Satzung der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lauenburg/Elbe -
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- Carsten Maier
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1 Satzung der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lauenburg/Elbe - - Stand 1. November
2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsform, Name, Sitz 3 2 Stammkapital 3 3 Anstaltszweck 4 4 Dienstherrnfähigkeit 5 5 Organe 6 6 Vorstand 6 7 Verwaltungsrat 8 8 Zuständigkeit des Verwaltungsrats 9 9 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats Verpflichtungserklärungen Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Wirtschaftsjahr Bekanntmachungen Auflösung Inkrafttreten 15 2
3 Satzung der Stadtbetriebe Lauenburg AöR Stand 1. November 2007 Aufgrund des 106a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (im Folgenden: GO Schleswig-Holstein) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Lauenburg/Elbe als Rechtsträger der Anstalt öffentlichen Rechts vom die Satzung des Kommunalunternehmens Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lauenburg/Elbe wie folgt neu gefasst: 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Das Kommunalunternehmen Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR ist ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ( 106a GO Schleswig-Holstein). Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lauenburg/Elbe". Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet SBL. (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Lauenburg/Elbe. (4) Das Kommunalunternehmen Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Lauenburg/Elbe sowie der Umschrift Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR. 2 Stammkapital Das Stammkapital beträgt EUR ,--. 3
4 3 Anstaltszweck (1) Das Kommunalunternehmen nimmt im eigenen Namen und in eigener Verantwortung folgende ihm übertragene Aufgaben wahr: a) Die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung gemäß den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften in der Stadt Lauenburg/Elbe einschließlich der hierzu gehörenden Vermögensverwaltung (das Sammeln, den Transport, die Behandlung und die unschädliche Ableitung des Abwassers, des aus Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben gesammelten Fäkalschlamms bzw. Abwassers, der Aus- und Umbau der Abwasseranlagen einschließlich der Zentralkläranlagen und die laufende Verwaltung und Planung sowie Unterhaltung und Betrieb der Einrichtungen zum Abwassertransport und zur Abwasserreinigung). Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, Satzungen für dieses Aufgabengebiet zu erlassen und nach Maßgabe des 17 GO Schleswig-Holstein hierdurch einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Einrichtungen anzuordnen. Die Satzungsbefugnis ist hierbei auf das Gebiet der Stadt Lauenburg/Elbe beschränkt. Diese Befugnis schließt das Recht ein, nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein Gebühren, Beiträge und Entgelte für diese Aufgabe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren übertragen. Die Übertragung kann jederzeit durch die Stadt Lauenburg/Elbe widerrufen werden; b) die Führung des Bauhofes mit seinen Serviceleistungen für das Kommunalunternehmen und für andere Bereiche der Stadt Lauenburg/Elbe, insbesondere die Pflege und Instandhaltung der städtischen Grünanlagen und Liegenschaften sowie der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nebst Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen; c) die Hafenwirtschaft im Stadtgebiet der Stadt Lauenburg/Elbe; d) den Betrieb des Freibades am Kuhgrund der Stadt Lauenburg/Elbe; 4
5 e) die möglichst preisgünstige und sichere Versorgung der Bevölkerung vornehmlich im Stadtgebiet der Stadt Lauenburg/Elbe mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (Versorgungsbereich); f) das Halten und Verwalten der Geschäftsanteile an der Versorgungsbetriebe Elbe GmbH und an der Stadtwerke Boizenburg/Elbe GmbH. (2) Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehört auch der Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, Unternehmensgemeinschaften und die Errichtung, Betriebsführung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen einschließlich des Abschlusses von Kooperations-, Konzessions- und Lieferverträgen. (3) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben, soweit rechtlich zulässig, auch für andere Gemeinden wahrnehmen oder mit ihnen bei den entsprechenden Aufgaben zusammenarbeiten. (4) Das Kommunalunternehmen kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dieses dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Anstalt auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. (5) Das Kommunalunternehmen kann die Aufgaben - soweit gesetzlich zulässig - auf andere Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, übertragen oder überlassen (z. B. im Rahmen von Betriebspacht- oder Geschäftsbesorgungsverträgen) oder Dritte mit der Betriebsführung beauftragen. 4 Dienstherrnfähigkeit Das Kommunalunternehmen kann unter Anwendung des Landesrechts des Landes Schleswig-Holstein Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Die Dienstherrnfähigkeit ergibt sich ausschließlich aus dem Landesrecht des Landes Schleswig-Holstein. Die gesetzlichen Gleichstellungs- und Personalvertretungsregelungen gelten entsprechend. Die Anstalt ist Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. 5
6 5 Organe Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand ( 6) und der Verwaltungsrat ( 7 bis 9). Die Ausschließungsgründe nach 22 GO Schleswig-Holstein und 81 LVwG sowie die Treuepflichten nach 21 und 23 GO Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. (2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung des Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund widerrufen (Abberufung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand seine Pflichten gröblich verletzt oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Für das Verfahren der Abberufung gilt 40a Abs. 1 u. 2 GO Schleswig-Holstein entsprechend; an die Stelle der Gemeindevertretung tritt der Verwaltungsrat. (3) Der Verwaltungsrat bestellt einen Vorstandsvertreter, der im Falle der Verhinderung des Vorstandes zur Geschäftsführung und Vertretung befugt ist. (4) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR Auskunft zu geben. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat u. a. zu berichten über: a) Die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). b) Die Rentabilität, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals. 6
7 c) Den Gang der Geschäfte, insbesondere die Umsatzentwicklung und die Geschäftslage der Anstalt. d) Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der Anstalt bzw. deren Tochtergesellschaften von erheblicher Bedeutung sein könnten. e) Wichtige prozessuale Angelegenheiten. (6) Der Vorstand erstellt jährlich einen Wirtschafts- und Investitionsplan, der die gesonderte Planung für die folgenden Bereiche beinhaltet: a) Stadtentwässerung der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe; b) Bauhof der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe; c) Freibad am Kuhgrund der Stadt Lauenburg/Elbe; d) Versorgungsbereich des Versorgungsgebiets der Stadt Lauenburg/Elbe und gegebenenfalls weiterer Versorgungsgebiete; (7) Soweit die in Abs. 6 genannten Aufgabenbereiche gemäß 3 Absatz 5 von einem Dritten wahrgenommen werden, verpflichtet der Vorstand diesen, entsprechende Wirtschafts- und Investitionspläne für diesen Aufgabenbereich zu erstellen. 6 Abs. 6 bleibt unberührt, soweit die Aufgabenbereiche auch nach deren Überlassung bzw. Übertragung Auswirkungen auf den Wirtschafts- und Finanzplan der Anstalt haben. (8) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember - Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes für die Stadtbetriebe Lauenburg AöR schriftlich vorzulegen. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Lauenburg/Elbe haben können, ist der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. (9) Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen von Mitarbeitern bis zu einem Jahresgehalt von EUR ,-- sowie für alle Belange der Mitarbeiter nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan sowie der bestehenden tarif- 7
8 lich begründeten Ansprüche. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde dieser Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Mitarbeiter(innen) der Anstalt. Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte, Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorstand. (10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand von der Teilnahme ausschließen. 7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf von der Stadtvertretung Lauenburg/Elbe zu wählenden Mitgliedern. Für die Mitglieder werden Vertreter(innen) bestellt. Weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist die/der jeweilige Bürgermeister(in) der Stadt Lauenburg/Elbe, im Verhinderungsfall ein(e) von ihm zu benennende(r) Vertreter(in) der Verwaltung. (2) Die wählbaren Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter(innen) werden von der Stadtvertretung Lauenburg/Elbe für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Stadtvertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Stadtvertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung leitet das älteste Mitglied, die Wahl der oder des Stellvertretenen leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden. (4) Der Verwaltungsrat hat durch die/den Vorsitzenden den Organen der Stadt Lauenburg/Elbe auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates berichtet jährlich direkt der Stadtvertretung Lauenburg/Elbe über die wichtigsten Angelegenheiten des Kommunalunternehmens (z. B. wirtschaftliche Situation der Anstalt). Bei Ent- 8
9 scheidungen der Anstalt, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Lauenburg/Elbe haben können, ist diese unverzüglich zu unterrichten. Bei der Berichterstattung sind die Grundsätze des 35 GO in der jeweiligen Fassung zu beachten. (5) Die Stadtvertretung der Stadt Lauenburg/Elbe kann Verwaltungsratsmitglieder und Vertreter(innen) vor Ablauf der Amtszeit abberufen. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung. (7) Der Geschäftsgang im Verwaltungsrat bestimmt sich nach einer vom Verwaltungsrat zu erlassenen Geschäftsordnung. 8 Zuständigkeit des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Maßnahmen der Geschäftsführung stehen ihm nur in Ausnahmefällen bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes zu. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR: 1. Den Erlass von Satzungen gemäß 3 Abs. 1 Ziffer a dieser Satzung, 2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes nach 6 Abs. 6 einschließlich des Personalplans für das kommende Jahr, 3. Beteiligungen an anderen Rechtsträgern und der Erwerb oder die Gründung von Betrieben, Betriebstätten oder Zweigniederlassungen sowie deren vollständige oder teilweise Veräußerung, Spaltung oder Belastung, 9
10 4. Bestellungen und Abberufungen des Vorstandes sowie Benennung und Aufhebung der Benennung des jeweiligen Vertreters, 5. Regelungen bezüglich des Dienstverhältnisses des Vorstandes insbesondere Abschluss und Änderung des Anstellungsvertrages, 6. alle anfallenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen als oberste Dienstbehörde, soweit nicht der Vorstand zuständig ist ( 6 Abs. 8), 7. Erteilung und Widerruf von Prokuren, 8. Festsetzung allgemein geltender Abgaben, Tarife, Entgelte, Gebühren und Beiträge für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens, 9. den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers, 10. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses, 11. Entlastung des Vorstandes, 12. Zustimmung nach 18 Abs. 5 KUVO, 13. Befreiungen von den Beschränkungen des 181 BGB. (4) Folgende Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates: 1. Wesentliche Änderung des Betriebsumfanges, insbesondere die Übernahme neuer oder die Einstellung wesentlicher Geschäftstätigkeiten und die Erweiterung des Geschäftsgebietes sowie Kooperationen mit anderen Rechtsträgern, 2. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtungen dazu, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die einen Betrag mit von mehr als EUR ,-- im Einzelfall überschreiten, soweit nicht im Wirtschaftsplan aufgeführt. 10
11 3. Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverträgen, die eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren oder einen Pachtzins von mehr als EUR ,-- vorsehen, 4. Aufnahme von Krediten sowie Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen, Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte und Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen sowie Verzichtsleistungen im Einzelbetrag von mehr als EUR ,--, soweit sie im Finanzplan nicht enthalten sind, 5. Abschluss von Konzessionsverträgen, 6. Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit Mitarbeitern, die eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung oder eine jährliche Vergütung von mehr als EUR ,-- vorsehen, 7. Einleitung von Verfahren vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten mit einem Streitwert vom mehr als EUR ,-- und Abschluss von Vergleichen in solchen Verfahren, soweit es sich nicht um Verfahren aus der Versorgungstätigkeit handelt, 8. Entscheidungen über Stundungen, wenn der Betrag im Einzelfall EUR ,-- überschreitet, 9. Aufträge über Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind, mit einem Volumen von mehr als EUR ,--. (5) Die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten durch den Vorstand bei der Versorgungsbetriebe Elbe GmbH und anderen Gesellschaften, an denen die Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR beteiligt ist, insbesondere die Ausübung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaften bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. (6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand in Übereinstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. 11
12 (7) Bei Entscheidungen der Anstalt, die Auswirkungen auf den Haushalt der Städte Lauenburg/Elbe und/oder Boizenburg/Elbe haben können, sind diese unverzüglich zu unterrichten. Bei der Berichterstattung sind die Grundsätze des 35 GO Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung zu beachten. (8) Dem Vorstand gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. 9 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrates tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden obliegt die Ladung dem bisherigen Vorsitzenden. Die Einladung muss Tageszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn dieses drei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragen. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Die/der Vorsitzende benennt einen Protokollführer. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn: 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder 12
13 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. (6) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Es gelten die 39 und 40 GO Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung entsprechend. (7) Über die vom Verwaltungsrat in einer Sitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich übersandt. Geht innerhalb von zwei Wochen nach der Absendung kein schriftlicher Widerspruch bei der/dem Vorsitzenden gegen das Protokoll ein, gilt dieses als genehmigt. 41 GO Schleswig- Holstein in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend. (8) Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche oder fernschriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Dazu fordert die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Verwaltungsratsmitglieder zu einer Stimmabgabe hinsichtlich einer Beschlussvorlage innerhalb einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher oder fernschriftlicher Form auf. So gefasste Beschlüsse sind erst wirksam, wenn die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates das Ergebnis des Beschlusses festgestellt und verkündet hat. Darüber hinaus hat die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates eine Niederschrift über den Verlauf und das Ergebnis der Stimmabgabe zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. 10 Verpflichtungserklärungen (1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Stadtbetriebe Lauenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt 13
14 Lauenburg/Elbe durch den Vorstand, im Übrigen durch die jeweils Vertretungsberechtigten. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz In Vertretung, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz Im Auftrag. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden unter der Bezeichnung Verwaltungsrat der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lauenburg/Elbe abgegeben. 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Der Wirtschaftsplan ist der Stadt Lauenburg/Elbe zuzuleiten. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat unverzüglich zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschussprüfung sind der Stadt Lauenburg/Elbe zuzuleiten. (3) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des 81 Abs. 5 LVwG verbunden sein. 12 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 14
15 13 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Lauenburg/Elbe in der jeweils geltenden Fassung. 14 Auflösung (1) Bei einer Auflösung des Kommunalunternehmens "Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lauenburg/Elbe" fällt das Anstaltsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Stadt Lauenburg/Elbe zu. (2) Bei einer Auflösung der Anstalt werden die bei der Entstehung des Kommunalunternehmens bzw. am in der Anstalt tätigen Beschäftigte im Sinne des 3 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetz S-H in den Mitarbeiterbestand der Stadtverwaltung Lauenburg/Elbe zurückgeführt. 15 Inkrafttreten Die neu gefasste Satzung tritt mit Wirkung zum in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt: Lauenburg/Elbe, den Stadt Lauenburg/Elbe Der Bürgermeister Harald Heuer 15
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