N I E D E R S C H R I F T
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- Rudolf Raske
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1 N I E D E R S C H R I F T der 21. Sitzung des Haupt-, Wirtschafts-, Sozial- und Nachhaltigkeitsausschusses (Hauptausschuss) vom 27. September 2017 im kleinen Sitzungssaal des Rathauses TAGESORDNUNG (öffentlich) 1. Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -LStVG-; Antrag der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG (BZB) auf Erlass einer Anordnung über die Sperrung von Skipisten B 2. Neubau des Kindergartens St. Martin Garmisch; Bedarfsanerkennung B 3. Erweiterung der Integrativen Kinderkrippe SOS Kinderdorf Weilheim, Kinder- und Familienzentrum Garmisch-Partenkirchen; Bedarfsanerkennung B Tagesordnungspunkt 1: Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -LStVG-; Antrag der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG (BZB) auf Erlass einer Anordnung über die Sperrung von Skipisten Sachverhalt Die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG (BZB) hat mit Schreiben vom 29. August 2017 beantragt, eine Anordnung nach Art. 24 Abs. 2 LStVG zur gemeindlichen Sperrung zum einen der Skiabfahrten zur Pistenpräparierung für aufsteigende Pistennutzer (z.b. Tourengeher, Schneeschuhwanderer) und zum anderen der besonders gefahrträchtigen Skiwege während der Zeiten des öffentlichen Skibetriebs im Classic-Gebiet zu erlassen (siehe Anlage). Die Anordnung sollte folgende Skiwege im Classic-Gebiet, also Hausberg-, Kreuzeckund Alpspitz-Gebiet, umfassen: Mittlerer Skiweg zwischen Tröglhütte und Hexenkessel Oberer Skiweg zwischen Kreuzwanklbahn Bergstation und Kreuzalm Skiweg Kreuzalm- Kreuzjoch Skiweg Längenfelder Abzweig - Hochalm (Hochalmweg) Seite 1
2 Laut Mitteilung der Polizeiinspektion Garmisch-Partenkirchen wurden in der vergangenen Wintersaison (2016/2017) insgesamt acht Fälle mit Skitourengeher-Bezug eingetragen. Die Einträge lassen sich wie folgt gliedern: 1x Kollission mit einer Pistenraupe 3x Kollission mit dem Raupenseil 1x verletzte Person nach Ausweichmanöver aufgrund aufsteigender Skitourengeher auf einem gesperrten Skiweg Die weiteren drei Einträge stehen jeweils mit den oben genannten in Zusammenhang. Zu den Vorfällen konnten jeweils keine Personen ermittelt werden. Die Vorfälle wurden somit gegen Unbekannt vorgelegt. Auffallend ist die Tatsache, dass sich die Vorfälle vor allem in der schneearmen Zeit bis ca. 10. Januar 2017 ereigneten. Dies dürfte auf die begrenzten Aufstiegsmöglichkeiten im Classic-Gebiet zurückzuführen sein. Seitens der Polizeiinspektion Garmisch-Partenkirchen bestehen aber grundsätzlich keine Einwände gegen den Erlass der Anordnung über die Sperrung von Skipisten im gewohnten Umfang. Die Verwaltung schlägt aufgrund der in der vergangenen Wintersaison gemachten Erfahrungen und der oben genannten Einschätzung der Polizeiinspektion Garmisch- Partenkirchen vor die in der Beschlussfassung formulierte Anordnung zu beschließen. Beschluss Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt folgende Anordnung: 1. Der Sportbetrieb auf den Skiabfahrten im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet ist für die Zeit der Pistenpräparierung (Pistenraupe, Seilwinde, Schneeerzeugung inkl. Vor- und Nachlaufzeiten sowie Grundbeschneiung) untersagt. Dies ist vor Ort anhand der errichteten Absperrungen (Warnlampen o.ä.) an den öffentlichen, hierfür vorgesehenen Zugängen zu den Skiabfahrten sowie den zusätzlichen Hinweisschildern (Piste gesperrt) zu erkennen. 2. Der öffentliche Sportbetrieb auf den Skiabfahrten im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet ist zu den folgenden Terminen: Gesamte Kandahar-Abfahrt: Weltcup - Rennen DSV Speed Training Deutsche Meisterschaft wegen der ausschließlichen Nutzung für den Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport untersagt (weitere Termine folgen bis voraussichtlich Dezember 2017). 3. Der öffentliche Sportbetrieb auf den Skiabfahrten im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet ist für die Zeit untersagt, in der sie für den Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport ausschließlich zur Verfügung stehen. Dies ist anhand der vor Ort errichteten Absperrungen (Zaun o.ä.) an den öffentlichen, hierfür vorgesehenen Zugängen zu den Skiabfahrten sowie den zusätzlichen Hinweisschildern (Piste gesperrt) zu erkennen. Seite 2
3 4. Die folgenden Skiwege im Classic-Gebiet, also im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet: - Mittlerer Skiweg zwischen Tröglhütte und Hexenkessel - Oberer Skiweg zwischen Kreuzwanklbahn Bergstation und Kreuzalm - Skiweg Kreuzalm-Kreuzjoch - Skiweg Längenfelder Abzweig - Hochalm (Hochalmweg) sind während der Skisaison (Aufnahme bzw. Ende des öffentlichen Skibetriebs) für aufsteigende Pistenbenutzer (wie z.b. Tourengeher, Schneeschuhwanderer) täglich in der Zeit von 7:00 Uhr bis zum Abschluss der letzten Kontrollfahrt (Aushang) längstens jedoch 18:00 Uhr gesperrt. Unberührt bleibt die Ausschilderung vor Ort. 5. Von dem Verbot nach Ziff. 4. dieser Anordnung sind Skifahrer ausgenommen, die aufgrund eines bei der Talfahrt erlittenen Sturzes oder Materialdefekts gezwungen sind, am Pistenrand aufzusteigen. 6. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.bis 5. dieser Anordnung wird angeordnet. Hinweis: Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung können gemäß Art. 3, Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i.v.m. 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,--Euro geahndet werden. Die Anordnung und ihre Begründung können im Zimmer E.40 des Rathauses (Ordnungsamt) in Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1 zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo.- Fr. 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) eingesehen werden. Mit weiteren vorübergehenden Beschränkungen des Sportbetriebs auf den Skiabfahrten im Gemeindegebiet ist zu rechnen, sollte dies zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen (z.b. Nutzung für den Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport) erforderlich werden. Insbesondere ist daher auf die Ausschilderung vor Ort zu achten. Auf die im Skigebiet an den Haltestellen der Bergbahnen ausgehängten Regeln über das Verhalten auf Skipisten (FIS- Verhaltensregeln) wird hingewiesen. Begründung: Während der Pistenpräparierung zur sogenannten Grundbeschneiung sind nach derzeitiger Einschätzung keine Beschränkungen des Sportbetriebs auf den Skiabfahrten veranlasst. Während dieser Zeit findet auf den Skiabfahrten noch kein Sportbetrieb statt und es ist kein Verkehr eröffnet bzw. mit einem solchen zu rechnen, der zu Verkehrssicherungspflichten führen könnte. Es bleibt der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG aber unbenommen, einzelne besondere Gefahrenstellen zu sichern und hierbei zeitweise auch Skiabfahrten für Pistenpräparierungen zur Grundbeschneiung zu sperren. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 dieser Anordnung wird nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Die oben aufgeführte sofortige Vollziehung ist nach 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Der Schutz von Leib und Leben aller Nutzer der oben aufgeführten Bereiche ist in diesem Fall höher zu bewerten als das Interesse des Einzelnen auf Rechtsschutz in Form der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Anord- Seite 3
4 nung. Dies insbesondere deshalb, weil das öffentliche Interesse an der Sicherheit aller Nutzer das Interesse einzelner am Aufstieg an den Skiwegen überwiegt. Dies gilt vor allem deshalb, weil die hohen Schutzgüter Leben und Gesundheit der Nutzer beeinträchtigt werden. Einer weitergehenden Begründung bedarf es gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: München, Postfach ; Hausanschrift: Bayerstr. 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, Garmisch-Partenkirchen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007, GVBl 13/2007 (S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Landesstrafund Verordnungsgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Tagesordnungspunkt 2: Neubau des Kindergartens St. Martin Garmisch; Bedarfsanerkennung Sachverhalt Mit Schreiben vom beantragt der Pfarrverband Zugspitze, Pfarrei St. Martin, als Träger des Kindergartens St. Martin Garmisch im Rahmen des Neubaus der Einrichtung die Anerkennung des Bedarfs von fünf Gruppen mit jeweils 25 Regelkindern, einer Krippengruppe mit 15 U3-Kindern und einer Hortgruppe mit 25 Grundschulkindern (s. Anlage). Seit der Gesetzesänderung zum ist eine Bedarfsanerkennung als Voraussetzung für die gemeindliche kindbezogene Förderung/Betriebskostenförderung nicht mehr notwendig; sie bleibt jedoch von Bedeutung bei der Förderung von Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen (Art. 7, 18, 19 und 27 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG). Kindergarten: Seite 4
5 Für den seit 1969 bestehenden Kindergarten St. Martin ist gem. Betriebserlaubnis von 1976 bereits ein Bedarf für 125 Kindergartenkinder (5 Gruppen) anerkannt. Krippe: In Garmisch-Partenkirchen sind aktuell alle vorhandenen Krippenplätze besetzt. Im Zusammenhang mit dem zeitgemäßen Betrieb eines Kindergartens und dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach 5 SGB VIII ist es zielführend eine entsprechende Anzahl von Krippenplätzen in der Einrichtung vorzuhalten. Der beantragte Bedarf an Krippenplätzen sollte aufgrund dieser Tatsachen anerkannt werden. Hort: Die Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder im Bereich des Marktes Garmisch- Partenkirchen, wie die gebundene und offene Ganztagsschule an der Bürgermeister- Schütte-Grund- und Mittelschule, Hort Partenkirchen, Hort Breitenau, Mittagsbetreuung an der Grundschule Burg-/Krankenhausstraße und offene Ganztagsschule an der Grundund Mittelschule am Gröben sind derzeit ausgelastet. Bereits im November 2016 wurde an der Grundschule Garmisch-Partenkirchen an der Burgstraße eine Elternbefragung bzgl. Hortbetreuung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass für insgesamt 48 Grundschulkinder eine Hortbetreuung gewünscht wird. Der Elternbeirat des Kindergartens St. Martin ist im Dezember 2016 den Markt Garmisch- Partenkirchen mit der Bitte herangetreten, bei einem Neubau des Kindergartens eine Genehmigung von Hortplätzen wohlwollend zu prüfen. Es wird aufgrund dieses Sachverhalts die Anerkennung des Bedarfs von 25 Hortplätzen seitens der Verwaltung empfohlen. Beschluss Es wird für den Kindergarten St. Martin Garmisch ein Bedarf von fünf Gruppen mit jeweils 25 Regelkindern, einer Krippengruppe mit 15 U3-Kindern und einer Hortgruppe mit 25 Grundschulkindern (insgesamt 165 Plätze) anerkannt. Tagesordnungspunkt 3: Erweiterung der Integrativen Kinderkrippe SOS Kinderdorf Weilheim, Kinder- und Familienzentrum Garmisch-Partenkirchen; Bedarfsanerkennung Sachverhalt Mit Schreiben vom beantragt SOS-Kinderdorf Weilheim die Anerkennung von 4 weiteren Krippenplätzen für die in ihrer Trägerschaft stehende Integrative Kinderkrippe im Kinder- und Familienzentrum Garmisch-Partenkirchen (s. Anlage). Die seit 2012 bestehende Integrative Kinderkrippe ist derzeit die einzige Einrichtung in Garmisch-Partenkirchen, die auch integrative Plätze für Kinder unter 3 Jahren anbietet. Durch räumliche Umstrukturierung und Umbau sanitärer Anlagen im Frühjahr 2018 soll zum Kindergartenjahr 2018/2019 eine Erweiterung realisiert werden. Für das SOS-Kinderdorf wurde bisher ein Bedarf von 10 Krippenplätzen anerkannt (Beschluss des Hauptausschusses vom ). Mit Bescheid des Landrats-amtes Seite 5
6 Garmisch-Partenkirchen vom wurde dem SOS-Kinderdorf die für den Betrieb der Krippe - mit maximal 10 Kindern - notwendige Erlaubnis erteilt. Das SOS-Kinderdorf beantragte am beim Landratsamt Garmisch- Partenkirchen, ohne Beteiligung des Marktes, die Erweiterung der Betriebserlaubnis um 2 Plätze zum Mit Bescheid vom erteilte das Landratsamt die entsprechende Betriebserlaubnis. Seit der Gesetzesänderung zum ist eine Bedarfsanerkennung als Voraussetzung für die gemeindliche kindbezogene Förderung/Betriebskostenförderung nicht mehr notwendig; sie bleibt jedoch von Bedeutung bei der Förderung von Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen (Art. 7, 18, 19 und 27 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG). In Garmisch-Partenkirchen sind aktuell alle vorhandenen Krippenplätze besetzt. Aufgrund dieser Tatsache und da das SOS Kinderdorf derzeit die einzige Einrichtung in Garmisch-Partenkirchen ist, die auch integrative Plätze für Kinder unter 3 Jahren anbietet, sollte der beantragte Bedarf anerkannt werden. Beschluss Es wird für die Integrative Kinderkrippe Kinderdorf Weilheim, Kinder- und Familienzentrum Garmisch-Partenkirchen ein Bedarf von insgesamt 16 Krippenplätzen anerkannt. Nachdem alle Tagesordnungspunkte behandelt sind und keine weiteren Anträge mehr gestellt werden beendet 2. Bürgermeister Wolfgang Bauer die Sitzung. Seite 6
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