Erklärung zur Staatsangehörigkeit in Preußen - öffentliche Hinterlegung -
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- Monika Heidrich
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1 Erklärung zur Staatsangehörigkeit in Preußen - öffentliche Hinterlegung - Das indigene Volk der Preußen ist eigenständige Ethnie, Menschengruppe gemäß 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und legitimiert sich aus den germanischen Völkern, den autochthonen Angehörigen des indigenen Volkes der Preußen. Sie sind die Ureinwohner des angestammten (ab 1945 besetzten und mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verwalteten) Territoriums/Gebietes und ich erkläre in Bezug auf die VN(UN)- Resolution 61/295 i.v.m. VN(UN)-Resolution 217 A (III) keinen Verzicht auf meine indigenen, ureinwohnerrechtlichen, humanitären Rechte und ich bin nicht dem Artikel 116 Abs. 1 GG zuzuordnen. Die Verwaltung BRD/Deutschland befindet sich auf dem angestammten indigenen Boden im Gebiet des Freistaats Preußen, Rechtsnachfolger des Königreichs Preußen, welcher gemäß ius gentium und ius cogens sowie Art. 25 GG und Art.123 GG die Gebietshoheit für sein Volk innehat, vor dem Hintergrund, dass Preußen Signatarstaat der Genfer Konventionen ist und als Völkerrechtssubjekt durch Fremdbestimmung nicht aufgelöst werden kann. Die Bundesrepublik Deutschland steht exterritorial zu Preußen. Ich, der/die Mann/Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n habe wissend meinen entgegen gesetzten Willen gemäß Grundgesetz (GG) Art.116/2, 2. Halbsatz zur der von Ihnen bisher vermuteten deutschen Staatsangehörigkeit, einschließlich damit verbundener Verwaltung als Staatenloser erklärt und meine mir rechtmäßig zustehende, ursprüngliche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 123 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Verbindung mit Art. 25 zum Ausdruck gebracht und die internationale Beweispflicht für die Beurkundung meiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit in Preußen in Form einer Bescheinigung des Rechtsanspruches hierauf, von dem Staat erbracht, der zur Beurkundung berechtigt ist und diese nachweislich mit meiner Willenserklärung, Personenstandserklärung und AHB s in der BRD Geschäftsstelle der Stadt/Gemeinde Ort, am XXXXXXXX der BRD gekündigt. Gemäß der Veröffentlichung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest zur Wichtige[n] Information zur deutschen Staatsangehörigkeit Stand : Januar 2015 [ Kann ich aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden? Ja. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis, dass man eine andere Staatsangehörigkeit bereits besitzt oder beantragt hat und die zuständigen Stellen des anderen Staates zusichern, dass diese Staatsangehörigkeit erworben werden kann. Wirksam wird die Entlassung mit Aushändigung einer Urkunde und sofern innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Urkunde nachgewiesen wird, dass die andere Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde. ] habe ich dann meinen Staatsangehörigkeitsausweis der Beurkundung meiner Staatsangehörigkeit in Preußen der Stadt/ Gemeinde Ort, Frau/Herrn. zur Kenntnisnahme im Original vorgelegt und ihr/ihm eine Kopie meiner Staatsangehörigkeitsurkunde, als Staatsangehörige/r in Preußen, am. übergeben. 1 von 5
2 Ebenfalls habe ich die Kopie meiner Staatsangehörigkeitsurkunde, als Staatsangehöriger in Preußen, am... beim für mich zuständigen Standesamt Ort nachweislich per Fax hinterlegt. Damit habe ich die Anordnung der Militärregierung vom 13.März 1946 rechtswirksam umgesetzt. Das Bundesverwaltungsamt, Herr Peterlini, teilt im Schreiben vom / SII2-EstA mit: Maßgeblich für Ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status ist ausschließlich der Inhalt des Ihnen ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises und nicht der des Registerauszuges. Somit ist offiziell Ihre bisherige Verwaltung gemäß dem Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen beendet und Sie haben deshalb den gemäß Art. 27 und 28 für die bisherigen Verwaltungszwecke ausgestellten Personalausweis bzw. Reiseausweis zu vernichten und unverzüglich alle Einrichtungen davon in Kenntnis zu setzen, da ich nun gemäß 26 BMG von der Meldepflicht in Ihren Einrichtungen befreit bin und Immunität habe. Ich gehe davon aus, dass sich die Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland an das Grundgesetz halten und setze voraus, dass Sie zum Grundgesetz und Völkerrecht geschult sind und deshalb mindestens nachfolgende 2 Artikel kennen: GG Art.25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. GG Art. 123 (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt. Sollten Sie mir meine internationalen Rechte als Staatsangehörige/r in Preußen nicht gewähren, betreiben Sie vorsätzliche Rechtsbeugung und Amtsmißbrauch mit verbotener Eigenmacht gegen mich, den Mann/die Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n, Dazu gehört auch die unbefugte Weitergabe verkehrter Daten an Dritte und somit ungesetzlicher Eingriff in meine Eigentums-, Persönlichkeits- und Immunitätsrechte, u.a. gemäß Art. 14 GG, Art. 25 GG i.v.m. Art. 120 GG und Art. 123 GG sowie Art. 46 und 47 HLKO unter Mißachtung der Unzuständigkeit gemäß GVG mit unerlaubten Eingriff in eine Schutzzone der Genfer Konventionen. Da Sie Angestellte/r eines privaten Unternehmens sowie auch Ihre Auftraggeber schlichtweg private Unternehmen sind, ist es Ihnen somit ausdrücklich verboten, hoheitliche Bescheide zu erstellen, zu versenden oder zu vollstrecken. 2 von 5
3 Ihrer privaten Firma, sich irreführend Amt nennend, ist offenkundig bekannt, dass Sie für mich, den Mann/ die Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n unzuständig sind, denn ich bin weder staatenlos noch deutscher Staatsangehöriger. i.s.d. Art. 116/1 oder 116/2 GG. Ich, der Mann/ die Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n bin RuStAG-Deutsche/r gemäß Art. 123 GG und somit offenkundig kein Deutscher im Sinne des GG Art Sie hingegen sind nur für die Verwaltung der Staatenlosen bzw. der deutschen Staatsangehörigen (Reichsbürger) zuständig, deren Hoheitsgebiet offenkundig gemäß Bundesanzeiger der BRD Nr. 149 vom 05. August 1952 Jahrgang 4, außerhalb von Europa, in der Antarktis liegt. Sie werden deshalb aufgefordert, sofort und unmittelbar, Ihre Selbstjustiz und Willkür mittels verbotener Verwaltungsvollstreckung oder verdeckten völkerrechtswidrigen Strafbefehlsverfahren, die Sie hier unrechtmäßig an einem/ einer preußischen Staatsangehörigen unter Inszenierung von Urkundenfälschung und Vortäuschung falscher Tatsachen betreiben, zu unterlassen. Das Völkervertragsrecht ius cogens gemäß Art. 123 und 25 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 sowie Art.6 EMRK wurde hier verletzt, denn preußische Staatsangehörige haben einen Rechtsanspruch auf ein Erkenntnisverfahren, Normenkontrollverfahren und erforderliches Vollstreckungsurteil eines für sie zuständigen gesetzlichen Richters samt der dazu gehörigen Unterschrift des Gerichtes gemäß 275 (2) ZPO von mitwirkenden oder verantwortlichen Richtern oder im Zivilrecht alternativ gemäß 315 ZPO sowie gemäß 17 VwGO. Siehe Urteil: Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil/Beschluss vom B ; OVG Schleswig (Lexetius.com/2003,409[2003/4/229]) Gemäß Art. 53 WVRK sind Verträge, die gegen eine Norm des zwingenden Völkerrechts verstoßen, nichtig. Nach Art. 64 WVRK wird ein zuvor geschlossener, bis dato nicht zu beanstandender Vertrag nichtig, wenn er gegen eine später entstandene zwingende Völkerrechtsnorm verstößt. Aufgrund der Tatsache, daß Sie lediglich private Unternehmen sind, ist hier die wichtige Unterscheidung zu klären zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden, und der Vollstreckung im öffentlichen Recht Verwaltungsvollstreckung), die an den Preußen ausgeübt werden soll. Da Ihre Einrichtungen jedoch alle offenkundig private Unternehmen sind, ist die Schriftform gemäß 17 HGB einzuhalten und zuerst ein rechtsgültiger Handelsvertrag gemäß 17 HGB, der mit dem/ der preußischen Staatsangehörigen abgeschlossen sein soll, von Ihrem Auftraggeber nachzuweisen, mit der Unterschrift des Kaufmanns, der ihn abgeschlossen haben will, und dem Nachweis, wo ich, der Mann/ die Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n unterschrieben haben soll. Des Weiteren liegt nach der Überprüfung der Daten zu Ihren Unternehmen weder eine erteilte Betriebserlaubnis, noch eine erteilte Steuernummer, noch im Rahmen zu erfüllender Besatzungsaufgaben bis zur abgeschlossenen Reorganisation Preußens, eine Erlaubnis gemäß SHAEF Gesetz vor. 3 von 5
4 Das deutsche Datenschutzrecht enthält sowohl im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch in den Landesdatenschutzgesetzen Vorschriften über die Gefährdungshaftung öffentlicher Stellen bei der unzulässigen oder unrichtigen Verarbeitung personenbezogener Daten. So verpflichtet 8 BDSG die öffentlichen Stellen des Bundes ( 2 Abs. 1 3 BDSG) im Falle einer unzulässigen oder unrichtigen, automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verschuldensunabhängig zur Zahlung von Schadenersatz bis zu einer Höchstgrenze von Euro. Einige Landesdatenschutzgesetze wie z. B. das sächsische Datenschutzgesetz (SächsDSG) kennen darüber hinaus weder eine Haftungsobergrenze noch eine Beschränkung auf automatisierte Datenverarbeitung, vgl. 23 SächsDSG, und sind damit sehr betroffenenfreundlich. Schädigen mehrere Personen einen Anderen, so haften alle Schädiger gesamtschuldnerisch u.a. gemäß 830 BGB, 840 BGB und 421 BGB. D. h. der Geschädigte kann sich in Höhe des vollen Betrags an einem einzigen Schädiger schadlos halten, der dann bei den anderen Regress zu nehmen berechtigt ist. Ich, der Mann/ die Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n, bin Staatsangehörige/r eines völkerrechtlich existenten Staates, der als legitimer Rechtsnachfolger des Königreichs Preußen Signatarstaat der Genfer Konventionen ist. Die BRD als Nichtregierungsorganisation hat sich mittels Ratifizierung verpflichtet, diese Rechte den Staatsangehörigen der Signatarstaaten zu gewähren. Gemäß GG Art 133 tritt der Bund in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Somit handelt es sich immer noch um die Verwaltung der Wirtschaftsgebiete und wie das Bundesministerium der Justiz in dem Schreiben vom 29. März 2004, GZ: E II E2 355/2004 durch Dr. Martin Hiestand bestätigt, bleibt der Artikel 2 Abs.1 des Überleitungsvertrages (BGBl II S.405) weiterhin in Kraft. In der Vereinbarung vom 27./28.September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung) (BGBl II S. 1386) ist unter Ziffer 3 bestimmt, dass unter anderem Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages in Kraft bleibt. Für besetzte Gebiete gelten im völkerrechtlichen Rahmen die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland! (GG Art. 25) Mithin ist die Haager Landkriegsordnung das wichtigste Gesetz und vollumfänglich für die Bewohner des Vereinten Wirtschaftsgebietes anzuwenden! Siehe Schreiben Bundespräsidialamt Herr Prof. Dr. Stefan Pieper vom 9.März 2015 Geschäftszeichen Z /2010 Die Haager Landkriegsordnung ist - ebenso wie die inhaltlich weit über sie hinaus gehenden Genfer Konventionen anerkannter Bestandteil des so genannten humanitären Völkerrechts. Insoweit gelten die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung auch für die Bundesrepublik Deutschland Gemäß Haager Landkriegsordnung (HLKO) Art. 46, 47 und Kap.II Art.7 sind sämtliche Pfändungsmaßnahmen und Ihre unrechtmäßigen, nichtigen Verwaltungsakte gemäß 44 VwVfG gegen mich, der Mann/ die Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n unverzüglich aufzuheben: 4 von 5
5 HLKO Art. 46 Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. HLKO Art. 47 Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. HLKO Kapitel II, Art.7 Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf dem selben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat. Gemäß Art. 120 GG trägt der Bund alle Kosten der Besatzung (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolge-Lasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt. Aus allen vorgenannten Gründen sind mir meine Rechte als Preuße/ Preußin nun unmittelbar zu gewähren! Anlagen: Kopie Staatsangehörigkeitsausweis der Mann/ die Frau Max a.d.f. M u s t e r m a n n Gegeben zu Ort.. des Monats. Zweitausend Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Max a.d.f. Mustermann Straße, Nr. Ort Freistaat Preußen Deutsches Reich 5 von 5
die Funktion des persistent objector
Freistaat Preußen Vorsitz im Präsidium de$ Deutschen Reich$ des seit 1871 weiterhin legal existierenden Staatenbundes Deutsches Reich im Rechtsstand der Verfassung vom 16. April 1871, innerhalb der Reichsgrenzen
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