Landesbauordnung für Baden-Württemberg LBO

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1 SCHLOTTERBECK BUSCH HAGER Landesbauordnung für Baden-Württemberg LBO Textausgabe mit LBOAVO und den ergänzenden Vorschriften 8. Auflage

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3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) mit LBOAVO, LBOVVO, BauPrüfVO, GaVO, FeuVO, EltVO, VkVO, VStättVO herausgegeben von Professor Karlheinz Schlotterbeck Vors. Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart a. D., Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen University of Applied Sciences Ludwigsburg Manfred Busch Baudirektor, Regierungspräsidium Karlsruhe und Professor Dr. Gerd Hager Verbandsdirektor, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Honorarprofessor am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Lehrbeauftragter an der Hochschule Karlsruhe Wirtschaft und Technik 8., überarbeitete und erweiterte Auflage,

4 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. 8. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2015 ISBN E-ISBN E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara 2005 Richard Boorberg Verlag Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Satz: Dörr + Schiller GmbH, Curiestraße 4, Stuttgart Druck und Bindung: Kessler Druck + Medien, Michael-Schäffer-Straße 1, Bobingen Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Scharrstraße Stuttgart Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden 4

5 Vorwort zur 8. Auflage Vorwort zur 8. Auflage Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ist seit ihrer Bekanntmachung am mehrfach punktuell und teilweise auch grundlegend geändert worden. Weitreichende Änderungen erfuhren auch die Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO), die Garagenverordnung (GaVO) und die Feuerungsverordnung (Feu- VO). Alle diese Änderungen haben die Neubearbeitung der Textausgabe erforderlich gemacht. Gesetzliche Änderungen in den Jahren 2012 und 2013 führten zunächst dazu, dass die Zuständigkeit der obersten Baurechtsbehörde auf das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Umweltministerium) und auf das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) verteilt worden ist ( 3, 46 und 73 LBO). Die Rauchwarnmelderpflicht wurde eingeführt ( 15 VII LBO) und die in der LBO a. F. erwähnte Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach 96 I b Wassergesetz (WG) a.f. im ebenfalls neu gefassten WG (WG 2013) ist nicht weitergeführt worden ( 1 II 1 Nr. 2 und 50 I Anhang Nr. 4 Buchst. e LBO). Der zur Entsorgung des Abwassers verpflichtende 33 I 2 LBO wurde an die Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im WG 2013 angepasst ( 55 und 56 WHG sowie 46 WG). Änderungen durch die LBO-Novelle 2015: Das Gesetz zur Änderung der LBO vom (LBO-ÄndG 2014) hat längst fällige Anpassungen der LBO an bauordnungsrechtlich relevante europarechtliche Rechtsakte (so zum Beispiel die VO (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung/EU BauPV/EU) oder die RL 89/106/ EWG (Bauproduktenrichtlinie BauPR/EWG)) und bundesrechtliche Rechtsvorschriften (u. a. das Bauproduktengesetz (BauPG 2013), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)) vollzogen. Im Zentrum der Novelle standen bausoziale und bauökologische Ziele. Mit den Gesetzesänderungen soll die Landesbauordnung sozial und ökologisch modernisiert werden. Hinzu kamen terminologische Anpassungen und die Beschränkung des Anwendungsbe- 5

6 Vorwort zur 8. Auflage reichs des Kenntnisgabeverfahrens. Als besonders bedeutende Regelungen mit nachhaltigen Folgen auf das Baugeschehen hat die Regierungsvorlage folgende 6 Punkte gesehen (LT-Drs. 15/5294, S. 14 f.): 1. Einrichtungen zur Rettung von Tieren im Brandfall 2. Fahrradbezogene Maßnahmen, insbesondere die Fahrrad-Stellplatzpflicht 3. Einschränkung des Kenntnisgabeverfahrens 4. Maßnahmen zum barrierefreien Bauen 5. Gebäudebezogene bauökologische Maßnahmen 6. Reduzierung der Kfz-Stellplatzpflicht durch Ortsbaurecht. In der Verbändeanhörung standen die Erweiterungen des barrierefreien Bauens, die Fahrrad-Stellplatzpflicht und die Einschränkung des Kenntnisgabeverfahrens im Vordergrund der Aufmerksamkeit (LT-Drs. 15/5294, S. 28 ff.). Im Gesetzgebungsverfahren verlagerte sich der Schwerpunkt der Diskussion auf Fragen nach der Einschränkung der Baufreiheit, der daraus folgende Verteuerung des Bauens und dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand (LT-Drs. 15/ 5923, S. 2 ff.). Das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg hat 30 der 79 LBO-Paragraphen zum Teil erheblich geändert, den Anhang zu 50 Absatz 1 an 6 Stellen modifiziert und je einen Absatz in 4 und 8 der LBOAVO aufgehoben. Im Februar 2015 Karlheinz Schlotterbeck Manfred Busch Gerd Hager 6

7 Die Änderungen der LBO-Novelle 2015 im Überblick Die Änderungen der LBO-Novelle 2015 im Überblick Änderungen Maßnahme Thema 2 Abs. 4 S. 3 geändert Begriffsbestimmung Grundfläche Abs. 8 geändert Begriffsbestimmung Stellplätze S. 1, 3 Abs. 12 neu eingefügt Begriffsbestimmung Feuerstätten Abs. 12, 13 werden 13, 14 Folgeänderungen alt neu 3 Abs. 4 geändert redaktionelle Anpassung 5 Abs. 4 S. 5 neu eingefügt Berechnung der Wandhöhe maßgebliche Geländeoberfläche Abs. 5 Nr. 2 geändert Berechnung der Abstandsfläche Abs. 6 S. 2 neu eingefügt Bemessung der Abstandsflächen nachträgliche Wärmedämmung 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 3 geändert Länge der Grenzbebauung Anrechnung geändert geringere Tiefen der Abstandsflächen 8 Abs. 2 S. 1 neu eingefügt Anzeige von Grundstücksteilungen Abs. 2 S. 2 geändert Folgeänderung 9 Abs. 1 S. 2 neu eingefügt Begrünung baulicher Anlagen 14 Abs. 3 neu eingefügt Anforderungen an den Wärmeschutz 15 Abs. 8 neu eingefügt Rettung von Tieren im Brandfall 17 Abs. 1 S. 1 neu gefasst Verwendung von Bauprodukten Nr. 2 Abs. 7 neu gefasst Bauregelliste B 19 Abs. 2 S. 1 geändert Folgeänderung Abs. 2 S. 3 neu eingefügt Stärkung der Fachaufsicht 7

8 Die Änderungen der LBO-Novelle 2015 im Überblick Änderungen Maßnahme Thema 20 Abs. 1 neu gefasst Verwendbarkeit von Bauprodukten Abs. 2 aufgehoben Bauprodukte in Kulturdenkmalen 25 Abs. 1 geändert redaktionelle Änderung, PÜZ- Stellen Abs. 2 aufgehoben redaktionelle Anpassung wegen Aufhebung der BauproduktenRiL 26 Abs. 3 neu eingefügt Holz im Hochbau 29 Abs. 2 geändert Aufzugsanlagen redaktionelle Änderung 35 Abs. 1 geändert Barrierefreiheit in Wohnungen S. 1, 2 Abs. 4 neu gefasst notwendige Fahrrad-Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen Abs. 5 geändert Abstellraum 37 Abs. 1 geändert notwendiger Kfz-Stellplatz Abs. 2 neu eingefügt notwendige Fahrrad-Stellplätze Abs. 3 geändert, bisher Abs. 2 Stellplatzpflicht bei Änderungsvorhaben Abs. 4 bisher Abs. 3 Folgeverschiebung Abs. 5 bisher Abs. 4 Folgeverschiebung Abs. 6 S. 1 geändert, Stellplatzablösung bisher Abs. 5 Abs. 6 S. 2 geändert redaktionelle Änderung Nr. 2 Abs. 6 S. 2 neu eingefügt Car-sharing Nr. 3 Abs. 6 S. 3 Nr. 4 bisher Nr. 3 Folgeverschiebung Abs. 7 geändert, bisher Abs. 6 Folgeänderungen, Folgeverschiebung 8

9 Die Änderungen der LBO-Novelle 2015 im Überblick Änderungen Maßnahme Thema 37 (Forts.) Abs. 8 geändert, bisher Abs. 7 Folgeänderungen, Folgeverschiebung Abs. 9 bisher Abs. 8 Folgeverschiebung 38 Abs. 2 Nr. 6 geändert redaktionelle Änderung, Sonderbaubegriff, Einrichtungen für Kinder 39 Abs. 1 geändert redaktionelle Änderung Abs. 3 S. 1 geändert Ausnahmen von der barrierefreien Herstellung 48 Abs. 3 S. 1 geändert redaktionelle Anpassung Abs. 4 S. 2 neu gefasst Zuständigkeit der obersten Baurechtsbehörde 51 Abs. 2 S. 2 neu eingefügt Begrenzung des Kenntnisgabeverfahrens (KGV) Abs. 5 aufgehoben AAB Entscheidungen im Kenntnisgabeverfahren Abs. 6 bisher Abs. 5 Folgeverschiebung 52 Abs. 2 Nr. 1 geändert Prüfumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Abs. 2 Nr. 3 geändert redaktionelle Klarstellung 53 Abs. 5 Nr. 2 geändert Folgeänderung bei KGV 54 Abs. 4 S. 1 geändert Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Abs. 5 S. 1, 2 geändert Folgeänderung bei KGV, Bearbeitungsfrist in Bauschutzbereichen Abs. 5 S. 3 aufgehoben Verzichtsverbot für Bearbeitungsfrist 56 Abs. 2 Nr. 3 geändert Abweichungszulassung 59 Abs. 4 S. 2 aufgehoben Baubeginn, Folgeänderung bei KGV Abs. 5 Nr. 3 geändert Baubeginn, Vorlage von Unterlagen, redaktionelle Anpassung und Änderung 9

10 Die Änderungen der LBO-Novelle 2015 im Überblick Änderungen Maßnahme Thema 67 Abs. 5 S. 1 geändert redaktionelle Anpassung Abs. 5 S. 2 neu eingefügt Inbetriebnahme von Blockheizkraftwerken 69 Abs. 1 S. 1 geändert Begriff der Fliegenden Bauten 73 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 geändert Rechtsverordnungen, PÜZ-Stellen, Folgeänderung Abs. 7 Nr. 2 geändert Folgeänderung Anerkennungsverfahren nach 25 Abs. 8 Nr. 2 geändert redaktionelle Anpassung 74 Abs. 1 S. 2 neu eingefügt baugestaltungsrechtliche Satzungen, Einschränkung Abs. 2 geändert Stellplatzsatzungen 75 Abs. 1 Nr. 1 neu eingefügt Ordnungswidrigkeit bei Grundstücksteilung Abs. 1 Nr. 4 geändert Folgeverschiebung (Nr. 1 zu Nr. 4) Abs. 1 Nr I Abs. 1 Anhang bisher Nr Folgeverschiebung verfahrensfreie Vorhaben Nr. 2 d geändert Wärmedämmung Nr. 2 e neu eingefügt Bedachungen Nr. 2 f bisher 2 e Folgeverschiebung Nr. 3 a geändert Blockheizkraftwerke sowie redaktionelle Anpassung Nr. 3 b geändert Folgeänderung zu Nr. 3 a Nr. 3 c geändert Solaranlagen Nr. 5 c geändert Mobilfunkanlagen, Anzeige 4 Abs. 3 aufgehoben tragende Wände und Stützen LBOAVO 8 Abs. 4 LBOAVO aufgehoben Decken 10

11 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einführung Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Anlagen 1. Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) Garagenverordnung (GaVO) Feuerungsverordnung (FeuVO) Verordnung über elektrische Betriebsräume (EltVO) Verkaufsstättenverordnung (VkVO) Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) Stichwortverzeichnis

12 Inhaltsverzeichnis 12

13 Einführung Einführung I. Öffentliches Baurecht Das öffentliche Baurecht ist Fachrecht. Es zerfällt nach traditionellem Verständnis in zwei Teil-Rechtsgebiete, nämlich in das Städtebaurecht einerseits und in das Bauordnungsrecht andererseits; es wird ergänzt durch das Bauproduktenrecht und flankiert durch das sog. Baunebenrecht. Städtebaurecht ist Bundesrecht (BauGB, BauNVO), Bauordnungsrecht ist Landesrecht (LBO). Dieses Nebeneinander von Bundes- und Landesbaurecht ist die Folge der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechtes. Das öffentliche Baurecht ist vom privaten Baurecht zu unterscheiden. Das BVerfG hat im sog. Karlsruher Rechtsgutachten (BVerfGE 3, 407) erkannt, dass der Bund unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG die Zuständigkeit hat zur Regelung des Rechtes der städtebaulichen Planung, der Baulandumlegung, der Zusammenlegung von Grundstücken, des Bodenverkehrs, der Erschließung sowie der Bodenbewertung, soweit sie sich auf diese Gebiete bezieht (Art. 74 Nr. 18 GG a. F.; Bodenrecht ), und dass eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baupolizeirechtes im bisher gebräuchlichen Sinne nicht besteht (Art. 70 I GG). II. Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht ist in Baden-Württemberg in der Landesbauordnung (LBO) sowie in Rechtsvorschriften aufgrund der LBO (Rechtsverordnungen, Örtliche Bauvorschriften) geregelt. Es umfasst auch Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und innerdienstliche Anordnungen, die im Hinblick auf einzelne bauordnungsrechtliche Rechtsvorschriften erlassen worden sind. 13

14 Einführung Der sachliche Anwendungsbereich des Bauordnungsrechtes erschließt sich aus 1 LBO. Sodann definiert 2 LBO gleichsam vor die Klammer gezogen Kernbegriffe der LBO. Die LBO enthält sodann materielles Bauordnungsrecht ( 3 ff. LBO), das thematisch in vier Teil-Rechtsgebiete zerfällt, das Baupolizeirecht (vgl. 3 I 1 LBO), Baugestaltungsrecht (vgl. 11 LBO), Bausozialrecht (vgl. 9 II, 35 I 1 und 39 LBO) und Bauökologierecht (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; vgl. 3 I 1 LBO). Sie enthält überdies Bauverwaltungsverfahrensrecht, vor allem Regelungen über bauaufsichtsrechtliche Zuständigkeiten (vgl. 48 LBO) und über bauaufsichtsrechtliche Verfahren (vgl. die 49 ff. LBO) sowie über Baulasten (vgl. die 71 und 72 LBO). Und sie wird notwendigerweise ergänzt durch das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), das Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie das Gesetz über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW), die allesamt bei der umfassenden Wahrnehmung der bauaufsichtsrechtlichen Aufgaben ( 47 I 1 LBO) Bedeutung erlangen können. III. Normenhierarchie im Bauordnungsrecht 1. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Der Landesgesetzgeber hatte die LBO erstmals mit Gesetz vom (GBl. S. 151) mit Wirkung zum erlassen (LBO 1964). Die LBO 1964 hatte das bis dahin in den Landesteilen Württemberg und Baden unterschiedlich geltende Bauordnungsrecht abgelöst. Betroffen hiervon waren die Württembergische Bauordnung (WürttBauO) vom (RegBl. S. 333) mit ihren Änderungen vom (RegBl. S. 331), vom (RegBl. S. 79), vom (RegBl. S. 124), vom (RegBl. S. 443), vom (RegBl. S. 181) und vom (RegBl. S. 33) sowie die Badische Landesbauordnung (BadLBO) vom (GVBl. S. 187). Vom Inkrafttreten der LBO 1964 betroffen war auch die 14

15 Einführung Reichsgaragenordnung (RGaO) vom (RGBl. I S. 219), welche namentlich die durch die LBO 1964 fortgeführte Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen ( 2 ff. RGaO) eingeführt hatte; die RGaO wurde übrigens bundesweit durch Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 2191, 2236) aufgehoben. Die LBO wurde wiederholt geändert und zeitabschnittsweise auch neu bekannt gemacht (LBO vom [GBl. S. 351]; LBO vom [GBl. S. 770]; LBO vom [GBl. S. 357]). Sie gilt seit dem in der Bekanntmachung der Neufassung vom (GBl. S. 357, ber. S. 416) mit den im Vorwort zu dieser Textausgabe bereits aufgeführten Gesetzesänderungen. 2. Rechtsverordnungen aufgrund der LBO Der Landesgesetzgeber ermächtigt die oberste(n) Baurechtsbehörde(n) ( 46 I Nr. 1 LBO) bzw. die Landesregierung (Art. 45 II LV) zur Verwirklichung der Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zu Einzelheiten des Bauverwaltungsverfahrens durch Rechtsverordnungen unter Beachtung des Art. 80 I GG bzw. des Art. 61 LV weitere Rechtsvorschriften zu erlassen, die der Ausund Durchführung einzelner LBO-Bestimmungen dienen ( 73, 17 V, VI und 21 I 4, II LBO). Rechtsverordnungen sind dann auch erlassen worden. Sie konkretisieren notwendigerweise die zum Teil nur pauschalen gesetzlichen Ge- und Verbotsvorschriften der gleichsam vollzugslastigen LBO. Sie sind nachfolgend aufgeführt. Allgemeine Ausführungs-Verordnung zur LBO (LBOAVO) (zu 73 I Nr. 1 LBO). Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) (zu 17 LBOVVO). Bausachverständigen- Verordnung (BauSVO) (zu 73 V LBO). Camping- und Zeltplatz- Verordnung (CPlVO) (zu 38 II Nr. 12 LBO). 15

16 Einführung DIBt-Übertragungs-Verordnung (DIBt-ÜbVO). Feuerungs-Verordnung (FeuVO) (zu 32 LBO). Garagen-Verordnung (GaVO) (zu 37 LBO). Hersteller- und Anwender-Verordnung (LBO-HAVO) (zu 17 V LBO). PÜZ-Anerkennungs-Verordnung (PÜZAVO) (zu 25 LBO). Übereinstimmungszeichen-Verordnung (ÜZVO) (zu 22 LBO). Verfahrens-Verordnung zur LBO (LBOVVO) (zu 53 I LBO). Verkaufsstätten-Verordnung (VkVO) (zu 38 II Nr. 2 LBO). Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (LBO-ÜTVO) (zu 17 VI LBO). Verordnung über die Übertragung von Befugnissen für die Entscheidung über Zustimmungen im Einzelfall nach der LBO (zu 20, 21 LBO). Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (FlBauZuVO) (zu 69 III LBO). Verordnung über elektrische Betriebsräume (EltVO) (zu 38 II Nr. 9 LBO). Versammlungsstätten-Verordnung (VStättVO) (zu 38 II Nr. 7 LBO). Wasserbau-Prüfverordnung (WasBauPVO) (zu 17 IV LBO). 16

17 Einführung 3. Örtliche Bauvorschriften (ÖBauV) Der Landesgesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen des Bauordnungsrechtes durch (weisungsfreie) baurechtliche Satzungen ( 4 I GemO) ÖBauV entweder im isolierten Rechtssetzungsverfahren ( 74 VI LBO) oder zusammen mit einem Bebauungsplan oder einer anderen städtebaurechtlichen Satzung im sog. Verfahrens- und Satzungsverbundverfahren ( 74 VII LBO) in Bezug auf die im 74 I bis IV LBO aufgeführten Regelungsgegenstände zu erlassen. Die gegenwärtig geltende Regelung im 74 VII hatte übrigens auch schon in dem Zeitraum vom , dem erstmaligen Inkrafttreten der LBO 1965, bis zum gegolten ( 111 V 4 LBO 1965/ 1972). Hingegen waren die Gemeinden im Zeitraum vom bis ermächtigt, ÖBauV als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen (vgl. 9 IV BauGB; 111 VI LBO-ÄndG , GBl. S. 226). 4. Technische Baubestimmungen (TB) Der Landesgesetzgeber ordnet im 3 III 3 LBO an, dass die zur Erfüllung der baulichen Sicherheitsanforderungen ( 3 I 1 LBO) durch Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen (TB) eingeführten Regeln der (Bau-)Technik einzuhalten sind; die TB müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden (öffentlich-rechtliches Beachtensgebot). Die Liste Technischer Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Sie umfasst Regeln zur Standsicherheit von Gebäuden sowie zum vorbeugenden baulichen Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungs- und Gesundheitsschutz; in den Anlagen zur LTB können bestimmte Normenteile von der Einführung ausgenommen, zusätzliche Anforderungen erhoben, Erleichterungen festgelegt und Druckfehler korrigiert werden. Es werden nur diejenigen technischen Regeln als TB bekannt gemacht, die zur Erfüllung der Grundsatzan- 17

18 Einführung forderungen des Bauordnungsrechtes unerlässlich sind. Die Baurechtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht bekannt gemachte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Von den TB darf nur abgewichen werden, wenn den Sicherheitsanforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird ( 3 III 4 Halbs. 1 LBO). Die grundsätzlich einzuhaltenden TB sind in der LTB im Einzelnen aufgeführt. Die LTB wird im Gemeinsames Amtsblatt (GABl.) bekannt gemacht und dort regelmäßig aktualisiert. LTB Inhaltsübersicht 1 Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metall- und Verbundbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3 Technische Regeln zum Brandschutz 4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5 Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 7 Technische Regeln als Planungsgrundlagen Die vom zuständigen Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin in der Bauregelliste A bekannt gemachten ( 17 II 1 LBO) und in den DIBt Mitteilungen veröffentlichten (bau-)technischen Regeln gelten als TB ( 17 II 2 LBO); sie sind und werden auch nicht in die LTB übernommen. Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Pro- 18

19 Einführung dukteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten. 5. Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, innerdienstliche Anordnungen Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht schließen nicht aus, dass auch Verwaltungsvorschriften (VwV), Richtlinien (RL) und innerdienstliche Anordnungen (AO) zum Vollzug der LBO für die Baurechtsbehörden erlassen werden. Ihnen fällt allgemein die Aufgabe zu, den Verwaltungsbehörden die Anwendung des Gesetzesrechtes zu erleichtern und den einheitlichen Gesetzesvollzug zu sichern. Sie können norminterpretierend oder sogar normkonkretisierend oder eine (bloße) Orientierungshilfe (ein grober Anhalt) bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sein oder als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten dienen. Die VwV, RL und AO sind nachfolgend aufgeführt. Bekanntmachung über den Verzicht auf Zustimmungen im Einzelfall für die Verwendung bestimmter nicht geregelter Verglasungskonstruktionen vom (GBl. 2004, 244). Hinweise über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung vom (Az.: /25). Bekanntmachung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten) vom (GABl. S. 653). VwV Brandschutzprüfung vom (GABl. S. 865). VwV Brandverhütungsschau vom (GABl. S. 863). 19

20 Einführung VwV Feuerwehrflächen vom (GABl. S. 859). VwV Fliegende Bauten (FlBauVwV) vom (GABl. S. 663). VwV LBO-Vordrucke vom (GABl. S. 49). VwV über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum vom (GABl. S. 711), verlängert bis (GABl S. 687). VwV Stellplätze vom (GABl. S. 316) i.v.m. der VwV Stellplätze vom (GABl. S. 289), geändert durch VwV vom (GABl. S. 590). Bekanntmachung über die Verwendung von Bauprodukten für den Metallbau vom (GABl. S. 438). Bekanntmachung über die Verwendung von Schornsteinbauelementen aus Edelstahl und Abgasleitungen abweichend von der allgemeinen baurechtlichen Zulassung vom (GABl. 2005, 10). Bekanntmachung Verzeichnisse der Prüfämter und Prüfingenieure für Bautechnik vom (GABl. S. 257). Bekanntmachung Verzeichnis von Firmen, die ihre Eignung zum Schweißen von Stahlbauten, Betonstahl und Aluminium nachgewiesen haben vom (GABl. S. 690). VwV Hochbaustatistikgesetz vom (GABl. S. 699), geändert durch VwV vom (GABl. S. 776), geändert und Geltungsdauer verlängert bis zum durch VwV vom (GABl. S. 922). 20

21 Einführung Bekanntmachung über den Verzicht auf ZiE bei der Verwendung von Abgasanlagen ohne Sohle vom (GABl. S. 165). Soweit es indessen um LTB-Richtlinien geht, müssen sie als TB grundsätzlich eingehalten und deshalb öffentlich-rechtlich beachtet werden ( 3 III 3 LBO). Diese RL sind nachfolgend aufgeführt: RL über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden SysBöRL (Nr. 3.3 LTB). Industriebau-RL IndBauRL (NR. 3.2 LTB). Leitungsanlagen-RL LARL (NR. 3.6 LTB). RL über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen LüARL (Nr. 3.5 LTB). RL über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff KLRL (Nr. 3.7 LTB). RL über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzRL (Nr. 3.8 LTB). RL zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe LöRüRL (Nr. 3.4 LTB). ETB-RL zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz- Ortschaum (ETB-Ri UF-Ortschaum) (Nr LTB). RL für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Asbest-RL (Nr. 6.2 LTB). 21

22 Einführung RL für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden PCB-RL (Nr. 6.1 LTB). RL für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden PCP-RL (Nr. 6.4 LTB). ETB-RL Bauteile, die gegen Absturz sichern (Nr. 1.3 LTB). RL für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung (Nr LTB). 22

23 Inhaltsübersicht LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) *, geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), durch Gesetze vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 209), vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen ZWEITER TEIL Das Grundstück und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundstücke 5 Abstandsflächen 6 Abstandsflächen in Sonderfällen 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke 8 Teilung von Grundstücken 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze 10 Höhenlage des Grundstücks DRITTER TEIL Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 11 Gestaltung 12 Baustelle 13 Standsicherheit 14 Schutz baulicher Anlagen 15 Brandschutz 16 Verkehrssicherheit * Amtliche Fußnote: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 23

24 LBO Inhaltsübersicht VIERTER TEIL Bauprodukte und Bauarten 17 Bauprodukte 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 21 Bauarten 22 Übereinstimmungsnachweis 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 24 Übereinstimmungszertifikat 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen FÜNFTER TEIL Der Bau und seine Teile 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 27 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen 29 Aufzugsanlagen 30 Lüftungsanlagen 31 Leitungsanlagen 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe SECHSTER TEIL Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen 34 Aufenthaltsräume 35 Wohnungen 36 Toilettenräume und Bäder 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen 38 Sonderbauten 39 Barrierefreie Anlagen 40 Gemeinschaftsanlagen SIEBENTER TEIL Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden 41 Grundsatz 42 Bauherr 43 Entwurfsverfasser 44 Unternehmer 24

25 Inhaltsübersicht LBO 45 Bauleiter 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden 48 Sachliche Zuständigkeit ACHTER TEIL Verwaltungsverfahren, Baulasten 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben 50 Verfahrensfreie Vorhaben 51 Kenntnisgabeverfahren 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 53 Bauvorlagen und Bauantrag 54 Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen 55 Nachbarbeteiligung 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 57 Bauvorbescheid 58 Baugenehmigung 59 Baubeginn 60 Sicherheitsleistung 61 Teilbaugenehmigung 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte 64 Einstellung von Arbeiten 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung 66 Bauüberwachung 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen 68 Typenprüfung 69 Fliegende Bauten 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung 71 Übernahme von Baulasten 72 Baulastenverzeichnis NEUNTER TEIL Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften 73 Rechtsverordnungen 74 Örtliche Bauvorschriften 75 Ordnungswidrigkeiten 76 Bestehende bauliche Anlagen 77 Übergangsvorschriften 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts 79 Inkrafttreten Anhang (zu 50 Abs. 1) 25

26 LBO 1, 2 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) 1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. 3 Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von 74 gestellt werden. (2) 1 Dieses Gesetz gilt 1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude, 2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken, 3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude, 4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken. 2 Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen. 2 Begriffe (1) 1 Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2 Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3 Als bauliche Anlagen gelten auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze, 3. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, 4. Sport- und Spielflächen, 26

27 2 LBO 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 6. Stellplätze. (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten. (4) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2, 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m 2, 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 2 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Grundflächen von Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. (5) 1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 2 Hohlräume zwi- 27

28 LBO 2 schen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. (6) 1 Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. 2 Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. 3 Keine Vollgeschosse sind 1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen, 2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist. 4 Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer ist, als sie für Aufenthaltsräume nach 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m 2 bleiben außer Betracht. (7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (8) 1 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2 Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume sind keine Stellplätze oder Garagen. (9) 1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2 Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. 3 Keine Werbeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 28

29 3 LBO 1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, während der Dauer des Wahlkampfes, 2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen, 3. Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen, 4. Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür baurechtlich genehmigt sind, 5. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen, 6. Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften. (10) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen dauerhaft eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. (12) Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen, die in oder an Gebäuden ortsfest benutzt werden und dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (13) Es stehen gleich 1. der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung, 2. dem Abbruch das Beseitigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (14) Maßgebend sind in den Absätzen 4, 5 und 6 Satz 1 und 3 die Rohbaumaße. 3 Allgemeine Anforderungen (1) 1 Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, ins- 29

30 LBO 3 besondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. 2 Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend. (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) 1 Die obersten Baurechtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. 3 Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. 4 Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; 17 Abs. 3 und 21 bleiben unberührt. (4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, Menschen mit Behinderung und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen. (5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 30

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