearbeitung eingeführt und laufend fortgeschrieben. Die in diesem Konzept dargestellten Verfahrensstandards beschreiben den Stand im Januar Die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes zur Sicherung des Kindeswohls durch den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger bei besonderen Gefährdungslagen gehört zu den besonders schwierigen Pflichtaufgaben und ist ein Balanceakt zwischen Hilfe und Kontrolle. Ziel ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren, dies unter besonderer Berücksichtigung und Stärkung der Erziehungsverpflichtung und -verantwortung der Eltern. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Abwehr der Gefährdung, im Zweifel durch die Inobhutnahme, hat absoluten Vorrang. Vor allem Säuglinge und Kleinkinder leben in durchgehender Abhängigkeit von Erwachsenen und bedürfen daher der besonderen Aufmerksamkeit aller. Die Novellierung des SGB VIII zum 1. Oktober 2005 (KICK) mit der Einführung des 8 a SGB VIII betont den Schutzauftrag als einen durchgängigen Bestandteil der Jugendhilfe und konkretisiert diesen. Der Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe. Im Rahmen der konkreten Verantwortung des Jugendamtes im Einzelfall müssen bei bekannt werden möglicher Gefährdungen des Kindeswohls im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte das Gefährdungsrisiko abgeschätzt, die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind / der Jugendliche mit einbezogen (soweit hierdurch der Schutz nicht in Frage gestellt wird) und zur Abwendung der Gefährdung geeignete Hilfen angeboten werden. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung müssen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, verbindliche Regelungen zur Ausgestaltung des Schutzauftrages getroffen werden. Die vorliegenden Verfahrensstandards wurden entwickelt, um diesen Pflichtaufgaben nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung einer sachlich und fachlich fundierten Einschätzung über die Art und die Schwere möglicher Beeinträchtigungen eines Kindeswohls treffen zu können und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten.

4 4 Unser internes Verfahren regelt - den Eingang und den Umgang mit einer Erstmeldung - die sofortige Dokumentation der Erstmeldung - die Einbeziehung mehrerer erfahrener Fachkräfte des ASD bzw. PAKD - die schriftliche Dokumentation der Einschätzung und der Vorgehensweise - die Dokumentation der ersten Maßnahmen - die weitere Einschätzung des Risikopotentials unter Einbeziehung der Fachgruppenleitungen ASD bzw. PAKD - die Beschreibung und Festlegung der zur Gefährdungsabwehr zu treffenden Maßnahmen - die Vorrangstellung dieser Pflichtaufgabe und - die Leistungserbringung durch freie Träger der Jugendhilfe. Die vorliegenden Verfahrenstandards im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, FB 220, Fachgruppen Allgemeiner Sozialer Dienst und Pflege- und Adoptivkinderdienst, wurden von einer Arbeitsgruppe des ASD entwickelt und mit den Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) abgeglichen.

5 5 1. Meldung bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung Die Meldung einer möglichen Gefährdung von Kindeswohl kann in Zeiten der vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten auf sehr unterschiedliche Weise beim Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald als öffentlichem Träger der Jugendhilfe eingehen: - telefonisch bei der Telefonzentrale - telefonisch im Fachbereiche 250, Jugendamt, oder im Fachbereich 220, Soziale Dienste - in den Fachbereichen in die unterschiedliche Fachgruppen - bei nicht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - oder bei der tatsächlich zuständigen Sachbearbeitung - per über die zentralen Adressen des Fachbereichs 250, Jugendamt, oder Fachbereichs 220, Soziale Dienste, - per an beliebige MitarbeiterInnen der FB 250 und FB per an die zuständige Fachkraft im Allgemeinen Sozialen Dienst - per Fax über den zentralen Fax-Eingang des Landratsamtes - per Fax an die Fachbereichsleitungen und Fachgruppenleitungen der Fachbereiche 250 und per Fax direkt bei der zuständigen Sachbearbeitung - durch persönliche Vorsprache an der Pforte - durch persönliche Vorsprache grundsätzlich im Haus - durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Sachbearbeitung im Allgemeinen Sozialen Dienst - durch den üblichen Postverkehr und innerbetrieblichen Postlauf. Grundsätzlich soll die Meldung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls direkt bei der fallzuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes bzw. bei der des Pflege- und Adoptivkinderdienstes beim Fachbereich Soziale Dienste, eingehen. Die jeweils gültigen Zuständigkeitslisten der Fachgruppen ASD und PAKD mit Angaben von Telefonnummern und Adressen werden veröffentlicht (Web-Site des Landratsamtes) und über einen -Verteiler an Jugendhilfeeinrichtungen sowie an alle Bürgermeister-ämter des Landkreises verschickt. Zur Erhöhung der telefonischen Erreichbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppen Allgemeiner Sozialer Dienst und Pflege- und Adoptivkinderdienst ist eine Telefonbereitschaft während der Bürozeiten von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr eingerichtet.

6 6 Mögliche Gefährdungsmeldungen können durch Kinder und Jugendliche selbst, durch Eltern, Verwandte, Nachbarn, durch Gemeindeverwaltungen, Kirchengemeinden, Polizeidienststellen, Kindergärten und Schulen oder durch besorgte Bürgerinnen und Bürger in direkter aber auch in anonymer Form erfolgen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sie soll lediglich die Vielzahl von Möglichkeiten aufzeigen. 2. Verfahrensablauf bei Eingang einer Meldung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung Unabhängig von der Art des Eingangs einer Meldung wegen Kindeswohlgefährdung muss die qualifizierte Bearbeitung der Meldung sicher gestellt sein. Hierzu wird von der aufnehmenden Stelle die Meldung gemäß der unter 2.1. aufgeführten Reihenfolge weitergeleitet Reihenfolge - fallzuständige Fachkraft, wenn diese nicht erreichbar ist: - deren Vertretung, wenn diese nicht erreichbar ist: - die zuständige Teamleitung, wenn diese nicht erreichbar ist: - eine beliebige Fachkraft des zuständigen Regionalteams, wenn diese nicht erreichbar ist: - die zuständige Fachgruppenleitung (FGL ASD für ASD-Fälle, FGL PAKD für PAKD Fälle) wenn diese nicht erreichbar ist: - die Vertretung der Fachgruppenleitung, wenn diese nicht erreichbar ist: - ist die aufnehmende Person eine Fachkraft der Fachgruppe ASD bzw. PAKD bleibt sie zuständig, ansonsten erfolgt die Weitergabe an: - die Telefonbereitschaft Regelungen bei Abwesenheiten In Zeiten von Vertretungen (Urlaub, Gleitzeit und Krankheit) ist die Vertretung verpflichtet, den Verkehr und den Posteingang der zu vertretenden Person möglichst täglich zu kontrollieren. Die Vertretungen richten sich hierzu gegenseitig einen Lesezugriff auf den Posteingang des - Verkehrs ein. Bei eingehenden Gefährdungsmeldungen ist die Vertretung für das Einhalten des beschriebenen Verfahrens zuständig. Die zentralen Adressen (Team-Mail) und die dort eingehenden zentralen Faxe werden von den Fachgruppenleitungen des ASD und des PAKD verwaltet. Hier ist jeweils eine VertreterIn zugelassen. Die VerwalterInnen bzw. deren Stellvertretungen der zentralen Adressen tragen dafür Sorge, dass - eingehende s bzw. Faxe mindestens ein Mal werktäglich abgerufen werden. - bei eingehenden Meldungen von möglichen Kindeswohlgefährdungen das im Konzept beschriebene Verfahren durchzuführen ist.

7 7 Die zentral eingehenden Faxe werden von der Poststelle des Landratsamtes ausgedruckt und, wie beim internen Postlauf allgemein üblich, täglich dem Fachbereich 220 zugeordnet. Die Fachbereichsleitung des Fachbereichs 220 wird bei ihr eingegangene Meldungen über Kindeswohlgefährdungen unverzüglich in die Bearbeitung bringen. Dies geschieht in der Regel über die Fachgruppenleitungen der FG-ASD bzw. der FG-PAKD, über die Teamleitungen des ASD oder direkt über die zuständige Fall führende Fachkraft, deren Stellvertretung oder eine beliebige Fachkraft 3. Arbeitsweise bei Eingang der Meldung einer Kindeswohlgefährdung Grundsätzlich gilt für die Fachkraft der Fachgruppe ASD bzw. der Fachkraft der Fachgruppe PAKD, die die Meldung annimmt, folgendes - sofortige Weiterleitung an die Fall zuständige bzw. Fall führende Fachkraft oder deren Vertretung durch persönliche Übergabe. - Unter persönlicher Übergabe ist der direkte persönliche Kontakt zu verstehen, dieser kann auch telefonisch erfolgen. Keinesfalls reicht es aus, die Meldung per oder Fax an die zuständige Fachkraft zu schicken. Mit erfolgter Zuordnung der Bearbeitungsebene innerhalb der Fachgruppe ASD bzw. der Fachgruppe PAKD beginnt das fachlich qualifizierte Verfahren zum Umgang mit der Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Bei Eingang von Meldungen über sexuelle Gewalt bzw. sexuellem Missbrauch ist das Verfahren wie unter Punkt 6 beschrieben anzuwenden. - Die Meldung ist anhand des Meldebogens Ersterfassung bei Meldung von Kindeswohlgefährdungen (bzw. Ersterfassung Träger bei Meldung von Kindeswohlgefährdungen ) zu dokumentieren. - Durch die Fachkraft ist sofort nach Eingang der Meldung die Teamleitung und für den PAKD die Fachgruppenleitung PAKD persönlich sowie die Fachgruppenleitung ASD unter Vorlage des Meldebogens zu informieren. - Ist die Teamleitung bzw. die Fachgruppenleitung PAKD nicht erreichbar, so ist die Fachgruppenleitung ASD persönlich unter Vorlage des Meldebogens zu informieren. - Kann auch die Fachgruppenleitung ASD und deren Vertretung nicht erreicht werden, so hat die Fachkraft die Gefährdungseinschätzung mit zwei weiteren Fachkräften durchzuführen.

8 8 Die zu verwendenden Formulare (Meldebögen) sind in der Datenbank ASD/PAKD Bibliothek in der jeweils gültigen Fassung hinterlegt: - Ersterfassung Kindeswohlgefährdung, Kopf - Ersterfassung Träger Kindeswohlgefährdung, Kopf - Erstkontakt Kindeswohlgefährdung, Kopf - Folgekontakt Kindeswohlgefährdung, Kopf 3.1. Gefährdungsmeldung per Telefon oder persönlicher Vorsprache Die Gefährdungsmeldung ist bei Eingang sofort während des Telefonats/persönlichen Vorsprache etc. anhand des in der Anlage befindlichen Meldebogens (Ersterfassung Kindeswohlgefährdung, Kopf) schriftlich aufzunehmen. Der Sachverhalt wird anhand des Meldebogens während des Gesprächs erfragt, hinterfragt und auf Plausibilität geprüft. Anonyme telefonische Meldungen werden in gleicher Weise behandelt. Sofern die Meldeperson sich zu erkennen gibt, aber anonym bleiben möchte, sind deren Daten vertraulich zu behandeln und dürfen nicht nach außen weitergegeben werden Gefährdungsmeldung per oder per Fax Sofern die Meldung schriftlich, per oder per Fax eingeht, versucht die zuständige Fachkraft mit der Meldeperson telefonisch oder persönlich in Kontakt zu treten. Gelingt dies, werden die im Meldebogen aufgeführten Fragen gestellt und der Meldebogen während des Gesprächs ausgefüllt. Gelingt dies nicht, wird der Meldebogen anhand der vorhandenen Daten ausgefüllt. Schriftliche anonyme Gefährdungsmeldungen werden ebenfalls mittels des Ersterfassungsbogens erfasst. Sofern die Meldeperson anonym bleiben möchte, sind deren Daten vertraulich zu behandeln und dürfen nicht nach außen weitergegeben werden Gefährdungsmeldung durch Leistungserbringer der Freien Jugendhilfe Gehen Gefährdungsmeldungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freien Jugendhilfe ein (z.b. SPFH-Kräfte, Sozialarbeiter von Jugendhilfeeinrichtungen, Erzieherinnen von Kindertagesstätten etc.), ist der Meldebogen Ersterfassung Träger Kindeswohlgefährdung Kopf sofort während des Telefonats/persönlichen Gesprächs aufzunehmen. Das oben beschriebene Verfahren ist anzuwenden.

9 9 Mit den Leistungserbringern ist in der Regel eine generelle Vereinbarung mit dem Öffentlichen Jugendhilfeträger zum Schutz von Kindern und Jugendlichen abgeschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass in der Regel durch die Leistungserbringer die insofern erfahrene Fachkraft eingeschaltet und eine Bewertung vorgenommen werden muss. Ziel ist es hierbei, dass die Leistungserbringer ihre Mittel ausschöpfen, um einer möglichen Gefährdung entgegenzuwirken Häusliche Gewalt Bei Meldungen seitens der Ordnungsbehörden bzw. der Polizeibehörden über Häusliche Gewalt ist das beschriebene Verfahren einzuhalten. Bei Akutmeldungen ist grundsätzlich noch am selben Tag des Eingangs der Meldung ein Hausbesuch durchzuführen, sofern im Haushalt Säuglinge und Kleinkinder leben und diese sich auch tatsächlich dort aufhalten. Von einem sofortigen Hausbesuch kann nur dann abgewichen werden, wenn bereits ein Platzverweis durch die Polizei bzw. Ordnungsbehörde gegenüber dem gewaltbereiten Elternteil / Partner ausgesprochen ist und durch telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Elternteil / Partner bestätigt wird, dass der Platzverweis vom Schädiger auch tatsächlich eingehalten wird. Sofern noch kein Platzverweis verhängt wurde, soll der betroffene Elternteil über die Möglichkeit der Erlangung eines Platzverweises bei den zuständigen Behörden, in der Regel den Ordnungsämtern der zuständigen Kommunen, beraten werden. 4. Falleinschätzung durch mehrere Fachkräfte In jedem Fall von gemeldeter möglicher Kindeswohlgefährdung ist die zuständige Teamleitung, für den PAKD die Fachgruppenleitung PAKD, umgehend persönlich und die Fachgruppenleitung ASD durch Vorlage der Ersterfassung zu informieren. Ist die zuständige Teamleitung tatsächlich nicht erreichbar, so ist die Fachgruppenleitung ASD persönlich zu informieren. Die zuständige Fachkraft wird in Abstimmung mit der Teamleitung, bzw. der Fachgruppenleitung PAKD für den PAKD, die Risikoeinschätzung unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte einleiten. Die Fachgruppenleitung wird in komplexen Fällen einbezogen, hierüber entscheidet die Teamleitung. Bei Abwesenheit der Teamleitung ist die Fachgruppenleitung ASD in die Risikoeinschätzung einzubeziehen. Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Steuerung der Teamleitung bzw. der Fachgruppenleitung ASD bzw. PAKD für den PAKD wird die mögliche Gefährdung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung einer sachlich und fachlich fundierten Einschätzung bewertet.

10 10 Die Risikoeinschätzung mit mehreren Fachkräften, in der Regel mindestens drei, ist verpflichtend. Die Einschätzung wird anhand des Ersterfassungsbogens (ab Punkt 4) durchgeführt. Die notwendigen und besprochenen Handlungsoptionen sind in dem dafür vorgesehenen Feld schriftlich zu fixieren und festzulegen. Die Vorgehensweise und der Zeitraum, innerhalb welcher die festgelegten Aufgaben erledigt sein müssen, sind zu beschreiben. Alle an der Risikoeinschätzung beteiligten Fachkräfte sind namentlich mit gez. im Ersterfassungsbogen zu benennen. Dieser ist aktenkundig zu machen und der zuständigen Fachgruppenleitung zu übersenden. Für die Einhaltung des Verfahrens ist die Teamleitung bzw. die Fachgruppenleitung PAKD für den PAKD, für die Einhaltung der Umsetzung der besprochenen und dokumentierten Maßnahmen ist die Fall führende Fachkraft zuständig. Gegebenenfalls kann der beschriebene Sachverhalt nur durch Einholen von Informationen bei Dritten auf Plausibilität geprüft werden. Kontakt wird mit Institutionen und / oder Einrichtung aufgenommen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Aussagen zu den gemeldeten Vorfällen treffen können. Hierunter fallen z.b. Kindergärten, Schulen, Gemeindeverwaltungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Polizeiposten etc.. Rechtsgrundlage hierfür ist 62 SGB VIII. 5. Hausbesuche bei akuter Kindeswohlgefährdung Bestätigt der interne Bewertungsprozess mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung, so wird unverzüglich ein Hausbesuch unter Beteiligung von in der Regel zwei Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes (bzw. des PAKD) durchgeführt. Können die Eltern / ein Elternteil / die Personensorgeberechtigten angetroffen werden, so wird mit diesen und ggf. mit den Kindern der gemeldete Sachverhalt erörtert. Grundsätzlich verschaffen sich die Fachkräfte einen persönlichen Eindruck von allen in der Wohnung lebenden Familienangehörigen, vor allem von den Kindern und Jugendlichen, aber auch vom häuslichen Umfeld. Es soll ein Beratungs- und wenn notwendig ein konkretes Unterstützungsangebot unterbreitet werden. Bei Fällen von Häuslicher Gewalt muss die sich hieraus ergebende spezifische Problemlage beachtet werden. Verwehren die Eltern / der Elternteil / die Personensorgeberechtigten den Fachkräften den Zutritt zur Wohnung, wird die Polizei hinzu gerufen, ggf. ist ein Beschluss des Familiengerichts zu erwirken. Erhärtet sich der Verdacht auf akute Gefährdung des Kindeswohls oder ist diese feststellbar, so wird das Kind / der Jugendliche sofort in Obhut genommen, sofern die Gefährdung nicht anderweitig, z. B. durch Unterbringung bei Verwandten, abgewendet werden kann.

11 11 6. Meldung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch Bei Eingang einer möglichen Gefährdungsmeldung über den Verdacht auf sexuellen Missbrauch gelten die oben beschriebenen Verfahrensstandards. Vor einer möglichen Kontaktaufnahme mit Dritten / der geschädigten Person / dem Schädiger ist jedoch unbedingt und unverzichtbar der interne Bewertungsprozess wie unter Punkt 4. beschrieben die Falleinschätzung durch mehrere Fachkräfte durchzuführen. Der inhaltliche Umgang bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch unterscheidet sich unter Berücksichtigung der Komplexität dieser Thematik deutlich. Es ist festzuhalten, dass es den fachlichen Umgang mit sexueller Gewalt nicht gibt, dass sich der richtige Weg oder das klassische Verfahren im professionellen Umgang kaum beschreiten lässt. Fachliche Grundsätze, die sich in der Praxis bewährt haben sind o o o nicht vorschnell oder überstürzt handeln, sondern Ruhe bewahren. konsequent handeln, was bedeutet, sofort das beschriebene Verfahren zu aktivieren, die Fachgruppenleitung ASD bzw. PAKD zu informieren und über den Ersterfassungsbogen koordiniert vorgehen. Über die Einschaltung einer Fachberatungsstelle entscheidet die Fachgruppenleitung ASD bzw. PAKD Für die Einhaltung des Verfahrens im Einzelfall ist die Fallführende Fachkraft zuständig. Hinweise zum weiteren Umgang bei Meldungen mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch gibt der Handlungsleitfaden, der in der Anlage beigefügt ist. 7. Dokumentation Die Handlungsschritte sowie der Ablauf des Verfahrens zum Schutz von Kindern und Jugendlichen werden anhand einheitlicher Dokumentationsraster schriftlich festgehalten. Hierzu wurden die in der Anlage befindlichen Raster: - Ersterfassung Kindeswohlgefährdung, Kopf - Ersterfassung Träger Kindeswohlgefährdung, Kopf - Erstkontakt Kindeswohlgefährdung, Kopf - Folgekontakt Kindeswohlgefährdung, Kopf - Fallübergabebogen entwickelt.

12 12 Anhand der Dokumentationsraster wird die einheitliche Handhabung der Fallbearbeitung bei Meldungen von Kindeswohlgefährdungen im Allgemeinen Sozialen Dienst als auch im Pflege- und Adoptivkinderdienst sichergestellt. Diese sind Grundlage einer ersten Falleinschätzung und der weiteren Vorgehensweise im Einzelfall, sollen aber auch die Dokumentation über die Erfüllung der Garantenpflicht der MitarbeiterInnen sein. 8. Zielsetzung des Verfahrens Vorrangiges Ziel dieses Verfahrens ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Dieses hier beschriebene Verfahren stellt keine abschließende Hilfeform dar. Über den Kinderschutz hinaus wird seitens des Allgemeinen Sozialen Dienstes bzw. vom PAKD immer geprüft, ob und in welcher Weise eine Erziehung und Förderung für die Zukunft sicher zu stellen ist. Die hierfür notwendigen Maßnahmen werden entsprechend den Standards und Verfahren des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald im Rahmen des SGB VIII umgesetzt. Freiburg, im April 2011 Klotzbücher Schulz Weisser FBL 220 FGL ASD FGL PAKD Für alle Teams Herden Olpen Ortlieb TL Team Hochschwarzwald TL Team Dreisamtal TL Team Freiburg Umland Süd Anlagen

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