Statistik der Deutschen Rentenversicherung. Versicherte Band 205

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1 Statistik der Deutschen Rentenversicherung 2014 Band 205

2 Statistik- Datenservice Dieser Tabellenband und weitere unfangreiche statistische Ergebnisse sind im Internet über das Statistikportal der Deutschen Rentenversicherung verfügbar Für Mitarbeiter der Rentenversicherung stehen darüber hinaus zusätzlich Auswertungsmöglichkeiten im internen Statistikportal zur Verfügung Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Ruhrstraße 2, Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Verantwortlich: Deutsche Rentenversicherung Bund Referat 0521 Berner Straße 1, Würzburg Tel.: (09 31) Fax: (09 31) Ansprechpartner: Herr Gerhard Strobel Tel.: (09 31) Gesamtherstellung: Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin, März 2016 ISSN (Statistik der Deutschen Rentenversicherung) ISSN () Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck nur auszugsweise mit Quellenangabe gestattet.

3 Statistik der Deutschen Rentenversicherung 2014 Band 205

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5 Inhaltsverzeichnis Einführung Seite VII Tabellenteil I: Aktiv und passiv Aktiv und passiv 1.00 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach 3 Versicherungsträger 1.01 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach 4 Versicherungsträger - Männer 1.02 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach 5 Versicherungsträger - Frauen 2.00 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Wohnort 6 (Bundesland) 2.01 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Wohnort 7 (Bundesland) - Männer 2.02 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Wohnort 8 (Bundesland) - Frauen 3.00 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach 9 Staatsangehörigkeit 3.01 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach 13 Staatsangehörigkeit - Männer 3.02 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach 17 Staatsangehörigkeit - Frauen 4.00 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach 23 Alter - Männer 4.02 G Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter - Frauen 25 Tabellenteil II: Aktiv Aktiv (und sonstige ) am Jahresende 1.00 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Grobgliederung) sowie nach Versicherungsträger 1.01 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Grobgliederung) sowie nach Versicherungsträger - Männer 1.02 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Grobgliederung) sowie nach Versicherungsträger - Frauen 2.00 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) 2.01 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) - Männer 2.02 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) - Frauen

6 3.00 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende 41 (Grobgliederung) 3.01 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende 43 (Grobgliederung) - Männer 3.02 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende 45 (Grobgliederung) - Frauen 4.00 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie nach 47 Versicherungsträger 4.01 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie nach 48 Versicherungsträger - Männer 4.02 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie nach 49 Versicherungsträger - Frauen 5.00 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am 52 Jahresende - Männer 5.02 V Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende - Frauen Versicherungspflichtig V Voll- und Teilzeitbeschäftigte am Jahresende nach Altersgruppen V Voll- und Teilzeitbeschäftigte am Jahresende nach Beruf V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet im 58 Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet im 59 Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Männer V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet im 60 Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Frauen V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet 61 im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet 62 im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Männer V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet 63 im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Frauen V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern 64 einschließlich des Ostteils Berlins im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern 65 einschließlich des Ostteils Berlins im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Männer V Verteilung nach Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern 66 einschließlich des Ostteils Berlins im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Frauen V Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt nach Entrichtungsgebiet und 67 Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende V Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt nach Entrichtungsgebiet und Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Männer 68

7 16.02 V Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt nach Entrichtungsgebiet und Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende - Frauen V Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum im ursprünglichen Bundesgebiet V Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum im ursprünglichen Bundesgebiet - Männer V Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum im ursprünglichen Bundesgebiet - Frauen V Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins V Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins - Männer V Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins - Frauen Geringfügig im Berichtsjahr V Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung V Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Männer V Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Frauen V Geringfügig Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung V Geringfügig Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Männer V Geringfügig Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Frauen V Geringfügig im Privathaushalt nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung V Geringfügig im Privathaushalt nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Männer V Geringfügig im Privathaushalt nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Frauen V Geringfügig im Privathaushalt Eigenbeitrag nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung V Geringfügig im Privathaushalt Eigenbeitrag nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Männer V Geringfügig im Privathaushalt Eigenbeitrag nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung - Frauen Anhang 1 Glossar 91 Anhang 2 Stichwortverzeichnis 103

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9 Einführung Mit dem Band wird die Reihe Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Berichtsjahr 2014 in veränderter Form fortgesetzt. Der vorliegende Band enthält Auswertungen zu den n in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Berichtsjahr Die Publikation unterscheidet sich nicht nur durch ein neues Design, sondern ist auch in inhaltlicher Form angepasst. Das Tabellenprogramm wurde auf zentrale Tabellen gestrafft. Der neue Zuschnitt des Tabellenbandes wird begleitet durch einen verbesserten Zugriff auf Detailergebnisse. Hierfür steht ein Statistik-Online-Portal zur Verfügung, das es den Nutzern ermöglicht, gezielt Tabellen selbst zusammenzustellen, die ihrem besonderen Informationsbedürfnis nachkommen. Sie finden das neue Statistikportal unter der URL Die vorliegenden Tabellen beschreiben auf Basis demographischer und versicherungsrechtlich relevanter Merkmale die Strukturen der ngesamtheit. Differenzierungen werden nach wichtigen Merkmalen vorgenommen. 1. Grundlagen und Inhalt der Statistik Rechtsgrundlage der Statistik ist 79 Sozialgesetzbuch IV, präzisiert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV). Erfassung der Statistik über aktiv Zu den aktiv n zählen Personen, die im Berichtsjahr rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben. Wird bei der Überprüfung des Versicherungskontos einer der folgenden Sachverhalte im Berichtsjahr festgestellt, zählt die Person zu den aktiv n: - zumindest zeitweilige Versicherungspflicht in der RV (pflicht), - freiwilliger Beitrag (freiwillig ), - geringfügig ( Eigenbeitrag) beschäftigt, - eine Anrechnungszeit, - die Geburt eines Kindes, - eine Beitragserstattung, - eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten, - die Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, - beitragszahlende sowie geringfügig beschäftigte (mit und Eigenbeitrag) Rentnerinnen und Rentner Erfassung der Statistik über latent Latent sind im Wesentlichen Personen, für die zwar rentenrechtliche Zeiten vorliegen, jedoch nicht im Berichtsjahr selbst. Dabei werden nur am Erhebungsstichtag ( des Berichtsjahres) lebende berücksichtigt, die noch keine nrente beziehen und in deren Versicherungskonto Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beitragszeiten oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung), Ersatzzeiten oder Anrechnungszeiten gespeichert sind, wobei nicht sämtliche Beiträge (nanteile) erstattet sein dürfen oder für die ein Bonus aus dem Versorgungsausgleich dokumentiert ist. Sofern Gründe vorliegen, die zu einer Meldung im Rahmen der Statistik der aktiv n führen (Versicherungszeiten im Berichtsjahr), sind nicht nochmals in der Statistik der latent n zu berücksichtigen. Durch eine Beschränkung auf, die im Berichts- VII

10 jahr das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird dem mit zunehmendem Alter wachsenden Problem sog. Karteileichenfälle begegnet. Da über latent oftmals keine zuverlässigen aktuellen Informationen vorliegen, besteht die Berichterstattung nur aus wenigen Merkmalen. 2. Durchführung der Statistik und Besonderheiten Grundlage sind die Versicherungskonten der Rentenversicherungsträger. In den Versicherungskonten speichern die Versicherungsträger alle Daten, die für eine spätere Leistungsgewährung (vor allem Gewährung von Leistungen zur Teilhabe und Renten) an den einzelnen n oder seine Hinterbliebenen erheblich sein können. Zu diesen Tatbeständen gehören besonders Informationen darüber, wann ein r in welchem Versicherungsverhältnis gestanden hat und für welche Zeiträume in welcher Höhe Beiträge entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten. Diese Daten gelangen über das integrierte Meldeverfahren zur Sozialversicherung zu den Versicherungsträgern. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sind in der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung DEÜV) geregelt. Die Arbeitgeber haben jährlich bis spätestens 15. Februar jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherungspflichtig n zu melden, soweit nicht Abmeldungen ( 8 DEÜV) oder Meldungen aus sonstigem Anlass ( 12 DEÜV) bereits früher zu erstatten waren. Die Meldungen der Arbeitgeber werden über die örtlich und sachlich zuständigen Krankenkassen abgegeben. Andere Meldungen z.b. die der Arbeitsverwaltung erfolgen direkt an die Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben mit den verschiedenen am Meldeverfahren beteiligten Institutionen Vereinbarungen getroffen, mit deren Hilfe angestrebt wird, dass alle Meldungen bis zum Mai des Folgejahres bei den im Bereich der Rentenversicherung zuständigen Stellen vorliegen. Im integrierten Meldeverfahren arbeiten über drei Millionen Arbeitgeber und eine Vielzahl von Institutionen zusammen. Bei derartigen Verfahren muss davon ausgegangen werden, dass Fehler unterlaufen und Meldungen verspätet eingehen. Deshalb werden die Versicherungskonten in der Regel erst am 1. Oktober des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres ausgewertet. Damit muss zwischen dem Erhebungsstichtag, zu dessen Stand die Merkmale der Statistik der aktiv n erhoben werden, und dem Auswertungsstichtag, an dem die Erhebung technisch durchgeführt wird, unterschieden werden. Beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte werden in dieser Berichterstattung bei der Bildung von Durchschnittswerten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erfasst. Wegen der noch bestehenden unterschiedlichen Einkommensverhältnisse zwischen den rentenversicherungspflichtigen n im ursprünglichen Bundesgebiet und denen in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins hat der Gesetzgeber auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für Ost und West festgesetzt. 3. Erläuterungen zu Fallgruppen und Zeitkonzepten In diesem Statistikband wird ausschließlich über die n der gesetzlichen Rentenversicherung berichtet, eine hiervon abweichende bestehende Versicherungspflicht in anderen Sozialversicherungszweigen oder Sonderversorgungssystemen bleibt davon unberücksichtigt. Die Auswertungen lassen sich zudem hinsichtlich des zugrunde liegenden Zeitkonzeptes unterscheiden. Es finden sich Ergebnisse, die auf die Versicherungsverhältnisse zum Stichtag des Berichtsjahres abheben (Stichtagskonzept). Andere Tabellen beinhalten Ergebnisse für die n im Berichtsjahr (Zeitraumkonzept). Zu den Beitragszahlern des Berichtsjahres gehört z.b. jeder, der irgendwann im Berichtsjahr einen Beitrag entrichtet hat. VIII

11 4. Zusammenfassende Personenkreise Im Folgenden werden wichtige Personengruppen erläutert. Es werden hier Fallgruppen unterschieden, mit denen nach inhaltlichen und zeitbezogenen Aspekten bestimmte Personenkreise gebildet werden. am Erhebungsstichtag Als der gesetzlichen Rentensicherung werden alle Personen betrachtet, die wann und wie auch immer selbst Leistungsansprüche ihr gegenüber erworben haben. Als Anwartschaftserwerb gilt in diesem Sinne schon die Entrichtung eines einzelnen Beitrages, unabhängig davon, ob dieser eines Tages für eine Leistungsgewährung ausreichen wird oder nicht. Als selbst erworben werden auch die durch geringfügige Beschäftigung (auch im Privathaushalt) mit und Eigenbeitrag sowie durch eine Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone, freiwilligem Wehrdienst, Kindererziehung, Pflege, Versorgungsausgleich, Nachversicherung, Anrechnung nach dem Fremdrentengesetz und dergleichen mehr übertragenen oder begründeten Anwartschaften betrachtet. In diesem Sinne gehören zu den n auch alle Bezieher einer nrente (einschl. Empfänger einer Knappschaftsausgleichsleistung), wenn sie am Stichtag noch gleichzeitig pflicht sind, für einen den Stichtag überdeckenden Zeitraum freiwillige Beiträge entrichtet haben oder am eine geringfügige Beschäftigung (auch im Privathaushalt) mit oder Zahlung eines Eigenbeitrags ausüben. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann im Übrigen nur sein, wer am Stichtag nach Kenntnis der Rentenversicherung noch lebt. Nicht als e Person gilt, wessen Beiträge bereits vollständig erstattet wurden. Aktiv am Stichtag Aktiv zu sein bedeutet, auch am Stichtag (31.12.) Anwartschaften zu erwerben. Dabei ist es für die Zuordnung zur Fallgruppe der aktiv n nicht zwingend erforderlich, dass der gegenwärtige Anwartschaftserwerb durch Beitragsentrichtung erfolgt. Als aktiv wird auch der Anwartschaftserwerb interpretiert, der durch Anrechnungszeiten erfolgt. Nicht aktiv sind andererseits aber Personen, die zum Stichtag nur gleichsam nachträglich sind, also z.b. Personen, bei denen für den Stichtag Nachversicherung oder dergleichen vorliegt. Übergangsfälle Bei den Übergangsfällen handelt es sich um, die zwar in dem durch den Stichtag abgeschlossenen Kalenderjahr einen Tatbestand aktiver Versicherung erfüllt haben, bei denen aber die aktive Versicherung nicht den Erhebungsstichtag überlappt. Dazu gehören auch jene, die tatsächlich im Jahresverlauf aus der aktiven Versicherung ausgeschieden sind, dass sie eine Rente aus eigener Versicherung beziehen. Nicht zu den Übergangsfällen zählen, die bis zum Stichtag verstorben sind oder eine nrente beziehen. Latent Latent sind alle n, die im Berichtsjahr weder einen Beitrag noch eine Anrechnungszeit aufweisen oder Versicherungsrentner sind. Sie haben jedoch aus früheren Jahren versicherungsrechtliche Zeiten oder einen Bonus aus dem Versicherungsausgleich im Konto. Latent sind überwiegend Personen, für die tatsächlich im Berichtsjahr keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden. Dazu gehören z.b. Hausfrauen, Beamte und Selbständige, die früher Beiträge entrichtet haben und jetzt über Ehegatten oder Versorgungswerke gesichert sind, aber auch Auswanderer und in ihre Heimat zurückgekehrte Ausländer, soweit sie sich ihre Beiträge nicht haben erstatten lassen. Aus technischen Gründen sind hier teilweise auch Mütter oder andere Kindererziehende enthalten, die ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erziehen, soweit die Zeit noch nicht festgestellt ist, Studenten mit früheren Beiträgen (auch Wehr- oder Zivildienst/freiwilliger Wehrdienst), Nache, Personen aktuelle Beitragsentrichtung, aber IX

12 mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich, sowie Personen, zu denen eine das ganze Jahr umfassende DEÜV-Meldung fehlt. Zu den technischen Gründen ist auch zu zählen, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht in allen Fällen vom Tod ihrer n erfahren hat. Solange der Tod eines n nicht bekannt ist, zählt er als latent r. Andererseits gehören die Personen, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben und für die dementsprechend bei den Versicherungsträgern kein Versicherungskonto geführt werden kann, nicht zu den latent n, weil sie nicht erfassbar sind. Einschränkend ist festzuhalten, dass latent nur bis zum Alter von 67 Jahren in der Statistik berücksichtigt werden. Passiv Die Passiv n sind die Summe der beiden beschriebenen Gruppen der latent n und der Übergangsfälle. Aktiv im Berichtsjahr Hierbei handelt es sich um Personen, die im Berichtsjahr Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beitragszeiten, Anrechnungszeiten oder eine geringfügige Beschäftigung (mit und eigenen Beitrag) zurückgelegt haben. Pflichte des Berichtsjahres Dieses Personenkonzept umfasst nur solche Personen, die im Berichtsjahr mindestens einen Pflichtbeitrag aufweisen. im Berichtsjahr im Berichtsjahr sind nur Personen, in deren Versicherungskonto für wenigstens einen Tag des Berichtsjahres eine versicherungspflichtige Beschäftigung gespeichert ist. Hierzu zählen auch geringfügige Beschäftigungen (auch im Privathaushalt) mit eigener Beitragsleistung. X

13 In der nachfolgenden Übersicht sind nochmals wichtige Fallgruppen gegenübergestellt, um die differenzierte Abgrenzung zu verdeutlichen. ÜBERSICHT Definition der wichtigsten Personengesamtheiten Folgende Voraussetzungen definieren die Personengruppe 1. Aktiv Versichert im Berichtszeitraum Erwerb von Zumindest Anwartschaften am Versicherung zeitweilige Stichtag (31.12.) im Berichtsjahr Versicherungszeiten im Konto, aber nicht im Berichtsjahr Person lebt am Stichtag Keine vollständige Erstattung der Beiträge Rentenbezieher am des Berichtsjahres 2. Aktiv Versichert am Passiv (Summe ) 3.1 Latent Versichert 3.2 Übergangsfall 4. nrentner 5. Versichert am Erhebungsstichtag Muss erfüllt sein Kann erfüllt sein Darf nicht erfüllt sein XI

14 5. Fallgruppen nach sozialversicherungsrechtlichen Aspekten Im Weiteren lassen sich Personenkreise hinsichtlich ihres rentenrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Status differenzieren. Die wichtigsten in dieser Statistik vorkommenden Personenkreise sind hier aufgeführt. Da dieser Statistikband ein ausführliches Glossar (Anhang) mit grundlegenden Erläuterungen enthält, in dem zum Teil auch die folgenden Personenkreise dargestellt werden, sind die Ausführungen in diesem Kapitel immer ergänzend zu den Informationen aus dem Glossar zu betrachten. Anrechnungszeite Bei den Tatbeständen, die einen n zum Anrechnungszeiten werden lassen, handelt es sich im Wesentlichen um Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II, der Arbeitslosigkeit Leistungsbezug, der Arbeitsunfähigkeit Leistungsbezug, der Schul-, Fachoder Hochschulausbildung sowie Zeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Beitragszahler Beitragszahler sind alle aktiv n, die ihre Anwartschaften durch Entrichtung von Beiträgen erwerben. Zu dieser Fallgruppe gehören auch die geringfügig n (auch im Privathaushalt) mit und eigene Beitragsleistung. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge im Lohnabzugsverfahren oder durch unmittelbare Entrichtung gezahlt werden oder durch den Bund als entrichtet gelten. Die Beitragszahler gliedern sich in Pflichte, freiwillig und geringfügig (auch im Privathaushalt). Pflichte (siehe Glossar) Versicherungspflichtig Beschäftigung ist nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung wird vom Beschäftigungsbegriff erfasst. Entsprechend werden alle Personen mit Beschäftigungsverhältnissen als Arbeitnehmer erfasst, auch Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelt in der Gleitzone sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag zählen hierzu, jedoch nicht Selbständige, Beamte mit ihrer Tätigkeit als solche, sowie mithelfende Familienangehörige und Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (auch im Privathaushalt) Eigenbeitrag ausüben. Maßgeblich für die Zuordnung am Stichtag ist, dass das Beschäftigungsverhältnis den Stichtag zeitlich überdeckt. Kindererziehende Zeiten der Erziehung eines Kindes begründen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (für Geburten bis 1992 für die ersten beiden Jahre und ab 1992 für die ersten drei Jahre). Die Erziehungszeiten können nur einem Elternteil zugeordnet werden. Die Eltern können aber durch übereinstimmende Erklärung die Zeiten untereinander aufteilen. Wenn sie keine Erklärung abgeben, werden die Erziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Versichert werden Mütter und Väter, die ihr Kind in der Bundesrepublik Deutschland erziehen und sich dort gewöhnlich mit ihm aufhalten, in Ausnahmefällen steht eine Erziehung im Ausland gleich (vgl. 56 SGB VI, Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009). Ausgenommen sind Mütter und Väter, die zu dem versicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personenkreis gehören (z.b. Beamte), wenn für sie in einem anderen Alterssicherungssystem die Erziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. XII

15 Die Beiträge für die Kindererziehungszeit gemäß 56 SGB VI werden vom Bund gezahlt, vgl. 177 Abs. 1 SGB VI. In der Statistik der aktiv n werden lediglich die bereits festgestellten Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Wenn nur die Geburt eines Kindes gemeldet worden ist, die Kindererziehungszeiten dazu aber noch nicht festgestellt sind, wird die/der nicht der Fallgruppe der Kindererziehenden zugerechnet. Hierbei muss beachtet werden, dass der Verfahrensablauf zur Erhebung der Kindererziehungszeiten geändert wurde. Seit 1990 werden die Kindererziehungszeiten erst im Rahmen einer Kontoklärung oder eines sonstigen Geschäftsvorfalles erhoben und nicht wie zuvor nach Ablauf des maximalen Anrechnungszeitraumes. Es muss daher von einer erheblichen Untererfassung ausgegangen werden. Handwerker (siehe Glossar) Künstler und Publizisten (siehe Glossar) Selbständige (siehe Glossar) Freiwilliger Wehrdienst Seit dem können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, einen freiwilligen Wehrdienst gemäß 58b SG leisten. Der freiwillige Wehrdienst besteht zunächst in einem sechsmonatigen Wehrdienst als Probezeit. Anschließend können bis zu 17 Monate freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst geleistet werden. Während der freiwilligen Wehrdienstzeiten besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Abweichend von den sonstigen Meldeverfahren erfolgt die Meldung einer Wehrdienstzeit grundsätzlich erst bis zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des Quartals folgt, in dem der Dienstleistende ausgeschieden ist. Daraus folgt für die Statistik der aktiv n, dass die Wehrdienstleistenden bei Auswertungen zum Berichtsjahr erheblich untererfasst sind. Freiwillig (siehe Glossar) Geringfügig Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist vom 1. April 1999 an durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse grundlegend überarbeitet worden und erneut zum 1. Januar 2013 durch das Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse angepasst worden. Eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt die festgeschriebene Entgeltgrenze von 450 EUR monatlich regelmäßig nicht übersteigt. Es lassen sich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit und einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers unterscheiden. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zahlt ein Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent des Bruttolohns (im Privathaushalt 5 Prozent) aus einer geringfügigen Beschäftigung an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer trägt dann den restlichen Beitragsanteil, wobei die Beitragsbemessungsgrundlage mit mindestens 175 Euro monatlich angesetzt wird. Damit erwirbt er volle Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. XIII

16 Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (geringfügige Beschäftigungen Eigenbeitrag). Der Arbeitgeber hat aber weiterhin seinen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Bruttols (im Privathaushalt 5 Prozent) zu entrichten, hieraus erhält der Arbeitnehmer bei einer späteren Rentengewährung Zuschläge an Entgeltpunkten sowie in begrenztem Umfang Wartezeitmonate. Leistungsbezieher nach SGB II/III und sonstige Leistungsbezieher Als Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung alle Personen, die für den Stichtag Leistungen nach dem SGB II oder SGB III bezogen haben. Sonstige Leistungsbezieher (siehe Glossar) Pflegepersonen (siehe Glossar) XIV

17 Tabellenteil I Aktiv und passiv 2014

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19 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde 96 am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler nur aufgrund von Anrechnungszeiten geringfügig 4 Eigenbeitrag 2 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 3 darunter Pflichte freiwillig ( 7 SGB VI) Passiv latent Versichert Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braun- schweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland- Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt Übergangsfälle 5 1 Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 4 Auch im Privathaushalt. 5 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 3

20 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Männer Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde 96 am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler nur aufgrund von Anrechnungszeiten geringfügig 4 Eigenbeitrag 2 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 3 darunter Pflichte freiwillig ( 7 SGB VI) Passiv latent Versichert Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braun- schweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland- Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt Übergangsfälle 5 1 Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 4 Auch im Privathaushalt. 5 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 4

21 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Frauen Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde 96 am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler nur aufgrund von Anrechnungszeiten geringfügig 4 Eigenbeitrag 2 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 3 darunter Pflichte freiwillig ( 7 SGB VI) Passiv latent Versichert Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braun- schweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland- Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt Übergangsfälle 5 1 Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 4 Auch im Privathaushalt. 5 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 5

22 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Wohnort (Bundesland) Wohnort (Bundesland) des n 95 Schleswig- Holstein am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Hamburg Bremen Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Hessen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saarland Berlin-West Berlin-Ost Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen- Anhalt Thüringen Bundesgebiet insgesamt Ausland Angabe Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 6

23 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Wohnort (Bundesland) Männer Wohnort (Bundesland) des n 95 Schleswig- Holstein am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Hamburg Bremen Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Hessen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saarland Berlin-West Berlin-Ost Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen- Anhalt Thüringen Bundesgebiet insgesamt Ausland Angabe Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 7

24 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Wohnort (Bundesland) Frauen Wohnort (Bundesland) des n 95 Schleswig- Holstein am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Hamburg Bremen Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Hessen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saarland Berlin-West Berlin-Ost Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen- Anhalt Thüringen Bundesgebiet insgesamt Ausland Angabe Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 8

25 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit des n am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III 9 Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Deutschland Ausland Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Malta Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Europ. Gemeinschaft Griechenland Großbritannien Luxemburg Niederlande Tschechische Republik Ungarn Zypern (Fortsetzung) Übergangsfälle 4

26 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit des n Übrige europ. Länder am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III 10 Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Albanien Andorra Island Kosovo Moldau Monaco Norwegen Bosnien und Herzegowina Liechtenstein Mazedonien Montenegro Russland 5 San Marino Schweiz Serbien Türkei Ukraine Vatikanstadt Weißrussland Afrika Ägypten Äthiopien Algerien Ghana Marokko Südafrika Tunesien Übriges Afrika (Fortsetzung) Übergangsfälle 4

27 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit des n am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Amerika Brasilien Chile Kanada Kolumbien USA Übriges Amerika Asien China Indien Irak Iran Israel Japan Jordanien Korea, Republik Libanon Pakistan Argentinien Afghanistan Indonesien Kasachstan Philippinen Sri Lanka Syrien Thailand Vietnam Übriges Asien (Fortsetzung) Übergangsfälle 4 11

28 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit des n Australien und Ozeanien am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Australien Ozeanien Staatenlos/ ungeklärt Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 5 Einschließlich ehemalige Sowjetunion. 6 Einschließlich ehemaliges Jugoslawien und ehemaliges Serbien und Montenegro. 12

29 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Männer Staatsangehörigkeit des n am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Deutschland Ausland Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Malta Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Europ. Gemeinschaft Griechenland Großbritannien Luxemburg Niederlande Tschechische Republik Ungarn Zypern (Fortsetzung) Übergangsfälle 4 13

30 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Männer Staatsangehörigkeit des n Übrige europ. Länder am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Albanien Andorra Island Kosovo Moldau Monaco Norwegen Bosnien und Herzegowina Liechtenstein Mazedonien Montenegro Russland 5 San Marino Schweiz Serbien Türkei Ukraine Vatikanstadt Weißrussland Afrika Ägypten Äthiopien Algerien Ghana Marokko Südafrika Tunesien Übriges Afrika (Fortsetzung) Übergangsfälle 4 14

31 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Männer Staatsangehörigkeit des n am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III 15 Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Amerika Brasilien Chile Kanada Kolumbien USA Übriges Amerika Asien China Indien Irak Iran Israel Japan Jordanien Korea, Republik Libanon Pakistan Argentinien Afghanistan Indonesien Kasachstan Philippinen Sri Lanka Syrien Thailand Vietnam Übriges Asien (Fortsetzung) Übergangsfälle 4

32 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Männer Staatsangehörigkeit des n Australien und Ozeanien am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Australien Ozeanien Staatenlos/ ungeklärt Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 5 Einschließlich ehemalige Sowjetunion. 6 Einschließlich ehemaliges Jugoslawien und ehemaliges Serbien und Montenegro. 16

33 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Frauen Staatsangehörigkeit des n am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Deutschland Ausland Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Malta Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Europ. Gemeinschaft Griechenland Großbritannien Luxemburg Niederlande Tschechische Republik Ungarn Zypern (Fortsetzung) Übergangsfälle 4 17

34 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Frauen Staatsangehörigkeit des n Übrige europ. Länder am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Albanien Andorra Island Kosovo Moldau Monaco Norwegen Bosnien und Herzegowina Liechtenstein Mazedonien Montenegro Russland 5 San Marino Schweiz Serbien Türkei Ukraine Vatikanstadt Weißrussland Afrika Ägypten Äthiopien Algerien Ghana Marokko Südafrika Tunesien Übriges Afrika (Fortsetzung) Übergangsfälle 4 18

35 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Frauen Staatsangehörigkeit des n am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III 19 Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Amerika Brasilien Chile Kanada Kolumbien USA Übriges Amerika Asien China Indien Irak Iran Israel Japan Jordanien Korea, Republik Libanon Pakistan Argentinien Afghanistan Indonesien Kasachstan Philippinen Sri Lanka Syrien Thailand Vietnam Übriges Asien (Fortsetzung) Übergangsfälle 4

36 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Staatsangehörigkeit Frauen Staatsangehörigkeit des n Australien und Ozeanien am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert Australien Ozeanien Staatenlos/ ungeklärt Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 5 Einschließlich ehemalige Sowjetunion. 6 Einschließlich ehemaliges Jugoslawien und ehemaliges Serbien und Montenegro. 20

37 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter Alter am Jahresende (Jahre) am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III 21 Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert unter (Fortsetzung) Übergangsfälle 4

38 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter Alter am Jahresende (Jahre) am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert und älter 5 RV insgesamt Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 5 Latent über 67 Jahren sind per Definition ausgeschlossen. 22

39 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter Männer Alter am Jahresende (Jahre) am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III 23 Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert unter (Fortsetzung) Übergangsfälle 4

40 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter Männer Alter am Jahresende (Jahre) am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert und älter 5 RV insgesamt Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 5 Latent über 67 Jahren sind per Definition ausgeschlossen. 24

41 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter Frauen Alter am Jahresende (Jahre) am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III 25 Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert unter (Fortsetzung) Übergangsfälle 4

42 Aktiv und passiv G - Versicherungsverhältnis der aktiv und passiv n nach Alter Frauen Alter am Jahresende (Jahre) am Jahresende Aktiv am Jahresende ( ) darunter Beitragszahler darunter Pflichte geringfügig 3 Eigenbeitrag 1 nach SGB III Sonstige Pflegepersonen Selbständige 2 freiwillig ( 7 SGB VI) nur aufgrund von Anrechnungszeiten Passiv latent Versichert und älter 5 RV insgesamt Übergangsfälle 4 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Einschließlich Handwerker, Künstler und Publizisten. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Am Jahresende lebende, die am keine Beitragszeit, keine Anrechungszeit und keinen aufweisen. 5 Latent über 67 Jahren sind per Definition ausgeschlossen. 26

43 Tabellenteil II Aktiv 2014

44 28

45 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Grobgliederung) (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 2 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 4 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 5 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: 96 Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braunschweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland-Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 5 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 29

46 Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde Aktiv am ( ) Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Grobgliederung) (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Männer darunter: versicherungspflichtig 2 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 4 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 5 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: 96 Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braunschweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland-Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 5 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 30

47 Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde Aktiv am ( ) Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Grobgliederung) (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Frauen darunter: versicherungspflichtig 2 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 4 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 5 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: 96 Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braunschweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland-Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 Auch im Privathaushalt. 4 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 5 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 31

48 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Staatsangehörigkeit des n 71 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Deutschland Ausland Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Malta Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Europ. Gemeinschaft Griechenland Großbritannien Luxemburg Niederlande Tschechische Republik Ungarn Zypern (Fortsetzung) 32

49 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Staatsangehörigkeit des n 89 Übrige europ. Länder Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Albanien Andorra im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Island Kosovo Moldau Monaco Norwegen Russland San Marino Schweiz Serbien Türkei Ukraine Afrika Ägypten Äthiopien Algerien Ghana Marokko Südafrika Tunesien Übriges Afrika Amerika Bosnien und Herzegowina Liechtenstein Mazedonien Montenegro Vatikanstadt Weißrussland Argentinien Brasilien Chile Kanada Kolumbien USA Übriges Amerika (Fortsetzung)

50 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Staatsangehörigkeit des n 96 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Asien China Indien Irak Iran Israel Japan Jordanien Korea, Republik Libanon Pakistan Afghanistan Indonesien Kasachstan Philippinen Sri Lanka Syrien Thailand Vietnam Übriges Asien 97 Australien und Ozeanien Australien Ozeanien Staatenlos/ ungeklärt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Auch im Privathaushalt. 3 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 4 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 5 Einschließlich ehemalige Sowjetunion. 6 Einschließlich ehemaliges Jugoslawien und ehemaliges Serbien und Montenegro. 34

51 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Männer Staatsangehörigkeit des n 73 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Deutschland Ausland Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Malta Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Europ. Gemeinschaft Griechenland Großbritannien Luxemburg Niederlande Tschechische Republik Ungarn Zypern (Fortsetzung) 35

52 Staatsangehörigkeit des n 90 Übrige europ. Länder Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Männer Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Albanien Andorra Island Kosovo Moldau Monaco Norwegen Russland San Marino Schweiz Serbien Türkei Ukraine Afrika Ägypten Äthiopien Algerien Ghana Marokko Südafrika Tunesien Übriges Afrika Amerika Bosnien und Herzegowina Liechtenstein Mazedonien Montenegro Vatikanstadt Weißrussland Argentinien Brasilien Chile Kanada Kolumbien USA Übriges Amerika (Fortsetzung) im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 36

53 Staatsangehörigkeit des n 96 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Männer Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Asien China Indien Irak Iran Israel Japan Jordanien Korea, Republik Libanon Pakistan Afghanistan Indonesien Kasachstan Philippinen Sri Lanka Syrien Thailand Vietnam Übriges Asien 97 Australien und Ozeanien Australien Ozeanien Staatenlos/ ungeklärt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Auch im Privathaushalt. 3 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 4 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 5 Einschließlich ehemalige Sowjetunion. 6 Einschließlich ehemaliges Jugoslawien und ehemaliges Serbien und Montenegro. 37

54 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Frauen Staatsangehörigkeit des n 73 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Deutschland Ausland Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Malta Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Europ. Gemeinschaft Griechenland Großbritannien Luxemburg Niederlande Tschechische Republik Ungarn Zypern (Fortsetzung) 38

55 Staatsangehörigkeit des n 90 Übrige europ. Länder Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Frauen Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Albanien Andorra im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Island Kosovo Moldau Monaco Norwegen Russland San Marino Schweiz Serbien Türkei Ukraine Afrika Ägypten Äthiopien Algerien Ghana Marokko Südafrika Tunesien Übriges Afrika Amerika Bosnien und Herzegowina Liechtenstein Mazedonien Montenegro Vatikanstadt Weißrussland Argentinien Brasilien Chile Kanada Kolumbien USA Übriges Amerika (Fortsetzung)

56 Staatsangehörigkeit des n 96 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Staatsangehörigkeit am Jahresende (Grobgliederung) Frauen Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: Asien China Indien Irak Iran Israel Japan Jordanien Korea, Republik Libanon Pakistan Afghanistan Indonesien Kasachstan Philippinen Sri Lanka Syrien Thailand Vietnam Übriges Asien 97 Australien und Ozeanien Australien Ozeanien Staatenlos/ ungeklärt 99 im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Auch im Privathaushalt. 3 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 4 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 5 Einschließlich ehemalige Sowjetunion. 6 Einschließlich ehemaliges Jugoslawien und ehemaliges Serbien und Montenegro. 40

57 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende (Grobgliederung) Alter am Jahresende (Jahre) 9 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 41 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit unter Nachrichtlich: (Fortsetzung) im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

58 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende (Grobgliederung) Alter am Jahresende (Jahre) 9 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: und älter RV insgesamt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Auch im Privathaushalt. 3 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 4 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 42

59 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende (Grobgliederung) Männer Alter am Jahresende (Jahre) 9 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit unter Nachrichtlich: (Fortsetzung) im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 43

60 Alter am Jahresende (Jahre) 9 Aktiv am ( ) Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende (Grobgliederung) Männer darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: und älter RV insgesamt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Auch im Privathaushalt. 3 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 4 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 44

61 Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende (Grobgliederung) Frauen Alter am Jahresende (Jahre) 9 Aktiv am ( ) darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit unter Nachrichtlich: (Fortsetzung) im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 45

62 Alter am Jahresende (Jahre) 9 Aktiv am ( ) Aktiv (und sonstige ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende (Grobgliederung) Frauen darunter: versicherungspflichtig 1 Unter den Aktiv n waren am Jahresende Beitragszahler Pflichte freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 2 ausschließlich Anrechnungszeite Ausbildungszeit 3 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Mutterschaft bzw. -schutz Arbeitslosigkeit bzw. AZ wg. Ausbildungssuche 4 Leistungsbezug nach dem SGB II Sonstige Anrechnungszeit Nachrichtlich: und älter RV insgesamt im Berichtsjahr verstorben Beitragserstattung Nachzahlung für Ausbildungszeiten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 1 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 Auch im Privathaushalt. 3 Fallgruppe kann nur sehr lückenhaft erfasst werden. 4 Ohne Leistungen nach dem SGB II. 46

63 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde 96 Aktiv am ( ) 2 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler/ Publizisten Handwerker Kindererziehende 3 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 4 nur aufgrund von Anrechnungszeiten Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braunschweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland-Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 In der Regel sind diese Zeiten noch nicht im Konto erfasst. 4 Auch im Privathaushalt. 47

64 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Männer Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde 96 Aktiv am ( ) 2 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler/ Publizisten Handwerker Kindererziehende 3 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 4 nur aufgrund von Anrechnungszeiten Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braunschweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland-Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 In der Regel sind diese Zeiten noch nicht im Konto erfasst. 4 Auch im Privathaushalt. 48

65 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende (Kontoführer am Auswertungsstichtag) Frauen Versicherungsträger, bei dem das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag 1 geführt wurde 96 Aktiv am ( ) 2 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler/ Publizisten Handwerker Kindererziehende 3 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 4 nur aufgrund von Anrechnungszeiten Regionalträger DRV Nord DRV Mitteldeutschland DRV Braunschweig- Hannover DRV Westfalen DRV Hessen DRV Rheinland DRV Bayern Süd DRV Rheinland-Pfalz DRV Saarland DRV Nordbayern DRV Schwaben DRV Baden- Württemberg DRV Berlin- Brandenburg DRV Oldenburg- Bremen DRV Bund DRV Knappschaft- Bahn-See darunter originäre Knappschaft RV insgesamt Auswertungsstichtag ist der 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. 2 Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 3 In der Regel sind diese Zeiten noch nicht im Konto erfasst. 4 Auch im Privathaushalt. 49

66 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende Alter am Jahresende (Jahre) Aktiv am ( ) 1 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen 50 Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler / Publizisten Handwerker Kindererziehende 2 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 nur aufgrund von Anrechnungszeiten unter (Fortsetzung)

67 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende Alter am Jahresende (Jahre) Aktiv am ( ) 1 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler / Publizisten Handwerker Kindererziehende 2 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 nur aufgrund von Anrechnungszeiten und älter RV insgesamt Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 In der Regel sind diese Zeiten noch nicht im Konto erfasst. 3 Auch im Privathaushalt. 51

68 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende Männer Alter am Jahresende (Jahre) Aktiv am ( ) 1 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen 52 Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler / Publizisten Handwerker Kindererziehende 2 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 nur aufgrund von Anrechnungszeiten unter (Fortsetzung)

69 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende Männer Alter am Jahresende (Jahre) Aktiv am ( ) 1 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler / Publizisten Handwerker Kindererziehende 2 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 nur aufgrund von Anrechnungszeiten und älter RV insgesamt Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 In der Regel sind diese Zeiten noch nicht im Konto erfasst. 3 Auch im Privathaushalt. 53

70 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende Frauen Alter am Jahresende (Jahre) Aktiv am ( ) 1 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen 54 Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler / Publizisten Handwerker Kindererziehende 2 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 nur aufgrund von Anrechnungszeiten unter (Fortsetzung)

71 Aktiv ( ) V - Verteilung nach Versicherungsverhältnis und Alter am Jahresende Frauen Alter am Jahresende (Jahre) Aktiv am ( ) 1 Freiwilliger Wehrdienst nach SGB III darunter Beitragszahler darunter Pflichte sonstige Pflegepersonen Selbständige auf Antrag kraft Gesetz Künstler / Publizisten Handwerker Kindererziehende 2 freiwillig geringfügig Eigenbeitrag 3 nur aufgrund von Anrechnungszeiten und älter RV insgesamt Einschließlich geringfügig r (auch im Privathaushalt) mit Eigenbeitrag und in der Gleitzone. 2 In der Regel sind diese Zeiten noch nicht im Konto erfasst. 3 Auch im Privathaushalt. 55

72 V - Voll- und Teilzeitbeschäftigte am Jahresende nach Altersgruppen - geringfügig und Rentenbezieher Alter am Jahresende (Jahre) 97 Voll- und Teilzeitbeschäftigte am Ende des Berichtsjahres Männer Frauen 1 1 Vollzeit unbefristet Teilzeit unbefristet Vollzeit befristet Teilzeit befristet unbekannt 2 1 Vollzeit unbefristet Teilzeit unbefristet unter und älter Vollzeit befristet Teilzeit befristet unbekannt 2 1 Die Aufteilung in Voll-/Teilzeitbeschäftigung ist nur für Tätigkeitsschlüssel entsprechend der Klassifizierung der Berufe 2010 möglich. 2 Darunter summieren sich Fälle mit altem Tätigkeitsschlüssel oder Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. 56

73 V - Voll- und Teilzeitbeschäftigte am Jahresende nach Beruf - geringfügig und Rentenbezieher 97 Beruf (einschl. Fälle Angabe) 1 Vollzeit unbefristet Teilzeit unbefristet Voll- und Teilzeitbeschäftigte am Ende des Berichtsjahres Männer Vollzeit befristet Teilzeit befristet unbekannt 2 Vollzeit unbefristet Teilzeit unbefristet Frauen Vollzeit befristet Teilzeit befristet Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe Gartenbauberufe und Floristik Rohstoffgewinnung und -aufbereitung, Glasund Keramikherstellung und -verarbeitung Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Produktionssteuerungsberufe Textil- und Lederberufe Lebensmittelherstellung und -verarbeitung Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe Hoch- und Tiefbauberufe (Innen-)Ausbauberufe Gebäude- und versorgungstechnische Berufe Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe Geologie-, Geografie- und Umweltschutzberufe Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten Schutz-, Sicherheits- und Überwachungsberufe Reinigungsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe Verkaufsberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe Berufe in Unternehmensführung und -organisation Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung Berufe in Recht und Verwaltung Medizinische Gesundheitsberufe Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie Lehrende und ausbildende Berufe Sprach-, literatur-, geistes-, gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Berufe Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau Darstellende und unterhaltende Berufe Angehörige der regulären Streitkräfte keine Berufsangabe unbekannt 2 1 Die Aufteilung in Voll-/Teilzeitbeschäftigung ist nur für Tätigkeitsschlüssel entsprechend der Klassifizierung der Berufe 2010 möglich. 2 Darunter summieren sich Fälle mit altem Tätigkeitsschlüssel oder Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. 57

74 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,05 8,64 3,20 1,57 1,17 0,96 0,72 0,54 0,50 0,47 0,55 0, ,12 11,88 5,61 3,14 2,34 1,92 1,42 1,09 1,02 1,11 2,13 13, ,56 8,66 4,58 2,58 1,91 1,55 1,09 0,80 0,72 0,67 0,83 1, ,02 10,31 5,50 3,25 2,43 1,94 1,37 1,04 0,95 0,98 1,60 4, ,00 19,44 5,20 2,91 2,28 1,83 1,32 1,01 0,93 0,96 1,37 7, ,96 11,48 6,21 2,92 2,17 1,71 1,24 1,01 0,96 1,00 1,32 6, ,14 6,82 6,22 3,04 2,29 1,84 1,39 1,17 1,15 1,23 2,63 9, ,92 6,38 4,05 2,69 2,25 1,84 1,40 1,19 1,19 1,28 2,18 7, ,16 5,65 4,11 2,99 2,50 2,09 1,67 1,44 1,46 1,57 2,44 7, ,40 1,50 3,44 3,34 2,80 2,39 1,98 1,81 1,86 1,99 2,88 6, ,68 1,55 3,66 3,41 3,34 2,97 2,32 2,04 2,10 2,27 2,73 6, ,73 1,85 5,51 3,95 3,39 2,84 2,22 1,92 1,85 1,89 2,29 5, und mehr 75,24 5,84 42,72 64,21 71,14 76,13 81,87 84,95 85,30 84,57 77,05 21, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 58

75 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Männer Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,09 10,46 3,62 1,65 1,05 0,87 0,73 0,57 0,53 0,52 0,63 0, ,06 12,95 5,88 3,11 1,99 1,63 1,30 1,04 0,99 1,16 2,26 13, ,46 9,18 4,71 2,51 1,50 1,21 0,98 0,75 0,69 0,69 0,88 1, ,82 10,05 5,18 3,02 1,85 1,47 1,19 0,97 0,92 1,01 1,66 4, ,77 16,66 4,78 2,69 1,72 1,40 1,16 0,93 0,90 0,99 1,46 7, ,83 11,25 5,88 2,79 1,73 1,41 1,15 0,97 0,95 1,05 1,41 6, ,05 7,00 6,05 2,95 1,88 1,55 1,30 1,14 1,13 1,30 2,96 9, ,82 5,73 4,07 2,51 1,80 1,54 1,32 1,16 1,18 1,34 2,39 7, ,10 4,73 4,25 2,87 2,10 1,80 1,60 1,42 1,50 1,68 2,75 7, ,42 1,56 3,58 3,30 2,53 2,22 1,96 1,86 1,95 2,17 3,22 6, ,82 1,93 4,18 3,50 3,37 3,11 2,46 2,10 2,16 2,42 2,97 6, ,82 2,02 6,28 3,95 3,24 2,76 2,25 1,94 1,91 2,05 2,50 5, und mehr 75,94 6,47 41,54 65,12 75,25 79,03 82,61 85,15 85,21 83,62 74,93 21, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 59

76 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Frauen Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 0,99 6,83 2,71 1,47 1,32 1,07 0,71 0,50 0,46 0,42 0,46 0, ,20 10,82 5,29 3,19 2,80 2,30 1,57 1,15 1,06 1,06 1,97 13, ,69 8,15 4,42 2,66 2,47 1,99 1,22 0,85 0,76 0,65 0,76 1, ,26 10,58 5,88 3,52 3,20 2,56 1,60 1,13 0,99 0,96 1,52 4, ,27 22,22 5,68 3,18 3,01 2,41 1,52 1,10 0,98 0,92 1,28 7, ,12 11,70 6,59 3,06 2,76 2,10 1,34 1,05 0,98 0,94 1,21 7, ,25 6,64 6,41 3,15 2,83 2,21 1,50 1,21 1,17 1,16 2,23 9, ,05 7,02 4,04 2,89 2,85 2,24 1,50 1,22 1,20 1,20 1,92 7, ,24 6,56 3,95 3,13 3,04 2,47 1,75 1,45 1,42 1,45 2,08 7, ,38 1,43 3,26 3,38 3,15 2,63 2,00 1,76 1,76 1,78 2,48 6, ,51 1,17 3,04 3,30 3,32 2,78 2,15 1,97 2,04 2,11 2,45 6, ,64 1,68 4,59 3,94 3,58 2,94 2,19 1,89 1,79 1,71 2,04 5, und mehr 74,40 5,21 44,13 63,11 65,67 72,30 80,96 84,71 85,40 85,64 79,59 22, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 60

77 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,09 8,55 3,25 1,61 1,20 1,00 0,75 0,56 0,51 0,49 0,54 0, ,25 12,06 5,78 3,31 2,48 2,05 1,53 1,17 1,08 1,16 2,13 13, ,64 8,79 4,68 2,68 1,97 1,62 1,15 0,83 0,75 0,68 0,81 1, ,12 10,47 5,64 3,38 2,52 2,04 1,46 1,10 0,99 1,02 1,60 4, ,05 18,81 5,16 2,96 2,32 1,89 1,38 1,05 0,97 0,97 1,37 7, ,02 11,84 6,25 2,94 2,19 1,75 1,28 1,04 0,98 1,01 1,31 6, ,18 6,90 6,36 3,10 2,32 1,88 1,43 1,19 1,15 1,21 2,47 9, ,94 6,33 4,14 2,71 2,26 1,86 1,43 1,19 1,18 1,25 2,09 7, ,14 5,28 4,09 2,99 2,49 2,08 1,66 1,42 1,41 1,51 2,30 7, ,36 1,52 3,42 3,32 2,76 2,36 1,95 1,77 1,80 1,91 2,79 6, ,62 1,62 3,61 3,32 3,24 2,90 2,28 2,00 2,03 2,20 2,66 6, ,71 1,94 5,52 3,88 3,33 2,80 2,20 1,89 1,81 1,85 2,26 5, und mehr 74,87 5,89 42,09 63,81 70,93 75,77 81,50 84,78 85,33 84,76 77,66 22, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 61

78 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Männer Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,14 10,36 3,69 1,73 1,10 0,92 0,76 0,58 0,54 0,53 0,61 0, ,18 13,16 6,08 3,32 2,15 1,75 1,39 1,11 1,04 1,20 2,28 13, ,53 9,31 4,84 2,66 1,58 1,27 1,03 0,78 0,71 0,70 0,86 1, ,91 10,21 5,33 3,19 1,96 1,56 1,25 1,01 0,95 1,04 1,67 4, ,82 16,14 4,80 2,79 1,80 1,46 1,20 0,96 0,92 0,99 1,45 7, ,88 11,51 5,96 2,90 1,78 1,45 1,18 0,98 0,96 1,05 1,39 6, ,08 7,05 6,21 3,05 1,93 1,58 1,33 1,15 1,12 1,27 2,77 9, ,82 5,61 4,14 2,56 1,83 1,55 1,33 1,14 1,15 1,30 2,30 7, ,06 4,49 4,24 2,89 2,08 1,77 1,57 1,38 1,42 1,59 2,57 7, ,35 1,58 3,56 3,29 2,48 2,15 1,90 1,78 1,85 2,05 3,09 6, ,73 2,02 4,11 3,39 3,22 2,98 2,38 2,02 2,06 2,33 2,85 6, ,76 2,11 6,27 3,88 3,16 2,68 2,19 1,88 1,82 1,97 2,44 5, und mehr 75,73 6,46 40,77 64,33 74,93 78,87 82,48 85,22 85,47 83,99 75,72 21, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 62

79 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Frauen Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,03 6,73 2,74 1,47 1,33 1,11 0,73 0,53 0,48 0,43 0,45 0, ,33 10,96 5,42 3,30 2,93 2,46 1,70 1,24 1,13 1,11 1,95 13, ,77 8,27 4,50 2,70 2,51 2,09 1,30 0,90 0,80 0,67 0,75 1, ,38 10,73 6,01 3,60 3,28 2,70 1,73 1,21 1,04 0,99 1,53 4, ,34 21,49 5,60 3,16 3,03 2,48 1,61 1,17 1,03 0,94 1,28 7, ,19 12,18 6,60 3,00 2,74 2,15 1,40 1,10 1,01 0,96 1,21 7, ,31 6,75 6,54 3,16 2,85 2,28 1,56 1,25 1,19 1,14 2,10 8, ,09 7,06 4,15 2,88 2,84 2,28 1,55 1,26 1,21 1,19 1,83 7, ,24 6,07 3,91 3,11 3,04 2,51 1,78 1,46 1,40 1,41 1,97 7, ,38 1,47 3,25 3,35 3,13 2,65 2,02 1,76 1,73 1,75 2,42 6, ,49 1,21 3,01 3,24 3,27 2,78 2,16 1,97 2,01 2,05 2,42 6, ,65 1,77 4,63 3,87 3,56 2,96 2,22 1,91 1,80 1,70 2,04 5, und mehr 73,80 5,32 43,64 63,18 65,48 71,54 80,24 84,26 85,16 85,65 80,04 22, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 63

80 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,34 10,68 4,07 2,22 1,68 1,32 1,03 0,78 0,74 0,65 0,76 1, ,43 11,01 6,13 3,93 3,02 2,34 1,72 1,41 1,34 1,35 2,40 14, ,71 7,93 4,80 3,03 2,35 1,76 1,23 1,00 0,91 0,84 1,02 1, ,17 9,04 5,35 3,76 2,97 2,23 1,55 1,25 1,17 1,15 1,77 4, ,25 24,44 6,02 3,57 2,92 2,21 1,53 1,23 1,16 1,17 1,52 7, ,10 7,88 6,15 3,46 2,72 2,04 1,44 1,24 1,19 1,19 1,51 7, ,32 5,90 5,36 3,39 2,76 2,14 1,57 1,42 1,42 1,56 3,34 10, ,12 6,55 3,52 3,02 2,68 2,11 1,56 1,42 1,47 1,55 2,60 7, ,51 8,63 4,39 3,35 2,94 2,42 1,94 1,78 1,87 1,98 3,05 7, ,78 1,18 3,53 3,64 3,24 2,81 2,31 2,24 2,28 2,42 3,28 6, ,98 0,81 3,70 3,74 3,78 3,31 2,56 2,32 2,45 2,60 3,03 6, ,61 0,90 4,54 3,68 3,27 2,78 2,18 1,97 1,96 2,02 2,37 5, und mehr 72,66 5,06 42,46 59,21 65,66 72,53 79,38 81,95 82,03 81,52 73,34 19, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 64

81 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Männer Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,49 12,81 4,56 2,23 1,58 1,36 1,17 0,95 0,90 0,81 0,90 1, ,54 11,86 6,28 3,77 2,75 2,30 1,88 1,59 1,50 1,53 2,56 14, ,71 8,33 4,78 2,81 1,94 1,62 1,31 1,11 1,03 0,96 1,11 1, ,11 8,70 5,00 3,39 2,41 1,98 1,62 1,39 1,30 1,25 1,89 4, ,13 20,75 5,31 3,09 2,32 1,89 1,55 1,36 1,28 1,32 1,67 7, ,06 8,49 5,66 3,01 2,22 1,83 1,53 1,39 1,31 1,36 1,70 6, ,34 6,28 5,09 3,07 2,36 2,01 1,63 1,56 1,53 1,74 3,82 10, ,12 6,60 3,58 2,72 2,22 1,91 1,64 1,55 1,59 1,74 2,85 7, ,60 6,74 4,31 3,12 2,62 2,35 2,07 1,97 2,13 2,27 3,53 7, ,00 1,26 3,65 3,54 3,08 2,91 2,58 2,60 2,65 2,85 3,75 6, ,32 0,98 4,22 3,89 4,06 3,79 2,94 2,61 2,74 2,87 3,40 6, ,84 1,05 5,36 3,66 3,19 2,88 2,40 2,21 2,22 2,32 2,65 6, und mehr 71,73 6,16 42,20 61,70 69,25 73,18 77,68 79,70 79,84 78,97 70,17 19, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 65

82 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Frauen Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Anzahl) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung 1 von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre (Prozent) unter und älter unter 30 1,19 8,64 3,46 2,21 1,80 1,27 0,87 0,61 0,58 0,49 0,61 0, ,32 10,18 5,94 4,12 3,34 2,38 1,56 1,24 1,19 1,18 2,22 13, ,72 7,54 4,82 3,27 2,85 1,93 1,16 0,90 0,80 0,74 0,92 1, ,23 9,36 5,77 4,18 3,66 2,52 1,48 1,11 1,05 1,05 1,63 5, ,38 27,99 6,89 4,13 3,64 2,59 1,49 1,10 1,05 1,02 1,35 7, ,14 7,30 6,73 3,98 3,32 2,27 1,34 1,09 1,07 1,03 1,29 7, ,30 5,54 5,68 3,76 3,25 2,29 1,50 1,29 1,32 1,39 2,80 10, ,12 6,51 3,44 3,35 3,24 2,34 1,48 1,28 1,35 1,38 2,32 8, ,43 10,45 4,49 3,62 3,33 2,50 1,80 1,59 1,63 1,70 2,51 7, ,54 1,10 3,38 3,76 3,44 2,70 2,03 1,89 1,94 2,00 2,74 6, ,61 0,65 3,06 3,56 3,44 2,76 2,15 2,04 2,18 2,35 2,62 6, ,37 0,75 3,56 3,71 3,36 2,67 1,95 1,74 1,72 1,73 2,05 5, und mehr 73,65 4,00 42,79 56,33 61,33 71,77 81,19 84,11 84,11 83,93 76,93 19, ,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1 Ohne Beschäftigungszeiten aufgrund einer Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 66

83 im Berichtsjahr V - Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 nach Entrichtungsgebiet und Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 im Bundesgebiet insgesamt (EUR) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 im ursprünglichen Bundesgebiet (EUR) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins (EUR) unter und älter unter und mehr Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 67

84 im Berichtsjahr V - Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 nach Entrichtungsgebiet und Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Männer Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 im Bundesgebiet insgesamt (EUR) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 im ursprünglichen Bundesgebiet (EUR) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins (EUR) unter und älter unter und mehr Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 68

85 im Berichtsjahr V - Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 nach Entrichtungsgebiet und Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) am Jahresende Frauen Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 im Bundesgebiet insgesamt (EUR) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 im ursprünglichen Bundesgebiet (EUR) unter und älter unter und mehr Dauer der Beschäftigung von... bis unter... Tage 98 Alter am Jahresende von... bis unter... Jahre Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt 1 in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins (EUR) unter und älter unter und mehr Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 69

86 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum im ursprünglichen Bundesgebiet Beitragspflichtiges Jahresentgelt 1 Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet von... bis unter... Tage von... bis unter... EUR 1 97 unter und mehr unter RV insgesamt Fälle mit Entgelt ab der Beitragsbemessungsgrenze West Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 70

87 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum im ursprünglichen Bundesgebiet Männer Beitragspflichtiges Jahresentgelt 1 Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet von... bis unter... Tage von... bis unter... EUR 1 97 unter und mehr unter RV insgesamt Fälle mit Entgelt ab der Beitragsbemessungsgrenze West Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 71

88 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum im ursprünglichen Bundesgebiet Frauen Beitragspflichtiges Jahresentgelt 1 Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet von... bis unter... Tage von... bis unter... EUR 1 97 unter und mehr unter RV insgesamt Fälle mit Entgelt ab der Beitragsbemessungsgrenze West Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 72

89 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum in den neuen Ländern einschließlich des Osteils Berlins Beitragspflichtiges Jahresentgelt 1 Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern einschließlich des Osteils Berlins von... bis unter... Tage von... bis unter... EUR 1 97 unter und mehr unter RV insgesamt Fälle mit Entgelt ab der Beitragsbemessungsgrenze Ost Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 73

90 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum in den neuen Ländern einschließlich des Osteils Berlins Männer Beitragspflichtiges Jahresentgelt 1 Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern einschließlich des Osteils Berlins von... bis unter... Tage von... bis unter... EUR 1 97 unter und mehr unter RV insgesamt Fälle mit Entgelt ab der Beitragsbemessungsgrenze Ost Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 74

91 im Berichtsjahr V - Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum in den neuen Ländern einschließlich des Osteils Berlins Frauen Beitragspflichtiges Jahresentgelt 1 Dauer der Beschäftigung in den neuen Ländern einschließlich des Osteils Berlins von... bis unter... Tage von... bis unter... EUR 1 97 unter und mehr unter RV insgesamt Fälle mit Entgelt ab der Beitragsbemessungsgrenze Ost Ohne Beschäftigungsentgelte für eine Berufsausbildung oder während oder einer Beschäftigung mit Entgelt in der Gleitzone oder Altersteilzeitbeschäftigung sowie jegliche geringfügige Beschäftigung. 75

92 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage 1 unter und mehr unter und älter RV insgesamt Nicht im Privathaushalt. 76

93 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Männer Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage 1 unter und mehr unter und älter RV insgesamt Nicht im Privathaushalt. 77

94 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Frauen Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage 1 unter und mehr unter und älter RV insgesamt Nicht im Privathaushalt. 78

95 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage 1 unter und mehr unter und älter RV insgesamt Nicht im Privathaushalt. 79

96 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Männer Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage 1 unter und mehr unter und älter RV insgesamt Nicht im Privathaushalt. 80

97 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Frauen Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage 1 unter und mehr unter und älter RV insgesamt Nicht im Privathaushalt. 81

98 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig im Privathaushalt nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage unter und mehr unter und älter RV insgesamt

99 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig im Privathaushalt nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Männer Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage unter und mehr unter und älter RV insgesamt

100 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig im Privathaushalt nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Frauen Alter am Jahresende (Jahre) 98 unter Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage unter und mehr und älter RV insgesamt

101 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig im Privathaushalt Eigenbeitrag nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage unter und mehr unter und älter RV insgesamt

102 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig im Privathaushalt Eigenbeitrag nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Männer Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage unter und mehr unter und älter RV insgesamt

103 Geringfügig im Berichtsjahr V - Geringfügig im Privathaushalt Eigenbeitrag nach Alter und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Frauen Alter am Jahresende (Jahre) 98 Dauer der geringfügigen Beschäftigung von... bis unter... Tage unter und mehr unter und älter RV insgesamt

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105 Anhang Anhang 1 Glossar Anhang 2 Stichwortverzeichnis 89

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107 Anhang 1 Glossar Erläuterungen zu den im Tabellenwerk verwendeten Fachbegriffen (Rechtsstand ) Aktiv Aktiv sind alle n der gesetzlichen Rentenversicherung, für die im Berichtsjahr (bei Zeitraumauswertungen) bzw. am Erhebungsstichtag (bei Stichtagsauswertungen) Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beitragszeiten, geringfügige Beschäftigungszeiten oder Anrechnungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind. Allgemeine Rentenversicherung Seit dem sind die Arbeiterrentenversicherung und die Rentenversicherung der Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst. Seit diesem Zeitpunkt wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See ist gleichzeitig Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung. Alter Das Alter wird nach der Geburtsjahresmethode durch Differenzbildung aus Berichtsjahr und Geburtsjahr bestimmt. Bezogen auf das jeweilige Jahresende ( Erhebungsstichtag) führt dies zum gleichen Ergebnis wie die Altersbestimmung unter Zuhilfenahme des Geburtsmonats. Altersrentner Altersrentner sind in der Statistik der aktiv n alle aktiv n des Berichtsjahres, die am Erhebungsstichtag eine Rente wegen Alters beziehen. Folgende Rentenarten werden als Renten wegen Alters zusammengefasst: Regelaltersrente (vgl. 35 SGB VI, 235 SGB VI) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (vgl. 237 SGB VI) Altersrente für Frauen (vgl. 237 a SGB VI) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vgl. 40 SGB VI, 238 SGB VI) Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. 37 SGB VI, 236 a SGB VI) Altersrente für langjährig (vgl. 36 SGB VI, 236 SGB VI) Altersrente für besonders langjährig (vgl. 38 SGB VI, 236b SGB VI) Altersrente (vgl. Art. 2 4 RÜG) Bergmannsaltersrente 238 SGB VI). Altersteilzeitbeschäftigte Als Altersteilzeitbeschäftigte des Berichtsjahres bzw. am Erhebungsstichtag werden alle n bezeichnet, die im Berichtsjahr bzw. am Erhebungsstichtag eine Beschäftigung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 ausgeübt haben und für die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer gemäß 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestanden hat. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden für Arbeitnehmer gewährt, die auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert haben und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III gewesen sind. Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit vor. Anrechnungszeiten Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen grundsätzlich keine Beiträge gezahlt wurden, die aber dennoch für die Wartezeit von 35 Jahren und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Das sind z.b. Zeiten, in denen die e Person wegen Krankheit arbeitsunfähig war, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit keine Beiträge gezahlt oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, eine Fach- oder eine Hoch- 91

108 schule besucht hat. Solche Zeiten des Schulbesuchs werden insgesamt höchstens bis zu acht Jahren anerkannt. Seit dem Wegfall der Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II zum werden diese Zeiten gemäß 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI ebenfalls als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Anrechnungszeite Als Anrechnungszeite des Berichtsjahres (bei Zeitraumauswertungen) bzw. am Erhebungsstichtag (bei Stichtagsauswertungen) werden alle Personen ausgewiesen, die im Berichtsjahr bzw. am Erhebungsstichtag Anrechnungs-zeiten zurückgelegt haben und diese im Versicherungskonto gespeichert sind. Als Anrechnungszeiter kann nur erfasst werden, wer den Versicherungsträgern als solcher bekannt ist. Da z.b. Schul- und sonstige Ausbildungszeiten von n häufig erst im Zuge eines Leistungsantrages oder einer Kontenklärung gemeldet werden, ist diese Gruppenbildung für jüngere Jahrgänge zumindest problematisch. Arbeitsentgelt Jahresentgelt Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II Leistungsbezug nach dem SGB II/SGB III Arithmetisches Mittel Mittel, arithmetisches Ausländer Staatsangehörigkeit Auswertungsstichtag Diese Erhebung erfolgt durch Auswertung der bei den Versicherungsträgern geführten Versicherungskonten. Für die Qualität der Berichtserstattung ist es wichtig, dass die das Berichtsjahr betreffenden Zeiten in den Konten verfügbar sind. Nach 10 DEÜV haben die Arbeitgeber spätestens bis zum 15. Februar eines Jahres jeden am 31. Dezember des Vorjahres n zu melden, soweit nicht Abmeldungen ( 8 DEÜV) oder Meldungen aus sonstigem Anlass ( 12 DEÜV) zu erstatten waren. Der 15. Februar ist damit der letzte zugelassene Meldetermin für die nach DEÜV zu meldenden Tatbestände des Berichtsjahres. Um auch verspätet eingegangene Meldungen über das Berichtsjahr bei der Auswertung der Versicherungskonten nutzen zu können, werden die Statistiken der aktiv und latent n bzw. der nkontenstichprobe in der Regel erst am 1. Oktober des Folgejahres (=Auswertungsstichtag) technisch durchgeführt. Fast alle Merkmale in dieser Statistik werden am Erhebungsstichtag ermittelt, nur der Inhalt der Merkmale Staatsangehörigkeit, Wohnort und Versicherungsträger werden am Auswertungsstichtag erhoben. Die Erhebung der Statistik der latent n erfolgt ebenfalls durch Auswertung der bei den Versicherungsträgern geführten Versicherungskonten am 1. Oktober des Folgejahres (=Auswertungsstichtag). Beitragsbemessungsgrenze Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt (vgl. 160 SGB VI). Die Beitragsbemessungsgrenze eines Jahres ändert sich jeweils in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn und Bruttogehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zur entsprechenden Bruttolohn und Bruttogehaltssumme des vorvergangenen Kalenderjahres steht (vgl. 159 SGB VI). Beiträge aus Bruttoarbeitsentgelt oder -einkommen werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die darüberliegenden Einkommensteile sind nicht beitragspflichtig (vgl. 157 SGB VI). In dieser Statistik werden Arbeitsentgelte oder einkommen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erfasst. Beitragserstattung Nach 210 SGB VI können n bei Wegfall der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden. Erstattungen nach anderen Vorschriften (z.b. 26 SGB IV) werden von der Statistik der aktiv Versichergen nicht erfasst. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Jahresentgelt Beitragszahler Als Beitragszahler werden alle Personen erfasst, in deren Versicherungskonto am Auswertungsstichtag Zeiten der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung für das Berichtsjahr (bei Zeitraumauswertungen) bzw. am Erhebungsstichtag (bei Stichtagsauswertungen) gespeichert waren. Beitrittsgebiet Als Beitrittsgebiet oder neue Länder einschließlich des Ostteils Berlins werden in dieser Statistik die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 92

109 Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis nicht galt, bezeichnet ( 18 Abs. 3 SGB IV). Berichtsjahr Das Berichtsjahr ist das durch den Erhebungsstichtag abgeschlossene Kalenderjahr und stellt den Schwerpunkt der Auswertungen dar. Berichtszeitraum Als Berichtszeitraum wird das jeweilige Berichtsjahr bezeichnet. Als des Berichtsjahres bzw. am Erhebungsstichtag werden in der Statistik der aktiv n alle Personen ausgewiesen, in deren Versicherungskonto für wenigstens einen Tag des Berichtsjahres eine versicherungspflichtige Beschäftigung gespeichert ist, auch dann, wenn sie am Jahresende eine Rente bezogen oder bis dahin verstorben waren. Zum Personenkreis der n gehören auch geringfügig mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. mit Entgelt in der Gleitzone Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie die Beitragstragung. Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt gemäß 20 Abs. 2 SGB IV vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450 und 850 EUR im Monat liegt. Beschäftigung, versicherungspflichtige Nach 7 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung wird vom Beschäftigungsbegriff erfasst. Zu den rentenversicherungspflichtig n gehören auch geringfügig entlohnte, die nicht nach 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind (geringfügig mit Eigenbeitrag) sowie behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die mindestens einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen n in gleicher Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung. Weiterhin zählen Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, zu den n. Ebenfalls versicherungspflichtig sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. In der Statistik der aktiv n werden unter dem Begriff versicherungspflichtige Beschäftigung alle o.g. Arten von Beschäftigung verstanden, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden. Nicht erfasst werden Selbständige, Beamte und deren Tätigkeit als solche, Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, mithelfende Familienangehörige sowie Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und nach 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind (geringfügig Eigenbeitrag). Beschäftigungsdauer Die Beschäftigungsdauer ist die Summe der für einen n zum Berichtsjahr im Versicherungskonto gespeicherten Tage versicherungspflichtiger Beschäftigung. Die Beschäftigungsdauer stellt nicht die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage, sondern die Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses dar. Sie umfasst damit auch Tage, an denen in der Regel nicht gearbeitet wird, z.b. Samstage, Sonntage und Feiertage. Weiterhin schließt die Beschäftigungsdauer auch Krankheitszeiten mit Entgeltfortzahlung und Zeiten bezahlten Urlaubs ein. Ferner umfasst sie Zeiten der besonderen Bescheinigung nach 98 Abs. 1 SGB X, Zeiten der Hochrechnung von Arbeitsentgelten nach 194 SGB VI sowie Zeiten unständiger/kurzfristiger Beschäftigung entsprechend den Meldungen an die Krankenkassen (vgl. 199 SGB V). Nicht in der Beschäftigungsdauer enthalten sind Zeiten des Bezuges beitragspflichtiger Entgeltersatzleistungen (z.b. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund von Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie Zeiten der Nachversicherung nach 8 Abs. 2 SGB VI und aufgrund eines Versorgungsausgleiches übertragene Zeiten. In der Beschäftigungsdauer ebenfalls nicht enthalten sind Zeiten, die zwischen den Zeiträumen liegen, für die nach den jeweils gültigen Vorschriften im DEÜV-Verfahren Entgeltmeldungen abzugeben sind. In der Statistik der aktiv n kann nicht nach Beschäftigungsfällen (ggf. mehrere verschiedene Beschäftigungsverhältnisse nach- oder nebeneinander) unterschieden werden, weil die Beschäftigungsdauer für jeden Fall als Tagessumme, gebildet 93

110 aus den kalendermäßigen Von-Bis-Zeiten, errechnet wird. Weiterhin kann in dieser Statistik nur zum Teil nach dem Umfang der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit) differenziert werden. Mehrfachbeschäftigungen zur gleichen Zeit werden nur einfach erfasst. Beschäftigungszeiten, insgesamt zurückgelegte Als insgesamt zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden in der Statistik der aktiv n die von Angehörigen einer bestimmten Fallgruppe insgesamt im Berichtsjahr zurückgelegten Beschäftigungsdauern ausgewiesen. Bruttoarbeitsentgelt Jahresentgelt Dauer der Beschäftigung Beschäftigungsdauer Deutsche Staatsangehörigkeit Durchschnittliche Beschäftigungsdauern Durchschnittliche Beschäftigungsdauern werden als arithmetische Mittel aus den Beschäftigungsdauern aller versicherungspflichtig n der jeweiligen Fallgruppe errechnet. Durchschnittliche Jahresentgelte Durchschnittliche Jahresentgelte werden als arithmetische Mittel aus den hochgerechneten Jahresentgelten oder erzielten Jahresentgelten errechnet. Die Entgelte sind dabei gegebenenfalls durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gehen mit dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in die Berechnung ein. Erhebungsstichtag Erhebungsstichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Alle Merkmale in der Statistik der aktiv n (mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes und des Versicherungsträgers) werden zu diesem Stand erhoben, obwohl die Erhebung technisch am Auswertungsstichtag durchgeführt wird. Erwerbsfähigkeit, verminderte Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Erzieltes Jahresentgelt Jahresentgelt, erzieltes. Freiwillig Personen, die für das Berichtsjahr mindestens einen Beitrag zur freiwilligen Versicherung geleistet haben, bzw. bei denen (bei Stichtagsauswertungen) für den Monat des Erhebungsstichtages ein freiwilliger Beitrag im Versicherungskonto gespeichert ist, werden als freiwillig bezeichnet. Zur freiwilligen Versicherung sind berechtigt: Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können bei Aufenthalt im Ausland ggf. im Rahmen des zwischen- und überstaatlichen Rechts zur freiwilligen Versicherung berechtigt sein. Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, konnten sich bis 10. August 2010 nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Dies galt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Ganzjährig ( aktiv, Beitragszahler, Pflichte, versicherungspflichtig ) Als ganzjährig wird ein Versicherungsverhältnis in der Statistik der aktiv n dann bezeichnet, wenn es (im Berichtsjahr) mindestens 365 (bei Schaltjahren 366) Tage angedauert hat. Geringfügige Beschäftigung Zum wurde mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 Euro angehoben. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte wurde ebenfalls zum in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Für geringfügig entlohnte zahlt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Bruttols aus einer geringfügigen Beschäftigung an die gesetzliche Rentenversicherung ( 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Der Beitragsanteil des Arbeitsgebers für geringfügig entlohnte in Privathaushalten nach 8a Satz 1 SGB IV beläuft sich auf 5 vom Hundert des Arbeits- 94

111 entgeltes ( 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Der Arbeitnehmer trägt dann den restlichen 15 vom Hundert bzw. 5 vom Hundert übersteigenden Beitragsteil, wobei die Beitragsbemessungsgrundlage mit mindestens 175 EUR monatlich ( 163 Abs. 8 SGB VI) angesetzt wird. Damit erwirbt er volle Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der geringfügig entlohnte hat die Möglichkeit sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen ( 6 Abs. 1b SGB VI). Der schriftliche Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Für Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, für die nach 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind bzw. aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, in der nach 230 Abs. 8 SGB VI versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent (5 Prozent im Privathaushalt) zu entrichten ( 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI), hieraus erhält der Arbeitnehmer bei einer späteren Rentengewährung Zuschläge an Entgeltpunkten sowie in begrenztem Umfang Wartezeitmonate. In der Statistik der aktiv n werden folgende Fallgruppen unterschieden: Geringfügig entlohnte (nicht im Privathaushalt) am des Berichtsjahres geringfügig entlohnte (nicht im Privathaushalt) die von der Versicherungspflicht befreit sind ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.v.m. 6 Abs. 1b SGB VI) (geringfügig Eigenbeitrag) einschließlich geringfügig entlohnte mit Pauschalbeitragszahlung im Insolvenzfall geringfügig entlohnte (nicht im Privathaushalt) die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind (geringfügig mit Eigenbeitrag) ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Geringfügig entlohnte im Privathaushalt am des Berichtsjahres geringfügig entlohnte im Privathaushalt die von der Versicherungspflicht befreit sind ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, 8a SGB IV i.v.m. 6 Abs. 1b SGB VI) (geringfügig im Privathaushalt Eigenbeitrag) geringfügig entlohnte im Privathaushalt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, 8a SGB IV) (geringfügig im Privathaushalt mit Eigenbeitrag). Als geringfügig gelten außerdem die sog. kurzfristigen Beschäftigungen gemäß 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegen oder im Voraus vertraglich begrenzt sind. Bei solchen Beschäftigungen ist es unerheblich, wie hoch das monatlich erzielte Arbeitsentgelt ist. Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig; diese Beschäftigungsverhältnisse können daher aufgrund der fehlenden Datenspeicherung in den jeweiligen Versicherungskonten in der Statistik der aktiv n nicht ausgewiesen werden., die neben einem noch eine geringfügige Beschäftigung Eigenbeitrag (auch im Privathaushalt) ausüben, werden in der gesonderten Fallgruppe der Rentner mit geringfügiger Beschäftigung ausgewiesen. Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, für die nach 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI ausschließlich Arbeitgeberbeiträge entrichtet werden, erfolgt ebenfalls keine Speicherung der geringfügigen Beschäftigungszeiten im jeweiligen Versicherungskonto; sie werden unter der Fallgruppe der Rentenbezieher Beitragsleistung erfasst. Gesetzliche Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie schützt ihre n bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind u. a.: Erbringung von Leistungen zur Teilhabe Zahlen von Renten und Zusatzleistungen Zahlen von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner Informieren, Aufklären und Beraten de n, Arbeitgeber und Rentner. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung ( allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von den Regionalträgern und den Bundesträgern wahrgenommen. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Wesentlichen im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt. Handwerker Nach 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI unterliegen selbständig tätige Gewerbetreibende in einem Handwerksbetrieb der Versicherungspflicht, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die 95

112 für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Davon werden auch die Gesellschafter von Personengesellschaften erfasst, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, können sich auf eigenen Antrag gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hochgerechnetes Jahresentgelt Jahresentgelt, hochgerechnetes Höchstbeitragszahler, freiwillig Als Höchstbeitragszahler werden bei freiwillig n die Personen bezeichnet, die den Höchstbeitrag entrichten. Der Höchstbeitrag für freiwillige Beitragszahlungen errechnet sich durch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Beitragssatz. In dieser Statistik können Höchstbeitragszahler des Berichtsjahres nur näherungsweise ausgewiesen werden, nämlich alle n, die im Berichtszeitraum monatsdurchschnittlich mindestens Beiträge zur freiwilligen Versicherung in Höhe von 0,96 des festgelegten monatlichen Höchstbeitrages zur freiwilligen Versicherung gezahlt haben. Jahresende Das Jahresende für das Berichtsjahr ist der Erhebungsstichtag, der des Berichtsjahres. Jahresentgelt Als Jahresentgelt wird die Summe der im Berichtsjahr insgesamt während der Beschäftigungsdauer erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (ggf. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) ausgewiesen. Arbeitsentgelt sind nach 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Beitragspflichtig sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird (vgl. 162 Nr. 1 SGB VI). Das Jahresentgelt umfasst auch Entgelte aus besonderen Bescheinigungen nach 98 Abs. 1 SGB X, Entgelte aus Vorausbescheinigung nach 194 Abs. 1 SGB VI sowie Entgelte aus unständiger/kurzfristiger Beschäftigung entsprechend den Meldungen an die Krankenkassen (vgl. 199 SGB V). Nicht im Jahresentgelt enthalten sind die beitragspflichtigen Einnahmen von Entgeltersatzleistungsbeziehern (z.b. Beziehern von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld). Ebenfalls nicht enthalten sind Entgelte von Pflegepersonen, aufgrund Kindererziehung sowie aus Nachversicherung. In der Statistik der aktiv n wird das Jahresentgelt sowohl als erzieltes Jahresentgelt als auch als hochgerechnetes Jahresentgelt ausgewiesen. Jahresentgelt, erzieltes Als erzieltes Jahresentgelt wird in dieser Statistik das tatsächlich im Datensatz zu jedem n gespeicherte und gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Jahresentgelt bezeichnet. Dementsprechend sind in Auswertungen erzielter Jahresentgelte alle n unabhängig von der Beschäftigungsdauer enthalten, d.h. Fälle mit z.b. nur einem Monat versicherungspflichtiger Beschäftigung sind auch nur mit dem in diesem Monat erzielten Entgelt enthalten. Jahresentgelt, hochgerechnetes Als hochgerechnetes Jahresentgelt wird in dieser Statistik das Entgelt ausgewiesen, das sich ergeben hätte, wenn der einzelne ganzjährig beschäftigt gewesen wäre. Die Berechnung des hochgerechneten Jahresentgelts erfolgt für jeden einzelnen n nach folgender Formel: Hochgerechnetes Jahresentgelt= erzieltes Entgelt Summe der dazugehörigen Beschäftigungstage x 365 (in Schaltjahren 366) Jahresentgelt, insgesamt erzieltes Als insgesamt erzieltes Jahresentgelt wird in dieser Statistik die Summe der von allen Angehörigen einer bestimmten Fallgruppe erzielten Jahresentgelte ausgewiesen. Kindererziehende, die am Erhebungsstichtag eine Pflichtversicherung wegen Kindererziehung aufweisen, die nicht mit anderen Zeiten der Pflichtversicherung zusammentrifft, werden in der Statistik der aktiv n als Kindererziehende bezeichnet. Dabei können nur die festgestellten Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Die Feststellung von Kindererziehungszeiten erfolgt in der Regel erst im Zusammenhang mit einem allgemeinen Kontenklärungsverfahren, weshalb diese Fallgruppe in der Statistik aktuell kaum nachweisbar ist, obwohl ihr zahlenmäßig eine erhebliche Bedeutung zukommt. Wenn nur die Geburt eines Kindes gemeldet ist, die Kindererziehungszeiten 96

113 dazu aber noch nicht festgestellt sind, wird die/der nicht in der Fallgruppe Kindererziehende", sondern in der Fallgruppe Geburt eines Kindes" gezählt. Kindererziehungszeiten Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren werden vom Bund Pflichtbeiträge gezahlt, wenn sich der Erziehende zusammen mit dem Kind gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. In Ausnahmefällen steht eine Erziehung im Ausland gleich (vgl. 56 SGB VI, Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009). Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern Kindererziehungszeiten erwerben. Ausgenommen hiervon sind jedoch Eltern, denen während der Erziehung in einem anderen Alterssicherungssystem die Erziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehung des Kindes rentenwirksam zuzuordnen ist. Von einer gemeinsamen Erziehung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Eltern zusammen mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei Abgabe einer gemeinsamen Erklärung ist auf den Umfang der Erziehungsleistung des einzelnen Elternteils nicht abzustellen. Die Zuordnung der Kindererziehungszeit kann auch auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft abgegeben werden. Eine rückwirkende Zuordnung ist nur bis zu 2 Kalendermonaten vor Abgabe der Erklärung möglich. Haben die Eltern keine übereinstimmende Erklärung abgegeben, werden die Erziehungszeiten dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Seit dem Jahre 1990 werden Kindererziehungszeiten erst im Rahmen einer allgemeinen Kontenklärung erhoben und nicht wie vorher nach dem Ablauf des maximalen Anrechnungszeitraumes. Es muss daher in der Statistik der aktiv n von einer ganz erheblichen Untererfassung der Kindererziehungszeiten ausgegangen werden. Knappschaftliche Rentenversicherung Die knappschaftliche Rentenversicherung ist ein Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See. Von der knappschaftlichen Rentenversicherung werden in einem knappschaftlichen Betrieb und andere in 133 SGB VI genannte erfasst. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See hat außerdem noch weitere Aufgaben. Sie ist auch ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung und Trägerin der Minijob-Zentrale, der zentralen Einzugs- und Meldestelle für geringfügig. Künstler/Publizisten Selbständig tätige Künstler und Publizisten sind nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes pflicht (vgl. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI). Hiernach besteht Versicherungspflicht, wenn die künstlerische und publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Zu den Künstlern zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Zu den Publizisten gehören Schriftsteller, Journalisten und Personen, die in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Latent Bei den latent n handelt es sich um alle nach Kenntnis der Rentenversicherung am Erhebungsstichtag lebenden n, deren Versicherungskonto für das Berichtsjahr weder Beitragszeiten noch geringfügige Beschäftigungszeiten oder Anrechnungszeiten aufweist und die keine Rente aus eigener Versicherung beziehen. Sie müssen aber in früheren Kalenderjahren versicherungsrechtliche Zeiten oder einen Bonus aus einem Versorgungsausgleich im Versicherungskonto gespeichert haben. Einschränkend ist festzuhalten, dass latent nur bis zum Alter von 67 Jahren in dieser Statistik berücksichtigt werden. Leistungsbezug nach dem SGB II/SGB III Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) sind Pflichtbeitragszeiten, wenn der Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig war (vgl. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bis zum sind ebenfalls Pflichtbeitragszeiten. Seit dem werden diese Zeiten grundsätzlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt (vgl. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI). Mindestbeitragszahler, freiwillig Als Mindestbeitragszahler werden bei freiwillig n die Personen bezeichnet, die lediglich den Mindestbeitrag entrichtet haben. Der Mindestbeitrag für freiwillig errechnet sich durch Multiplikation von 450 EUR (vgl. 167 SGB VI) mit dem Beitragssatz. In dieser Statistik können Mindestbeitragszahler des Berichtsjahres nur näherungsweise ausgewiesen werden, nämlich alle 97

114 n, die im Berichtszeitraum monatsdurchschnittlich höchstens Beiträge zur freiwilligen Versicherung in Höhe von 1,033 des festgelegten monatlichen Mindestbeitrages zur freiwilligen Versicherung gezahlt haben. Mittel, arithmetisches Das arithmetische Mittel (genauer: Arithmetischer Mittelwert) dient zur Beschreibung der mittleren Lage einer Verteilung im Sinne des Durchschnitts. In der Statistik der aktiv n werden arithmetische Mittel für Beschäftigungsdauern und Jahresentgelte ausgewiesen. Das arithmetische Mittel errechnet sich, indem die Merkmalsausprägungen aller Einzelfälle addiert und die Summe schließlich durch die Zahl der Fälle dividiert wird. Passiv Bei den passiv n handelt es sich um die Summe aus latent n und Übergangsfällen. Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person im Sinne des 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, wenn die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat ( 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Pflichte Als Pflichte des Berichtsjahres bzw. am Erhebungsstichtag werden alle Personen ausgewiesen, in deren Versicherungskonto im jeweiligen Berichtsjahr am Erhebungsstichtag wenigstens ein Pflichtbeitrag gespeichert wurde. Pflichtbeiträge werden gezahlt oder gelten als gezahlt für: Beschäftigungszeiten, versicherungspflichtige, einschließlich Beschäftigungszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung, neben Teilrentenbezug, für Zeiten mit Entgelt in der Gleitzone, bei Altersteilzeitbeschäftigung sowie für geringfügige Beschäftigungszeiten (auch im Privathaushalt) die nicht nach 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind Zeiten des Bezuges von Vorruhestandsgeld Zeiten der Beitragszahlung als Handwerker Zeiten der Beitragszahlung als Künstler/Publizist Pflichtversicherungszeiten als Selbständiger (kraft Gesetz), jedoch Zeiten der Beitragszahlung als Handwerker oder Künstler/Publizist Pflichtversicherungszeiten als Selbständiger (auf Antrag) Wehr- oder Zivildienstzeiten Zeiten der Pflichtversicherung als Pflegeperson Zeiten des versicherungspflichtigen Bezuges von Leistungen nach dem SGB III bzw. bis 31. Dezember 2010 nach dem SGB II Zeiten des Bezuges von sonstigen Sozialleistungen (i. S. d. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und 4 Abs. 3 SGB VI) Kindererziehungszeiten Zu den Pflichten des Berichtsjahres zählen auch Personen mit Pflichtbeitragszeiten im Berichtszeitraum, selbst wenn sie am Jahresende bereits verstorben waren oder Rente bezogen haben. Regionalträger Versicherungsträger Gesetzliche Rentenversicherung Rentenbezieher Als Rentenbezieher werden in der Statistik der aktiv n alle Personen bezeichnet, die als aktiv des Berichtsjahres erfasst sind und am Jahresende eine Rente aus eigener Versicherung bezogen haben, unabhängig davon, ob sie am Jahresende pflichter Rentner, freiwillig er Rentner oder Rentner Beitragsleistung waren. Die Rentenbezieher gliedern sich in dieser Statistik in Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bezieher einer Rente wegen Alters ( Altersrentner). Rentenversicherungsträger Versicherungsträger Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in dieser Statistik alle aktiv r des Berichtsjahres, die am Erhebungsstichtag eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Folgende Rentenarten werden als Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusammengefasst: Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im (vgl. 45 Abs. 1 SGB VI) 98

115 Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres (vgl. 45 Abs. 3 SGB VI) Rente wegen Berufsunfähigkeit bei knappschaftlich er Beschäftigung (vgl. 302b Abs. 1 SGB VI i.v.m. 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI i.d.f. bis ) Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. 302b Abs. 1 SGB VI i.v.m. 43 SGB VI i.d.f. bis ), Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich en Beschäftigung (vgl. 302b Abs. 1 SGB VI i.v.m. 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI i.d.f. bis ) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl. 302b Abs. 1 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 SGB VI, auch in Verbindung mit 44 Abs. 5 SGB VI i.d.f. bis ) Erweiterte Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. 302b Abs. 1 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 3 SGB VI, auch in Verbindung mit 44 Abs. 5 SGB VI i.d.f. bis ) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Umstellungsrente nach 302 b Abs. 2 i.v.m. 308 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei knappschaftlich er Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1, 240 SGB VI), Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich en Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI) Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 SGB VI) Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 6 SGB VI) Invalidenrente (vgl. Art. 2 7 RÜG) Invalidenrente für Behinderte (vgl. Art RÜG) Bergmannsinvalidenrente (vgl. Art. 2 8 RÜG) Bergmannsvollrente (vgl. Art. 2 6 RÜG) Bergmannsrente (vgl. Art. 2 9 RÜG) Selbständige In der allgemeinen Rentenversicherung sind folgende Personenkreise versicherungspflichtig: Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); Hebammen und Entbindungspfleger (vgl. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI); Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotsenwesen (vgl. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI); Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (vgl. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI); Hausgewerbetreibende (vgl. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI); Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI); Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Handwerker). Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (vgl. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI); Selbständige mit einem Auftraggeber (vgl. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Darüber hinaus können sich alle Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, auf eigenen Antrag pflichtversichern, sofern sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (vgl. 4 Abs. 2 SGB VI). SGB II- Leistungsbezug nach SGB II SGB III- Leistungsbezug nach dem SGB II/III 99

116 Sonstige Als sonstige werden in der Statistik die Empfänger von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld usw.) bezeichnet, jedoch nicht die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB III ( Leistungsbezug nach dem SGB II/SGB III), die eigene Fallgruppen darstellen. Staatsangehörigkeit Die Staatsangehörigkeit der n wird nach dem Staatsangehörigkeitsschlüssel des Statistischen Bundesamtes in der jeweils gültigen Fassung erhoben und verschlüsselt. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit am Auswertungsstichtag. Unter der Fallgruppe Ausländer werden auch Fälle mit den Bezeichnungen staatenlos, ungeklärt oder Angabe ausgewiesen. Sterbemeldung Verstorbene Teilrente Eine Rente wegen Alters kann als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden (vgl. 42 SGB VI). Die Gewährung einer Teilrente ist in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente möglich, wobei der die Auswahl trifft. Hierbei gilt es, die unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nur anteilig gezahlt werden, werden hierbei nicht berücksichtigt. Teilrentenbezieher (Teilrentner) Als Teilrentner des Berichtsjahres werden in der Statistik der aktiv n alle Bezieher einer Teilrente wegen Alters am Erhebungsstichtag bezeichnet, unabhängig davon, ob eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird. Empfänger einer, wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, anteiligen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden hierbei nicht berücksichtigt. Übergangsfälle Bei den Übergangsfällen handelt es sich um, die zwar in dem durch den Erhebungsstichtag abgeschlossenen Kalenderjahr einen Tatbestand aktiver Versicherung erfüllt haben, bei denen aber die aktive Versicherung nicht den Erhebungsstichtag überlappt. Dazu gehören auch jene, die tatsächlich im Jahresverlauf aus der aktiven Versicherung ausgeschieden sind, dass sie eine Rente aus eigener Versicherung beziehen. Nicht zu den Übergangsfällen zählen, die bis zum Stichtag verstorben sind oder eine nrente beziehen. Versicherungskonto Als Versicherungskonto wird die mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung geführte und verwaltete Datensammlung bezeichnet, in der die Versicherungsträger die Informationen speichern, die für spätere Leistungsgewährungen bedeutsam sind. In das Versicherungskonto werden die von Arbeitgebern, n oder sonstigen Institutionen zu meldenden Daten unverzüglich aufgenommen. Die in diesem Berichtsband ausgewiesenen Daten werden sämtlich und ausschließlich aus den Versicherungskonten gewonnen. Das Versicherungskonto wird beim Versicherungsträger unter einer eindeutigen Versicherungsnummer geführt, aus der für den Statistikdatensatz Geschlecht und Geburtsjahr/-monat des n gewonnen werden. Versicherungspflichtig Beschäftige (Beschäftigung), versicherungspflichtig Versicherungsträger Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung ( allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, den Rentenversicherungsträgern, wahrgenommen. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung. Für die Auswertungen nach Versicherungsträger in diesem Berichtsband ist von Bedeutung, dass die Kontoführerschaft sowohl bei einem den Versicherungszweig ( allgemeine Rentenversicherung/ knappschaftliche Rentenversicherung) berührenden Tätigkeitswechsel als auch bei Wohnungswechsel eines n in Verbindung mit einem Geschäftsvorfall wechseln kann. Der Versicherungsträger, der das Versicherungskonto am Auswertungsstichtag führt, muss nicht identisch sein mit dem Versicherungsträger, der das Konto am Erhebungsstichtag geführt hat. Für das jeweilige Jahresende ist nur bekannt, zu welchem Versicherungszweig der zu diesem Zeitpunkt den letzten Beitrag entrichtet hat. 100

117 Versicherungsverhältnis Als Versicherungsverhältnis wird die Art und Weise bezeichnet, in der die n waren. Die Struktur und die Abgrenzung der in dieser Statistik unterschiedenen Fallgruppen ist im Vorwort dargestellt. Verstorbene Die Rentenversicherungsträger können vom Tod eines n im Rahmen des DEÜV- Meldeverfahrens, im Rahmen eines Hinterbliebenenrentenantrages oder durch Mitteilung Dritter erfahren. In der Statistik der aktiv n wird nach Sterbemeldungen unterschieden, zu denen dem Versicherungsträger eine Todesurkunde vorliegt, und solche, bei denen der zuständige Versicherungsträger aus anderer Quelle eine Mitteilung über den Tod eines n erhalten hat. Vollrentenbezieher (Vollrentner) Als Vollrentner des Berichtsjahres werden in der Statistik der aktiv n alle Bezieher einer Vollrente wegen Alters am Erhebungsstichtag bezeichnet. Vorruhestandsgeldbezieher Bezieher von Vorruhestandsgeld sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (pflicht). Hierbei sind Bezieher von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) den Vorruhestandsgeldbeziehern gleichgestellt. Die Versicherungspflicht aufgrund Vorruhestandsgeldbezuges setzt die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie einen Tarifvertrag oder eine Einzelvereinbarung über den Vorruhestand voraus, die beinhaltet, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn eines Altersruhegeldes oder ähnlicher Bezüge oder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird. Als Vorruhestandsgeld können nur laufende Zahlungen von Arbeitgebern (oder Ausgleichkassen, Einrichtungen der Tarifparteien oder bei Insolvenzen der Bundesagentur für Arbeit) sein. Nicht dazu gehören Leistungen nach den sogenannten 59er Regelungen, einmalige Abgeltungen und rentenähnliche Zahlungen. Versicherungspflichtiger Vorruhestandsgeldbezug liegt zudem nur vor, wenn der Bezieher unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig war oder ihm über das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hinaus Krankengeld gezahlt worden ist. Unerheblich für die Versicherungspflicht aufgrund Vorruhestandsgeldbezuges ist hingegen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber vorliegen und ob ein Antrag auf solche Zuschüsse gestellt wurde. Bei der Bemessung der Beiträge steht Vorruhestandsgeld dem Arbeitsentgelt versicherungspflichtig r gleich. Auch hinsichtlich des Meldeverfahrens bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede. Beim Übergang von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in den Vorruhestand wird vom Arbeitgeber eine Abmeldung und eine erneute Anmeldung erstattet, wobei letztere eine besondere Kennzeichnung im Merkmal ausgeübte Tätigkeit enthält. Wehr- oder Zivildienstleistende / freiwilliger Wehrdienst Wehrdienstpflichtige, die bis zum Grundwehrdienst, Wehrübungen oder freiwilligen Wehrdienst leisten, sind während dieses Zeitraumes pflicht. Arbeitnehmern aus dem öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt zu zahlen. Für sie besteht keine Versicherungspflicht aufgrund Wehrdienstleistung, sondern aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung. Für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft gilt Entsprechendes, wenn der Arbeitgeber weiterzahlt. Selbständige, die während einer Wehrübung Leistungen nach 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind ebenfalls nicht aufgrund der Wehrübung versicherungspflichtig. Für sie besteht ggf. die Versicherungspflicht als Selbständiger fort. Beamte, die zu einer Wehrübung einberufen werden, bleiben auch während der Wehrübung versicherungsfrei. Diese Regelungen gelten für Angehörige des Zivilschutzkorps und Zivildienstleistende entsprechend. Durch das WehrRÄndG 2011 wurde die Pflicht Grundwehrdienst zu leisten zum ausgesetzt. Seit dem können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, einen freiwilligen Wehrdienst zu leisten (vgl. 54 WPflG). Der freiwillige Dienst besteht zunächst aus einem sechsmonatigen Wehrdienst als Probezeit. Anschließend können bis zu 17 Monate freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst geleistet werden. Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht Versicherungspflicht nach 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Abweichend von den sonstigen Meldeverfahren erfolgt die Meldung einer freiwilligen Wehrdienstzeit grundsätzlich erst zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des Quartals folgt, in dem der Dienstleistende ausgeschieden ist. Daraus folgt für die Statistik der aktiv n, dass die Wehrdienstleistenden für das Berichtjahr systematisch erheblich untererfasst sind. 101

118 Wohnort Bei n mit Wohnort im Inland ist dieser in den Statistiken der aktiv bzw. latent n in der Regel durch Angabe des Kreisschlüssels entsprechend den im Versicherungskonto zum Auswertungsstichtag vorhandenen Adressenangaben gekennzeichnet. Für Wohnort im Ausland ist keine weitere Differenzierung möglich. Bei einem geringen Teil der n ist keine regionale Zuordnung möglich. Für latent muss davon ausgegangen werden, dass nicht in allen Fällen aktuelle Informationen zum Wohnort des n vorgelegen haben. Zurückgelegte Beschäftigungszeiten Beschäftigungszeiten, insgesamt zurückgelegte 102

119 Anhang 2 Stichwortverzeichnis Die unter den alphabetisch geordneten Stichworten aufgeführten Begriffe führen zu den jeweiligen Grundtabellen, in denen der genannte Sachverhalt ausgewiesen ist. Regelmäßig auftretende Gliederungsmerkmale wie z. B. Geschlecht sind im Allgemeinen nicht genannt. Aktiv und passiv am Jahresende Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie nach Alter (Einzelalter) Staatsangehörigkeit Versicherungsträger Wohnort (Bundesland) 4.00 G 3.00 G 1.00 G 2.00 G Aktiv am Jahresende Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie nach Alter (Einzelalter) Versicherungsträger 5.00 V 4.00 V Aktiv (und sonstige ) am Jahresende Verteilung nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie nach Alter (Einzelalter) Staatsangehörigkeit Versicherungsträger 3.00 V 2.00 V 1.00 V Alter (Altersgruppen) Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt nach Entrichtungsgebiet und Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Verteilung nach Dauer der Beschäftigung sowie nach im Bundesgebiet im ursprünglichen Bundesgebiet in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach V V V V V Alter (Einzelalter) Aktiv und passiv nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie Aktiv nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie Aktiv (und sonstige ) nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie 4.00 G 5.00 V 3.00 V 103

120 Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Geringfügig Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Geringfügig im Privathaushalt nach und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung Geringfügig Eigenbeitrag im Privathaushalt nach und nach Dauer der geringfügigen Beschäftigung V V V V Beruf (Berufsgruppe) Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach V (Voll- und Teilzeit) am Jahresende Verteilung nach Alter (Altersgruppen) Beruf (Berufsgruppen) V V Beschäftigungsdauer Dauer der Beschäftigung Dauer der Beschäftigung Durchschnittlich erzieltes Jahresentgelt nach Entrichtungsgebiet und im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) Verteilung nach sowie nach Alter (Altersgruppen) im Bundesgebiet im ursprünglichen Bundesgebiet in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) erzielter Jahresentgelte sowie nach im ursprünglichen Bundesgebiet in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins V V V V V V Erzieltes Jahresentgelt Durchschnittlich nach Entrichtungsgebiet und Dauer der Beschäftigung im Berichtszeitraum sowie nach Alter (Altersgruppen) Verteilung nach Klassen (2.500 EUR) sowie nach Dauer der Beschäftigung im ursprünglichen Bundesgebiet in den neuen Ländern einschließlich des Ostteils Berlins V V V Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter (Einzelalter) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung Eigenbeitrag (nicht im Privathaushalt) nach Alter (Einzelalter) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt nach Alter (Einzelalter ) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung Eigenbeitrag im Privathaushalt nach Alter (Einzelalter) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung V V V V 104

121 Geringfügig (nicht im Privathaushalt) nach Alter (Einzelalter) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung Eigenbeitrag nach Alter (Einzelalter) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung V V Geringfügig im Privathaushalt nach Alter (Einzelalter) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung Eigenbeitrag nach Alter (Einzelalter) und Dauer der geringfügigen Beschäftigung V V Staatsangehörigkeit Aktiv und passiv nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie Aktiv (und sonstige ) nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie 3.00 G 2.00 V Versicherungsträger Aktiv und passiv nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie Aktiv nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie Aktiv (und sonstige ) nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie 1.00 G 4.00 V 1.00 V Wohnort Aktiv und passiv nach Versicherungsverhältnis am Jahresende sowie 2.00 G 105

122

123 In der Reihe Statistik der Deutschen Rentenversicherung wird Zahlenmaterial zu folgenden Themen veröffentlicht: > > Rehabilitation > Rente BND_BR_609763_00

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