1. Allgemeines. 2. Dienstleistungen des ZAV

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1 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Amt für Wirtschaft und Arbeit Zusammenarbeit zwischen dem Bereich Arbeitsmarkt des AWA Zürich und der Asyl-Organisation Zürich betreffend Dienstleistungen der Zentralen Arbeitsvermittlung ZAV 1. Allgemeines _ 1.1. Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den RAV des AWA des Kantons Zürich und der Zentralen Arbeitsvermittlung ZAV. Sie bildet die verbindliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Zentralen Arbeitsvermittlung ZAV der Asyl-Organisation Zürich. _ 1.2. Grundsatz Zweck der Zusammenarbeit ist es, die rasche Wiedereingliederung von anspruchsberechtigten Stellensuchenden aus dem Asylbereich zu fördern und die Kosten für die ALV zu senken. Die Zuweisungen zur Zentralen Arbeitsvermittlung (ZAV) sind im AVAM (Arbeitsvermittlungs- und Arbeitsmarktstatistik) zu registrieren. Ueber den Vollzug der von der Beratungsstelle empfohlenen Massnahmen entscheiden die RAV. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wird laufend überprüft und optimiert Rechtliche Grundlagen Diese Vereinbarung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend RAV (AVIG Art. 17 Absatz 5, Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1995, Weisung 2/98, Vereinbarung 2000 zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich über den Vollzug des AVIG). 2. Dienstleistungen des ZAV 2.1. Allgemeines Die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung und Beratung von anspruchsberechtigten Erwerbslosen aus dem Asylbereich, deren Vermittelbarkeit aus soziokulturellen Gründen oder wegen fehlender Basisintegration in unserer Kultur eingeschränkt ist. Die Beratungen finden in den Räumlichkeiten der Zentralen Arbeitsvermittlung (ZAV) statt. Koordination Arbeitsmarkt Kaspar-Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Telefon Telefax Sachbearbeiter: Hansjörg Philipp Direktwahl hansjoerg.philipp@vd.zh.ch Vereinbarung AWA-

2 Das Angebot im einzelnen Gezielte und rasche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt Empfehlung zur Vermittlung in ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung Beratung gemäss besonderer Fragestellung gemäss Auftrag des RAV Beratung von fremdsprachigen Stellensuchenden, gegebenenfalls unter Beizug eines Uebersetzers Unterstützung im Umgang und Bewältigung von Arbeitslosigkeit Persönliche Standortbestimmung, Motivationsarbeit Gegebenenfalls Triage zum Psychosozialen Dienst der Asyl-Organisation Zürich Die Ergebnisse der Beratung und Vermittlung durch die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) werden der zuständigen RAV-Beratung in geeigneter Form eröffnet. Neben der obligatorischen schriftlichen Rückmeldung an das RAV kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, auch im persönlichen Gespräch mit RAV-Beratung und stellensuchender Person die Ergebnisse gemeinsam festzuhalten. Die Beratungs- und Vermittlungsdauer ist auf 3 Monate beschränkt. Findet sich für die überwiesene Person bis zu diesem Zeitpunkt keine weiterführende Lösung (Festanstellung, Beschäftigungsprogramm usw.) wird der/die Versicherte wieder durch das RAV weiterbetreut. Nach Rücksprache mit dem RAV kann in Einzelfällen die Beratungs- und Vermittlungsdauer um weitere 3 Monate verlängert werden. 3. Organisatorische und fachliche Rahmenbedingungen 3.1. Verantwortung, Evaluation Die einzelnen RAV und die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) sind gemeinsam für ein gutes Funktionieren der Zusammenarbeit verantwortlich. Das AWA und die einzelnen RAV als Auftraggeberin sind berechtigt - in Absprache mit der Zentralen Arbeitsvermittlung (ZAV) - das Beratungsangebot zu evaluieren: - Dauer der Wartezeit bis zum Erstgespräch in der ZAV - Beratungsdauer - konkrete Vermittlungen - Praktikabilität der Beratungsergebnisse 3.2. Berücksichtigung der Situation des Versicherten und des Arbeitsmarkts Die VermittlerInnen des ZAV sind verpflichtet, bei Empfehlungen und Stellungnahmen ausschliesslich die Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt und eine dauerhafte Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit anzustreben.

3 Qualifikation der BeraterInnen Die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) setzt für Beratungen, die den RAV weiterverrechnet werden, nur Personal ein, das über eine anerkannte Ausbildung in Bereichen wie Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie o.ä. verfügt. Der Nachweis über eine genügende Ausbildung und eine ausreichende Berufserfahrung ist dem AWA vorzulegen. Die RAV und die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) führen nach Möglichkeit einmal pro Jahr einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch durch. Damit soll die Fachkompetenz der Beteiligten gefördert und eine effiziente und effektive Zusammenarbeit der Fachleute der RAV und der ZAV ermöglicht werden Organisation Die einzelnen RAV und die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) legen sinnvolle und transparente Abläufe fest Anmeldung und Erstgespräch Die RAV-Personalberatung vereinbart telephonisch mit dem ZAV den Termin für das Erstgespräch. Nach erfolgter schriftlicher Zuweisung durch das RAV muss ein erstes Beratungsgespräch innerhalb von zwei Wochen stattfinden Zuweisung von Stellensuchenden und Mitteilung der Beratungsergebnisse Die Beratungsaufträge der RAV an die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) und die Rückmeldung der Beratungsergebnisse (inkl. Begründung und Zeitaufwand) erfolgen schriftlich mit dem Formular Zuweisung an externe Fachstelle im Einverständnis mit dem Erwerbslosen (Unterschrift). Bei Bedarf sind zusätzliche Besprechungen zwischen den Beteiligten möglich. RAV und ZAV arbeiten zusammen, tauschen regelmässig Informationen aus und berücksichtigen gegenseitig die vorhandenen Ressourcen. 4. Finanzen 4.1. Entschädigung Grundsätzlich werden nur Beratungen und Vermittlungsarbeit entschädigt, die von den RAV-Mitarbeitenden als Auftrag an die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) schriftlich formuliert sind. Die Abgeltung der unter 2.2. aufgeführten Leistungen der Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des seco (bis auf weiteres gilt das RAV-Kreisschreiben Nr.2 vom ). Entschädigt wird der Zeitaufwand pro zugewiesenem Stellensuchenden (inkl. Vor- und Nachbereitung). Der Stundensatz beträgt entsprechend dem erwähnten Kreisschreiben Fr

4 4 Übersteigt die Beratungsdauer (inkl. Vor- und Nachbereitung) 6 Stunden, ist die zuständige RAV-Leitung vor weiteren Beratungen zu konsultieren. Im Maximum werden 10 Stunden pro stellensuchender Person entschädigt. Die Abgeltung der erbrachten Leistungen der Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) erfolgt aufgrund periodischer Rechnungsstellung an das zuständige RAV. Aus der Aufstellung müssen die einzelnen Abrechnungsbeträge ersichtlich sein (Details siehe Anhang). Bei der gegenseitigen Schulung durch eigene Fachleute erfolgt keine Verrechnung für Schulungskosten Bedarfsschätzung, Budgetierung Die Anzahl der zu überweisenden Beratungsfälle richtet sich nach den Kapazitäten des ZAV und dem Bedarf der RAV. Das ZAV hat die Möglichkeit, aus Kapazitätsgründen die Aufnahme von weiteren Klienten zu verweigern. Die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) erstellt jeweils einen Jahresbericht bis Ende Januar des Folgejahres mit statistischen und inhaltlichen Angaben zu den geleisteten Tätigkeiten für die RAV des Kantons Zürich. Ueberprüfung und Controlling der Dienstleistungen durch die Arbeitsmarkt Bereichsleitung resp. durch das Rechnungswesen des AWA erfolgen jährlich. 5. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie wird nach Ablauf eines Jahres überprüft. Anpassungen können im gegenseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erfolgen bzw. richten sich nach den veränderten Vorgaben des seco. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Der beiliegende Verrechnungsablauf ist integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. AMT FUER WIRTSCHAFT UND ARBEIT ASYL-ORGANISATION ZÜRICH Bereich Arbeitsmarkt Datum: 24. März 2003 Datum: 24. März 2003 Hans Willi, Leiter Thomas Kunz, Direktor Hansjörg Philipp, Leiter Support: Regula Manz, Leiterin Kommunale Aufgaben Beilage: - Verrechnungsablauf AWA Asyl-Organisation Zürich

5 5 Anhang zur Vereinbarung zwischen dem Bereich Arbeitsmarkt des AWA Zürich und der Asyl-Organisation Zürich betreffend Dienstleistungen der ZAV Verrechnungsablauf AWA/Asyl-Organisation Zürich, Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) Die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) stellt periodisch Rechnung pro Trimester (je nach Aufwand April, August und Dezember) an das zuständige RAV. Rechnungen für das abgelaufene Jahr müssen spätestens per eingetroffen sein. Auf der Rechnung müssen die Anzahl Stunden und der Betrag pro Abrechnungsperiode für jedes RAV einzeln ausgewiesen werden. Der Rechnung muss eine Abrechnungsliste mit den Angaben pro beratene Person beigelegt sein: RAV-Name Name/Vorname der ZAV-Beraterln Name/Vorname sowie AHV-NR. des Stellensuchenden Anzahl Beratungsstunden Die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) führt eine Liste mit den Namen ihrer Beraterlnnen und deren Qualifikation (Diplome, Nachweis betr. Berufserfahrung). Für die Revision durch eine vom seco angestellte Revisionsfirma müssen die Dossiers der Beratung aufgrund der Angaben auf der Abrechnungsliste identifizierbar sein.

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