12.3 Abschreibungen des Verwaltungsvermögens nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten

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1 12 ABSCHREIBUNGEN 12.1 Abschreibungen des Finanzvermögens Grundsatz Zeitpunkt Voraussetzungen Übersicht über die Abschreibungsbestimmungen Vorbehalte 21.2 Abschreibungen des Verwaltungsvermögens (Normalfall) Allgemeines Grundsatz Ordentliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen Abweichende Abschreibungsvorschriften Übersicht über die Abschreibungsbestimmungen Restbuchwerttabellen Muster von Abschreibungstabellen 12.3 Abschreibungen des Verwaltungsvermögens nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Grundlage Allgemeines Voraussetzungen Grundsatz Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens Abschreibungen Anlagekartei Abschreibungstabelle (mit Mustern) Wechsel der Abschreibungsmethode Aufhebung bisheriger Ausnahmebewilligungen Verkauf von Anlagen Behandlung von Investitionsbeiträgen an Zweckverbände Musterbeispiele von Anlagekartei und Abschreibungstabelle 12.4 Abschreibung des Bilanzfehlbetrages Allgemeines Abschreibung Musterbeispiel einer Abschreibungstabelle Anhang Liste der Adressen zum Bezug der Branchenregelungen Abschreibungen Inhalt Kapitel 12 Seite 1-32

2 12.1 Abschreibungen des Finanzvermögens Grundsatz Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und bilanziert. Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn Verluste oder wesentliche Wertminderungen eingetreten sind (siehe Kapitel 11.1) Zeitpunkt Abschreibungen auf dem Finanzvermögen werden bei Eintritt des Verlustes, spätestens jedoch auf Ende des Rechnungsjahres vorgenommen Voraussetzungen Flüssige Mittel Guthaben Darlehen und Wertpapiere Verluste an Flüssigen Mitteln (Diebstahl usw.). Verluste aus Kontokorrentguthaben (ohne Banken), Steuerguthaben, Debitoren, Gebühren usw. Wertpapiere, z.b. Aktien, Fondsanteile, Anteilscheine, Schuldscheine, Sparhefte a) ganz, wenn zufolge Konkurs oder aus anderen Gründen eine Wiedereinbringung unmöglich ist; b) auf den Kurs- oder Handelswert, wenn dieser um mehr als 20 % unter den Erwerbspreis bzw. den letzten gesunken ist. Abschreibungen des Finanzvermögens; Grundsatz; Zeitpunkt; Voraussetzungen Kapitel Seite 2-32

3 Grundeigentum a) Erwerb Muss neuerworbenes Grundeigentum gemäss den Bewertungsbestimmungen in Kapitel 11.1 teilweise abgeschrieben werden, ist der abzuschreibende Betrag auf das Konto Überbewertetes Grundeigentum (abzuschreiben) zu übertragen. Der Abschreibungssatz beträgt mindestens 10 % des jeweiligen Restbuchwertes. Die Abschreibungsbetreffnisse werden auf Konto im Voranschlag eingestellt, sofern nicht sofort eine Einmalabschreibung vorgenommen wird. Erhöhte Abschreibungen und Einmalabschreibungen sind zulässig, wenn sie keinen Bilanzfehlbetrag verursachen. b) Neubauten, Umbauten, Renovationen Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Neubewertung der Liegenschaft vorzunehmen. Liegt der neuerrechnete (Formelwert) unter dem bisherigen Bilanzwert zuzüglich vorgenommener Investitionen, ist der Differenzbetrag auf das Konto Überbewertetes Grundeigentum (abzuschreiben) zu übertragen. Der Abschreibungssatz beträgt mindestens 10 % des jeweiligen Restbuchwertes. Die Abschreibungsbetreffnisse werden auf Konto im Voranschlag eingestellt, sofern nicht sofort eine Einmalabschreibung vorgenommen wird. Erhöhte Abschreibungen und Einmalabschreibungen sind zulässig, wenn sie keinen Bilanzfehlbetrag verursachen. Mobilien Diese Anlagegüter des Finanzvermögens (Mobiliar, Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge) dienen keiner öffentlichen Aufgabenerfüllung. Sie werden zum Beschaffungswert in die Bilanz eingestellt und innert längstens fünf Jahren abgeschrieben. Die Abschreibungsbetreffnisse sind, sofern keine Einmalabschreibung vorgenommen wird, in den Voranschlag einzustellen. Vorräte und übrige Anlagen des Finanzvermögens Diese Anlagegüter werden mit dem Beschaffungswert in die Bilanz eingestellt und nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Wiederbeschaffung. Die Abschreibungsbetreffnisse sind in den Voranschlag einzustellen. Voraussetzungen Kap Seite 3-32

4 Übersicht über die Abschreibungsbestimmungen Gegenstand Flüssige Mittel und Guthaben Wertpapiere Abschreibung vollständig bei Verlusten vollständig bei Verlusten, Konkursen oder ähnlichen Ereignissen auf den Kurswert, wenn dieser 20 % unter den /Kaufpreis sinkt Grundeigentum Mobilien Vorräte und übriges Finanzvermögen überbewerteter Teil der Fiskalliegenschaften vollständig mit mindestens 10 % p.a. vom jeweiligen Restbuchwert. Einmalabschreibungen sind zulässig. in 5 Jahren im Zeitpunkt der Wiederbeschaffung Vorbehalte Die Abschreibungen auf dem Finanzvermögen gelten vorbehältlich der Bestimmungen in 28 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Übersicht über die Abschreibungsbestimmungen; Vorbehalte 32Kap Seite 4-32

5 12.2 Abschreibungen des Verwaltungsvermögens (Normalfall) Allgemeines Die (Bruttoausgaben der Investitionsrechnung vermindert um die Investitionseinnahmen) werden in der Bestandesrechnung aktiviert und abgeschrieben. Die aktivierten werden mittels Abschreibungen über mehrere Rechnungsjahre abgetragen. Die Abschreibung erfolgt vom jeweiligen Restbuchwert laut Bestandeskonto. Sie bewirkt, dass der Abschreibungsaufwand im Zeitpunkt der Realisierung des Vorhabens besonders spürbar anfällt und sofort eine unmittelbare Wirkung auf den Steuerfuss ausübt; dass auf eine umfangreiche Sachgüter- und Anlagenkartei verzichtet werden kann, weil die jährlichen Abschreibungen aufgrund der entsprechenden Restbuchwerte (gemäss Bestandeskonten) ermittelt werden (siehe auch Inventarbestimmungen in Kapitel 22) Grundsatz Das Verwaltungsvermögen wird mit dem jeweiligen Restbuchwert bilanziert. Die ordentlichen Abschreibungen werden vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahres, zuzüglich der im Rechnungsjahr, berechnet. Sie betragen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem Verwaltungsvermögen 10 %, bei Mobilien 20 %. Die Direktion der Justiz und des Innern kann abweichende Regelungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewilligen (siehe Kapitel 12.3). Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden zum Nominalwert bilanziert und nicht abgeschrieben. Ausgenommen sind: Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren; Beteiligungen, die sich aus rechtlichen, vertraglichen oder politischen Gründen nicht veräussern lassen und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen. Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag eingestellt sind. Abschreibungen des Verwaltungsvermögens (Normalfall); Allgemeines; Grundsatz Kapitel Seite 5-32

6 Ordentliche Abschreibungen Die ordentlichen Abschreibungen werden vom tatsächlichen Restbuchwert gemäss Bestandeskonto berechnet. Die ordentlichen Abschreibungen betragen vom Restbuchwert: 10 % bei Sachgütern, bestehend aus Grundstücken, Tiefbauten, Hochbauten, Waldungen und übrigen Sachgütern (ohne Pflichtlagervorräte); 10 % bei Investitionsbeiträgen an andere Gemeinwesen (z.b. Zweckverbände); 10 % bei übrigen aktivierten Ausgaben (z.b. Enteignungsentschädigungen); 20 % bei Mobilien, Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Fahrzeugen; 10 % bei Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren; 10 % bei Beteiligungen, die sich aus rechtlichen, vertraglichen oder politischen Gründen nicht veräussern lassen und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen. Pflichtlagervorräte sind im Umfang der tatsächlichen Wertminderungen abzuschreiben. Die Abschreibungsbetreffnisse sind so aufzurunden, dass der neu ausgewiesene Restbuchwert auf den nächsttieferen Wert in 100. (Minimum) bzw (Maximum) lautet. Die Abschreibungssätze dürfen nicht unterschritten werden. In Ausnahmefällen entscheidet die Direktion der Justiz und des Innern Zusätzliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen müssen im Voranschlag enthalten sein. Sie sind in der Jahresrechnung grundsätzlich entsprechend dem Voranschlag vorzunehmen. Ausnahme: Zusätzliche Abschreibungen sind in der Jahresrechnung in dem Umfange zu verringern, als sie einen Bilanzfehlbetrag verursachen würden. Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen können nur in den Voranschlag eingestellt werden soweit kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist. Zusätzliche Abschreibungen können nicht mit einem Nachtragskredit bewilligt werden. Ordentliche Abschreibungen; Zusätzliche Abschreibungen Kap Seite 6-32

7 Abweichende Abschreibungsvorschriften Die Direktion der Justiz und des Innern kann abweichende Abschreibungsvorschriften bewilligen, wenn: a) übergeordnetes Recht dies verlangt; b) aus betriebswirtschaftlichen Gründen andere Abschreibungsvorschriften unerlässlich oder wünschbar sind (siehe Kapitel 12.3). Die Konsolidierungspflicht mit der allgemeinen Gemeinderechnung am Ende des Rechnungsjahres bleibt auch in diesen Fällen für alle rechtlich unselbständigen Unternehmen bestehen ( 126 GG) Übersicht über die Abschreibungsbestimmungen Gegenstand Sachgüter ohne Mobilien Mobilien Investitionsbeiträge Darlehen Beteiligungen Pflichtlagervorräte Abschreibung 10 % ordentlich vom jeweiligen Restbuchwert zusätzlich im Umfang des im Voranschlag eingestellten Betrags 20 % ordentlich vom jeweiligen Restbuchwert zusätzlich im Umfang des im Voranschlag eingestellten Betrags 10 % ordentlich vom jeweiligen Restbuchwert zusätzlich im Umfang des im Voranschlag eingestellten Betrags Abschreibung nur von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren Abschreibung nur, wenn sich die Beteiligungen aus rechtlichen, vertraglichen oder politischen Gründen nicht veräussern lassen und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen aufgrund der tatsächlichen Wertminderung Abweichende Regelungen für die Abschreibung des Verwaltungsvermögens sind möglich, wenn übergeordnetes Recht oder betriebswirtschaftliche Gründe es erfordern (siehe Kapitel 12.3). Die Abschreibungsbetreffnisse müssen im Voranschlag eingestellt werden. Abweichende Abschreibungsvorschriften; Übersicht über die Abschreibungsbestimmungen Kap Seite 7-32

8 Restbuchwerttabellen Tabelle zur Ermittlung des theoretischen Restbuchwertes der ursprünglichen Investition Variante I ordentliche Abschreibungen von 10 % bzw. 20 %. Variante II ordentliche Abschreibungen von 10 % bzw. 20 % sowie zusätzliche Abschreibungen von generell 15 %. Abschreibungssätze insgesamt somit 25 % bzw. 35 %. Jahr Restwert gem. Variante I Restwert gem. Variante II 10% 20% 25 % 35 % Restbuchwerte unter 4 % können vernachlässigt werden. Restbuchwerttabellen Kap Seite 8-32

9 Abschreibungstabelle Investitionsrechnung Restwerte in Prozenten im Jahre X Abschreibungssatz 10 % vom Restbuchwert Restwerte Investitionsjahre im Jahr Abschreibungssatz 20 % vom Restbuchwert Restwerte Investitionsjahre im Jahr Restbuchwerttabellen Kap Seite 9-32

10 Muster von Abschreibungstabellen Hilfsblatt zur Abschreibungstabelle zum Voranschlag 20.. Voranschlag Hilfsblatt zur Abschreibungstabelle 20.. Berechnung des voraussichtlichen es zu Beginn des Voranschlagsjahres Seite Verwaltungsvermögen Konten laut letzter Jahresrechnung Voraussichtliche im laufenden Rechn.-jahr Voraussichtlicher vor Abschreibung Abschreibungen im laufenden Rechnungsjahr % ordentliche zusätzliche lt. VA Voraussichtlicher Beginn Voranschlagsjahr Übertrag auf folgende Seite Abschreibungstabelle zum Voranschlag 20.. Voranschlag Abschreibungstabelle 20.. Seite Verwaltungsvermögen Konten Mutmasslicher Beginn Rechnungsjahr gem. Voranschlag Mutmasslicher vor Abschreibung Abschreibungen % ordentliche zusätzliche Mutmasslicher Ende Rechnungsjahr Total Abschreibungen Muster von Abschreibungstabellen Kap Seite 10-32

11 Abschreibungstabelle zur Rechnung 20.. Jahresrechnung Abschreibungstabelle 20.. Seite Verwaltungsvermögen Konten Anfang Rechnungsjahr Rechnungsjahr vor Abschreibung Abschreibungen % ordentliche zusätzliche Ende Rechnungsjahr Total Abschreibungen Muster von Abschreibungstabellen Kap Seite 11-32

12 12.3 Abschreibungen des Verwaltungsvermögens nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Grundlage Für bestimmte Aufgabenbereiche können Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Diese richten sich nach der Verordnung vom 30. Juli 1999 mit Anhängen, welche von der Direktion der Justiz und des Innern gestützt auf 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes erlassen wurde (BAV; LS ). Die Verordnung trat am 1. Januar 2000 in Kraft Allgemeines Unter Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sind Grundsätze zu verstehen, die darauf abzielen, den tatsächlichen Werteverbrauch im Sinne einer Kostenrechnung darzustellen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist dabei in erster Linie eine Annäherung der Abschreibungssätze an die Nutzungsdauer der Anlagen anzustreben, weil sich dadurch kostennähere Aufwandwerte in der Laufenden Rechnung ergeben. Die lineare Abschreibungsmethode erfüllt diese primäre Zielsetzung am besten und wurde deshalb als massgebend festgelegt. Die (= Abschreibungsbasis) werden in der Bestandesrechnung aktiviert und linear abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich dabei aus der gleichmässigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungsdauer der Anlagen oder Anlagenteile. Die Höhe der linearen Abschreibungen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen der BAV nach den in den Anhängen zur BAV aufgeführten (Branchen-) Regelungen. Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer Anlagenkartei zu führen. Die Abschreibungen in der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung, soweit eine solche geführt wird, basieren auf den Daten der Anlagenkartei. Der Wechsel von der degressiven zur betriebswirtschaftlichen (linearen) Abschreibungsmethode ist freiwillig. Ein Wechsel muss nicht für die Gesamtheit, sondern kann auch nur für einzelne spezialfinanzierte Gemeindebetriebe vollzogen werden. Bei der Prüfung eines Wechsels sind auch die langfristigen Auswirkungen der linearen Abschreibungsmethode zu beurteilen. Nebst den betriebswirtschaftlichen Aspekten ist auch das finanzpolitische Ziel einer angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionen nicht ausser Acht zu lassen. Die Verminderung von Abschreibungen, d.h. die Verteilung der Abschreibungen auf einen längeren Zeitraum als bei der degressiven Abschreibungsmethode, bewirkt eine Zunahme der Verschuldung und steigende Kapital- und Zinslasten. Die lineare Abschreibungsmethode trägt zudem dem erhöhten Unterhaltsaufwand bei fortschreitender Nutzungsdauer nicht Rechnung. Abschreibungen des Verwaltungsvermögens nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten; Grundlage; Allgemeines Kap Seite 12-32

13 Die nachstehende Grafik zeigt das prozentuale Verhältnis des Zinsaufwandes über die gesamte Abschreibungsdauer bei den unterschiedlichen Abschreibungsverfahren und Abschreibungssätzen, wobei die degressive Abschreibung mit 10 % als Basis (= 100 %) festgelegt wurde [Berechnungsvorgaben: Degressive Abschreibungsdauer bei 10 % = 40 Jahre, bei 20 % = 19 Jahre; der theoretische Restbuchwert liegt danach unter 1,4 % des ursprünglichen Abschreibungsbetrages]. Degressive und lineare Abschreibungen Verhältnis der Zinsbelastung über die gesamte Abschreibungsdauer bei gleichbleibendem Zinssatz Prozente % 20% 20% 15% 10% 9% 8% 7% 6% 5% 4% 3% 2% Degressive Abschreibung Lineare Abschreibung Abschreibungssätze Voraussetzungen Lineare Abschreibungen nach den Bestimmungen der BAV sind für folgende Bereiche und Objekte zulässig: Abwasserentsorgung Elektrizitätsversorgung Gasversorgung Verkehrsbetriebe und Transportunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs Wasserversorgung Fernwärmeversorgung Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung Parkhäuser Alterswohnungen, Alters- und Pflegeheime Anlagen der Informatik und Telekommunikation Gemeindebetriebe, welche die lineare Abschreibungsmethode anwenden wollen, sind verpflichtet, ein Spezialfinanzierungskonto (Ausgleichskonto) zu führen. Dies setzt voraus, dass ein Betrieb seine Leistungen mindestens gegen kostendeckende Entgelte verkauft oder abgibt. Ausnahmen bilden die Aufgabenbereiche gemäss Anhang 3 BAV. Für diese Bereiche können ohne besondere Voraussetzungen lineare Abschreibungen vorgenommen werden. Allgemeines; Voraussetzungen Kap Seite 13-32

14 Zweckverbände müssen die Voraussetzungen nach 131 Abs. 3 des Gemeindegesetzes erfüllen und das Verwaltungsvermögen mindestens teilweise mit Fremdkapital finanziert haben. Diese Voraussetzungen können nur Zweckverbände erfüllen, welche dem Kostendeckungsprinzip unterliegen, z.b. Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und Kehrichtzweckverbände Grundsatz Das Verwaltungsvermögen wird mit dem jeweiligen Restbuchwert bilanziert. Die Abschreibungen werden nach der linearen Abschreibungsmethode berechnet. Die Anlagen und Anlagenteile sind in einer Anlagenkartei zu führen. Abschreibungsbasis bilden in der Regel die der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungsdauer nach den in den Anhängen zur BAV aufgeführten (Branchen-)Regelungen. Zusätzliche Abschreibungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens Die Anlagen und Anlagenteile des Verwaltungsvermögens sind einzeln zu bewerten und abzuschreiben. Dabei sind die Anlagen oder Anlagenteile entsprechend der Gliederung des Verwaltungsvermögens (Einzelkonten der Bestandesrechnung in der Finanzbuchhaltung) zu gruppieren. Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens in einzelne Anlagen oder Anlagenteile ist nach den (Branchen-)Regelungen in den Anhängen zur BAV vorzunehmen. Werden mehrere Anlagen oder Anlagenteile der gleichen Anlagengruppe (gleiches Verwaltungsvermögenskonto) im gleichen Jahr angeschafft oder erstellt und weisen sie die gleiche Nutzungsdauer auf, können sie zusammen abgeschrieben werden, soweit dadurch eine Kostenrechnung nicht verfälscht wird. Die differenzierte Abschreibung nach Anlagenteilen verlangt nicht zwingend eine getrennte Verbuchung nach Ausgabenart in der Investitionsrechnung. Aus Gründen der Sacheinheit und Transparenz können z.b. die gesamten Ausgaben eines Baukredits in der Investitionsrechnung auf dem Ausgabenkonto 5030 Hochbauten (= Schwergewicht der Ausgabenart) verbucht werden, auch wenn im Kredit u.a. die Anschaffung von Mobilien (Einrichtungen) enthalten ist. Die Kosten der Mobilien müssen in der Investitionsrechnung nicht separat auf dem Artenkonto 5060 Mobilien verbucht werden. Hingegen sind in der Anlagenkartei im Zusammenhang mit der Aufteilung des Bestandesrechnungskontos 1143 Hochbauten die Kosten der Mobilien aufgrund der entsprechenden (Branchen-)Regelung allenfalls separat zu erfassen und abzuschreiben. Voraussetzungen; Grundsatz; Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens Kap Seite 14-32

15 Zuordnung der Investitionseinnahmen zu den einzelnen Anlagen Investitionseinnahmen (z.b. Subventionen, Erschliessungsbeiträge, Perimeterbeiträge etc.), die im direkten Zusammenhang mit der Anschaffung oder dem Bau (Herstellung) von Anlagen stehen, sind proportional zum Anschaffungs- oder Herstellungswert auf die betreffenden einzelnen Anlagen entsprechend der Gliederungsvorgabe der Branchenregelungen aufzuteilen und vom Bruttowert in Abzug zu bringen. Entsprechend sind die Investitionseinnahmen in der Finanzbuchhaltung auf die Verwaltungsvermögenspositionen zu passivieren. Bei nachträglich zufliessenden Investitionseinnahmen (z.b. Anschlussgebühren) besteht grundsätzlich eine Beziehung zur gesamten Anlage (Abwasseranlage, Wasserversorgung). So erfolgt z.b. der Einkauf über Anschlussgebühren in die gesamte Anlage, weshalb die Summe der jährlichen Anschlussgebühren grundsätzlich auf alle in der Anlagekartei erfassten Anlagen aufzuteilen ist. Die Zurechnung erfolgt dabei proportional zu den (Abschreibungsbasis) der einzelnen Anlagen. Entsprechend sind die Investitionseinnahmen in der Finanzbuchhaltung auf die einzelnen Verwaltungsvermögenspositionen zu passivieren. Mit diesem Vorgehen ist ein gewisser Aufwand verbunden. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Zurechnung der nachträglich zufliessenden Investitionseinnahmen offener zu gestalten. Als alternative Verbuchungsmethode für die nicht direkt zuweisbaren Investitionseinnahmen (z.b. Anschlussgebühren) kann folgendes Vorgehen angewendet werden: Die nicht direkt zuweisbaren Investitionseinnahmen werden in der Finanzbuchhaltung beim Rechnungsabschluss im Verhältnis der (Abschreibungsbasis) auf die Verwaltungsvermögenspositionen gemäss Kontenplan aufgeteilt und passiviert; In der Anlagenkartei wird je Anlagengruppe (z.b. Tiefbauten) ein Wertberichtigungskonto geführt, welches die Anteile an den nicht direkt zuweisbaren Investitionseinnahmen aufnimmt. Das Konto weist dadurch einen negativen Bestand aus. Der Bestand auf dem Anlagen-Wertberichtigungskonto wird in jährlichen Quoten zu Gunsten der Abschreibungen aufgelöst. Die Quoten werden aufgrund des durchschnittlichen Abschreibungssatzes der betreffenden Anlagenkategorie (z.b. Tiefbauten) berechnet Abschreibungen Planmässige Abschreibungen Abschreibungsbasis bilden in der Regel die der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Nachträgliche Investitionseinnahmen sind jährlich auf die Anlagen aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschreibungsbasis massgebend ist (siehe auch vorstehende Erläuterungen unter Ziffer ). Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungsdauer nach den in den Anhängen zur BAV aufgeführten (Branchen-)Regelungen. Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens; Abschreibungen Kap Seite 15-32

16 Nicht selbständig abzuschreibende Anlagenteile (z.b. ersetzte Anlagenteile) sind gesondert auf die (Rest-)Nutzungsdauer der Anlage abzuschreiben, mit welcher sie aus dem Betrieb ausscheiden. Die Nutzungsdauer ist die voraussichtliche Nutzungszeit einer Anlage im Betrieb. Die Nutzungsdauer bestimmt sich zwingend nach der Branchenregelung. Die Nutzungsdauer einer Anlage ist periodisch zu überprüfen. Der massgebliche lineare Abschreibungssatz in Prozenten ergibt sich je Abschreibungsobjekt nach folgender Formel: Abschreibungssatz (%) = 100 Anzahl Jahre (Rest-)Nutzungsdauer Der jährliche Abschreibungsbetrag auf der Basis der kumulierten kann auf folgende Arten berechnet werden: Variante 1 Abschreibungsbetrag = x Abschreibungssatz (%) Variante 2 Abschreibungsbetrag = Anzahl Jahre (Rest-)Nutzungsdauer Alternative Berechnungsweise Nachträglich zufliessende Investitionseinnahmen (z.b. Anschlussgebühren) und in besonderem Masse zusätzliche Abschreibungen aufgrund von objektgebundenen Vorfinanzierungen bewirken, dass die betreffenden Anlagen in einem kürzeren Zeitraum als der geplanten Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben sind. Um diesen Effekt der beschleunigten Abschreibung zu vermeiden, empfiehlt sich in solchen Fällen die nachstehende alternative Berechnung der jährlichen Abschreibungsbetreffnisse aufgrund des jeweils aktuellen Restbuchwertes vor Abschreibung dividiert durch die Zahl der Jahre Restnutzungsdauer: Variante 3 Abschreibungsbetrag = Restbuchwert vor Abschreibung Anzahl Jahre Restnutzungsdauer Keine Rundung der Abschreibungsbetreffnisse Die Regelung unter Ziffer betreffend die Aufrundung der ordentlichen Abschreibungsbetreffnisse darf bei der linearen Abschreibungsmethode nicht angewendet werden. Abschreibungen Kap Seite 16-32

17 Vorbehalt des übergeordneten Rechts Als übergeordnetes Recht sind die Bestimmungen des Bundesrechts zu berücksichtigen. Soweit nach übergeordnetem Recht die Substanzerhaltung von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, haben Gemeindebetriebe und Zweckverbände den dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf offenzulegen und durch die Bildung von Reserven planmässig zu decken (z.b. in den Bereichen Abwasserund Abfallbeseitigung). Die Reserven werden durch entsprechende Zuschläge auf den Gebühren gebildet. Sie sind in der Bestandesrechnung auf einem Spezialfinanzierungskonto gesondert auszuweisen. Die Höhe der Reserven für die Substanzerhaltung ist durch den ausgewiesenen Finanzierungsbedarf begrenzt. Die jährliche Bildung der Reserven richtet sich nach der planmässigen Deckung des Finanzierungsbedarfs, die Auflösung der Reserven nach einem Finanzierungs- und Investitionsplan. Aufgrund der Deckung des Finanzierungsbedarfs mittels Reservenbildung durch planmässige Zuschläge auf den Gebühren werden die Abschreibungen nicht tangiert. Abschreibungsbasis bildet daher auch in diesen Bereichen grundsätzlich die Nettoinvestition. Ausserplanmässige Abschreibungen Ausserplanmässige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten sind. Es handelt sich dabei um Abschreibungen, die infolge unerwarteter technischer oder wirtschaftlicher Entwertung oder Ausserbetriebsetzung von Anlagen oder Anlagenteilen zusätzlich zu den planmässigen Abschreibungen vorzunehmen sind. Ausserplanmässige Abschreibungen stehen im Gegensatz zum Stetigkeitsgrundsatz und verlangen nach einer Erklärung. Sie sind deshalb zu begründen. In der Anlagenkartei sind ausserplanmässige Abschreibungen gesondert auszuweisen; in der Finanzbuchhaltung sind sie als ordentliche Abschreibungen zu behandeln. Nach der Vornahme ausserplanmässiger Abschreibungen ist der Abschreibungsplan der betroffenen Anlage zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zusätzliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen sind zusätzliche Abschreibungen im Zusammenhang mit der Auflösung objektgebundener Vorfinanzierungen. Die zusätzlichen Abschreibungen in einem Rechnungsjahr sind betragsmässig begrenzt durch die Höhe der betreffenden Entnahme aus dem Vorfinanzierungskonto. Zusätzliche Abschreibungen infolge Auflösung einer Vorfinanzierung wirken sich nicht auf die Abschreibungsbasis () aus und haben daher nach der üblichen Berechnungsweise (siehe Varianten 1 und 2 der Formeln unter Planmässige Abschreibungen ) keinen Einfluss auf die Höhe der jährlichen Abschreibungsbetreffnisse. Sie bewirken aber, dass die betreffende Anlage in einem kürzeren Zeitraum als der geplanten Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben ist. Um diesen Effekt der beschleunigten Abschreibung zu vermeiden, empfiehlt sich in solchen Fällen die Berechnung der jährlichen Abschreibungsbetreffnisse aufgrund des jeweils aktuellen Restbuchwertes dividiert durch die Zahl der Jahre Restnutzungsdauer (siehe Variante 3 der Formeln unter Planmässige Abschreibungen ). Zusätzliche Abschreibungen dürfen nicht unter dem Titel von ausserplanmässigen Abschreibungen vorgenommen werden. Abschreibungen Kap Seite 17-32

18 Beginn der Abschreibung Anlagenobjekte unterliegen ab Beginn der Erstellung der Alterung und der technischen Entwertung. Demzufolge sind auch bei Anlagen, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, bereits während der Bauzeit Abschreibungen vorzunehmen. Massgebend sind die aufgelaufenen. Abschreibung von Grundstücken Grundstücke können entsprechend der Nutzungsdauer des zugehörigen Gebäudes, höchstens aber auf eine Nutzungsdauer von 100 Jahren abgeschrieben werden; vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht. Änderung der Bemessungsgrundlage Bei einer nachträglichen, wesentlichen Änderung von Abschreibungsbasis oder Restnutzungsdauer ist der Abschreibungsplan anzupassen. Die Begründung ist in der Anlagenkartei zu vermerken Anlagenkartei Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer Anlagenkartei zu führen, welche alle für das Rechnungswesen relevanten Daten enthalten soll. Der Detaillierungsgrad ergibt sich dabei aus den (Branchen-)Regelungen in den Anhängen zur BAV. Die Anlagen oder Anlagenteile sind entsprechend der Gliederung des Verwaltungsvermögens (Einzelkonten der Bestandesrechnung in der Finanzbuchhaltung) zu gruppieren. Die Anlagenkartei enthält mindestens folgende Angaben: Kontonummer der Bestandesrechnung (Verwaltungsvermögenskonto) Vermerk der Kostenstelle Genaue Bezeichnung der Anlage bzw. des Anlageteils Anschaffungs- bzw. Erstellungsjahr (Rest-)Nutzungsdauer in Jahren und Abschreibungssatz Investitionsausgaben nach Rechnungsjahr aufgeteilt Investitionseinnahmen nach Rechnungsjahr aufgeteilt Total der massgeblichen Planmässige Abschreibungen je Rechnungsjahr Ausserplanmässige/zusätzliche Abschreibungen je Rechnungsjahr Kumulierte Abschreibungen Restbuchwert Bemerkungen (z.b. Begründung von ausserplanmässigen Abschreibungen oder der Änderung der Bemessungsgrundlagen) Abschreibungen; Anlagenkartei Kap Seite 18-32

19 Abschreibungstabelle (mit Mustern) Die Ergebnisse der Abschreibung sind in einer Abschreibungstabelle darzustellen, welche im Anhang zur Jahresrechnung wiederzugeben ist. Die Abschreibungstabelle ist nach den Konten des Verwaltungsvermögens zu gliedern und enthält mindestens folgende Angaben: Kontonummer des Bestandeskontos (Verwaltungsvermögenskonto) Kontobezeichnung Massgebliche Ende Rechnungsjahr (Abschreibungsbasis) Restbuchwert am Anfang des Rechnungsjahres im Rechnungsjahr Restbuchwert vor Abschreibung Abschreibungssatz (evtl. Hinweis auf Anlagenkartei) Ordentliche Abschreibungen des Rechnungsjahres (aus Anlagenkartei übernommen) Zusätzliche Abschreibungen des Rechnungsjahres Restbuchwert am Ende des Rechnungsjahres Die Werte in der Abschreibungstabelle müssen mit den entsprechenden Gruppentotalen in der Anlagenkartei übereinstimmen. Muster von Abschreibungstabellen Hilfsblatt zur Abschreibungstabelle zum Voranschlag 20.. Voranschlag Hilfsblatt zur Abschreibungstabelle 20.. Berechnung des voraussichtlichen es zu Beginn des Voranschlagsjahres Seite Verwaltungsvermögen Konten Voraussichtlich massgebliche (Abschreibungsbasis) laut letzter Jahresrechnung Voraussichtliche im laufenden Rechnungsjahr Voraussichtlicher vor Abschreibung Abschreibungen im laufenden Rechnungsjahr % ordentliche (planmässige und a.o.) zusätzliche Voraussichtlicher Beginn Voranschlagsjahr Übertrag auf folgendeseite Abschreibungstabelle (mit Mustern) Kap Seite 19-32

20 Abschreibungstabelle zum Voranschlag 20.. Voranschlag Abschreibungstabelle 20.. Seite Verwaltungsvermögen Konten Voraussichtlich massgebliche (Abschreibungsbasis) Mutmasslicher Beginn Rechnungsjahr gemäss Voranschlag Mutmasslicher vor Abschreibung Abschreibungen ordentliche % (planmässige und a.o.) zusätzliche Mutmasslicher Ende Rechnungsjahr Total Abschreibungen Abschreibungstabelle zur Rechnung 20.. Jahresrechnung Abschreibungstabelle 20.. Seite Verwaltungsvermögen Konten Massgebliche (Abschreibungsbasis) Anfang Rechnungsjahr Rechnungsjahr vor Abschreibung Abschreibungen ordentliche % (planmässige und a.o.) zusätzliche Ende Rechnungsjahr Total Abschreibungen Abschreibungstabelle (mit Mustern) Kap Seite 20-32

21 Wechsel der Abschreibungsmethode Zeitpunkt Der Wechsel der Abschreibungsmethode hat auf Beginn einer Rechnungsperiode zu erfolgen. Zuständigkeit/Meldepflicht Über den Wechsel der Abschreibungsmethode ist Beschluss zu fassen. Zuständig für den Entscheid ist bei Gemeinden die Gemeindevorsteherschaft. Bei Zweckverbänden richtet sich die Zuständigkeit nach den Zweckverbandsstatuten; bei Fehlen einer diesbezüglichen Kompetenzzuweisung entscheidet die Vorsteherschaft. Der Wechsel der Abschreibungsmethode ist dem kantonalen Gemeindeamt und dem Bezirksrat mitzuteilen. Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode Beim Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Wechsels an nach dem aktuellen, für die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile ermittelten Restbuchwert nach 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und der der linearen Abschreibungsmethode entsprechenden Restnutzungsdauer. Die Restnutzungsdauer ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Nutzungsdauer in Jahren gemäss (Branchen-)Regelung in den Anhängen zur BAV und der Anzahl Jahre Nutzung mit degressiver Abschreibung seit der Anschaffung/Erstellung bis zum Zeitpunkt des Wechsels. Zwecks Vereinfachung ist es zulässig, beim Wechsel nur die Investitionen der letzten 7 bzw. 15 Jahre entsprechend dem Abschreibungssatz von 20 % bzw. 10 % zu ihrem aktuellen Restbuchwert auszuscheiden und linear abzuschreiben. Die verbleibenden Restbuchwerte können linear je zum halben Abschreibungssatz gemäss 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes oder weiterhin degressiv abgeschrieben werden. Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibungsmethode Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibungsmethode darf nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nur bei triftigen Gründen vorgenommen werden. Die degressiven Abschreibungen (siehe Kapitel 12.2) werden vom Zeitpunkt des Wechsels an vom tatsächlichen Restbuchwert gemäss Bestandeskonto berechnet Aufhebung bisheriger Ausnahmebewilligungen Die von der Direktion der Justiz und des Innern erteilten Ausnahmebewilligungen zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen und die darin festgelegten Ansätze sind längstens bis 31. Dezember 2004 anwendbar. Die betroffenen Gemeinden und Zweckverbände haben bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Anpassungen an die Bestimmungen der BAV vorzunehmen. Bisherige Bereiche mit Ausnahmebewilligungen, welche die Voraussetzungen der BAV nicht erfüllen, haben spätestens auf 1. Januar 2005 auf die degressive Abschreibungsmethode umzustellen. Wechsel der Abschreibungsmethode; Aufhebung bisheriger Ausnahmebewilligungen Kap Seite 21-32

22 Verkauf von Anlagen Der Verkauf von Anlagen oder Anlagenteilen richtet sich nach den allgemein gültigen Bestimmungen des Rechnungsmodells für den Verkauf von Verwaltungsvermögen. Die Buchgewinne oder -verluste sind der betreffenden Betriebsrechnung zuzuweisen (interne Verrechnung) Behandlung von Investitionsbeiträgen an Zweckverbände Gemeinden müssen ihre bisherigen Investitionsbeiträge an Zweckverbände für eigenwirtschaftlich geführte Bereiche weiterhin degressiv nach Rechnungsmodell abschreiben. Bei neuen Investitionen eines Zweckverbandes nach 131 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, die nicht durch Fremdkapital, sondern durch Investitionsbeiträge der angeschlossenen Gemeinden finanziert werden, bestimmt sich der jährliche Abschreibungsbetrag wie bei einer Finanzierung durch Fremdkapital. Der Zweckverband hat eine Anlagenkartei zu führen und den Zweckverbandsgemeinden ihren jährlichen Anteil an den Abschreibungen mitzuteilen. Die Zweckverbandsgemeinden schreiben ihre Investitionsbeiträge entsprechend ab. Die vorstehenden Regeln finden auf Investitionsbeiträge an Alterswohnungen sinngemäss Anwendung Musterbeispiele von Anlagenkartei und Abschreibungstabelle Die folgenden Darstellungen zeigen den möglichen Aufbau einer Anlagenkartei im Bereich Wasserwerk. Andere Darstellungsarten, insbesondere mittels EDV-Lösungen (Anlagenbuchhaltung), sind selbstverständlich ebenfalls zulässig, sofern sie Aufschluss über die verlangten Angaben geben und revisionstauglich sind. Die Ergebnisse der Einzelobjekte Muster 1 und 2 fliessen zusammen mit den Daten der weiteren (nicht dargestellten) Einzelobjekte in die Zusammenfassung (Muster 3). Aus dieser wiederum werden die massgeblichen und die Abschreibungsbeträge je Anlagengruppe in die Abschreibungstabelle (Muster 4) übernommen. Muster 5 zeigt eine alternative Führung der Anlagenkartei in Listenform. Jedes Einzelobjekt wird dabei in der Liste in einer separaten Zeile geführt. Verkauf von Anlagen; Behandlung von Investitionsbeiträgen an Zweckverbände; Musterbeisp. von Anlagenkartei und Abschreibungstabelle Kap Seite 22-32

23 Anlagenkartei Einzelobjekt Muster 1 Anlage-Nr.: 5.17 BR-Konto: Bezeichnung: Wasserleitung Zürichstrasse, Kostenstelle: Schulhausstrasse bis Buckstrasse Kauf/Erstellungsjahr:... 1/... 2 Nutzungsdauer Jahre: 25 Bemerkungen: Abschreibungssatz: 4.00 % Abschreibungen Investitions- Investitions- Kumulierte planmässig ausserordentlich/ Ende Rech- kumuliert Bemerkungen ausgaben einnahmen zusätzlich nungsjahr Jahr % a) b) d) c) d) d) d) d) Total Die Spalte ausserordentlich/zusätzlich kann auch in zwei Spalten aufgeteilt werden. Erläuterungen a) Jahr...1 Die Bauausgaben betragen im Jahr Die Bauten sind Ende Jahr noch nicht abgeschlossen. An die subventionsberechtigten Kosten wurde ein Staatsbeitrag von 25 % zugesichert; als mutmasslicher Anteil werden aktiviert. b) Jahr...2 Das Bauvorhaben ist abgeschlossen. Die restlichen Baukosten belaufen sich auf Die Bauabrechnung wird zur Prüfung und Subventionsausrichtung eingereicht; die Auszahlung der Subvention verzögert sich. Als mutmasslicher Staatsbeitrag werden nochmals aktiviert. c) Jahr...3 Der definitive Staatsbeitrag von ist eingegangen; gegenüber dem aktivierten Betrag von total resultiert ein Mehreingang von d) Von den vereinnahmten Anschlussgebühren werden diesem Objekt zugewiesen: Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Musterbeispiele von Anlagenkartei und Abschreibungstabelle Kap Seite 23-32

24 Anlagenkartei Einzelobjekt Muster 2 Anlage-Nr.: 4.4 BR-Konto: Bezeichnung: Wasser-Zubringerleitung Kostenstelle: Reservoir Rüti bis Zelgstrasse Kauf/Erstellungsjahr: Nutzungsdauer Jahre: 25 Bemerkungen: Abschreibungssatz: 4.00 % Abschreibungen Investitions- Investitionseinnahmen Nettoinvesti- ordentlich/ Ende Rech- Kumulierte planmässig ausser- kumuliert Bemerkungen ausgaben tionen zusätzlich nungsjahr Jahr % bis a) b) b) c) Total Die Spalte ausserordentlich/zusätzlich kann auch in zwei Spalten aufgeteilt werden. Erläuterungen a) bis Jahr...4 Diese Zeile enthält als Vereinfachung eine Zusammenfassung der seit der Leitungserstellung bis zum Jahr...4 kumulierten Beträge der Investitionsausgaben, Investitionseinnahmen (Beiträge, Anschlussgebühren) und Abschreibungen. b) Von den vereinnahmten Anschlussgebühren werden diesem Objekt zugewiesen: Jahr Jahr c) Jahr...6 Der Restbuchwert der Zubringerleitung betrug in der Finanzbuchhaltung am Ende des Jahres...5 noch Im Jahr...6 verminderte sich der um den zugewiesenen Anteil an den Anschlussgebühren auf Aufgrund der im Jahr...6 massgebenden kumulierten Nettoinvestition von und dem Abschreibungssatz von 4 % ergäben sich ordentliche Abschreibungen von Da der jedoch nur noch beträgt, müssen die ordentlichen Abschreibungen auf diesen Betrag reduziert werden. Damit ist das Objekt am Ende des Jahres...6 vollständig abgeschrieben und scheidet im Jahr...7 aus. Musterbeispiele von Anlagenkartei und Abschreibungstabelle Kap Seite 24-32

25 Anlagenkartei Zusammenfassung Jahr... 6 Muster 3 In der Zusammenfassung werden alle Einzelobjekte, gruppiert nach den Kontonummern der Bestandesrechnung, aufgelistet und je Gruppe das Total ermittelt. Unter Kontrolle wird die Veränderung der kumulierten (Abschreibungsbasis) gegenüber dem Vorjahr nachgewiesen. Die Gruppentotale in den Spalten und Abschreibungen werden an die entsprechenden Positionen in der Abschreibungstabelle übertragen. kursiv = weitere Einzelobjekte, welche jedoch im vorliegenden Muster nicht dargestellt sind. BR- Konto/ Anlage Nr. Rechnungsjahr Investitionsausgaben Investitionseinnahmen Kumulierte % Abschreibungen planmässig ausserordentlich/zusätzlich kumuliert Ende Rechnungsjahr Grundstücke Total Leitungen Total Wasserförderung und Speicherung Total Betriebsgebäude ' Total Maschinen und Apparate ' ' ' Total ' Gesamt ' Kontrolle Ende Vorjahr Investitionsausgaben Rechnungsjahr Investitionseinnahmen Rechnungsjahr Im Rechnungsjahr ausgeschiedene Anlagen (Anlage-Nrn. 4.3, 5.3, 5.4, 5.5, 7.2, 8.4, 9.8 gem. Tabelle Vorjahr) Ende Rechnungsjahr Abschreibungstabelle Jahr... 6, Bereich Wasserwerk Muster 4 Verwaltungsvermögen Konten Massgebliche (Abschreibungsbasis) Anfang Rechnungsjahr Rechnungsjahr vor Abschreibung Abschreibungen ordentliche % (planmässige und a.o.) zusätzliche Ende Rechnungsjahr Grundstücke 71' Leitungen ' Wasserförd. u ' Speicherung Betriebsgebäude 3 127' Maschinen 1 388' und Apparate ' ' Total Abschreibungen Die Abschreibungen werden aus der Anlagekartei übernommen und entsprechen daher nicht zwingend dem rechnerischen Produkt aus multipliziert mit dem Abschreibungssatz. Siehe Erläuterungen zu den Mustern 2 (lit. c) und 6A/B. Musterbeispiele von Anlagenkartei und Abschreibungstabelle Kap Seite 25-32

26 Die Anlagenkartei kann auch in Tabellenform geführt werden: Anlagenkartei in Tabellenform Einzelobjekte Muster 5 Anlagenkartei Jahr... 6 Anlagenwerte BR- Konto / Anlage- Nr. Bezeichnung / Zweck Anschaffung / Erstellung Jahr bis Ende Vorjahr (Kol. 5 Vorjahr) Investitionsausgaben / Zugang im Rechn.-jahr (Inv.-rechn.) Investitionseinnahmen / Abgang im Rechn.-jahr (Inv.-rechn.) Total Abschr. der im Rechn.-jahr ausgesch. Anlagen (lt. Anl.kartei) bis Ende Rechn.- jahr (Kol ) Total Abschr. bis Ende Vorjahr (Kol. 13 Vorjahr Kol. 4) vor Abschreibung (Kol. 5-6) Grundstücke Grundstücke Leitungen Zubringerleitung Reservoir Rüti bis Zelgstrasse 5.17 WL Zürichstrasse, Schulhaus- bis Buckstrasse...1/ ' , 5... Leitung Wasserförderung und Speicherung Fassung.../Pumpwerk.../Reservoir Betriebsgebäude Gebäude Maschinen und Apparate Steuerung Total Anlagenkartei Jahr... 6 Abschreibungen und Restbuchwerte BR- Konto / Anlage- Nr. Bezeichnung / Zweck Nut- Abschreibungssatz Planmässige a.o. oder Total Abzungsdauer Abschrei- zusätzliche schreibungen (100/Kol.9) bungen im Abschreibungen bis Ende Rechn.-jahr im Rechn.-jahr (Kol.8x10/100) Rechn.-jahr (Kol ) Jahre % bis Ende Rechnungsjahr (wie Kol. 5) Ende Rechn.- jahr (Kol.8-13 oder Kol ) Kostenstelle Bemerkungen Grundstücke Grundstücke Leitungen Zubringerleitung Reservoir Rüti bis Zelgstrasse 5.17 WL Zürichstrasse, Schulhaus- bis 254' ' Buckstrasse 4..., 5... Leitung ' '000' Wasserförderung und Speicherung 4 388' Fassung.../Pumpwerk.../Reservoir Betriebsgebäude Gebäude Maschinen und Apparate ' Steuerung ' Total (3.95 %) Musterbeispiele von Anlagenkartei und Abschreibungstabelle Kap Seite 26-32

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