Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsverordnung Sach- und Fachkundeprüfung Anschriften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsverordnung Sach- und Fachkundeprüfung Anschriften"

Transkript

1 1 Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsverordnung Sach- und Fachkundeprüfung Anschriften Für weitere Fragen oder Auskünfte wenden Sie sich gerne an uns: Herrn Fred H. Scholz, Tel.: Fax: Herrn Stephen Schubert, Tel.: Fax: Internet:

2 2 Übersicht 1. Vorwort 2. Grundsätzliche Hinweise 2.1 Betriebskosten 2.2 Steuern und Abgaben 2.3 Lebensunterhaltskosten 2.4 Finanzplanung 2.5 Existenzgründungsberatung 3. Personenbeförderungsgesetz 3.1 Genehmigungspflichtige Gewerbe 3.2 Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr 4. Verkehrsarten 4.1 Verkehr mit Taxen ( 47 PBefG) 4.2 Mietwagenverkehr ( 49 PBefG) 4.3 AST-Verkehre ( 42 PBefG) 4.4 Ausflugsfahrten mit Pkw bis 8 Personen ( 48 Abs. 1 PBefG) 4.5 Krankenfahrten mit Taxen- und Mietwagenverkehr ( 51 PBefG) 4.6 Qualifizierte Krankenbeförderung 5. Genehmigungsbehörden 5.1 Liste der Straßenverkehrsbehörden 6. Berufszugangsbedingungen 6.1 Persönliche Zuverlässigkeit 6.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit 6.3 Fachliche Eignung

3 3 7. Die Fachkundeprüfung 7.1 Struktur/Bewertung 7.2 Sachgebiete 7.3 Vorbereitung Literatur, Lehrbücher, Prüfungsvorbereitung, Fachliteratur Schulungsveranstalter 7.4 Anmeldung zur Prüfung 7.5 Prüfungstermine 7.6 Prüfungsausschuss Personenverkehr 8. Bestellung eines Geschäftsführers 9. Übertragung eines Betriebes 10. Führerschein zur Fahrgastbeförderung 11. Die Gewerbeanmeldung Anlagen Orientierungsrahmen zur Prüfung (DIHK 09/2013) Anmeldung zur Fachkundeprüfung

4 4 1. Vorwort Wer sich im Personenbeförderungsgewerbe mit einem Taxen- oder Mietwagen selbstständig machen will, benötigt detaillierte Kenntnisse über den Berufszugang und die Genehmigungsverfahren. Wir haben für Sie auf den folgenden Seiten die wichtigsten Rahmenbedingungen sowie Inhalt, Struktur und Ablauf der Fachkundeprüfung in dieser Dokumentation zusammengestellt. Wir hoffen, dass die folgenden Informationen den Berufseinstieg erleichtern, offene Fragen beantworten und die Entscheidung für die richtige Wahl erleichtern. Wir wünschen den künftigen Taxen- und Mietwagenunternehmern wirtschaftlichen Erfolg und allzeit gute Fahrt! 2. Grundsätzliche Hinweise Zunächst ist zu prüfen, ob - unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften - sich Ihr persönlicher und finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusammengetragen: 2.1 Betriebskosten Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind z. B. Kosten die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw. Stellen Sie diese Kosten den zu erwartenden oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Informieren Sie sich dazu am Markt und fragen Sie Unternehmer vor Ort. Die Ertragslage ist in jeder Stadt und Kommune unterschiedlich, ebenso wie die Kostenstruktur. 2.2 Steuern und Abgaben Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtliche Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, teilweise gewerbesteuerpflichtig und bei einigen Rechtsformen (z. B. GmbH) auch körperschaftssteuerpflichtig sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben) bilden, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. Nehmen Sie Kontakt mit dem Finanzamt auf und lassen Sie sich erklären, was das Finanzamt von Ihnen erwartet und verlangt. Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen. Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge, entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.

5 5 2.3 Lebensunterhaltskosten Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Berechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypotheken, Strom, Gas) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Krankenkasse, Altersvorsorge, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft etc. ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen. Oftmals sind die ersten sechs Wochen einer Erwerbsunfähigkeit nur mit besonderen Versicherungskonditionen abzudecken. 2.4 Finanzplanung Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Fahrzeugangebote direkt bei den Autohäusern ein und fragen Sie nach Sonderkonditionen für Taxen. Wir empfehlen, verbindliche Entscheidungen erst dann zu treffen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht. 2.5 Existenzgründungsberatung Eine Existenzgründung muss gründlich vorbereitet werden. Nur so können Sie als Jungunternehmer Ihre Chancen nutzen, Risiken richtig einschätzen und reduzieren. Um Ihnen den Einstieg in die Gründungsplanung zu erleichtern, bieten Ihnen die Berater der IHK Braunschweig Hilfestellung und schriftliche Informationen an, wie z. B. die Existenzgründungsbroschüre, Musterverträge, Existenzgründungsseminare etc. Darüber hinaus steht das Beraterteam Existenzgründern mit wertvollen Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens auch zu individuellen Beratungsgesprächen zur Verfügung: Existenzgründung und Finanzen Petra Seidel, Zweigstelle Goslar Tel.: Existenzgründung und Förderung Uwe Heinze, Zweigstelle Goslar Tel.: Beratung Personenverkehr und Existenzgründung Fred H. Scholz, Hauptsitz Braunschweig Tel.: Fax: Beratung Firmenrecht und Existenzgründung Anje Gering, Hauptsitz Braunschweig Tel.: Fax:

6 6 3. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 3.1 Genehmigungspflichtige Gewerbe Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar aus dieser Tätigkeit erwachsen. Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Taxen und Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist bis auf wenige Ausnahmen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird von der unteren Verkehrsbehörde für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs (Taxen- oder Mietwagenverkehr) sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt. Genehmigungspflicht besteht auch in folgenden Fällen: Jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens Die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) Die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen 3.2 Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr Kraftfahrzeuge i. S. von 4 Abs. 4 PBefG sind u. a.: Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge (auch Kleinbusse), die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind Kraftomnibusse (KOM): Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung ab zehn Personen (einschließlich Fahrer/in) geeignet und bestimmt sind 4. Verkehrsarten 4.1 Taxenverkehr ( 47 PBefG) Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereit hält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben sind.

7 7 4.2 Mietwagenverkehr ( 49 PBefG) Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter selbst bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz (Rückkehrpflicht) zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungsund Tarifpflicht. 4.3 AST-Verkehre ( 42 PBefG) Das Anrufsammeltaxi (AST-Verkehre) stellt einen linienähnlichen Verkehr als Ersatz für einen verhältnismäßig teuren Omnibuslinienverkehr nach 42 PBefG dar. Die Genehmigungspflicht obliegt den unteren Verkehrsbehörden. Der Taxi-/Mietwagenunternehmer muss hierbei allerdings im Besitz der fachlichen Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens sein. Die AST-Verkehre gewinnen in letzter Zeit immer mehr an Bedeutung und stellen somit zukunftsträchtige Chancen für den typischen Taxi- /Mietwagenunternehmer dar. Wegen zunehmend geringerer Finanzmittel, die künftig für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung stehen werden, versuchen die öffentlichen Auftragsgeber zum einen die Angebote im Straßenpersonenverkehr aufrecht zu erhalten, aber zum anderen die Ausgaben hierfür deutlich zu reduzieren. 4.4 Ausflugsfahrten mit PKW bis 8 Personen ( 48 Abs. 1 PBefG) Ausflugsfahrten mit Kleinbussen sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen (Pkw mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam erfolgenden Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens ist bei Antragstellung nachzuweisen. 4.5 Krankenfahrten mit Taxen- und Mietwagen ( 51 PBefG) Gemäß 51 PBefG sind Krankenfahrten, die nicht einer fachlichen Betreuung bedürfen, genehmigungspflichtig und unterliegen der örtlichen Taxitarifordnung des jeweiligen Landkreises oder kreisfreien Stadt. Entsprechende Sondertarife der Unternehmen mit den Krankenkassen müssen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswirkungen der Gesundheitsreform führen dazu, dass vermehrt Taxifahrten für Patienten zugunsten von Mietwagenverkehren verlagert werden. Weiterhin werden die Fahrtkosten, z. B. zur Strahlen- und Chemotherapie und zur Dialyse von den Krankenkassen übernommen. Zehn Prozent der Fahrtkosten mindestens fünf und höchstens zehn Euro sind allerdings selbst zu bezahlen. Fahrten zur ambulanten Behandlung werden nur noch in medizinisch begründeten Ausnahmefällen bezahlt. Aktuelle Auskünfte hierzu sind bei den Krankenkassen erhältlich. 4.6 Qualifizierte Krankenbeförderung Qualifizierte Krankenbeförderung (Fahrer mit Rettungssanitäter) sowie Notfallrettung fallen nicht unter das PBefG, sondern sind in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer geregelt und werden in dieser Dokumentation nicht näher ausgeführt. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei den für die Genehmigung zuständigen Stadt- und Kreisverwaltungsbehörden.

8 8 5. Genehmigungsbehörden Im Bezirk der IHK Braunschweig sind für die Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung der Taxi- bzw. Mietwagen-Genehmigung zuständig: 5.1 Liste der Straßenverkehrsbehörden Stadt Braunschweig, Ordnungsamt Straßenverkehrsabteilung Porschestr. 5, Braunschweig Tel , Fax Stadt Goslar, Straßenverkehrsamt Charley-Jacob-Str. 3, Goslar Tel , Fax Landkreis Goslar, Straßenverkehrsamt Stapelner Str. 8, Goslar Tel , Fax Stadt Salzgitter, Ordnungsamt Verkehrsangelegenheiten Neißestr. 203, Salzgitter Tel , Fax Landkreis Helmstedt, Straßenverkehrsamt Südstr. 10, Helmstedt Tel , Fax Landkreis Peine, Straßenverkehrsamt Werner-Nordmeyer-Str. 17, Peine Tel , Fax Landkreis Wolfenbüttel, Straßenverkehrsamt Halchtersche Str. 26, Wolfenbüttel Tel , Fax

9 9 6. Berufszugangsverordnungen Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Pkw bzw. Kraftomnibussen (sog. Kleinbusse) mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektiven Berufszugangsbedingungen erfüllen: Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes Die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen 6.1 Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen muss durch diese nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Auszug aus dem Gewerbezentralregister Belegart O ). Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie von der für Ihren Antrag zuständigen Genehmigungsbehörde. 6.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmen u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven weniger als 2.250,00 für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250,00 für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl I S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Verkehrsbehörde. Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen: Finanzamt Träger der Sozialversicherung (z. B. AOK) Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Stadt-/Gemeindekasse Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und auch nachgewiesen werden können.

10 Fachliche Eignung Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erbringen. Keine Eignungsprüfung braucht abzulegen, wer: eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt, nachweisen kann. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines Taxen-/Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen in anliegendem Orientierungsrahmen aufgeführten Sachgebieten vermittelt haben. Die Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erfolgt durch die IHK auf Grundlage der vom Antragsteller einzureichenden, aussagefähigen Unterlagen. Die IHK ist zudem berechtigt, mit dem Bewerber ein ergänzendes Bewerbungsgespräch zu führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie ihm eine Fachkundebescheinigung aus. Die Gebühr für die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen und die Entscheidung über die Anerkennung der fachlichen Eignung beträgt 100,00. Hierzu hat die IHK ein gesondertes Merkblatt nebst Antragsformular erstellt, das Sie bei Bedarf anfordern können. eine der folgenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert hat: Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn. Die IHK erstellt in diesen Fällen auf Antrag die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr von 25,00. Befreit vom Nachweis der fachlichen Eignung sind Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen.

11 11 Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen. 7. Sach- und Fachkundeprüfung Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen. Die IHK Braunschweig ist zuständig für Antragsteller die ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig, Goslar mit Landkreis, Helmstedt mit Landkreis, Wolfenbüttel mit Landkreis, Peine mit Landkreis und Salzgitter haben. 7.1 Struktur/Bewertung Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen aufgrund einer von der IHK erlassenen Prüfungsordnung. Gliederung 1. Schriftlicher Fragenteil (offene Fragen / Multiple-Choice) (60 Min.), max. 60 Punkte 2. Schriftliche Übungen/Fallstudie (60 Min.), max. 52,5 Punkte 3. Mündlicher Teil (30 Min.), max. 37,5 Punkte. Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zu der mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent (= 90 Punkte) der möglichen Gesamtpunktzahl (Summe der Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung), maximal 150 Punkte erreicht werden. Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet. 7.2 Sachgebiete Die Berufszugangsvoraussetzung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält eine Auflistung der Prüfungssachgebiete. Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKn einen Orientierungsrahmen entwickelt. Dieser ist in der Anlage beigefügt.

12 Vorbereitung Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt Literatur, Lehrbücher, Prüfungsvorbereitung, Fachliteratur Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel, über das Internet oder bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit): Fachkunde & Prüfung für den Taxen- und Mietwagenunternehmer Verlag Heinrich Vogel Aschauer Str. 30, München Bestell-Nr.: / ISBN Fachkunde & Prüfung Prüfungstest für den Taxen- und Mietwagenunternehmer Verlag Heinrich Vogel Aschauer Str. 30, München Bestell-Nr.: / ISBN Taxi und Mietwagen Lehrbuch mit Fragenkatalog Verkehrsverlag - HeMa Reiffstr. 2 a, Recklinghausen ISBN Taxi und Mietwagen Lösungsbuch Verkehrsverlag - HeMa Reiffstr. 2 a, Recklinghausen ISBN Taxi-Handbuch Huss-Verlag GmbH Joseph-Dollinger-Bogen 5, München Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer Huss-Verlag GmbH Joseph-Dollinger-Bogen 5, München BOKraft Kommentar Verlag Heinrich Vogel Aschauer Str. 30, München Bestell-Nr.: / ISBN

13 13 Zusätzlich kann es sinnvoll sein, sich die aktuelle Taxen- und Tarifordnung der jeweiligen Stadt oder Kommune zu besorgen, in der man tätig werden will. (bei den Genehmigungsbehörden oder dem Taxengewerbe (Zentralen) zu erhalten) Schulungsveranstalter Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung. Folgende Veranstalter bieten Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfung in eigener Verantwortung an (kein Anspruch auf Vollständigkeit). Der IHK sind folgende Schulungsveranstalter bekannt: Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. Lister Kirchweg 95, Hannover Tel , Fax Internet SEELA Verkehrsfachschule GmbH & Co. KG Petzvalstr. 40, Braunschweig Tel , Fax Internet Verkehrsfach- & Fahrschule get mobile! Inh. Andreas Möller Herzog-Wilhelm-Str. 22, Bad Harzburg Tel , Fax Internet Verkehrsseminare marbs e.k. (bundesweit) Lange Str. 12, Bad Friedrichshall Tel , Fax Internet Verkehrsseminare Fachschule Naumann (bundesweit) In der Stehle 36 b, Kasbach-Ohlenberg Tel , Fax Internet: VerkehrsAusbildungsZentrum Fahrschule Schmidt Friedrich-Seele-Str. 20, Braunschweig Tel , Fax Internet:

14 14 Wir weisen darauf hin, dass die angebotenen Seminare nicht vorgeschrieben sind und keine Garantie für das Bestehen der Prüfung darstellen! Die Anmeldung zur Prüfung ist unabhängig vom Vorbereitungskurs und muss persönlich vorgenommen werden. 7.4 Anmeldung zur Prüfung Das Anmeldeformular zur Prüfung liegt als Anlage bei. Bitte senden Sie uns dieses Formular im Original rechtzeitig vor dem gewünschten Prüfungstermin zu. Anmeldeschluss ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Der Anmeldung ist eine lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe beizufügen bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe ist zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung vorzulegen. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Eingang Ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr. Sie werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt wurde. Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur schriftlich möglich. Sofern ein Rücktritt bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erklärt wird, ermäßigt sich die fällige Gebühr auf 30 %, bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt auf 50 % der ursprünglichen Gebühr. Wenn bis zum Prüfungstermin kein Rücktritt erklärt wurde, wird die volle Gebühr erhoben. Ist eine Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich, so ist dies unverzüglich durch Vorlage eines Attestes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll, nachzuweisen. In diesem Fall wird keine Prüfungsgebühr erhoben. 7.5 Prüfungstermine Die aktuellen Termine für Taxen- und Mietwagengewerbe finden Sie auf unserer Homepage unter Standortpolitik/Verkehr/Sach- und Fachkundeprüfungen. Die aufgeführten Termine sind unverbindlich. Sofern Sie einen Wunschtermin in der Anmeldung angeben, sind wir bemüht, diesen zu berücksichtigen.

15 Prüfungsausschuss Personenverkehr der IHK Braunschweig Vorsitzende/r: Herr Eckhard Wagner (T&MW) Stellvertretende/r Vorsitzende/r: Herr Jürgen Hartmann (T&MW) Herr Carsten Pülm (KOM) Herr Fred Scholz (IHK Braunschweig) Beisitzer/in: Herr Markus Bartosch (T&MW) Herr Siegfried Browa (KOM) Herr Horst Landmann (T&MW) Frau Manuela Lowinski-Fabig (T&MW) Herr Jörg Meier (KOM) Herr Stephen Schubert (IHK Braunschweig) Frau Jennifer Weber (IHK Braunschweig) Hinweis: Sie sind berechtigt, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Vermeidung eines vergeblichen Prüfungstermins stellen Sie bitte schriftlich und unter Angabe der Ablehnungsgründe bei der IHK einen Befangenheitsantrag.

16 16 8. Bestellung eines Geschäftsführers Kann oder möchte der Firmeninhaber den Nachweis der fachlichen Eignung nicht selbst erbringen, so kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt. Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem Unternehmer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag zur laufenden Leitung der in einem Taxen- Mietwagenunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu erforderlichen Vollmachten versehen ist und tatsächlich auch laufend die Leitung ausübt. Diese Person muss das Unternehmen verantwortlich und Selbständig leiten und muss deshalb anstelle des Unternehmers tätig werden. Keinesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige Person einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fachkundig berät, ohne dass der Unternehmer die Leitung des Betriebes aus der Hand gibt. Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung muss der Geschäftsführer auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Der Firmeninhaber muss mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag abschließen! Er gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst keine leitende Tätigkeit im Sinne des PBefG im eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit auch nicht die fachliche Eignung auf Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwerben. Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich als solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet: Schriftlicher Geschäftsführungs-/Arbeitsvertrag Branchenübliche Vergütung Nachweis der Lohnabrechnung Nachweis der Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialabgaben Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange Bankvollmacht über das Geschäftskonto Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag angesprochen werden 9. Übertragung eines Betriebes In der Regel ist die Anzahl der Konzessionen für Taxen limitiert. Dies bedeutet, dass man entweder so lange auf die Zuteilung einer Genehmigung warten muss bis ein Bewerber seine Konzession zurück gibt, einem Unternehmer diese entzogen oder ggf. neue zusätzliche Genehmigungen erteilt werden. Zudem muss man auf den so genannten Wartelisten geführt werden und zum gegeben Zeitpunkt an der Reihe sein. Eine Alternative ist es, einen bestehenden Taxibetrieb komplett zu übernehmen. D. h. man über

17 17 nimmt nicht nur die Genehmigung, sondern das gesamte Unternehmen mit sämtlichen Taxen, Mitarbeitern, Betriebseinrichtungen, Aktiva, Passiva, usw. Der Käufer muss sich somit vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingehend über das betreffende Unternehmen und dessen wirtschaftliche Situation informieren! Insbesondere über evtl. vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Stadt/Gemeindekasse, Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft sollte man Auskünfte einholen. Die wirtschaftliche Situation des zu übernehmenden Unternehmens sollte durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Der Wert des Fuhrparks kann durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Der Kaufvertrag muss schriftlich fixiert und der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Übertragungsantrag vorgelegt werden. Bis zur Genehmigung der Übertragung des Betriebes sollte der Kaufpreis auf ein Sperrkonto hinterlegt werden, auf den der Verkäufer erst bei vollzogener Übertragung Zugriff hat. Wird dem Antrag auf Übertragung nicht stattgegeben, so bleibt der bisherige Unternehmer Genehmigungsinhaber. 10. Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, bedarf einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Bei der Antragstellung sind diverse Gutachten und Bescheinigungen vorzulegen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre; eine zweijährige Fahrpraxis auf Klasse B ist erforderlich (für Krankenkraftwagen gelten andere Voraussetzungen). Die Ortskenntnisprüfung ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxen. Bei Mietwagen ist dies nur erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als Einwohner hat. Anträge können bei dem für den Wohnort zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung in der Regel der Führerscheinstelle - gestellt werden. 11. Gewerbeanmeldung Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausgehändigt. Die Anmeldung selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht) oder schriftlich erfolgen. Der Anmeldung sind in Kopie beizufügen: eine Kopie der Taxi-/Mietwagenerlaubnis bei Eintragung ins Handelsregister ein nicht beglaubigter Handelsregisterauszug bei Anmietung gewerblicher Räume Vorlage eines Mietvertrages + Einverständnis Vermieter

18 18 Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und die IHK durch die Gewerbemeldestelle. Für Fragen stehen zur Verfügung: Anmeldung zur Prüfung: Herr Stephen Schubert, Tel Personenbeförderungsrecht, Konzessionen, etc.: Herr Fred Scholz, Tel Genehmigungsrechtliche Anforderungen: Frau Anje Gering, Tel Juristische Grundsatzfragen: Frau Anje Gering, Tel Noch ein Hinweis in eigener Sache - die IHK im Internet Eine vielfältige Palette von Informationen steht Ihnen zum Thema Verkehr und Logistik auf unserer Homepage unter der Rubrik Standortpolitik/Verkehr rund um die Uhr online zur Verfügung. Dort finden Sie zahlreiche Downloadmöglichkeiten, beispielsweise Merkblätter und Broschüren mit praxisrelevanten Hinweisen zu grundlegenden und aktuellen Themen.

19 19 Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung gibt in ihrer Anlage 3 zu 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr vor. Sachgebiete / Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen, die Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr kennen. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG Freistellungsverordnung zum PBefG 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) Der Bewerber muss die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen. Gewerbeordnung (GewO)

20 Straßenverkehrsrecht die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.), die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) StVG, StVZO StVO (Busspuren, Anschnallpflicht) 1.4 Arbeitsrecht kennen die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals. u. a.: Fahrpersonalgesetz (FPersG) Arbeitszeitgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Jugendarbeitsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Mutterschutzgesetz SGB IX Teilzeit- und Befristungsgesetz

21 Sozialversicherungsrecht Der Bewerber muss die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen. Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) 1.6 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr üblich sind, kennen, in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), PBefG 1.7 Handelsrecht Der Bewerber muss Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB 1.8 Steuerrecht die Vorschriften kennen für die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u. a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen), die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer. Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Einkommensteuergesetz (EStG) Umsatzsteuergesetz (UStG), Richtlinien (UStR), Umsatzsteuerdurchführungsverordnung 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und-verfahren kennen, Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben,

22 22 die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können. Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, verschiedene Finanzierungsarten (Eigen und Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung Finanzplanung und -analyse 2.2 Kostenrechnung die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation. 2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen Beförderungsentgelte kalkulieren können. 2.4 Beförderungsdokumente die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen. fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente 2.5 Buchführung die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen ein Kassenbuch führen können, Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Einnahme-/Ausgaben- Überschussrechnung haben. 238 HGB, AO, 22 UStG, 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz,

23 23 Abgabenordnung Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Aufbewahrungspflichten 2.6 Versicherungswesen die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen. Haftpflichtversicherungen (u. a. Kfz-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht), Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) Sachversicherungen (u. a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen), Persönliche Versicherungen (u. a. Alter, Krankheit, Pflege) 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) BOKraft 3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. BOKraft, StVZO, StVO 3.3 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können, die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen. StVZO, BOKraft

24 24 Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, Wartungspläne 3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen, die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen. PBefG, StVO, (ggf. Taxentarifordnung) 3.5 Kommunikation, Funkverkehr die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb eines Funknetzes kennen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Telekommunikationsgesetz (TKG), insb. 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 3 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundlagen des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung von Fahrzeugen 4.1 Verkehrssicherheit Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen 4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, insbesondere UVV "Fahrzeuge" (BGV D 29), Grundsätze der Prävention (BGV A 1)

25 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge Der Bewerber muss insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. 47 StVZO (Abgase), 47 a StVZO (Abgasuntersuchung) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Altölverordnung Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen (u. a. 22. BImSchV, 35. BImSchV) 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt Der Bewerber muss wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind.(eu-staaten und Drittstaaten) 52, 53 PBefG, Funkverkehr 5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr Der Bewerber muss in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht werden dürfen, welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt. Reisepass, Visum, internationale grüne Versicherungskarte, Mitnahme z. B. von Betäubungsmitteln (Drogen), Waffen, Sprengstoffen 5.3 Beförderungsdokumente Der Bewerber muss die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen. fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente

26 26 Hinweise zur Handhabung der Prüfungsanmeldung "Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens bzw. Personenverkehrsunternehmens" Anlagen Bitte fügen Sie die im Anmeldeformular aufgeführten Anlagen bei. Unterschriften Unterschreiben Sie das ausgedruckte Formular an der dafür vorgesehenen Stelle. Versand Bitte senden Sie die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Prüfungsanmeldung inklusive Anlagen an folgende Adresse: IHK Braunschweig Industrie und Verkehr Postfach Braunschweig Ansprechpartner: Bei inhaltlichen Fragen oder bei Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an: Herrn Fred Scholz, Tel , Herrn Stephen Schubert, Tel ,

27 27 IHK Braunschweig Abt. Industrie und Verkehr Postfach Braunschweig Anmeldung Ich melde mich unter Anerkennung der auf der Folgeseite aufgeführten Prüfungs- und Zahlungsbedingungen insbesondere der Rücktrittsmodalitäten verbindlich für dir Taxi- und Mietwagenprüfung an. Prüfungstermin: (bitte geben Sie hier den genauen Termin an) Ich erkläre, dass ich an der Fachkundeprüfung noch (nicht) teilgenommen habe und diese nicht bestanden, bei folgender/folgenden IHK/ s IHK: am: Herr Frau Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Geburtsland: Telefon/Handy: Gebührenbescheid an: Ich versichere, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass meine Anmeldung nur dann berücksichtig werden kann, wenn ich eine lesbare Kopie meines Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe beifüge. Ort, Datum Unterschrift

28 28 Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen auf Grund einer von der IHK erlassenen Prüfungsordnung, die Sie bei der IHK anfordern können. Sie ist auch im Internet unter Zuständigkeit - Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Hauptwohnsitz hat. Die IHK Braunschweig ist zuständig für die kreisfreien Städte Braunschweig und Salzgitter sowie die Landkreise Goslar, Helmstedt, Peine. In Ausnahmefällen können Freistellungsanträge zur Ablegung der Prüfung bei einer anderen IHK gewährt werden. Zuständig für Prüfungsbewerber mit Wohnsitz im Ausland ist die jeweils nächstgelegene IHK/AHK. Teilnahme - Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Verwendung des besonderen Anmeldeformulars bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig (siehe oben!) Der Anmeldung ist eine lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe beizufügen bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe ist zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung vorzulegen. Nach Eingang Ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr. Bitte beachten Sie, dass je nach Zeitpunkt Ihrer Anmeldung die Gebühr entgegen des im Gebührenbescheid angegebenen Zahlungsziels vor der Prüfung zu entrichten ist. Sie werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt wurde. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Prüfungstermin Die Prüfungstermine finden ca. einmal im Quartal statt und können bei der IHK erfragt bzw. im o. a. Merkblatt nachgelesen werden. Ein Prüfungstermin setzt sich in der Regel aus zwei Einzelterminen zusammen: einem schriftlichen (1. Teil offene Fragen/Multiple-Choice; 2. Teil schriftliche Übungen/ Fallstudie) und ggf. einem mündlichen Termin. Sie erhalten rechtzeitig bei fristgemäßer Anmeldung ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Einladung zur Prüfung. Die IHK behält sich vor, die Prüfungstermine auch kurzfristig zu ändern oder abzusagen. In diesem Fall werden gezahlte Gebühren erstattet weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Prüfungsgebühr Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem gültigen Gebührentarif der IHK. Der Anspruch auf Entrichtung der Gebühr entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der IHK. Die Gebühren betragen zurzeit für eine Prüfung im Bereich Verkehr mit Taxen/Mietwagen 150,00 Euro Rücktritt Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur schriftlich möglich. Sofern ein Rücktritt bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erklärt wird, ermäßigt sich die fällige Gebühr auf 30 %, bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt auf 50 % der ursprünglichen Gebühr. Wenn bis zum Prüfungstermin kein Rücktritt erklärt wurde, wird die volle Gebühr erhoben. Ist eine Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich, so ist dies unverzüglich durch Vorlage eines Attestes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll, nachzuweisen. In diesem Fall wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Für jeden neuen Prüfungstermin ist eine erneute schriftliche Anmeldung erforderlich. Datenerfassung - Der Prüfling erklärt sich mit seiner Anmeldung damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für die Prüfungsabwicklung gespeichert und statistisch ausgewertet werden.

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 2007 DIHK

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 2007 DIHK 1 Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 2007 DIHK Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Mehr

Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxenund Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit

Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxenund Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit Standortpolitik Verkehr und Logistik Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxenund Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit Nach 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Mehr

Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxen- und Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit

Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxen- und Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung im Taxen- und Mietwagenverkehr durch eine leitende Tätigkeit Nach 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000

Mehr

Prüfungssachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs

Prüfungssachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs Anlage Prüfungssachgebiete Prüfungssachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs Kenntnisbereiche der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr Die Berufszugangsverordnung für

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 07/2013 DIHK/IHKs Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den

Mehr

Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung:

Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung: Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach 7 PBZugV Nach 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 kann die fachliche Eignung zur Führung eines Taxen- und

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 9/2013 DIHK/IHKs Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den

Mehr

Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr

Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmen Genehmigungspflichtiges Gewerbe Voraussetzungen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit Wer als Unternehmer im

Mehr

zur Anerkennung der fachlichen Eignung zur Führung eines Personenverkehrsunternehmens

zur Anerkennung der fachlichen Eignung zur Führung eines Personenverkehrsunternehmens MERKBLATT zur Anerkennung der fachlichen Eignung zur Führung eines Personenverkehrsunternehmens (Stand Februar 2015) Ansprechpartner: Rüdiger Haake 0371 6900-1222 0371 6900-191222 ruediger.haake@chemnitz.ihk.de

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben

Mehr

Vorbemerkung 2. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung 2. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung 3. Prüfungsvorbereitung 4

Vorbemerkung 2. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung 2. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung 3. Prüfungsvorbereitung 4 Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens mit Taxen und Mietwagen Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Nachweis der fachlichen Eignung

Mehr

Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs

Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs Wer als Unternehmer

Mehr

IHK-Information. Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg

IHK-Information. Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg IHK-Information Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gemäß Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 vom 21.10.2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Mehr

Merkblatt über den Berufszugang für Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr)

Merkblatt über den Berufszugang für Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr) Merkblatt über den Berufszugang für Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr) Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als Unternehmer Straßenpersonenverkehr mit

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will,

Mehr

Vorbemerkung 2. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung 2. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung 3. Prüfungsvorbereitung 4

Vorbemerkung 2. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung 2. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung 3. Prüfungsvorbereitung 4 Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Nachweis der fachlichen

Mehr

Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs

Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs Wer als Unternehmer

Mehr

Basisinformation Existenzgründung im Omnibusverkehr

Basisinformation Existenzgründung im Omnibusverkehr Basisinformation Existenzgründung im Omnibusverkehr Inhalt: 1. Erlaubnispflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr 2. Voraussetzungen an den Antragsteller für die Genehmigungserteilung 3. Fachkundeprüfung/Sachgebiete

Mehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Jörg Albertzard Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches

Mehr

Taxen- und Mietwagenverkehr

Taxen- und Mietwagenverkehr Taxen- und Mietwagenverkehr Taxenverkehr ( 47 PBefG) ist die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Unternehmer unterliegt einer Genehmigungs-, Betriebs-,

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 48 und 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)/EU-Verordnung

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 48 und 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)/EU-Verordnung Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Fachbereich Verkehr u. Zulassung Kurfürstenstraße 16 54516 Wittlich Eingangsvermerk: Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 48 und

Mehr

IHK Ratgeber Fachkunde Taxen- und Mietwagen

IHK Ratgeber Fachkunde Taxen- und Mietwagen IHK Ratgeber Fachkunde Taxen- und Mietwagen Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Vortätigkeit Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz Schlossstraße 2 56068 Koblenz www.ihk-koblenz.de

Mehr

Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Sach- und Fachkundeprüfung Anschriften

Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Sach- und Fachkundeprüfung Anschriften 1 Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Sach- und Fachkundeprüfung Anschriften Für weitere Fragen oder Auskünfte wenden Sie sich gerne an uns: Herrn Fred H. Scholz, Tel.: 0531 4715-251 Fax:

Mehr

Berufszugang im Taxen- und Mietwagenverkehr Grundlagen und Richtlinien

Berufszugang im Taxen- und Mietwagenverkehr Grundlagen und Richtlinien Berufszugang im Taxen- und Mietwagenverkehr Grundlagen und Richtlinien Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt

Mehr

1. Name/Firma der Antragstellerin/des Antragstellers (genaue Bezeichnung des. 2. Angaben über den /die Inhaber/in bzw.

1. Name/Firma der Antragstellerin/des Antragstellers (genaue Bezeichnung des. 2. Angaben über den /die Inhaber/in bzw. Stadtverwaltung Trier Tiefbauamt/Straßenverkehrsbehörde Thyrsusstraße 17/19 54292 Trier Tel.: 0651/718-0 Eingang: Hinweise: Die personenbezogenen Daten dieses Antrages werden aufgrund von 12 Personenbeförderungsgesetz

Mehr

Informationen. zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund. Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:

Informationen. zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund. Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten: Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des 8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende

Mehr

Fachkundeprüfung Omnibusverkehr Informationen für angehende Unternehmen

Fachkundeprüfung Omnibusverkehr Informationen für angehende Unternehmen Fachkundeprüfung Omnibusverkehr Informationen für angehende Unternehmen Erteilung der Genehmigung a) Verkehr mit Omnibussen Für die Erteilung der Genehmigung ist in Brandenburg das Landesamt für Bauen

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr Vorbemerkungen Die Richtlinie

Mehr

zur Anerkennung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens

zur Anerkennung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens MERKBLATT zur Anerkennung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens (Stand Januar 2018) Ansprechpartner: Rüdiger Haake 0371 6900-1222 0371 6900-191222 ruediger.haake@chemnitz.ihk.de

Mehr

Zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Taxen- u. Mietwagenunternehmens

Zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Taxen- u. Mietwagenunternehmens MERKBLATT Zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Taxen- u. Mietwagenunternehmens (Stand Februar 2015) Ansprechpartner: Rüdiger Haake 0371 6900-1222 0371 6900-191222 ruediger.haake@chemnitz.ihk.de

Mehr

Antrag auf Erteilen einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

Antrag auf Erteilen einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) VERKEHR & STRASSEN An das Landratsamt Lörrach SG Verkehr & ÖPNV Postfach 1860 79537 Lörrach Absender Antrag auf Erteilen einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

Industrie- und Handelskammer Dresden Fax: Referat Verkehr Langer Weg Dresden

Industrie- und Handelskammer Dresden Fax: Referat Verkehr Langer Weg Dresden Industrie- und Handelskammer Dresden Fax: 0351 2802-7143 Referat Verkehr Langer Weg 4 01239 Dresden Antrag auf Anerkennung einer zehnjährigen leitenden Tätigkeit im Güterkraftverkehr gemäß 8 Berufszugangsverordnung

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Sonderform des Linienverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Sonderform des Linienverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) An Beachten Sie bitte folgende Hinweise: Ihr Antrag wird in 15facher Ausfertigung, die Anlagen in der unter lfd. Nr. 15 genannten Zahl benötigt. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie alle

Mehr

Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Fachkundeprüfungen Anschriften

Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Fachkundeprüfungen Anschriften 1 Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe GEWERBLICHE GÜTERBEFÖRDERUNG AUF DER STRAßE Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Fachkundeprüfungen Anschriften Für Fragen und Auskünfte wenden

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Hinweis: Antrag im Original (mit Unterschrift) und allen Anlagen per Post oder per E-Mail als pdf-datei an personenbefoerderung@rpda.hessen.de Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III 33.2 64278 Darmstadt

Mehr

Anmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (VO vom 24. Juni 2008)

Anmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (VO vom 24. Juni 2008) Industrie- und Handelskammer Chemnitz Geschäftsbereich Bildung Postfach 464 09004 Chemnitz Anmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (VO vom 24. Juni 2008) Ich melde

Mehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Jörg Albertzard Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) An Beachten Sie bitte folgende Hinweise: Ihr Antrag wird in 15- facher Ausfertigung, die Anlagen in der unter lfd. Nr. 11 genannten Zahl benötigt. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie alle

Mehr

Vorbemerkung 2. Voraussetzungen für die Anerkennung leitender Tätigkeit 2. Überprüfung der fachlichen Kenntnisse 2. Die Bestätigungsurkunde 2

Vorbemerkung 2. Voraussetzungen für die Anerkennung leitender Tätigkeit 2. Überprüfung der fachlichen Kenntnisse 2. Die Bestätigungsurkunde 2 Leitende Tätigkeit im Straßenpersonenverkehr mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen Merkblatt zur Anerkennung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Voraussetzungen für die Anerkennung leitender Tätigkeit 2 Überprüfung

Mehr

Workshop 1a Nachbarschaftshilfetaxi Was ist zulässig?

Workshop 1a Nachbarschaftshilfetaxi Was ist zulässig? Steffen Gröbel, Projektbüro Südniedersachsen Workshop 1a Nachbarschaftshilfetaxi Was ist zulässig? Rechtliche Rahmenbedingungen für alternative und flexible Lösungen Tag der regionalen Mobilität am in

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Eingegangen am PLZ, Ort, Datum Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Fachservice Sicherheit, Ordnung und Verkehr Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Die Genehmigung wird beantragt für: Bitte beachten Sie

Mehr

Existenzgründung im Omnibusverkehr IHK-Merkblatt

Existenzgründung im Omnibusverkehr IHK-Merkblatt Existenzgründung im Omnibusverkehr IHK-Merkblatt Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Ulf Dreßler Tel.: 0385 5103 208 I Fax: 0385 5103 9208 dressler@schwerin.ihk.de www.ihkzuschwerin.de Eine wichtige Aufgabe

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr und im Verkehr mit Omnibussen

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr und im Verkehr mit Omnibussen Informationen für angehende Unternehmer im und im Verkehr mit Omnibussen I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen bzw. betreiben

Mehr

Geburtsdatum Geburtsort Funktion im Unternehmen. Telefon privat (Angabe freiwillig) Fax privat (Angabe freiwillig) privat (Angabe freiwillig)

Geburtsdatum Geburtsort Funktion im Unternehmen. Telefon privat (Angabe freiwillig) Fax privat (Angabe freiwillig)  privat (Angabe freiwillig) Landratsamt Biberach Verkehrsamt Personenbeförderung/ Güterkraftverkehr Rollinstraße 9 88400 Biberach Antrag auf Ersterteilung Änderung Erweiterung Verlängerung Wiedererteilung Übertragung einer Genehmigung

Mehr

GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR

GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR 20.10.2017 03:02 1/5 Gewerblicher Güterkraftverkehr LANDKREIS AUGSBURG (DRUCKANSICHT) GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR ERLAUBNISSE UND LIZENZEN Allgemeines Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr und im Verkehr mit Omnibussen

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr und im Verkehr mit Omnibussen Informationen für angehende Unternehmer im und im Verkehr mit Omnibussen I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen bzw. betreiben

Mehr

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) 1 Persönliche Zuverlässigkeit (1) Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34c GewO Antragsteller: Natürliche Person

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34c GewO Antragsteller: Natürliche Person Industrie- und Handelskammer Hannover Abt. Handel und Dienstleistungen Postfach 30 29 30030 Hannover Eingangsdatum: (von IHK auszufüllen) Bei Personenhandelsgesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) hat jeder

Mehr

Existenzgründung / -sicherung

Existenzgründung / -sicherung Existenzgründung / -sicherung Info-Blatt: Nr. 19 Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Stand: März 2017 Weitere Fragen zu diesem Thema? Persönliche Ansprechpartner: Sibylle

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr. b) Nachweis der fachlichen Eignung

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr. b) Nachweis der fachlichen Eignung Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben

Mehr

Literaturhinweise, Genehmigungsbehörden, Veranstalter

Literaturhinweise, Genehmigungsbehörden, Veranstalter Literaturhinweise, Genehmigungsbehörden, Veranstalter 1. Struktur der Prüfung Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil. Die zwei schriftlichen

Mehr

Informationen zur Fachkundeprüfung für Taxen- und Mietwagenunternehmer

Informationen zur Fachkundeprüfung für Taxen- und Mietwagenunternehmer Informationen zur Fachkundeprüfung für Taxen- und Mietwagenunternehmer Das Personenbeförderungsgesetz schreibt vor, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person eines Taxi-

Mehr

Antrag. auf Erteilung auf Änderung auf Wiedererteilung. Sonderlinienverkehr mit Kraftomnibussen nach 43 (2) Schülerfahrten PBefG

Antrag. auf Erteilung auf Änderung auf Wiedererteilung. Sonderlinienverkehr mit Kraftomnibussen nach 43 (2) Schülerfahrten PBefG Seite 1 Hansestadt Lübeck -Der Bürgermeister- Verkehrsangelegenheiten Personenbeförderung Meesenring 7 Hinweise: Die personenbezogenen Daten dieses Antrages werden aufgrund von 12 Personenbeförderungsgesetz

Mehr

Existenzgründung im Taxen- und Mietwagenverkehr IHK-Merkblatt

Existenzgründung im Taxen- und Mietwagenverkehr IHK-Merkblatt Existenzgründung im Taxen- und Mietwagenverkehr IHK-Merkblatt Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Dipl.-Ing. Ulf Dreßler Tel.: 0385 5103 208

Mehr

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw

Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als

Mehr

IHK-Information für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienziel-Reise- und Ausflugsfahrtenverkehr mit Pkw

IHK-Information für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienziel-Reise- und Ausflugsfahrtenverkehr mit Pkw IHK-Information für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienziel-Reise- und Ausflugsfahrtenverkehr mit Pkw Stand: Januar 2007 Omnibusunternehmer I. Genehmigungspflicht im gewerblichen

Mehr

Existenzgründung im Taxen- und Mietwagenverkehr

Existenzgründung im Taxen- und Mietwagenverkehr Existenzgründung im Taxen- und Mietwagenverkehr IHK-Merkblatt 2016 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Dipl.-Ing. Ulf Dreßler Tel.: 0385 5103

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Am Bonneshof Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Am Bonneshof Düsseldorf Besuchszeiten bei der Bezirksregierung Düsseldorf: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Nach telefonischer Vereinbarung. Hinweise: Ihr Antrag wird in einfacher Ausfertigung

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr Vorbemerkungen Die VERORDNUNG (EG) Nr.

Mehr

Antrag auf Ersterteilung Wiedererteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 47, 49 Personenbeförderungsgesetz

Antrag auf Ersterteilung Wiedererteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 47, 49 Personenbeförderungsgesetz Eingang: Antrag auf Ersterteilung Wiedererteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 47, 49 Personenbeförderungsgesetz Mietwagenverkehr Taxenverkehr Der Antrag ist einzureichen bei der

Mehr

IHK-Information für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

IHK-Information für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr IHK-Information für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Stand: Januar 2015 I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Eingegangen am PLZ, Ort, Datum Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Die Genehmigung wird beantragt für: Bitte beachten Sie folgende

Mehr

Existenzgründung im Taxi- und Mietwagengewerbe

Existenzgründung im Taxi- und Mietwagengewerbe IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18-20, 59821 Arnsberg, Ansprechpartner: Sabine Voigt 02931 / 878-253 Fax: 02931/878-8253 E-Mail: voigt@arnsberg.ihk.de Existenzgründung im Taxi- und Mietwagengewerbe

Mehr

von wem? Linienverkehr gem. 42 PBefG Grenzüberschreitenden Linienverkehr gem. 42, 52 PBefG Berufsverkehr gem. 43 Nr. 1 PBefG

von wem? Linienverkehr gem. 42 PBefG Grenzüberschreitenden Linienverkehr gem. 42, 52 PBefG Berufsverkehr gem. 43 Nr. 1 PBefG Hinweise: Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag vollständig ausgefüllt ist und alle bezeichneten Unterlagen beigefügt sind. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Die personenbezogenen

Mehr

Informationen. zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund. Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:

Informationen. zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund. Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten: Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des 8 Berufszugangszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Bei der Antragstellung bitten wir

Mehr

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) "Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom

Mehr

Informationen für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer

Informationen für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer Informationen für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen o- der Mietwagen betreiben will, benötigt

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw

Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als

Mehr

für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Bezirksregierung Köln Dezernat 25 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Besuchszeiten bei der Bezirksregierung Köln: Donnerstag von 08:30 bis 15:00 Uhr und nach tel. Vereinbarung Hinweise: Ihr Antrag wird in

Mehr

Vorbemerkung 2. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung 2. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung 3. Prüfungsvorbereitung 4

Vorbemerkung 2. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung 2. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung 3. Prüfungsvorbereitung 4 Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens Merkblatt über die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung 2 Nachweis der

Mehr

Merkblatt für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Merkblatt für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Merkblatt für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben wollen,

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will,

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr Vorbemerkungen Die VERORDNUNG (EG) Nr.

Mehr

IHK-Information für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

IHK-Information für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr IHK-Information für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Stand: September 2013 Taxi- und Mietwagenunternehmer I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer

Mehr

ANMELDUNG ZUR GRUNDQUALIFIKATIONSRÜFUNG BERUFSKRAFTFAHRER. am: (bitte gewünschten Termin aus der beiliegenden Liste eintragen)

ANMELDUNG ZUR GRUNDQUALIFIKATIONSRÜFUNG BERUFSKRAFTFAHRER. am: (bitte gewünschten Termin aus der beiliegenden Liste eintragen) Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Tanja Hübner Walter-Braun-Straße 15 90425 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-134 Fax: 0911/13 35-131 ANMELDUNG ZUR GRUNDQUALIFIKATIONSRÜFUNG BERUFSKRAFTFAHRER

Mehr

A N T R A G. auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

A N T R A G. auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) . An Kreis Lippe Der Landrat FG Straßenverkehr 32754 Detmold Beachten Sie bitte folgende Hinweise: Ihr Antrag wird in einfacher Ausfertigung benötigt. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie

Mehr

Existenzgründung im Taxenund Mietwagengewerbe

Existenzgründung im Taxenund Mietwagengewerbe Existenzgründung im Taxenund Mietwagengewerbe (Personenbeförderung) Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Fachkundeprüfungen Anschriften Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Frau

Mehr

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von bis, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von bis, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will,

Mehr

Existenzgründung im Güterkraftverkehr IHK-Merkblatt

Existenzgründung im Güterkraftverkehr IHK-Merkblatt Existenzgründung im Güterkraftverkehr IHK-Merkblatt Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Dipl.-Ing. Ulf Dreßler Tel.: 0385 5103 208 I Fax: 0385

Mehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr Stand 2002 I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben

Mehr

Der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 47, 49 Personenbeförderungsgesetz

Der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 47, 49 Personenbeförderungsgesetz Eingang: Antrag auf: Ersterteilung Wiedererteilung Der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach 47, 49 Personenbeförderungsgesetz Mietwagenverkehr Der Antrag ist einzureichen bei der Taxenverkehr

Mehr

Anmeldung zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Bitte in Druckschrift ausfüllen!)

Anmeldung zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Bitte in Druckschrift ausfüllen!) Identnummer (füllt IHK aus): Anmeldung zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Bitte in Druckschrift ausfüllen!) Prüfungstermin (tt.mm.jjjj): (Termine unter www.erfurt.ihk.de) Ich

Mehr

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern

Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr Vorbemerkungen Die VERORDNUNG (EG) Nr.

Mehr

Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens

Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 4809 Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens Jeder Unternehmer, der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen in Berlin

Mehr

Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 1. Recht 1.1 Güterkraftverkehrsrecht (F.1, F.4) 1.2 Gewerberecht einschließlich Gefahrgut- und Abfalltransport (F.2) Recht

Mehr

Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens

Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 4809 Prüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens Jeder Unternehmer, der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen in Berlin

Mehr

Antrag auf Erlaubnis nach 34c der Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erlaubnis nach 34c der Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Erlaubnis nach 34c der Gewerbeordnung (GewO) Erstantrag Erweiterung -bisherige Erlaubnis nach 34c GewO erteilt durch: B I T T E N U R I N B L O C K S C H R I F T A U S F Ü L L E N - Z U T R

Mehr

IHK-Information. Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg

IHK-Information. Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg IHK-Information Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gemäß Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 vom 21.10.2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Mehr

Anmeldung zur Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Anmeldung zur Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Anmeldung zur Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Name: Vorname: Ich melde mich hiermit verbindlich an für: (Zutreffendes bitte ankreuzen.) Beschleunigte Prüfung Güterkraftverkehr

Mehr

Existenzgründung im Güterkraftverkehr

Existenzgründung im Güterkraftverkehr Existenzgründung im Güterkraftverkehr IHK-Merkblatt 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Dipl.-Ing. Ulf Dreßler Tel.: 0385 5103 208 I Fax:

Mehr

Teil II: Berufszugangsvoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz:

Teil II: Berufszugangsvoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz: Regierungspräsidium Gießen DAS EG-ROAD-PACKAGE Infoveranstaltung der IHK Gießen-Friedberg zu den Änderungen der Berufs- und Marktzugangsregelungen im Güterverkehr am 08.05.2012 Teil II: Berufszugangsvoraussetzungen

Mehr

Anmeldung zu einer Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Anmeldung zu einer Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Anmeldung zu einer Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Nachfolgend finden Sie unser Anmeldeformular zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz nebst Erklärung

Mehr