Vorwort 7. Einführung 9. Gesetze ProdSG Produktsicherheitsgesetz 21 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz 59 ASiG Arbeitssicherheitsgesetz 77.
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- Gisela Lange
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1 Inhalt Inhalt Vorwort 7 Einführung 9 Gesetze ProdSG Produktsicherheitsgesetz 21 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz 59 ASiG Arbeitssicherheitsgesetz 77 Verordnungen BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 87 ArbStättV Arbeitsstättenverordnung 145 TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen 165 Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und 169 sicherheitstechnische Bewertung TRBS 1112 Instandhaltung 179 TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch 199 Instandhaltungsarbeiten Beurteilung und Schutzmaßnahmen TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen 211 von Aufzugsanlagen TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen 233 von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen 257 von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch 273 Arbeitsmittel Ergonomische und menschliche Faktoren TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und 291 überwachungbedürftigen Anlagen 3
2 Inhalt TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten 309 Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf 325 und Druck TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, 345 Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen 369 Prüfung von Aufzugsanlagen TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen 379 und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion TRBS 1203 Befähigte Personen 395 TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen Allgemeine 409 Anforderungen TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 413 zum Schutz vor kontrolliert bewegten und ungeschützten Teilen TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 421 zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 427 zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen Maßnahmen 433 zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel TRBS 2121 Gefährdungen von Personen durch Absturz 445 Allgemeine Anforderungen TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz 451 Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz 465 Bereitstellung und Benutzung von Leitern TRBS 2121 Teil 3 Gefährdungen von Personen durch Absturz 471 Bereitstellung und Benutzung von Zugangsund Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz 479 Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln TRBS 2141 Gefährdung durch Dampf und Druck 489 Allgemeine Anforderungen 4
3 Inhalt TRBS 2141 Teil 1 Versagen der durchtragenden Wandung durch 495 Abweichen von zulässigen Betriebsparametern TRBS 2141 Teil 2 Gefährdung durch Dampf und Druck 509 Schädigung der drucktragenden Wandung TRBS 2141 Teil 3 Gefährdungen durch Dampf und Druck bei 521 Freisetzung von Medien TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 537 Allgemeines (TRGS 720) TRBS 2152 Teil 1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 545 Beurteilung der Explosionsgefährdung (TRGS 721) TRBS 2152 Teil 2 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher 555 explosionsfähiger Atmosphäre (TRGS 722) TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 581 Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre TRBS 2152 Teil 4 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 617 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahren infolge 633 elektrostatischer Aufladungen TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen- 749 sein in Personenaufnahmemitteln TRBS 2210 Gefährdung durch Wechselwirkungen 755 TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen 769 Arbeitshilfen Leitlinien Leitlinien des Unterausschusses UA 4 zur BetrSichV Begriffsglossar Begriffsglossar zu den Regelwerken der 863 BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV LV 49 Qualität der gutachterlichen Äußerung 885 im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach 13 BetrSichV Befähigte Person Anerkennung von befähigten Personen nach Abs. 6 BetrSichV 5
4 Vorwort Vorwort Alle Vorschriften zur betrieblichen Sicherheit unterliegen derzeit einer tiefgreifenden Erneuerung. Die Gesetzgebung im Arbeitschutz folgt dabei dem europäischen Leitgedanken New Approach ein klares Bekenntnis für mehr unternehmerische Freiheiten, mehr Eigenverantwortung der Arbeitgeber und weniger staatlicher Einflussnahme. Dieses Taschenbuch enthält die wichtigsten Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln und Arbeitshilfen zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es werden immer nur die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) erschienenen und damit gültigen Technischen Regeln abgedruckt. Um ständig auf dem aktuellsten Stand zu bleiben und den schnellen Zugriff auf die relevanten Rechtsnormen in diesem praktischen Format zu gewährleisten, haben sich die Herausgeber entschlossen, auf eine Kommentierung zu verzichten und die betreffenden europäischen Richtlinien nicht mit aufzunehmen. Vielmehr soll mit der detaillierten Einführung ein Überblick gegeben werden und mit einer klaren Gliederung das Taschenbuch als Nachschlagewerk für die betriebliche Praxis dienen. Die enthaltenen Technischen Regeln zur Betriebssicherheit, Begriffdefinitionen und Arbeitshilfen bieten zudem einen praxisnahen Einstieg. Antonius Spier Karl Westermann 7
5 EINFÜHRUNG Neue Regeln für die Bereitstellung, Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb von Aufzugsanlagen, Druckbehältern, Dampfkesseln sowie explosionsgeschützten Anlagen nahezu jedes Unternehmen muss die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umsetzen. Die Betriebssicherheitsverordnung ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten und seither mehrfach konkretisiert und geändert worden. Alle Übergangfristen sind seit dem 1. Januar 2008 ausgelaufen. Die Verantwortung zur vollständigen Umsetzung liegt bei den Arbeitgebern und Betreibern in allen Branchen unserer Wirtschaft. Die Verantwortung, von der in diesem Zusammenhang fortwährend die Rede ist, hat ihre Wurzeln im New Approach der europäischen Gesetzgebung zum Arbeitsschutz, und folgt somit einem international abgestimmten Gedanken. New Approach erfasst alle Felder des betrieblichen Arbeitsschutzes und basiert auf folgenden Kernpunkten: Unternehmerische Verantwortung ist eine Eigenverantwortung. Sie muss als solche wahrgenommen werden und lässt sich nicht an Externe delegieren. Arbeitsschutz bedeutet, das als notwendig Erkannte zu unternehmen. Die Verantwortung ist vom Wesen eine Unternehmensstrategie, keine Verhinderungs-Strategie. Die Ursprünge dieses europäischen Ansatzes sind nicht so neu, wie die Bezeichnung es vermuten lässt. Man findet sie bereits im Leitgedanken der Sozialpolitik von Fürst Bismarck zum Ende des 19. Jahrhundert wieder. Es ist das Subsidiaritätsprinzip, wonach Selbstverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und der Staat nur die Aufgaben an sich zieht, die von den nach dem Gesetz Handelnden nicht erfüllt werden können. Der Gesetzgeber regelt, warum zu handeln ist und ob zu handeln ist, aber nicht wie der Normadressat (hier insbesondere der Arbeitgeber) zu handeln hat. Damit trotz der neuen Freiheit die Schutzziele des Arbeitsschutzes erreicht werden können, setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Akteure ihre Verantwortung kennen und sie uneingeschränkt wahrnehmen. Worum geht es konkret? Bisher gab es eine Vielzahl von Beschaffenheits- und Betriebsanforderungen für Arbeitsmittel oder Anlagen. Die Vorschriften enthielten eine nicht überschaubare Menge an Detailregelungen und waren zum Teil sogar widersprüchlich. 9
6 Neu ist die Zusammenfassung aller Arbeitsschutzanforderungen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Regelwerk. Die widersprüchlichen Doppelregelungen entfallen. Mit der Betriebssicherheitsverordnung trennt der Gesetzgeber klar zwischen Beschaffenheit von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen (europaweit harmonisiert und über Verordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz umgesetzt) und betrieblichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen (europäische Mindeststandards finden jetzt in der Betriebssicherheitsverordnung eine gemeinsame widerspruchsfreie Regelung). Gleichzeitig wurde eine große Zahl europaweit einheitlicher Rechtsvorschriften in nationales Recht übernommen. Nicht mehr gültig sind acht Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen: Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung, Acetylenverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Gashochdruckleitungsverordnung 1, Getränkeschankanlagenverordnung, sowie einige Unfallverhütungsvorschriften durch die Beseitigung bestehender z. T. widersprüchlicher Doppelregelungen zwischen staatlichem Recht und dem autonomen Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Wer ist angesprochen? Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber und die Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen angesprochen. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt: 1. Anforderungen an die Bereitstellung und die Benutzung aller Arbeitsmittel, 2. den betrieblichen Explosionsschutz und 3. den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen 2 1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung und der Weitergeltung für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden. 2 Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen nicht bei der Arbeit benutzt werden, demzufolge keine Arbeitsmittel sind, so ist der Abschnitt 2 der BetrSichV nicht anzuwenden. Der Abschnitt 3 der BetrSichV gilt auch dann, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient oder dass durch sie Beschäftigte gefährdet werden können (vgl. ProdSG). 10
7 Ermächtigungsgrundlagen 18, 19 Arbeitsschutzgesetz Benutzung von Arbeitsmitteln, Maßnahmen der Arbeitgeber, Pflichten der Beschäftigten, Abwehr von Gefahren Explosions schutz (1999/92/EG) 34 Produktsicherheitsgesetz 1 Betriebliche Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen Ausschüsse zur Erarbeitung der TRBS Zugelassene Überwachungsstellen Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung definiert Arbeitsmittel als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Das heißt Arbeitsmittel reichen von der Handbohrmaschine über den Gabelstapler bis hin zur prozessgesteuerten Anlage. Überwachungsbedürftige Anlagen sind: Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen Füllanlagen Rohrleitungen unter innerem Überdruck Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten: Lageranlagen > Liter Füllstellen > l/h Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Entleerstellen > l/h Einheitliches Schutzkonzept für alle Arbeitsmittel Mit der Betriebssicherheitsverordnung besteht ein Schutzkonzept, das auf alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen, anwendbar ist. 1 Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) vom 8. November 2011 hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst. 11
8 Die Bausteine sind: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel allgemein bzw. sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab auf die Gefährdung abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen Pflichten für Arbeitgeber 1. Schritt Jeder Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, muss die jeweiligen Gefährdungen systematisch ermitteln und bewerten. Dabei sind auch die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen sowie mit der Arbeitsumgebung zu beachten. 2. Schritt Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik festgelegt, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Hierbei spielen ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe eine wesentliche Rolle. Begriff: Explosionsschutzdokument Für explosionsgefährdete Bereiche musste jeder Arbeitgeber bis zum ein Explosionsschutzdokument als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung erstellen und zwar unabhängig von der Zahl der Beschäftigten sowie dem Unfallgeschehen; lediglich Unternehmer ohne Arbeitnehmer sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Dokumentation beinhaltet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen, die getroffenen Explosionsschutzvorkehrungen, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Anhang 3 BetrSichV, für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten und das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung (vor Nutzung) der Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen. 3. Schritt Weiterhin ist der Arbeitgeber für die Prüfung der Arbeitsmittel auf sicheren Betrieb verantwortlich und für die dazugehörige korrekte Dokumentation. Auf Ba- 12
9 sis der Gefährdungsbeurteilung legt er Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Arbeitsmittel fest. Zudem hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten geprüft werden, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigt worden ist. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die ( befähigte ) Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Dieses gilt sowohl für die Prüfungen durch eigenes Personal als auch bei Vergabe an einen externen Dienstleister. Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Pflichten für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen Stand der Technik Der Betrieb dieser Anlagen muss nach dem sog. Stand der Technik erfolgen. Darunter versteht man die fortschrittlichen Methoden, die sich in der Praxis bewährt haben. Parallel zur neuen Betriebssicherheitsverordnung werden Technische Regeln (TRBS) geschaffen, die den Stand der Technik rechtsverbindlich definieren. Die Tatsache, dass es in der Übergangszeit für einige Bereiche noch keine neuen TRBS gibt, entbindend der Arbeitgeber nicht von der Pflicht, den Stand der Technik einzuhalten. Erlaubnisvorbehalt Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden betrieben werden. Prüfungen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort von einer dazu befähigten Person geprüft werden. Explosionsgefährdete Anlagen müssen darüber hinaus vor ihrer Inbetriebnahme hinsichtlich der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung und dem Schutz von Dritten von einer besonders befähigten Person geprüft werden (Prüfung der Gesamtanlage hinsichtlich der Explosionssicherheit). Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden. Die Prüfungen werden in der Regel von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt. In bestimmten Fällen kön- 13
10 nen befähigte Personen diese Prüfungen vornehmen. Die Qualifikation der befähigten Personen ist je nach Anlagenart sehr unterschiedlich definiert worden. Details sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (z. B. TRBS 1203 Befähigte Personen und TRBS 1201 Prüfungen ) festgelegt. Begriff: Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) Anerkannte Stellen zur Überwachung und Prüfung eines der Gefahrenfelder Druck Heben von Personen Brand- und Explosionsschutz (analog den bisherigen amtlich anerkannten Sachverständigen, wobei nicht mehr die einzelnen Personen benannt werden, sondern die Überwachungsstelle insgesamt) Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Unabhängigkeit, Verfügbarkeit Notwendige Organisation, Personal, Mittel und technische Kompetenz Regelmäßiger Erfahrungsaustausch Anforderungen nach BetrSichV: kann alle notwendigen Prüfungen im jeweils anerkannten Bereich Druck, Aufzüge, Fördertechnik oder Brand- und Explosionsschutz durchführen hat eine verantwortliche Leitung für die Prüftätigkeit hat ein Qualitätsmanagementsystem mit regelmäßiger Auditierung Unparteilichkeit der Prüfer Haftpflichtversicherung Begriff: Befähigte Person Befähigte Personen dürfen Arbeitsmittel und in definierten Ausnahmefällen überwachungsbedürftige Anlagen prüfen. Qualifikationsvoraussetzungen sind: Erforderliche Fachkenntnisse durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Befähigte Personen unterliegen bei der Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und dürfen wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden. Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen Der Betreiber der Anlage legt die Prüffristen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung bzw. einer sicherheitstechnischen Bewertung bei überwachungs- 14
11 bedürftigen Anlagen selbst fest. Die Ermittlung der Prüffrist muss in der Regel mit der zugelassenen Überwachungsstelle abgestimmt werden. Die Verordnung sieht Höchstfristen vor; der Betreiber darf die Prüfzyklen nicht beliebig lange ausdehnen. Folgende Faktoren sind gemäß Leitfaden zur Ermittlung der Prüffristen für die Festlegung der Prüffristen wichtig: Auslegung und Fertigung Dokumentierte Qualität Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme Betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer Unfall- und Schadensanzeige Der Betreiber hat sicherheitsrelevante Schäden unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Begriff: Änderung 2 (5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. (Anmerkung: entspricht der wesentlichen Änderung nach bisherigem Recht) Begriff: Wesentliche Veränderung 2 (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. Was ändert sich im Detail für überwachungsbedürftige Anlagen? 1. Druckbehälteranlagen Der Begriff Anlage ist neu definiert. Waren nach der bisher gültigen Druckbehälterverordnung der Druckbehälter und die sicherheitstechnische Ausrüstung eine Anlage, so setzen sich nach neuer Definition Anlagen aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen. Der sichere Betrieb einer Anlage wird wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt. Als überwachungsbedürftig gelten Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte nach Druckgeräterichtlinie enthalten. Ortsbewegliche Druckgeräte (bis auf tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte), bisher als Druckgasbehälter bezeichnet, werden über das Gefahrgutrecht geregelt. 15
12 Die Prüfungen werden von einer zugelassenen Überwachungsstelle bzw. befähigten Personen durchgeführt. Die maximalen Prüffristen entsprechen weitestgehend den früher üblichen Regelfristen. 2. Dampfkesselanlagen Es gilt auch hier der neue Anlagenbegriff. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählten bisher Dampfkessel der Gruppe I bis IV. Nach BetrSichV sind Dampfkessel der Kategorie I bis IV nach Druckgeräterichtlinie überwachungsbedürftig. Eine Erlaubnis für Neuanlagen wurde bisher für Dampfkessel der Gruppe II bis IV benötigt, nach BetrSichV nur für die Kategorie IV. Der Erlaubnisvorbehalt gilt auch bei geänderten bzw. wesentlich veränderten Dampfkesselanlagen. Prüfungen werden wie bei den Druckbehältern von einer zugelassenen Überwachungsstelle vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach Änderung und nach wesentlicher Veränderung bzw. bei bestimmten Geräten [ 14 (3) Nr. 3] von befähigten Personen durchgeführt. Die maximalen Prüffristen entsprechen weitestgehend den früher üblichen Regelfristen. Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb gehen, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle eine innere Prüfung durchgeführt hat 3. Füllanlagen Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte benötigen eine Erlaubnis ab einer Füllkapazität von 10 kg/h in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an andere. Zuständig für die Inbetriebnahmeprüfung ist die zugelassene Überwachungsstelle. Die Inbetriebnahmeprüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle gilt ebenfalls für Füllanlagen für Druckgase in Treibgasbehälter von Fahrzeugen. Diese Anlage muss spätestens alle fünf Jahre wiederkehrend geprüft werden. 4. Aufzugsanlagen Folgende Aufzugsanlagen sind von der Betriebssicherheitsverordnung betroffen: Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie ( 95/16/EG ) Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie (Anhang IV Buchstabe A Nr.17 der Richtlinie 2006/42/EG) Personen-Umlaufaufzüge Baustellenaufzüge Mühlen-Bremsfahrstühle 16
13 Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen, aber in der Regel Arbeitsmittel und als solche zu prüfen. Bei Aufzügen, die nach Aufzugsrichtlinie gebaut wurden, ist nach dem bestandenen Zertifizierungsverfahren keine weitere Prüfung vor der Inbetriebnahme notwendig. Der Aufzug gilt mit der abschließenden Montage als in Verkehr gebracht. Überwachungsbedürftige Anlagen nach Maschinenrichtlinie müssen weiterhin vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Personen- und Lastenaufzüge müssen wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Auch an den Fristen für vorgeschriebene Zwischenprüfungen ändert sich nichts. Für den Aufzug als Anlage nach Maschinenrichtlinie bleibt es bei den Prüfungen alle 4 Jahre sowie den erforderlichen Zwischenprüfungen. Nach einer Änderung ist die überwachungsbedürftige Aufzugsanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. 5. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Nach den bisher gültigen Verordnungen für Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) waren nur die elektrischen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig. Nun sind grundsätzlich alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig, d. h. auch die nicht elektrischen Anlagen. Der Betreiber muss für den Gas- und Staub-Ex-Bereich Zonen ausweisen, für die die dort betriebenen Geräte geeignet sein müssen, so z. B. Hammermühlen und Rührwerke, weil hier im Inneren der Geräte explosionsgefährdete Atmosphären auftreten können. Spätestens alle drei Jahre sind i. d. R. durch befähigte Personen die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen. Neben den elektrischen Betriebsmitteln sind auch die nicht-elektrischen Betriebsmittel, soweit sie zu einer Zündquelle werden können, in die Prüfung einzubeziehen. Eine neue Pflicht für die Betreiber ist die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes. Darin sollen die Explosionsgefährdungen systematisch bewertet und dokumentiert werden. Schutzzonen sind festzulegen und Schutzmaßnahmen müssen gegen alle Zündquellen, nicht nur gegen die elektrischen, getroffen werden. (Beispiele: heiße Oberflächen infolge Gurt- und Becherreibung bei Elevatoren, verkeilte Fremdkörper, heißgelaufene Lager etc.) 6. Weitere überwachungsbedürftige Anlagen Nach der bisher gültigen Verordnung zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeit (Verordnung für brennbare Flüssigkeiten-VbF) wa- 17
14 ren solche Anlagen durch die amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Nun müssen diese Anlage in ihrer Gesamtheit (Explosionsschutz und Brandschutz betreffend) vor Inbetriebnahme und wiederkehrend von der ZÜS geprüft werden. Die wiederkehrenden Prüffristen wurden einheitlich mit einer Maximalfrist von 5 Jahren festgelegt. Für die Verlängerung der Prüffrist für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereiche von bisher 3 Jahren auf jetzt 5 Jahre (Maximalfrist) muss der Betreiber nachvollziehbare Begründungen liefern und diese in seinem Explosionsschutzdokument dokumentieren. Das Kriterium Wasserlöslichkeit für die Einstufung der Gefährdung von Stoffen findet in der Betriebssicherheitsverordnung keine Berücksichtigung mehr. Damit werden nun alle Anlagen mit wasserlöslichen Stoffen überwachungsbedürftig, wie z. B. Anlagen mit Alkoholen, deren Flammpunkt unter 55 C liegt. 6a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern Einen Erlaubnisvorbehalt gibt es nur für Lageranlagen mit leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten > l Gesamtrauminhalt. Mussten nach bisher gültiger VbF auch kleinere Anlagen geprüft werden, ist dies jetzt nur noch für Tanklageranlagen ab l erforderlich, wobei die Einteilung der Stoffe nach hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich nach der Gefahrstoffverordnung vorgenommen wird (nicht mehr nach den Gefahrklassen AI, AII, und B ). 6b) Füllstellen/Entleerstellen Der Erlaubnisvorbehalt gilt nur noch für Füllstellen/Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 100 Litern pro Stunde mit leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten. Die VbF sah die Erlaubnis auch für entzündliche Flüssigkeiten vor. 6c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Die bisher gültige VbF sah eine generelle Erlaubnis für alle Anlagen vor. In der Betriebssicherheitsverordnung besteht der Erlaubnisvorbehalt bei Tankstellen nur für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten, bei Flugfeldbetankungsanlagen nur für entzündliche Flüssigkeiten. Übergangsbestimmungen Grundsätzlich haben bestehende Anlagen Bestandsschutz hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen und der erteilten Erlaubnisse. Der Ausschuss zur Betriebssicherheit hat u. a. die Aufgaben, Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu erarbeiten. Alle bisherigen Technischen Regeln (auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) können weiterhin als Erkenntnisquelle genutzt werden, wenn sie den 18
15 Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den neuen TRBS nicht widersprechen. Es ist damit zu rechnen, dass die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nach Erscheinen der entsprechenden TRBS zurückgezogen werden. Die Übergangsfristen sind abgelaufen: 1. Januar 2003 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (die besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen) ist in Kraft getreten. Besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 (mobile Arbeitsmittel), die den Mitarbeitern erstmalig zur Verfügung gestellt werden, müssen den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. 30. Juni 2003 Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen dem Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Einführungsphase im Überblick seit Überwachungsbedürftige Anlagen seit Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen seit neu in die Überwachungspflicht aufgenommene Anlagen Explosionsschutzdokument seit alle Vorschriften, z. B. sicherheitstechnische Bewertung, Festlegung der Prüffristen 19
16 31. Dezember 2005 In die Überwachungspflicht aufgenommene Anlagen müssen die neuen Betriebsvorschriften erfüllen, z. B. die nicht elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ein Explosionsschutzdokument erstellen. 31. Dezember 2007 Alle Betriebsvorschriften, insbesondere die sicherheitstechnische Bewertung und die Festlegung der Prüffristen, werden auf bestehende überwachungsbedürftige Anlagen angewandt. Mehr Verantwortung Die Betriebssicherheitsverordnung stärkt die Eigenverantwortung der Betriebe. Betreiber und Arbeitgeber erhalten mehr Freiräume, die Organisation in ihrem Unternehmen nach sicherheitsrelevanten und ökonomischen Überlegungen zu optimieren. So haben sie seit 2008 uneingeschränkt die Freiheit, zwischen mehreren zugelassenen Überwachungsstellen zu wählen. Starre Prüffristen gibt es nicht mehr. Der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ermittelt selbst die Prüffristen für seine Anlagen auf der Grundlage von sicherheitstechnischen Bewertungen. Die Überwachung auf die individuelle Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen abzustellen, bietet Möglichkeiten für sicherheitsgerechte und effiziente Lösungen. Terminverfolgung und Prüfmanagement werden künftig eine große Rolle spielen. Alle Betriebe sind gut beraten, ihre innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation auf den Prüfstand zu stellen. Die Freiräume auf der einen Seite bedeuten natürlich auch mehr Verantwortung und damit Haftungsrisiken auf der anderen Seite. Insbesondere wegen der persönlichen Haftung der verantwortlichen Personen (z. B. der Geschäftsführung) und zur Sicherheit der Arbeitnehmer muss die Betriebssicherheitsverordnung in jedem Betrieb mit hoher Priorität gerichtsfest umgesetzt werden. Eckhard Lippold Geschäftsführer und verantwortlich für die Zugelassene Überwachungsstelle der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Antonius Spier (Hrsg.) Regionalbereichsleiter TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Alboinstraße 56, Berlin 20
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