Brandschutzordnung. der Technischen Universität Kaiserslautern

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1 Brandschutzordnung der Technischen Universität Kaiserslautern

2 Brandschutzordnung Teil B Seite 1 von 10 Brandschutzordnung der Technischen Universität Kaiserslautern Inhalt 1. Einleitung Brandschutzordnung Aushang Teil A nach DIN Brandverhütung Rauchverbot, offenes Feuer Löt-, Schweiß-, Schneid-, Schleifarbeiten; Arbeiten mit Dampf- und Staubbildung Elektrogeräte und Anlagen Gefahrstoffe Druckgasflaschen Sonstige Brandgefahren Brand- und Rauchausbreitung Flucht- und Rettungswege Melde- und Löscheinrichtungen Unterweisung Meldeeinrichtungen Löscheinrichtungen Verhalten im Brandfall Brand melden Alarmsignale und Anweisungen beachten In Sicherheit bringen Löschversuche unternehmen Besondere Verhaltensregeln Sonderbereiche Maßnahmen nach jedem Brandfall Räumungsübungen Anhang 1 Merkblatt Fremdfirmen Anhang 2 Erlaubnisschein für Feuerarbeiten Anhang 3 Sammelplätze Anhang 4 Brandbekämpfung Anhang 5 Durchführen einer Räumung

3 Brandschutzordnung Teil B Seite 2 von Einleitung Die Brandschutzordnung der TU Kaiserslautern dient dem vorbeugenden Brandschutz und regelt das Verhalten im Brandfall. Die Einhaltung der aufgeführten Regeln soll die Entstehung von Bränden, Explosionen und Brandkatastrophen verhindern sowie Personen- und Sachschäden begrenzen. Diese Brandschutzordnung ist ein hochschulinternes Regelwerk und entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten, anzuwenden und einzuhalten. Die Brandschutzordnung ist für alle Mitglieder und Angehörige der TU Kaiserslautern sowie für sonstige Personen, die sich auf dem Gelände und in den Gebäuden der Universität aufhalten, verbindlich. Sie gilt in allen Gebäuden, Einrichtungen und sonstigen Anlagen, welche der Universität zugeordnet sind. Verstöße gegen Regelungen der Brandschutzordnung können dienst- bzw. arbeitsrechtliche ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Brandschutzordnung nach DIN besteht aus drei Teilen: 1. Teil A gibt einen einheitlichen Verhaltensablauf im Brandfall als rotumrandeter Aushang vor. Dieser Teil A soll gut sichtbar an Stellen wie Informationstafeln, Flure, Aufzüge, Hörsälen, Seminarräume, Sozialräume, Laboratorien oder Werkstätten ausgehängt werden. 2. Der Inhalt von Teil B der Brandschutzordnung inklusive der Anhänge richtet sich an alle Personen und Beschäftigte, die sich nicht nur vorübergehend an der TU Kaiserslautern aufhalten und muss allen bekannt gemacht werden. Allen Beschäftigten ist bei Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Exemplar der Brandschutzordnung über die Personalabteilung auszuhändigen. 3. Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben und ist nicht öffentlich. Alle Mitglieder und Angehörige der TU Kaiserslautern sind verpflichtet, sämtliche dem Brandschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen sowie durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden beizutragen. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz tragen erheblich zur Brandverhütung bei. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TU Kaiserslautern sind die Inhalte und Verhaltensanforderungen dieser Brandschutzordnung, durch jährliche Unterweisungen über den Vorgesetzten zu vermitteln. Fremdfirmen erhalten im Zuge der Beauftragung ein Merkblatt bezüglich der Einhaltung dieser Brandschutzordnung (Anhang 1). Die Verantwortung für die Bekanntmachung und Einhaltung dieser Ordnung im eigenen Bereich sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der zugewiesenen Räume tragen die Personen mit Vorgesetztenfunktion (siehe auch Nummer 3.2 der Richtlinie zum Arbeits- und Umweltschutz der TU Kaiserslautern). Diese Brandschutzordnung tritt ab dem in Kraft und ersetzt die Version vom Kaiserslautern den Gez. Stefan Lorenz Kanzler

4 2. Brandschutzordnung Aushang Teil A nach DIN Brandschutzordnung Teil B Seite 3 von 10

5 Brandschutzordnung Aushang Teil A nach DIN (englisch) Brandschutzordnung Teil B Seite 4 von 10

6 Brandschutzordnung Teil B Seite 5 von Brandverhütung 3.1 Rauchverbot, offenes Feuer In sämtlichen Räumlichkeiten der TU Kaiserslautern besteht Rauchverbot. Offenes Licht, Kerzen und Feuer sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind dafür eingerichtete Arbeitsplätze. Zigarettenreste dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse vor den Gebäuden geworfen werden. Bunsenbrenner und ähnliche Geräte dürfen nur mit geprüften Laborschläuchen angeschlossen werden. Nach Gebrauch ist unverzüglich das Gassperrventil zu schließen. Grillen, Lagerfeuer, Fackeln, Feuerwerk o.ä. ist auf allen Außenflächen, Dachterrassen, Balkonen, etc. grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind die genehmigungspflichtigen Grillplätze bei Gebäude 48 und 28. Veranstaltungen in den Außenanlagen müssen von Hauptabteilung Z Zentrale Dienste genehmigt werden, ggf. sind Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz zu treffen. 3.2 Löt-, Schweiß-, Schneid-, Schleifarbeiten; Arbeiten mit Dampf- und Staubbildung Löt- und Schweißarbeiten sowie Schneid- und Trennschleifarbeiten dürfen nur an dafür eingerichteten Arbeitsplätzen (Werkstatt-Arbeitsplätze in Fachbereichen, ZV) durchgeführt werden. Alle sonstigen feuergefährlichen Arbeiten sind genehmigungspflichtig und bedürfen eines Erlaubnisscheins für Feuerarbeiten (s. Anhang 2), der vom jeweiligen Bereichsverantwortlichen ausgestellt wird. Diese Arbeiten dürfen nur von Fachpersonal unter Beachtung von besonderen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden. Fast alle Gebäude der TU Kaiserslautern sind mit automatischen Brandmeldern ausgestattet. Vor Tätigkeiten, bei denen Wärme, Rauch, Dampf oder Staub frei werden, muss über die Leitwarte der TU abgeklärt werden, ob eine Deaktivierung der Brandmelder nötig ist. Bei grob fahrlässigem Fehl- Auslösen von Brandmeldern trägt der Verursacher die Kosten für den Feuerwehreinsatz. 3.3 Elektrogeräte und Anlagen Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen regelmäßig überprüft und vorschriftsmäßig instand gehalten werden. Dies gilt auch für privat beschaffte Elektrogeräte, deren Nutzung vom Vorgesetzten genehmigt werden muss. Die Benutzung schadhafter oder unsicherer Geräte ist verboten. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden. Alle betriebenen Elektrogeräte sind nach Gebrauch, soweit möglich, abzuschalten. Sofern eine Brandgefahr durch Wärmeübertragung von Geräten nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. Heizöfen, -platten und -bädern, Kaffeemaschinen, Tauchsiedern), sind geeignete Maßnahmen wie das Aufstellen auf einer nicht brennbaren und nicht elektrisch leitenden Unterlage sowie das Fernhalten brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten zu treffen. Diese Geräte sollen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden. Eine Kaskadierung von Mehrfachsteckdosen ist zu vermeiden. Kühl- und Gefriergeräte sind regelmäßig abzutauen. Netzteile und Lüftungsgitter an Geräten sind ständig frei zu halten, um einen Hitzestau zu verhindern. Schäden an elektrischen Anlagen, Versorgungsanlagen und Gasleitungen dürfen nur durch ausgebildetes Fachpersonal beseitigt werden und sind sofort dem internen Störungsdienst (Tel: 2333) zu melden.

7 3.4 Gefahrstoffe Brandschutzordnung Teil B Seite 6 von 10 In Laboratorien, Werkstätten und sonstigen Arbeitsräumen dürfen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe nur in den für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen bereitgehalten werden. Mengen, die den Tagesbedarf überschreiten, müssen in Sicherheitsschränken aufbewahrt werden. Zusammenlagerungsverbote und Verpackungs- und Aufbewahrungsvorschriften sind zu beachten. Selbstentzündliche Abfälle müssen deaktiviert werden oder in geeigneten Blechbehältern aufbewahrt werden. Kühlschränke und Tiefkühltruhen, in denen brennbare Flüssigkeiten oder explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden, müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Diese Kühlgeräte sind entsprechend zu kennzeichnen und an den Lichtstromkreis anzuschließen. Grundsätzlich dürfen brennbare Flüssigkeiten und Gase nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen und Sicherheitsschränken gelagert werden. Für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen sind die jeweiligen Betriebsanweisungen und technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten. Für Lagerräume und Bereiche mit hoher Brandgefährdung sowie für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können, muss der zuständige Verantwortliche eine Beurteilung nach TRGS 800 und nach TRGS 400 durchführen. Die Bereiche sind entsprechend zu kennzeichnen. 3.5 Druckgasflaschen Druckgasflaschen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Orten (z. B. in Sicherheitsschränken) gelagert bzw. aufgestellt werden und müssen gegen Umfallen gesichert sein. Nach Gebrauch ist das Hauptventil an der Gasflasche zu schließen. Gasschläuche müssen regelmäßig auf brüchige und poröse Stellen untersucht werden und ggf. sofort ausgetauscht werden. Räume und Sicherheitsschränke, in denen sich Druckgasflaschen befinden, müssen nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten mit dem entsprechenden Warnkennzeichen (W029) gekennzeichnet werden. 3.6 Sonstige Brandgefahren Wegen der Brandgefahr dürfen in allen Fluren und Treppenräumen grundsätzlich keine Abfälle, Möbel oder ähnliches gelagert werden. Feuergefährdete und explosionsgefährdete Bereiche, z.b. Laboratorien, Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, für Gefahrstoffe oder für leicht brennbare Stoffe wie Holz, Papier, sind gemäß der technischen Regel für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenrichtlinie) mit entsprechenden Warnkennzeichen (W021) zu kennzeichnen. Vor Aufstellen von Gegenständen oder Geräten, die mit einer Brandgefährdung einhergehen können, soll der zuständige Vorgesetzte im Zweifelsfalle zunächst Kontakt zur Fachkraft für Arbeitssicherheit aufnehmen. Bei baulichen Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten ist stets rechtzeitig die Hauptabteilung 5 zu informieren. Während Bau- und Instandhaltungsarbeiten muss der vorbeugende Brandschutz gewährleistet sein. 4. Brand- und Rauchausbreitung Im Brandfall sind möglichst Türen und Fenster zu schließen, um die Brandausbreitung zu verhindern.

8 Brandschutzordnung Teil B Seite 7 von 10 Die Funktion von Brandabschnitts- und Rauchschutztüren darf nicht behindert werden. Soweit sie im Brandfall nicht automatisch schließen, werden sie durch selbsttätige Türschließer geschlossen gehalten. Diese Vorrichtungen dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden. Die Türen dürfen auch nicht verkeilt oder durch Hineinstellen von Gegenständen offen gehalten werden. Schäden an den Sicherheitseinrichtungen sind sofort dem internen Störungsdienst (Tel. 2333) zu melden. 5. Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden und müssen von Brandlasten frei gehalten werden. In allen Fluren und Treppenräumen dürfen grundsätzlich keine Abfälle, Möbel oder Ähnliches gelagert werden. Alle Personen haben sich über die Flucht- und Rettungswege in den Bereichen, in denen sie sich aufhalten zu informieren. Vorgesetzte haben die unter ihrer Verantwortung tätigen Personen in regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen darüber zu unterrichten. Schilder und die ausgehängten Flucht- und Rettungswegpläne dürfen nicht verdeckt werden. Rettungswege und Notausgänge müssen erkennbar ausgeschildert sein und sind ebenfalls ständig freizuhalten. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen sowie Fluchtfenster dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Es liegt in der Verantwortung des Raumnutzers bzw. des Vorgesetzten die Zugänglichkeit zu überprüfen. Das Aufstellen von elektrischen Geräten (z.b. Kopierer oder Kühlschränke) ist in Flucht- und Rettungswegbereichen verboten. Gegenstände in Rettungswegen bilden Stolpergefahren und können die Funktion von Brandschutzeinrichtungen beeinträchtigen. Fluchtbalkone dienen als zweiter Rettungsweg, falls die Flure und Treppenräume im Brandfall nicht mehr benutzbar sind. Das Betreten ist nur im Notfall erlaubt, da die Türen Alarm auslösen. Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen und Zufahrten für die Feuerwehr und Rettungsdienste sind ständig freizuhalten. 6. Melde- und Löscheinrichtungen 6.1 Unterweisung Jeder muss sich an seinem Arbeitsplatz über die vorhandenen Melde- und Löscheinrichtungen informieren. Diese Informationen müssen in den regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen durch die jeweiligen Vorgesetzten vermittelt werden. Studierende werden durch die Zentrale Verwaltung auf die Brandschutzordnung hingewiesen. Sämtliche Notfalleinrichtungen sind mit Hinweisschildern deutlich zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. 6.2 Meldeeinrichtungen Von allen Telefonen der Universität kann unter der Rufnummer 112 die Feuerwehr oder Rettungsdienste alarmiert werden. Zusätzlich befinden sich in den Gebäuden rote Handfeuermelder, deren Betätigung einen Alarm bei der Feuerwehr und beim internen Störungsdienst der TU auslöst. Fast alle Gebäude der TU Kaiserslautern sind mit automatischen oder nichtautomatischen Brandmelder ausgestattet. Brandmelder dürfen nicht mutwillig oder fahrlässig aktiviert werden, z. B. dadurch, dass in gesicherten Arbeitsräumen oder Fluren Rauch, Staub, Wärme oder Dampf erzeugt wird.

9 6.3 Löscheinrichtungen Brandschutzordnung Teil B Seite 8 von 10 Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden befinden sich in allen Gebäuden der Universität Handfeuerlöscher unterschiedlicher Typen und Fabrikate. Jeder Feuerlöscher kann ohne besondere Fachkenntnisse bedient werden. Machen Sie sich mit den Kurzbedienungsanleitungen der in Ihrem Bereich vorhandenen Geräte vertraut. Fehlende oder benutzte Handfeuerlöscher sind umgehend der Hauptabteilung Z zu melden. Auch die vorhandenen Wandhydranten können zum Löschen von Entstehungsbränden benutzt werden. Machen Sie sich im Vorfeld mit der Bedienung vertraut. Einige Bereiche sind zusätzlich mit Löschdecken, Löschsand oder auch Notduschen ausgerüstet. Bereiche mit besonderer Brandgefahr wie z.b. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, ausgewählte Laborabzüge, Arbeitsplätze in Nachtlabors oder spezielle Maschinenräume sind mit stationären Feuerlöschanlagen ausgerüstet. Diese können entsprechend ihrer Kenngröße (Rauch oder Temperatur) selbsttätig auslösen oder von Hand aktiviert werden. Hier droht eine Erstickungsgefahr durch das Inertgas bzw. durch das Löschmittel. Anhand einer Betriebsanweisung sind alle Personen, die in diesen Bereichen tätig sind, regelmäßig vom zuständigen Verantwortlichen zu unterweisen. 7. Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren, denn unüberlegtes Handeln kann zu Fehlverhalten und Panik führen. Gebäude sofort über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege verlassen. Dabei sind verrauchte Gefahrenbereiche zu meiden. Behindern Sie nicht die Arbeiten der Rettungskräfte. 8. Brand melden Beim Ausbruch eines Brandes ist unverzüglich die Feuerwehr über die Rufnummer 112 oder über die roten Handfeuermelder zu alarmieren. Bei der Alarmierung über Telefon ist anzugeben: 1. Wo brennt es? 2. Was brennt? 3. Wieviel brennt? 4. Welche Gefahren 5. Warten auf Rückfragen Die meisten Räume der TU Kaiserslautern sind mit automatischen Feuermeldern ausgestattet, die bei Rauch- bzw. Wärmeentwicklung einen Feueralarm bei der Feuerwehr und der Leitwarte der TU auslösen. Diese Meldung an die Feuerwehr führt immer zu einem Ausrücken eines Löschzuges, der sich vor Ort über die Situation informiert. Auch bei Betätigung der roten Handfeuermelder wird die Feuerwehr direkt alarmiert. Oft wird zuerst nur ein stiller Alarm geschaltet, der im Gebäude vorerst nicht zu hören ist. Melden Sie jeden Brand auch dem internen Störungsdienst der TU Kaiserslautern unter der Rufnummer 2333 und Ihren Vorgesetzen. 9. Alarmsignale und Anweisungen beachten Bei Ertönen der Alarmsirenen ist der betreffende Bereich sofort zu räumen. Jeder Alarm ist ernst zu nehmen, auch wenn ein Fehlalarm vermutet wird. Die einzelnen Arbeitsgruppenleiter und Vorgesetzte ernennen im Vorfeld ausreichend Evakuierungshelfer (z.b. Sicherheitsbeauftragte) und organisieren die Räumung ihres Bereichs. Leiter von Veranstaltungen und Seminaren sind im Alarmfall und bei Räumungsübungen für die Evakuierung der Teilnehmer ihrer Veranstaltung bzw. ihres Seminars zuständig.

10 Brandschutzordnung Teil B Seite 9 von 10 Nach Eintreffen der Feuerwehr sind ausschließlich deren Anordnungen zu befolgen. Die Einsatzleitung vor Ort hat im Brandfall die Feuerwehr. 10. In Sicherheit bringen Das Gebäude ist beim Ertönen der Alarmsirenen zügig über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen und die Sammelstelle ist aufzusuchen. Sammelstellen für die einzelnen Gebäude sind im Anhang 3 aufgeführt. Gefährdete Personen müssen gewarnt werden und Verletzten und hilflosen Personen ist Hilfe zu leisten. Kontrollieren Sie Räume die abseits liegen, schallisoliert sind oder in denen laute Geräte stehen und Gehörschutz getragen wird. Verrauchte Räume in gebückter Haltung verlassen. Bei nicht passierbaren oder verrauchten Fluchtwegen müssen sich die betroffenen Personen an den Fenstern für die Feuerwehr bemerkbar machen. Stellen, an denen Rauch eindringt, möglichst abdichten. Fenster und Türen sind zu schließen. Alle Geräte sind möglichst abzuschalten, z.b. durch Strom- und Gas- Notausschalter. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. 11. Löschversuche unternehmen Rettung von Menschenleben geht vor Sachgüterrettung. Löschversuche von Entstehungsbränden sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen. Für Löschmaßnahmen stehen Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken und Notduschen zur Verfügung. In manchen Fällen können auch Eimer mit Wasser, Decken aus Baumwolle oder trockener Sand eingesetzt werden. Vorsicht bei geschlossenen Türen, denn es kann durch den Zutritt von Frischluft zu einer Stichflamme, und damit zum Durchzünden von Rauchgasen (Flash-Over) kommen. Brennende Personen sind am Fortlaufen zu hindern und mit einem Feuerlöscher abzulöschen, wenn keine Decke oder Notdusche vorhanden ist. Vor dem Löschen von elektrischen Geräten sind diese möglichst durch Ziehen des Netzsteckers stromlos zu schalten. Zum Löschen ist ein Kohlendioxidlöscher geeignet. Die Bedienungsanleitung der Feuerlöscher und Wandhydranten sind zu beachten. Weitere Hinweise zur Brandbekämpfung und zum Einsatz von Feuerlöschgeräten finden sich im Anhang Besondere Verhaltensregeln 12.1 Sonderbereiche Für Sonderbereiche mit erhöhter Brandgefahr gelten teilweise weitere Verhaltensregeln für Brand- und Notfälle, die über die Bereichsverantwortlichen und in Betriebsanweisungen vermittelt werden. Bei Bränden in Laboratorien und Sonderbereichen ist sofort nach der Alarmierung der Feuerwehr, die verantwortliche Laborleitung zu benachrichtigen. Versorgungsleitungen für Gase oder Flüssigkeiten sind in allen vom Brand betroffenen oder unmittelbaren Bereichen zu schließen, sofern sie sich in Richtung des Fluchtweges befinden Maßnahmen nach jedem Brandfall Jedes Brandereignis und jede Benutzung von Handfeuerlöscher sind dem internen Störungsdienst der TU mit der Tel zu melden. Nach Gebrauch von Handfeuerlöschern ist umgehend ein Austausch über die Hauptabteilung Z zu veranlassen. Der Brandort ist großräumig über die Zentrale Verwaltung zu sperren.

11 Brandschutzordnung Teil B Seite 10 von 10 Alle Türen und Fenster in den belasteten Räumen sind zu schließen, um eine Ausbreitung der Kontamination durch Luftzug zu verhindern. Zur Koordination der Instandsetzungs-, Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen ist durch die Leitung des betroffenen Bereichs eine sach- und ortskundige Person zu bestellen. Erst nach erfolgter Dekontamination (z.b. auch erst nach fachgerechter Beseitigung des Löschwassers) dürfen die Räume wieder allgemein betreten werden Räumungsübungen Die Zentrale Verwaltung führt in Abstimmung mit den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten in angemessenen Zeitabständen Räumungs- und Notfallübungen ggf. zusammen mit der Feuerwehr durch. Ansprechpartner für Räumungsübungen ist die Stabsstelle Z.0. Die Räumungsübungen werden den Vorgesetzten in der Regel schriftlich mitgeteilt und sind nach Anhang 5 durchzuführen und zu protokollieren. 13. Anhänge Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Merkblatt Fremdfirmen Erlaubnisschein für Feuerarbeiten Sammelstellen Brandbekämpfung Durchführen einer Räumung

12 Brandschutzordnung Anhang 1

13 Brandschutzordnung Anhang 2 Seite 1 von 2 Erlaubnisschein für Feuerarbeiten/Schweißerlaubnisschein für die Ausführung von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Aufbau-, Trennschleif- und Feuerarbeiten in Gebäuden der TU Kaiserslautern durch Fremdfirmen und betriebstechnisches Personal. Dieser Erlaubnisschein ist auch heranzuziehen wenn Arbeiten erfolgen, die eine (Teil-) Abschaltung der Brandmeldeanlage zur Folge hat. 1 Arbeitsort/-stelle Gebäude:.. Geschoss:... Raum:... 1a Bereich mit Brand und Explosionsgefahr 2 Arbeitsauftrag (z.b. Konsole anschweißen, staubende Abrissarbeiten) Raumnutzung: Die räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle Im Umkreis von: Höhe:... Tiefe:. Durchführender: (Firma, Abt., FB, Name) 3 Art der Arbeiten Schweißen Trennschleifen Auftauen Schneiden Löten Sonstiges 4 Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, im Umkreis von. m und - soweit erforderlich - auch in angrenzende Räumen Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z.b. Holzbalken, Holzwände und -fußböden, Kunststoffteile usw. Abdichten der Öffnungen, Fugen und Ritzen und sonstigen Durchlässe mit nichtbrennbaren Stoffen Entfernen von Wand- und Deckenverkleidung und Isolierungen, soweit sie brennbare Stoffe abdecken oder verdecken oder selbst brennbar sind Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen 5 Brandwache notwendig? ja nein Während der Arbeit: Name.. nach Beendigung d. Arbeit: Name Dauer Std. 6 Löschgerät/-mittel Feuerlöscher (mind....kg) mit Wasser CO2 Schaum Pulver angeschl. Wasserschlauch gefüllter Wassereimer Löschdecke 7 Feuermeldelinien stilllegen? 8 Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme Nein Ja Anlage/Linie Nach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten Dauer:...Std. Name: Firma/Abt.: Alarmierung Standort des nächstgelegenen Handfeuermelders und Telefons... Notruf 112 Störungsdienst TU Gültigkeit (Datum) 11 Uhrzeit Von:... Bis:... Von:... Bis: Zeitpunkt der Abschaltung Die Abschaltung der Meldelinien erfolgt nicht automatisch sondern erst nach persönlicher oder telefonischer Anmeldung beim internen Störungsdienst der TU.

14 Brandschutzordnung Anhang 2 Seite 2 von 2 13 Erlaubnis Original (z.b. Projektleiter) Die oben aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1 21, 22) und die BGR 500 Kap 2.26 (ehemals BGV D1) sind zu beachten. Name. Datum, Unterschrift. a) b) Auftragnehmer (Firma, ausführende betriebstechnische Abteilung ) Auftraggeber (z.b. LBB, HA5, Dekan) Name:. Datum, Unterschrift. Name:. Datum, Unterschrift. Erläuterungen zu den einzelnen Punkten: 1: Die betreffenden Nutzer der Räume, die abgeschaltet werden, sind durch den Auftragnehmer/ Durchführenden über die Abschaltung zu informieren. 2: Erfolgen auch Arbeiten, die Staub, Vibrationen, Kabelverlegen, Abrissarbeiten zur Folge haben, ist dies mit anzugeben. Bei staubenden Arbeiten sind die Melder vor wiedereinschalten zu reinigen. 3: Sonstige Arbeiten können Vibrationen, staubende Arbeiten, Abrissarbeiten, usw. sein, die einen Fehlalarm auslösen können. 4: Entsprechende Felder ankreuzen. Bei fehlender Meterangabe sind mind. 10 m horizontale Reichweite, 4 m Höhe und 20 m in die Tiefe einzuhalten. 5: Während der Abschaltung der Brandmeldeanlage hat die Brandwache (Auftragnehmer) ständig vor Ort zu sein um im Brandfall eine Alarmierung auszulösen. Pausen oder Beschaffungsfahrten sind zu berücksichtigen. 6: Entsprechende Felder ankreuzen, 7: Kommt es aufgrund der Baumaßnahme zu einem Fehlalarm außerhalb der abgeschalteten Meldelinien oder Zeiten, so hat der Auftragnehmer die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, es sei denn ein anderer Verursacher ist bekannt. 8: Werden Brandrauchmelder abgeklebt oder durch sonstige Maßnahmen gegen Verschmutzungen und Staub geschützt, so sind diese durch den Verursacher vor wiedereinschalten der Brandmeldeanlage zu entfernen. 9: Es sollte möglichst der nächste Druckknopfmelder ausgelöst werden, der das entsprechende Stockwerk und Gebäude beinhaltet. (Eingrenzung Erkundung durch Feuerwehr) 10: Auch bei einer Gültigkeit des Erlaubnisscheins über mehrere Tage, ist die Abschaltung der Meldelinien, täglich persönlich oder telefonisch beim Störungsdienst einzuholen. 11: Die Zeiten der Wiedereinschaltung der Brandmeldeanlage sind unbedingt zu beachten, da diese auch automatisch erfolgen können. 12: Ist der Erlaubnisschein mehrere Tage gültig, hat der Auftragnehmer jeden Tag die Abschaltung persönlich oder telefonisch zu beantragen. 13: Der Erlaubnisschein ist nur mit mindestens zwei Unterschriften gültig. Die Unterschrift des Auftragnehmers (Ausführender der Baumaßnahme) muss enthalten sein. Eine Kopie ist dem Auftragnehmer auszuhändigen. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Maßnahmen unter Punkt 4-7 und 12 abgeschlossen sind.

15 Brandschutzordnung Anhang 3 Sammelstellen: Gebäude Nr. Sammelstelle 1, 2, 3 Freifläche hinter Geb Parkplatz bei Geb , 21 Parkplatz bei Geb. 11/10 12, 22 Parkplatz bei Geb , 23 Parkplatz bei Geb , 24 Parkplatz südlich von Geb , 16 Sportplatz 17, 18, 19 Parkplatz südlich von Geb Parkplatz bei Geb Hintereingang Geb , 28, 29, 31 Parkplatz bei Geb , 32, 34 Amphitheater 36 Freifläche vor Kramladen 42, 44 Amphitheater 45, 46 Parkplatz bei Geb Grillplatz 47, 49 Parkplatz bei Geb , 53, 54, 56, 57, 58, 70 Parkplatz neben dem Tor der Wissenschaft 60, 62, 63, 64, 65, 67 Parkplatz bei Geb.45

16 Brandschutzordnung Anhang 4 Brandbekämpfung: Für die Brandbekämpfung stehen an der TU Kaiserslautern hauptsächlich Feuerlöscher aber auch Wandhydranten, Notduschen, Löschdecken und Löschsand zur Verfügung. Handfeuerlöscher dienen der Bekämpfung von Entstehungsbränden. Die Bedienungsanleitung ist auf jedem Löscher in Kurzform dargestellt. Bei unbeschädigter Verplombung ist davon auszugehen, dass der Löscher geprüft und einsatzbereit ist. Schäden melden Sie bitte umgehend an die HAZ. Beim Löschen mit Handfeuerlöschern ist zu beachten: Das Feuer in Windrichtung angreifen Flächenbrände vorne beginnend ablöschen Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen Genügend Löscher auf einmal einsetzen - nicht nacheinander Brandherd weiter beobachten. Vorsicht vor Wiederentzündung Eingesetzte Feuerlöscher neu füllen lassen und zur Wartung geben Brennende Personen sind am Fortlaufen zu hindern und mit einem Feuerlöscher abzulöschen, wenn keine Decke oder Notdusche vorhanden ist. Der Gesichtsbereich ist dabei möglichst zu schonen. Ansonsten ist die Person auf den Boden zu werfen, in eine Löschdecke, Mantel oder Decke zu hüllen oder notfalls hin und her zu wälzen, um so die Flammen zu ersticken. Die Standorte der Handfeuerlöscher und anderer Löschmittel sollten jedem in seinem Arbeitsbereich bekannt sein. Über die Zentrale Verwaltung werden Brandschutz-Seminare angeboten. Das Angebot richtet sich an Vorgesetzte, Sicherheitsbeauftragte oder an benannte Beschäftigte und wird über die Stabsstelle Z.0 organisiert. Die Teilnehmer der Brandschutz-Seminare werden als Brandschutzhelfer gelistet. Feuerlöscher und Löschmittel müssen zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren Brandklassen geeignet sein. Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Piktogrammen angegeben. Im Zweifelsfall ist eine Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzuholen. Die Einteilung in Brandklassen nach DIN EN 2 "Brandklassen" mit entsprechendem Piktogramm ist in der folgende Tabelle abgebildet: Piktogramm Brandklasse Brandklasse A: Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin Brandklasse C: Brände von Gasen Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas Brandklasse D: Brände von Metallen Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten

17 Durchführung einer Räumung: Bei Ertönen der Alarmsirene sofort Sämtliche Telefongespräche abbrechen. Laufende Apparaturen und Geräte möglichst abschalten. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Arbeitsgruppenleiter, Vorgesetzte und Evakuierungshelfer leiten die Räumung ihres Bereichs. Fenster und Türen sind wenn möglich zu schließen. Gefährdete Personen müssen gewarnt werden. Verletzten, Behinderten und hilflosen oder motorisch eingeschränkten Personen ist Hilfe zu leisten. Das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege verlassen und die entsprechende Sammelstelle aufsuchen. Auf eine vollständige Räumung (Besucher, Toiletten) ist zu achten. Verqualmte Räume in gebückter Haltung verlassen. Bei nicht passierbaren oder verrauchten Fluchtwegen müssen sich die betroffenen Personen an den Fenstern für die Feuerwehr bemerkbar machen. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. Protokoll Räumungsübung Eine Räumungsübung wird den Vorgesetzten in der Regel schriftlich mitgeteilt und ist von jedem Sicherheitsverantwortlichen für seinen Bereich folgendermaßen zu protokollieren: Gebäude - AG /Abteilung:... Datum der Übung:... Verantwortlich:... Uhrzeit der Alarmierung:... Räumungsdauer: von... bis... Uhr Anzahl der Beschäftigten:... Haben alle technischen Einrichtungen funktioniert?... Waren alle Rettungswege frei?... Haben alle Personen das Gebäude verlassen?... Befanden sich alle Personen an der Sammelstelle?... Bemerkungen, Vorschläge, Hinweise, festgestellte Mängel: Datum.. Unterschrift der/des Verantwortlichen Kopie für die Stabsstelle Z.0

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