IHK-Information. Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg
|
|
- Kurt Wilhelm Kramer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 IHK-Information Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gemäß Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 vom für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg Ansprechpartner: Erhard Krug Telefon: 06031/ Telefax: 06031/ krug@giessen-friedberg.ihk.de Sonja Albus Telefon: 06031/ Telefax: 06031/ albus@giessen-friedberg.ihk.de Stand: Juni 2013
2 Allgemeine Informationen: Zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens ist die fachliche Eignung nach dem Personenbeförderungs-Gesetz (PBefG) in Verbindung mit der zugehörigen Berufszugangsverordnung (PBZugV) grundsätzlich durch eine Prüfung nachzuweisen. Die fachliche Eignung kann alternativ zur schriftlichen / mündlichen Prüfung auch durch Bestätigung einer durchgehenden mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit nachgewiesen werden. Der Antragsteller muss in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem ununterbrochen ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat geleitet haben, dass Straßenpersonenverkehr betreibt. Die leitende Tätigkeit muss hierzu die Kenntnisse vermittelt haben, die auch Gegenstand der schriftlichen/ mündlichen Prüfung sind. Dies muss der/die Antragsteller/in anhand geeigneter Unterlagen belegen können, anderenfalls ist eine Anerkennung nicht möglich. Von der zuständigen Industrie- und Handelskammer wird geprüft, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und stellt ggf. den Fachkundenachweis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde aus. Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung: Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, anerkannt werden. Die leitende Tätigkeit muss nachweislich mindestens 10 Jahre ununterbrochen in dem Zeitraum vom bis zum ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe Anhang I sowie Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ) Der IHK sind zur Beurteilung aussagekräftige Unterlagen (siehe Antrag) vorzulegen. Sind die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend, kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch durchgeführt werden. In dem Gespräch werden die erforderlichen Kenntnisse überprüft.
3 Eingang am: Bitte zurücksenden an: Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Herrn Erhard Krug Goetheplatz Friedberg Fachkunde anerkannt ja nein Fachkundegespräch ja am _ nein Wird von der IHK ausgefüllt! Kraftverkehrsunternehmer Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gemäß Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 vom für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Name 1. Angaben zum Antragsteller Vorname Straße, PLZ und Ort Telefon Telefon (Mobil) Fax Geburtsdatum Geburtsort/-land Unternehmen, in dem die erforderlichen Kenntnisse erworben wurden: Ich beantrage die Ausstellung der oben genannten Bescheinigung (Gebühr Stand 01. Januar 2002; 80,00 )
4 2. Nachweis einer mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters (leitende Tätigkeit im Omnibusbereich) hervorgeht oder Nachweis des Arbeitgebers über den Verantwortungsbereich des Antragstellers (leitende Tätigkeit im Omnibusbereich) Kopie der Gewerbeanmeldung, mit sachbezogener Unternehmensangabe Kopie der Genehmigungsurkunde für den erlaubnispflichtigen gewerblichen Straßenpersonenverkehr über mindestens 10 Jahre vor dem Anlage - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, aus dem eine mindestens - zehnjährige leitende Tätigkeit im Zeitraum vom bis (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist, Handlungsvollmacht o.ä.) sowie - der Gegenstand des Unternehmens (Personenbeförderung im Omnibusgelegenheitsverkehr, Linienverkehr o.ä.) hervorgeht. Anlage 3. Aneignung von Kenntnissen im Sinne des Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Fügen Sie dem Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei. Anlage Fügen Sie dem Antrag bei Bestätigung Ihres Steuerberater, Wirtschaftsprüfers o.ä. bei, über Ihre mindestens seit dem verantwortliche Unternehmertätigkeit/leitende Tätigkeit und Zuständigkeit für die Steuererklärung/den Jahresabschluss. Anlage Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit aneignen konnten (siehe Anhang I ) Anlage
5 Die nachfolgenden Dokumente/Nachweise können Sie Ihrem Antrag zusätzlich beifügen. Diese Unterlagen können als Anhaltspunkt gewertet werden, dass Sie sich mit bestimmten Prüfungssachgebieten bereits beschäftigt haben. (Bitte durch entsprechende Fotokopien belegen). Genehmigung(en) nach dem PBefG Anlage Arbeits- und Sozialrecht: Beschäftigung von Arbeitnehmern (z.b. durch Kopie der letzten Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV/Lohnnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Anlage Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr: Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Verkehre (ggf. Bestätigung des Auftraggebers) Anlage Weitere Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung Anlage Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die IHK die zuvor gemachten Angaben im Rahmen eines ergänzenden mündlichen Fachgespräches überprüfen kann. Ich versichere durch die nachfolgende Unterschrift die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Ort, Datum Unterschrift
6 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/20009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers - 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) 1.3 Straßenverkehrsrecht 1.4 Arbeitsrecht 1.5 Sozialversicherungsrecht 1.6 Bürgerliches Recht 1.7 Handelsrecht 1.8 Steuerrecht 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung 2.2 Kostenrechnung 2.3 Beförderungspreise und -bedingungen 2.4 Beförderungsdokumente 2.5 Buchführung 2.6 Versicherungswesen 2.7 Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen 2.8 Marketing 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge 3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge 3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen 3.4 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 3.5 Telematik 4. Straßenverkehrssicherheit 4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind 4.2 Verkehrssicherheit 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Straßenpersonenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten 5.2 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5.3 Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten Bitte senden Sie die entsprechenden Unterlagen mit Antrag zur Prüfung an die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Erhard Krug Goetheplatz Friedberg
7 Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr
8 Vorbemerkungen Die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG 1996 L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU 2006 L 363 S. 344) nachfolgend kurz "EG-Berufszugangs-Richtlinie" genannt, gibt in ihrem Anhang I die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vor. Der nachfolgende Orientierungsrahmen stellt eine Konkretisierung der in der EG-Berufszugangs-Richtlinie vorgegebenen Prüfungsinhalte unter Beibehaltung der bewährten Struktur der bis geltenden Sachgebietsliste [Anlage 1 zu 3 Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896)] dar. Die in der EG-Richtlinie allgemein formulierten Prüfungsinhalte werden an die Begrifflichkeiten der deutschen Rechtssprache angepasst. Zur Orientierung sind die Gliederungsnummern des Anhangs I der Richtlinie 96/26/EG in Klammern und in Kursivschrift angegeben. DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG Industrie- und Handelskammern September 2007
9 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht (F.1, F.6, F.7) 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) (F.2) 1.3 Straßenverkehrsrecht (H.1) - die Regelungen für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf sowie ü- ber Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen; - die Regelungen für die Ordnung der Personenverkehrsmärkte kennen; - die Regeln kennen, die für die Einrichtung von Verkehrsdiensten zu beachten sind und Verkehrspläne aufstellen können. die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Fahrerlaubnis, Führerschein, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.) Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG Freistellungsverordnung zum PBefG Gewerbeordnung (GewO) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) StVG, StVO, StVZO
10 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1.4 Arbeitsrecht (C.1, C.3, C.4) kennen - die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Straßenpersonenverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.), - die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Straßenpersonenverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), - die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EG- Sozialvorschriften), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) und die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Vorschriften. Individuelles Arbeitsvertragsrecht [u.a. BGB, Nachweisgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, SGB IX, Arbeitsplatzschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz (u.a. 21a ArbZG), Teilzeit- und Befristungsgesetz] Kollektives Arbeitsrecht (u.a. Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) Arbeitssicherheitsgesetz Sozialvorschriften im Straßenverkehr [Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG), Fahrpersonalverordnung (FPersV), AETR] 1.5 Sozialversicherungsrecht (C.2) 1.6 Bürgerliches Recht (A.1, A.2) die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen. - die wichtigsten Vertragsarten, die im Straßenpersonenverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen, - in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. Bücher des Sozialgesetzbuches Beitragsverfahrensverordnung BVV Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insbesondere Reisevertragsrecht ( 651 a ff.), Vertragsarten wie Kauf-, Miet-, Pachtund Darlehensverträge Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahnund Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO Allg Bef Bed)
11 Sachgebiete 1.7 Handelsrecht (B.1, B.2) 1.8 Steuerrecht (D.1, D.2, D.4, E.15) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG - die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Insolvenzfolgen kennen, - ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. die Vorschriften für - die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsunternehmen), - die Kraftfahrzeugsteuern, - die Einkommenssteuern kennen und Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) Das Recht der Kaufleute nach dem HGB Grundzüge des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes Insolvenzordnung (InsO) Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Gesellschaftsrecht nach dem HGB und BGB Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) - Rechnungen für Personenverkehrsleistungen ausstellen können Kraftfahrzeugsteuer- Durchführungsverordnung (KraftStDV) Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
12 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung (E.1, E.2, E.5, E.6) 2.2 Kostenrechnung (E.7) - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen, - die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen, - die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere auf Grund von Finanzkennziffern analysieren können; - ein Budget ausarbeiten können. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, verschiedene Finanzierungsarten (Eigenund Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung Finanzplanung und -analyse Investitionsplanung und -analyse Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation. 2.3 Beförderungspreise und -bedingungen (E.14, A.5) - die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und im privaten Personenverkehr anwenden können; - eine Reklamation über Schäden, die den Fahrgästen bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden auf Grund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können. PBefG, BGB, HGB
13 Sachgebiete 2.4 Beförderungsdokumente (F.3) 2.5 Buchführung (B.1, E.3, E.4) 2.6 Versicherungswesen (E.10) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG - die Schriftstücke für die Erbringung von Personenverkehrsleistungen kennen, - Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer und das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden. - die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen - wissen, was eine Bilanz ist, wie sie aussieht, und sie verstehen können; - ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können. die im Straßenpersonenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrzeughaftungspflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Begleitpapiere Beförderungsdokumente 238 HGB, AO, 22 UStG, 4 Abs. 3 EStG u.a. Inventur, Inventar, Bilanzgliederung, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Bilanzanalyse, Aufbewahrungspflichten, Einnahmenüberschussrechnung Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz.- Haftpflicht, Betriebshaftpflicht) Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen) Persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege)
14 Sachgebiete 2.7 Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen (E.8) 2.8 Marketing (E.9) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens sowie Arbeitspläne usw. aufstellen können. die Grundlagen der Marktforschung und die wichtigsten Marketinginstrumente (Produkt-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik) kennen. Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) Grundsätze der Betriebsorganisation, Ablauf- und Aufbauorganisation Planungs-, Koordinations- und Kontrollinstrumente 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge (G.2, G.3) 3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge (G.5, G.3) 3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen (G.1) - je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlage usw.) auswählen können, - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. - Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können; - die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten kennen. 16, 19, 20, 21 StVZO Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 29, 47a StVZO Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen (u.a. BGI-Nr. 550 und BGG 915) Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, Wartungspläne 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) 32 StVZO (Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
15 Sachgebiete 3.4 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (G.4) 3.5 Telematik (E.11) 4. Straßenverkehrssicherheit 4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind (H.4) Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Der Bewerber muss - insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. Der Bewerber muss in Grundzügen die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 47 StVZO (Abgase) 47a StVZO (Abgasuntersuchung) Wasserhaushaltsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Altölverordnung Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen (u.a. 22. BImSchV, 35. BImSchV) Telefon, Fax, EDV-Anwendungen, Tourenplanung StVO, StVZO Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, u.a. UVV "Fahrzeuge" (BGV D 29), Grundsätze der Prävention (BGV A 1) 4.2 Verkehrssicherheit (H.3) Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. StVO, StVZO BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen
16 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Straßenpersonenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten (F.1) 5.2 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (H.2) 5.3. Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten (H.5) - die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen gewerblichen Straßenpersonenverkehr und - die Regeln der einschlägigen internationalen Abkommen kennen in der Lage sein sicherzustellen, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten. Der Bewerber muss Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind.
Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern
Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr Vorbemerkungen Die VERORDNUNG (EG) Nr.
MehrOrientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 07/2013 DIHK/IHKs Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den
MehrPrüfungssachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
Anlage Prüfungssachgebiete Prüfungssachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs Kenntnisbereiche der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr Die Berufszugangsverordnung für
MehrOrientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 9/2013 DIHK/IHKs Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den
MehrGegenüberstellung Sachgebiete gemäß Anhang I, Teil 1 VO (EG) Nr. 1071-2009 und Bachelor- und Masterstudien
Gegenüberstellung Sachgebiete gemäß Anhang I, Teil 1 VO (EG) Nr. 1071-2009 und Bachelor- und Masterstudien ANHANG I I. LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE A. Bürgerliches Recht 1. die wichtigsten
MehrGegenüberstellung Sachgebiete gemäß Anhang I, Teil 1 VO (EG) Nr. 1071-2009 und. Studium der Betriebswirtschaft (BW) oder der Handelswissenschaft
Gegenüberstellung Sachgebiete gemäß Anhang I, Teil 1 VO (EG) Nr. 1071-2009 und Studium der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ANHANG I I. LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE A. Bürgerliches
MehrIHK Ratgeber Fachkunde Güterkraftverkehr
IHK Ratgeber Fachkunde Güterkraftverkehr Anerkennung fachliche Eignung aufgrund einer leitenden Vortätigkeit Ihr Ansprechpartner: Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Bonner Talweg 17 53113 Bonn
MehrIHK Ratgeber Fachkunde Güterkraftverkehr
IHK Ratgeber Fachkunde Güterkraftverkehr Anerkennung fachliche Eignung aufgrund einer leitenden Vortätigkeit Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Lübeck Fackenburger Allee 2 23554 Lübeck www.ihk-schleswig-holstein.de
MehrFachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr
Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr Informationen für angehende Unternehmen Genehmigungspflichtiges Gewerbe Voraussetzungen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit Wer als Unternehmer im
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)
(Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrBerufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) 1 Persönliche Zuverlässigkeit (1) Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des
MehrIHK-Information. Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gem. 8 der Berufszugangsverordnung
IHK-Information Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gem. 8 der Berufszugangsverordnung Güterkraftverkehr Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz 3 61169
MehrIHK-Merkblatt Stand: 27. Oktober 2015
IHK-Merkblatt HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine
MehrIHK-Merkblatt Stand: 6. August 2015
IHK-Merkblatt Stand: 6. August 2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrAntrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
Eingegangen am PLZ, Ort, Datum Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Fachservice Sicherheit, Ordnung und Verkehr Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Die Genehmigung wird beantragt für: Bitte beachten Sie
MehrIHK-Merkblatt Stand: 27.10.2014
IHK-Merkblatt Stand: 27.10.2014 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrDigitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten
Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und
MehrDer Antrag ist einzureichen bei der
Eingang: Antrag auf Erteilung weiterer Ausfertigungen / beglaubigten Kopien für die bestehende Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( 3 Abs. 1 GüKG) Gemeinschaftslizenz (Art. 4 VO (EG) Nr.
MehrInhaltsçbersicht. Band 1 Stichwortverzeichnis 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1a (nicht belegt)
Band 1 Stichwortverzeichnis 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1a (nicht belegt) 1b Verordnung çber die Ûberlassung, Rçcknahme und umweltvertrågliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung AltfahrzeugV)
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
MehrBerufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) PBZugV Ausfertigungsdatum: 15.06.2000 Vollzitat: "Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851),
Mehrfür den Güterkraftverkehr Inhaltsübersicht
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr GBZugV Vom 21. Juni 2000 (BGBl. I 918) zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407) für den Güterkraftverkehr Inhaltsübersicht
Mehr(Langfassung) I. Vorbemerkungen
Erläuterungen zum Antrag auf Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III zu Art. 8 Abs. 3 der Berufszugangs -Verordnung (EG) Nr. 1071/2011 (Langfassung) I. Vorbemerkungen
MehrAntrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis gem. 12 FahrlG Fahrschulzweigstellenerlaubnis gem. 14 FahrlG
An die Stadt Schweinfurt Amt für öffentliche Ordnung Sennfelder Bahnhof 2 97421 Schweinfurt Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis gem. 12 FahrlG Fahrschulzweigstellenerlaubnis gem. 14 FahrlG Angaben
MehrAntrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Eingangsvermerke An das Landratsamt BUS Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Taxenverkehr Mietwagenverkehr Ferienziel-Reisen
Mehrfür einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bezirksregierung Köln Dezernat 25 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Besuchszeiten bei der Bezirksregierung Köln: Donnerstag von 08:30 bis 15:00 Uhr und nach tel. Vereinbarung Hinweise: Ihr Antrag wird in
MehrSeiten 2.1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- und Personenverkehr 9 2.1.1 Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche 9 2.1.1.1 Tägliche Arbeitszeit 10 2.1.1.2
MehrErteilung Erweiterung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer gemäß 34c Gewerbeordnung (GewO)
(IHK) Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2 24103 Kiel Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer gemäß 34c Gewerbeordnung
MehrINFORMATIONEN FÜR ANGEHENDE GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER
INFORMATIONEN FÜR ANGEHENDE GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER I. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Mehrfür einen Verkehr mit
Eingang bei FB 1.23/Handz. An Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ÖPNV und Schulträgerschaft Renzstraße 7 74821 Mosbach Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung Genehmigung für die Änderung
MehrMerk blatt. Road Package 3. EU-Verordnung zum Güterkraftverkehr, Personenverkehr und den EU-Sozial-Vorschriften
Stand: 1. Januar 2013 Merk blatt Road Package 3. EU-Verordnung zum Güterkraftverkehr, Personenverkehr und den EU-Sozial-Vorschriften Gegenstand des sog. Road-Package sind die Ende November im Amtsblatt
MehrAntrag auf Wechsel der Tätigkeitsart nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweis Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK) Seite 1 von 5 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer
MehrAntrag auf Erteilung einer Genehmigung
Eingangsvermerke PLZ, Ort, Datum Kreis Euskirchen Der Landrat Abt. 36 - Straßenverkehr Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen Taxenverkehr Ferienziel-Reisen mit Pkw Ausflugsfahrten mit Pkw Bitte beachten Sie
MehrLandratsamt Bamberg Führerscheinstelle
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse/n erstmalig zur Erweiterung einer vorhanden Fahrerlaubnis Begleitetes Fahren mit 17 Jahren aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis
MehrAbschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009
Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO
Firma / Name IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,
MehrFACHKUNDE GÜTERVERKEHR EINFÜHRUNG SEITE 2
FACHKUNDE GÜTERVERKEHR EINFÜHRUNG SEITE 2 Bestellung eines Verkehrsleiters: Die EU-Verordnung sieht die Bestellung eines Verkehrsleiters vor. Dies ist entweder der Unternehmer selbst oder eine angestellte
MehrWer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Jörg Albertzard Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrInformationen zur Berufszugangsverordnung
Informationen zur Berufszugangsverordnung Bundesverband der Transportunternehmen e.v. Mallinckrodtstr. 320, 44147 Dortmund Tel. 0231/236691, Fax: 0231/234565 email: info@bvtev.de, www.bvtev.de Inhalt Einleitung...
MehrDelegation des Sachkundenachweises durch Benennung vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen nach 34 d Abs. 2 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO)
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Delegation des Sachkundenachweises durch Benennung vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen nach 34 d Abs. 2 Nr. 4
MehrA N T R A G. auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
. An Kreis Lippe Der Landrat FG Straßenverkehr 32754 Detmold Beachten Sie bitte folgende Hinweise: Ihr Antrag wird in einfacher Ausfertigung benötigt. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie
MehrArbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI
TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte
MehrAntrag auf Erteilung einer
Antrag auf Erteilung einer Kreis Euskirchen Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr Der Landrat Abt. 36 Straßenverkehr Gemeinschaftslizenz (Art. 4 VO (EG) 1072 / 2009) Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen
MehrInformationen zur Fachkundeprüfung für Taxen- und Mietwagenunternehmer
Informationen zur Fachkundeprüfung für Taxen- und Mietwagenunternehmer Das Personenbeförderungsgesetz schreibt vor, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person eines Taxi-
MehrM E R K B L A T T. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Stand: August 2011
M E R K B L A T T Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2011 Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen
MehrDer Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen Fachbereich Service, Sicherheit und Ordnung FD 14 - Aufsichts- und Ordnungswesen Sie möchten Immobiliardarlehen vermitteln? Was ist zu tun? Sie benötigen eine
MehrZum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Taxen- u. Mietwagenunternehmens
MERKBLATT Zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Taxen- u. Mietwagenunternehmens (Stand Februar 2015) Ansprechpartner: Rüdiger Haake 0371 6900-1222 0371 6900-191222 ruediger.haake@chemnitz.ihk.de
MehrWie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden
(Absender) Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden PLZ Ort ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Grundsätzliches: Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments
MehrBitte beachten Sie, dass die Bearbeitung dieses Antrags auch bei Vorliegen aller Unterlagen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
(Absender) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern III B 3 FAV/VVR/IDV 80323 München Antrag auf Änderung der Tätigkeitsart (natürliche Person) Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung dieses
Mehr_ Dieses Formular ist für juristische Personen z.b. AG, GmbH, e.g., UG (haftungsbeschränkt)
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Dieses Formular ist für juristische Personen z.b. AG,
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Handwerkskammer Chemnitz Abteilung Berufsbildung Herrn Andrè Pollrich Limbacher Straße 195 09116 Chemnitz Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus
MehrAngaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):
(zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte
MehrErteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.
(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung
MehrEin Merkblatt Ihrer IHK
Ein Merkblatt Ihrer IHK Berufskraftfahrerrichtlinie Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
MehrAntrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
An den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises - Straßenverkehrsamt 36.1 - Postfach 1551 53705 Siegburg Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie alle weiteren Angaben auf Beiblättern, die dann als Anlagen
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04. Februar 2016
IHK-Merkblatt Stand: 04. Februar 2016 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt
Mehram Beispiel der Gefährdungsbeurteilung
Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bibliotheken am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung Inken Feldsien-Sudhaus Stand 11.04.2011 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG Prävention als Ziel > s.a. "Grundsätze der Prävention
MehrÖffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 48066 Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen Inhalt: 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung...2 2. Voraussetzungen...2
MehrNeue Regelungen zur obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Handelskammer Bremen Postfach 105107 28051 Bremen Ihr Ansprechpartner Jörg Albertzard Telefon 0421 3637-275 Telefax 0421 3637-274 E-Mail albertzard @handelskammer-bremen.de Neue Regelungen zur obligatorischen
MehrVerkehrsleiter gemäß Art. 2 Nr. 6; Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009
MERKBLATT Standortpolitik DER VERKEHRSLEITER Im Rahmen des sog. Road-Packages werden die grundlegenden Bestimmungen für die Ausübung des Straßengüter- und des Straßenpersonenverkehrs im europäischen Binnenmarkt
MehrNeue EU Verordnungen zum Güterkraft- und Personenverkehr sowie den EU-Sozialvorschriften werden zum 4. Dezember 2011 wirksam.
Standortpolitik Road Package - Verkehrsleiter Neue EU Verordnungen zum Güterkraft- und Personenverkehr sowie den EU-Sozialvorschriften werden zum 4. Dezember 2011 wirksam. Am 14. November 2009 wurde das
MehrInformationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr
Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2142-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de
MehrDas digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten. Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr. www.bag.bund.de
Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr www.bag.bund.de 1 EU-Recht Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Vom 15. März 2006 - Aufhebung der
MehrMerkblatt: Regelapprobation
Merkblatt: Regelapprobation (Approbation als Ärztin oder Arzt mit Abschluss im Regierungsbezirk Düsseldorf) abgestellt wird auf den Ort der letzten Prüfung Sprechzeiten (telefonisch): Montag von 08.30
MehrPersonenverkehr. Programmübersicht. Stand: 01.03.2014. www.dsd-staatliche-dokumente.de
Programmübersicht Personenverkehr Stand: 01.03.2014 www.dsd-staatliche-dokumente.de DSD Staatliche Dokumente GmbH Sendener Stiege 4 48163 Münster Tel: 02536/ 991-157 Fax: 02536/991-148 Mail: mail@dsd-staatliche-dokumente.de
MehrEuropäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer
RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen
MehrDie öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen - Merkblatt -
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen - Merkblatt - A. Bestellungsgrundlage Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrArbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr
Froschhäuser/Höfer/Rommelfanger Best.-Nr. 23015 Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Kommentar Alle wichtigen Gesetze und Nebenbestimmungen National und International
Mehrfür Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen
ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,
MehrExistenzgründung / -sicherung Info-Blatt: Nr. 20
Existenzgründung / -sicherung Info-Blatt: Nr. 20 Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw Stand: Januar 2015 Bei weiteren
MehrGewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von-bis: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Honorar-Finanzanlagenberaterregister Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Honorar-Finanzanlagenberater Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs.
MehrAntrag auf Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Mietomnibusverkehr Ausflugsfahrten mit KOM Ferienzielreisen mit KOM Mietwagenverkehr Ausflugsfahrten
MehrMerkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union)
Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union) Sprechzeiten (telefonisch): Montag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Sprechtage (persönliche
MehrInformationen zur Grundqualifikation und Weiterbildung
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Straßenbau und Verkehr Abteilung Verkehr 4021 Linz Bahnhofplatz 1 Informationen zur f f Überblick (EU-Recht) Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates von 25.03.1969 über
MehrAntrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG
Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG Herr Frau Name Vorname Geburtsdatum Straße / Hausnummer Postleitzahl Ort Jahr der Einreise: Ich beantrage
Mehrzu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- 1 - Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Verkehrsabteilung Moslestr. 6 26122 Oldenburg Ansprechpartner: Frau Karin Schildt Frau Anja Eilers E-Mail: verkehr@oldenburg.ihk.de Tel.: 0441 2220 416
MehrIst das zulässig brauche ich
Selbstständige Kraftfahrer ohne eigene Fahrzeuge: Ist das zulässig brauche ich eine Genehmigung? Verkehr Stand: 05/2010 Inhaltsverzeichnis SELBSTSTÄNDIGE KRAFTFAHRER OHNE EIGENE FAHRZEUGE... 3 ABHÄNGIGE
MehrWerkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit
Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung
MehrAntrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
An Landkreis Barnim Paul- Wunderlich- Haus Ordnungsamt- Untere Straßenverkehrsbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde - 1 - Beachten Sie bitte folgende Hinweise Ihr Antrag wird in 1facher Ausfertigung, die
MehrA N T R A G A U F E R W E R B der ordentlichen MITGLIEDSCHAFT in der. Fragebogen Nr...
A N T R A G A U F E R W E R B der ordentlichen MITGLIEDSCHAFT in der Geschäftsstelle: Norsk-Data-Str. 3, 61352 Bad Homburg Postanschrift: Postfach 14 19, 61284 Bad Homburg Wirtschafts- und Arbeitgeberverband
MehrAntrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse(n)
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AM A1 A2 A B BE C1 C1E C CE D1 D1E D DE L T Geburtstag Nur bei Abweichung vom n: Familienname n (ggf. Kreis) Anschrift Hauptwohnsitz
Mehr(1) Name der staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder ihr vergleichbaren Hochschule:
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Antragsbogen Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der staatlichen
Mehr2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf. (BGBl. I 2006, 1958)
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) (BGBl. I 2006, 1958)
MehrInformationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw
Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Wenn Sie als
MehrAntrag auf Umschreibung der Erlaubnis von 34f GewO nach 34h GewO und Antrag auf Änderung der Registerdaten nach 11a GewO
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister HOF Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweis Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrMakler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung
MERKBLATT Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO Makler- und Bauträgerverordnung Stand: März 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-1333 nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Überwachsungsgewerbes nach 34a Gewerbeordnung (GewO)
Absender: Stadtverwaltung Kirn -Ordnungsamt- Kirchstraße 3 55606 Kirn Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Überwachsungsgewerbes nach 34a Gewerbeordnung (GewO) Hinweis: Bei Personengesellschaften
MehrIndustriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme
3. Rechtsprechung Judikative = Richter Bundesverfassungsgericht 2 Senate jeweils 8 Richter Hauptaufgabenfelder 1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten Bundesorgane / Bundesländer Konflikt untereinander
MehrStandortpolitik. Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Standortpolitik Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2008 Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden
MehrMerkblatt. Der Weg zu einer Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis
Dieses Dokument finden Sie unter https://www.aachen.ihk.de unter der Dok.-Nr. 71951 Merkblatt Der Weg zu einer Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis (Externenprüfung) Was ist
Mehr