Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO
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- Krista Steinmann
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1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO Textausgabe mit Einführung Bearbeitet von Karlheinz Schlotterbeck, Manfred Busch, Gerd Hager 9., überarbeitete und erweiterte Auflage Buch. 368 S. Softcover ISBN Format (B x L): 11,8 x 16,8 cm Recht > Öffentliches Recht > Länderrecht, insbes. Rechtssammlungen > Landesrecht Baden-Württemberg Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Einführung I. Öffentliches Baurecht Das öffentliche Baurecht ist Fachrecht. Es zerfällt nach traditionellem Verständnis in zwei Teil-Rechtsgebiete, nämlich in das Städtebaurecht einerseits und in das Bauordnungsrecht andererseits. Das Bauordnungsrecht wird ergänzt durch das europarechtliche beeinflusste Bauproduktenrecht (vgl. dazu die 1 I 1, 2 X, XI, 3 II, V, 17 bis 25, 64 I 2 Nr. 4 LBO sowie die Bauprodukten-Verordnung/EU [BauPV/EU 2011], die Akkreditierungs- und Marktüberwachungs- Verordnung/EG [AkkMÜV/EG 2008], das Bauproduktengesetz [BauPG 2012/2015], das Bauprodukte-Marktüberwachungs-Durchführungsgesetz [BauPMÜDG 2012/2014], das Akkreditierungsstellengesetz [AkkStelleG 2009/2015] sowie die 2 X, XI, 3 II, V, 17 bis 25 LBO). Im Übrigen wird das öffentliche Baurecht flankiert durch das sog. Baunebenrecht (Naturschutz-, Denkmal-, Gaststätten-, Glückspiel-, Straßen-, Wohnwirtschaftsrecht; Wasser-, Immissionsschutz-, Raumordnungs-, Energieeinsparungs-, Erneuerbare-Energien-Wärmerecht, Produktsicherheits-, Kommunalverfassungs-, Baugebührenrecht u. Ä. m.). Städtebaurecht ist Bundesrecht (BauGB, BauNVO), Bauordnungsrecht ist Landesrecht (LBO). Dieses Nebeneinander von Bundes- und Landesbaurecht ist die Folge der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechtes. Das BVerfG hat im sog. Karlsruher Baurechtsgutachten vom 16. Juni 1954 (BVerfGE 3, 407) erkannt, dass der Bund unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG die Zuständigkeit hat zur Regelung des Rechtes der städtebaulichen Planung, der Baulandumlegung, der Zusammenlegung von Grundstücken, des Bodenverkehrs, der Erschließung sowie der Bodenbewertung, soweit sie auf diese Gebiete sich bezieht (Art. 74 Nr. 18 GG a.f.; Bodenrecht ), und dass eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baupolizeirechts im bisher gebräuchlichen Sinne nicht besteht (Art. 70 I GG). 11
3 Das öffentliche Baurecht ist vom privaten Baurecht zu unterscheiden, das die gegenseitigen rechtlichen Beziehungen zwischen den am Bau beteiligten Bauherren, Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter regelt (Bauvertragsrecht). Die in diesem Zusammenhang zu erwähnende Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der Fassung 2016 (Lindner, Vergaberecht 2016, 3. Auflage 2016) beinhalten ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechtes zu ergänzen und teilweise zu modifizieren; dies dient insbesondere dazu, das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht auszugleichen. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern hat nach herrschender Meinung den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Als solche wird sie nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen (ATV) (VOB/C). Dem privaten Baurecht gehört insbesondere das (Landes-) Nachbarrechtsgesetz (NRG; Art. 124 EGBGB) an, das die Regelungen in den 903ff. BGB ergänzt und das wegen seiner die Bau- und Handlungsfreiheit einschränkenden Vorschriften, was Gebäude, Aufschüttungen (Lagerplätze) und (Gelände-) Erhöhungen sowie tote (Grundstücks-) Einfriedungen und (Grenz-) Hecken anbelangt, nicht nur für (Bau-) Nachbarn, sondern gleichermaßen auch für die Eigentümer von Baugrundstücken und für die Bauherren von nicht zu vernachlässigender Bedeutung ist. Ähnliches gilt für die privatrechtliche Zulässigkeit von Eigengrenzüberbauten, vor allem für Überbauten durch Wärmedämmung ( 7c NRG). 12
4 II. Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht ist in Baden-Württemberg in der Landesbauordnung (LBO) sowie in Rechtsvorschriften aufgrund der LBO (Rechtsverordnungen, Örtliche Bauvorschriften) geregelt. Es umfasst auch Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und innerdienstliche Anordnungen, die im Hinblick auf einzelne bauordnungsrechtliche Rechtsvorschriften erlassen worden sind. Der sachliche Anwendungsbereich des Bauordnungsrechts erschließt sich aus 1 LBO. Sodann definiert 2 LBO gleichsam vor die Klammer gezogen einzelne LBO-Kernbegriffe. Die LBO enthält zunächst materielles Bauordnungsrecht ( 3ff. LBO), das thematisch in vier Teil-Rechtsgebiete zerfällt, nämlich in das Bausicherheitsrecht ( 3 I 1 LBO) einschließlich Bauproduktenrecht ( 3 II, 17 bis 25 LBO), in das Baugestaltungsrecht ( 11 und 74 I, VI, VII LBO) und in das Bausozialrecht ( 9 II und 39 LBO) sowie in das Bauökologierecht ( 3 I 1 LBO Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ), das die eigentlichen, die Luft, das Wasser, den Boden schützenden Umweltgesetze (BImSchG, WHG; BBodSchG) begleitet. Das Bauordnungsrecht ist zwar kein Umweltrecht im eigentlichen Sinne; seine Umweltrelevanz ist indessen unverkennbar. Die LBO enthält überdies (besonderes) Bauverwaltungsverfahrensrecht, vor allem Vorschriften über bauaufsichtsrechtliche Zuständigkeiten ( 48 LBO) und über bauaufsichtsrechtliche Verfahren (Baugenehmigungs-, Bauvorbescheids-, baurechtliches Zustimmungs-, Kenntnisgabe-, Typenprüf-, Ausführungsgenehmigungsverfahren; 49ff. LBO) sowie über Baulasten ( 71 und 72 LBO). Sie erfasst auch die Zulassungsverfahren im Falle von nicht geregelten Bauprodukten und Bauarten ( 17 III 1, 18 bis 21 LBO). Die LBO enthält außerdem die rechtsstaatlich erforderlichen (Ermessens-) Ermächtigungsgrundlagen für das im konkreten Einzelfalle gebotene bauaufsichtsrechtliche Einschreiten der zuständigen Baurechtsbehörden im Falle einer bereits eingetreten oder erst noch bevorstehenden Störung der baurechtlichen Ordnung ( 47 I 2 und 63 bis 66 LBO). Hinzu treten die (Ermessens-) Ermächtigungsgrund- 13
5 lagen im LVwVfG für die Rücknahme und den Widerruf von (baurechtlichen) Verwaltungsakten, etwa von Baugenehmigungen, von Bauvorbescheiden oder von Nutzungsuntersagungen, sowie die vollstreckungsrechtlichen (Ermessens-) Ermächtigungsgrundlagen für die im konkreten Einzelfalle gebotene Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung vollziehbarer (baurechtlicher) Verwaltungsakte (LVwVG), außerdem die städtebaurechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für die antragsgebundene verfahrensintegrierte Zurückstellung von Baugesuchen ( 15 I 1, III BauGB) und für die vorläufige Untersagung von Vorhaben ( 15 I 2 BauGB) zur Sicherung einer konkreten Bauleitplanung. Und hinzu treten auch die Ermächtigungsgrundlagen für die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen der Planungshoheit (Art. 28 II GG) zum Erlass von städtebaurechtlichen Geboten ( 175 bis 179 BauGB), etwa Baugeboten. Die LBO und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften beinhalten kein abschließendes Regelwerk. Sie werden notwendigerweise ergänzt namentlich durch die Landesverfassung (LV 1953/2015; vgl. 75 IV LBO und Art. 45 II LV Landesregierung ), durch das Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG 2005/ 2015), das Landes-Verwaltungszustellungsgesetz (LVwZG 2007/ 2015), das Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG 1974/ 2015), das Gesetz über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW 2009/2015; vgl. 43 IX 2 LBO), das E- Government-Gesetz (EGovG BW 2015), das Landes-Informationsfreiheitsgesetz (LIFG 2015), das Landes-Datenschutzgesetz (LDSG 2000/2015; vgl. dazu Nonnenmacher/Langer, VBlBW 2016, 309 ff.), das Landes-Umweltverwaltungsgesetz (UVwG 2014/2015; vgl. dazu Feldmann/Heiland, VBlBW 2015, 49 ff.) sowie aufgrund von 4 III LGebG durch das Landes-Gebührengesetz (LGebG 2004/2015) und durch das, die kommunalen Baugebühren betreffende Kommunalabgabengesetz (KAG 2005/2015). Sie alle können Bedeutung erlangen bei der umfassenden Wahrnehmung der bauaufsichtsrechtlichen Aufgaben der Baurechtsbehörden ( 47 I 1 LBO). 14
6 III. Normenhierarchie im Bauordnungsrecht 1. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Der Landesgesetzgeber hatte die LBO erstmals mit Gesetz vom (GBl. S. 151) mit Wirkung zum erlassen (LBO 1964). Die LBO 1964 hatte das bis dahin in den Landesteilen Württemberg und Baden unterschiedlich geltende Bauordnungsrecht abgelöst. Betroffen hiervon waren die Württembergische Bauordnung (WürttBauO) vom (RegBl. S. 333) mit ihren Änderungen vom (RegBl. S. 331), vom (RegBl. S. 79), vom (RegBl. S. 124), vom (RegBl. S. 443), vom (RegBl. S. 181) und vom (RegBl. S. 33) sowie die Badische Landesbauordnung (BadLBO) vom (GVBl. S. 187). Vom Inkrafttreten der LBO 1964 betroffen war auch die Reichsgaragenordnung (RGaO) vom (RGBl. I S. 219), welche namentlich die durch die LBO 1964 fortgeführte Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen ( 2 ff. RGaO) eingeführt hatte; die RGaO wurde übrigens bundesweit durch Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2191, 2236) aufgehoben. Die LBO wurde wiederholt geändert und zeitabschnittsweise auch neu bekannt gemacht (LBO vom , GBl. S. 351; LBO vom , GBl. S. 770; LBO vom , GBl. S. 671). Sie gilt seit dem in der Bekanntmachung der Neufassung vom (GBl. S. 357, ber. S. 416) mit folgenden Gesetzesänderungen: 3, 46 und 73 LBO, geändert durch Art. 70 VO (GBl. S. 65, 73); 15 LBO, geändert durch Gesetz (GBl. S. 209); 1 und 33 und Anhang, geändert durch Art. 2 G (GBl. S. 389, 440); LBO, mehrfach geändert durch Art. 1 G (GBl. S. 501). 46 LBO, geändert durch Art. 30 AnpVO (GBl. S. 99, 103). 15
7 LBO-Stammgesetz ist indessen nach wie vor die LBO vom (GBl. S. 671), auf das alle danach erfolgten Gesetzesänderungen zurückzuführen sind. 2. Rechtsverordnungen aufgrund der LBO a) Ermächtigungsgrundlagen Der Landesgesetzgeber ermächtigt die oberste(n) Baurechtsbehörde(n) ( 46 I Nr. 1 LBO) bzw. die Landesregierung (Art. 45 II LV), zur Verwirklichung der Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zu Einzelheiten des Bauverwaltungsverfahrens durch Rechtsverordnungen unter Beachtung des Art. 80 I GG bzw. des Art. 61 LV weitere Rechtsvorschriften zu erlassen, die der Ausbzw. Durchführung einzelner LBO-Bestimmungen dienen ( 73, 17 V, VI und 21 I 4, II LBO). Entsprechende Rechtsverordnungen sind dann auch erlassen worden. Sie konkretisieren notwendigerweise die zum Teil nur pauschalen gesetzlichen Ge- und Verbotsvorschriften der gleichsam vollzugslastigen LBO. b) Allgemeine Rechtsverordnungen Allgemeine Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO). Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO). Bauprüfverordnung (BauPrüfVO). Bausachverständigenverordnung (BauSVO; 73 I Nr. 2 LBO). Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (FlBauZuVO). Garagenverordnung (GaVO). c) Sonderbau-Rechtsverordnungen (zu 38 LBO) Feuerungsverordnung (FeuVO). Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Verkaufsstättenverordnung (VkVO). 16
8 Camping- und Zeltplatzverordnung (CPlVO). Verordnung über elektrische Betriebsräume (EltVO). d) Bauproduktenrechtliche Rechtsverordnungen Übereinstimmungszeichenverordnung (ÜZVO) zu 22 IV LBO. Hersteller- und Anwenderverordnung (LBO-HAVO) zu 17 V LBO. Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (LBO-ÜTVO) zu 17 VI LBO. Verordnung über die Übertragung von Befugnissen für die Entscheidung über Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) nach der LBO zu den 20 I, 21 LBO. Übertragung auf das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 27) Landesstelle für Bautechnik (LfB). LfB-Merkblatt ZiE, Fassung DIBt-Übertragungsverordnung (DIBt-ZustÜVO) zu 25 LBO. PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO) zu 25 LBO. Wasserbau-Prüfverordnung (WasBauPVO) zu 17 IV, 21 II LBO. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bauproduktenrechtes in der Fassung der Art. 9 VO vom (GBl. S. 498/506). BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung (BauPGPÜZAnerkV 1996/2012). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website vom (ABl. Nr. L 52 v , S. 1). 3. Örtliche Bauvorschriften (ÖBauV) Der Landesgesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen des Bauordnungsrechtes durch (weisungsfreie) baurechtliche Satzun- 17
9 gen ( 4 I GemO) ÖBauV entweder im isolierten Rechtssetzungsverfahren ( 74 VI LBO) oder zusammen mit einem Bebauungsplan oder einer anderen städtebaurechtlichen Satzung im sog. Verfahrens- und Satzungsverbundverfahren ( 74 VII LBO) in Bezug auf die im 74 I bis IV LBO aufgeführten Regelungsgegenstände zu erlassen (Baugestaltungs-, Stellplatz-, Bauökologie- und Kinderspielplatz-Satzungen). Die gegenwärtig geltende Regelung im 74 VII hatte übrigens auch schon in dem Zeitraum vom , dem erstmaligen Inkrafttreten der LBO 1965, bis zum gegolten ( 111 V 4 LBO 1965/1972). Hingegen waren die Gemeinden im Zeitraum vom bis ermächtigt, ÖBauV als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen (vgl. 9 IV BauGB; 111 VI LBO-ÄndG , GBl. S. 226). 4. Technische Baubestimmungen (TB) a) Regeln der Technik Der Landesgesetzgeber ordnet im 3 III 3 LBO an, dass die zur Erfüllung der baulichen Sicherheitsanforderungen ( 3 I 1 LBO) durch Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen (TB) eingeführten Regeln der (Bau-) Technik einzuhalten sind; die TB müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden (öffentlich-rechtliches Beachtensgebot); bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhaltes der TB auf die Fundstelle verwiesen werden ( 3 III 2 LBO). Als Regeln der (Bau-) Technik kommen vor allem in Betracht DIN-Normen, DIN VDE- Bestimmungen und VDI-Richtlinien sowie europäische Normen (EN), nämlich Regeln, die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung (Europäisches Komitee für Normung CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung CENE- LEC und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen ETSI) ratifiziert worden sind, ohne dass es darauf ankäme, ob eine Regel auch eine allgemein anerkannte Regel der (Bau-) Technik 18
10 ist; wenn eine EN von einem nationalen Normungsinstitut in das nationale Regelwerk übernommen wird, erhält sie den Status einer nationalen Norm (z. B. DIN EN). Übrigens scheiden allgemein anerkannte Regeln der Baukunst als Technische Baubestimmungen von vornherein aus. Die Technischen Baubestimmungen sind nicht zu verwechseln mit den sog. technischen Bauvorschriften (vgl. 56 II LBO). b) Liste Technischer Baubestimmungen (LTB) Die LTB enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Sie umfasst Regeln zur Standsicherheit von Gebäuden sowie zum vorbeugenden baulichen Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungs- und Gesundheitsschutz; in den Anlagen zur LTB können bestimmte Normenteile von der Einführung ausgenommen, zusätzliche Anforderungen erhoben, Erleichterungen festgelegt und Druckfehler korrigiert werden. Es werden nur diejenigen technischen Regeln als TB bekannt gemacht, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechtes unerlässlich sind. Die Baurechtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht bekannt gemachte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Von den TB darf nur abgewichen werden, wenn den Sicherheitsanforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird ( 3 III 4 Halbs. 1 LBO; sog. Innovationsklausel). Die grundsätzlich einzuhaltenden TB sind in der LTB im Einzelnen aufgeführt. Die LTB wird im Gemeinsames Amtsblatt (GABl.) bekannt gemacht und dort regelmäßig aktualisiert (vgl. zuletzt die LTB v , GABl. S. 738). 19
11 LTB Inhaltsübersicht 1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen 2 Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metall- und Verbundbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3 Brandschutz 4 Wärme- und Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5 Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6 Gesundheitsschutz 7 Planungsgrundlagen c) Bauregellisten (BRL) aa) BRL A Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin macht im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde für Bauprodukte (vgl. 2 X LBO), für die nicht nur die Vorschriften nach 17 I 1 Nr. 2 LBO maßgebend sind, in der BRL A diejenigen TB bekannt, die zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen ( 2 I LBO) gestellten Anforderungen erforderlich sind ( 17 II 1 LBO). Diese technischen Regeln gelten als TB im Sinne des 3 III LBO (Fiktion; 17 II 2 LBO); sie sind und werden auch nicht in die LTB übernommen. Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten. 20
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