Informationen zur Betriebssicherheitsverordnung

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1 Informationen zur Betriebssicherheitsverordnung

2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitsstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung - Informationen 2

3 Impressum Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Kernerplatz Stuttgart Telefon: 0711/126 0 Telefax: 0711/ poststelle@uvm.bwl.de Internet. Gestaltung und Redaktion: Dirk von Locquenghien Herbert Heß Dirk Roloff Wolfgang Scholze 3

4 Vorwort Der Arbeitsschutz ist ein Teil der allgemeinen Sozialpolitik und soll mit technischen, organisatorischen und personellen Regelungen, Instrumenten und Institutionen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verbessern und zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Der technische und soziale Arbeitsschutz hat erst durch die Industrialisierung an Gestalt gewonnen. Er erhielt in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts seine Konturen durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Gewerbeordnung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den privatrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Entwicklung des Arbeitsschutzes führte international und im bundesdeutschen Recht zu der heutigen Form moderner Auffassung von Regelungen im Bereich der Arbeit. Der Prozess gesellschaftlicher Veränderungen verändert kontinuierlich die Anforderungen an den Arbeitsschutz. So entwickeln sich neben nach wie vor bestehenden körperlich belastenden Arbeitsbedingungen andere gesundheitsgefährdende Belastungsfaktoren aufgrund neuer Technologien, neuer Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren sowie neuer Formen der Aufbauund Ablauforganisationen der Betriebe und Unternehmen. Insbesondere unter dem Aspekt ihrer Kombination erfordern sie einen ganzheitlichen und präventiven Arbeitsschutz. Hierbei sind im Hinblick auf neue Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten die psychischen Belastungen und Beanspruchungen besonders hervorzuheben. Der Arbeitsschutz umfasst nach heutigem Verständnis alle rechtlichen, organisatorischen, technischen und medizinischen Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um die körperliche und psychische Unversehrtheit der in der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Beschäftigten zu schützen. Die Zielsetzung des Arbeitsschutzes ist daher sowohl abwehrend als auch gestaltend. Ein derartiger präventiver Arbeitsschutzansatz geht weit über einen auf Nachsorge festgelegten und mit sekundären Mitteln agierenden Ansatz hinaus. Ein umfassender Arbeitsschutzansatz hat sich deshalb auch im internationalen und europäischen Recht niedergeschlagen. Dies kommt zu einem im ILO Übereinkommen Nr. 155 Arbeitsschutz, zum anderem in den Arbeitsschutzvorschriften des EG- Vertrages und den entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinien nach Artikel 137 zum Ausdruck. Insbesondere die EG- Arbeitsschutzrichtlinie 89/391/EWG hat das bundesdeutsche Arbeitsschutzrecht grundlegend geändert. Der Arbeitsschutz zielt nicht nur auf das Fernhalten von Krankheit und Gebrechen, sondern auch auf die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit stehen. Die EG-Arbeitsschutzrichtlinien verpflichteten daher die Mitgliedsstaaten zu einer in sich geschlossenen Arbeitsschutzpolitik, dessen Ziel es sein muss, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsschäden zu verhüten. Dabei sollen die mit der Arbeitsumgebung verbundenen Gefahrenursachen auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Der in den Artikeln 95 und 137 des EG- Vertrages verwandte Begriff der Arbeitsumwelt steht synonym für die ganzheitliche Zielsetzung eines zeitgemäßen Arbeitsschutzes. Der Schutz bzw. die Verbesserung der Arbeitsumwelt zielt nicht allein 4

5 auf technische Lösungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, sondern fordert darüber hinaus auch eine präventive und dynamische Arbeitsschutzpolitik. Verlangt werden organisatorische, integrierende und an der Gefahrenquelle ansetzende Gestaltungslösungen, die einem zeitgemäßen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisansatz und Menschenbild verpflichtet sind. Das im EG-Vertrag niedergelegte Leitbild des Arbeitsschutzes wird vor allem über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit konkretisiert. Dabei wird von den Grundsätzen der Prävention, der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und der Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz ausgegangen. Dazu gehören z.b. auch die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen. In der entsprechenden EG-Richtlinie wird vorgeschrieben, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung einer Maschine, Belästigungen, Ermüdungen und psychische Belastung des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden müssen. Dies soll bereits bei der Konzipierung und beim Bau der Maschine berücksichtigt werden. Mit dem nationalen Arbeitsschutzgesetz und seinen darauf basierenden Verordnungen wird der aus dem EG-Recht resultierende umfassende Arbeitsschutzansatz in das staatliche Arbeitsschutzrecht umgesetzt. Einführung Die Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen fanden sich bisher in einer Vielzahl von staatlichen Vorschriften. Durch die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes sind die Beschaffenheitsanforderungen ebenso wie die betrieblichen Anforderungen für Arbeitsmittel weitgehend harmonisiert und ins nationale Recht umgesetzt worden, ohne dass ein ausreichender Abgleich mit den vorhandenen nationalen Rechtsvorschriften erfolgt war. Dies hatte zu einer für die Anwender und Vollzugsbehörden unübersichtlichen Vorschriftendichte geführt. Durch die Konzentration dieser Rechtsverordnungen in die Betriebssicherheitsverordnung wurden die Bestimmungen für Arbeitsmittel einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen in einer Vorschrift zusammengefasst. Dazu wurden zwei Änderungsrichtlinien zur Arbeitsmittelbenutzung, eine Richtlinie zum betrieblichen Explosionsschutz und eine Richtlinie über das Inverkehrbringen von Druckgeräten in nationales Recht umgesetzt. Durch die Konzentration der unterschiedlichen Vorschriften in einer Rechtsverordnung wurde ein modernes, EG-konformes und anwenderfreundliches Betriebs- und Anlagensicherheitsrecht geschaffen. Im Zuge dieser Rechtsvereinfachung wurden alle auf die Ermächtigung in 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gestützten Verordnungen aufgehoben. Dabei handelt es sich um: 5

6 Verordnung über Gashochdruckleitungen, Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Acetylenverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Getränkeschankanlagenverordnung, ausgenommen die hygienischen Belange, die Verordnung über Gashochdruckleitungen bleibt für einen kleinen Restbestand gültig. Aufgehoben wurden auch alle damit verbundenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Weiterhin werden die EG-Richtlinien Richtlinie 95/63/EWG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmittel bei der Arbeit, Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmittel bei der Arbeit, Richtlinie 1992/92/EWG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte und Richtlinie 94/1/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt in der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches Recht umgesetzt bzw. berücksichtigt. Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung verfolgt im Wesentlichen drei Hauptziele: Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien in nationales Recht, einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht, bei klarer Trennung von Beschaffenheit und Betrieb sowie Neuordnung im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen und Neuordnung des Verhältnisses zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, um somit bestehende Doppelregelungen zu beseitigen. Mit der Betriebssicherheitsverordnung wird der mit der Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes im Jahre 2000 eingeschlagene Weg zur Vereinheitlichung und Modernisierung der Arbeitsschutzvorschriften konsequent fortgesetzt. Dies trifft auch für die moderne, EGkonforme, widerspruchsfreie und anwenderfreundliche Gestaltung des Rechtsbereiches der Betriebs- und Anlagensicherheit zu. Dabei behält die Verordnung das bestehende hohe Sicherheitsniveau bei und 6

7 passt dieses, wo notwendig, den europäischen Vorgaben an. Die Betriebssicherheitsverordnung gliedert sich in vier Abschnitte: Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 2: Vorschriften für Arbeitsmittel Abschnitt 3: besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4: gemeinsame Vorschriften und Schlussvorschriften Die Einzelheiten des Aufbaus der Betriebssicherheitsverordnung kann der folgenden Abbildung entnommen werden. Aufbau der Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 1 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Vorschriften für Arbeitsmittel Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln Gefährdungsbeurteilung Ex Bereiche, Ex Schutz Explosionsschutzdokument Anforderungen an die Beschaffenheit Unterrichtung und Unterweisung Prüfung von Arbeitsmitteln besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Ausschuss für Betriebssicherheit Ordnungswidrigkeiten Straftaten Übergangsvorschriften Mit der Betriebssicherheitsverordnung ist ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist, entstanden. Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung oder sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab, geeignete 7

8 Schutzmaßnahmen und Prüfungen, sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits europäisch oder spezialgesetzlich geregelt sind. Dieses Konzept fügt sich passgenau in die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Verpflichtungen ein und konkretisiert dieselben. Die Einbeziehung der Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen folgt dem umfassenden Schutzgebot für Arbeitsmittel, indem gleichartige Vorschriften Anwendung finden und zugleich der Schutz Dritter gewährleistet ist. Neben den in den einzelnen Paragraphen geregelten Vorschriften wird die Betriebssicherheitsverordnung durch fünf Anhänge ergänzt. Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln Mindestanforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Mindestvorschriften für die Geräteauswahl in Ex-Bereichen Prüfung besonderer Druckgeräte Der Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht im Wesentlichen dem der bisherigen Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Der Anhang wurde ergänzt durch die Nummer 3. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Anforderungen an mobile Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. Der Anhang 2 regelt die Mindestanforderungen an die Benutzung von Arbeitsmittel aufgrund von europäischen Bestimmungen. Die Anhänge 3 und 4 enthalten Bestimmungen zur Umsetzung europäischer Regelungen zum Explosionsschutz. Im Anhang 5 werden Bestimmungen für die Prüfungen besonderer Druckgeräte aufgeführt, wobei im Vergleich zum alten Recht die Zahl der besonderen Druckgerä- 8

9 te durch die Verordnung reduziert wurde. Der gesamte Anwendungsbereich, der sich aus den Abschnitten 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung ergibt, kann folgender Übersicht entnommen werden. Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 2 Abschnitt 3 Maschinen Werkzeuge Druckbehälteranlagen Dampfkesselanlagen Arbeitsmittel Wenn diese Anlagen Beschäftigten für die Benutzung bei der Arbeit zur Verfügung gestellt werden überwachungsbedürftige Anlagen Füllanlagen Exanlagen Geräte Anlagen Aufzugsanlagen Lageranlagen, Füll-, Tank-, Entleerstellen bestimmte Leitungen unter innerem Überdruck 9

10 Zu den einzelnen Vorschriften Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Die Verordnung regelt die Bereitstellung von Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber sowie die Benutzung von Arbeitsmittel durch Beschäftigten während der Arbeit. Weiterhin gilt die Verordnung auch für überwachungsbedürftige Anlagen i.s. des 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes soweit es sich um 1. Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Füllanlagen, Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten 2. Aufzugsanlagen, 3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, 4. Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern, Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als Litern je Stunde, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, Entleerstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als Litern je Stunde. handelt. Die Anlagen lassen sich auch wie folgt zusammenfassen: Anlagen, bei denen eine erhebliche Gefährdung durch Drücke entstehen können, Aufzugsanlagen und Anlagen, die mit einem erhöhten Explosionsrisiko verbunden sind. Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der oben aufgeführten Anlagen erforderlich sind. Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und auf Seeschiffen. Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden. Das Bundesministerium für Verteidigung kann für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen, Ausnahmen zulassen. 10

11 2 Begriffsbestimmungen Im 2 werden folgende Begriffe die im Sinne dieser Verordnung verwendet werden, definiert: Arbeitsmittel, Bereitstellung der Arbeitsmittel, Benutzung der Arbeitsmittel, Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, befähigte Person, explosionsfähige Atmosphäre, gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, Lageranlagen, Füllanlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen, Entleerstellen, Personen-Umlaufaufzüge, Bauaufzüge mit Personenbeförderung und Mühlen-Bremsfahrstühle. Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 Gefährdungsbeurteilung Die notwendigen Maßnahmen zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ist durch die Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und den allgemeinen Grundsätzen des 4 Arbeitsschutzgesetzes des Arbeitgebers zu ermitteln. Kann die Bildung explosionsgefährlicher Atmosphären nicht ausgeschlossen werden, sind die Bestimmungen des 16 der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzustellen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung und Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. 4 Anforderung an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Die Arbeitsmittel müssen den allgemeinen Grundsätzen nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechen, damit diejenigen Maßnahmen getroffen werden können, damit den Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungs- 11

12 gemäßer Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet ist. Werden Arbeitsmittel eingesetzt, bei denen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz in vollem Umfang nicht eingehalten werden kann, so hat der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeiteten Regeln und Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen der Gefährdungsbeurteilung nach 3 und dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sind ergonomische Zusammenhänge zu berücksichtigen. 5 Explosionsgefährdete Bereiche Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereich im Sinne dieser Verordnung und des dazugehörigen Anhangs 3 in Zonen einzuteilen. Dabei hat er sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen des Anhangs 4 eingehalten werden. 6 Explosionsschutzdokument Der Arbeitgeber hat für explosionsgefährdete Bereiche im Sinne dieser Verordnung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, 3. welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden, und 4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften nach Anhang 4 einzuhalten sind. Das Explosionsschutzdokument ist vor Beginn der Arbeiten zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten. Der verantwortliche Arbeitgeber hat alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und dem Gesundheitsschutz zu koordinieren und in das Explosionsschutzdokument einzutragen. Für die Gefährdungsbeurteilung können auch andere Dokumente und Vorschriften, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind, verwendet werden. 12

13 Erstellung eines Explosionsschutzdokuments Gefährdungsbeurteilung Ex-Atmosphäre zu verhindern 16 GefahrstoffV? Nein Gefährdungsbeurteilung Ja Ex-Atmosphäre verhindern Zoneneinteilung nach Anhang 3 Maßnahmen nach Anhang 4 Explosionsschutzdokument 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen oder wenn keine Gemeinschaftsrichtlinien angewendet werden, den sonstigen Rechtsverordnungen, mindestens die im Anhang 1 genannten, entsprechen. Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, müssen den Anforderungen des Anhangs 4 genügen. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel den Anforderungen des 7 während der gesamten Benutzungsdauer entsprechen. 13

14 Bereitstellung von Arbeitsmitteln - AM 1 AM nach BetrSichV? Nein Ende Ja 4 AM Geeignet? Nein Anderes AM auswählen Ja 7(1) Nr.1 EG-Recht anwendbar? Nein Sonstige Rechtsvorschriften Mindestens Anhang 1 Ja EG-Recht anwenden GSGVen 8 Sonstige Schutzmaßnahmen 9 Unterrichtung und Unterweisung Bei der Unterrichtung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten - angemessene Informationen über die für sie möglichen Gefahren und - soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt. in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für die Unterweisung der Beschäftigten nach 12 des Arbeitsschutzgesetzes. 14

15 Die Unterweisung muss bei der Einstellung oder Versetzung, bei der Veränderung im Aufgabenbereich sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen! 10 Prüfung der Arbeitsmittel Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme auf deren Sicherheit geprüft werden. Die Arbeitsmittel müssen nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfung auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach 3 genügen. 11 Aufzeichnungen Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum, mindestens bis zur nächsten Prüfung, aufzubewahren. 15

16 Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für Überwachungsbedürftige Anlagen 12 Betrieb Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden, 1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach dem Gerätesicherheitsgesetze entsprechen, durch die EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens jedoch dem Stand der Technik entsprechen. Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen. Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage Beim Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ist zu beachten Die Anlage ist in ordnungsgemäßem Zustand zu halten Der Betrieb der Anlage ist zu überwachen Die Anlage ist instandzuhalten Die Anlage ist zu warten Es sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten 16

17 Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, zu überwachen, instandzuhalten, zu warten und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Beim Betrieb einer Aufzugsanlage muss durch den Betreiber sichergestellt sein, dass auf Notrufe angemessen reagiert wird. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. 13 Erlaubnisvorbehalt Montage, Installation, wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit von Dampfkesselanlagen, Füllanlagen, Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten und Flugfeldbetankungsanlagen beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnis einer überwachungsbedürftigen Anlage Die von Montage Installation wesentliche Veränderung Änderung Dampfkesselanlagen Füllanlagen Anlagen für leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten Flugfeldbetankungsanlagen bedürfen einer Erlaubnis 17

18 Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch die zuständige Behörde zu bescheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Montage und den Betrieb der Anlage untersagt. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderungen und Ergänzungen von Auflagen ist zulässig. Überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bedürfen keiner Erlaubnis. 14 Prüfung vor Inbetriebnahme Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Installation, Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage (mit Ausnahme der Entleerstellen) nur dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres ordnungsgemäßen Zustandes durch eine zugelassene Stelle geprüft worden ist. Weitergehende Prüfungen und spezielle Anforderungen sind in den Absätzen 3 bis 8 dieses Paragraphen geregelt. 18

19 Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage Inbetriebnahme der Anlage nur bei ordnungsgemäßem Zustand der Montage ordnungsgemäßem Zustand der Installation ordnungsgemäße Aufstellungsbedingungen sicherer Funktion der Anlage und Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle 15 Wiederkehrende Prüfungen Der ordnungsgemäße Zustand einer überwachungsbedürftigen Anlage und ihrer Teile ist hinsichtlich eines sicheren Betriebs in bestimmten Fristen durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu überprüfen. Dabei hat der Betreiber die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne dieser Verordnung bereits erfolgt ist. Die Prüfungen bestehen in der Regel aus einer technischen Prüfung an der Anlage unter Beachtung der Prüfregeln selber und einer Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen. 19

20 Bei der Festlegung von Prüffristen dürfen die für Anlagenteilen von Druckgeräten, Druckgeräten, soweit sie nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt werden, Atemschutzgeräte, Druckgeräten, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, Druckbehältern i.s. der Richtlinie 87/404/EWG Füllanlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Lagerung für ortsfeste Behälter, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen dürfen die hierfür genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Die zuständige Behörde kann die Fristen im Einzelfall verlängern, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. Die Fristen laufen vom Tag der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme. Ist eine außerordentliche Prüfung, die einer wiederkehrende Prüfung entspricht, durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluss der außerordentlichen Prüfung. Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn diese Prüfung durchgeführt worden ist. 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen aus gegebenen Anlass anordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Eine außerordentliche Prüfung durch die zuständige Behörde ist insbesondere dann anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die überwachungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel aufweist. Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen. 17 Prüfung besonderer Druckgeräte Für die im Anhang 5 der Verordnung genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die Prüfungen nach der Verordnung mit den sich aus den Vorschriften des Anhanges 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen. 20

21 18 Unfall- und Schadensanzeige Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber eine schriftliche Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle über das Schadensereignis verlangen. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, worauf das Ereignis zurückzuführen ist, ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand, ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. Anzeige eines Schadensfalls Die sicherheitstechnische Beurteilung eines Schadensfalls muss folgendes beinhalten worauf ist der Schadensfall zurückzuführen befand sich die überwachungsbedürftige Anlage im ordnungsgemäßen Zustand besteht nach der Regulierung des Schadensfalls keine Gefährdung mehr sind nach der Bewertung zusätzliche Schutzvorkehrungen notwendig 21

22 19 Prüfbescheinigungen Über die vorgeschriebenen und angeordneten Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erstellen. Sind die Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt worden, sind die Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Bescheinigungen und Aufzeichnungen sind am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 20 Mängelanzeige Werden durch die zugelassene Überwachungstelle Mängel bei einer Prüfung festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie diese unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 21 Zugelassene Überwachungsstellen Zugelassene Überwachungsstellen für überwachungsbedürftige Anlagen müssen den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie weiteren Kriterien genügen, wie z.b.: eine entsprechende Haftverpflichtversicherung, sie muss die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen vornehmen können, sie muss eine Leitung für die Gesamtverantwortung haben, sie muss ein angemessenes Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger Auditierung anwenden, die mit der Prüfung beauftragten Personen dürfen nur solche Aufgaben wahrnehmen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt und die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der Prüfungen und nicht von deren Ergebnis abhängen. Als zugelassene Überwachungstellen können Prüfstellen von Unternehmen zugelassen werden, wenn die o.a. Voraussetzungen erfüllt sind und sie organisatorisch abgrenzbar sind, innerhalb des Unternehmens über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen, keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sind und ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören. 22

23 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministerium oder von ihm bestimmte Behörde. 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte Sofern die in Übereinkünften 1. des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, 2. der Ordnung über die internationale Eisenbahnförderung gefährlicher Güter, 3. des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen oder 4. der technischen Vorschriften der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften 24 Ausschuss für Betriebssicherheit Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dem Ausschuss gehören sachverständige Mitglieder der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wissenschaft und der zugelassenen Stellen in entsprechender Anzahl an. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es den Stand der Technik, den Stand der Arbeitsmedizin, den Stand der Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln. Der Ausschuss soll Regeln ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Weiterhin soll der Ausschuss das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der betrieblichen Sicherheit beraten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grund- 23

24 sätze des Arbeitsschutzes nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt machen. Ausschuss für Betriebssicherheit Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird der Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es den Stand der Technik den Stand der Arbeitsmedizin den Stand der Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln. Für die dabei gewonnen Erkenntnisse soll der Ausschuss Regeln erstellen, damit die gestellten Anforderungen der Verordnung erfüllt werden können. 25 Ordnungswidrigkeiten Hier werden die einzelnen Ordnungswidrigkeit näher aufgeführt, insbesondere die i.s. des Arbeitsschutzgesetzes und des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. 26 Straftaten Wer durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet ist strafbar. Wer eine nach demgeräte- und Produktsicherheitsgesetz bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutenden Wert gefährdet macht sich strafbar. 24

25 27 Übergangsvorschriften Hier werden die einzelnen Übergangsvorschriften definiert und aufgelistet. 25

26 Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Die Anforderungen dieses Anhangs beschreiben die Maßgaben der Betriebssicherheitsverordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittel eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln näher beschrieben. Dabei sind nur solche Arbeitsmittel bereitzustellen und zu benutzen, bei denen Gefährdung für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden wird. Anhang 3: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereich In diesem Anhang wird die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche erläutert. Dabei werden explosionsgefährdete Bereiche nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher Atmosphäre in entsprechende Zonen aufgeteilt. Anhang 4: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährlichexplosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können Die Anforderungen diese Anhangs gelten für Bereiche, die gemäß des Anhangs 3 als explosionsgefährdet eingestuft und in Zonen eingeteilt sind; in allen Fällen, in denen Eigenschaften der Arbeitsumgebung, der Arbeitsplätze, der verwendeten Arbeitsmittel oder Stoffe sowie deren Wechselwirkung untereinander und die von der Benutzung ausgehenden Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären dies erfordern, und für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen. 26

27 Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Prüfungen besonderer Druckgeräte, wie z.b.: 1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen 2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen 3. Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und anlagen 4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen 5. Schalldämpfer 6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter 7. Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung 8. Druckgeräte mit Einbauten 9. Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter 10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter 11. Druckgeräte für nicht korrodierende wirkende Gase oder Gasgemische 12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter 10 C 13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand 14. Rotierende dampfbeheizte Zylinder 15. Steinhärtekessel 16. Druckgeräte aus Glas 17. Staubfilter in Gasleitungen 18. Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen 19. Versuchsautoklaven 20. Heizplatten in Wellpappeerzeugungsanlagen 21. Wassererwärmngsanlagen für Trink- oder Brauchwasser 22. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) 23. Plattenwärmetauscher 24. Lagerbehälter für Getränke 25. Verwendungsfertige Aggregate 26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen Hinweis: Weitere Hinweise und Erläuterungen zur Betriebssicherheitsverordnung können den Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI entnommen werden. Diese Leitlinien können im Internet unter folgender Adresse in der Rubrik Publikationen abgerufen werden. 27

28 Ansprechpartner Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung sind folgender Tabelle zu entnehmen: Regierungspräsidum *) Stadtkreis Landkreis Freiburg Freiburg i.b. Breisgau Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Konstanz, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald Baar Kreis, Tuttlingen, Waldshut Karlsruhe Stuttgart Baden Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim Pforzheim Heilbronn Stuttgart Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar Odenwald Kreis, Rastatt Rhein Neckar-Kreis Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heilbronn, Heidenheim, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main Tauber Kreis, Ostalbkreis, Rems Murr Kreis, Schwäbisch Hall, Tübingen Ulm Alb Donau Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen Tübingen, Zollernalbkreis *) für immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftige Anlagen, die der 12. BImSchV Störfall- Verordnung unterliegen, und IVU (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Anlagen. 28

29 Quellenangaben [1] Übereinkommen Nr. 155 "Arbeitsschutz" der allgemeinen Konferenz der internationalen Arbeitsorganisation ILO vom 11. August 1983 [2] Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 183 S.1) [3] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) [4] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3813) [5] Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG) vom 8. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) [6] Betriebssicherheitsverordnung Band 2 Erläuterungen und Übersichten zur praktischen Umsetzung nach den Regelbereichen v.locquenghien Ostermann Klindt Bundesanzeigerverlag,

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