IHK-Information. Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg

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1 IHK-Information Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gemäß Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 vom für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg Ansprechpartner: Erhard Krug Telefon: 06031/ Telefax: 06031/ krug@giessen-friedberg.ihk.de Sonja Albus Telefon: 06031/ Telefax: 06031/ albus@giessen-friedberg.ihk.de Stand: Juni 2013

2 Allgemeine Informationen: Zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens ist die fachliche Eignung nach dem Personenbeförderungs-Gesetz (PBefG) in Verbindung mit der zugehörigen Berufszugangsverordnung (PBZugV) grundsätzlich durch eine Prüfung nachzuweisen. Die fachliche Eignung kann alternativ zur schriftlichen / mündlichen Prüfung auch durch Bestätigung einer durchgehenden mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit nachgewiesen werden. Der Antragsteller muss in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem ununterbrochen ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat geleitet haben, dass Straßenpersonenverkehr betreibt. Die leitende Tätigkeit muss hierzu die Kenntnisse vermittelt haben, die auch Gegenstand der schriftlichen/ mündlichen Prüfung sind. Dies muss der/die Antragsteller/in anhand geeigneter Unterlagen belegen können, anderenfalls ist eine Anerkennung nicht möglich. Von der zuständigen Industrie- und Handelskammer wird geprüft, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und stellt ggf. den Fachkundenachweis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde aus. Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung: Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, anerkannt werden. Die leitende Tätigkeit muss nachweislich mindestens 10 Jahre ununterbrochen in dem Zeitraum vom bis zum ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe Anhang I sowie Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ) Der IHK sind zur Beurteilung aussagekräftige Unterlagen (siehe Antrag) vorzulegen. Sind die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend, kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch durchgeführt werden. In dem Gespräch werden die erforderlichen Kenntnisse überprüft.

3 Eingang am: Bitte zurücksenden an: Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Herrn Erhard Krug Goetheplatz Friedberg Fachkunde anerkannt ja nein Fachkundegespräch ja am _ nein Wird von der IHK ausgefüllt! Kraftverkehrsunternehmer Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gemäß Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 vom für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Name 1. Angaben zum Antragsteller Vorname Straße, PLZ und Ort Telefon Telefon (Mobil) Fax Geburtsdatum Geburtsort/-land Unternehmen, in dem die erforderlichen Kenntnisse erworben wurden: Ich beantrage die Ausstellung der oben genannten Bescheinigung (Gebühr Stand 01. Januar 2002; 80,00 )

4 2. Nachweis einer mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters (leitende Tätigkeit im Omnibusbereich) hervorgeht oder Nachweis des Arbeitgebers über den Verantwortungsbereich des Antragstellers (leitende Tätigkeit im Omnibusbereich) Kopie der Gewerbeanmeldung, mit sachbezogener Unternehmensangabe Kopie der Genehmigungsurkunde für den erlaubnispflichtigen gewerblichen Straßenpersonenverkehr über mindestens 10 Jahre vor dem Anlage - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, aus dem eine mindestens - zehnjährige leitende Tätigkeit im Zeitraum vom bis (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist, Handlungsvollmacht o.ä.) sowie - der Gegenstand des Unternehmens (Personenbeförderung im Omnibusgelegenheitsverkehr, Linienverkehr o.ä.) hervorgeht. Anlage 3. Aneignung von Kenntnissen im Sinne des Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Fügen Sie dem Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei. Anlage Fügen Sie dem Antrag bei Bestätigung Ihres Steuerberater, Wirtschaftsprüfers o.ä. bei, über Ihre mindestens seit dem verantwortliche Unternehmertätigkeit/leitende Tätigkeit und Zuständigkeit für die Steuererklärung/den Jahresabschluss. Anlage Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit aneignen konnten (siehe Anhang I ) Anlage

5 Die nachfolgenden Dokumente/Nachweise können Sie Ihrem Antrag zusätzlich beifügen. Diese Unterlagen können als Anhaltspunkt gewertet werden, dass Sie sich mit bestimmten Prüfungssachgebieten bereits beschäftigt haben. (Bitte durch entsprechende Fotokopien belegen). Genehmigung(en) nach dem PBefG Anlage Arbeits- und Sozialrecht: Beschäftigung von Arbeitnehmern (z.b. durch Kopie der letzten Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV/Lohnnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Anlage Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr: Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Verkehre (ggf. Bestätigung des Auftraggebers) Anlage Weitere Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung Anlage Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die IHK die zuvor gemachten Angaben im Rahmen eines ergänzenden mündlichen Fachgespräches überprüfen kann. Ich versichere durch die nachfolgende Unterschrift die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Ort, Datum Unterschrift

6 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/20009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers - 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) 1.3 Straßenverkehrsrecht 1.4 Arbeitsrecht 1.5 Sozialversicherungsrecht 1.6 Bürgerliches Recht 1.7 Handelsrecht 1.8 Steuerrecht 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung 2.2 Kostenrechnung 2.3 Beförderungspreise und -bedingungen 2.4 Beförderungsdokumente 2.5 Buchführung 2.6 Versicherungswesen 2.7 Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen 2.8 Marketing 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge 3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge 3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen 3.4 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 3.5 Telematik 4. Straßenverkehrssicherheit 4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind 4.2 Verkehrssicherheit 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Straßenpersonenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten 5.2 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5.3 Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten Bitte senden Sie die entsprechenden Unterlagen mit Antrag zur Prüfung an die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Erhard Krug Goetheplatz Friedberg

7 Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr

8 Vorbemerkungen Die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG 1996 L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU 2006 L 363 S. 344) nachfolgend kurz "EG-Berufszugangs-Richtlinie" genannt, gibt in ihrem Anhang I die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vor. Der nachfolgende Orientierungsrahmen stellt eine Konkretisierung der in der EG-Berufszugangs-Richtlinie vorgegebenen Prüfungsinhalte unter Beibehaltung der bewährten Struktur der bis geltenden Sachgebietsliste [Anlage 1 zu 3 Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896)] dar. Die in der EG-Richtlinie allgemein formulierten Prüfungsinhalte werden an die Begrifflichkeiten der deutschen Rechtssprache angepasst. Zur Orientierung sind die Gliederungsnummern des Anhangs I der Richtlinie 96/26/EG in Klammern und in Kursivschrift angegeben. DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG Industrie- und Handelskammern September 2007

9 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht (F.1, F.6, F.7) 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) (F.2) 1.3 Straßenverkehrsrecht (H.1) - die Regelungen für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf sowie ü- ber Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen; - die Regelungen für die Ordnung der Personenverkehrsmärkte kennen; - die Regeln kennen, die für die Einrichtung von Verkehrsdiensten zu beachten sind und Verkehrspläne aufstellen können. die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Fahrerlaubnis, Führerschein, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.) Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG Freistellungsverordnung zum PBefG Gewerbeordnung (GewO) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) StVG, StVO, StVZO

10 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1.4 Arbeitsrecht (C.1, C.3, C.4) kennen - die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Straßenpersonenverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.), - die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Straßenpersonenverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), - die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EG- Sozialvorschriften), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) und die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Vorschriften. Individuelles Arbeitsvertragsrecht [u.a. BGB, Nachweisgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, SGB IX, Arbeitsplatzschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz (u.a. 21a ArbZG), Teilzeit- und Befristungsgesetz] Kollektives Arbeitsrecht (u.a. Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) Arbeitssicherheitsgesetz Sozialvorschriften im Straßenverkehr [Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG), Fahrpersonalverordnung (FPersV), AETR] 1.5 Sozialversicherungsrecht (C.2) 1.6 Bürgerliches Recht (A.1, A.2) die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen. - die wichtigsten Vertragsarten, die im Straßenpersonenverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen, - in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. Bücher des Sozialgesetzbuches Beitragsverfahrensverordnung BVV Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insbesondere Reisevertragsrecht ( 651 a ff.), Vertragsarten wie Kauf-, Miet-, Pachtund Darlehensverträge Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahnund Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO Allg Bef Bed)

11 Sachgebiete 1.7 Handelsrecht (B.1, B.2) 1.8 Steuerrecht (D.1, D.2, D.4, E.15) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG - die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Insolvenzfolgen kennen, - ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. die Vorschriften für - die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsunternehmen), - die Kraftfahrzeugsteuern, - die Einkommenssteuern kennen und Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) Das Recht der Kaufleute nach dem HGB Grundzüge des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes Insolvenzordnung (InsO) Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Gesellschaftsrecht nach dem HGB und BGB Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) - Rechnungen für Personenverkehrsleistungen ausstellen können Kraftfahrzeugsteuer- Durchführungsverordnung (KraftStDV) Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)

12 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung (E.1, E.2, E.5, E.6) 2.2 Kostenrechnung (E.7) - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen, - die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen, - die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere auf Grund von Finanzkennziffern analysieren können; - ein Budget ausarbeiten können. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, verschiedene Finanzierungsarten (Eigenund Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung Finanzplanung und -analyse Investitionsplanung und -analyse Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation. 2.3 Beförderungspreise und -bedingungen (E.14, A.5) - die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und im privaten Personenverkehr anwenden können; - eine Reklamation über Schäden, die den Fahrgästen bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden auf Grund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können. PBefG, BGB, HGB

13 Sachgebiete 2.4 Beförderungsdokumente (F.3) 2.5 Buchführung (B.1, E.3, E.4) 2.6 Versicherungswesen (E.10) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG - die Schriftstücke für die Erbringung von Personenverkehrsleistungen kennen, - Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer und das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden. - die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen - wissen, was eine Bilanz ist, wie sie aussieht, und sie verstehen können; - ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können. die im Straßenpersonenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrzeughaftungspflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Begleitpapiere Beförderungsdokumente 238 HGB, AO, 22 UStG, 4 Abs. 3 EStG u.a. Inventur, Inventar, Bilanzgliederung, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Bilanzanalyse, Aufbewahrungspflichten, Einnahmenüberschussrechnung Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz.- Haftpflicht, Betriebshaftpflicht) Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen) Persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege)

14 Sachgebiete 2.7 Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen (E.8) 2.8 Marketing (E.9) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens sowie Arbeitspläne usw. aufstellen können. die Grundlagen der Marktforschung und die wichtigsten Marketinginstrumente (Produkt-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik) kennen. Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) Grundsätze der Betriebsorganisation, Ablauf- und Aufbauorganisation Planungs-, Koordinations- und Kontrollinstrumente 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge (G.2, G.3) 3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge (G.5, G.3) 3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen (G.1) - je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlage usw.) auswählen können, - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. - Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können; - die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten kennen. 16, 19, 20, 21 StVZO Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 29, 47a StVZO Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen (u.a. BGI-Nr. 550 und BGG 915) Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, Wartungspläne 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) 32 StVZO (Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)

15 Sachgebiete 3.4 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (G.4) 3.5 Telematik (E.11) 4. Straßenverkehrssicherheit 4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind (H.4) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Der Bewerber muss - insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. Der Bewerber muss in Grundzügen die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 47 StVZO (Abgase) 47a StVZO (Abgasuntersuchung) Wasserhaushaltsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Altölverordnung Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen (u.a. 22. BImSchV, 35. BImSchV) Telefon, Fax, EDV-Anwendungen, Tourenplanung StVO, StVZO Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, u.a. UVV "Fahrzeuge" (BGV D 29), Grundsätze der Prävention (BGV A 1) 4.2 Verkehrssicherheit (H.3) Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. StVO, StVZO BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen

16 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Straßenpersonenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten (F.1) 5.2 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (H.2) 5.3. Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten (H.5) - die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen gewerblichen Straßenpersonenverkehr und - die Regeln der einschlägigen internationalen Abkommen kennen in der Lage sein sicherzustellen, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten. Der Bewerber muss Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind.

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