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1 Jahresbericht 2011

2 Jahresbericht 2011

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Zusammenfassung... 5 Kapitel 1 Aufgaben und Funktionsweise Die Errichtung des ESRB Die Aufgaben des ESRB Der institutionelle Rahmen des ESRB Kapitel 2 Tätigkeit des ESRB seit seiner Gründung im Dezember Erkennung und Bewertung von Systemrisiken Allgemeine EU-weite Systemrisiken Spezifische Systemrisiken EU-weite Stresstests Beitrag zur Einrichtung nationaler sowie EU-weiter Handlungsrahmen für die makroprudenzielle Überwachung Einrichtung enger Verbindungen mit den drei europäischen Aufsichtsbehörden Erarbeitung makroprudenzieller Mandate und Instrumente Prüfung der makroprudenziellen Aspekte der bevorstehenden EU-Rechtsvorschriften Durchführung von Fundamentalanalysen für die makroprudenzielle Aufsicht und Entwicklung von Analyseinstrumenten Kapitel 3 Aktuelle systemische Fragen im Blickpunkt Das makroprudenzielle Mandat der nationalen Behörden Fremdwährungskredite Refinanzierung in US-Dollar Öffnung komplexer Finanzprodukte für Privatanleger Anhang Schreiben des ESRB-Vorsitzenden vom 29. März 2012 an die zuständigen EU-Organe zum Thema Grundsätze für die Entwicklung eines makroprudenziellen Handlungsrahmens in der EU im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zu den Eigenkapitalanforderungen Abkürzungen ESRB Jahresbericht 2011 Inhaltsverzeichnis 3

4 Vorwort Mario Draghi Vorsitzender des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Ich freue mich sehr, Ihnen den ersten Jahresbericht des im Dezember 2010 eingerichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) vorzulegen. Als unabhängigem Gremium der Europäischen Union (EU) obliegt ihm die Finanzaufsicht der EU auf Makroebene. Im ersten Jahr seines Bestehens war der ESRB mit einem außerordentlich diffizilen Wirtschafts- und Finanzumfeld konfrontiert. Um die verschiedenen daraus resultierenden systemischen Risiken angehen zu können, musste er sehr rasch einsatzbereit sein. Für den Großteil des ersten Jahres hatte Jean-Claude Trichet den Vorsitz des ESRB inne, und ich möchte ihm meine Anerkennung für die geleistete Arbeit aussprechen. Seit Anfang 2011 überprüft der ESRB in regelmäßigen Abständen die systemischen Risiken des Finanzsystems der EU. Von zentraler Bedeutung waren hierbei die Wechselbeziehungen zwischen der Bonität staatlicher Emittenten in Europa, die zunehmenden Schwierigkeiten von Banken bei der Beschaffung von Finanzmitteln und die Abschwächung des Wirtschaftswachstums. Des Weiteren verabschiedete der ESRB drei öffentliche Empfehlungen zu den Themen: a) makroprudenzielles Mandat der nationalen Behörden, b) Fremdwährungskredite und c) Finanzierung der Kreditinstitute in US-Dollar. Derzeit arbeitet der Ausschuss daran, die diesbezüglichen Folgemechanismen entsprechend dem sogenannten act or explain -Prinzip zu schaffen. Im gesamten Jahresverlauf prüfte der ESRB zudem im Rahmen seiner Arbeiten zur Entwicklung der Grundlage für eine makroprudenzielle Politik in der EU die makroprudenziellen Aspekte der künftigen EU-Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für die Banken und die Marktinfrastruktur und informierte die gesetzgebenden Organe der EU über seine Bedenken in Bezug auf die Makroaufsicht. Der Bericht wurde gemäß Artikel 19 der ESRB-Verordnung 1 erstellt, der zufolge der Vorsitzende des ESRB mindestens jährlich, und in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen öfter, anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB an das Europäische Parlament und den Rat zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen wird. Ich habe die Ehre, dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments den ersten Jahresbericht des ESRB in der für den 31. Mai 2012 angesetzten öffentlichen Anhörung zu unterbreiten. Frankfurt am Main, im Mai 2012 Mario Draghi Vorsitzender des ESRB 1 Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanz aufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. ESRB-Jahresbericht 2011 Vorwort 4

5 ZUSAMMENFASSUNG Der vorliegende erste Jahresbericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wurde gemäß der ESRB-Verordnung 2 erstellt. Der Bericht gliedert sich wie folgt: Kapitel 1 erläutert die Aufgaben und Funktionsweise des Ausschusses, Kapitel 2 bietet einen Überblick über die Tätigkeit des ESRB seit seiner Gründung im Dezember 2010, und Kapitel 3 behandelt eine Reihe von Fragen, mit denen sich der ESRB im Berichtszeitraum auseinandergesetzt hat. In Kapitel 1 werden zunächst die wichtigsten Etappen der Errichtung des ESRB nachgezeichnet; Höhepunkt dieses Prozesses war das Inkrafttreten der ESRB-Verordnung im Dezember Weiterhin enthält das Kapitel eine Beschreibung der Hauptaufgaben des ESRB als unabhängiges Gremium der Europäischen Union (EU), das mit der makroprudenziellen Aufsicht über das EU-Finanzsystem betraut ist. Zu diesen Aufgaben zählen die Durchführung von Risikoanalysen, das Aussprechen von (öffentlichen oder vertraulichen) Warnungen und Empfehlungen sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Warnungen und Empfehlungen. Außerdem wird in Kapitel 1 der institutionelle Rahmen des ESRB dargelegt, der aus einem Verwaltungsrat (General Board), einem Lenkungsausschuss (Steering Committee), einem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss (Advisory Scientific Committee, ASC) und einem Beratenden Fachausschuss (Advisory Technical Committee, ATC) besteht. Die Umsetzung des institutionellen Rahmens erfolgte innerhalb kurzer Zeit auf der Grundlage einer Reihe von Beschlüssen, die Anfang 2011 getroffen wurden. Kapitel 2 verschafft zunächst einen Überblick über die Arbeit des ESRB in Bezug auf die Erkennung und Bewertung von Risiken für das Finanzsystem der EU. Zur Erfüllung dieser Aufgabe findet innerhalb des Verwaltungsrates regelmäßig ein Meinungsaustausch über Systemrisiken und eine eingehende Prüfung von Schwachstellen innerhalb des Finanzsystems statt. Hierzu liefern die Europäische Zentralbank (EZB), die drei europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs), die Europäische Kommission, der ASC und der ATC regelmäßig Beiträge befasste sich der ESRB mit Risiken, die sich aufgrund des systemischen Charakters der Krise ergaben, sowie mit spezifischeren Risiken, die den Ausschuss in einigen Fällen dazu bewogen haben, Warnungen oder Empfehlungen auszusprechen. Ferner wird in Kapitel 2 dargelegt, wie der ESRB im Berichtsjahr zur Einführung solider makroprudenzieller Handlungsrahmen sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene beigetragen hat. In diesem Kontext wurde eine Reihe von Leitprinzipien erarbeitet, welche die Mandate der nationalen mit der Makroaufsicht betrauten Behörden prägen sollen. Zudem nahm der ESRB Stellung zu makroprudenziellen Aspekten einiger Entwürfe für EU-Rechtsvorschriften, die künftig im Hinblick auf den Interventionsspielraum der Makroaufsicht bedeutende Auswirkungen haben werden. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen insbesondere der Entwurf einer Richtlinie und der Entwurf einer Verordnung zu Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (Capital Requirements Directive (CRD) und Capital Requirements Regulation (CRR)) sowie der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und 2 Siehe Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, dem zufolge der Vorsitzende dieses Ausschusses mindestens jährlich, und in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen öfter, anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB an das Europäische Parlament und den Rat zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen wird. ESRB-Jahresbericht 2011 Zusammenfassung 5

6 Transaktionsregister (European Market Infrastructure Regulation, EMIR). In seinen diesbezüglichen Mitteilungen betonte der ESRB, dass sichergestellt werden muss, dass die zuständigen nationalen Behörden über angemessenen Spielraum und genügend Flexibilität verfügen, um mit systemischen Risiken umgehen zu können. Ein spezifischer Aspekt der CRD/CRR, den der ESRB beleuchtete, war die Einführung des antizyklischen Kapitalpuffers im Rahmen von Basel III. Schließlich wird in diesem Kapitel über die Arbeit des ESRB im Zusammenhang mit der Durchführung von Fundamentalanalysen für die makroprudenzielle Aufsicht und der Entwicklung von Analyseinstrumenten berichtet. Damit sollen Wissenslücken in Bereichen geschlossen werden, die zum Aufbau systemischer Risiken beitragen können, zum Beispiel im Schattenbankensektor und beim Zusammenspiel und Aufkommen neuer systemrelevanter Akteure. Um der Öffentlichkeit das Thema makroprudenzielle Aufsicht näherzubringen, werden in Kapitel 3 auf allgemein verständliche Art Themen vorgestellt, an denen der ESRB 2011 gearbeitet hat. So befasste er sich unter anderem mit dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden, Fremdwährungskrediten, der Refinanzierung in US-Dollar und der Öffnung komplexer Finanzprodukte für Privatanleger ( Retailisierung ), d. h. der von Finanzinstituten betriebenen Vermarktung von zum Beispiel strukturierten Finanzprodukten oder einigen komplexen börsengehandelten Produkten an Kleinanleger. Was das makroprudenzielle Mandat nationaler Behörden anbelangt, so führte die Arbeit des ESRB zur Verabschiedung einer öffentlichen Empfehlung; diese enthält eine Reihe von Leitprinzipien und soll die Entwicklung nationaler Mandate im Bereich Makroaufsicht unterstützen. Im Hinblick auf die Vergabe von Fremdwährungskrediten gelangte der ESRB zu dem Schluss, dass die hohen Ausreichungen in Fremdwährungen systemische Folgen für die betreffenden Länder mit potenziellen Ansteckungseffekten über die Grenzen hinweg haben könnten. Dies veranlasste den Ausschuss dazu, eine öffentliche Empfehlung bezüglich Abhilfemaßnahmen an die zuständigen Behörden auszusprechen. Im Hinblick auf die Fremdfinanzierung in US-Dollar war der ESRB der Auffassung, dass Maßnahmen angezeigt sind, um zu verhindern, dass bei den Banken in der EU mittelfristig erneut wie schon während der Krise Engpässe bei der US-Dollar-Refinanzierung auftreten. Dementsprechend sprach er eine Handlungsempfehlung an die betreffenden Behörden aus. Was die Öffnung komplexer Finanzprodukte für Privatanleger ( Retailisierung ) betrifft, so gelangte der ESRB zu dem Ergebnis, dass weitere Arbeit vonnöten ist. Dies gilt vor allem in Bezug auf das Risiko, dass diese Refinanzierungsquelle für einzelne Banken langsam versiegen könnte. Dieses Thema wird von einer vor Kurzem ins Leben gerufenen Expertengruppe zur Bankenrefinanzierung näher beleuchtet. ESRB-Jahresbericht 2011 Zusammenfassung 6

7 Kapitel 1 Aufgaben und Funktionsweise

8 Aufgaben und Funktionsweise 1.1 Die Errichtung des ESRB Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) ist seit Dezember 2010 für die makroprudenzielle Überwachung in der Europäischen Union (EU) verantwortlich. Seine Aufgabe besteht in der Bewertung systemischer Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in der EU insgesamt. Die makroprudenzielle Überwachung zielt darauf ab, Risiken mit allgemeinen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Wirtschaft zu erkennen, abzuwenden und einzudämmen. Kasten 1 bietet einen Überblick über die wichtigsten Etappen der Gründung des ESRB, die im Dezember 2010 mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (nachfolgend als ESRB-Verordnung bezeichnet) ihren Abschluss fanden. Auf der anderen Seite des Atlantiks mündete ein ähnlicher Prozess in der Errichtung des Financial Stability Oversight Council (FSOC). Grundlage hierfür war der Dodd-Frank Act, der im Juli 2010 vom Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft gesetzt wurde. In jüngerer Zeit sind in mehreren Ländern weltweit, darunter auch in der EU, Aufsichtsinstanzen auf Makroebene eingerichtet worden. Kasten 1 Wichtigste Etappen der Errichtung des ESRB November 2008: Die Europäische Kommission beauftragt eine hochrangig besetzte Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen für eine Stärkung des europäischen Aufsichtsrahmens. Februar 2009: Der De-Larosière-Bericht empfiehlt unter anderem die Schaffung eines EU-Gremiums zur Überwachung der Risiken im EU-Finanzsystem insgesamt. Mai 2009: Die Kommission unterbreitet eine Reihe von Vorschlägen zur Reform der aktuellen Regelungen zur Sicherung der Finanzstabilität innerhalb der EU, darunter die Gründung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der für die makroprudenzielle Überwachung zuständig wäre. Juni 2009: Der ECOFIN-Rat vom 9. Juni und der Europäische Rat vom 18./19. Juni stimmen den Vorschlägen der Kommission zu und begrüßen deren Absicht, Legislativvorschläge zu unterbreiten, die eine Umsetzung der neuen Aufsichtsarchitektur im Verlauf des Jahres 2010 ermöglichen. September 2009: Die Kommission verabschiedet Verordnungsvorschläge zum ESRB und zu den drei europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs). ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 8

9 September bis November 2010: Die Rechtsvorschriften werden am 22. September vom Europäischen Parlament und am 17. November vom EU-Rat verabschiedet. Dezember 2010: Die Rechtsvorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am 16. Dezember in Kraft. Der ESRB ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervision, ESFS), welches die Aufsicht über das Finanzsystem in der EU gewährleisten soll. Das ESFS besteht aus zwei Säulen, der makroprudenziellen und der mikroprudenziellen Aufsicht (siehe Schaubild 1), wobei die Überwachung auf Makroebene die Beaufsichtigung auf Mikroebene ergänzt. Während die makroprudenzielle Überwachung dazu beitragen soll, die Stabilität des Finanzsystems insgesamt durch Stärkung seiner Widerstandsfähigkeit und Vermeidung des Aufbaus systemischer Risiken sicherzustellen, soll die mikroprudenzielle Aufsicht die Sicherheit und Solidität einzelner Finanzinstitute gewährleisten. Hierzu heißt es im De-Larosière-Bericht: Während die Aufsicht auf Makroebene nur funktionieren kann, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Beaufsichtigung auf Mikroebene auswirkt, kann die Aufsicht auf Mikroebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt. 3 Schaubild 1 Das Europäische Finanzaufsichtssystem Mikroprudenzielle Aufsicht Makroprudenzielle Aufsicht Europäische Bankenaufsichtsbehörde Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde Gemeinsamer Ausschuss der ESAs Nationale mikroprudenzielle Aufsichtsbehörden Europäischer Ausschuss für Systemrisiken Nationale makroprudenzielle Aufsichtsbehörden Die makroprudenzielle Überwachung obliegt dem ESRB und den zuständigen nationalen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten, während die mikroprudenzielle Aufsicht von den drei gleichzeitig mit dem ESRB errichteten europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) sowie vom Gemeinsamen Ausschuss der ESAs und von den zuständigen mikroprudenziellen Aufsichtsinstanzen der EU-Mitgliedstaaten (wie in den Verordnungen zur Errichtung der drei ESAs dargelegt) wahrgenommen wird. Bei den drei ESAs handelt es sich im Einzelnen um die 3 Bericht der High-Level Group on Financial Supervision in the EU unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière, Brüssel, 25. Februar 2009, S. 43 (Ziffer 148). ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 9

10 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA). Die beiden Säulen des ESFS sind eng miteinander verzahnt. Dies zeigt sich auch darin, dass die ESRB-Verordnung gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Teilnehmer am ESFS ausdrücklich dazu auffordert, vertrauensvoll und in gegenseitiger Achtung zusammenzuarbeiten und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherzustellen. 1.2 Die Aufgaben des ESRB Der ESRB ist ein unabhängiges Gremium der EU. Laut ESRB-Verordnung ist er für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt werden kann. Er trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und stellt auf diese Weise sicher, dass der Finanzsektor einen nachhaltigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten kann. Zu den Aufgaben des ESRB gehören daher a) die Erhebung und Auswertung aller relevanten und erforderlichen Informationen, b) die Ermittlung von Systemrisiken und deren Einordnung nach Priorität und c) die Herausgabe von Risikowarnungen, wenn derartige Systemrisiken als erheblich erachtet werden, sowie die Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen. Die unter a) und b) genannten Tätigkeiten können als Risikoanalyse bezeichnet werden. Diese umfasst zum einen die Risikoüberwachung, in deren Rahmen der ESRB beispielsweise anhand von Indikatoren der Finanzstabilität und Frühwarnindikatoren Informationen sammelt und auswertet, und zum anderen die Risikobewertung. Hierbei ermittelt der ESRB Systemrisiken und priorisiert diese, indem er ihre potenziellen Auswirkungen mittels Beurteilungs- und Analyseverfahren wie etwa Netzwerkanalysen und Stresstests abschätzt (nähere Einzelheiten hierzu finden sich in den folgenden Kapiteln dieses Berichts). Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist ein umfangreiches Datenmaterial erforderlich, das nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der ESRB-Verordnung erhoben wird (siehe hierzu Kasten 2). Kasten 2 Die Erhebung von Informationen durch den ESRB Die ESRB-Verordnung sieht als eine der Aufgaben des ESRB die Erhebung und Auswertung aller relevanten und erforderlichen Informationen vor und steckt den Rahmen hierfür ab. Aufgrund ihrer Fach- und Sachkenntnis in den Bereichen Finanzstabilität und Statistik leistet die Europäische Zentralbank (EZB) entsprechend ihrem Auftrag, den ESRB analytisch und statistisch zu unterstützen, einen erheblichen Beitrag zu dieser Aufgabe. 1 Zu den Informationsquellen 1 Siehe Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 10

11 zählen gemäß Artikel 15 der ESRB-Verordnung a) die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und b) die ESAs. In der Regel fordert der ESRB Informationen in aggregierter Form an, sodass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind. In manchen Fällen reichen Informationen in aggregierter Form aber unter Umständen nicht aus, um systemischen Risiken vorzubeugen oder sie zu begrenzen. Daher kann es mitunter notwendig sein, auch Einzelinstitutsdaten (unternehmensspezifische Informationen) einzuholen. In Artikel 15 der ESRB-Verordnung sind hierfür bestimmte Voraussetzungen festgelegt, nämlich dass die angeforderten Daten über das betreffende einzelne Finanzinstitut für systemrelevant und [ ] für erforderlich gehalten werden und dass die Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Damit soll ein erheblicher zusätzlicher Meldeaufwand vermieden werden. Darauf aufbauend und zur Gewährleistung strikter und transparenter Vertraulichkeitsbestimmungen für den Austausch einzelinstitutsspezifischer Daten schlossen der ESRB und die ESAs im November 2011 eine Vereinbarung, in der diesbezüglich konkrete Schritte und Verfahren niedergelegt sind. 2 Der ESRB hat seit seiner Gründung mehrfach auf diese Verfahren zurückgegriffen, und zwar sowohl für aggregierte als auch für unternehmensspezifische Informationen. Bei der Durchführung der makroprudenziellen Überwachung kann der ESRB Informationen sowohl auf regelmäßiger Basis als auch ad hoc anfordern. Regelmäßige Informationen sind für die laufende Überwachung des Finanzsystems in der EU insgesamt erforderlich. Diese Daten sind in aggregierter Form zu übermitteln und sollten sämtliche Finanzinstitute, -intermediäre, -märkte, -infrastrukturen und -instrumente umfassen. 3 Angesichts der raschen Fortentwicklung des Finanzsystems und des Bedarfs an zeitnahen und aktuellen Daten werden die Informationen vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Neben regelmäßigen Daten benötigt der ESRB unter Umständen auch Ad-hoc-Informationen, insbesondere wenn die regelmäßigen Daten zur vollständigen Bewertung eines Risikos für das Finanzsystem nicht ausreichen. Gemäß Artikel 15 der ESRB-Verordnung hat sich der Ausschuss grundsätzlich so weit wie möglich auf verfügbare Daten zu stützen. Bei Ad-hoc-Anforderungen werden typischerweise relativ detaillierte Informationen von begrenztem Umfang angefragt, die sich sowohl auf aggregierte Daten als auch auf Einzelinstitutsdaten beziehen können. Selbstverständlich müssen auch Ad-hoc- Anforderungen unternehmensspezifischer Informationen mit der oben genannten Vereinbarung zwischen dem ESRB und den ESAs im Einklang stehen. Die Verfahren für die Anforderung aggregierter Daten sind in dem Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union (ESRB/2011/6) niedergelegt. 2 Siehe Agreement between the European Banking Authority and the European Insurance and Occupational Pensions Authority and the European Securities and Markets Authority and the European Systemic Risk Board on the establishment at the ESRB Secretariat of specific confidentiality procedures in order to safeguard information regarding individual financial institutions and information from which individual financial institutions can be identified, November Im ersten Jahr des ESRB wurden eine Reihe wichtiger Gesetzgebungsinitiativen auf EU-Ebene verabschiedet, die aufgrund ihrer makroprudenziellen Ausrichtung und der Tatsache, dass sie die Übermittlung bestimmter Informationen an den ESRB vorschreiben, zweifellos erhebliche Auswirkungen auf die Informationsbereitstellung an den ESRB haben werden. Zu diesen Initiativen zählen die Eigenkapitalrichtlinie und die Eigenkapitalverordnung im Rahmen von Basel III, die Solvabilitätsrichtlinie (Solvabilität II), die Europäische Marktinfrastrukturverordnung (EMIR), die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und die Verordnung über Ratingagenturen. Der ESRB stand hinsichtlich dieser Initiativen mit den zuständigen ESAs in Kontakt und nahm gegebenenfalls öffentlich dazu Stellung, um zu gewährleisten, dass den Informationsanforderungen für die makroprudenzielle Überwachung angemessen Rechnung getragen wird. Die Arbeit in diesem Bereich ist noch nicht abgeschlossen; als Übergangslösung bis zur vollständigen Umsetzung dieser Initiativen sind in dem Beschluss ESRB/2011/6 die Datensätze aufgeführt, die kurzfristig von der EZB bzw. vom ESZB an den ESRB zu übermitteln sind und die derzeit den verschiedenen Untergremien des ESRB zur Verfügung gestellt werden. ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 11

12 Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Eröffnungssitzung am 20. Januar 2011 Auf Basis der vorliegenden Informationen und im Anschluss an seine Risikoanalyse kann der ESRB Warnungen und Empfehlungen aussprechen. Warnungen sollen die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes systemisches Risiko lenken, während Empfehlungen auf die politischen Maßnahmen abstellen, die zur Eindämmung eines Systemrisikos zu treffen sind. Solche Warnungen und Empfehlungen können an die EU insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESAs oder eine oder mehrere der nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Empfehlungen können auch an die Europäische Kommission adressiert sein, sofern sie Rechtsvorschriften der EU betreffen. Warnungen und Empfehlungen können entweder öffentlich oder vertraulich sein: In letzterem Fall werden sie nur den vorgesehenen Adressaten zugeleitet. Über eine etwaige Veröffentlichung entscheidet der Ausschuss gemäß der ESRB-Verordnung von Fall zu Fall, nachdem er den EU-Rat rechtzeitig zuvor unterrichtet hat, damit dieser reagieren kann. Bei einer solchen Entscheidung muss der ESRB sorgsam abwägen zwischen dem Erfordernis der Transparenz und Rechenschaftspflicht und der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit (z. B. aus finanzstabilitätspolitischen Gründen). Eine Veröffentlichung kann auch der Befolgung von Empfehlungen förderlich sein. Dies ist von besonderer Relevanz, da der ESRB im Wesentlichen weiche Befugnisse hat, d. h., seine Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich. Überwacht wird die Einhaltung einer Empfehlung auf Basis eines sogenannten act or explain -Mechanismus, dem zufolge die Adressaten der Empfehlungen dem ESRB (und dem EU-Rat) über die Maßnahmen, die sie als Reaktion auf die Empfehlungen ergriffen haben, Bericht zu erstatten bzw. ihr eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise zu rechtfertigen haben. Wenn der ESRB zu der Auffassung gelangt, dass die Reaktion unangemessen ist, setzt er die Adressaten, den EU-Rat und gegebenenfalls die betreffende ESA davon in Kenntnis. Auch das Europäische Parlament kann hierbei eine wichtige Rolle spielen, denn es kann im Fall einer öffentlichen Empfehlung den Vorsitzenden des ESRB ersuchen, ihm die entsprechende Entscheidung zu erläutern (wobei die Adressaten beantragen können, an einem Meinungsaustausch teilnehmen zu dürfen). Im ersten Jahr nach Aufnahme seiner Arbeit sprach der ESRB drei öffentliche Empfehlungen aus, und zwar a) zu den makroprudenziellen Mandaten der nationalen Behörden, b) zur Kreditvergabe in Fremdwährung und c) zur Finanzierung der Kreditinstitute in US-Dollar (siehe Kapitel 3). Da die ersten Fristen für die Rückmeldungen der Adressaten im Hinblick auf die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen Mitte 2012 ablaufen, ist der ESRB derzeit damit befasst, einen Handlungsrahmen für die Überwachung der Umsetzung seiner Empfehlungen zu entwickeln. Mit der Einrichtung eines solchen Mechanismus zur Fortschrittsüberwachung und eines eigens dafür vorgesehenen Bereichs auf seiner Website hat er bereits erste Schritte in diese Richtung unternommen, und weitere werden folgen. ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 12

13 Sitzungssaal des Verwaltungsrates Um Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der ESRB-Verordnung zu entsprechen, begann der ESRB im Jahr 2011 auch mit dem Aufbau von Arbeitsbeziehungen mit internationalen Organisationen und Einrichtungen (wie etwa dem Internationalen Währungsfonds (IWF), dem Finanzstabilitätsrat und dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht) sowie mit makroprudenziellen Aufsichtsbehörden in Ländern außerhalb der EU (wie beispielsweise dem kürzlich eingerichteten FSOC in den Vereinigten Staaten). Als unabhängiges, für die makroprudenzielle Überwachung des EU-Finanzsystems verantwortliches Gremium ist der ESRB gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig (siehe Artikel 19 der ESRB-Verordnung). Zu diesem Zweck wird der Vorsitzende des ESRB regelmäßig zu Anhörungen vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments eingeladen. Diese Anhörungen sind öffentlich und auf der Website des ESRB, wo auch die einleitenden Bemerkungen des Vorsitzenden veröffentlicht werden, abrufbar. Die erste Anhörung dieser Art fand am 11. Oktober 2011 statt. Bereits zuvor, am 10. Mai 2011, traf der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses (Advisory Technical Committee, ATC) im Rahmen der Vorstellung der Tätigkeiten des ATC zu einem Meinungsaustausch mit Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments zusammen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der ESRB-Verordnung müssen der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden darüber hinaus dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung erläutern, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen. Die erste Anhörung des Vorsitzenden (Jean-Claude Trichet) erfolgte am 7. Februar 2011, und die stellvertretenden Vorsitzenden (Sir Mervyn King und Andrea Enria) wurden erstmals am 2. Mai 2011 angehört. Die Anhörung von Mario Draghi als Nachfolger von Jean-Claude Trichet fand am 16. Januar 2012 statt. Die ESRB-Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass der ESRB dem Europäischen Parlament und dem EU-Rat einen Jahresbericht vorlegt, der am Tag seiner Veröffentlichung vom Vorsitzenden des ESRB im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments erläutert und zeitgleich der Öffentlichkeit auf der Website des ESRB zugänglich gemacht wird. Was die Kommunikation betrifft, so wurde die Herausgabe einer weiteren zentralen Publikation neben dem Jahresbericht für verfrüht erachtet. Der ESRB war aber bestrebt, das öffentliche ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 13

14 Bewusstsein für systemische Risiken und die makroprudenzielle Überwachung zu stärken. Zu diesem Zweck wurde im Dezember 2010 eine eigene Website erstellt, und es wurden Vorbereitungen für eine Reihe von Stellungnahmen zu makroprudenziellen Fragen getroffen, die regelmäßig auf der ESRB-Website zugänglich gemacht werden sollen. Die ersten beiden Erläuterungen mit den Titeln The ESRB at work its role, organisation and functioning und The macro-prudential mandate of national authorities wurden im Februar bzw. März 2012 veröffentlicht. Zweck dieser makroprudenziellen Stellungnahmen ist es, die Öffentlichkeit mit gezielten und präzisen Informationen zu versorgen. Weitere Kommentare sind für 2012 vorgesehen. Der Verwaltungsrat des ESRB beschloss ferner, zusätzlich zu den Erläuterungen auch in einem Kapitel des Jahresberichts die Themen, mit denen sich der ESRB befasst, auf verständliche Weise darzulegen (siehe Kapitel 3). 1.3 Der institutionelle Rahmen des ESRB 2011 war das erste volle Jahr des Bestehens des ESRB. Da seine Gründung in eine Zeit erheblicher finanzieller Spannungen fiel, wurde er umgehend mit der Aufgabe konfrontiert, einen regelmäßigen Meinungsaustausch über Systemrisiken sicherzustellen. Dazu musste der institutionelle Rahmen sehr rasch umgesetzt werden, was Entscheidungen über die Struktur und Funktionsweise des ESRB (einschließlich seines Mandats und der Zusammensetzung seiner Gremien und Ausschüsse), die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex sowie die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten erforderte. 4 Der institutionelle Rahmen des ESRB setzt sich aus dem Verwaltungsrat (General Board), dem Lenkungsausschuss (Steering Committee), dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss (Advisory Scientific Committee, ASC), dem ATC sowie einem Sekretariat zusammen, die sich allesamt in der ersten Jahreshälfte 2011 konstituierten (siehe Kasten 3 und Schaubild 2). Um einen reibungslosen Start für den ESRB zu gewährleisten, wurde im März 2010 ein vorläufiges Sekretariat innerhalb der EZB eingerichtet, aus dem am 1. Januar 2011 das ESRB-Sekretariat hervorging. 5 Kasten 3 Erste Sitzungen der Gremien und Ausschüsse des ESRB 20. Januar 2011: Konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates 17. Februar 2011: Erste Sitzung des ATC 21. Februar 2011: Erste Sitzung des Lenkungsausschusses 18. März 2011: Erste reguläre Sitzung des Verwaltungsrates 21. Juni 2011: Erste Sitzung des ASC 4 Weitere Informationen sind auf der Website des ESRB unter abrufbar. 5 Die Vorarbeiten für die Errichtung des ESRB erfolgten gemäß einem Rahmenplan, der im Wesentlichen drei Arbeitsfelder vorsah: a) Verfahren, b) Maßnahmen und c) Infrastrukturen (darunter die Einführung des EZB- Dokumentenmanagementsystems DARWIN, auf das mehr als Nutzer in der gesamten EU zugreifen können). ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 14

15 Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB mit dem Präsidenten der EZB als Vorsitzendem. Er umfasst 65 Mitglieder, von denen 37 stimmberechtigt und 28 nicht stimmberechtigt sind. Stimmrecht haben der Präsident und der Vizepräsident der EZB, die Präsidenten der nationalen Zentralbanken (NZBen) der EU-Mitgliedstaaten, die Vorsitzenden der drei ESAs, ein Mitglied der Europäischen Kommission, der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des ASC sowie der Vorsitzende des ATC. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind der Präsident des Wirtschafts- und Finanzausschusses und jeweils ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden pro EU-Mitgliedstaat. 6 Die Zahl der Teilnehmer am ESRB kann zuweilen eine logistische Herausforderung darstellen; andererseits wird dadurch gewährleistet, dass alle relevanten Parteien angemessen vertreten sind und die Risikobewertung durch den ESRB auf Basis einer breiten Palette von Meinungen und Informationen erfolgt. Aktueller Vorsitzender des ESRB ist Mario Draghi, der am 1. November 2011 Jean-Claude Trichet ablöste. Dem EZB-Präsidenten wurde von Amts wegen für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Errichtung des ESRB der Vorsitz übertragen. Was die weiteren Amtszeiten betrifft, so müssen die Modalitäten für die Benennung des Vorsitzenden noch im Rahmen einer innerhalb von drei Jahren nach Gründung des ESRB durchzuführenden Prüfung festgelegt werden (siehe Artikel 20 der ESRB-Verordnung). Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates sowie des Lenkungsausschusses und repräsentiert den ESRB nach außen. Erster stellvertretender Vorsitzender des ESRB ist Sir Mervyn King, der Präsident der Bank of England. Er wurde von seinen Amtskollegen im Erweiterten Rat der EZB für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dabei wurde der Notwendigkeit einer gleichberechtigten Vertretung aller EU-Mitgliedstaaten und eines ausgewogenen Meinungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den nicht dem Eurogebiet angehörenden Ländern Rechnung getragen. Zweiter stellvertretender Vorsitzender ist der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der ESAs (im Jahr 2011 war dies der Leiter der EBA, Andrea Enria, gegenwärtig hat Steven Maijoor als Vorsitzender der ESMA dieses Amt inne). Die stellvertretenden Vorsitzenden leiten entsprechend ihrer Rangordnung die Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses, soweit der Vorsitzende verhindert ist. 6 In der Regel rotieren die hochrangigen Vertreter je nach Tagesordnung, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden eines bestimmten Mitgliedstaates nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben. ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 15

16 Pressekonferenz im Anschluss an die Eröffnungssitzung des Verwaltungsrates am 20. Januar 2011 Schaubild 2 Institutioneller Rahmen des ESRB Verwaltungsrat Stimmberechtigte Mitglieder Nicht stimmberechtigte Mitglieder Lenkungsausschuss Beratender Fachausschuss (ATC) Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss (ASC) Sekretariat Quelle: The ESRB at work its role, organisation and functioning, in: Macro-prudential commentaries, Nr. 1, ESRB, Februar Angesichts der hohen Mitgliederzahl im Verwaltungsrat gilt es, dessen Beratungen effizient vorzubereiten. Neben dem Vorsitzenden und dem Sekretariat spielt hierbei der Lenkungsausschuss eine wesentliche Rolle. Er besteht aus 14 Mitgliedern des Verwaltungsrates 7 und hat die Aufgabe, durch Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates, Prüfung der zu erörternden Unterlagen und Überwachung der Fortschritte bei den laufenden Arbeiten den ESRB bei seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen. Der ESRB kann seine beiden Ausschüsse, den ATC und den ASC, konsultieren. Diese haben die Aufgabe, den ESRB bei relevanten Fragen auf Ersuchen des Vorsitzenden zu beraten. Der ATC setzt sich aus hochrangigen Repräsentanten der im ESRB vertretenen Institutionen zusammen. In der Regel handelt es sich dabei um die Leiter der Bereiche Finanzstabilität oder Finanzaufsicht in den jeweiligen Institutionen. Aktueller Vorsitzender des ATC ist Stefan Ingves, Präsident der 7 Hierzu gehören der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB, der Vizepräsident der EZB, vier weitere Mitglieder des Verwaltungsrates, die gleichzeitig Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind (aktuell Marek Belka, Präsident der Narodowy Bank Polski, Ignazio Visco, Präsident der Banca d Italia, und Jens Weidmann, Präsident der Deutschen Bundesbank; bis zum 2. Mai 2012 gehörte darüber hinaus der Präsident der Zentralbank von Zypern, Athanasios Orphanides, dem Verwaltungsrat an), ein Mitglied der Europäischen Kommission, die Vorsitzenden der drei ESAs, der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, der Vorsitzende des ASC sowie der Vorsitzende des ATC. ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 16

17 Sveriges Riksbank; stellvertretender Vorsitzender ist Andreas Ittner, Mitglied des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank. 8 Um sicherzustellen, dass der ESRB auf ein umfangreiches Fach- und Sachwissen sowie eine Vielzahl von Hintergründen und Meinungen zurückgreifen kann, wurde im ersten Quartal 2011 auf Initiative des Europäischen Parlaments der ASC gegründet. Dem war ein Auswahlverfahren mit einer entsprechenden Ausschreibung vorausgegangen, in der Interessenten an einer Mitgliedschaft zur Bewerbung aufgerufen wurden. Der Aufruf wurde auf der Website des ESRB sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der ASC vereint 15 unabhängige Experten, die jeweils für vier Jahre ernannt werden. Ausschlaggebend für ihre Wahl waren ihre allgemeine Befähigung und eine breit gefächerte Fachkenntnis in wissenschaftlichen oder anderen Bereichen. Zu den Mitgliedern zählen insbesondere Vertreter von kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften sowie Anbieter bzw. Konsumenten von Finanzdienstleistungen. Auch der Vorsitzende des ATC gehört diesem Ausschuss an. Aktueller Vorsitzender des ASC ist Martin Hellwig, die stellvertretenden Vorsitzenden sind André Sapir und Marco Pagano. 9 Das Tagesgeschäft des ESRB schließlich wird vom ESRB-Sekretariat wahrgenommen. Das Sekretariat ist bei der EZB angesiedelt, die auf diese Weise analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung leistet. 10 Der Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird von ihrer Hilfeleistung an den ESRB und den dem ESRB zugewiesenen Aufgaben nicht berührt. Im Rahmen ihrer budgetmäßigen Unterstützung hat die EZB 56 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) für die Arbeit des ESRB abgestellt, von denen 25 im Sekretariat beschäftigt sind. Die direkten Kosten beliefen sich im Berichtsjahr auf 7,1 Mio, zu denen noch indirekte Kosten im Zusammenhang mit anderen Arten der Unterstützung (z. B. Personal, IT und allgemeine Verwaltung) hinzugerechnet werden müssen. Die übrigen im ESRB vertretenen Institutionen stellten insgesamt mindestens 14 Vollzeitäquivalente für die Tätigkeiten des ESRB bereit. Die betreffenden Mitarbeiter arbeiteten den Expertengruppen zu und unterstützten die Mitglieder, die leitende Positionen im ESRB bekleiden. 8 Entsprechend seinem Mandat leistet der ATC insbesondere Beiträge a) zur regelmäßigen Überprüfung der Finanzstabilität in der EU, einschließlich der Feststellung systemischer Risiken, b) zur Analyse- und Grundsatzarbeit in Vorbereitung auf Beratungen innerhalb des Lenkungsausschusses und des Verwaltungsrates bezüglich Warnungen und Empfehlungen, c) zur Prüfung und möglichen Weiterentwicklung des makroprudenziellen Aufsichtsinstrumentariums der zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten, d) zur regelmäßigen Überwachung der Beschlüsse der zuständigen Behörden innerhalb und außerhalb der EU im Bereich der makroprudenziellen Politik sowie zu etwaigen Erörterungen über deren mögliche Auswirkungen auf die EU insgesamt und e) zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die dem ESRB gemäß den Rechtsvorschriften der EU übertragen werden. Insbesondere kann der ATC an der Vorbereitung von Stellungnahmen des ESRB zu Aspekten der EU-Gesetzgebung im Finanzbereich mitwirken, wenn der ESRB in diesen Rechtsvorschriften ausdrücklich zur Abgabe von Empfehlungen aufgefordert wird. 9 Entsprechend seinem Mandat trägt der ASC durch seine analytische und beratende Tätigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB bei. Seine Analysetätigkeit umfasst unter anderem die Verbesserung der Analysemethoden zur Ermittlung von Risiken und zur Bewertung ihrer potenziellen Auswirkungen sowie die Ausgestaltung und Kalibrierung wirksamer makroprudenzieller Aufsichtsinstrumente durch Optimierung des bestehenden Instrumentariums oder Unterbreitung von Vorschlägen zu neuen bzw. ergänzenden Instrumenten. Seine beratende Tätigkeit beinhaltet eine ergebnisoffene, unabhängige und analytische Prüfung der makroprudenziellen Strategien und operationalen Rahmenbedingungen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der Handlungsrahmen des ESRB stets auf dem neuesten Stand ist. Auf Ersuchen des ESRB-Vorsitzenden kann der ASC auch Themen für spezielle analytische Studien des ESRB und seiner Mitgliedsinstitutionen vorschlagen bzw. Beiträge dazu leisten. 10 Siehe EZB, Jahresbericht 2011, Kapitel 3 Abschnitt 2, Aufgaben im Zusammenhang mit dem ESRB. ESRB-Jahresbericht 2011 Aufgaben und Funktionsweise 17

18 Kapitel 2 Tätigkeit des ESRB seit seiner Gründung im Dezember 2010

19 Tätigkeit des ESRB seit seiner Gründung im Dezember 2010 Entsprechend seinem Mandat ist der ESRB seit seiner Gründung am 16. Dezember 2010 unter anderem auf folgenden Gebieten tätig geworden: a) Erkennung und Bewertung von Systemrisiken, in einigen Fällen einhergehend mit der anschließenden Erteilung von Warnungen und Empfehlungen, b) Unterstützung der Einrichtung nationaler sowie EU-weiter Handlungsrahmen für die Makroaufsicht und c) Durchführung von Fundamentalanalysen für die makroprudenzielle Aufsicht und Entwicklung von Analyseinstrumenten. 2.1 Erkennung und Bewertung von Systemrisiken Um systemrelevante Risiken und Schwachstellen im Finanzsystem der EU zu ermitteln, findet innerhalb des ESRB ein regelmäßiger Meinungsaustausch statt. Im Jahr 2011 beschäftigte sich der ESRB zum einen mit den allgemeinen Systemrisiken, die sich daraus ergaben, dass die Krise systemweite Ausmaße angenommen hatte und daher auf alle EU-Länder überzugreifen drohte, und zum anderen mit einer Reihe spezifischer systemischer Risiken, zu denen auch in einigen Fällen Warnungen oder Empfehlungen ausgesprochen wurden Allgemeine EU-weite Systemrisiken Der ESRB stellte bereits frühzeitig allgemeine Systemrisiken im Finanzsystem der EU fest. Ab dem ersten Quartal 2011 gab es vermehrt Anzeichen, dass a) eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten durch die im Rahmen von EU/IWF-Programmen unterstützten Staaten angesteckt zu werden drohte, b) die Banken in den betroffenen Ländern aufgrund des allgemeinen Länderrisikos Schwierigkeiten bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs hatten und c) das Vertrauen an den Märkten durch die konjunkturelle Eintrübung untergraben wurde. Im Verlauf des Jahres 2011 beobachtete der ESRB die zunehmenden Spannungen im Finanzsystem der EU genau. Bei seiner Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments am 11. Oktober hob der Vorsitzende des ESRB öffentlich die Systemrelevanz der Entwicklungen hervor. Darüber hinaus betonte er bei dieser Gelegenheit, dass die Krise nicht auf einige wenige Länder beschränkt sei, sondern potenziell auf die gesamte EU übergreifen könne; dies zeige sich deutlich an der raschen Ausweitung der Spreads von Kreditausfallswaps (CDS) zwischen Dezember 2010 und Oktober 2011 (siehe Abbildung 1). Die Bezeichnung der Krise als systemrelevant war nicht als allgemeine Notstandserklärung gedacht, sondern vielmehr als Aufforderung an alle zuständigen Instanzen, umgehend zu handeln und die notwendigen Maßnahmen zur Zerstreuung der Bedenken zu ergreifen. Im späten Frühjahr 2011 wies der ESRB ferner darauf hin, dass die von der EBA durchgeführten Stresstests uneingeschränkt glaubhaft sein müssten, und forderte die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Sicherungsmechanismen nicht nur für die wenigen Banken einzurichten, die die Tests nicht bestanden hatten, sondern auch für solche, die von den Finanzmärkten als anfällig oder grenzwertig eingeschätzt wurden. Der ESRB hob hervor, dass ein glaubwürdiges Bekenntnis zur Einrichtung von Sicherungsmechanismen für finanziell angeschlagene Institute zu einer niedrigeren Risikoeinschätzung und geringeren Anleiherenditen beitragen und somit das Wachstum begünstigen würde. ESRB-Jahresbericht 2011 Tätigkeit des ESRB seit seiner Gründung im Dezember

20 Abbildung 1 CDS-Spreads für Staatsanleihen ausgewählter EU-Länder (in Basispunkten; fünfjährige Laufzeit) Jan. Griechenland Frankreich Spanien Österreich Italien Slowakei Belgien Finnland Niederlande Portugal Irland Deutschland Vereinigtes Königreich Schweden Dänemark Polen Ungarn Tschechische Bulgarien Rumänien Republik März Mai Juli Sept. Nov. Jan. März Mai Juli Sept. Nov. Jan. März Quellen: Bloomberg und CMA. Allerdings verschlechterte sich die Lage aufgrund des anhaltenden Zusammenspiels der oben genannten Risikofaktoren weiter, sodass die Finanzmarktteilnehmer weltweit ab dem späten Frühjahr 2011 begannen, die Werthaltigkeit der Aktiva des Finanzsektors zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund waren die Banken gezwungen, ihre Geschäftsmodelle in einem Umfeld zu überdenken, in dem ihre Handlungsfähigkeit an den Finanzmärkten beeinträchtigt war, ihre Abhängigkeit von Zentralbankliquidität zunahm, ihre Bonität von den Ratingagenturen stark herabgestuft wurde und ihre Börsennotierungen unter Druck gerieten (siehe Abbildung 2). Angesichts dieser Entwicklungen hielt der ESRB die zuständigen Instanzen im September 2011 an, alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit des Finanzsektors zu ergreifen. Um die Problematik des Länderrisikos anzugehen, forderte er die Behörden auf, für eine zügige Umsetzung der von den Staats- und Regierungschefs der Euro-Länder und den EU-Organen am 21. Juli 2011 gefassten Beschlüsse zu sorgen. Diese betrafen insbesondere die Stärkung der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie die Umsetzung einer tragfähigen Finanzpolitik und wachstumsfördernder Strukturmaßnahmen. Darüber hinaus unterstützte der ESRB einen auf Initiative der EBA gefassten Beschluss der EU zur Stärkung der Kapitalisierung des Bankensektors, der als Teil eines Maßnahmenpakets zur Vermeidung weiterer Finanzmarktstörungen gedacht war. Allerdings wurde die Rekapitalisierungsinitiative nicht von weiteren Schritten flankiert, die zur Stärkung des Bankensektors erforderlich gewesen wären. Die Kreditinstitute wurden aufgefordert, ihre Eigenkapitalquoten zu erhöhen, mussten aber keine zusätzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen der systemischen Krise ergreifen, die inzwischen ihre Refinanzierungsfähigkeit beeinträchtigten. Daher bestand trotz der von der EBA vorgesehenen Auflagen und ihres ESRB-Jahresbericht 2011 Tätigkeit des ESRB seit seiner Gründung im Dezember

21 Abbildung 2 Aktienkurse europäischer Unternehmen aus dem Finanzsektor (Index: Dezember 1991 = 100) 600 EURO STOXX Banks STOXX 600 Banks Jan. Juli 2005 Jan. Juli 2006 Jan. Juli 2007 Jan. Juli 2008 Jan. Juli 2009 Jan. Juli 2010 Jan. Juli Jan Quelle: Bloomberg. Anmerkung: Kapitalisierungsgewichtete Indizes für Aktien des Bankensektors in der EU (STOXX 600 Banks) bzw. im Euro-Währungsgebiet (EURO STOXX Banks). Überwachungsrahmens die Gefahr, dass sich die bereits einsetzenden Bemühungen zum Abbau der Fremdkapitalanteile verstärken und eine gravierende Kreditverknappung auslösen würden. Aus diesem Grund hielt der ESRB Ende 2011 alle Instanzen an, sicherzustellen, dass die zur Stärkung der Kapitalbasis des Bankensektors erforderlichen Maßnahmen nicht das Risiko eines Wirtschaftsabschwungs erhöhten. Ende 2011 gelang es durch das koordinierte Vorgehen der Zentralbanken, zu dem auch Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquiditätshilfen an Kreditinstitute zählten, die unmittelbaren Befürchtungen zu zerstreuen. Zugleich unternahmen die Regierungen einiger EU-Mitgliedstaaten entschlossene Schritte zum Abbau von Haushaltsungleichgewichten, und die Staats- und Regierungschefs der EU sowie andere Instanzen erzielten Einigung in einigen wichtigen Fragen (z. B. hinsichtlich der EFSF, des ESM, des Fiskalpakts und der Umschuldung Griechenlands), wodurch die akutesten Probleme im Zusammenhang mit dem Länderrisiko gelindert wurden. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wandte der ESRB sein Augenmerk im ersten Quartal 2012 verstärkt dem Risiko zu, dass die verbesserte Widerstandsfähigkeit gegenüber Länder- und Bankrisiken womöglich keine Belebung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft bewirken würde, die zur Steigerung des Wirtschaftswachstums als notwendig erachtet wurde. Daher forderte der ESRB die Regierungen auf, ihre Haushalts- und Strukturreformen unverzüglich umzusetzen, und riet den Banken, die verbesserten Refinanzierungsbedingungen zur weiteren Stärkung ihrer Risikotragfähigkeit zu nutzen Spezifische Systemrisiken Im Verlauf des Jahres 2011 befasste sich der ESRB auch mit einigen spezifischeren strukturellen Ursachen systemischer Risiken. Seine Arbeiten betrafen insbesondere die Risiken im Zusammenhang mit a) der Vergabe von Fremdwährungskrediten an nicht abgesicherte Kreditnehmer (d. h. an Kreditnehmer, die Währungsinkongruenzen ausgesetzt sind, weil sie ESRB-Jahresbericht 2011 Tätigkeit des ESRB seit seiner Gründung im Dezember

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