Studenten. 4.1 Steuern. a. Außergewöhnliche Belastung der Eltern. Besondere Besteuerung Steuern

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1 Besondere Besteuerung Steuern Studenten 4.1 Steuern a. Außergewöhnliche Belastung der Eltern Eltern, deren Kinder studieren, sind zusätzlichen Belastungen ausgesetzt, vor allem dann, wenn das Kind auswärts studiert. Diese Belastungen gelten unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des 34 EStG. Diese Voraussetzungen sind: Innerhalb von 80 km im Umkreis des Wohnortes befindet sich keine entsprechende Ausbildungsstätte und es ist ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen erkennbar, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.

2 Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 110 pro Monat (oder jährlich) berücksichtigt werden. Höhere tatsächlich nachgewiesene Kosten können nicht berücksichtigt werden. Der steuerlich absetzbare Pauschalbetrag für die auswärtige Ausbildung von Kindern steht auch für Auslandssemester zu, da eine vergleichbare Fremdsprachenkompetenz durch einen rein inländischen Schulbesuch nicht erreicht werden kann. Der Pauschalbetrag muss nicht um einen Selbstbehalt gekürzt werden. Der Pauschalbetrag steht auch während der Studienferien zu, bei Beginn oder Ende während des Kalenderhres aber nur für die Monate der Ausbildung. Der Pauschalbetrag steht auch während der Studienferien zu, bei Beginn oder Ende während des Kalenderhres aber nur für die Monate der Ausbildung. b. Einkommen eines Studenten Studenten unterliegen mit ihren Einkünften den allgemeinen Regeln der Einkommensteuer. Keine Steuerpflicht besteht, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Diese betragen , oder , wenn im Einkommen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Es kann allenfalls eine freiwillige Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Einkommen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Werden die Grenzen überschritten, besteht Steuerpflicht. Bei nichtselbständiger Arbeit wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, sonst ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Eine freiwillige Veranlagung ist immer möglich und kann vorteilhaft sein. Für detailliertere Informationen beachten Sie bitte die vorstehenden Kapitel. 4.2 Beihilfen a. Familienbeihilfe Für Kinder, die demselben Haushalt angehören wie die Eltern, oder für die die Eltern überwiegend Unterhalt leisten, steht Familienbeihilfe zu. Wohnt ein Kind nicht bei den Eltern und kommt es für seinen Unterhalt überwiegend selbst auf wie es häufig bei Studenten der Fall ist so kann es selbst einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Beschäftigung oder dem Einkommen der Eltern. So lange das Kind minderjährig ist, steht die Familienbeihilfe auf jeden Fall zu. Ab Eintreten der Volljährigkeit wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn einer beruflichen Ausbildung nachgegangen wird und dadurch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Um sicherzugehen, dass das Studium ernsthaft betrieben wird, wird die Familienbeihilfe pro Studienabschnitt um maximal ein Semester länger ausbezahlt als die gesetzliche Mindeststudiendauer beträgt. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann das Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt zugerechnet werden. Über den universitären Fortschritt muss jeweils über das vorhergehende Studienhr ein Leistungsnachweis beim

3 Beihilfen Besondere Besteuerung zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Demnach ist für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe der Nachweis über die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte notwendig. Nach Abschluss des Studienabschnittes ist das Diplomprüfungszeugnis vorzulegen. Im zweiten (und etwaigen) dritten Studienabschnitt ist nicht mehr eine gewisse Stundenanzahl erforderlich. Es ist ausreichend, wenn auf Anfrage nachgewiesen werden kann, dass das Studium fortgesetzt wird (z. B. durch die Vorlage von Zeugnissen oder eine Bestätigung des Diplomarbeitsbetreuers). Ab wird die Familienbeihilfe für Absolventen einer Berufsausbildung gestrichen. Für volljährige Kinder bis zum 24. Lebenshr steht für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz oder Ausbildungs oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung Familienbeihilfe zu, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Für körperlich oder geistig behinderte Kinder steht Familienbeihilfe zu, wenn die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebenshres oder während einer späteren Berufsausbildung (jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebenshres) eingetreten ist und das Kind durch die körperliche oder geistige Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande sein wird, sich selbst zu erhalten, oder wenn es für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist (ebenfalls bis zur Erfüllung des 25. Lebenshres). Erhöhte Familienbeihilfe Für Kinder mit einer mindestens 50-prozentigen Behinderung gibt es eine erhöhte Familienbeihilfe von 138,30 monatlich. Die Behinderung muss durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Beratungsdienstes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachgewiesen werden. Das entsprechende Formular (Beihilfe 3) ist bei den Finanzämtern erhältlich. Was ist beim Bezug der Familienbeihilfe zu beachten? Leistungsnachweis Siehe dazu oben. Studienwechsel Es darf höchstens zu zwei Wechseln der Studienrichtung kommen. Diese müssen vor der Inskriptionsfrist des 3. Semesters erfolgt sein. Wird das Studium erst

4 Beihilfen Besondere Besteuerung später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem betriebenen Studium Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann auch durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden. Zuverdienstgrenzen Nach dem 18. Lebenshr darf neben dem Bezug der Familienbeihilfe maximal ein Betrag von im Jahr dazuverdient werden. Der Betrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Nicht zu berücksichtigen hierbei sind Einkommensbeträge, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und einkommensteuerfreie Bezüge. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist die Familienbeihilfe für dieses Jahr zurückzuzahlen. Altersgrenze Auf jeden Fall steht Familienbeihilfe zu, solange das Kind minderjährig ist. In Ausbildung befindliche Kinder erhalten Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Erfüllung des 24. Lebenshres. Die Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn vor Vollendung des 24. Lebenshres ein Kind geboren wurde, oder an dem Tag, an dem das 24. Lebenshr vollendet wird, eine Schwangerschaft besteht, oder wenn in dem Monat, in dem das 24. Lebenshr vollendet wird, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird oder davor geleistet wurde. Auch bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindesten 10 Semestern (z. B. Medizin, Technik) ist die Altersgrenze mit dem 25. Lebenshr festgelegt, jedoch nur wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde. Der Antrag auf Familienbeihilfe ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ab der Geburt 105,40 ab dem 3. Lebenshr 112,70 ab dem 10. Lebenshr 130,90 ab den 19. Lebenshr 152,70 Erhöhung des Gesamtbetrages bei zwei Kindern 12,80 Erhöhung des Gesamtbetrages pro Kind bei drei Kindern 35,00 Erhöhung des Gesamtbetrages darüber hinaus für jedes weitere Kind 50,00 Zuschlag für erheblich behinderte Kinder 138,30 Ab dem Jahr 2011 wurde die 13. Familienbeihilfe auf einen Fixbetrag von 100 reduziert (= Schulstartgeld).

5 Besondere Besteuerung Beihilfen Wann habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe? minderjährige Kinder im gleichen Haushalt oder Leistung des überwiegenden Unterhaltes Anspruch auf Familienbeihilfe 1) kein Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder (über 18 Jahre) in Ausbildung Erfolgsnachweise erbracht unter 24 Jahre alt 2) Zuverdienst geringer als ) pro Jahr ab der Geburt ab dem 3. Lebenshr ab dem 10. Lebenshr ab dem 19. Lebenshr 105,40 112,70 130,90 152,70 1) Der Anspruch auf Familienbeihilfe steht nur einer Anspruchsberechtigten Person zu. Lebt das Kind nicht zu Hause und kommt es für seinen Unterhalt überwiegend selbst auf, steht dem Kind selbst die Familienbeihilfe zu. 2) Die Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn vor Vollendung des 24. Lebenshres ein Kind geboren wurde, oder an dem Tag, an dem das 24. Lebenshr vollenden wird, eine Schwangerschaft besteht, oder wenn in dem Monat, in dem das 24. Lebenshr vollendet wird, Präsenz-, Ausbildungsoder Zivildienst geleistet wird oder davor geleistet wurde. 3) Die stellen das zu versteuernde Einkommen dar. b. Schulstartgeld Ab September 2011 wird mit der Familienbeihilfe ein Betrag von 100 pro Jahr als Schulstartgeld für Kinder, die in dem jeweiligen Kalenderhr das 6. Lebenshr bereits vollendet haben oder vollenden und das 16. Lebenshr noch nicht vollendet haben, ausbezahlt. c. Studienbeihilfe Sozial bedürftige Studenten haben die Möglichkeit, Studienbeihilfe zu beantragen. Voraussetzungen: Studienbeginn vor dem 30. Lebenshr (bei Selbsterhaltern 35. Lebenshr) soziale Bedürftigkeit Zulassung für das erste Studienhr als ordentliche/r HöherIn Leistungsnachweis über 14 Stunden nach den ersten beiden Semestern

6 Beihilfen Besondere Besteuerung Mindeststudienzeit plus 1 Toleranzsemester pro Abschnitt Zuverdienstgrenze Zu beachten ist, dass sich die Studienbeihilfe vermindert, wenn Unterhaltsleistungen von den Eltern oder der/dem EhepartnerIn bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird ebenfalls angerechnet. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, so wird die Studienbeihilfe gekürzt und der zuviel erhaltene Betrag ist zurückzuzahlen. d. Kinderfreibetrag Mit der Steuerreform 2009 wurde ein neuer Kinderfreibetrag eingeführt. Der Kinderfreibetrag mindert im Gegensatz zum Kinderabsetzbetrag, der direkt von der Steuer abgezogen wird, die Steuerbemessungsgrundlage. Die Steuerersparnis ist somit von der Höhe des Einkommens abhängig. Dieser Kinderfreibetrag beträgt pro Kind 220 jährlich. Wird der Freibetrag von beiden Elternteilen beantragt, stehen ihnen jeweils 60 % des Freibetrags ( 132) zu. Der Kinderfreibetrag kann von Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ab dem 1. Jänner 2009 beantragt werden. Als Voraussetzung für die Geltendmachung des Freibetrags muss für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Kalenderhr der Kinderabsetzbetrag für dieses zustehen. Das Kind muss sich ständig im Inland, der EU, dem EWR oder in der Schweiz aufhalten. Da von diesem Freibetrag Personen, die mehr verdienen, stärker profitieren, kann es in Fällen, wo ein Elternteil über ein höheres Einkommen verfügt, vorteilhafter sein, wenn nur dieser den Freibetrag ansetzt. Für die Geltendmachung muss in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Arbeitnehmer/innenveranlagung die Sozialversicherungsnummer des Kindes angegeben werden. e. Kinderbetreuungsgeld Für alle Geburten ab dem steht Kinderbetreuungsgeld zu, wenn das Kind mit den/dem Eltern(teil) im gemeinsamen Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe (oder eine vergleichbare ausländische Unterstützung) besteht (tatsächlicher Bezug), sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet, sich die Eltern rechtmäßig in Österreich aufhalten, die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt werden und die Zuverdienstgrenze von oder 60 % der Einkünfte des letzten Kalenderhres pro Jahr nicht überschritten wird. Die Höhe richtet sich nach der gewählten Leistungsart. Man kann zwischen folgenden Leistungsarten wählen:

7 Besondere Besteuerung Beihilfen Variante 30 plus 6: 14,53 pro Tag maximal bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. Teilen sich beide Elternteile die Betreuungszeit, verlängert sich die maximale Bezugszeit auf 36 Monate. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich. Jeder Elternteil für sich kann allerdings maximal 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen. Variante 20 plus 4: 20,80 pro Tag maximal bis zum 20. bzw. 24. Lebensmonat des Kindes. Variante 15 plus 3: 26,60 pro Tag maximal bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat des Kindes. Variante 12 plus 2: 33, pro Tag maximal bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes. Der Anspruch auf Familienbeihilfe kann auch dem anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil zustehen. Steht beiden Elternteilen keine Familienbeihilfe zu, so können gewisse Versicherungszeiten auf Grund von Erwerbstätigkeiten ebenfalls das Recht auf Bezug des Kinderbetreuungsgeldes begründen. Das Kinderbetreuungsgeld steht immer nur für das jüngste Kind zu. Wird also in der Zeit des Bezugs ein weiteres Kind geboren, so endet der Anspruch für das ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld wird dann für das Neugeborene ausbezahlt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld. Das heißt, für jedes zweite bzw. weitere Mehrlingskind gibt es eine Erhöhung um 50 Prozent, d. h. um 7,27 pro Tag. Wird nach einer Mehrlingsgeburt ein weiteres Kind geboren, wird der Mehrlingszuschlag solange weiterbezahlt, wie es dem gewählten Modell für die erste Geburt entspricht. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind an sich zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie sind aber Voraussetzung dafür, dass das volle Kindergeld weiterhin ausbezahlt wird. Nachgewiesen werden müssen fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt: 30 plus 6: bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Varianten 20 plus 4, 15 plus 3 und 12 plus 2: ersten neun Untersuchungen bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats des Kindes, Nachweis der 10. Untersuchung bis zum 18. Lebensmonat des Kindes Kommt man dieser Nachweispflicht nicht nach, halbiert sich das Kinderbetreuungsgeld ab den folgenden Zeitpunkten: 30 plus 6: ab dem 25. Lebensmonat auf 7,27 pro Tag 20 plus 4: ab dem 17. Lebensmonat auf 10,40 pro Tag 15 plus 3: ab dem 13. Lebensmonat auf 13,30 pro Tag 12 plus 2: ab dem 10. Lebensmonat auf 16,50 pro Tag Als Nachweis für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen dienen die drei (früher zwei) Formblätter aus dem Mutter-Kind-Pass. Die Nachweise über die Untersuchungen schicken Sie bitte vor dem Ende des vorgeschriebenen Zeitpunktes an den zuständigen Krankenversicherungsträger. Auf den Formblättern müssen alle Untersuchungen durch Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes bestätigt sein (auch die interne Untersuchung ist durchzuführen und durch

8 Beihilfen Besondere Besteuerung Ärztin/Arzt zu bestätigen) Bewahren Sie sicherheitshalber Kopien der Originalformblätter auf. Während des Bezuges von Wochengeld ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Wenn das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, kann der Differenzbetrag beantragt werden. Wird die Zuverdienstgrenze von oder 60 % der Einkünfte des letzten Kalenderhres vor der Geburt des Kindes überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld zurückbezahlt werden. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend. Für Zeiträume ab 2008 ist allerdings nicht mehr der gesamte Betrag zurückzuzahlen, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten worden ist. Die Zuverdienstgrenze berechnet sich wie folgt: Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld- Anspruchszeitraumes SV-Beiträge Umlagen für laufende Bezüge Werbungskostenpauschale ( 11 monatlich) Eventuelle weitere Werbungskosten Sonderzahlungen Steuerfreie Reisekosten und dergleichen Zwischensumme 1,3 12 / Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate maßgeblicher Gesamtbetrag der Arbeitnehmereinkünfte Um eine Rückzahlung zu verhindern, kann im Voraus für einzelne Monate auf den Kinderbetreuungsgeldbezug verzichtet werden. Der Verdienst aus diesem Monat wird dann nicht in die Berechnung der Zuverdienstgrenze einbezogen. Der Verzicht muss rechtzeitig vor der Auszahlung bekannt gegeben werden, da aber die Auszahlung im Nachhi erfolgt, ist ein Verzicht für den Monat Februar bis Ende Februar möglich (den letztmöglichen Tag für eine Verzichtserklärung erfahren Sie bei der zuständigen Krankenkasse). Durch einen Verzicht verlängert sich der Anspruchszeitraum nicht. Ein Verzicht kann auch widerrufen werden, jedoch nur für maximal sechs Monate rückwirkend. Zu beantragen ist das Kinderbetreuungsgeld bei der Krankenkasse, bei der man versichert ist oder zuletzt versichert war. Bei fehlender Versicherung ist die Gebietskrankenkasse zuständig. Kinderbetreuungsgeldbezieher(innen) sind grundsätzlich krankenversichert. Für Kindererziehungszeiten in den ersten vier Lebenshren des Kindes besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Es werden Beitragszeiten erworben. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 31. Dezember 2009 Alleinerziehende und Familien können mit geringem Einkommen für Geburten bis zum 31. Dezember 2009 einen zinslosen Kredit in Form eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beantragen, welcher zurückgezahlt werden muss.

9 Besondere Besteuerung Beihilfen Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld Gültig für Geburten ab Zusätzlich zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld können einkommensschwache Eltern eine Beihilfe von 6,06 pro Tag beantragen. Anspruchsberechtigte sind folgende Personen: Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil hervorgeht und eine Erklärung abgeben, dass keine Partnerschaft mit dem anderen Elternteil oder einer anderen Person besteht. Die Zuverdienstgrenze beträgt pro Kalenderhr. Paare, das sind Mütter/Väter, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben. Auch in diesem Fall ist die Zuverdienstgrenze des beziehenden Elternteiles pro Kalenderhr, die Zuverdienstgrenze des anderen Elternteils/des Partners liegt allerdings bei Sollten falsche Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen werden, wird nicht nur die zu Unrecht bezogene Beihilfe zur Gänze zurückgefordert, es droht zudem eine Verwaltungsstrafe von bis zu und eine Strafanzeige. Die Beihilfe ist auch bei Überschreiten der Zuverdienstgrenzen zurückzubezahlen. Wird die Zuverdienstgrenze nicht mehr als 15 % überschritten, müssen Alleinstehende nur den Überschreitungsbetrag, ansonsten die gesamte Beihilfe an den Krankenversicherungsträger zurückzahlen. Bei Paaren darf die Zuverdienstgrenze um jeweils nicht mehr als 15 % überschritten werden. Wird auch nur eine der beiden Grenzen um mehr als 15 % überschritten, ist auch hier die gesamte bezogene Beihilfe zurückzuzahlen. Unabhängig von der gewählten Pauschalvariante gebührt die Beihilfe max. für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung. In der Variante des einkommensabhängigen Kindergeldes gebührt keine Beihilfe. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Bei dieser Variante muss neben den allgemeinen Voraussetzungen in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes durchgehend eine tatsächliche, in Österreich sozialversicherungspflichtige, Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Für die Berechnung des Tagessatzes wird je nach Art der Beschäftigung 80 % herangezogen (maximal jedoch pro Monat). Bemessungsgrundlage ist bei Beziehern von Wochengeld (Unselbstständige, Selbständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung) das Wochengeld Beamten der durchschnittliche tägliche Nettomonatsbezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes Unselbständigen Vätern und männlichen Beamten der durchschnittliche tägliche Nettoverdienst/Nettomonatsbezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der 8-Wochenfrist vor der Geburt

10 Beihilfen Besondere Besteuerung Ist beim Finanzamt ein Steuerbescheid verfügbar, wird eine Günstigkeitsrechnung mit den darin ausgewiesenen Einkünften durchgeführt. Man erhält jedenfalls den höheren Tagesbetrag. Es gebührt ein vorläufiger Tagesbetrag von mind. 33 und max. 66, solange die Berechnung nicht endgültig durchgeführt werden kann. Es kann nach der endgültigen Berechnung auf die Pauschalvariante 12+2 umgestiegen werden, wenn sich ein Tagesbetrag unter 33 ergibt. Ansonsten wird das zu Unrecht bezogene KBG zurückgefordert. Die Zuverdienstgrenze beträgt pro Jahr. Da das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zusteht kann es somit auch von Studenten bezogen werden. f. Arbeitslosengeld Anspruch auf Bezug des Arbeitslosengeldes Grundsätzlich Bei einer Beschäftigung in den letzten fünf Jahren mit mindestens 156 Wochen Bei Vollendung des 40. Lebenshr und einer Beschäftigung in den letzten zehn Jahren von mindestens 312 Wochen Bei Vollendung des 50. Lebenshr und einer Beschäftigung in den letzten 15 Jahren mit mindestens 468 Wochen 20 Wochen 30 Wochen 39 Wochen 52 Wochen Das Arbeitslosengeld ist eine Überbrückungshilfe, die vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt wird. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Antragsteller folgende Kriterien erfüllen: Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit, Erfüllung der Anwartschaft und noch keine Ausschöpfung der Bezugsdauer. Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist möglichst bald beim Arbeitsmarktservice einzureichen, da es prinzipiell erst ab der Antragstellung insofern die Voraussetzungen erfüllt sind zusteht, und es nur in seltenen Fällen rückwirkend gewährt wird. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen lang beschäftigt war oder innerhalb der letzten zwölf Monate 28 Wochen, wenn er schon einmal Arbeitslosengeld erhalten hat. Ist der Antragsteller unter 25 Jahre, so sind 26 Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate ausreichend. Für jede unselbständige Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze besteht Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Bezugsdauer ist abhängig vom Alter des Antragstellers und von der Anzahl der Wochen, in denen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde. Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbeitrag. Die Höhe des Grundbetrages wird vom Erwerbseinkommen bemessen. Bestehen Ansprüche auf Familienzuschläge, ist die Größe der Familie entscheidend.

11 Besondere Besteuerung Beihilfen Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld? arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig das 50. Lebenshr vollendet und in den letzten fünfzehn Jahren mindestens 468 Wochen beschäftigt gewesen das 40. Lebenshr vollendet und in den letzten zehn Jahren mindestens 312 Wochen beschäftigt gewesen in den letzten fünf Jahren mindestens 156 Wochen beschäftigt gewesen in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen beschäftigt gewesen 1) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld Anspruch auf 39 Wochen Anspruch auf 52 Wochen Anspruch auf 30 Wochen Anspruch auf 20 Wochen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1) Oder innerhalb der letzten 12 Monate 28 Wochen beschäftigt gewesen, wenn schon einmal Arbeitslosengeld bezogen wurdet. Ist der Antragsteller unter 25 Jahre, so sind 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate ausreichend. Sonderfälle Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung oder durch unberechtigten vorzeitigen Austritt steht das Arbeitslosengeld frühestens ab dem 29. Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Wird nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein bezahlter Resturlaub verbraucht, so steht das Arbeitslosengeld erst nach diesem Zeitraum zu. Vorsicht ist geboten: Auslandsaufenthalte führen zur Unterbrechung des Arbeitslosengeldes, da der Antragsteller in diesen Fällen dem Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht und damit das Kriterium der Arbeitswilligkeit nicht erfüllt, es sei denn, der Auslandsaufenthalt findet im Rahmen der Arbeitssuche statt. Jede Arbeitsaufnahme, auch eine geringfügige, muss innerhalb von einer Woche dem Arbeitsamt mitgeteilt werden. Auch jede andere Änderung, die Einfluss auf den Leistungsanspruch (z. B. ein Auslandsaufenthalt) hat, muss dem Arbeitsamt innerhalb der einwöchigen Frist mitgeteilt werden. Tipps Arbeitslose können bei der Gebühren Info Service GmbH um Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebühr ansuchen. Ausschlaggebend für die Befreiung ist allerdings das gesamte Haushaltseinkommen.

12 Besondere Besteuerung Sozialversicherung Grundsätzlich ist der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld möglich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Kind entweder durch die Familie, durch Kindereinrichtungen (Krabbelstube, Kindergarten etc.) oder durch andere geeignete Personen betreut wird. Die Person muss dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Seit besteht für Selbstständige, die nach dem GSVG oder nach dem FSVG pensionsversichert sind, sowie für selbstständige Rechtsanwälte und Ziviltechniker die Möglichkeit, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen. Früher erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld bleiben für die Dauer der Selbstständigkeit auch ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung kostenlos gewahrt. 4.3 Sozialversicherung a. Dienstverhältnisse Studenten können jede Art von Dienstverhältnis (echtes, freies) eingehen oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Sie können auch Unternehmen gründen. Je nach Arbeitsverhältnis ergibt sich die Versicherungspflicht den Bestimmungen des nach ASVG, GSVG, usw. Genaueres entnehmen Sie bitte den vorstehenden Kapiteln. b. Studentische Selbstversicherung Die studentische Selbstversicherung kostet derzeit 50,15. Die selbstversicherte Person und die mitversicherten Angehörigen erhalten sämtliche Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente) ohne Barleistungen (Kranken- und Wochengeld). Dieser begünstigte Studentenbeitrag kommt nicht zur Anwendung, wenn die Studienrichtung öfter als zwei Mal gewechselt wurde, die Gesamtdauer um mehr als vier Semester überschritten wird und vor dem gegenwärtigen Studium bereits ein Hochschulstudium absolviert worden ist. c. Geringfügige Beschäftigung Ein großer Teil der Studenten ist geringfügig beschäftigt. Das bedeutet, ihr Verdienst liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 376,26 im Jahr Diese Studenten sind nicht pflichtversichert, Sozialversicherung wird nicht abgezogen. Der Dienstgeber muss idr lediglich 1,4 Prozent Unfallversicherung an die Gebietskrankenkasse abführen. Da ein Student meist noch bei seinen Eltern mitversichert ist, besteht auch von dieser Seite kein Zwang zur Versicherung.

13 Sozialversicherung Besondere Besteuerung Eine freiwillige Selbstversicherung gemäß 19a ASVG (monatlich 53,10 im Jahr 2012) ist allerdings möglich. Dieser Betrag umfasst die Kranken- und Pensionsversicherung, aber keine Arbeitslosenversicherung. Dies stellt einen günstigen Weg dar, um wichtige Pensionsmonate günstig zu erwerben. Der Nachkauf ist erheblich teurer. Die obigen Ausführungen gelten sowohl für echte als auch für freie Dienstverhältnisse. Übt jemand mehrere Beschäftigungen gleichzeitig aus, darf die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt nicht überschritten werden. d. Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, haben sowohl der Dienstnehmer als auch der Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die beiden Beiträge betragen zusammen in der Regel 39,9 Prozent, wobei der Dienstgeber 21,83 Prozent davon zu tragen hat. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt pro Monat. Für freie Dienstnehmer sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer. e. Sonstige Tätigkeiten Zählt man mit seiner Tätigkeit zu den neuen Selbständigen oder zu den gewerblich Selbständigen, ist man bei der GSVG freiwillig oder pflichtversichert. Für Details beachten Sie bitte die vorstehenden Kapitel.

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