Das bayerische Schulsystem Durchlässigkeit und Schulrecht

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1 Das bayerische Schulsystem Durchlässigkeit und Schulrecht Weiterbildung Beratungslehrkraft - Herbst 2012 Referent: Bruno Lux, Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Niederbayern

2 Sie finden diese Präsentation auf unserer Homepage: Niederbayern Infoblätter Schulrecht und Durchlässigkeit - Weiterbildung zur Beratungslehrkraft Herbst 2012

3 Themen Schulrecht Die Vielfalt des bayerischen Schulsystems Bildungswege Schulabschlüsse

4 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt

5 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt Art.7 Abs. 1 GG Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Art.7 Abs. 4 GG... Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Art.3 Abs.3 Satz 2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

6 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt Art.20 Abs.3 GG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Folgen für die Schule: - Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein - Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.

7 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bayerische Verfassung 118a Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein. Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt

8 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 24 Bildung) seit in Kraft Behinderungsbegriff: Behinderung als normaler Bestandteil menschlichen Lebens und menschlicher Gesellschaft. Behinderte sollen selbstverständlich mit allen anderen leben und sich zugehörig fühlen können.... gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen... Folge: Unterricht an regulären Schulen > Inklusion

9 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung BayEUG Art.2 Abs.2 (2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt

10 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt BayEUG Art.30a Abs.3 und Abs.5 Satz 1 (3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogische Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. (5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart.

11 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII): 35a (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

12 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): 126 (1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Verwaltungsakt

13 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung BayEUG Art. 21 (1) 1 Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können. Schreiben Verwaltungsakt

14 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Art. 1 (2) Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Bayerisches Beamtengesetz (BBG) Art. 69 Verwaltungsakt

15 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt BayEUG Art. 11 Abs. 2 1 Die Berufsschule verleiht nach Maßgabe der erzielten Leistungen den erfolgreichen Berufsschulabschluss. 2 Mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss wird auch der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn 1. im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0, 2. ausreichende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, und 3. eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. In Fällen besonderer Härte kann eine andere moderne Fremdsprache als Englisch genehmigt werden; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus trifft die näheren Regelungen.

16 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August : Voraussetzungen 2: Aufgabe 3: Ort 4: Zuständigkeit 5: Unterrichtsinhalte 6: Umfang 7: Genehmigungsverfahren 8: Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulträger 9: Kostenerstattung 10: Inkrafttreten

17 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt Krankenschulordnung (KraSO) 23: Zusammenarbeit mit der Stammschule (1).. 3 Die Stammschule übermittelt mit den Unterlagen unverzüglich Informationen über die bisher behandelten sowie die geplanten Lernziele und Lerninhalte in den von der Schule für Kranke bezeichneten Fächern sowie Angaben über den Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler in den Vorrückungsfächern. (2) 1 Zwischen den Lehrkräften, die den Krankenhausunterricht erteilen, und den Lehrkräften der Stammschule sind Lernziele und Lerninhalte möglichst abzustimmen. 2 Die Stammschule unterstützt die Arbeit der Schule für Kranke durch die befristete Ausleihe der verwendeten Lernmittel (Lehrbücher). 3 Die Lehrkräfte der Schule für Kranke vergewissern sich regelmäßig über die Aufgabenstellungen und den Leistungsstand der Schüler in der Jahrgangsstufe, der die kranken Schüler angehörten.

18 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt RSO 30 Aufnahmeprüfung (2) 1 Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden. GSO 30 Aufnahmeprüfung Absatz 2: (2) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für die sechste oder eine höhere Jahrgangsstufe kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.

19 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben BSO 48 Abs. 2 Mittlerer Schulabschluss (2) 1 Schülerinnen und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens befriedigende Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis:,,Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss ; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. Verwaltungsakt

20 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben KMBek vom Schulberatung in Bayern - Aufgabenbereiche - Aufgaben der Beratungslehrkraft - Aufgaben des Schulpsychologen - Staatliche Schulberatungsstellen - Hinweise zum Vollzug: Aufsicht - Zuständigkeit - Sprechzeiten - Beratungsraum - Sammelmappe - Verschwiegenheit - Tätigkeitsbericht Verwaltungsakt

21 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung KMBek vom Schul- / Studienfahrten und Fachexkursionen - schulische Veranstaltung, besondere Form des Unterrichts, Erziehungsauftrag nach Art. 131 BV - dürfen nicht in den Ferien stattfinden - keine Teilnahme in begründeten Ausnahmefällen > Teilnahme am Unterricht in anderen Klassen oder Kursen Schreiben Verwaltungsakt

22 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt RSO 30 Aufnahmeprüfung GSO 30 Aufnahmeprüfung Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden. KMS an Herrn Lux: Dieser Satz ist nicht anwendbar für Schüler der Jgst. 5 einer Mittelschule, die den Notenschnitt für den Übertritt an die Realschule nicht erreichen und stattdessen die Aufnahmeprüfung für die 6. Jgst. machen wollen.

23 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt KMS Änderungen der Voraussetzungen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses an Berufsschulen und Berufsfachschulen wir nehmen Bezug auf das als Anlage nochmals beigefügte KMS vom Daher bitten wir Sie, die Schulen aufzufordern, die Abschlusszeugnisse ab sofort nach den neuen Bedingungen und zum jeweils einschlägigen Termin auszuhändigen. Ein Abwarten bis zur Veröffentlichung des Gesetzes im GVBI ist nicht erforderlich.

24 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung KMS Nachteilsausgleich für hörgeschädigte Schüler an Realschulen - Schulorganisatorische Maßnahmen - Technische Hilfen - Didaktisch-methodische Maßnahmen - Hilfen bei Leistungserhebungen Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt

25 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention KMS Nachteilsausgleich für hörgeschädigte, körperbehinderte und sehgeschädigte Schüler an Gymnasien Gesetz Verordnung Bekanntmachung - Schulorganisatorische Maßnahmen - Technische Hilfen - Didaktisch-methodische Maßnahmen - Hilfen bei Leistungserhebungen Schreiben Verwaltungsakt

26 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung UN-Konvention Gesetz Verordnung Bekanntmachung Schreiben Verwaltungsakt Schulische Verwaltungsakte: Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die eine unmittelbare Rechtswirkung auf außen nach sich zieht. Beispiele: Nichtaufnahme eines Schülers auf eine weiterführende Schule - Leistungsbewertungen, die eine Nichtversetzung eines Schülers, Versetzungsund Abschlusszeugnisse oder Prüfungsentscheidungen betreffen - Ausschluss vom Unterricht - Verweisung an eine andere Schule

27 Hierarchie der Rechtsquellen Verfassung Gesetze UN-Konvention Schulordnungen Bekanntmachungen Ministerielle Schreiben KMK-Beschlüsse Verwaltungsakte Schulrecht

28 Gesetzliche Standardformulierungen... im Benehmen... - Einverständnis keine Voraussetzung für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Maßnahmen - Die Schule ist z.b. verpflichtet, den Schulträger über Art und Umfang des geplanten Angebots an Speisen und Getränken zu informieren, sie kann aber auch ohne Zustimmung des Schulträgers eine Entscheidung treffen.

29 Gesetzliche Standardformulierungen... im Einvernehmen... - Eine Maßnahme ist nur bei Zustimmung wirksam und rechtmäßig... kann... - Die Schule kann z.b. eine eigene Schulordnung erlassen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

30 Gesetzliche Standardformulierungen... soll... - Verpflichtung für den Adressaten, Ausnahmen nur in atypischen Fällen möglich - hohes Maß an Verbindlichkeit in Gesetzestexten - geringere Verbindlichkeit in Verwaltungsvorschriften GSO 57 Abs. 1: Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden;... GSO 57 Abs. 2 Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden, sind der Schule binnen einer Woche unverändert zurückzugeben...

31 Gesetzliche Standardformulierungen... muss... - Muss-Vorschriften gelten ausnahmslos - GSO 56 Abs.2 Satz 2: In den modernen Fremdsprachen muss die Seminararbeit in der jeweiligen Fremdsprache verfasst werden. GSO 57 Abs. 3 Den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abiturprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen Einsicht in die Leistungsnachweise zu geben.

32 Quellen Böhm, Thomas: Schulrechtliche Fallbeispiele für Lehrer, Köln 2008, S.16 ff

33 Quellen Bott, Wolfgang: Verwaltungsrecht im Schulbereich - Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rechtsmittel,

34 Quellen

35 Formen schulischen Handelns Juristische Unterscheidung von drei Formen schulischen Handelns: innerschulische Organisation schlichthoheitliches Handeln Verwaltungsakte

36 Formen schulischen Handelns Juristische Unterscheidung von drei Formen schulischen Handelns: innerschulische Organisation - Allgemeine und einfache Organisationsformen des laufenden Schulbetriebs - allgemein: betrifft alle Schüler - einfach: Ausschluss von Maßnahmen von erheblicher rechtlicher Bedeutung Handeln schlicht- - z.b.: Sitzordnung, Tafeldienst, Verbot, Jacken und Mäntel in den Klassenraum zu bringen, Klassenbildung, hoheitliches Unterbringung der Klassen in bestimmten Räumen oder Gebäuden Verwaltungsakte

37 Formen schulischen Handelns Juristische Unterscheidung von drei Formen schulischen Handelns: schlichthoheitliches Handeln Verwaltungsakte innerschulische Organisation - Schlicht-hoheitliches Handeln - Erteilen von Unterricht, Schreibenlassen von Klassenarbeiten - Zensuren für Mitarbeit - Zeugnisnoten - Zwischenzeugnisse - Ermahnungen und Tadel sowie die meisten anderen erzieherischen Einwirkungen

38 Formen schulischen Handelns Juristische Unterscheidung von drei Formen schulischen Handelns:

39 Formen schulischen Handelns Juristische Unterscheidung von drei Formen schulischen Handelns: innerschulische Organisation - Rechtsgestaltendes Handeln / Erlass von Verwaltungsakten - Regelung wesentlicher Rechte und Pflichten der Schüler - Aufnahme in die Schule, Zurückstellung vom Schulbesuch - Befreiung vom Unterricht - Versetzung, Nichtversetzung - Zulassung zu Prüfungen - Aufnahme in einen bestimmten Kurs - Zuerkennung oder Nichtzuerkennung schlicht- eines Abschlusses hoheitliches Handeln Verwaltungsakte

40 Formen schulischen Handelns Juristische Unterscheidung von drei Formen schulischen Handelns:

41 Rechtsbehelfe in der Schule: Beschwerde - Widerspruch - Klage Beschwerde Widerspruch Klage - Art.17 GG: Jedermann hat das Recht, sich... schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. - kein Dienstweg für Eltern und Schüler - rechtlich schwache Wirkung - Beschwerde > Aufsichtsbeschwerde: - Fachaufsichtsbeschwerde: inhaltliche Überprüfung einer schulischen Maßnahme durch die Schulaufsicht - Dienstaufsichtsbeschwerde: Überprüfung des Verhaltens eines Bediensteten durch die Schulaufsicht - formlos (auch mündlich), nicht an eine Frist gebunden Böhm, Thomas: Grundkurs Schulrecht IV, Köln 2009, S. 19 ff.

42 Rechtsbehelfe in der Schule: Beschwerde - Widerspruch - Klage Beschwerde Widerspruch Klage - gegen einen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes gerichtet - formgebunden (schriftlich), Monatsfrist - Frist an die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung gebunden - Verlängerung der Widerspruchsfrist um ein Jahr, wenn Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt - fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts an der Wirksamkeit eines schulischen Verwaltungsaktes, verlängert nur die Widerspruchsfrist ( VwGO 58 Abs.2 Satz 1) - Begründung nicht notwendig Böhm, Thomas: Grundkurs Schulrecht IV, Köln 2009, S. 19 ff.

43 Rechtsbehelfe in der Schule: Beschwerde - Widerspruch - Klage Beschwerde Widerspruch Klage - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Klageverfahren) - schriftlich, Antrag, Angaben zu wichtigen Tatsachen und Beweismitteln, Entscheidung der Schule und Widerspruchsbescheid der Schulaufsicht - vor einer Klage in der Regel ein Widerspruchsverfahren - Berufung zum Oberverwaltungsgericht (nur wenn Verwaltungsgericht eine Berufung ausdrücklich zulässt) - Revision gegen Urteil des Oberverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsgericht Böhm, Thomas: Grundkurs Schulrecht IV, Köln 2009, S. 19 ff.

44 Rechtsbehelfe in der Schule: Beschwerde - Widerspruch - Klage Beschwerde Widerspruch Klage Aufschiebende Wirkung bei Ordnungsmaßnahmen - BayEUG Art. 86 Abs. 14: (14) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 sowie gegen Maßnahmen nach Abs. 13 Satz 1 entfällt.

45 Vielfalt im bayerischen Schulsystem

46 Vielfalt im bayerischen Schulsystem Verschiedene Schularten unterschiedliche Schwerpunkte Anforderungen Ziele Geschwindigkeiten

47 Vielfalt im bayerischen Schulsystem Abschlüsse

48 Vielfalt im bayerischen Schulsystem Haupt-, Mittelschulabschluss

49 Durchlässigkeit Wechsel der Schulart - schulrechtliche Aspekte Aufnahmebedingungen Aufnahmeprüfung Probezeit Altersgrenze Fremdsprachen Noten, Gutachten weitere Aspekte Status der Schule Profilfächer Wiederholung Höchstausbildungsdauer Wertigkeit des Abschlusses

50 Durchlässigkeit Wechsel der Schulart Aufnahme in Schulordnung Volksschule VSO 26, 31; RSO 28 M-Zug VSO 30, 31 Realschule: 5. Jahrgangsstufe VSO 29, RSO 26, 27, 32 Realschule: 6. bis 10. Jahrgangsstufe RSO 29, 30, 31, 32 Gymnasium: 5. Jahrgangsstufe VSO 29, GSO 26-28, 32 Gymnasium: 6. bis 12. Jahrgangsstufe GSO 29, 30, 31, 32 Wirtschaftsschule, drei- oder vierstufig, Eingangsstufe VSO 29, WSO 26 Wirtschaftsschule, drei- oder vierstufig, höhere Jgst. WSO 28, 29 Wirtschaftsschule, zweistufig WSO 26 Abs. 5 Förderschule VSO 28, VSO-F 28-35

51 Durchlässigkeit Wechsel der Schulart Aufnahme in Fachoberschule FOBOSO Schulordnung Berufsoberschule FOBOSO Berufsfachschulen BFSOHwKiSO 5-7; BFSO Pflege 4-8; BFSO Sprachen 4-6; Fachakademie FAKOSOPÄD 4-6; FAKO Sprachen 3-5 Fachschule FSO 4-7

52 Durchlässigkeit Wege nach dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss Ziel: Berufsausbildung Mittlerer Schulabschluss (möglich bei guten Noten) Ziel: Mittlerer Schulabschluss Ziel: Mittlerer Schulabschluss Berufsausbildung / Berufsfachschule Mittlere-Reife-Klasse der Mittelschule Wirtschaftsschule 2stufig, 10./11.Kl. Quali 2,3 Quali + Englisch 3 Qualifizierender Hauptschulabschluss

53 Vielfalt im bayerischen Schulsystem Mittlerer Schulabschluss

54 Schulabschlüsse Mittlere Schulabschlüsse ohne Berufsausbildung über die Berufsausbildung Realschule Mittelschule M10 Klassen Gymnasium -Vorrücken in die 11. Kl. - Besondere Prüfung Wirtschaftsschule Klasse 10: 4-, 3stufig Klasse 11: 2stufig Berufsschule Berufsfachschule Vorklasse der BOS Abendrealschule Meisterprüfung Quabi der Hauptschule (Quali + Berufsausbildung) Fachschule Telekolleg Fortbildungsprüfungen der IHK, HK, Landwirtschaftsministerium

55 Durchlässigkeit Fördermaßnahmen Mittelschule: individuelle Fördermaßnahmen in der 5. Klasse Realschule: individuelle Fördermaßnahmen in der 5. Klasse Gymnasium: Intensivierungsstunden in der 5. Klasse

56 Durchlässigkeit VSO und RSO Wie ist im folgenden Fall zu entscheiden? Schüler der 5. Jgst. einer Mittelschule erreicht im Jahreszeugnis nicht den Notenschnitt für die Realschule. Kann er am Ende des Schuljahres in die Realschule wechseln?

57 Durchlässigkeit VSO und RSO VSO 29 Abs. 5 (5) 1 In der Jahrgangsstufe 5 wird eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. 2 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. 3 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 4 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn in Folge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z.b. wegen Krankheit), und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen. 5 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 beträgt.

58 Durchlässigkeit Fördermaßnahmen - Brückenangebote Realschule Wirtschaftsschule Mittelschule M 10 Mittlerer Schulabschluss Einführungsklasse am Gymnasium Brückenangebote an Fachoberschulen und Vorklassen an der Berufsoberschule Gymnasium 11. Klasse Fachoberschule Berufsoberschule (nach beruflicher Vorbildung)

59 Durchlässigkeit Wege nach Mittlerem Schulabschluss Ziel: Berufsausbildung Ziel: Beruf über Studium Ziel: Beruf über Studium Berufsausbildung / Berufsfachschule Berufliche Oberschule: Fachoberschule Gymnasium Einführungsklasse 10.Jgst. Berufe, die einen MSA voraussetzen MSA: D,M,E 3,5 Keine Aufnahmeprüfung! Gutachten über Eignung Mittlerer Schulabschluss (MSA) an Mittelschule, Realschule, Wirtschaftsschule

60 Durchlässigkeit Wege nach Mittlerem Schulabschluss + Berufsausbildung Ziel: Berufsausbildung Ziel: Beruf über Studium Ziel: Beruf über Studium Fachakademie Fachschule / Meisterschule Berufliche Oberschule: Berufsoberschule Berufe, die einen MSA voraussetzen einschlägige Berufstätigkeit MSA: D,M,E 3,5 Berufsausbildung + Mittlerer Schulabschluss (MSA)

61 Durchlässigkeit Berufliche Oberschule (Fachoberschule / Berufsoberschule) Abitur (fachgebunden oder allgemein) Jgst. 13 Fachoberschule Berufsoberschule Fachabitur Jgst. 12 Fachoberschule Berufsoberschule Jgst. 11 Fachoberschule Vorkurs Vorklasse Mittlerer Schulabschluss über M-Zug der Haupt-, Mittelschule Realschule Wirtschaftsschule Gymnasium Berufsausbildung Mittlerer Schulabschluss über M-Zug, Realschule, Wirtschaftsschule, Gymnasium Berufsschule / Berufsfachschule

62 Vielfalt im bayerischen Schulsystem Hochschulreifen

63 Schulabschlüsse Hochschulreifen Fachhochschulreife fachgebundene Hochschulreife Allgemeine Hochschulreife allgemein fachgebunden Fachakademie (Ergänzungsprüfung) Fachakademie (Ergänzungsprüfung) FOS 13 BOS 13 Gymnasium FOS 13 /BOS Fremdsprache Fachschule (Ergänzungsprüfung) Fachschule (Ergänzungsprüfung) Fachakademie (sehr gute Ergänzungsprüfung) Abendgymnasium Kolleg Fachoberschule Berufsoberschule nach der 12.Kl. Telekolleg Begabtenprüfung Abschluss der Fachhochschule QualV 29-33: Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte (FH oder Uni)

64 Beratungsangebote

65 Beratungsangebote Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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