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1 Falls der Newsletter nicht korrekt angezeigt wird, klicken Sie bitte hier. AbrechnungEXAKT ONLINE vom es ist kein Aprilscherz, heute fängt schon wieder ein neues Quartal an und somit haben wir bereits 2 Quartale mit dem neuen EBM hinter uns. Ich hoffe für Sie alle, dass Ihre Statistiken auch im 2. Quartal nicht abgerutscht sind und Ihre Einnahmen an die Honorarzahlen des Vorjahres heranreichen. Wenn Sie in den letzten beiden Quartalen häufig die GOP erbracht haben, dann müssen Sie bedenken, das jetzt 2 Quartale kommen, in denen Sie bei den gleichen Patienten die GOP nicht mehr abrechnen dürfen. Dies müssen Sie bei der Auswertung Ihrer nächsten Quartalsstatistik beachten. Beate Rauch-Windmüller Fachliche Leiterin AbrechnungEXAKT Kein Aprilscherz ist auch, dass seit heute die 2. Stufe des Gehaltstarifvertrages der MFAs greift, die Tarifgehälter steigen durchschnittlich um 3 %. Ich hoffe, dass Sie alle nach Tariflohn bezahlt werden und nun als Zuckerchen nach den beiden letzten anstrengenden Quartalen den höheren Lohn erhalten. Ansonsten ist heute auch Quartalsbeginn. Der Gemeinsame Bewertungsausschuss hat diesmal nur wenige EBM-Änderungen beschlossen, die heute in Kraft treten. Im Wesentlichen geht es um zwei Dinge: 1. Die Leistungen des Abschnitts 87.8 Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 87 Abs. 2a SGB V werden in einen neuen Abschnitt übergeführt. Die Rahmenbedingungen zu den entsprechenden Leistungen bleiben aber bestehen. 2. Ein Beschluss zur spezialisierten fachärztlichen Behandlung betrifft den finanziellen Ausgleich der Gesamtvergütung um die Leistungen des 116b SGB V. Das sind die Leistungen, die in den dafür zugelassenen Klinikambulanzen zu Lasten der GKV ambulant zu erbringen und abzurechnen sind. Da diese spezialfachärztlichen ambulanten Leistungen der Klinikambulanzen (z. B. ambulante Chemotherapie bei Karzinompatienten oder ambulante Therapie von HIV-Infizierten) aus dem Honorartopf der ambulanten Versorgung honoriert werden und nicht aus dem Honorartopf der Kliniken, muss die Gesamtvergütung des ambulanten Versorgungsbereiches angepasst werden. Das war es dann auch schon mit den Änderungen zum zweiten Quartal Eine gerechte Entlohnung für Ärzte und Praxispersonal wünscht Ihnen Ihre PS: Diese Ausgabe können Sie hier als PDF herunterladen. Wenn Sie den kostenlosen Downloadbereich unter

2 nutzen wollen, geben Sie als Benutzernamen abrechnung und als Passwort bundesmantelvertrag ein. In dieser Ausgabe lesen Sie... So rechnen Sie Praxisvertretungen korrekt ab Wie Sie Atemtests auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten nach EBM und GOÄ abrechnen Wie Sie HzV-Patienten EBM-technisch richtig abrechnen Leserfragen zur Abrechnung bei Vertretungen So rechnen Sie Praxisvertretungen korrekt ab Ein Beitrag von Dr. Dr. Peter Schlüter Die Osterfeiertage nahen, und damit stellt sich in vielen Praxen wieder die Frage nach der Vertretung während geplanter Schließtage sowie die Frage der dann korrekten Abrechnung. Praxisvertretungen sind einerseits etwas Alltägliches, bringen jedoch andererseits immer wieder Aufwand (z. B. für die Meldung bei der KV) und Probleme mit sich. Welche Leistungen darf eine Praxisvertretung überhaupt erbringen und abrechnen und unter welcher LANR (lebenslangen Arztnummer) rechnet der vertretende Arzt ab? Das kommt darauf an, welche Art der Vertretung vorliegt: 1. Vertretung durch einen Arzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Vertritt ein Arzt derselben BAG einen anderen Arzt, so rechnet der vertretende Arzt unter seiner eigenen LANR ab. Im Falle von fachübergreifenden bzw. schwerpunktübergreifenden BAGs ist dabei darauf zu achten, dass der vertretende Arzt auch nur die Leistungspositionen (mit seiner LANR) abrechnen kann, für die er den entsprechenden Versorgungsauftrag hat. In einer BAG rückt also der vertretende Arzt nicht an die Stelle des zu Vertretenden, sondern übernimmt die Vertretung im Rahmen seiner vertragsärztlichen Zulassung und rechnet damit eben auch unter seiner LANR ab. 2. Vertretung durch einen angestellten Arzt derselben BAG Im Falle der Vertretung durch einen angestellten Arzt einer BAG gilt dasselbe wie für Vertretungen voll zugelassener Ärzte innerhalb von BAGs (s. Punkt 1). 3. Vertretung durch einen in einer anderen Praxis niedergelassenen Arzt (mit eigener LANR) Vertritt ein in einer anderen bzw. eigenen Praxis niedergelassener Arzt (mit eigener LANR), dann rechnet dieser unter der LANR des zu vertretenden Arztes ab. Durch die Vertretung von außen tritt der Vertreter nämlich an die Stelle des zu vertretenden Arztes. Er kann dann auch Leistungen abrechnen, die er im Auftrag des zu vertretenden Arztes erbringt, wofür er selbst jedoch keine Genehmigung durch die zuständige KV hat. Vertritt beispielsweise ein Arzt für Allgemeinmedizin, ohne Zulassung

3 für die Abrechnung von Sonographien, einen Arzt für Innere Medizin, so kann er in dessen Auftrag erbrachte sonographische Untersuchungen auch abrechnen. Voraussetzung ist natürlich, dass der abrechnende Arzt über entsprechende Kenntnisse verfügt. 4. Vertretung durch einen nicht niedergelassenen Arzt Manchmal springen auch nicht niedergelassene Ärzte, etwa Klinikärzte oder Ärzte im Ruhestand, als Vertreter ein. Dann tritt der Vertreter an die Stelle des zu Vertretenden, was bedeutet, dass er ebenfalls unter der LANR des zu vertretenden Arztes abrechnet. 5. Kollegiale Vertretung (z. B. Urlaub/Krankheit) in der Praxis des vertretenden Arztes Typische Vertretungen sind auch die kollegialen Vertretungen zwischen niedergelassenen Ärzten derselben Fachgruppe bei Urlaub oder Krankheit. Die Patienten des zu vertretenden Arztes besuchen dann den Vertreter in dessen Praxis. In diesem Fall sollten Sie Folgendes beachten: Der vertretende Arzt rechnet grundsätzlich alle Leistungen, die er erbringt, unter seiner lebenslangen Arztnummer (LANR) entsprechend seinem Versorgungsauftrag (hausärztlich, fachärztlich) ab. Für die Berechnung der Grundpauschale bzw. der Versichertenpauschale ist im hausärztlichen Bereich zu berücksichtigen, dass hier die so genannte Vertreterpauschale nach der GOP ( Versichertenpauschale bei Überweisungen durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall ) anzusetzen ist. Im fachärztlichen Bereich sind die entsprechenden fachärztlichen Grundpauschalen abzurechnen. Wie Sie Atemtests auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten nach EBM und GOÄ abrechnen Nahrungsmittelunverträglichkeiten nehmen zu, immer mehr Patienten suchen die Praxis auf, weil sie unklare Beschwerden haben und dies auf Unverträglichkeiten zurückführen. Es wird geschätzt, dass ungefähr ein bis zwei Prozent aller Menschen tatsächlich an einer Nahrungsmittelintoleranz leiden, und noch viel mehr Menschen sind der Meinung, dass sie bestimmte Nahrungsmittel nicht vertragen. Entsprechend nimmt die Zahl der Abrechnungsfälle mit entsprechenden Testungen in unseren Praxen zu. Nahrungsmittelunverträglichkeiten können eine Vielzahl von Beschwerden verursachen, etwa chronische Magen-Darm-Probleme (Durchfall, Verstopfung, Bauchschmerzen, Blähungen, Reizdarm, Koliken, Völlegefühl, Übelkeit, Morbus Crohn), chronische Hautprobleme (Neurodermitis, Schuppenflechte, Nesselsucht), chronische Schmerzen (Kopfschmerz, Migräne, Gelenkschmerz, Muskelschmerz), rheumatische Erkrankungen, Aufmerksamkeitsdefizite (chronische Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, ADS, ADHS) oder chronisches Übergewicht. Auch wegen der Vielzahl der Beschwerden, die durch Nahrungsmittelunverträglichkeit auftreten können, steigt die Anzahl der Patienten, die getestet werden müssen, stetig an. Meist handelt es sich um Atemtests. So werden die H2-Atemtests (Laktose, Fruktose und Sorbit) korrekt nach EBM abgerechnet: GOP Leistung Wert H2-Atemtest, einschließlich Kosten Obligater Leistungsinhalt: 108 Punkte 10,94

4 Mehrere Probenentnahmen Mehrere Messungen der H2-Konzentration Zeitbezogene Dokumentation der Messergebnisse Beachten Sie dabei: Die GOP wird pro durchgeführtem Atemtest abgerechnet. Werden also alle 3 Substanzen (Laktose, Fruktose und Sorbit) getestet, wird die GOP an den verschiedenen Tagen 3-mal abgerechnet. In der GOP sind die Kosten enthalten, hier muss also die Praxis für die Kosten der entsprechenden Testsubstanzen aufkommen. Leider dürfen die Hausarztpraxen die GOP nicht abrechnen, da die Leistung nicht in der Präambel des Kapitels 03 des EBMs unter 3.1 Satz 3 aufgeführt ist. Aber: Die Atemtests finden sich nicht im Anhang 1 des EBMs, was bedeutet, dass eine Hausarztpraxis sie unter Umständen als IGeL anbieten kann. Nämlich dann, wenn keine Hinweise auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit bestehen, der Patient die Testung aber ausdrücklich wünscht. So rechnen Sie die Atemtests nach GOÄ ab: GOÄ-Nr. Leistung Wert A618 H2-Atemtest (z. B. Laktose, Fruktose, Sorbit) einschl. Verabreichung der Testsubstanz, Probeentnahmen und Messungen der H2-Konzentration, einschl. Kosten, analog Nr ,78 Beachten Sie: Durch den Hinweis in der Leistungslegende einschließlich Kosten sind mit der Abrechnung der Analog- Ziffer A618 auch die Kosten für die Testsubstanzen abgegolten. Sie können sie also nicht als Sachkosten extra berechnen. Wie Sie HzV-Patienten EBM-technisch richtig abrechnen Zur HzV-Abrechnung gibt es immer wieder Fragen, gerade auch, seit die letzten EBM-Änderungen in Kraft getreten sind. Wir haben für Sie einige Punkte aufgegriffen, die Sie wissen und beachten sollten. 1. Wie wirken HzV-Fälle sich auf die Vorhaltepauschale aus? Grundsätzlich zählen Patienten, die in der hausarztzentrierten Versorgung eingeschrieben sind, bei den Fällen zur Vorhaltepauschale (GOPs 03040/04040) nicht mit, weil es sich um eine eigenständige Versorgung handelt. In manchen KV-Bezirken gibt es aber abweichende Regelungen: In Baden-Württemberg beispielsweise legen wir einen KV-Schein an und geben die Pseudoziffer ein, dadurch bekommen wir die Vorhaltepauschale und den Wirtschaftlichkeitsbonus. Allerdings kann ein HzV-Patient auch zum KV-Patienten werden, etwa wenn Sie Leistungen erbracht haben, die nicht in den Pauschalen des HzV-Vertrages enthalten, die aber zur weiteren Klärung der Behandlung medizinisch notwendig sind. In solchen Fällen müssen Sie zwei Abrechnungsscheine anlegen, damit die außerhalb des HzV-Vertrages erbrachten Leistungen abgerechnet werden können. 2. Wie ist das mit der hausärztlich-geriatrischen Versorgung? Das hausärztlich-geriatrische Basisassessment (GOP 03360) ist meist im HzV-Ziffernkranz aufgeführt, der neue hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362) aber nicht. Daher müssen Sie grundsätzlich auch in diesen Fällen bei HzV-Patienten einen zweiten Abrechnungsschein anlegen. Auch hier gibt es aber teilweise abweichende Regelungen. In Baden-Württemberg hat mir die HÄVG auf meine entsprechende Frage z. B. geantwortet: Die Leistung Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment innerhalb der HzV ist von den Änderungen des neuen EBM

5 nicht betroffen, d.h. hier bleiben der Leistungsumfang und die Abrechnungsziffer beim Alten. Die Ersetzung der Ziffer durch die Ziffern und im Ziffernkranz erfolgt lediglich, um zu dokumentieren, dass eine Abrechnung gegenüber der KV weiterhin ausgeschlossen ist. Rechnet man die Ziffer trotzdem über die KV ab, wäre dies eine Doppelabrechnung. 3. Kann man für HzV-Abendsprechstunden die GOPs der unvorhergesehenen Inanspruchnahme ansetzen? Ärzte, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich, eine Abendsprechstunde einzurichten. Haben Sie z. B. eine Abendsprechstunde bis 20 Uhr eingerichtet, können Sie für HzV-Patienten deswegen keine unvorhergesehenen Inanspruchnahmen abrechnen. Erscheint aber ein Nicht-HzV-Patient wegen akuter Beschwerden zwischen 19 und 20 Uhr in Ihrer Abendsprechstunde, können Sie für ihn die GOP ansetzen. Allerdings sollten Sie hier bei Ihrer KV bzw. Ihrem Hausärzteverband nachfragen, da es dazu teilweise unterschiedliche Regelungen in den einzelnen KV-Bezirken und den einzelnen Verträgen der Krankenkassen gibt. Immer dann, wenn im Ziffernkranz die GOPs und als Einzelleistungen aufgeführt sind, können sie für unvorhergesehene Inanspruchnahmen bei HzV-Patienten abgerechnet werden. Zur HzV-Versorgung treffen auch immer wieder Leserfragen ein, die wir hier für Sie zusammengestellt haben: Frage 1: Seit Oktober 2013 gibt es ja für Hausärzte die Vorhaltepauschale, die von der KV eingetragen wird. Da wir am HzV-Programm teilnehmen, ist meine Frage: Ist es richtig, die Ziffer abzurechnen, damit von der KV die Vorhaltepauschale für diese Patienten vergütet wird? Antwort: Ja, diese Information ist richtig. Der KV-Schein mit der Kennziffer soll für die Vorhaltepauschale und den Laborwirtschaftlichkeitsbonus angelegt werden. Frage 2: Wenn ich bei HzV-Patienten für die Laborleistungen einen zusätzlichen KV-Schein anlege, muss ich die Pseudoziffer eingeben. Leider kann ich sie bei uns nicht in die Praxissoftware eingeben. Ist die Ziffer falsch oder liegt es an unserer EDV? Antwort: Die Pseudoziffer für den KV-Schein bei HzV-Patienten ist die damit sollte es auch in Ihrer EDV klappen. Frage 3: Ich weiß, dass man für jeden HzV-Patienten im Quartal einen Schein mit der Ziffer anlegen soll. Diejenigen Patienten, die eine Ausschlussziffer wie oder bekommen, muss man nicht anlegen, da sie außerhalb des Laborbudgets abgerechnet werden. Die bezieht sich auf den Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus, das ist mir auch klar. Aber mich würde interessieren, wie die KV weiß, welcher Patient eine Ausschlussziffer bekommt, wenn doch bei HzV-Patienten keine Ausschlussziffer mehr angelegt wird? Antwort: Das ist eine sehr gute Frage! Die KV kann tatsächlich gar nicht wissen, wenn Patienten über HzV abgerechnet werden, sondern muss sich dann auf die Ehrlichkeit der Praxen verlassen. Nun gibt es aber eine weitere Neuerung: Einige KVen haben bekannt gegeben, dass wir bei allen HzV-Patienten einen Schein mit der anlegen sollen, damit wir auch für sie die Vorhaltepauschale bekommen. In diesem Fall ist es ja egal, wer eine Ausnahmekennziffer hat, wir legen einfach für alle HzV-Patienten einen KV-Schein an. Ich weiß aber nicht, ob Ihre KV das auch so handhabt, hier sollten Sie sich erkundigen. Frage 4: Wir sind gerade am Überlegen, ob die Ziffern bis wieder abgerechnet werden müssen. Die Ziffern sind in allen Ziffernstämmen der HzV bzw. KV hinterlegt. Antwort: Die HzV-Abrechnung ist etwas sehr eigenes, das mit der KV-Abrechnung meist nichts zu tun hat und in jedem Bundesland etwas anders aussehen kann. Die Ziffern und kenne ich nicht, das ist also keine bundesweit einheitliche Regelung. Bitte fragen Sie beim Hausärzteverband oder der HÄVG nach. Frage 5: Wie wird bei HzV-Patienten der Notfalldienst abgerechnet? Antwort: Der organisierte Notfalldienst wird weiter über die KV abgerechnet. Leserfragen zur Abrechnung von Vertretungen Frage 1: Wenn ein Patient aus einem anderen Bundesland zu uns kommt und angibt, er wäre schon bei seinem Hausarzt gewesen, das wäre Urlaubsvertretung, was rechnen wir dann ab? Legen wir einen Urlaubsvertretungsschein nach Muster

6 19 an? Antwort: Nein, Sie machen ja keine Urlaubsvertretung für Ärzte in anderen Bundesländern. Sie lesen die KVK ein und rechnen den Patienten über Originalschein mit der vollen Versichertenpauschale ab. Nur für Ärzte, die Sie als Vertretung angegeben haben, benutzen Sie das Muster 19a. Frage 2a: Was rechnet die Kinderambulanz bei Urlaubsvertretung ab? Antwort: Die GOP 04010, je nach Alter der Kinder und Jugendlichen. Frage 2b: Wir haben auch eine Samstagssprechstunde. Antwort: Dann darf die GOP am Samstag von 7 bis 14 Uhr zusätzlich abgerechnet werden. Frage 3: Am kam ein Patient als Vertretungspatient. Habe die abgerechnet. Am kam derselbe Patient wieder im Vertretungsfall. Lege ich einen 2. Schein an und kann ich die GOP noch einmal abrechnen? Antwort: Die GOP ist wie fast alle Versichertenpauschalen eine Quartalsziffer, sie darf leider nur einmal im Quartal abgerechnet werden, auch wenn der Patient öfter kommt. Aber Sie können für ein 10-minütiges Gespräch die GOP abrechnen oder andere Leistungen, die Sie erbracht haben. Frage 4: Kann die Gesprächsleistung auch in der Urlaubsvertretung abgerechnet werden? Antwort: Ja. Frage 5: Ist es richtig, dass die GOP nun auch im Vertretungsfall abgerechnet werden kann? Antwort: Ja, die GOP wird jetzt auch im Vertretungsfall zu 50 % vergütet, sie muss aber nicht eigens abgerechnet werden, sondern wird automatisch von der KV zugesetzt. In der nächsten Ausgabe lesen Sie... Versorgung einer Schnittwunde: So rechnen Sie sie nach EBM richtig ab Wie Sie die verschiedenen Untersuchungen auf 13C-Harnstoff (Helicobacter) nach EBM und GOÄ richtig abrechnen Welches Honorar Sie für die reisemedizinische Beratung berechnen können Leserfragen zur Abrechnung von Leistungen der Wundversorgung Dieser Newsletter ist ein Service der Redaktion von Abrechnung Exakt. PKV Informationszentrum für die Wirtschaft GmbH Residenzstraße 24, München, Telefon , Telefax , info(at)pkv-verlag.de, Geschäftsführer: Tim Egenberger, Dipl.-Kfm., Dipl.-Volksw., Handelsregister: HRB AG München, UST-ID: DE Wiedergabe auch auszugsweise nur mit schriftlicher Einwilligung des Herausgebers. Alle Beiträge sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr.

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