Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen

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1 Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen Stand: Oktober 2015 Ansprechpartner: Referat 65 Behördliche Überwachung von Abwasseranlagen Teil 2-A3: Spezifische Anforderungen zur Überwachung vor Ort für Anlagen der Lebensmittelindustrie (Anhänge 3, 5-8,10-12, 14, 15, 21 der AbwV ) Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen 2 2 Organisation Einführungsgespräch Langüberwachung Abwasserbehandlungsanlagen weiterer Anhänge nach AbwV 2 3 Abwasseruntersuchung/Probenahme Bestimmung der Vor-Ort-Parameter Durchfluss Entnahme der Abwasserprobe Probenvolumen Probenteilung/-konservierung 4 4 Übergabe der Proben an das Labor und Analyse Übergabe und Transport Informationen zu Aufgaben des Privatlabors (Analyse von CSB, BSB 5, NH 4 -N, N ges, P ges, und Abfiltrierbare Stoffe) Probeneingang Probenvorbehandlung Untersuchungsmethoden Wiederholung von Untersuchungen in kritischen Fällen Dokumentation und Übermittlung der Untersuchungsergebnisse Entsorgung der Proben 7

2 Vorbemerkungen 1 Vorbemerkungen Die Arbeitshilfen Teil 1, Teil 2-Allgemein und Teil 2-1 bis 2-3 gelten allgemein für die Überwachung von Abwasseranlagen. Teil 2-A3 der Arbeitshilfen gibt ergänzende Hinweise zur Überwachung von Anlagen der Anhänge der Lebensmittelindustrie. Im Folgenden ist eine Auflistung der Anhänge der Lebensmittelindustrie nach AbwV und der zugehörigen Branchen dargestellt: Nr. Anh. Branche 3 Milchverarbeitung 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung 7 Fischverarbeitung 8 Kartoffelverarbeitung 10 Fleischwirtschaft 11 Brauereien 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung 15 Herstellung von Hautleim, Gelantine und Knochenleim 21 Mälzereien 2 Organisation 2.1 Einführungsgespräch Nach der Aufgabenübertragung von WWA auf PSW findet beim Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen der Lebensmittelindustrie im Rahmen der 1. Überwachung ein Einführungsgespräch zwischen WWA, PSW und Betreiber statt. 2.2 Langüberwachung Im Rahmen einer Langüberwachung an Anlagen der Lebensmittelindustrie sind die in der Arbeitshilfe Teil 2-Allgemein (Punkt 2.3) beschriebenen Aspekte zu beachten. Sind in den wasserrechtlichen Bescheiden der Lebensmittelbetriebe branchenspezifische Anforderungen enthalten, müssen diese ebenfalls durch den PSW kontrolliert werden. In manchen Fällen befinden sich Komponenten der Abwasserreinigung innerhalb des Produktionsbereiches. Hierbei müssen bei der Überwachung evtl. Hygiene- und Sicherheitsauflagen beachtet werden (z.b. Tragen eines Schutzanzuges). Bei der Planung der Überwachungstermine an Abwasseranlagen der Lebenmittelindustrie sind im Einzelfall Zeiten mit ausreichendem Abwasseranfall zu berücksichtigen. Außerdem kann ein Überwachungstermin vor Ort mit Wartezeiten an der Anlage einhergehen. Um eine möglichst optimale Terminplanung zu erreichen, empfiehlt es sich, vorab Erfahrungswerte an den bisher zuständigen WWA einzuholen. 2.3 Abwasserbehandlungsanlagen weiterer Anhänge nach AbwV Zusätzlich zu den branchenspezifischen Abwasserbehandlungsanlagen der Lebensmittelindustrie können Lebensmittelbetriebe mit Abwasserbehandlungsanlagen aus anderen ausgestattet sein. Beispielsweise können Anlagen nach den Anhängen 31 (Kühlsysteme) oder 49 (Mineralölhaltiges Abwasser) der AbwV vorhanden sein. Im Rahmen einer Überwachung müssen auch an diesen Anlagen die in der Arbeitshilfe Teil 2-Allgemein (Punkt 2.3) beschriebenen Aspekte und die Vorgaben der wasserrechtlichen Bescheide beachtet werden. 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen

3 Abwasseruntersuchung/Probenahme 3 Abwasseruntersuchung/Probenahme 3.1 Bestimmung der Vor-Ort-Parameter Im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlagen der Lebensmittelindustrie sind generell der ph-wert, die Temperatur und die Leitfähigkeit bei 20 C vor Ort zu bestimmen. Sind zudem an einem Lebensmittelbetrieb Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang 31 AbwV (Kühlsysteme) vorhanden, sind ebenfalls der ph-wert, die Temperatur und die Leitfähigkeit bei 20 C vor Ort zu bestimmen. Hinsichtlich der Bestimmung der Vor-Ort-Parameter bei möglicherweise vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang 49 AbwV (Mineralölhaltiges Abwasser) sei auf AH T2-A49 verwiesen. 3.2 Durchfluss Die zu untersuchenden Messgrößen (Abfluss/Volumenstrom) richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen im Bescheid. Der eingeleitete Abfluss/Volumenstrom ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides zu kontrollieren und zu vermerken. Ebenso ist der Wert der letzten Fremdwasserbestimmung zu erfassen. Anlagen mit kontinuierlicher Durchflussmessung Die Kontrolle erfolgt hier in der Regel aus den Messungen des Betreibers. Maßgebend ist der während der aktuellen amtlichen Überwachung stattfindende Abfluss in m 3 /h rückwirkend gemessen vom Ende der Überwachung. Das aktuelle für die Abwasseranlage maßgebende Wetter ist mit zu dokumentieren. Bei Abflüssen in m 3 /d (Bescheidwert) ist der letzte vor der Überwachung liegende Wert bei Trockenwetter maßgebend, soweit an der Abwasseranlage zwischenzeitlich keine wesentlichen auf den Abfluss sich auswirkenden Veränderungen ergeben haben. Ist im Einzelfall auf der Abwasserbehandlungsanlage keine Ablaufmengenmessung vorhanden, ist die Zulaufmengenmessung heranzuziehen (Vermerk im Protokoll). Der PSW prüft, ob dieses Vorgehen mit dem WWA abgestimmt wurde. Abwasseranlagen ohne kontinuierliche Durchflussmessung Es kann die letzte Messung des Betreibers verwendet werden. Falls die Messung gemäß EÜV noch nicht durchgeführt wurde, sollte sie während der Überwachung vom Klärwerkspersonal durchgeführt werden. 3.3 Entnahme der Abwasserprobe Probenahmetage sind Montag mit Donnerstag, sofern kein Feiertag (es gilt der Standort des auftragnehmenden Labors) auf den Probenahmetag folgt. Bei Abwasserbehandlungsanlagen, die keinen kontinuierlichen Ablauf haben, aber ein Abfluss zu bestimmten Zeitpunkten vorhanden ist, informiert das WWA den beauftragten PSW bei Aufgabenübergang über die Besonderheiten der Anlage (z.b.bestimmte Betriebszeiten). Der PSW hat den Überwachungstermin unter Nutzung der speziellen Kenntnisse des Kläranlagenbetreibers so zu planen und vorzunehmen (Dokumentation der Terminplanung etc.), dass eine Probenahme erfolgen kann Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen 3

4 3.3.1 Probenvolumen Für die Untersuchungen durch das Auftragslabor sind folgende Probenvolumina abzufüllen (detaillierte Angaben zu den Probeflaschen, Kühlboxen und Versandboxen können AH T2-2 entnommen werden): Parameter Probenvolumen CSB, BSB 5, NH 4 -N, N ges und P ges zusätzl. abfiltrierbare Stoffe AOX 3 Liter 1 Liter zusätzlich 250 ml Probenteilung/-konservierung Probenteilung Die 1-Liter-PE-Probenbehältnisse (CSB, BSB 5, NH 4 -N, N ges und P ges, abfiltrierbare Stoffe) sind in der Regel nicht randvoll zu füllen (wegen Handhabung im Labor). Probenkonservierung Die AOX-Probe ist mit konzentrierter Salpetersäure (65%) anzusäuern. Hierzu werden 0,5 ml konz. Säure in den Probeflaschen vorgelegt (z.b. entsprechend vorbereitete Flaschen von Flaschenlieferanten). Die Flasche ist luftblasenfrei zu verschließen. Probenkühlung Für die Parameter CSB, BSB 5, NH 4 -N, NO 3 -N, NO 2 -N, P ges, und Abfiltrierbare Stoffe sind die Proben unmittelbar nach Probenteilung für den Transport auf C abzukühlen, die Kühlung unter 2 C ist zu vermeiden. Hierzu eignet sich eine transportable Kompressor-Kühl- und Gefrierbox (vgl. Arbeitshilfe Teil 2-2). Um diese Temperatur zu erreichen, ist in der Regel eine bis zu 2-stündige Aufenthaltsdauer in den Kühleinheiten erforderlich. Die Proben zur Bestimmung des AOX müssen gekühlt (4 C) verschickt werden. 4 Übergabe der Proben an das Labor und Analyse 4.1 Übergabe und Transport Der Probentransport ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Probenahme und Analytik. Das zuständige WWA teilt dem PSW jeweils mit, welche Proben an welches Auftragslabor verschickt werden müssen (weitere Informationen zu den Auftragslaboren können der Arbeitshilfe Teil 2-3 entnommen werden). a) Vorgehen bei Proben zu den Parametern CSB, BSB 5, NH 4 -N, NO 3 -N, NO 2 -N, P ges, und Abfiltrierbare Stoffe Die auf C gekühlten Probenflaschen (3 x 1 l PE-Flasche farblos für Standardprogramm bzw. 4 x 1 l PE-Flasche farblos, wenn zusätzlich die Abfiltrierbaren Stoffe zu untersuchen sind) sind mit den Kühleinheiten (in Form und/oder Farbe von Probenflaschen unterscheidbare PE-Flaschen) in geeigneten Versandboxen zu versenden. In Testreihen haben sich die in der Arbeitshilfe Teil 2-2 aufgeführten Behältnisse bewährt. Ein Paket kann eine oder mehrere Proben enthalten. Jede Probe ist vom PSW mit einem Flaschenaufkleber, der mindestens die Anlagenbezeichnung (Betrieb, Anlage, Messstelle), die Laborauftragsnummer aus DABay, das Datum der Probenahme sowie den Namen und die - Adresse des Absenders und das zuständige WWA enthält, zu versehen (Etiketten sind in DABay erstell- 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen

5 bar Aufruf über Protokoll innerhalb des jeweiligen Überwachungstermins). Der PSW bestimmt unmittelbar vor dem Einpacken in einer Flasche der Probe die Temperatur und dokumentiert diese (eigene Notizen oder ausgedrucktes Protokoll). In DABay kann die Temperatur unter Bemerkungen zur Probenahme dokumentiert werden. Der PSW übergibt die verpackten Proben an einen Paketdienstleister. Die Proben sind noch am Tag der Probenahme zu versenden, so dass die Zustellung bis 10:30 Uhr des Folgetages an einen beliebigen Ort in Deutschland erfolgen kann. Der PSW erteilt den Laborauftrag i.d.r. am Tag der Probenahme über DABay. Im Laborauftrag werden dem Labor der zu untersuchende Parameterumfang, die vor-ort-parameter und die Anzahl der versendeten Flaschen mitgeteilt. b) Vorgehen bei Proben zum Parameter AOX Die AOX-Probe bzw. die AOX-Proben sind gekühlt (4 C) in entsprechenden Styroporboxen zu verschicken. Werden die Proben an ein Auftragslabor verschickt, ist der in AH T2-3 beschriebene Ablauf zu berücksichtigen. c) Vorgehen bei Proben zum Parameter KW-Index Ist an einem Lebensmittelbetrieb eine Abwasserbehandlungsanlage nach Anhang 49 AbwV (Mineralölhaltiges Abwasser) vorhanden, ist das in AH T2-A49 beschriebene Vorgehen bei Proben zum Parameter KW-Index zu beachten. 4.2 Informationen zu Aufgaben des Privatlabors (Analyse von CSB, BSB 5, NH 4 -N, NO 3 - N, NO 2 -N, P ges, und Abfiltrierbare Stoffe) In der Arbeitshilfe Teil 2-3 ist der Datenmanagement- und Qualitätssicherungsprozess, den die Proben durchlaufen, dargestellt. Die Beauftragung und Datenübergabe an das Labor erfolgt über DABay mit dem Laborauftrag Probeneingang Das Paket ist zunächst auf Vollständigkeit und Unversehrtheit der Proben zu prüfen. Im Anschluss ist unverzüglich von einer Flasche pro Probe die Temperatur und Leitfähigkeit bei 20 C zu bestimmen. Überschreitet die Eintrefftemperatur 8 C oder unterschreitet die Eintrefftemperatur 2 C (Zielgröße 5 ± 3 C), wird der Probenabsender (PSW) noch am gleichen Arbeitstag per informiert. Der Probeneingang (Datum, Uhrzeit), die Probentemperatur und die Leitfähigkeit werden schriftlich dokumentiert (keine Dokumentation in DABay). Diese Aufzeichnungen sind dem Auftraggeber (LfU, Ref. 71) auf Nachfrage vorzulegen. Unbrauchbare Proben (siehe folgende Aufzählung) sind dem privaten Sachverständigen, welches/welcher die Probenahme durchgeführt hat, unverzüglich per zu melden. Unbrauchbare Proben sind z. B.: Proben mit verspätetem Probeneingang (Anlieferung am Tag nach der Probenahme nach 10:30 h) Proben mit zu hoher Eintrefftemperatur (> 8 C) Proben mit unklarer Probenidentität Unvollständige Proben Ausgelaufene Probenflaschen Unbrauchbare Proben werden verworfen Rückstellproben Jeweils eine Flasche pro Probe ist (nach Glasfaserfiltration - sofern Glasfaserfiltration beauftragt) Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen 5

6 zu teilen (in je 500 ml; das kontaminationsfreie Flaschenmaterial stellt der Auftragnehmer). Diese Teilproben sind als Rückstellproben einzufrieren ( - 18 C). Die restlichen Probenflaschen sind bis zur Untersuchung gekühlt bei (3±2) C zu lagern. Die Untersuchung auf die vorgegebenen Parameter ist am Tag des Eintreffens der Proben durchzuführen bzw. im Falle des BSB5 zu beginnen Probenvorbehandlung Die Art der Probenvorbehandlung ist im Laborauftrag in DABay vorgegeben. Bei Unklarheiten fragt das Labor beim PSW nach Untersuchungsmethoden Die vom Labor anzuwendenden Messverfahren (Analysenverfahren) richten sich nach den Festlegungen im Bescheid und werden im Rahmen der Laborausschreibung vorgegeben. Diese richten sich nach den in der Anlage zu 4 AbwV enthaltenen oder vom StMUV als gleichwertig anerkannte Verfahren Wiederholung von Untersuchungen in kritischen Fällen Fall A: Im Laborauftrag sind im Regelfall für die einzelnen Parameter Beurteilungswerte vorgegeben, bei deren Überschreitung der einzelne Parameter analog den Vorgaben in nochmals aus der eingefrorenen Rückstellprobe zu untersuchen ist. Wird im Laborauftrag ein Beurteilungswert für Stickstoff-Gesamt genannt, sind die Analysenergebnisse für Nitrat-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Ammonium-Stickstoff wie folgt vom Auftragnehmer zu addieren: 1. Angabe der Einzelergebnisse (Nitrat-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Ammonium- Stickstoff) laut DIN-Vorgabe bzw. LAWA-AQS-Merkblatt auf zwei signifikanten Stellen. 2. Addition dieser Werte zu Stickstoff-Gesamt. Ergebnisse, welche kleiner als die Bestimmungsgrenze sind, fließen in diese Summe mit 0 ein! Übersteigt der rechnerische Summenwert den genannten Beurteilungswert für N gesamt, sind die 3 genannten Stickstoffparameter zu wiederholen. Wird die Überschreitung des Beurteilungswertes/werden die Überschreitungen der Beurteilungswerte durch die Wiederholungsmessung der Rückstellprobe bestätigt, ist das ursprüngliche Ergebnis (Erstmessung) unverzüglich (innerhalb von 2 Tagen) in DABay einzutragen. Ist eine zeitnahe Eingabe in DA- Bay nicht möglich, müssen die Untersuchungsergebnisse umgehend per an den Auftraggeber (Wasserwirtschaftsamt bzw. privater Sachverständiger) übermittelt werden. Bei der Wiederholungsmessung werden im Rahmen liegende analytische Messunsicherheiten und geringfügige Veränderungen durch das Einfrieren der Rückstellprobe berücksichtigt. Wird der Beurteilungswert/werden die Beurteilungswerte durch die Wiederholungsmessung nicht bestätigt, darf für diesen Parameter kein Ergebnis in DABay eingetragen werden. Fall B: Der Laborauftrag wurde in DABay vom Auftragnehmer abgeschlossen. Nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Nachuntersuchung aller oder einzelner Parameter aus der entsprechenden Rückstellprobe. Wird der Beurteilungsswert/werden die Beurteilungswerte durch die Wiederholungsmessung der Rückstellprobe bestätigt, ist das ursprüngliche Ergebnis (Erstmessung) in DABay einzutragen. 6 Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen

7 Wird der Beurteilungswert/werden die Beurteilungswerte durch die Wiederholungsmessung nicht bestätigt, darf für diesen Parameter kein Ergebnis in DABay eingetragen bzw. muss ein bereits vorhandenes Ergebnis in DABay gelöscht werden Dokumentation und Übermittlung der Untersuchungsergebnisse Die Untersuchungsergebnisse sind jeweils spätestens 10 Arbeitstage nach Anlieferung der Proben über DABay an das WWA bzw. an den privaten Sachverständigen, von dem die Probe versandt wurde, zu übermitteln. Zusätzliche Informationspflichten in besonderen Fällen nach (Probeneingang) bzw (Wiederholung von Untersuchungen in kritischen Fällen) bleiben davon unberührt Entsorgung der Proben Drei Monate nach Übersendung entsorgt das Labor die Proben, solange nichts anderes festgelegt wird. Die Flaschen (Probenflaschen, Kühlflaschen) und die Versandboxen werden einer Verwertung zugeführt. Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen 7

8 Impressum: Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) Bürgermeister-Ulrich-Straße Augsburg Telefon: Telefax: Internet: Bearbeitung: Ref. 65/ Claudia Hillinger, Markus Plabst AG Arbeitshilfen Bildnachweis: LfU Stand: Oktober 2015 Postanschrift: Bayerisches Landesamt für Umwelt Augsburg Diese Publikation wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Publikation nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Publikation zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Bei publizistischer Verwertung auch von Teilen wird um Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars gebeten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Die Broschüre wird kostenlos abgegeben, jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt. Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Für die Inhalte fremder Internetangebote sind wir nicht verantwortlich. BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Tel oder per unter erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. 8 Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfen für PSW tgewa Abwasseranlagen

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