MERKBLATT: VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHE UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG

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1 Landesgremium Wien des Kunst-, Antiquitätenund Briefmarkenhandels Sparte Handel Schwarzenbergplatz Wien T F E sandra.supper@wkw.at W wko.at/wien/kunsthandel MERKBLATT: VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHE UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG Die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gelten mit Änderungen seit 2003 für Handelsgewerbetreibende unabhängig von der Branche, die mit hochwertigen Gütern handeln; z.b.: Schmuckhandel, Edelmetallhandel, Münzenhandel, Antiquitäten- und Kunsthandel, Autohandel, Waffenhandel, Handel mit E-Geld ("prepaid-cards") EINFÜHRUNG Die Geldwäscherichtlinie von 2001 wurde mehrfach geändert (2005 und 2006). Innerstaatlich wurden diese Vorschriften in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die letzte Änderung, die vor allem die Strafbestimmungen drastisch verschärfte, ist mit in Kraft getreten. Das vorliegende Merkblatt soll den betroffenen Handelsbetrieben (= Handel mit hochwertigen Gütern) als Leitfaden dienen, um die gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus den Geldwäschebestimmungen ergeben, beachten zu können. Ziel der Maßnahmen ist die Schaffung einheitlicher EU-Mindeststandards zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung. Betroffen sind im Bereich des Handels Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln. Beträgt der Kaufpreis mindestens müssen sich die Käufer bei Barzahlung ausweisen. Geldwäscherei ist jeder rechtliche oder tatsächliche Vorgang, der dazu dient, durch Straftaten erlangte Vermögenswerte rein zu waschen, also ihre Herkunft aus einer kriminellen Tätigkeit zu verschleiern bzw. zu verbergen. Terrorismusfinanzierung ist das Bereitstellen von auch legalen Vermögenswerten für terroristische Personen bzw. Organisationen zur Durchführung terroristischer Aktivitäten. Dieses Verbergen bzw. Verschleiern der Herkunft kann auch durch den Kauf von hochwertigen Gütern erreicht werden. BETROFFENE UNTERNEHMEN Die Geldwäschebestimmungen gelten generell für alle Händler. Betroffen sind insbesondere Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern handeln; z.b.: Schmuckhandel, Edelmetallhandel, Münzenhandel, Antiquitäten- und Kunsthandel, Autohandel, Waffenhandel, Handel mit E-Geld ("prepaid cards") AB WELCHEM BETRAG GREIFEN DIE GELDWÄSCHEBESTIMMUNGEN? Der Händler hat die Identität des Kunden festzustellen, wenn die Zahlung in bar erfolgt und der Betrag (= Kaufpreis) mindestens beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Der Zahlung in bar ist die Zahlung mit elektronischem Geld gleichzuhalten.

2 Unter elektronischem Geld sind z.b. Die sogenannten prepaid-cards zu verstehen. Bei Kredit- oder Bankomat-Zahlungen sind die Geldwäschebestimmungen nicht anzuwenden! Erläuterungsbeispiel 1: Der Kunde A kauft beim Schmuckhändler am eine Kette um und zahlt bar. Am kauft der Kunde A beim selben Schmuckhändler einen Anhänger um und zahlt wieder bar. Zwischen den Transaktionen besteht eine zeitliche Verbindung; der Kaufpreis beträgt insgesamt mehr als ; der Händler hat die Identität des Kunden festzustellen. Erläuterungsbeispiel 2: Der Kunde B kauft beim Schmuckhändler am ein Collier um und zahlt bar. Am kauft der Kunde B beim selben Schmuckhändler eine Uhr um und zahlt wieder in bar. Der Händler muss die Identität nicht feststellen, da zwischen den Transaktionen keine Verbindung besteht. WEITERE PFLICHTEN Die Verpflichtungen der Händler erstrecken sich auch auf folgende Fälle (und zwar unabhängig von Schwellenwerten!): Begründung einer Geschäftsbeziehung (wenn davon auszugehen ist, dass der Kontakt mit dem Kunden von einer gewissen Dauer sein wird) Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten VORSCHRIFTEN AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN ÜBER GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG Die Geldwäschebestimmungen umfassen die Identitätsfeststellung, (gegebenenfalls die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers), die Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, Aufbewahrungspflichten, Sorgfaltspflichten und die Meldepflicht. 2 IDENTITÄTSFESTSTELLUNG Bei Barkäufen von mindestens sowie bei den unter Weitere Pflichten angeführten Fällen muss der Händler die Identität des Kunden feststellen. Die Identität ist durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Von diesem Lichtbildausweis ist eine Kopie anzufertigen, um bei Ermittlungen die Identität feststellen zu können bzw. um klären zu können, ob es sich um gefälschte Dokumente handelt. Ist das Anfertigen einer Kopie nicht möglich, sind zumindest folgende Daten vom Lichtbildausweis abzuschreiben: Vor- und Familienname Geburtsdatum Art des Ausweises Ausweisnummer Ausstellungsdatum Ausstellungsbehörde und land Kommt der Käufer bei einem Barkauf im Wert von mindestens der entsprechenden Aufforderung des Händlers nach Identifizierung durchzuführen nicht nach, so kann das Geschäft nicht abgeschlossen werden. Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers: Steht nicht fest, ob der Kunde auf eigene oder auf fremde Rechnung handelt, muss der Händler geeignete Maßnahmen zur Einholung über die tatsächliche Identität der Personen setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. In der Praxis wird der Händler den Käufer fragen, ob er die Ware für sich oder einen Dritten kauft. Sollte die dritte Person eine Gesellschaft sein, wird die Vorlage eines Firmenbuchauszuges erforderlich sein. Bei Juristischen Personen (Gesellschaften, Stiftungen) muss man sich durch angemessene Maßnahmen von der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers überzeugen. Kommt der Kunde dem Auskunftsverlangen des Händlers über den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten nicht nach, ist die Behörde zu verständigen. Bei voraussichtlich längeren Geschäftsbeziehungen sind Informationen über Zweck und Art einzuholen. Diese Geschäftsbeziehungen sind auch

3 laufend zu überwachen, damit die erforderlichen Informationen auch auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Identitätsfeststellung hat grundsätzlich vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfolgen. Bei geringem Risiko kann diese jedoch erst währenddessen erfolgen, doch ist dann die Identitätsfeststellung möglichst bald nach dem ersten Kontakt nachzuholen. Vereinfachte Pflichten gelten, wenn der Käufer ein Kredit- oder Finanzinstitut, eine börsenotierte Gesellschaft oder eine Behörde ist. Im Hinblick auf die immer mehr werdenden Offshore-Gesellschaften ist diese Bestimmung verständlich. FERNGESCHÄFTE: Wenn der Kunde zur Feststellung der Identität physisch nicht anwesend war (Ferngeschäft), müssen ihm Bestell- und Auftragsformulare an seinen Wohnsitz oder Sitz zugestellt werden. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie seines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, um die Angaben des Kunden überprüfen zu können. Bei Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur i.s. des Signaturgesetzes entfällt diese Verpflichtung. POLITISCH EXPONIERTE PERSONEN: Bei politisch exponierten Personen, wie Staatschefs, Minister, Parlamentsmitglieder etc. ist gegebenenfalls die Zustimmung der Führungsebene vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung einzuholen sowie die Herkunft der Gelder, die im Rahmen der Transaktion eingesetzt werden, zu klären. GELDWÄSCHEMELDESTELLE: Die zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit Bundeskriminalamt Meldestelle Geldwäsche Josef Holaubek Platz Wien Erreichbarkeit der Geldwäschemeldestelle (Leiter: Mag. Elena Scherschneva-Koller): Mo Fr: Tel: 01/24836/85340 DW 01/24836/85347 DW FAX: 01/24836/ A-FIU@bmi.gv.at Außerhalb dieser Zeiten: Journaldienst: Tel.: 01/24836/85027 DW FAX: 01/24836/85027 DW BMI-II-BK-SPOC@bmi.gv.at AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN: Der Lichtbildausweis, oder sonstige Dokumente, mit denen die Identität des Kunden festgestellt wurde, sind entweder zu kopieren, oder sind die Daten vom Ausweis abzuschreiben. Die Unterlagen müssen mindestens 5 Jahre nach dem letzten Geschäftsfall aufbewahrt werden. Von sämtlichen Transaktionen (Barkäufen von mindestens ) sind die Belege (= Rechnungen) mind. 5 Jahre aufzubewahren. SORGFALTSPFLICHTEN: Bei Barkäufen von mindestens ist der Händler verpflichtet, jene Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Erläuterungen: Die Frage, welche Transaktionen es besonders nahe legen, mit einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang zu stehen, kann nur beispielhaft beantwortet werden. Es handelt sich dabei um außergewöhnliche Geschäftsfälle, die branchenspezifisch zu betrachten sind. Als Indikatoren für solche Geschäftsfälle können beispielhaft angeführt werden: Bargeld in kleinen Stückelungen Bargeldbetrag in verschiedenen Währungen Bargeschäfte mit ungewöhnlichem Volumen Käufer ist offensichtlich Strohmann Käufer ist konditionsunempfindlich Offensichtliche Disharmonie zwischen Kaufpreis und Käufer 3

4 Erzeugung von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss Unplausible Distanz zum Wohnsitz des Käufers Komplexe Firmenkonstrukte, die Eigentümer nicht erkennen lassen Wiederholte Transaktionen unter Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck Geschäfte mit Ländern mit erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung MELDEPFLICHT: Der Unternehmer ist bei Barkäufen von mindestens sowie in den sonstigen oben angeführten Fällen von sich aus verpflichtet die Behörde zu verständigen, wenn ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegt. Zur Frage wann ein begründeter Verdacht vorliegt, sei auf die unter Punkt Sorgfaltspflichten beispielhaft angeführten Indikatoren hingewiesen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer die Ware für einen Dritten kauft und die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht preisgeben will. ENTSCHEIDUNG DER MELDESTELLE: In solchen Fällen darf der Händler die Transaktion nicht durchführen. Der Händler kann von der Meldestelle verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die Abwicklung Bedenken bestehen. Die Behörde hat dann bis zum Ablauf des folgenden Werktages zu entscheiden, ob das Geschäft abgewickelt werden kann oder nicht. Äußert sich die Behörde bis zum Ablauf der Frist nicht, kann die Transaktion abgewickelt werden. Die Meldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine Transaktion zu unterbleiben hat. Sobald die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, ist diese Anordnung wieder aufzuheben. Nach 6 Monaten tritt sie automatisch außer Kraft. Falls Grund zur Annahme besteht, dass durch Unterbleiben der Transaktion die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, kann diese Meldung auch unmittelbar danach erfolgen. Meldeformular: Für die Meldung ist das Formular zu verwenden, welches im Internet unter: 4 abgerufen werden kann. Bei Bedarf können Sie dieses Meldeformular auch im Gremium anfordern. WELCHE WEITEREN PFLICHTEN HAT DER HÄNDLER ZU BEACHTEN? Auskunftspflicht: Händler und deren Angestellte haben der Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Geheimhaltungspflicht: Händler und deren Angestellte haben alle Vorgänge betreffend die Meldepflicht und die Auskunftspflicht gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Schulungspflicht: Der Händler hat sein Personal (Verkäufer) über die Geldwäschebestimmungen zu informieren. Es wird empfohlen, dieses Merkblatts weiterzugeben und sich die Übernahme bestätigen zu lassen! Mitarbeitern sollte auch die Teilnahme an Fortbildungsprogrammen ermöglicht werden. Interne Verfahren: Die Händler haben angemessene interne Verfahren einzuführen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die Durchführung von Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen sowie deren interne Kontrolle. Dazu gehören auch klare Dienstanweisungen. SANKTIONSBESTIMMUNGEN Das Nicht-Befolgen der in diesem Merkblatt dargestellten Bestimmungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Die Unterlassung der Information der Geldwäschemeldestelle, der Erteilung der erforderlichen Auskünfte sowie der Ausfolgung der Unterlagen ist von der Gewerbebehörde mit einer Geldstrafe von bis zu zu bestrafen. Bei allen anderen Übertretungen dieser Bestimmungen reicht der Strafrahmen bis Im Falle eines Vorsatzes (der Händler weiß, dass der Kunde Geld wäscht) macht sich der Händler im Sinne des Strafgesetzbuches (Mittäter- bzw. Beitragstäterschaft; 165 StGB) strafbar, was durchaus weitreichende Folgen (u.u. bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) haben kann.

5 KUNDENAUFKLÄRUNG Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein besonders wichtiger Ansatzpunkt in der Bekämpfung des internationalen Verbrechens. Weisen Sie Ihre Kunden diesbezüglich auf die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung hin und betonen Sie, dass Sie und Ihre Angestellten alle Vorgänge betreffend die Meldepflicht und die Auskunftspflicht gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten haben. Heben Sie hervor, dass auch die Banken den Geldwäschebestimmungen unterliegen und hier niemand die Identitätsfeststellung verweigert. DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung basieren auf einer EU-Richtlinie und sind nicht als Schikane der betroffenen Händler zu verstehen. Identitätsfeststellung bei Barverkäufen von mindestens auch bei persönlicher Bekanntschaft zwischen Händler und Käufer besteht die Pflicht zur Identitätsfeststellung. Mind. 5 jährige Aufbewahrungspflicht der Belege (= Rechnungen) von sämtlichen Bar- Transaktionen und Verdachtsfälle sowie Kopien der Lichtbildausweise Bei begründetem Verdacht sowie Verweigerung der Identitätsfeststellung sofortige Meldung an die Geldwäschemeldestelle Nachweisliche Personalschulung mit klaren Dienstanweisungen Interne Kontrollverfahren Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Beitrages sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammern oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. Impressum: Landesgremium Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels, 1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien. Stand

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