13. Wahlperiode Kontrollen bei Speditionsunternehmen durch die Gewerbeaufsicht

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1 13. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Ulrich Maurer SPD und Antwort des Innenministeriums Kontrollen bei Speditionsunternehmen durch die Gewerbeaufsicht Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist die Entwicklung der Lkw-Unfälle über 3,5 t? 2. Wie wird der Unfallfaktor Übermüdung des Fahrers bei Ermittlung der Unfallursache festgestellt? 3. Geht die Landesregierung davon aus, dass Überschreitungen der höchstzulässigen Lenkzeiten und Verkürzungen der vorgeschriebenen Ruhezeiten ursächlich für diese Unfälle ist? 4. Ist die Auswertung der Kontrollgeräte-Schaublätter maßgeblich für die Feststellung eines übermüdungsbedingten Lkw-Unfalls? 5. Anhand welcher Kriterien erfolgt die Zuordnung als übermüdungsbedingter Unfall in der Unfallsachenstatistik? 6. Hält die Landesregierung die Zuordnungskriterien für die Statistik noch für geeignet? 7. Werden bei Lkw-Unfällen bei Verdacht auf Übermüdung des Fahrers regelmäßig die für Kontrollen nach dem Fahrpersonalrecht zuständigen Gewerbeaufsichtsämter hinzugezogen oder unterrichtet? 8. In wie vielen Fällen haben die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter seit 1995 nach übermüdungsbedingten Lkw-Unfällen Kontrollen nach dem Fahrpersonalrecht durchgeführt? 9. Welches Ergebnis erbrachten die Kontrollen? Eingegangen: / Ausgegeben:

2 10. Hält die Landesregierung eine Intensivierung der Kontrollen des gewerblichen Güterverkehrs der Straße, sowie in Güterverkehrsbetrieben zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für erforderlich? Maurer SPD Antwort Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 Nr /54 beantwortet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Zu 1.: Die Entwicklung der Lkw-Unfälle über 3,5 t ergibt sich, soweit Lkw-Unfälle der Gewichtsklasse zuordenbar sind, aus nachfolgender Tabelle: Verkehrsunfälle mit Personenschaden unter Beteiligung von Lkw über 3,5 t zgg *) in Baden/Württemberg 1997/2001 Jahr Unfälle mit Personenschaden davon Lkw als Hauptverursacher Anteil in Prozent 47,0 % 51,5 % 51,8 % 51,8 % 52,0 % 2.2 dabei Verunglückte hiervon Getötete hiervon schwer Verletzte hiervon leicht Verletzte *) Einschließlich Sattelkraftfahrzeugen und Lastzügen mit Lkw-Zugfahrzeug >3,5 t zgg Die langjährige Beobachtung des Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der starken Zunahme des Lkw-Anteils am gesamten Verkehrsgeschehen sowie ihrer besonders hohen Fahrleistungen attestieren dem gewerblichen Güterverkehr ein geringes Unfallrisiko. Allerdings sind Unfälle mit schweren Lkws mit besonders negativen und gravierenden Unfallfolgen für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden. Es ist deshalb ein Schwerpunkt polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit, die folgenschweren Verkehrsunfälle unter Beteiligung des gewerblichen Güterverkehrs zu minimieren. Zu 2.: Eine Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit des Fahrers erfolgt regelmäßig bei jeder polizeilichen Unfallaufnahme. Im Unterschied zur Feststellung von Alkoholeinfluss als Unfall-(mit-)Ursache ist Übermüdung meist erheblich schwerer festzustellen. 2

3 Hinweise auf das Vorliegen einer Übermüdung können neben dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrers (gerötete Augen etc.) im Regelfall die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte und die mitgeführten Frachtpapiere liefern. Unfallbeteiligte stehen oft noch unter den Folgen des Unfallschrecks, der die Anzeichen von Übermüdung überdeckt. Anhaltspunkte für Übermüdung können im Weiteren sein: Angaben des Fahrers Befragung des Mitfahrers bei Zweifahrerbesetzung Befragung von Zeugen (nachfolgender Verkehr) Hinweise aus dem Unfallhergang bzw. dessen Spurenbild Hinweise aus Schaublattaufzeichnungen Abgleich der Fahrtstrecke anhand von Begleitpapieren und Schaublattaufzeichnungen Überprüfung der Fahrertätigkeit im persönlichen Umfeld/Firma/Nachbarschaft/etc. im Hinblick auf weitere parallele Arbeitsstellen. Zu 3.: Es entspricht arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dass die Art, Intensität und Dauer arbeitsbedingter Belastungen die Konzentrationsfähigkeit beeinflussen. Zu lange Lenkzeiten sowie zu kurze Ruhezeiten und Pausen des Fahrpersonals können somit wesentliche Ursache für nachlassende Aufmerksamkeit im Straßenverkehr sein und damit zu Unfällen führen. Das Spektrum der Aufmerksamkeitsdefizite reicht von kurzzeitigen Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit bis hin zu übermüdungsbedingten Fehlhandlungen. Zur Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutze der Gesundheit des Fahrpersonals schwerer Lastkraftwagen und Busse hat die Europäische Gemeinschaft deshalb im Wege unmittelbar geltender Verordnungen höchstzulässige Lenkzeiten, Mindestruhezeiten und Pausen sowie den Einbau von Kontrollgeräten in bestimmte Fahrzeuge vorgeschrieben. Über die arbeitsbedingten Faktoren hinaus können auch Faktoren aus dem privaten Bereich oder krankhafte Dispositionen zu Übermüdungserscheinungen beitragen. Eine Kausalität zwischen der Übermüdung des Fahrpersonals und dem Unfallgeschehen lässt sich bei der polizeilichen Unfallaufnahme nur in wenigen Fällen beweisen. Allein aus der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten bzw. einer Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeiten kann noch auf keine direkte Unfallursächlichkeit geschlossen werden. Zu 4.: Die Auswertung der Schaublätter und die Überprüfung der Kontrollgeräte können wichtige Indizien für einen Anfangsverdacht auf Übermüdung erbringen. Die Schaublattaufzeichnungen geben Anhaltspunkte über das Ausmaß des zurückliegenden Arbeitszeitbildes des Kraftfahrers (tatsächliche Lenkzeit), sofern der Fahrer das EG-Kontrollgerät ordnungsgemäß bedient hat und keine Manipulationen vorliegen, welche allerdings durch zusätzliche u. U. sehr aufwändige Plausibilitätsprüfungen erkannt werden können. Die Überprüfung längerer zusammenhängender Fahrzeiträume anhand der im 3

4 Betrieb aufbewahrten Schaublätter durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder die Polizei kann solche Verdachtsmomente erhärten. Was der Kraftfahrer in seiner jeweiligen Ruhezeit tatsächlich gemacht hat (Freizeitverhalten), kann polizeilicherseits kaum nachgeprüft werden. Zu 5.: Die Unfallursache Übermüdung wird in der Unfallstatistik dann als Unfallursache ausgewiesen, wenn dieser Tatvorwurf nach den Gesamtumständen ausreichend nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen erfolgt in der polizeilichen Unfallstatistik mit der Unfallursache 03 Übermüdung eine besondere Kennzeichnung. Zu 6.: Eine weitere Differenzierung der Zuordnungskriterien für die Statistik ist derzeit nicht vorgesehen und wird auch nicht für erforderlich erachtet. Zu 7.: Den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern werden in Fällen, in denen nach Unfällen der begründete Verdacht auf Übermüdung des Fahrers besteht, Kontrollmitteilungen oder Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch die Polizei zugeleitet. Sie führen in solchen Fällen regelmäßig Betriebsprüfungen durch. Zu 8.: Die statistische Erfassung der Kontrollen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in gewerblichen Betrieben erfolgt nach Rechtsgebieten. Eine anlassbezogene Differenzierung wird darüber hinaus nicht vorgenommen. Zahl der Kontrollen fahrpersonalrechtlicher Bestimmungen in den Betrieben durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter: Zu 9.: Systematische sowie anlassbezogene Kontrollen der Beachtung der fahrpersonalrechtlichen Regelungen in den Speditionsbetrieben durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter führen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen von Unternehmen und Fahrpersonal gegen die Rechtsvorschriften. Sie geben Anlass zu Ordnungswidrigkeitenverfahren und ggf. zu Verwaltungsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln in der Planung und Dokumentation der Fahrtabläufe durch die Unternehmen. Zu 10.: Zur Erreichung der Zielsetzung der europäischen Rechtsvorschriften Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs und Verbesserung des Schutzes der Gesundheit des Fahrpersonals bedarf es eines ausreichenden Maßes an Überwachung sowohl auf der Straße als auch in den Betrieben. Die Zahl der 4

5 Kontrollen wird deshalb durch Regelungen der Europäischen Union verbindlich für alle Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von den Fahrtagen aller betroffenen Lastkraftwagen und Busse in jedem einzelnen Mitgliedstaat vorgeschrieben. Dadurch wird sichergestellt, dass die Zahl der Kontrollen einem steigenden Verkehrsaufkommen kontinuierlich angepasst wird. Für ebenso wichtig wie eine ausreichende Kontrolldichte hält die Landesregierung die ausreichende Information über die Rechtsvorschriften und die Überzeugung der betroffenen Betriebe und Verbände, dass nur eine rechtskonforme Planung der Fahrten die Gesundheit der Fahrer wie die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten und damit auch eine solide Entwicklung des europäischen Verkehrsmarktes sichern kann. Polizeiliche Kontrollen des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs werden im Rahmen des täglichen Dienstes bei allgemeiner Streifentätigkeit, aber auch bei zahlreichen mobilen und stationären Sonderkontrollen durch die Beamten der Verkehrsgruppen durchgeführt. Weitere Einzelheiten können der Antwort der Landesregierung auf den Antrag der Abgeordneten Heinz Goll u.a. SPD zur Kontrolle der Omnibus- und Güterverkehrsbetriebe durch die Staatliche Gewerbeaufsicht (Drucksache 12/5856) entnommen werden. Die Überwachung des gewerblichen Güterund Personenverkehrs erfolgt wie dort dargestellt seit Jahren auf einem qualitativ und quantitativ sehr hohen Niveau. Es wird angestrebt, im Interesse der Verkehrssicherheit dieses Überwachungsniveau auch in Zukunft beizubehalten. Dr. Schäuble Innenminister 5

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