if~~-~~-' 16/ 1554 An die Präsidentin des' Landtags Nord rhein-westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Anlage

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1 Ministerium tor Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhem-Westfalen Düsseldorf An die Präsidentin des' Landtags Nord rhein-westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEI N-VVESTFALEN 16. WAHLPERIODE L 16/ 1554 A1 -- 4'~ Januar 2014 Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 22. Januar 2014; Schriftlicher Bericht zum Thema "Aufbewahrung von Krankenakten" Anlage Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, mit Schreiben vom 02. Dezember 2013 hat die Fraktion der CDU um einen schriftlichen Bericht zum Thema "Aufbewahrung von Krankenakten" gebeten. Dieser Bitte entsprechend übersende ich Ihnen den Bericht. Für die Weiterleitung dieses Schreibens an die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen if~~-~~-' Barbara Steffens Hononplatz Düsseldorf Telefon Telefax A550 barbara.steffens@mgepa.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rhembahn LInien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke

2

3 1 Bericht des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen zum Thema "Aufbewahrung von Krankenakten" zur Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 2.2. Januar Wie ist das Ergebnis der von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) in Auftrag gegebene Länderabfrage zu diesem Thema? Im Ergebnis sieht die überwiegende Anzahl der Länder derzeit keinen gesetzlichen Änderungsbedarf. 2. Wie verfährt das Ministerium derzeit mit Patientenakten bei fehlender Nachfolgeregelung in Bezug auf Pflegeheime, Krankenhäuser oder Arztpraxen? Probleme, wie sie bei der der Anfrage zugrunde liegenden Betriebseinstellung der Veramed-Klinik aufgetreten sind, sind für die dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) unterliegenden Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bisher nicht an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter herangetragen worden.

4 2 Das Wohn- und Teilhabegesetz wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt, 13 Abs. 1 WTG. Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt damit die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach dem WTG. Die Fälle der Schließung von Einrichtungen oder Betriebsuntersagungen werden dabei vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter nicht erfasst. Seit Änderung des Aufgabencharakters von der ehemals kommunalen Selbstverwaltung zu einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung werden jedoch Betriebsuntersagungen regelmäßig dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter berichtet. In den Fällen einer betreiberveranlassten Schließung oder auch einer von der zuständigen Behörde verfügten Betriebsuntersagung sind in den dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter bekannt gewordenen Fällen jeweils neue Betreiberinnen und Betreiber gefunden worden, die den Einrichtungsbetrieb einschließlich der Immobilie und des Personals übernommen haben. Insofern stellte sich bisher nicht die Notwendigkeit, eine allgemeine Regelung über den Umgang mit Akten der Bewohnerinnen und Bewohner zu treffen. Wie bei Insolvenzen von Kliniken die Sicherstellung und Aufbewahrung von Patientenakten unter Beachtung der Zugriffsrechte der Patientinnen und Patienten geregelt werden kann, wird derzeit im Zusammenhang mit der Arbeit an einer Novellierung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW) geprüft. Ziel ist, über spezialgesetzliche Regelungen größere Rechtssicherheit zu schaffen und letztlich auch die öffentliche Verwaltung zu ermächtigen, rechtzeitig sicherzustellen, dass Patientenakten nach Schließung stationärer Einrichtungen sachgerecht aufbewahrt werden. Bei Arztpraxen verfahren die Ärztekammern nach den von der Bundesärztekammer entwickelten "Grundsätzen zur Aufbewahrung von Patientenunterlagen", nach denen eine entsprechende Aufbewahrung durch die Ärztekammer subsidiär in Betracht kommt, wenn keine andere zumutbare Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Mit der Übernahmebereitschaft der Ärztekammern, mit der zugesicherten und praktizierten Lagerung der ärztlichen Unterlagen im Notfall, besteht, auch mit Blick auf die geringe

5 3 Zahl verzeichneter Fälle von verwaisten Patientenunterlagen, für eine gesetzliche Regelung kein Handlungsbedarf. So treten zum Beispiel im Bereich der Ärztekammer Nordrhein derartige Fälle durchschnittlich ein- bis zweimal im Jahr auf, die bislang zur Zufriedenheit aller Beteiligten geklärt werden konnten. 3. Wie sind Datenschutz, Schweigepflicht und Erbfall geregelt? Datenschutzregelungen finden sich im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW) und soweit das GDSG NW nichts anderes bestimmt, gilt nach der Subsidiaritätsklausel ( 3 GDSG) das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Für Krankenhäuser und Einrichtungen privater Träger gilt anstelle des Zweiten Teils des DSG NRW [Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit] 38 Bundesdatenschutzgesetz [Aufsichtsbehörde]. Die Schweigepflicht regelt 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Datenschutz und Schweigepflicht bleiben bei einer spezialgesetzlichen Regelung für Klinikinsolvenzen unberührt und sind auch in dem Verfahren bei Schließung einer Arztpraxis (s.o. zu 2.) zu beachten. Der Datenschutz für den Bereich der Pflegeheime richtet sich zunächst nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen. Eine besondere Regelung findet sich in 9 Abs. 5 WTG, wonach Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet sind, Unterlagen und Belege über den Betrieb der Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren und Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben (die Regelung findet sich auch in 10 Abs. 2 des Art. 2 des Entwurfes des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen - GEPA NRW). In dem Fall eines Wechsels der Betreiberin oder des Betreibers im Rahmen eines Betriebsübergangs wird die Verpflichtung nach 9 Abs. 5 WTG

6 4 von der neuen Betreiberin oder dem neuen Betreiber übernommen. Sollte tatsächlich der Fall einer Betriebsaufgabe mit Stilllegung des bisher genutzten Gebäudes eintreten und die Akten der bisherigen Bewohnerinnen und Bewohner in der dann aufgegebenen Immobilie verbleiben, ändert das nichts an der Verpflichtung nach 9 Abs. 5 WTG (regelmäßig dürften aber insbesondere die Pflegedokumentationen der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner dann der neuen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden). Die Einhaltung dieser Verpflichtung z. B. durch eine besondere Sicherung des Gebäudes oder ggf. den Transport der Akten an einen anderen sicheren Ort würde dann von den nach dem WTG zuständigen Behörden überwacht werden können. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des 18 Abs. 3 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -, wonach sich niemand von der Verantwortlichkeit für eine Sache dadurch befreien kann, dass er das Eigentum daran aufgibt, kann sich auch keine ehemalige Betreiberin oder kein ehemaliger Betreiber einer Einrichtung nach dem WTG seiner Verpflichtung aus 9 Abs. 5 WTG entziehen. Da solche Fälle bisher nicht bekannt geworden sind, ist jedoch keine Rechtsprechung dazu nachgewiesen. Die Erbfallregelungen finden sich in 1922 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Bundes. Die Frage nach der Sicherstellung der Patientenakten stellt sich hauptsächlich bei Auflösung einer Arztpraxis nach dem Tod des Arztes bzw. der Ärztin. Die dem Arzt/der Ärztin obliegenden Aufbewahrungs- und Obhutspflichten gehen als Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Patientin/Patienten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über und sind von diesen als Nachlassverbindlichkeiten gemäß 1967 BGB zu erfüllen. Neben den datenschutzrechtlichen Regelungen haben die Erben insbesondere die ärztliche Schweigepflicht nach 203 Strafgesetzbuch (StGB) zu beachten, die nach dem Tode des Arztes/der Ärztin nicht untergeht. Vielmehr ist nach 203 Absatz 3 Satz 2 StGB auch der Erbe/die Erbin zur Beachtung der beruflichen Geheimnisse verpflichtet. Danach besteht für den denkbaren Fall eines erbrechtlichen Übergangs einer Klinik beziehungsweise eines Pflegeheimes auf einen Erben bzw. eine Erbin ebenfalls keine Regelungsnotwendigkeit.

7 5 4. Was geschieht mit den Patientenakten der ehemaligen Veramed-Klinik? Die Akten sind auf Veranlassung des Hochsauerlandkreises in besonders gesicherten Räumen in der Klinik untergebracht.

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