Geldwäschegesetz - Aufgaben verpflichteter Unternehmen

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1 MERKBLATT Geldwäschegesetz - Aufgaben verpflichteter Unternehmen Stand: 06/2016 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: Fax: mehlhorn@chemnitz.ihk.de Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz l Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz Tel.: l Fax: l chemnitz@chemnitz.ihk.de l Internet:

2 Hintergrund: Am 28. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention im Bundesgesetzblatt I Nr. 70 aus 2011 veröffentlicht. Artikel 1 ändert das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GWG). Das GWG trat im Wesentlichen am 29. Dezember 2011 in Kraft, einige der neuen Vorschriften erst am 1. März Am wurde das Gesetz erneut geändert (Schwerpunkt: Einbeziehung der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet) Die Gesetzesänderung erfolgte in weiterer Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinie (2005/60/EG vom ) und des Deutschland-Berichtes der Financial Action Task Force (FATF) vom über Feststellung von Defiziten bei der Umsetzung verpflichtender Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es legt bestimmten Unternehmen und Personen (den Verpflichteten ) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Verpflichtete sollen dazu beitragen, Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern und aufzudecken. Sie müssen dabei unterschiedliche Identifikations- und Sorgfaltspflichten sowie u. U. auch Anzeigepflichten erfüllen. Unter Geldwäsche ist die Verschleierung der wahren Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte zu verstehen, die in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust eben gewaschen werden sollen. Der Geldwäscheprävention wird besonderes Gewicht beigemessen Geldwäschevorgänge sind als solche schwer erkennbar, da sie meist gut getarnt vonstatten gehen. Deshalb sind präventive Maßnahmen und vor allem eine wirksame Öffentlichkeitsund Aufklärungsarbeit für die Unternehmen, die Aufgaben nach dem GWG wahrnehmen müssen, wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. So hat der Gesetzgeber auch vorgesehen, dass die für die Aufsicht zuständigen Behörden den verpflichteten Unternehmen und Personen regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der durch das GWG auferlegten Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes 2 Absatz 1 (im Detail siehe Anlage) legt den Kreis der Verpflichteten, die in Ausübung ihres Geschäfts oder ihres Berufes handeln, fest. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen (z. B. Verkaufsstellen, die (auch gegen Barzahlung) ein E-Geld-Instrument aufladen) - neu im Gesetz aufgenommen siehe Anlage Nr. 2c nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne 10 Rechtsdienstleistungsgesetz - neu im Gesetz aufgenommen siehe Nr. 7a und im Nichtfinanzsektor Finanzunternehmen nach Nr. 3 2/9

3 Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln (ausgenommen produktakzessorische Versicherungsvermittler und gebundene Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 4 GewO und Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland) siehe Anlage Nr. 5 Dienstleister für Gesellschaften und Treuhändler siehe Anlage Nr. 9 (z. B. bei Dienstleistungen für Dritte wie Gründung einer juristischen Person oder Bereitstellung einer Verwaltungs- oder Postadresse) Immobilienmakler siehe Anlage Nr. 10 Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet siehe Anlage Nr. 12 Personen, die gewerblich mit Gütern handeln siehe Anlage Nr. 13 (ohne Unterscheidung nach Groß- und Einzelhandel, Internethandel, Warengruppen; hierzu zählen z.b. KfZ-Händler, Juweliere) Aufsicht über die Verpflichteten Je nach dem Kreis der Verpflichteten sind unterschiedliche Behörden für die Überwachung der Durchführung des GWG zuständig ( 16 GWG). Im Nichtfinanzsektor (siehe Abschnitt Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes) liegt die Aufsicht bei den durch die Bundesländer zu bestimmenden Behörden. Im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen die zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde. Die verpflichteten Personen und Unternehmen und deren Beschäftigte müssen den Aufsichtsbehörden auf Verlangen unentgeltliche Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der Anforderungen nach dem GWG von Bedeutung sind. Auch ohne besonderen Anlass können Überprüfungen erfolgen und Auskünfte verlangt werden. Dazu können die Geschäftsräume zu den üblichen Betriebszeiten betreten und besichtigt werden. Für Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht können gegenüber den Verpflichteten Gebühren und Auslagen erhoben werden. Aufgaben für die Verpflichteten aus dem Geldwäschegesetz allgemeine Sorgfaltspflichten zur Kontrolle und Überwachung der Geldwäsche ( 3) Diese sind unter anderem: Im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass ein Geschäft der Geldwäsche dient bzw. die Herkunft von Vermögenswerten verschleiert werden soll: - detaillierte Identifizierung des Vertragspartners Aufzeichnung der Daten (bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises: Name, Geburtsdatum und -Ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, Bezeichnung des vorgelegten Dokumentes zur Identifizierung, ausstellende Behörde und Ort; bei juristischen Personen: Firma, Name, Rechtsform, Registerangaben, gesetzl. Vertreter, Mitglieder des Vertretungsorgans, Anschrift des Sitzes anhand Registerauszug oder Registereinsicht oder dgl.) Achtung: Kopie des Personalausweises und deren Aufbewahrung nur, wenn unumgänglich oder eine Vorschrift dazu ermächtigt!!! - Einholen von Informationen über den Zweck des Geschäftes und ggf. über den wirtschaftlich Berechtigten, - kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen zu diesem Vertragspartner, - Fertigen von Aufzeichnungen darüber, - Aufbewahrung der Dokumentation; 3/9

4 Ist die Identifizierung nicht möglich, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgeführt bzw. die Transaktion nicht ausgeführt werden. Vorgenanntes gilt auch im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von Euro oder mehr (gilt für Güterhändler nur, sofern die Annahme von Bargeld in dieser Summe, z. B. bei Kauf einer Luxusuhr) erfolgt; doch auch hier kann die Summe mehrerer Transaktionen ausschlaggebend sein. Beispiel: Versicherungsvermittler in o.g. Sinne, die die Prämie für das Versicherungsunternehmen einziehen, müssen das VU informieren, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von Euro im Kalenderjahr übersteigen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten können im Falle geringerer Risiken vereinfachter wahrgenommen werden (einfache Sorgfaltspflichten nach 5) verstärkte Sorgfaltspflichten ( 6) Wenn erhöhte Risiken bzgl. der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gegeben sein können, bestehen zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten. Hier nennt das Gesetz Regelbeispiele (z. B. wenn es sich beim Vertragspartner um eine im Ausland ansässige politisch exponierte Person - PEP -handelt oder wenn es sich um eine Person handelt, die zur Identifizierung nicht persönlich anwesend ist). In solchen Fällen ist für die Begründung der Geschäftsbeziehung die Zustimmung eines Vorgesetzten einzuholen, sind angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der Vermögenswerte zu ergreifen, ist die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Der Vertragspartner muss die erforderlichen Informationen geben. Seit 1. März 2012 gelten auch gegenüber politisch exponierten Personen und deren unmittelbarem Familienmitglied, die im Inland ansässig sind und im Ausland eine politisch bedeutsame Position innehaben, ebenfalls besondere Sorgfaltspflichten. Meldungen von Verdachtsfällen ( 11 Absatz 1) Liegen Tatsachen vor (z. B. aus Gespräch oder bei Kenntnis besonderer Umstände bei einer Person), die darauf hindeuten, dass Vermögenswerte für ein Geschäft aus Geldwäsche stammen (Gegenstand einer Straftat im Sinne 261 STGB) oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, muss der Verpflichtete dem BKA Zentralstelle für Verdachtsanzeigen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder elektronisch eine Verdachtsanzeige erstattet werden (wertunabhängig). Mündlich oder telefonisch gemachte Verdachtsanzeigen müssen schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch wiederholt werden. (Beispiel: Denkbar bei Barzahlung eines PKW über Euro und mehr und die Herkunft des Geldes oder der Grund der Barzahlung nicht ermittelbar) Der Vertragspartner/Auftraggeber dieser Transaktion darf nicht über die Absicht einer Anzeige oder über die Anzeige informiert werden. Verpflichtete können wegen einer Verdachtsanzeige nach 11 Absatz 1 nicht zivilrechtlich oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden (z. B. wenn sich Verdacht als nicht 4/9

5 begründet herausstellt), es sei denn, die Meldung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet. (Es wird jedoch, z.b. von Rechtsanwälten, empfohlen, dass sich Verpflichtete im Falle einer erstatteten Verdachtsanzeige folgendes bestätigen lassen: Für den Fall, dass die Mitteilungen nicht zu weiteren Ermittlungen führen, bitte ich, mir bei Ihrer Entscheidung zu bestätigen, dass die Erstattung der Anzeige sachgerecht war. ) interne Sicherungsmaßnahmen ( 9) Verpflichtete müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen treffen, damit sie nicht zu Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Dazu gehören, ausgestaltet je nach Risiko und Gruppe der Verpflichteten, insbesondere die Schaffung betriebsinterner Grundsätze (allgemeine Grundsätze und branchenspezifische nach Art der Geschäfte und Geschäftsabläufe)* angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche (z.b. im Autohaus oder bei Immobilienmakler - Verhaltensanweisungen bei ein- oder mehrmaligen (versuchten) Barzahlungen wertintensiver Artikel/Geschäfte; Festlegung von Maßnahmen zur Identifizierung von Personen; Erarbeitung von Kundenhinweisen in Bezug auf Mitwirkungspflichten der Kunden zum Identifizierungsnachweis; Festlegung von Schwellen für die Annahme von Bargeld; Anweisung hinsichtlich erforderlicher Dokumentation; Festlegungen zur Information von Vorgesetzten bei Geschäften mit erhöhtem Risiko; Sensibilisierung der Buchhaltung bzgl. der Herkunft überwiesener hoher Geldbeträge) Verfahren und Informationen zur Unterrichtung der mit Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zu deren Verhinderung; ggf. auch geeignete Schulungsmaßnahmen geeignete und risikoorientierte Maßnahmen zur Überprüfung bestimmter Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit Erarbeitung eines Löschungskonzeptes bzgl. gespeicherter personenbezogener Daten in Anbetracht der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Aufstellen von Risikokategorien für Risikoanalysen Angemessenheit entsprechend der Gefährdungssituation (Erstellung von Risikogruppen, ausgerichtet auf die Geschäftsart und Geschäftsumfang, beruflich/wirtschaftliche Stellung der Vertragspartner im Verhältnis zu den Geschäftsarten, Herkunft/Wohnort, Häufung von Auffälligkeiten bzgl. der Verschleierung der Herkunft der Gelder oder der eigentlich wirtschaftlich Berechtigten) Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Bestimmung eines Stellvertreters (ab 1. März 2012), der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt-Zentralstelle für Verdachtsmeldungen und die Aufsichtsbehörden ist; Information der Aufsichtsbehörde über die bestellten Personen oder deren Entpflichtung, Benennung eines Stellvertreters *Mit dem Erstellen einer Gefährdungsanalyse kann eine Grundlage für die Erarbeitung und Aktualisierung von internen Grundsätzen und angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden, auch wenn das Geldwäschegesetz (GwG) eine solche nicht explizit vorschreibt. Infos und Hilfestellung zur Erstellung finden Sie unter 5/9

6 Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist Pflicht für Finanzunternehmen nach 2 Absatz 1 Nr. 3, für Spielbanken nach Nr. 11. Und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet nach Nr. 12. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Verpflichteten jedoch durch die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden davon befreit werden. Für bestimmte Verpflichtete kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen (z. B. für Versicherungsvermittler nach Nr. 5, Immobilienmakler nach Nr. 10). Für Personen, deren Haupttätigkeit im gewerblichen Handel mit hochwertigen Gütern besteht, soll die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Unter hochwertigen Gütern benennt das Gesetz solche Güter, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Zum Handel mit hochwertigen Gütern zählen in der Regel An und Verkauf Gold und Silber, Unterhaltungselektronik, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, Teppichhändler, Kunsthändler und Auktionshäuser, KFZ-Händler, Antiquitätenhändler, Juweliere, Edelsteinhändler, Handel mit Pelz- und Lederbekleidung, Metallhändler, Pferdehändler bzgl. hochwertiger Rennpferde. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ( 8) Die verpflichteten Unternehmen müssen alle im Rahmen der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemachten Feststellungen über die Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigten, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie sonstigen Belege (z. B. Kopie des Ausweises und des Handelregisterauszuges, Rechnungsbelege) darüber unbeschadet anderer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen grundsätzlich für die Dauer von 5 Jahren verfügbar und jederzeit lesbar aufbewahren. Die Frist beginnt bei Bestehen einer Geschäftsbeziehung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, zu laufen, im Übrigen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Angaben/Tatsachen festgestellt wurden. Weitergehende Vorschriften für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet Für diese Verpflichteten wurden in den 9a - 9d GWG zusätzliche Verpflichtungen geschaffen zu internen Sicherungsmaßnahmen, Spieleridentifizierung, Einrichtung von Spielerkonten und Transparenz der Zahlungsströme, besonderen Sorgfaltspflichten sowie bestimmten Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden. Verboten wurde die Entgegennahme von Einlagen und rückzahlbaren Geldern. Vor Eröffnung oder Schließen von Spielerkonten müssen die Aufsichtsbehörden informiert werden. Ahndung von Verstößen gegen das GWG ( 16 Absatz 1, 17) Bestimmten Verpflichteten (z.b. Immobilienmaklern, gewerblichen Güterhändlern) kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde die Ausübung des Geschäfts oder Berufes untersagen, wenn Verpflichtete oder die mit der Leitung beauftragten Personen vorsätzlich oder leichtfertig gegen das Gesetz, Verordnungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörden trotz Verwarnung verstoßen. Die Aufsichtsbehörden können gegenüber den Verpflichteten Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen treffen. 6/9

7 Verpflichtete Unternehmen/Personen müssen den Aufsichtsbehörden im Rahmen deren Aufgaben auf deren Verlangen (ohne besonderen Anlass) kostenfrei Auskünfte erteilen und Geschäftsunterlagen vorlegen. Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen Verpflichtungen aus den GWG (z. B. Verletzung von Anzeige-, Identifizierungs-, Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten) können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu ,00 Euro geahndet. Weiteres Die IHK informiert über das Thema Geldwäscheprävention in geeigneten und branchenspezifischen Veranstaltungen / Branchentagen die IHK-Mitgliedsunternehmen in Zusammenarbeit mit Fachexperten (insbesondere aus den Branchenverbänden). Hinweis: Wichtige Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetpräsenz der Landesdirektion Sachsen, dort wurden zu einzelnen Branchen, wie den Versicherungsvermittlern, Immobilienmaklern etc. Informationen zu spezifischen Anforderungen und Auslegungshinweise eingestellt: Siehe unter Hinweis: Dieses Merkblatt stellt eine Erstinformation über das Geldwäschegesetz dar und soll nur einen Überblick geben. Es kann die Pflichtenlage nach dem Geldwäschegesetz keinesfalls vollständig wiedergeben. 7/9

8 Anlage (Auszug aus dem GWG Kreis der Verpflichteten) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln, Kreditinstitute im Sinne des 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen,und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland, Institute im Sinne des 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inlandgelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland, Agenten im Sinne des 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld- Agenten im Sinne des 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen, Finanzunternehmen im Sinne des 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach 1 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2009/138/EG deseuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom , S. 1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, 4a. die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH, Versicherungsvermittler im Sinne des 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIFVerwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: - Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, - Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, - Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, - Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, - Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, 8/9

9 nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: - Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, - Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, - Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, - Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, - Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: - Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft, - Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion, - Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, - Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, - Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, - Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben, Immobilienmakler, Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet, Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Abs 2) Das Bundesministerium der Finanzen kann unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 13 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen seiner Zuständigkeit für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. 9/9

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